BGE 129 I 49, BGE 128 I 81, 1P.669/2006, 1P.674/2002, + 1 weiteres
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 27./28. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 1 (mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 09. Februar 2006 (1P.669/2006) abgewie- sen.) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli AktuarinDuff Walser —————— In der Strafsache des A. Z., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Mauro Lardi, c/o Lardi & Partner, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Januar 2006, wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Belästigung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.A. Z. wurde am 22. März 1979 in S. geboren. Dort wuchs er zusammen mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester in geordneten Familienver- hältnissen auf. In seinem Heimatland besuchte A. Z. während insgesamt zwölf Jah- ren die Schule. Nach seiner Schulentlassung absolvierte er eine zweijährige Lehre als Koch, welche er erfolgreich abschloss. Anschliessend arbeitete A. Z. während drei Jahren in S. in verschiedenen Hotels in seinem Beruf. Im Jahre 2002 fand er eine Anstellung als Koch in der Trattoria Y. in U.. Diese Stelle wurde ihm am 19. Januar 2004 fristlos gekündigt. In der Folge war A. Z. von Januar 2004 bis März 2004 arbeitslos, bis er im April 2004 eine Stelle als Koch im Restaurant F. in Q. erhielt. Gegenwärtig wohnt und arbeitet A. Z. in I.. Im Jahre 2002 heiratete A. Z. B. Z.. Aus dieser Verbindung gingen bis anhin keine Kinder hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. Z. nicht verzeichnet. Gemäss der vom amtlichen Verteidiger zu den Akten gegebenen Übersetzung des über A. Z. in S. eingeholten amtlichen Führungszeugnisses liegen auch in seiner Heimat keine Einträge gegen ihn vor. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubün- den kann entnommen werden, dass der Angeklagte einen guten Ruf geniesst. B.A. Z. wird angeklagt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zu Grunde (vgl. Ziff. II der Anklageschrift): „1. In der Zeit von Mitte Dezember 2003 bis ca. Mitte Januar 2004 griff A. Z. T. in der Trattoria Y. in U., wo der Angeklagte als Koch und T. als Geschäftsführerin arbeiteten, in sexueller Absicht wiederholt an die Brüste und zwischen die Beine. Mehrfach küsste er sie auch gegen ih- ren Willen. Weiter forderte er T. wiederholt mündlich und telefonisch auf, mit ihm ins Bett zu gehen. Am 12. Februar 2004 stellte T. gegen A. Z. entsprechend Strafantrag. 2.An einem Tag in der ersten Hälfte Januar, wahrscheinlich am 5. Januar 2004, waren der Angeklagte und T. in der Trattoria Y. in U. bei der Ar- beit. Zwischen 13.30 und 14.00 Uhr holte A. Z. den Schlüsselbund von T. beim Buffet und forderte sie auf, mit ihm ihr Zimmer im ersten Stock aufzusuchen. Obwohl sich T. wehrte und sich am Treppengeländer fest- hielt, gelang es dem Angeklagten, sie in den oberen Stock zu bringen, wo er die Türe zu ihrer Wohnung aufschloss. Dort suchte er das Schlaf- zimmer auf, wo er T. rücklings aufs Bett warf und mit einer Hand fest- hielt. Mit der anderen Hand zog er ihr trotz Widerstand die Hose sowie den Slip aus und knöpfte ihre Bluse auf. In der Folge küsste er T. auf den Mund, wobei er ihre Hände hinter dem Kopf fixierte. Obwohl T. dem Angeklagten klar sagte, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle und ihn
3 wegzustossen versuchte, drang er mit seinem Glied in ihre Scheide ein und vollzog den Geschlechtsakt bis zum Samenerguss.“ C.Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf als Rechtsvertreter von T. eine Adhäsionsklage mit folgenden Rechts- begehren ein: „1. Der Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung eines Forderungsbe- trages der Klägerin gegenüber in Höhe Fr. 9'667.55, nebst 5 % Zins seit 16. August 2004, zu verpflichten. 2.Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der in Ziff. 1 vorstehend geltend gemachten Forderung um eine Teilschaden- ersatzklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zu Gunsten einer späteren selbständigen Klage der Klägerin aufzuneh- men. 3.Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämt- liche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat (Vergewaltigung etc.) vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 4. Der Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung einer Genugtuung der Klägerin gegenüber in Höhe von Fr. 20'000.--, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5 % Zins seit 5. Januar 2004, zu ver- pflichten. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27./28. März 2006 vor der Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte mit seinem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mauro Lardi, die Adhäsionsklägerin mit ihrem Rechts- vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, sowie der Staatsanwalt, Dr. iur. Alex Zindel, anwesend. Als Dolmetscher wurde Laurent Dörfliger, den der Vorsit- zende im Sinne von Art. 307 StGB zur Wahrheit ermahnte, beigezogen. Am zweiten Verhandlungstag wurde mit Zustimmung des Angeklagten auf den Beizug des Dol- metschers verzichtet. Auch die Adhäsionsklägerin nahm am zweiten Tag nicht mehr persönlich an der Gerichtsverhandlung teil. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Im Rahmen der Befragung zur Person bestätigte der Angeklagte im Wesent- lichen die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er seit 1. März 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau in I. wohne und auch dort ar- beite, wobei er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'700.-- erziele. In der Sache selbst blieb A. Z. bei den von ihm gemachten Aussagen und bestritt die ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Taten. Er betonte, dass die Aussagen von
4 T. nicht zutreffen würden und fügte an, dass er sich nicht erklären könne, weshalb die Adhäsionsklägerin ihn mit derartigen Vorwürfen belaste. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsan- walt folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit 30 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3.Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin stellte und begründete folgende Rechtsbegehren: „I.Hauptbegehren 1.Der Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung eines Forderungsbe- trages der Klägerin gegenüber in Höhe Fr. 9'667.55, nebst 5 % Zins auf Fr. 4'637.55 ab 1. Januar 2005 sowie nebst 5 % Zins auf Fr. 3'960.-- ab
5 lehnten Antrag um Einholung eines aussageanalytischen Gutachtens betreffend die Depositionen von T.. Der amtliche Verteidiger von A. Z. verlangte den Freispruch des Angeklagten sowie die Abweisung der Adhäsionsklage unter gesetzlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge. Sowohl der Staatsanwalt wie auch der Rechtsvertreter der Adhäsionskläge- rin und der amtliche Verteidiger gaben jeweils eine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrags zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. In seinem Schlusswort beteuerte A. Z. unter Tränen nochmals seine Un- schuld. Er wies darauf hin, dass er, nachdem er von seiner Frau vom Vorwurf der Vergewaltigung erfahren habe, direkt aus S. in die Schweiz zurückgekommen sei, um sich den Anschuldigungen von T. zu stellen und die Angelegenheit zu klären. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stützt sich in ihrer Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Adhäsionsklägerin ab. Demgemäss wirft sie dem Angeklagten vor, er habe T. gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr ge- zwungen. Ebenso wird A. Z. zur Last gelegt, dass er der jungen Frau in sexueller Absicht wiederholt an die Brüste und zwischen die Beine gefasst, sie mehrfach ge- gen ihren Willen geküsst sowie wiederholt mündlich und telefonisch zum Ge- schlechtsverkehr aufgefordert habe. A. Z. gibt zu, dass er T. einmal per SMS ange- fragt habe, ob sie Lust hätte, etwas mit ihm zu unternehmen. Er stellt jedoch jede sexuelle Belästigung der Adhäsionsklägerin seinerseits klar in Abrede. Ebenso be- streitet er den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung. Vorliegend steht somit den Vorwürfen der Adhäsionsklägerin eine völlig diametrale Sachverhaltsdar- stellung des Angeklagten gegenüber. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens hat das Gericht folglich ausge- hend von den Depositionen der Beteiligten und unter Einbezug der übrigen Bewei-
6 serhebungen in freier Beweiswürdigung gemäss Art. 125 StPO zu prüfen, welche der beiden Sachverhaltsdarstellungen überzeugender erscheint. Ausgangspunkt bildet dabei der Grundsatz, dass die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat beim Staat liegt. Es ist Sache der Anklage, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dessen Aufgabe, seine Unschuld nachzuweisen. An den Be- weis, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, sind hohe Anforderungen zu stellen. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt für einen Schuldspruch nicht. Umgekehrt kann aber auch kein absoluter Beweis verlangt werden. Bloss the- oretische und abstrakte Zweifel sind - weil immer möglich - unerheblich. Bestehen jedoch bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis, darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären. Aufgabe des Richters ist es mithin, nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung ohne Bindung an Beweisre- geln und nur seinem Gewissen verantwortlich im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt entscheiden kann. Ist eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen, muss der Richter gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ den für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt an- nehmen (vgl. zum Ganzen Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306 ff. mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schwery/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, 11, 12, 13, S. 245 ff. mit Hinweisen sowie PKG 1987 Nr. 31 und BGE 120 Ia 37 mit Hinweisen). Massgebend für die richterliche Beurteilung ist allein die Beweiskraft des kon- kreten Beweismittels. Bei der Würdigung von Aussagen kommt es diesbezüglich vorwiegend auf die Überzeugungskraft des konkreten Aussageinhaltes und weniger auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen als Person an. Als Kennzeichen einer wahr- heitsgetreuen Aussage sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition bildet die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage sprechen überdies die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen
7 Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbe- wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den ei- genen Aussagen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenser- fahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichti- gung des Zivilprozesses, I. 1974, S. 313 Ziff. II und III., S. 315, 316 Ziff. IX und X. je mit Hinweisen sowie Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246). Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Ei- genarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeits- merkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeits- kriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussage- weise und dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubwürdi- gen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonder- heit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeit- lich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheits- gehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Friedrich Arntzen, a.a.O., S. 15 ff. insb. S. 16 sowie Günter Köhnken, Glaubwürdigkeit, Untersuchun- gen zu einem Psychologischen Konstrukt, München 1990, S. 87 ff. Ziff. 2.2.2.1.). 2.Für den Fall, dass das Gericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aus- sagen von T. haben sollte, beantragt Rechtsanwalt Suenderhauf die Einholung ei- nes aussageanalytischen Gutachtens betreffend die Depositionen der Adhäsions- klägerin. Der Rechtsvertreter von T. räumt in diesem Zusammenhang ein, dass vor allem in Bezug auf die zeitlichen Verhältnisse und die genauen Abläufe vor und nach der Vergewaltigung Widersprüche in den Aussagen der Adhäsionsklägerin ge- geben seien. Diese seien jedoch als Konsequenz der von Gewalt und sexuellem Missbrauch geprägten Biographie und der darauf zurückzuführenden spezifischen Persönlichkeitsstruktur der Adhäsionsklägerin zu verstehen. T. sei gemäss Berich- ten der Therapeutin C. als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungs-
8 störung in ihrem Wahrnehmungsvermögen eingeschränkt. Es handle sich folglich bei der Adhäsionsklägerin nicht um eine psychisch normal entwickelte Frau. Unter den gegebenen Umständen bedürfe es daher mit Blick auf PKG 2000 Nr. 33 sowie auf die einschlägige Fachliteratur zum Verständnis des Aussageverhaltens der Ad- häsionsklägerin einer aussagepsychologischen Begutachtung. a)Vorweg gilt es klarzustellen, dass C. als Sachverständige für eine aus- sageanalytische Begutachtung der Adhäsionsklägerin von vornherein ausser Be- tracht fällt, da sie als langjährige Therapeutin von T. in einem besonderen Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zu der Adhäsionsklägerin steht und demzufolge in Be- zug auf die Frage nach deren Glaubwürdigkeit keine neutrale Position einnimmt (vgl. Art. 92 Abs. 2 1. Satz StPO; Art. 18 lit. c GVG). Therapeuten- und Gutachter- stellung sind klar zu trennen (vgl. auch BGE 128 I 81, E. 2 S. 85). In diesem Zusam- menhang bleibt überdies festzuhalten, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen um die Würdigung von einzelnen Depositionen unter Einbe- zug weiterer Aussagen und Beweismittel, das heisst also um die Vornahme von Wertungen geht. Der Zeuge hat demgegenüber keine Wertungen abzugeben. Seine Aufgabe liegt vielmehr darin, seine unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmun- gen über die den abzuklärenden Sachverhalt betreffenden Tatsachen wiederzuge- ben (vgl. dazu Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksich- tigung des Zivilprozesses, I. 1974, § 13, S. 35 ff und § 16 Ziff. III S. 53; Marc Hel- fenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss., I. 1978, S. 9 ff.). Eine Zeugeneinvernahme von C. in Bezug auf die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussagen von T. fällt daher ebenfalls ausser Betracht. b) Es bleibt somit zu prüfen, ob die Einholung eines aussageanalytischen Gutachtens bei einer sachverständigen Drittperson angezeigt ist. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass die Würdigung von Beweisen und damit insbesondere auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen und der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu den ureigensten Kernaufgaben des Richters gehören. Er allein ist berufen, sich ein Urteil zu bilden, und darf diese Aufgabe nicht einfach an Dritte, auch nicht an Sachverständige, de- legieren. Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen prozessbeteilig- ten Erwachsenen dürfen deshalb keine Sachverständigen beigezogen werden. Die Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Aussagen erwachsener Zeugen durch einen Sachverständigen drängt sich sachlich erst dann auf, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Richter auf zusätzliches medizinisches oder psycho-
9 logisches Fachwissen angewiesen ist (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 897; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, I. 1974, § 84 S. 321 f.; Arnulf Möller/Philipp Meier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegut- achtungen im Strafprozess, in: SJZ 96 (2000) S. 253 mit Hinweisen; BGE 129 I 49, E. 4 S. 57; 128 I 81, E. 2 S. 84; 118 Ia 144, E. 1 c S. 146; PKG 2000 Nr. 33, E. 3 S. 151). Der Richter ist selbst dann nicht gehalten, ein Glaubwürdigkeitsgutachten ein- zuholen, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen bestehen. Die Begut- achtung soll nicht dazu dienen, die Qualität einer bestimmten Aussage zu überprü- fen, sondern nur fachtechnische Unterstützung bieten, wenn im Bereich der Ver- ständnisfähigkeit Defizite auftreten, also das Gericht ohne fachtechnische Hilfe nicht in der Lage ist, die Aussagen (richtig) zu verstehen. Eine Pflicht des Gerichts zur Erhebung von Beweisen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftsper- sonen entsteht deshalb erst dann, wenn die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen auf Grund besonderer Umstände zweifelhaft erscheint (vgl. Arnulf Möl- ler/Philipp Meier, a.a.O., S. 254 mit Hinweisen auf ZR 98 (1999) Nr. 17 und ZR 87 (1988) Nr. 123; PKG 2000 Nr. 33, E. 3 S. 151). Demgemäss erscheint bei Erwach- senen eine aussagepsychologische Begutachtung namentlich bei Vorliegen von psychischen Erkrankungen, die mit Störungen der Realitätswahrnehmungen ein- hergehen (schizophrene, schizoaffektive und manischen Zustände) und somit die Aussageehrlichkeit des Betroffenen beeinträchtigen können sowie bei Altersde- menz, Schwachsinnszuständen und Auswirkungen von Rauschmitteln oder Medi- kamenten auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen angezeigt (vgl. Arnulf Möl- ler/Philipp Meier, a.a.O., S. 256/257; Robert Hauser, a.a.O., S. 321 Ziff. IV; BGE 118 Ia 28, E. 1 c S. 32). Selbst bei Aussagen von Menschen mit (vorübergehenden) geistigen Störungen erübrigt sich jedoch die Bestellung eines Glaubwürdigkeitsgut- achtens, sobald deren Aussagen von den Justizbehörden verstanden und bewertet werden können (vgl. Arnulf Möller/ Philipp Meier, a.a.O., S. 253 unter Hinweis auf ZR 98 (1999) Nr. 17). Eine erhebliche Relativierung erfährt die Möglichkeit der gut- achterlichen Abklärung der Glaubwürdigkeit des Zeugen sodann mit Blick auf den Grundsatz, dass bei der richterlichen Würdigung von Zeugenaussagen die Glaub- haftigkeit der Aussagen und nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person im Vordergrund steht (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons I., § 147 Rz 13; PKG 2000 Nr. 33, E. 3. S. 152 mit Hinweisen). Erwachsene Zeugen sind mithin nur ausnahmsweise (so auch Friedrich Arntzen, a.a.O., S. 133) und unter besonderen Umständen zu begutachten (vgl. PKG 2000 Nr. 33, E. 3. S. 151 mit Hinweisen), wobei dem Richter bei der Be- antwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der
10 Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist, ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. unveröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrecht- lichen Abteilung des BGE vom 9. April 2003 [1P.674/2002. E. 2.1]). Vorliegend ist das Gericht durchaus in der Lage, die Aussagen von T. und die darin enthaltenen zeitlichen und tatsächlichen Widersprüche - die noch näher darzulegen sein werden (vgl. dazu weiter unten E. 3, S. 12 ff.; E. 4, S. 23 ff.) - zu verstehen und zu bewerten, ohne dass es hierzu auf die fachspezifische Hilfe eines Gutachters angewiesen ist. Zwar trifft es zu, dass die Therapeutin C. bei T. in Über- einstimmung mit dem früher zweimal aufgesuchten Psychotherapeuten G. (vgl. act. 3.6) eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit starker Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungsfähigkeit diagnostiziert hat, wo- bei sie in diesem Zusammenhang auch auf dissoziative Prozesse hinweist (vgl. act. 3.7; act. 17.1: act. 17.2). Krankhafte psychische Abnormitäten, wie schizophrene, schizoaffektive oder manische Zustände, welche die Aussageehrlichkeit der Adhä- sionsklägerin hätten beeinträchtigen können, sind aufgrund der Aktenlage jedoch nicht gegeben. Was ihr grundsätzliches Persönlichkeitsfundament anbelangt, han- delt es sich bei T. mithin um eine gesunde Person, wobei auch keine Hinweise für Störungen aufgrund von Auswirkungen von Rauschmitteln oder Medikamenten vor- liegen. Die in den Depositionen der Adhäsionsklägerin enthaltenen Widersprüche betreffen im Übrigen zur Hauptsache die zeitliche Festlegung der einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehnisse sowie deren zeitliche Einordnung in den Gesamtablauf der Ereignisse. Dabei verhält es sich derart, dass die diesbezüg- lichen Aussagen von T., wenn auch widersprüchlich, so doch weder völlig vage noch unverständlich sind, sondern jeweils relativ klare und konkrete Zeitangaben enthalten, wobei insbesondere die ersten Depositionen der Adhäsionsklägerin (vgl. act. 4.9) zeitlich sehr nahe an den behaupteten Ereignissen liegen. Die Frage, wes- halb T. ihre ersten Aussagen hinsichtlich der Daten später mehrmals in zum Teil erheblicher Weise korrigiert hat, betrifft mithin die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen in Bezug auf diese Umstände und kann mit Blick auf den Inhalt der widersprüchli- chen Aussagen sowie deren zeitlichen und inhaltlichen Kontext zueinander aus den entsprechenden Angaben von T. und ihren weiteren Depositionen geklärt werden (vgl. dazu weiter unten E. 3, S. 12 ff.; E. 4, S. 23 ff.), ohne dass das Gericht hiezu der fachspezifischen Hilfe eines Sachverständigen bedürfte. Die Adhäsionsklägerin leidet zwar - wie bereits ausgeführt - laut Therapieberichten an einer schweren post- traumatischen Belastungsstörung. Die in den Aussagen von T. enthaltenen Wider- sprüche können aber nach dem Gesagten vom Gericht auch ohne zusätzliche gut- achterliche Abklärung verstanden und unter Berücksichtigung der von der Thera-
11 peutin bestätigten problematischen Persönlichkeitsstruktur gewürdigt werden. Be- stehen demnach trotz der bei T. diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- störung, was die vorliegenden Widersprüche anbelangt, auf Seiten des Richters keine Verständnisdefizite, so erübrigt sich gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 2. b, S. 9, 10 mit Hinweisen, insb. Arnulf Möller/Philipp Meier, a.a.O., S. 253 unter Hinweis auf ZR 98 [1999] Nr. 17) die Bestellung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die Aussagen und Belastungen von T. gegenüber dem Angeklagten zeitlich erheblich zurückliegen würden und zu- dem inhaltlich wirr oder derart vage wären, dass das Gericht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Depositionen ohne Zuhilfenahme eines Gutachters überfordert wäre. Dies ist jedoch, wie dargetan, vorliegend nicht der Fall. Die Widersprüche in den Aussagen von T. sind nicht derart, dass das Gericht zu deren richtigem Ver- ständnis auf fachspezifische Hilfe zurückgreifen müsste. Entsprechend erweist sich eine aussagepsychologische Abklärung, selbst mit Blick auf die diagnostizierte spe- zielle Persönlichkeitsstruktur der Adhäsionsklägerin, als überflüssig. Der Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Depositionen der Adhäsionsklägerin ist daher abzulehnen und das Gericht allein hat im Folgen- den in Ausübung seiner ureigensten Kernaufgaben zu prüfen, ob die Aussagen von T. glaubhaft sind. Dabei hat es sich auf die oben dargelegten (vgl. E. 1, S. 6, 7), von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer wahrheitsgetreuen Aussage zu stützen und unter Einbezug der Aussagen des Angeklagten und der übrigen Be- weismittel in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob es sich mit Überzeugung für die der Anklage zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung der Adhäsionsklägerin entscheiden kann. 3.Bei der Prüfung der Depositionen von T. ergeben sich, insbesondere was die Datierung der vorgeworfenen Geschehnisse und deren zeitliche Einord- nung in den Gesamtablauf anbelangt, augenfällige Widersprüche und Unstimmig- keiten, welche - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - entgegen der Auffassung des Staatsanwalts und des Rechtsvertreters der Adhäsionsklägerin keineswegs als unerheblich abgetan werden können. a)Dies wird zunächst bei Betrachtung der Angaben von T. betreffend den Tatzeitpunkt der behaupteten sexuellen Belästigungen deutlich. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Adhäsionsklägerin bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Ereignisse zwei Bestätigungsschreiben (vgl. act. 4.2, S. 1 und 2) ver-
12 fasst. Dabei handelt es sich um eine Bestätigungsmitteilung, in der sich T. zu den behaupteten sexuellen Belästigungen durch A. Z. äussert (vgl. act. 4.2, S. 1), sowie um eine Zusatzbestätigung, welche die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Vergewaltigung betrifft (vgl. act. 4.2, S. 2). Die zwei bei den Akten liegenden Bestäti- gungsschreiben sind zusammengeheftet, wobei die auf der zweiten Seite befindli- che Zusatzbestätigung kein Datum trägt, währenddem das erste Blatt mit der Bestätigungsmitteilung mit dem Datum des 30. Januar 2004 versehen ist. (vgl. act. 4.2). T. stellte jedoch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 15. Juni 2005 klar, dass sie die Bestätigungsmitteilung vor der Zusatzbestätigung betreffend Vergewal- tigung verfasst und das Datum vom 30. Januar 2004 erst im Nachhinein auf der Bestätigungsmitteilung betreffend sexuelle Belästigung angebracht habe (vgl. act. 4.37, S. 9). Wenn sich der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin vor Schranken auf den Standpunkt stellt, beide Bestätigungen - also auch jene betreffend sexuelle Belästigung - seien am 30. Januar 2004 verfasst worden, steht dies mithin in klarem Widerspruch zu den eigenen Aussagen von T., wobei nicht einzusehen ist, weshalb die Angaben der Adhäsionsklägerin in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen wären. Wann genau vor dem 30. Januar 2004 T. die Bestätigungsmitteilung betreffend se- xuelle Belästigung verfasst hat, wird zwar aufgrund der Akten nicht klar. Angesichts des Umstands, dass die sexuellen Belästigungen gemäss den in der Bestätigungs- mitteilung enthaltenen Angaben im Zeitraum vom 13. Januar bis zum 19. Januar 2004 erfolgt sein sollen (vgl. act. 4.2, S. 1), wird jedoch zumindest ersichtlich, dass die Adhäsionsklägerin diese frühestens am 19. Januar 2004 oder einige Tage später, das heisst jedenfalls nur kurze Zeit nach den behaupteten Belästigungen niedergeschrieben hat. Hat aber T. so einschneidende Übergriffe derart kurze Zeit nach den angeblichen Vorfällen mittels Bestätigungsmitteilung handschriftlich fest- gehalten, dabei auch noch deren genaues Datum fixiert und diese Angaben unter- schriftlich bekräftigt, so ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass sie sich zu die- sem Zeitpunkt über die zeitlichen Verhältnisse nicht mehr im Klaren sein konnte. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2004 behauptete T. jedoch plötzlich in Abweichung zu den Angaben in der Bestätigungsmitteilung, dass die sexuellen Belästigungen seitens des Angeklagten bereits anfangs Januar begonnen hätten (vgl. act. 4.9, S. 7). Schliesslich setzte sie sich bei der Konfront- befragung vom 15. Juni 2005 noch einmal in Widerspruch zu ihren Zeitangaben in der Bestätigungsmitteilung wie auch zu ihren früheren Aussagen, indem sie aus- führte, dass die sexuellen Belästigungen ihr gegenüber ab Mitte Dezember 2003 stattgefunden und etwa zwei bis drei Wochen gedauert hätten (vgl. act. 4.37, S. 2, 4).
13 Zwar trifft es zu, dass bei T. eine schwere posttraumatische Belastungs- störung diagnostiziert worden ist, welche entsprechend den Angaben der Thera- peutin (vgl. act. 3.7; act. 17.1: act. 17.2) Dissoziationsmechanismen ausgelöst ha- ben mag. Allein damit lassen sich jedoch die dargelegten Widersprüche entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Suenderhauf nicht erklären. Zu der erwähnten kurzen Zeitspanne zwischen den in der Bestätigungsmitteilung festgehaltenen Da- ten der angeblichen Belästigungen und der Niederschrift dieses Schreibens kommt nämlich der Umstand hinzu, dass zwischen den widersprechenden Zeitangaben be- treffend die sexuelle Belästigung wichtige Merkpunkte zur zeitlichen Einordnung der geltend gemachten Erlebnisse lagen. So lag zwischen der ersten Datierung auf den 13. bis 19. Januar 2004 beziehungsweise der nachfolgenden Korrektur auf Anfangs Januar 2004 und schliesslich auf Mitte Dezember 2003 neben Weihnachten als ge- meinhin wichtiger Feiertag auch der Jahreswechsel, welcher den Abschluss des Jahres bildet und damit doch ein jeweils recht einschneidendes Ereignis im Jahres- verlauf darstellt. Überdies fand dazwischen der Nikolausabend der Firma statt, an den sich T. offensichtlich erinnerte (vgl. act. 4.38, S. 2). Entsprechend hätte sich die Adhäsionsklägerin kurze Zeit nach den behaupteten Vorfällen doch darüber im Kla- ren sein müssen, ob die sexuellen Belästigungen seitens des Angeklagten vor oder nach Weihnachten/Neujahr beziehungsweise vor oder nach dem Nikolausabend stattgefunden haben. Darüber hinaus sollen die sexuellen Belästigungen gemäss Angaben von T. praktisch täglich vorgekommen sein (vgl. act. 4.9, S. 6, 7; act. 4.37, S. 3, 4). War dies aber der Fall, hätte sich die Adhäsionsklägerin so kurze Zeit nach derart einschneidenden Vorfällen, wie sie von ihr geltend gemacht werden, umso weniger über deren Zeitpunkt irren können. In Anbetracht der engen zeitlichen Abstände, der dargelegten wichtigen Merkpunkte im Kalender zur zeitlichen Einordnung der Ereignisse wie auch der Schwere und der behaupteten Häufigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse ist mithin schlichtweg nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund von früheren posttraumati- schen Erlebnissen allenfalls vorhandene Verdrängungs- und Dissoziationsmecha- nismen eine Rolle gespielt haben sollen, als T. die behaupteten Übergriffe und de- ren Zeitpunkt schriftlich festhielt. Bereits hinsichtlich der Datierung der vorgeworfe- nen mehrfachen sexuellen Belästigung ergeben sich mithin in den Angaben der Ad- häsionsklägerin grobe Widersprüche, die sich auch mit deren problematischer Per- sönlichkeitsstruktur nicht erklären lassen und daher entsprechend zu würdigen sind. b) Weitere Widersprüche weisen die Schilderungen der Adhäsionskläge- rin sodann in Bezug auf die zeitliche Abfolge zwischen den angeblichen sexuellen
14 Belästigungen und der behaupteten Vergewaltigung auf. Gemäss den Angaben von T. in den Bestätigungsschreiben hat nämlich zunächst die Vergewaltigung am 12. Januar 2004 (vgl. act. 4.2, S. 2) und erst nachher im Zeitraum vom 13. Januar 2004 bis zum 19. Januar 2004 die mehrfache sexuelle Belästigung (vgl. act. 4.2, S. 1) stattgefunden. Im Gegensatz dazu schilderte die Adhäsionsklägerin den zeitlichen Ablauf von sexueller Belästigung und Vergewaltigung gegenüber der Polizei gerade umgekehrt. So führte T. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. Februar 2004 aus, dass die sexuellen Belästigungen bereits anfangs Januar 2004 begonnen hätten (vgl. act. 4.9, S. 7), also vor der auf den 12. Januar 2004 datierten Vergewal- tigung. Bei den Konfrontbefragungen vom 15./29. Juni 2005 hielt sie schliesslich wiederum in Abweichung zu ihren beiden früheren Versionen fest, dass die sexuel- len Belästigungen mit Sicherheit Mitte Dezember 2003, also etwa zwei bis drei Wo- chen vor der Vergewaltigung begonnen hätten, es aber auch noch nach der Verge- waltigung, welche sie nun auf den 5. Januar 2004 festlegte, bis zur Kündigung zu weiteren sexuellen Belästigungen von A. Z. ihr gegenüber gekommen sei (vgl. act. 4.37, S. 2; act. 4.38, S. 2, 6). Dabei bleibt auch hier zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Tathandlungen zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und der ersten Depositionen im Februar 2004 (vgl. act. 4.1, S. 3; act. 4.9) nur etwa einen Monat zurückgelegen haben. Die schriftlichen Datumsangaben der Adhäsionsklä- gerin in ihren beiden Bestätigungsschreiben sind sogar noch in kürzerem Abstand zu den für die Vergewaltigung und die sexuelle Belästigung angegebenen Zeitpunk- ten erfolgt. Angesichts dieses kurzen Zeitablaufs bis zur ersten polizeilichen Einver- nahme und der Tatsache, dass T. die genauen Daten der angeblichen Vorfälle in den erwähnten Bestätigungen (act. 4.2, S. 1 und 2) sogar noch früher handschriftlich festgelegt und unterschriftlich bekräftigt hat, lässt sich somit auch die widersprüch- liche Darstellung der Abfolge zwischen Vergewaltigung und sexueller Belästigung nicht allein mit dem Argument der traumabedingten Dissoziation rechtfertigen (vgl. dazu auch oben E. 3. a, S. 13/14 sowie unten E. 3.c. dd., S. 22/23). Vielmehr weckt diese Inkonstanz in den Angaben der Adhäsionsklägerin ebenfalls erhebliche Zwei- fel an der Richtigkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe. c) Weiter erweisen sich die Angaben der Adhäsionsklägerin, auch was die Festlegung des Zeitpunkts der Vergewaltigung anbelangt, als widersprüchlich. aa) T. datierte die Vergewaltigung in der Zusatzbestätigung, welche sie am 30. Januar verfasst haben will (vgl. act. 4.37, S. 9), zunächst auf Montag, den 12. Januar 2004 (vgl. act. 4.2, S. 2). Dabei blieb sie auch anlässlich der ersten po- lizeilichen Befragung vom 12. Februar 2004 (act. 4.9). Bereits in ihren Aussagen vor
15 der Polizei ergeben sich jedoch hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der behaup- teten Vergewaltigung auf den 12. Januar 2004 Ungereimtheiten. Die Adhäsionsklä- gerin führte nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass A. Z. ihr am gleichen Abend - also am 12. Januar 2004 - erzählt habe, er sei auf der W. bei einer Frau gewesen, mit der er „es“ in der Waschküche ihrer Wohnung auf der Waschmaschine „getrieben“ hätte (vgl. act. 4.9, S. 3). Aus den Schilderungen der Adhäsionsklägerin in der Bestätigungsmitteilung geht jedoch in Abweichung dazu hervor, dass ihr der Angeklagte von dem angeblichen Abenteuer mit der Frau auf der W. am 18. Januar 2004 erzählt haben soll (vgl. act. 4.2, S. 1). Die Ehefrau des Angeklagten gab aus- serdem anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2004 zu Proto- koll, dass ihr Mann am Montag, 12. Januar 2004, gar nicht gearbeitet habe, sondern gemeinsam mit ihr in P. auf Besuch bei ihrer Tante, E., sowie einer Bekannten ge- wesen sei (vgl. act. 4.12, S. 1). E. wurde am 18. Februar 2004 von der Kantonspo- lizei L. rechtshilfeweise einvernommen, wobei sie den Besuch ihrer Nichte mit deren Ehemann A. Z. am 12. Februar 2004 bei ihr in P. wiederholt bestätigte (vgl. act. 4.15, S. 2). Auf entsprechende Frage bekräftigte sie am Ende der Einvernahme nochmals klar, dass sie hinsichtlich des Besuchs von B. Z. und A. Z. am 12. Januar 2004 „100%-tig sicher“ sei, da sie an diesem Tag extra frei genommen habe und der Besuchstag auch in ihrer Agenda eingetragen gewesen sei (vgl. act. 4.15, S. 3). Im Einklang dazu stehen denn auch die Aussagen der am 18. Februar 2004 rechts- hilfeweise befragten Bekannten von B. Z. und A. Z., welche den Besuch vom 12. Februar 2004 ebenfalls bestätigte (vgl. act. 4.14, S. 2, 3). Dass der Angeklagte am 12. Februar 2004 frei hatte, ergibt sich im Übrigen klar aus dem bei den Akten lie- genden Arbeitsplan für den Monat Januar 2004 (act. 4.7; act. 4.24). Bei A. Z. ist an diesem Tag ein Kreuz eingetragen, was gemäss Angaben seines Arbeitgebers, J., das Zeichen für einen Ruhetag darstellt (vgl. act. 4.16, S. 1). In Übereinstimmung zu den Eintragungen im Arbeitsplan weist schliesslich auch die Stundenkontrolle für den Monat Januar 2004 den 12. Februar 2004 als arbeitsfreien Tag von A. Z. aus (vgl. act. 4.6). Aufgrund der Aktenlage ist folglich erstellt, dass der Angeklagte am 12. Januar 2004 nicht gearbeitet hat, sondern in P. war und die behauptete Verge- waltigung daher entgegen den Angaben von T. unmöglich an diesem Datum statt- gefunden haben kann. bb)Mit diesem Umstand konfrontiert, machte die Adhäsionsklägerin in der Folge plötzlich geltend, dass sie sich offenbar bezüglich der Tatzeit um eine Woche geirrt habe und korrigierte das für die Vergewaltigung angegebene Datum nunmehr vom 12. Januar 2004 auf den 5. Januar 2004 (vgl. act. 1.7; act. 4.18, act. 4.37, S. 7; act. 4.38, S. 2). Der 5. Januar 2004 fällt aber angesichts der Angaben der Adhä-
16 sionsklägerin über die Arbeitszeiten der Mitarbeiter sowie die Uhrzeit und Dauer der Vergewaltigung als Tatzeitpunkt ebenfalls ausser Betracht. Anlässlich der Konfrontbefragung vom 15. Juni 2005 sagte die Adhäsions- klägerin nämlich aus, dass die Vergewaltigung zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr stattgefunden habe (act. 4.37, S. 6), was sie bei der Fortsetzung der Konfrontbefra- gung am 29. Juni 2005 unter Angabe, dass sie sich diesbezüglich sicher sei, noch- mals ausdrücklich bestätigte (act. 4.38, S. 3). Überdies gab sie beim Konfront an, dass sie selbst am Tag der Vergewaltigung um 8.00 Uhr und A. Z. um 10.00 Uhr zu arbeiten begonnen hätte (vgl. act. 4.37, S. 10). Am 5. Januar 2004 hat T. ihre Arbeit aber nicht um 8.00 Uhr, sondern gemäss Arbeitszeitenkontrolle (act. 4.25, S. 2) erst um 11.00 Uhr aufgenommen. Aus der genannten Arbeitszeitenkontrolle geht zudem hervor, dass der Angeklagte am 5. Januar 2004 von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und abends von 17.30 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet hat (vgl. act. 4.25, S. 1). Am 5. Ja- nuar 2004 zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr, als die Vergewaltigung nach Anga- ben der Adhäsionsklägerin stattgefunden haben soll, war A. Z. demnach gar nicht mehr in der Trattoria. Schliesslich hielt T. gegenüber der Polizei sowie anlässlich der Konfrontein- vernahmen fest, dass sich zum Zeitpunkt der Vergewaltigung abgesehen von ihr und dem Angeklagten niemand anderes im Haus befunden habe (vgl. act. 4.9, S. 4; act. 4.37, S. 6; act. 4.38, S. 4, 10). Erst als sie nach dem Vorfall ins Restaurant zurückkehrt sei, habe sich dort ein Gast aufgehalten, der einen Kaffee oder Es- presso bestellte (act. 4.9, S. 1, 2; act. 4.38, S. 4, 10; act. 4.37, S. 6). Zudem gab T. bei der polizeilichen Befragung an, dass der ganze Vorfall bis zu ihrer Rückkehr ins Restaurant ungefähr 15 Minuten gedauert habe (vgl. act. 4.9, S. 3, 4). Dass am 5. Januar 2004 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr niemand im Restaurant war und so genügend Zeit für eine Vergewaltigung blieb, lässt sich jedoch mit Blick auf die bei den Akten liegenden Kopien der Kassastreifen des Restaurants Trattoria Y. (act. 4.43) nicht bestätigen. Zwar findet sich auf dem Kassastreifen vom 5. Januar 2004 zwischen 13.08 Uhr und 13.32 Uhr eine Lücke von 24 Minuten, innerhalb derer die Kassa keine Konsumationen registrierte (vgl. act. 4.43, S. 2). Nach Ablauf dieser 24 Minuten um 13.32 wurde jedoch nicht bloss eine Konsumation getippt, sondern die Kasse regis- trierte zwei Rhäzünser und ein Cola light. Es muss mithin zu diesem Zeitpunkt mehr als ein Gast dort gewesen sein, und es wurde offensichtlich auch kein Kaffee/Es- presso getippt, wie ihn laut Angaben der Adhäsionsklägerin der nach dem Vorfall
17 einzig anwesende Gast bestellt haben soll. Wie erwähnt, gab T. überdies zu Proto- koll, sicher zu sein, dass die Vergewaltigung zwischen 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr statt- gefunden habe (act. 4.38, S. 3). Die registrierte Konsumationslücke zwischen 13.08 Uhr und 13.32 Uhr liegt aber, abgesehen von zwei Minuten, ausserhalb dieses Zeit- raums, weshalb sie als Tatzeitpunkt ohnehin nicht in Frage kommt. Eine zweite Konsumationslücke ist auf dem Kassastreifen vom 5. Januar 2004 in der Zeitspanne von 13.38 Uhr bis 13.55 Uhr ersichtlich. Auch hier wird je- doch aufgrund der Art und Anzahl der jeweils zu Beginn und am Ende der Lücke registrierten Konsumationen deutlich, dass die Vergewaltigung nicht im dazwischen liegenden Zeitraum von 17 Minuten stattgefunden haben kann. Hat nämlich die Kasse um 13.38 Uhr mehrere Mahlzeiten (grüner Salat, Tagessuppe, Risotto Fisch, Spiess Poulet etc.) registriert, so müssen um diese Zeit noch mehrere Gäste in der Trattoria gewesen sein. Für diese mussten mithin nach Aufnahme und Registrierung der Bestellungen um 13.38 Uhr zunächst die Speisen in der Küche zubereitet wer- den, welche alsdann zu servieren und von den Gästen auch noch zu konsumieren waren, bevor diese schliesslich ihre Rechnung bezahlten und die Trattoria verlies- sen. Im Gastgewerbe ist es nämlich üblich, dass die Konsumationen direkt im An- schluss an die Bestellungsaufnahme getippt und die entsprechenden Kassabons in der Folge in die Küche weitergeleitet werden, damit für das Küchenpersonal erkenn- bar ist, was in welcher Reihenfolge zubereitet werden muss. Nur so ist auch bei starker Frequentierung des Betriebes ein reibungsloser Ablauf zu gewährleisten. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass dies auch in der Trattoria Y. nicht anders gehandhabt wurde, zumal der Einwand des adhäsionsklägerischen Rechtsvertre- ters, wonach das Essen jeweils erst vor dem Einkassieren getippt worden sei, auch in den Akten keinerlei Bestätigung findet. Zwar trifft es zu, dass laut Kassastreifen um 13.55 Uhr eine grössere Essensbestellung (Risotto, Paglie, Spaghetti) und nur eine Minute später um 13.56 Uhr ein Corretto Grappa getippt worden ist (vgl. act. 4.34, S. 3). Aus dem Kassastreifen geht jedoch nicht hervor, dass dieser Corretto Grappa von einem der Gäste bestellt wurde, welche die um 13.55 Uhr registrierten Speisen konsumiert haben. Vielmehr wird deutlich, dass die Kasse erstmals bereits gut eine Stunde früher, nämlich um 13.03 (Gnocchi), und auch noch im Folgenden mehrere andere Essensbestellungen vor den um 13.55 Uhr getippten Mahlzeiten registriert hat (vgl. act. 4.43, S. 2). Es ist demzufolge genauso gut möglich und an- gesichts der dargelegten Gepflogenheiten im Gastgewerbe denn auch anzuneh- men, dass der um 13.56 Uhr registrierte Corretto Grappa von einem anderen Gast bestellt worden ist, welcher seine Mahlzeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt be- stellt und verzehrt hat. Selbst die Möglichkeit, dass ein Gast keine Mahlzeit konsu-
18 miert, sondern nur einen Corretto Grappa bestellt hat, ist nicht auszuschliessen. Entgegen den Schlussfolgerungen von Rechtsanwalt Suenderhauf liefert der Kas- sastreifen vom 5. Januar 2004 daher keinerlei Hinweis dafür, dass die bestellten Mahlzeiten erst am Schluss vor der Bezahlung der Rechnung getippt wurden. Geht man also von der Usanz im Gastgewerbe aus und berücksichtigt man entspre- chend, dass nach dem Eintippen der Bestellungen um 13.38 Uhr auch noch einige Zeit für deren Abwicklung aufgewendet werden musste, so wird deutlich, dass in der verbleibenden Zeitspanne bis um 13.55 Uhr mit Sicherheit nicht genügend Zeit für eine Vergewaltigung blieb. Dies erst recht nicht, wenn man den Angaben der Adhäsionsklägerin folgt, welche klar festhielt, dass „das Ganze“, also die Vergewal- tigung einschliesslich Abwesenheit vom Restaurant 15 Minuten gedauert habe (vgl. act. 4.9, S. 3, 4). Wenn die Mahlzeiten tatsächlich erst beim Einkassieren getippt worden wären, müsste im Übrigen konsequenterweise davon ausgegangen wer- den, dass dies auch auf die um 13.55 Uhr registrierten Speisen zutrifft. Dies würde aber bedeuten, dass bereits vor der Registrierung dieser Bestellungen über längere Zeit mehrere Gäste im Restaurant anwesend gewesen wären und dort ihre Speisen bestellt und verzehrt hätten. Die Adhäsionsklägerin hätte mithin unter diesen Um- ständen im Zeitraum von 13.38 Uhr bis 13.55 Uhr gar keine Gelegenheit gehabt, das Lokal für 15 Minuten zu verlassen und in den oberen Stock zu gehen, zumal sie ja bereits vorher die Bestellungen aufzunehmen, diese in die Küche weiterzuleiten und die Gäste zu bedienen gehabt hätte. Selbst wenn der Einwand, dass das Tip- pen von Essensbestellungen erst kurz vor der Rechnungsbegleichung erfolgt sei, zutreffen würde, hätte mithin die von T. behauptete Vergewaltigung in den 17 Minu- ten zwischen 13.38 Uhr und 13.55 Uhr nicht stattfinden können. Ganz abgesehen davon sucht man nach Ablauf der Konsumationslücke um 13.55 Uhr auch vergeb- lich nach einem einzelnen Kaffee oder Espresso auf dem Kassastreifen. Für 13.55 Uhr weist der Kassabeleg vielmehr verschiedene Mahlzeiten aus. Auch hier besteht demnach keinerlei Übereinstimmung mit den Aussagen der Adhäsionsklägerin, wo- nach bei ihrer Rückkehr ins Restaurant nach der Vergewaltigung nur ein Gast dort gewesen sei, welcher in der Folge einen Kaffee oder Espresso geordert habe (vgl. act. 4.9, S. 1, 2; act. 4.38, S. 4, 10; act. 4.37, S. 6). Die von der Adhäsionsklägerin behauptete Vergewaltigung kann schliesslich auch nicht innerhalb der am 5. Januar 2004 auf dem Kassastreifen zwischen 14.05 Uhr und 14.18 Uhr ausgewiesenen Konsumationslücke stattgefunden haben. Wohl wurden laut Kassastreifen innerhalb jener 13 Minuten keine Konsumationen getippt (vgl. act. 4.43, S. 3). Um 14.18 Uhr registrierte die Kasse jedoch einen Betrag von Fr. 22.50. Auch wenn auf dem Kassastreifen Angaben darüber fehlen, ob es sich
19 dabei um Getränke oder Mahlzeiten handelt, so lässt die Höhe des Betrages von Fr. 22.50 doch zumindest darauf schliessen, dass sich zu diesem Zeitpunkt entwe- der mehrere Gäste in der Trattoria aufgehalten haben müssen, oder aber - wenn in Übereinstimmung mit den Angaben von T. nur ein Gast anwesend gewesen sein sollte - wohl eine Mahlzeit abgerechnet worden sein muss. Dabei bleibt zu berück- sichtigen, dass die Adhäsionsklägerin nach der Rückkehr vom oberen Stock, wo die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, zunächst die entsprechenden Bestellun- gen hätte aufnehmen müssen, bevor sie diese eintippen konnte. Dies hätte aber erfahrungsgemäss insbesondere bei einer Essensbestellung, wo der Gast die Spei- sen zunächst aus verschiedenen Vorschlägen aussuchen muss, aber auch bei einer Getränkebestellung von mehreren Gästen vor dem Registrieren auf der Kasse zu- sätzlich einige Zeit in Anspruch genommen. Führt man sich dabei vor Augen, dass zwischen den Konsumationen um 14.05 Uhr und jenen um 14.18 Uhr lediglich 13 Minuten lagen, wird mithin deutlich, dass die verbleibende Zeit sowohl für den Fall, dass nur ein Gast anwesend war, welcher ein Mahlzeit bestellte, wie auch unter der Annahme dass mehrere Personen mehrere Getränke bestellt haben, für die be- hauptete Vergewaltigung im oberen Stock nicht ausreichte. Dies gerade auch in Anbetracht der eigenen Aussagen der Adhäsionsklägerin, wonach ihre Abwesen- heit von der Trattoria während der Vergewaltigung ungefähr 15 Minuten gedauert habe (vgl. act. 4.9, S. 3, 4). Darüber hinaus steht unabhängig davon, ob die um 14.18 Uhr registrierte Konsumation von Fr. 22.50 einen oder mehrere Gäste bezie- hungsweise Mahlzeiten oder Getränke betraf, aufgrund der Höhe des Betrages je- denfalls fest, dass zu diesem Zeitpunkt nicht bloss ein einzelner Kaffee/Espresso getippt worden ist. Auch hier stehen mithin die Angaben auf dem Kassastreifen im Widerspruch zu den Depositionen von T., welche anlässlich sämtlicher Befragungen stets gleichermassen festgehalten hat, dass nach ihrer Rückkehr vom oberen Stock nur ein Gast in der Trattoria gewesen sei, welcher einen Kaffee oder Espresso be- stellt habe (act. 4.9, S. 1, 2; act. 4.38, S. 4, 10; act. 4.37, S. 6). Zwar wurde laut Kassastreifen um 14.19 Uhr ein einzelner Kaffee getippt. Die Registrierung des Kaf- fees um 14.19 Uhr erfolgte jedoch eine Minute nachdem um 14.18 Uhr bereits die Konsumationen in Höhe von Fr. 22.50 getippt worden waren. Nachdem zunächst während 13 Minuten keine Konsumationen auf der Kassa registriert wurden, sind also gemäss Kassastreifen in der Folge unmittelbar nacheinander zwei Bestellun- gen getippt worden. Somit wird aufgrund der Angaben auf dem Kassastreifen deut- lich, dass nach Ablauf der Konsumationslücke in Abweichung zu den Angaben der Adhäsionsklägerin (vgl. act. 4.9, S. 1, 2; act. 4.38, S. 4, 10; act. 4.37, S. 6) eben gerade nicht bloss ein Gast in der Trattoria anwesend war, welcher einen Kaffee trank, sondern sich mindestens zwei Gäste im Restaurant aufgehalten und etwas
20 konsumiert haben müssen. Aus der Registrierung von 14.19 Uhr lässt sich daher ebenfalls nichts ableiten, was den Vergewaltigungsvorwurf von T. bestätigen könnte. Zusammenfassend muss somit aus den Angaben auf dem Kassastreifen dar- auf geschlossen werden, dass der Angeklagte und T. am 5. Januar 2004 im fragli- chen Zeitraum von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr nicht allein in der Trattoria gewesen sein können. Die behauptete Vergewaltigung kann folglich entgegen den Angaben von T. nicht an diesem Tag stattgefunden haben. cc)Die Adhäsionsklägerin ist schliesslich im Verlaufe des Untersuchungs- verfahrens ein weiteres Mal von ihren früheren Angaben abgewichen, indem sie den Tatzeitpunkt anlässlich der Konfronteinvernahme vom 29. Juni 2004 relativ unprä- zise irgendwann innerhalb des Zeitraums vom 5. Januar 2004 bis etwa eine Woche später, also bis zum 12. Januar 2004 ansiedelte (vgl. act. 4.38, S. 2). Neben dem 12. Januar 2004, welcher aus bereits dargelegten Gründen als mögliches Datum für die Vergewaltigung ausser Betracht fällt, scheiden jedoch sowohl der 6. Januar 2004 wie auch die nachfolgenden von T. genannten Daten bis zum 11. Januar 2004 als Tatzeitpunkte ebenfalls aus. Einerseits ergeben sich nämlich auf dem Kassastreifen vom 6. Januar 2004 (act. 4.43, S. 13) für den fraglichen Zeitraum keinerlei Konsumationslücken, inner- halb derer die behauptete Vergewaltigung hätte stattfinden können. Vielmehr weist der entsprechende Kassastreifen ab 13.39 Uhr bis 13.42 Uhr im Abstand von jeweils lediglich ein bis zwei Minuten verschieden Konsumationen (Mahlzeiten und Ge- tränke) aus. Um 13.42 Uhr registrierte die Kassa sodann mehrere verschiedene Mahlzeiten (2 x Spiessli Kalb, 3 x Spiessli Poulet und 3 x Tagliatelle). Nachdem T. diese Bestellungen in die Kasse eingetippt hatte, mussten die bestellten Speisen in der Folge noch in der Küche zubereitet, den Gästen serviert sowie von diesen ge- gessen und bezahlt werden, bevor letztere und damit auch T. die Trattoria verlassen konnten (vgl. dazu auch weiter oben E. 3. c. bb., S. 17/18). Berücksichtigt man dies, wird mithin klar ersichtlich, dass am 6. Januar 2004 während des von der Adhäsi- onsklägerin für die Tat angegeben Zeitraums von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr und auch noch einige Zeit darüber hinaus Gäste im Restaurant gewesen sein müssen. Es ergeben sich daher auch für den 6. Januar 2004 innerhalb des von T. angegeben Zeitraums keine Lücken, in denen sie und der Angeklagte allein in der Trattoria ge- wesen sein können und somit genügend Zeit für eine Vergewaltigung im oberen Stock des Hauses blieb.
21 Aus den Akten wird zudem ersichtlich, dass auch die folgenden Tage vom 7.
22 begonnen (vgl. act. 4.25, S. 1, 2; act. 4.6). T. hatte laut Arbeitszeitenkontrolle vom Januar 2004 am 7. Januar 2004 sogar arbeitsfrei (vgl. act. 4.25, S. 2). Zwar ist der 7. Januar 2004 im Gegensatz zu den Angaben in der Arbeitszeitenkontrolle auf dem Arbeitsplan für den Januar 2004 als Arbeitstag von T. eingetragen (vgl. act. 4.7; act. 4.24). Diese Abweichung lässt sich jedoch mit Blick auf die Ausführungen von J. vom 4. April 2004 gegenüber der Kantonspolizei ohne weiteres erklären. Daraus geht nämlich hervor (vgl. act. 4.16, S. 1), dass er selbst in Absprache mit seinen Angestellten gelegentlich Änderungen am Arbeitsplan vorgenommen hat und diese anhand der auf die Arbeitszeitenkontrolle abgestützten Stundenabrechnungen (vgl. act. 4.25) überprüft werden können. Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben in der Arbeitszeitenkontrolle und der Stundenabrechnung vom Januar 2004 (vgl. act. 4.25, S. 2) kann demnach festgestellt werden, dass die Adhäsionsklägerin am 7. Januar 2004 nicht gearbeitet hat. War aber T. am 7. Januar 2004 gar nicht in der Trattoria, so kann sie dort vom Angeklagten an diesem Datum auch nicht vergewal- tigt worden sein. Der 7. Januar 2004 kommt demnach als Tatzeitpunkt für die be- hauptete Vergewaltigung ebensowenig in Frage. dd) Es bleibt somit festzustellen, dass die Angaben der Adhäsionskläge- rin, auch was den Zeitpunkt der Vergewaltigung anbelangt, völlig widersprüchlich sind. Darüber hinaus fallen die widersprechenden Zeitangaben auch noch allesamt als mögliche Tatzeitpunkte für die behauptete Vergewaltigung ausser Betracht und erweisen sich durchwegs als unstimmig. Dabei sagte T. anlässlich der Konfrontbe- fragung aus (vgl. act. 4.37, S. 7), sie habe, als sie ihrem Chef von den Belästigungen erzählte, im Kalender nachgeschaut und sei darauf gekommen, dass die Vergewal- tigung am 12. Januar 2004 stattgefunden habe. Gemäss übereinstimmenden An- gaben der Adhäsionsklägerin und ihres Arbeitgebers, J., hat T. diesem am 18. Ja- nuar 2004 von den Belästigungen erzählt (vgl. act. 4.9, S. 6; act. 4.14, S. 2). Ihre erste Festlegung des Tatzeitpunkts auf den 12. Januar 2004 ist mithin gemäss ei- genen Angaben der Adhäsionsklägerin nur fünf Tage nach dem angeblichen Tatge- schehen erfolgt, wobei sie dazu sogar noch einen Kalender konsultiert hat. Kommt hinzu, dass auch die Datierung in der handschriftlich verfassten und unterzeichne- ten Zusatzbestätigung (act. 4.2, S. 2), welche sie am 30. Januar 2004 geschrieben haben will, nur rund zwei Wochen nach dem darin als Tatzeitpunkt festgehaltenen 12. Januar 2004 geschah. Schliesslich fand auch die erste Aussage der Adhäsions- klägerin gegenüber der Polizei, bei der T. den 12. Januar 2004 als Tatzeitpunkt bestätigte, nur einen Monat nach dem für das angebliche Tatgeschehen angegebe- nen Datum statt (vgl. act. 4.9). Gesamthaft fällt dabei auf, dass T., abgesehen von ihren Angaben in der letzten Konfronteinvernahme, stets genaue, auf einen be-
23 stimmten Tag fixierte Daten als Tatzeitpunkt festlegte. Allein schon angesichts des kurzen Zeitablaufs bis zu den ersten präzisen, zum Teil sogar handschriftlich bestätigten Zeitangaben sowie der Schwere des geltend gemachten Übergriffs er- scheint es demnach unwahrscheinlich, dass die Ungereimtheiten und groben Wi- dersprüche betreffend den Zeitpunkt der Vergewaltigung allein auf den psychischen Zustand der Adhäsionsklägerin zurückzuführen sind. Wohl weist die Therapeutin C. in ihren Berichten darauf hin, dass bei der Adhäsionsklägerin gewisse dissoziative Prozesse bestehen würden, welche auf die in der Jugendzeit erlittenen Übergriffe und Gewaltanwendungen zurückzuführen seien (vgl. act. 17.1; act. 17. 2; act. 3.7). Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass die Berichte von C. allein auf den Schil- derungen der Adhäsionsklägerin ihr gegenüber und dem daraus gewonnenen Kenntnisstand der Therapeutin beruhen. Sie haben also lediglich deren Sichtweise zur Grundlage, stellen jedoch nicht Ausdruck einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorliegenden Aussagen und Beweismittel dar. Im Übrigen macht letztlich auch das Aussageverhalten von T. - nachdem sich herausstellte, dass A. Z. für den 12. Januar 2004 über ein Alibi verfügte, korrigierte sie ihre entsprechende Datierung plötzlich auf den 5. Januar 2004 - deutlich, dass die festgestellten Widersprüche betreffend Vergewaltigungszeitpunkt ebensowenig wie die weiter oben dargelegten Unge- reimtheiten allein mit dem Hinweis auf die diagnostizierte problematische Persön- lichkeitsstruktur zu rechtfertigen sind. 4. Die Widersprüche in den Angaben der Adhäsionsklägerin betreffend Tatzeitpunkt und Reihenfolge der geltend gemachten Geschehnisse können also nach dem Gesagten entgegen dem Einwand von Rechtsanwalt Suenderhauf kei- neswegs als unwesentlich betrachtet werden. Sie lassen daher ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vorwürfe von T. gegenüber dem Angeklagten aufkommen. Dabei liegen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - auch keine anderen Beweis- mittel vor, welche diese Widersprüche zu entkräften und somit die Aussagen von T. zu erhärten respektive die Zweifel an deren Richtigkeit auszuräumen vermöchten. a) Zwar liegt ein vom Angeklagten unterzeichnetes Kündigungsschrei- ben seines Arbeitgebers bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass A. Z. am 19. Januar 2004 wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz per sofort freigestellt wor- den ist (vgl. act. 4.3). Dieses Kündigungsschreiben hat J. aufgesetzt, nachdem T. ihm am 18. Januar 2004 mitgeteilt hatte, dass sie vom Angeklagten sexuell belästigt worden sei. In der Folge eröffnete er die Kündigung am 19. Januar 2004 dem An- geklagten, wobei auch T. und V. anwesend waren, welche neben J. beide das Schreiben ebenfalls mitunterzeichnet haben (act. 4.9, S. 6; act. 4.17, S. 2; act. 4.19,
24 S. 2; act. 4.20, S. 2; act. 4.37, S. 9). Nach Angaben von J. hat er A. Z. anlässlich dieser Besprechung erläutert, worum es gehe und was ihm vorgeworfen werde (act. 4.17, S. 2; act. 4.20, S. 2). Die Adhäsionsklägerin sagte aus, dass A. Z. die „Sache“ zunächst abgestritten, dann jedoch zugegeben und die Kündigung unterschrieben habe (act. 4.9, S.7). Allerdings gab sie anlässlich der Konfronteinvernahme vom 15. Juni 2005 zu Protokoll, dass sie nicht mehr wisse, wie sich A. Z. zum Vorwurf geäus- sert habe (4.37, S. 9). J. führte schliesslich aus, A. Z. habe anlässlich der Bespre- chung vom 19. Januar 2004 geweint und ihn gebeten, seiner Ehefrau nichts zu sa- gen. Der Angeklagte habe nie bestritten, T. sexuell belästigt zu haben. Er habe die Kündigung unterschrieben, ohne sich gross zu wehren. J. erklärte ausserdem, dass er A. Z. nicht zur Unterzeichnung des Kündigungsschreibens gezwungen habe (act. 4.17, S. 2; act. 4.20, S. 2). Der Angeklagte erklärte jedoch in Abweichung dazu, dass er zur Unterschrift des Kündigungsschreibens von J. sozusagen gezwungen worden sei. Er sei völlig durcheinander gewesen und habe das Schreiben gar nicht richtig gelesen (act. 4.11, S. 3 und 4). Entsprechend habe er den Grund der Kündigung im Moment der Un- terzeichnung gar nicht verstanden. Er habe nur an seine Frau gedacht und das Schreiben lediglich deshalb unterschrieben, weil er wegen der Vorwürfe keine Pro- bleme mit seiner Frau haben wollte (vgl. act. 4.19, S. 2). In Übereinstimmung zu den Angaben des Angeklagten bestätigte auch V., dass A. Z. von J. zur Unterschrift gedrängt worden sei (act. 4.35, S. 4). Dabei ist anlässlich der Würdigung der Aus- sagen entsprechend zu gewichten, dass es sich bei V. um die einzige unabhängige Zeugin der Besprechung vom 19. Januar 2004 handelt. Ebenso zu berücksichtigen bleiben die aufgrund der Nationalität des Angeklagten bestehenden Sprach- und Verständnisprobleme sowie die dramatische Situation, in der sich A. Z. unvermittelt befand, nachdem sein Chef ihm in Anwesenheit zweier weiterer Mitarbeiter ein Kün- digungsschreiben vorlegte und ihn mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens dazu auf- forderte, dieses zu unterschreiben. Der Angeklagte sah sich völlig unerwartet mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert, obschon sich seine Ehefrau noch in Ausbil- dung befand und die Eheleute deshalb auf das von ihm verdiente Geld angewiesen waren (vgl. act. 4.22, S. 1, 3, 4). Auch wenn J. angegeben hat, dass er A. Z. den Grund der Entlassung erklärt habe, erscheint es nach dem Gesagten somit durch- aus nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Angeklagte angesichts dieser Um- stände derart unter Druck stand, dass er das ihm vorgelegte Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, ohne den Grund dafür richtig zu begreifen. Was die als Kündi- gungsgrund angegebene sexuelle Belästigung betrifft, nimmt das Kündigungs- schreiben im Übrigen nur auf das Zusenden von SMS-Nachrichten mit sexuellem
25 Inhalt Bezug. Von anderen sexuellen Belästigungen oder gar Vergewaltigung, wie sie von T. ebenfalls geltend gemacht werden, ist dagegen nicht die Rede (vgl. act. 4.3). Gerade SMS-Nachrichten, welche die als Kündigungsgrund angegebene se- xuelle Belästigung per SMS zu belegen vermöchten, sind aber keine vorhanden. Die Daten der Mobilfunkkarten von A. Z. und T. für die Monate November 2003 bis Februar 2004 wurden von den Mobiltelefonbetreibern gelöscht (vgl. Polizeirapport act. 4.1, S. 5 unten; act 4.42). Aus den dargelegten Gründen lässt sich daher aus dem am 19. Januar 2004 unterzeichneten Kündigungsschreiben nichts ableiten, was die Vorwürfe der Adhäsionsklägerin dem Angeklagten gegenüber - sei es be- treffend sexueller Belästigung oder Vergewaltigung - zu untermauern vermöchte. b)Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass die Depositionen von T. neben den Unstimmigkeiten betreffend die Tatzeitpunkte und die zeitliche Ab- folge zwischen den behaupteten Übergriffen weitere Ungereimtheiten und Wider- sprüche aufweisen. So stritt die Adhäsionsklägerin anlässlich der Konfrontbefra- gung vom 29. Juni 2005 entschieden ab, dass sie einen weiteren Mitarbeiter na- mens H. der sexuellen Belästigung beschuldigt habe und erklärte zudem, dass letz- terer sie sicher nie belästigt habe (vgl. act. 4.38, S. 7). Dies, obschon aufgrund der miteinander in Einklang stehenden Angaben von A. Z. (vgl. act. 4.38, S. 7; act. 4.19, S. 3), J. (vgl. act. 4.41, S. 2, 3) und H. selbst (vgl. act. 4.39, S. 2, 3) kein Zweifel darüber besteht, dass sich T. bei ihrem Arbeitgeber über angebliche sexuelle Beläs- tigungen des genannten Mitarbeiters beklagt hat. Weiter machte die Adhäsionsklä- gerin auch im Hinblick auf ihre sexuellen Kontakte widersprüchliche, ja sogar fal- sche Angaben. So gab sie anlässlich der am 6. Februar 2004, also einen Tag vor Erstattung der Strafanzeige im Frauenspital Fontana durchgeführten Untersuchung an, dass sie zuletzt als 20-jährige mit einem Freund zirka ein Jahr lang regelmässi- gen Sexualverkehr gehabt habe. Seitdem sei sie keine sexuelle Beziehung mehr eingegangen (vgl. act. 3.5, S. 2). Diese Angaben stehen aber im Widerspruch zu ihren eigenen Äusserungen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfrontbe- fragung vom 29. Juni 2005, wonach sie in der Zeit, in der A. Z. noch in der Trattoria arbeitete, sexuellen Kontakt mit einem gewissen B. aus S. gehabt hat (vgl. act. 4.38, S. 7). Neben diesen Widersprüchen fällt sodann auch die Aussage der Adhäsions- klägerin auf, wonach es im März 2004, das heisst also nur kurze Zeit, nachdem die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, zum Geschlechtsverkehr mit einem Iraker namens O. gekommen ist (vgl. act. 4.38, S. 7). Dass die Adhäsionsklägerin tatsäch- lich im angegebenen Zeitraum sexuellen Kontakt gehabt hat, wird durch die Anga- ben im Bericht von C. vom 5. Mai 2005 bestätigt, wonach T. am 30. Dezember 2004 ein Kind zur Welt gebracht hat, welches aus einer Beziehung mit einem inzwischen
26 ausgereisten Iraker hervorgegangen sei (vgl. act. 17.2). Ausgehend vom Geburts- termin lässt sich errechnen, dass das Kind in der Zeit um Ende März 2004, das bedeutet mithin nur etwa zwei Monate nach der angeblichen Vergewaltigung bezie- hungsweise noch während des anlaufenden Untersuchungsverfahrens gezeugt worden sein muss. Zwar kann allein daraus nicht darauf geschlossen werden, dass die Vorwürfe der Adhäsionsklägerin gegenüber dem Angeklagten unzutreffend sind. Dieser Umstand vermag jedoch ebenso wie die widersprüchlichen Angaben zu den Anschuldigungen gegenüber H. und den sexuellen Kontakten der Adhäsionskläge- rin zumindest nichts dazu beizutragen, was die aufgrund der zeitlichen Wider- sprüche bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von T. relativie- ren könnte. Dasselbe gilt denn auch für das Ergebnis der Mobilfunkkartenauswer- tung der Adhäsionsklägerin vom 13. Februar 2004, welches ein doch eher fragwür- diges Bild über deren Beziehungsnetz hinterlässt. Daraus geht nämlich hervor, dass T. innert kurzer Zeit von verschiedenen Personen SMS-Nachrichten erhalten hat, welche eindeutig sexuellen Inhalts sind (vgl. act. 4.4). c) Die Adhäsionsklägerin ist zwar während des gesamten Verfahrens stets übereinstimmend bei ihrer Behauptung geblieben, dass sie vom Angeklagten vergewaltigt und mehrfach sexuell belästigt worden sei. Entsprechend hat sie auch den Vorgang der angeblichen Vergewaltigung beziehungweise die Vorfälle der be- haupteten sexuellen Belästigung im Wesentlichen durchwegs gleich geschildert. Zumindest was den Ablauf der Übergriffe anbelangt, kann mithin den Aussagen der Adhäsionsklägerin die von ihrem Rechtsvertreter geltende Aussagekontinuität nicht abgesprochen werden. Nichtsdestotrotz bleibt jedoch festzustellen, dass ihre Schil- derungen zum eigentlichen Tatgeschehen wenig Details enthalten. Wirklich detail- reiche Angaben machte T. letztlich nur was die Beschreibung des Tatorts anbelangt. So schilderte sie, dass die Vergewaltigung in ihrer Wohnung im Schlafzimmer pas- siert sei, wobei sie angab, wo die Wohnung innerhalb des Gebäudes liegt, wie man über die Treppe dorthin gelangt beziehungsweise wie diese Treppe verläuft und welche Distanzen bis zur Wohnung zurückzulegen sind (vgl. act. 4.9, S. 2; act. 4.37, S. 10). Die Adhäsionsklägerin fertigte dazu sogar eine Grundrissskizze mit der Treppe zur Wohnung und den verschiedenen Räumlichkeiten in der Trattoria Y. an (vgl. act. 4.10). Der Einbau der Handlung in einen bestimmten, detailliert geschil- derten Tatort vermag hier jedoch kein Indiz für das reale Erleben von T. darzustel- len, zumal er ihr tägliches Arbeits- und Wohnumfeld betrifft, welches sie kennt und somit ohnehin gut beschreiben kann (vgl. BGE 129 I 49, S. 61 E. 6.3). Im Übrigen beschränkt sich ihre Darstellung des eigentlichen Tatvorgangs hauptsächlich dar- auf, dass A. Z. ihr den Schlüssel weggenommen, sie an der Hand gepackt und über
27 die Treppe hoch in die Wohnung gezerrt habe. Dort habe er sie auf das Bett gewor- fen, ihr die Hose/Kleidung heruntergezogen und sei anschliessend in sie eingedrun- gen, währendem er sie festgehalten habe. Als es vorbei gewesen sei, hätten sie sich beide wieder angezogen und seien nacheinander ins Restaurant zurückgekehrt (act. 4.9, S. 1, 2, 3; act. 4.37, S. 6, 10, 11). Immerhin gab T. in diesem Zusammen- hang an, dass die eigentliche Vergewaltigung zwei Minuten gedauert habe (vgl. act. 4.9, S. 3; act. 4.37, S. 11). Ebenso schilderte sie, welche Kleider sie beziehungs- weise A. Z. angehabt habe (vgl. act. act. 4.9, S. 2, 3; act. 4.37, S. 10 unten). Abge- sehen von der Beschreibung der Kleidung und einer Angabe über die Dauer des Vorfalls finden sich jedoch, jedenfalls was den Vorgang der Vergewaltigung als sol- chen betrifft, kaum Details in den Ausführungen der Adhäsionsklägerin. Der be- schriebene Vorfall verläuft im Wesentlichen gradlinig. Inhaltliche Besonderheiten oder Verschachtelungen fehlen weitgehend. Schilderungen eigenpsychischer Vor- gänge wie beispielsweise die Beschreibung der während des Geschehens erlebten Gefühle bleiben sogar gänzlich aus. Enthält aber die Beschreibung des Tatvorgangs und der äusseren Umstände nur wenig Einzelheiten, so sind zwangsläufig auch keine grossen Widersprüche in der Schilderung möglich. Entgegen dem Einwand von Rechtsanwalt Suenderhauf vermag daher die festgestellte Kontinuität in der Darstellung des Tathergangs die aufgezeigten erheblichen Widersprüche in den Aussagen betreffend Datierung und Reihenfolge der behaupteten Taten nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang erscheint zudem wesentlich, dass sich der Detail- lierungsgrad der vorliegend zu beurteilenden Schilderungen insbesondere auch im Vergleich mit den Aussagen von T. anlässlich der im Kanton N. angestrengten Ver- fahren wegen Vergewaltigung im Kindes- und Jugendalter als niedrig erweist. Im Gegensatz zu den Schilderungen der Adhäsionsklägerin im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens enthalten jene nämlich detaillierte Beschreibungen hinsichtlich ver- schiedener wesentlicher Punkte und äusserer Umstände wie beispielsweise Stand- ort und Aussehen des Tatfahrzeugs, dessen Schliessmechanismus und die ab- klappbaren Rücksitze, das Wetter zum Tatzeitpunkt etc. (vgl. Vorakten Doss. D, Einvernahme act. 1, S. 1, 7, 10; Einvernahme act. 5, S. 1; Einvernahme act. 6, S. 3; Doss E. Konfronteinvernahme act. 2, S. 4, 5, 7-11). Ebenso werden darin erlebte Gefühle wiedergegeben (vgl. Vorakten Doss. D, Einvernahme act. 5, S. 3; Einver- nahme act. 1, S. 4, 8, 10, 11). Dies, obwohl die geschilderten Vorkommnisse zum Zeitpunkt der Depositionen mehrere Jahre und damit viel länger zurücklagen, als die Vorfälle, welche die Adhäsionsklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Angeklagten zur Last legt. Vermochte aber die Adhäsionsklägerin in den Ver-
28 fahren in N. trotz der in ihrer Kinder- und Jugendzeit erlittenen Traumatisierungen Jahre zurückliegende Vorfälle und emotionale Erlebnisse mit derart hohem Detail- lierungsgrad zu schildern, so lässt sich die fehlende Detaildichte und der Mangel an Gefühlsbeschreibungen betreffend die hier interessierenden, nur kurze Zeit zurück- liegenden angeblichen Tathandlungen nicht mit dem Hinweis auf die früheren trau- matischen Erlebnisse und allenfalls darin gründende Dissoziationsprozesse er- klären. Was die genannten Verfahren im Kanton N. anbelangt, bleibt zu erwähnen, dass T. die zugrunde liegenden Anzeigen am 9./12. Februar 2004 (vgl. Vorakten Anklageschrift, S. 2 Ziff. I; Doss. S1, act. 1, S. 2, act. 3; act. 6.8; act. 6.11) und somit praktisch gleichzeitig mit der Anzeige wegen Vergewaltigung gegen A. Z. vom 7. Februar 2004 erstattet hat. Die dargelegte zeitliche Konnexität könnte somit durchaus darauf hinweisen, dass die Verzeigungen im Kanton N. - wie von der Ad- häsionsklägerin behauptet (vgl. act. 6.14, S. 8) - durch die angeblichen Vorfälle in U. ausgelöst worden sind (vgl. Vorakten Anklageschrift, S. 8, Ziff. II. B. 7. sowie Doss. E, Konfronteinvernahme act. 2, S. 16), was für die Richtigkeit der Aussagen von T. sprechen würde. Dieser Umstand wird allerdings durch die Aussagen von F., einer Nachbarin aus der Kinderzeit von T., relativiert (act. 5.3). Danach ist nämlich der Auslöser für die Anzeigen im Kanton N. gemäss Angaben der Adhäsionskläge- rin F. gegenüber ein ganz anderer gewesen. So habe T. ihr gegenüber dargelegt, dass sie ihrem leiblichen Vater, einem Jugoslawen, anlässlich eines Besuchs zei- gen wollte, wo sie aufgewachsen sei. Daraufhin habe ihr Stiefvater, K., sie am Abend angerufen und gedroht, dass er alle erschiessen werde, wenn sie mit diesem „Sau-Jugo“ nochmals vorbei komme. Dies sei - wie T. ihr schliesslich erklärte - der Grund dafür, dass „jetzt einfach alles einmal auf den Tisch musste“. Den Vorfall in U. erwähnte T. ihr gegenüber - wie aus den Angaben von F. weiter hervorgeht - dagegen nur beiläufig (vgl. act. 5.3, S. 3, 4). d)Im Weiteren bleibt Rechtsanwalt Suenderhauf zwar insoweit bei- zupflichten, als die Motive für eine Falschaussage von T. im Dunkeln liegen. Jeden- falls vermag die Behauptung des Verteidigers, wonach die Adhäsionsklägerin den Angeklagten loswerden wollte und entsprechend einen Grund für die fristlose Ent- lassung benötigt habe, nicht zu überzeugen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie ihr Ziel nämlich bereits mit der sofortigen Freistellung wegen sexueller Belästi- gung am 19. Januar 2004 erreicht. Der Vorwurf der Vergewaltigung wurde aber sei- tens der Adhäsionsklägerin erst im Nachhinein erhoben (vgl. act. 4.9, S. 5, 6; act. 4.17, S. 2; act. 4.20, S. 2 unten; act. 4.37, S. 7, 8; act. 4.41, S. 5, 6). In diesem
29 Zusammenhang bleibt jedoch klarzustellen, dass das Gericht keine Motivforschung zu betreiben hat. Es hat lediglich zu prüfen, ob es in Gesamtwürdigung der vorlie- genden Beweismittel die Überzeugung zu erlangen vermag, dass sich der von der Adhäsionsklägerin geschilderte und zur Anklage gebrachte Sachverhalt verwirklicht hat. Eine solche Überzeugung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gewonnen werden. Nach dem Gesagten wird nämlich deutlich, dass den widersprüchlichen Aussagen von T. hinsichtlich der Ereignisse gemäss Anklageschrift weder andere Depositionen noch andere Beweismittel gegenüber stehen, welche die festgestell- ten Widersprüche in erheblichem Masse zu relativieren, geschweige denn zu besei- tigen vermöchten. Die dargelegten Widersprüche in den Aussagen der Adhäsions- klägerin erweisen sich somit als derart erheblich, dass die Strafkammer des Kan- tonsgerichts sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung als auch jenen der mehrfachen sexuellen Belästigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Richtigkeit der gegenüber dem Angeklagten erhobenen Vorwürfe hat. Dies um so mehr, als letztlich auch die Aussagen und das Verhalten von A. Z. gegen die Verwirklichung der zur Anklage gebrachten Vorwürfe sprechen. So ist der Angeklagte stets dabei geblieben, dass er T. weder sexuell belästigt noch ver- gewaltigt habe (vgl. act. 4.11, S. 2, 3, 4; act. 4.19, S. 2; act. 4.37, S. 6, 12; act. 4.38, S. 8). Dabei erscheint wesentlich, dass A. Z., als er mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung mittels SMS konfrontiert wurde, sofort zugegeben hat, die Adhäsions- klägerin einmal per SMS angefragt zu haben, ob sie Lust hätte, etwas mit ihm zu trinken (vgl. act. 4.19, S. 2; act. 4.11; act. 4.37, S. 5, 6). Dies obschon alle Nach- richten gelöscht waren (vgl. act. 4.1, S. 5; act. 4.42) und er somit jeglichen SMS- Kontakt mit der Adhäsionsklägerin hätte abstreiten können, um jedweden Verdacht von sich zu lenken. Dies hat er jedoch nicht getan, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und entsprechend gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe von T. spricht. Im selben Sinne ist auch der Umstand zu würdigen, dass A. Z. umgehend in die Schweiz zurückkehrte, als er im Urlaub in S. von seiner Frau telefonisch über den Vorwurf der Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt wurde. Laut Angaben von B. Z. A. Z. hat sie dem Angeklagten anlässlich dieses Telefongesprächs dargelegt, dass die Konsequenzen für sie klar seien und er nicht zurückzukehren brauche, falls der Vorwurf der Vergewaltigung zutreffen würde. Sie habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass er mit einem Strafverfahren rechnen müsse (vgl. act. 4.22, S. 3). Unter diesen Umständen wäre A. Z. wohl kaum zurückgekehrt, wenn er die Tat be- gangen hätte, um so mehr als er aufgrund seines Auslandaufenthalts ohne weiteres Gelegenheit gehabt hätte, sich dem drohenden Strafverfahren zu entziehen. Für den Angeklagten spricht im Übrigen ebenfalls, dass sämtliche anderen Mitarbeiter
30 aus der Trattoria Y. bezüglich der von T. gegen A. Z. zur Anzeige gebrachten Vor- würfe nie selber etwas festgestellt haben. Keiner, einschliesslich des Arbeitgebers J., hat je gesehen, dass A. Z. T. sexuell belästigt hat (vgl. act. 4.17, S. 2; act. 4.20, S. 3; act. 4.21, S. 2, 3; act. 4.31; act. 4.35, S. 5; act. 4.39, S. 2; act. 4.40, S. 2, 3). 5.In Gesamtwürdigung der Aussagen von T. und der übrigen Aussagen und Beweismittel bleiben somit erhebliche und nicht überwindbare Zweifel, dass A. Z. die ihm seitens der Adhäsionsklägerin und der Staatsanwaltschaft vorgeworfe- nen Tathandlungen begangen hat. Es fehlt demnach am rechtsgenüglichen Nach- weis der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten (vgl. oben E. 1, S. 6 mit Hinwei- sen), weshalb A. Z. vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB freizu- sprechen ist. 6.Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist die Adhäsionsklage von T. auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 9 Abs. 1 OHG e contrario; Art. 131 Abs. 6 StPO; Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 152; Willy Padrutt, a.a.O., S. 332; PKG 1986 Nr. 32 S. 118 f.). Bei dieser Sachlage entfällt auch jegliche Verpflichtung von A. Z., der Adhäsionskläge- rin für ihre Umtriebe eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Untersu- chung und des Gerichtes sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Kantons Graubünden.
31 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.A. Z. wird von der Anklage der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2.Die Adhäsionsklage von T. vom 26. Juli 2005 wird auf den Zivilweg verwie- sen. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin