Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 6./7. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 38(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Vital und Hubert Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Pro- menade 77, 7270 Davos Platz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2005, wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfa- cher grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.X. wurde am S. in AA. geboren. Bis im Jahr 1994 lebte er bei seinen Eltern in BB., wo er auch den Kindergarten und die 1. Primarschulklasse besuchte. Danach wohnte der Angeklagte bis im Jahr 2001 zusammen mit seiner Mutter, sei- ner Schwester (geboren 1983) und seinem Bruder (geboren 1994) in CC., wo er vier Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule besuchte. In der Folge zog die Familie wieder in die Schweiz, wo X. fortan in DD. bei den Eltern lebte. In EE. be- suchte er noch ein Jahr die Realschul-Kleinklasse und absolvierte anschliessend in der Garage DDD. in FF. eine zweijährige Anlehre als Automonteur. Obwohl die Fa- milie im Juni 2004 von DD. nach GG. zog, arbeitete der Angeklagte weiterhin im Lehrbetrieb, bis er im März 2005 der Arbeit grundlos fernblieb und der Arbeitsvertrag deshalb aufgelöst wurde. Fortan war X. ohne Arbeit. Aus einem früheren Strafver- fahren hat er Schulden in unbekannter Höhe. Der Angeklagte ist ledig und ohne Unterhaltspflichten. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet. Am 6. Juli 2004 sprach ihn der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein als Jugendgericht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung und der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern schul- dig und verurteilte ihn zu einer Einschliessungsstrafe von vier Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Weil das Verhalten des Angeklagten zu wünschen übrig liess, wandte sich die Schutz- aufsicht Graubünden mit Schreiben vom 5. April 2005 an die Jugendanwaltschaft Graubünden, mit dem Antrag, X. förmlich zu ermahnen, ihn an seine Pflichten zu erinnern sowie ihn vor dem Jugendanwalt Stellung nehmen zu lassen. Am 7. April 2005 wurde X. auf den 14. April 2005 zu einem Gespräch betreffend Nichtkooperie- ren mit der Schutzaufsicht aufgeboten. Zu diesem Gespräch kam es wegen den vorliegend zu beurteilenden Taten indes nicht mehr. Am 11. April 2005 wurde X. durch die Kantonspolizei Graubünden in OO. vorläufig festgenommen. Am 12. April 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Haftrichter des Haftkreises 3 die Anordnung der Untersuchungs- haft. Mit Entscheid des Haftrichters vom 13. April 2005 wurde X. in Untersuchungs- haft versetzt. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden bewilligte der Haft- richter mit Entscheid vom 1. Juli 2005 die erstmalige und mit Entscheid vom 5. Ok- tober 2005 eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft. Nach Überweisung
3 der Anklage an das Kantonsgericht ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 23. November 2005 die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung an. B.Gemäss Auftrag des zuständigen Untersuchungsrichters vom 9. Mai 2005 verfasste Dr. med. D., Psychiatrische Klinik Beverin, über den Angeklagten ein psychiatrisches Gutachten. In seiner Expertise vom 8. Juli 2005 gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass die Zurechnungsfähigkeit von X. im Zeitpunkt der Taten aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt war. Der Explorand sei vollständig in der Lage gewesen zur Einsicht in das Unrecht der Tat. Eine Massnah- mebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, 44 oder 100 bis StGB liege nicht vor. C.Mit Verfügung vom 11. April 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt MM. mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 ge- schlossen. Mit Anklageverfügung vom 23. November 2005 wurde X. wegen vorsätz- licher Tötung gemäss Art. 111 StGB, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 StGB, Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG, Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen gering- fügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 und 3 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Gemäss Anklageschrift vom 23. November 2005 wird der Anklage der folgende Sachverhalt zu Grunde gelegt: „X. wird angeklagt 1.der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art.
4 90 Ziff. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Führens eines nicht- betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG 1.1 Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, mehrfa- ches Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG Am 08. April 2005 behändigte X. in der elterlichen Wohnung in GG., EEE.-Strasse, um ca. 15.00 Uhr den Schlüssel des auf seinen Vater eingelösten Personenwagens Fiat Panda 1.1, 4x4, S.. Ohne im Besitze eines entsprechenden Führerausweises zu sein und ohne seine Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben, setzte er sich ans Steuer des Autos und fuhr damit - begleitet von seinem Freund C. - nach AA.. Um ca. 19.00 Uhr desselben Tages fuhren die beiden Männer mit dem erwähnten Fahrzeug nach HH., dann nach II./SG, wieder nach HH. und schliesslich via AA., BB. und DD. nach JJ.. Diesen Ort erreichten sie am Abend des 09. April 2005. In der folgenden Nacht fuhren die Genannten mit dem erwähnten Personenwagen erneut via AA. nach HH. und am nächsten Mittag (10. April 2005) zurück nach BB.. Dort stieg C. aus, worauf der Angeklagte mit dem Fiat Panda nach KK. und anschliessend wieder nach BB. fuhr. Zusammen mit C. fuhr er in der Folge - via AA. und LL. - nach PP. und dann über LL. und MM. nach NN.. Dort trafen die beiden Männer am 11. April 2005 gegen 07.00 Uhr ein. Nach einem kurzen Aufenthalt fuhren sie mit dem erwähnten Fahrzeug zurück nach AA. und anschliessend wieder nach LL.. Von dort wollten der Angeklagte und sein Begleiter erneut nach NN. fahren, um "nach Frauen Ausschau zu halten". Bei den erwähnten Fahrten lenkte in der Regel X. das Auto. Auf den Streckenabschnitten TT. - HH. (zweite Fahrt nach HH. vom 9. April 2005), BB. - DD. (am Abend des 9. April 2005) und LL. - MM. (früher Morgen des 11. April 2005) sass C. am Steuer des Wagens. Auch dieser hatte keinen entsprechenden Führerausweis, was dem Angeklagten be- kannt war. Der fragliche Fiat Panda wurde am 8. November 2005 dem Geschädig- tenvertreter erstattet. Akten: Dossier 8, act. 8.1 - 8.11 Dossier 17, act. 17.2, 17.3, 17.5 1.2 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG Als X. und C. am 11. April 2005 das zweite Mal von LL. in Richtung MM. bzw. NN. fuhren, wurde der vom Angeklagten gelenkte Personenwagen S. auf der Nationalstrasse A28 in QQ., Höhe Kantonales Tiefbauamt, um 10.49 Uhr von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h erfasst. Nach Abzug der Sicherheitsmarge ergibt dies eine zu ahn- dende Geschwindigkeit von 68 km/h. Die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit beträgt im fraglichen Bereich 60 km/h. Akten: Dossier 10, act. 10.1 - 10.8
5 1.3 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG Kurz nachdem das erwähnte Fahrzeug vom Radargerät erfasst worden war, gab ein am Strassenrand stehender Polizeifunktionär bei der Ört- lichkeit UU. in QQ. dem Angeklagten mit der Hand frühzeitig ein deutli- ches Haltezeichen. Auf Empfehlung seines Begleiters verlangsamte X. die Fahrt vorerst, beschleunigte dann aber wieder und fuhr an der Kon- trollstelle vorbei. Gefährdet wurde dabei niemand. Akten: Dossier 11, act. 11.1 - 11.7 Dossier 17, act. 17.7 1.4 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG In der Folge setzte der Angeklagte auf der Nationalstrasse A28 vor der Abzweigung VV., QQ., in einer Linkskurve vor einer nicht einsehbaren Kuppe zum Überholen eines Personenwagens an. Diesen Überholvor- gang konnte er erst auf der Kuppe und ca. 56 Meter nach einem signa- lisierten Überholverbot beenden. Beim Wiedereinbiegen überfuhr X. zu- dem die Sicherheitslinie. Akten: Dossier 12, act. 12.1 - 12.6 1.5 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG Durch das nachfolgende Dorf RR. fuhr der Angeklagte mit einer Ge- schwindigkeit von 90 - 100 km/h, obwohl die signalisierte Höchstge- schwindigkeit in diesem Bereich 50 km/h beträgt. Akten: Dossier 13, act. 13.1 - 13.7 1.6 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG Um ca. 10.55 Uhr erreichte X. mit seinem Fahrzeug das Gemeindege- biet SS.. Bei der Überführungsbrücke unterhalb der Deponie WW. über- holte er auf der in diesem Abschnitt 4 - 6% ansteigenden National- strasse vor einer teilweise unübersichtlichen Linkskurve in einem Mal einen Kleinlastwagen, einen Lastwagen und einen Anhängerzug. Dabei missachtete er das signalisierte Überholverbot, überfuhr die Sicher- heitslinie sowie beim Wiedereinbiegen die Sperrfläche. Das Manöver konnte er erst zu Beginn der erwähnten Kurve beenden. Akten: Dossier 14, act. 14.1 - 14.8 1.7 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG In der Folge fuhr der Angeklagte auf der Nationalstrasse durch das Dorf SS., wo beim Fussgängerstreifen im Bereich des Schulhauses mindes-
6 tens ein Personenwagen vor dem auf rot stehenden Lichtsignal wartete. X. fuhr auf der Gegenfahrbahn an diesem Fahrzeug vorbei und trotz der auf rot stehenden Ampel über den Fussgängerstreifen in Richtung MM. weiter. Akten: Dossier 15, act. 15.1 - 15.8 1.8 Vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB Noch im Dorf SS. schloss der Angeklagte gegen 10.56 Uhr auf den von E. gelenkten Personenwagen Golf, T., auf. Im Bereich einer Linkskurve vor dem XX.-tobel nahm er in einer Entfernung von rund 135 Meter zwei Polizeifunktionäre wahr. Die beiden Polizisten +A. und B. standen in Fahrtrichtung etwa 34 Meter nach der in einer Rechtskurve über den XX. führenden Brücke auf einem Ausstellplatz. Sie trugen orange be- schriftete Polizei-Verkehrsjacken. In der Absicht, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, setzte der Angeklagte im Bereiche der Rechtskurve vor dem Ausstellplatz zum Überholen des mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/h fahrenden VW Golf an. Die Polizeibeamten +A. und B. hatten sich inzwischen auf die Fahrspur Richtung OO. begeben. Auf Zeichen von B. hin verlangsamte der Lenker des VW-Golfes die Fahrt und fuhr auf den Ausstellplatz aus, währenddem der Angeklagte sein Fahrzeug beschleunigte. Auf eine Entfernung von ca. 20 Metern nahm der Angeklagte die Haltezeichen des Polizeibeamten +A. wahr, welcher sich inzwischen in die Strassen- mitte und etwas später einen Schritt weit darüber hinaus auf die Fahr- spur Richtung RR. begeben hatte. Obwohl der Angeklagte feststellte, dass der Polizeibeamte auf der Überholspur stand und obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, nach links auszuweichen, fuhr er ungebremst geradeaus weiter. Er tat dies in der Annahme, ohne Ausweichmanöver zwischen den Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand durchfah- ren zu können. Kurz vor der Kollision hatte der Polizeibeamte +A. noch versucht, nach rechts auszuweichen. Der Angeklagte hoffte deshalb, der Polizeibeamte würde beiseite gehen. In der Folge wurde der Poli- zeibeamte +A. vom Fahrzeug des Angeklagten, welches in diesem Zeit- punkt eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h inne hatte, erfasst und erlitt so schwere Verletzungen, dass er noch auf der Unfallstelle verstarb. Akten: Dossier 2, act. 2.3 Dossier 16, act. 16.1 - 16.37 Dossier 17, act. 17.1 - 17.11 1.9 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG, Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG Ohne sich um den im Sterben liegenden Polizisten zu kümmern, setzte X. die Fahrt auf der Nationalstrasse A28 in Richtung OO. fort. Dies ob- wohl der rechte vordere Scheinwerfer und die Frontschutzscheibe des Fahrzeuges eingeschlagen waren und der rechte Aussenspiegel fehlte. Bei der Örtlichkeit YY., SS., bog der Angeklagte von der Nationalstrasse nach links in eine Nebenstrasse ein und fuhr dann so weit als möglich
7 bergwärts. Im Gebiet ZZ. liessen er und sein Begleiter das Fahrzeug stehen und setzten die Flucht zu Fuss fort. Schliesslich konnten die bei- den Männer um ca. 12.00 Uhr von der Polizei im Gebiet AAA. in SS. entdeckt und angehalten werden. Akten: Dossier 16, act. 16.1, 16.3, 16.4, 16.6 Dossier 17, act. 17.2, 17.5, 17.10 1.10 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff 2 SVG Als X. nach der Kollision auf der Nationalstrasse A28 im Bereich BBB. - CCC., SS., in Richtung OO. fuhr, überholte er um ca. 10.58 Uhr trotz Gegenverkehrs einen Personenwagen. Eine Kollision mit dem entge- genkommenden Fahrzeug konnte nur verhindert werden, weil der Len- ker dieses Wagens soweit als möglich gegen den rechten Fahrbahn- rand fuhr, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Akten: Dossier 18, act. 18.1 - 18.8 2.des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB 2.1 Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Am Abend des 09. April 2005 waren X. und C. in JJ., FFF.-Strasse, auf einer privaten Party. Dort entwendete der Angeklagte aus einem Gar- derobenschrank im Umkleideraum eine Taschenuhr im Wert von ca. CHF 300.00, welche F. gehörte. Zudem behändigten er und C. anläss- lich des fraglichen Festes aus einem Topf in der Küche mindestens drei Noten a CHF 1'000.00, welche G. gehörten. Dieses Geld verwendeten die beiden Männer in den folgenden Tagen für ihren Lebensunterhalt. Die fragliche Uhr konnte am 11. April 2005 bei X. sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. F. stellte am 14. April 2005 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Dieb- stahls. Akten: Dossier 9, act. 9.1 - 9.10 Dossier 17, act. 17.4, 17.5 2.2 Mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB Am 05. April 2005 entwendete X. um ca. 13.50 Uhr im Kaufhaus H., Bijouterieabteilung, in AA., einen Fingerring im Wert von CHF 9.95. Das Deliktsgut wurde dem Geschädigtenvertreter gleichentags erstattet. I. stellte am 08. April 2005 als Vertreter von H., gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 7, act. 7.1 - 7.3, 7.7
8 Am 08. April 2005 entwendete X. um ca. 17.18 Uhr im selben Kaufhaus, Parfümerieabteilung, einen Haargel im Wert von CHF 9.20. Das Delikts- gut wurde dem geschädigten Unternehmen am gleichen Tag erstattet. I. stellte als Vertreter des Kaufhauses am 8. April 2005 gegen den An- geklagten Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 7, act. 7.4 - 7.7 3.des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Ent- wendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des gering- fügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, des mehrfachen Fah- rens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV 3.1 Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, gering- fügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG Am 22. März 2005, ca. 15.00 Uhr, brachen X. und C. in der Fahrzeu- geinstellhalle der T., GGG.-Strasse, das Schloss des auf J. eingelösten Motorrades KTM U. auf. Sodann entwendete der Angeklagte ab einem Roller in derselben Garage den Motorradhelm von K. und zog diesen an. Nachdem sich auch C. einen Motorradhelm angeeignet hatte, fuhren die beiden Männer mit dem erwähnten Motorrad via BB. und JJ. nach DD.. Dabei wurde das Gefährt von X. gelenkt, der nicht im Besitze eines entsprechenden Führerausweises war. Am folgenden Tag fuhren der Angeklagte und C. zwischen ca. 16.00 Uhr und 18.00 Uhr mit dem frag- lichen Motorrad im Raum DD. auf verschiedenen Haupt- und Neben- strassen. Das Gefährt wurde teilweise vom Angeklagten und teilweise von seinem Begleiter gelenkt. Schliesslich fuhr X. ab ca. 20.00 Uhr des 23. März 2005 alleine noch einmal mit dem Motorrad durch DD.. Am selben Abend konnte das Gefährt von der Polizei sichergestellt und am 24. März 2005 dem Geschädigten erstattet werden. Akten: Dossier 6, act. 6.1 - 6.9, 6.12 - 6.19 L. stellte am 22. März 2005 als gesetzliche Vertreterin von K. gegen Unbekannt Strafantrag wegen Diebstahls. Der damals ca. 1½-jährige Motorradhelm hatte rund CHF 320.00 gekostet. Akten: Dossier 6, act. 6.6, 6.7 3.2 Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am Abend des 22. März 2005 fuhr X. mit dem gleichentags in Chur ent- wendeten Motorrad U. zur privaten Sammelgarage HHH. in DD.. Dort wartete er vor dem Tor, bis dieses durch einen anderen Fahrzeuglenker geöffnet wurde. Sodann begab er sich - ohne dazu berechtigt gewesen zu sein - in die Garage und stellte das Gefährt dort ab. Am folgenden Tag nahm er das Motorrad um etwa 16.00 Uhr aus der erwähnten Ga- rage und brachte es um ca. 18.00 Uhr wieder dorthin zurück. Gegen
9 20.00 Uhr des 23. März 2005 holte der Angeklagte das Gefährt wieder ab und stellte es anschliessend erneut in die Sammelgarage HHH.. Akten: Dossier 6, act. 6.1, 6.10, 6.11, 6.12, 6.15 - 6.18 M. stellte als Vertreterin der fraglichen Liegenschaft gegen X. am 24. März 2005 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 6, act. 6.11 3.3 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV Als der Angeklagte das Motorrad von J. am 23. März 2005 um ca. 16.00 Uhr aus der Sammelgarage HHH. in DD. holte, konnte er die am Vortag dort deponierten Motorradhelme nicht mehr finden. In der Folge trug er bei den weiteren Fahrten keinen Helm. Dabei fuhr er mit einer Ge- schwindigkeit von 60 -70 km/h durch DD. obwohl die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Akten: Dossier 6, act. 6.1, 6.15, 6.16, 6.18 4.der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 und 3 StGB Im Juni 2002 fand X. auf der Strasse in AA. einen Lehrlingsausweis, herausgegeben von der Wirtschaftsfachschule KV AA.. Diesen las er in seinen Computer ein und füllte ihn mit seinen Personalien aus. Statt sei- nem tatsächlichen Geburtsdatum (S.) gab er jedoch den 15. März 1984 ein. In der Folge druckte er das Dokument aus, klebte sein Photo darauf, vervollständigte den Stempel auf dem Photo mit einem schwarzen Schreibstift und unterzeichnete es. Den so gefälschten Lehrlingsausweis benutzte der Angeklagte zwi- schen ca. Juni 2002 und Sommer 2004 insgesamt rund fünf Mal, um sich als Minderjähriger Zutritt zu Nachtlokalen im Raum AA. zu verschaf- fen. Akten: Dossier 4, act. 4.1 - 4.4 5.des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG Als X. am Mittag des 10. April 2005 den Personenwagen Fiat Panda S. von HH. nach BB. lenkte, konsumierte er während der Fahrt wiederholt etwas Kokain. Am gleichen Abend rauchte bzw. schnupfte er in AA. zwi- schen etwa 19.00 Uhr und 19.30 Uhr eine weitere Linie Kokain und fuhr dann sogleich als Lenker des erwähnten Personenwagens nach LL. Akten: Dossier 8, act. 8.1 - 8.10 Dossier 17, act. 17.5 6.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG
10 Von anfangs März 2004 bis am 08. April 2005 konsumierte der Ange- klagte in der Schweiz insgesamt rund 3.6 Gramm Kokain. Weitere min- destens 1.2 Gramm Kokain rauchte bzw. schnupfte er zwischen dem 08. und dem 11. April 2005 an verschiedenen Orten in der Schweiz. Akten: Dossier 5, act. 5.1 - 5.9 Anlässlich seiner Verhaftung am 11. April 2005 konnten beim Angeklag- ten 0.3 Gramm Kokain sichergestellt und am 10. November 2005 be- schlagnahmt werden. Akten: Dossier 2, act. 2.2 Dossier 5, act. 5.3, 5.9“ D.Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 6./7. Februar 2006 in Anwesenheit des Angeklagten, X., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtanwalt Dr. iur. Peter Bieler, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusam- mensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhält- nissen gemäss Anklageschrift. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte erwies sich im Hinblick auf den ihm in der Anklage- schrift zur Last gelegten Sachverhalt als geständig. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit 6 Jahren Zuchthaus unter Abzug der erstandenen Un- tersuchungshaft zu bestrafen. 3.Der bedingte Vollzug für die 4 Monate Einschliessung gemäss Urteil des Jugendgerichtes Hinterrhein vom 06. Juli 2004 sei zu widerrufen. 4.Die sichergestellten und beschlagnahmten 0.3 gr Kokain seien richter- lich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. 5.Gesetzliche Kostenfolge. 6.Der Angeklagte sei in Sicherheitshaft zu nehmen.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte in seinem Plädoyer die objektive Tatbe- standsmässigkeit des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens und äusserte sich im Wesentlichen zur fahrlässigen Begangenschaft der Tötung sowie zur thera- peutischen Massnahme in Form der Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwach-
11 sene. Er führte in seinem Plädoyer aus, zur Beurteilung stehe heute die Tat eines jungen Erwachsenen, der zugegebenermassen „Mist gebaut“ habe. Der Angeklagte sei jedoch weder ein Krimineller noch ein Raser, wie er von der Presse unbedacht immer wieder genannt worden sei. Zwar habe jener zugestandenermassen vorsätz- lich Verkehrsregeln missachtet. Die Folge dieses Verhaltens, nämlich der tödliche Verkehrsunfall, sei aber das Ergebnis einer fahrlässigen Tat, da der Angeschuldigte die Verkehrsregelverletzung zwar durchaus in Kauf genommen, die Tötung aber gerade nicht gewollt habe. Es liege ein bewusst fahrlässiges Handeln des Ange- klagten und daher eine fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB vor. Was die Einwei- sung in eine Arbeitserziehungsanstalt betreffe, so dränge sich diese beim Ange- klagten aufgrund der konkreten Umstände geradezu auf. Abschliessend beantragte der amtliche Verteidiger: „In Abänderung des Antrages der Staatsanwaltschaft sei bezüglich des Schuldspruchs statt auf vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB auf fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu erkennen und unter Ab- lehnung der beantragten Ziffer 2 des Antrages der Staatsanwaltschaft X. in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB einzuweisen. Im übrigen sei der Antrag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben.“ Darüber hinaus anerkannte der amtliche Verteidiger die eingereichte Adhä- sionsklage. Der Ankläger und der Rechtsvertreter des Angeklagten gaben von ihren mündlichen Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Aus- führung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung festhielten. In seinem Schlusswort entschuldigte sich X. für das Geschehene. Er habe nicht gewollt, dass so etwas passiere, und es tue ihm leid. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über
12 fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren unterliegt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 StGB. 2.a.aaNach Art. 111 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 bis 116 StGB) zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Be- stimmung setzt objektiv voraus, dass der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, erforderlich. Als Vorsatz gilt bei Art. 111 StGB auch ein Eventual- vorsatz (Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 7 zu Art. 111 StGB). Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wis- sensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (Guido Jenny, Basler Kommen- tar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 21 zu Art. 18 StGB). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vor- stellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vor- handensein oder Eintreten er nur für möglich hält (Jenny, a.a.O., N 22 zu Art. 18 StGB). Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung be- gründet indes noch keinen Vorsatz. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Er- reichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbe- stands für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleich- gültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 ff., 60 f., E. 8.1; Jenny, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 18 StGB). Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfin-
13 det, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 ff., 60 f., E. 8.2; 125 IV 242 ff., 251, E. 3c; 119 IV 1 ff., 2 f., E. 5a; Jenny, a.a.O., N 47 zu Art. 18 StGB). bb.Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder dar- auf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kennt- nisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub- ten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten ge- bieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfalts- pflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges, wobei die zu ihm führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Abge- stellt wird auf den Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten des Täters ge- eignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände (das Mitverschulden eines Dritten etwa oder Material- bzw. Konstruktions- fehler) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren (namentlich das Verhalten des Angeschuldigten) in den Hintergrund drän- gen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 282 ff., 284 f.; 127 IV 34 ff., 38 f.; PKG 2004 Nr. 18). Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es freilich nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg überhaupt vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflicht- gemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewiss- heit beweisen lässt, reicht es für die Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Si-
14 cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 121 IV 286 ff., 289 f., E. 3). cc.Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventualvor- satz und einer besonderen Form der Fahrlässigkeit, der sog. bewussten Fahrläs- sigkeit, sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig han- delnde Täter weiss um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmo- ment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- trete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tat- bestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 130 IV 58 ff., 61, E. 8.3, mit weiteren Hinweisen; Jenny, a.a.O., N 53 zu Art. 18 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirkli- chung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 ff., 140, E. 2b; Jenny, a.a.O., N 48 und N 53 zu Art. 18 StGB). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also ent- gegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des
15 Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 ff., 251 f., E. 3c, mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 ff., 62, E. 8.4). b.aa. X. verursachte am 11. April 2005 als Führer des Personenwagens Fiat Panda 1.1, 4x4, S., auf dem Gebiet der Gemeinde SS. den Tod des Polizisten +A., indem er diesen mit dem genannten Fahrzeug erfasste und dabei so schwer ver- letzte, dass der Polizeibeamte noch auf der Unfallstelle starb (Ziff. 1.8 der Anklage- schrift). Während die Anklage der Staatsanwaltschaft auf vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB lautet, plädierte der amtliche Verteidiger des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung dafür, dessen Verhalten als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu qualifizieren. Im Folgenden ist nun gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und der Augenzeugen sowie gestützt auf verschiedene Tatrekonstrukti- onen, den kriminaltechnischen Bericht und das unfallmedizinische Gutachten zunächst zu prüfen, wie sich das Unfallgeschehen am Tatort genau zugetragen hat, um danach beurteilen zu können, ob X. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Nik- laus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., PP. 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Ver- urteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht er- forderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,
16 Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimm- ten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, so verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die per- sönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, PP. 1974, S. 311 ff.). Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arnt- zen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaub- würdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). bb.Das Tötungsdelikt ereignete sich ausgangs einer starken Rechtskurve nach der Ortschaft SS.. X. als Fahrzeugführer und C. als Beifahrer schlossen mit ihrem Fahrzeug kurz zuvor auf den von E. gelenkten Personenwagen auf. Als der Angeklagte die zwei Polizeibeamten B. und +A. wahrnahm, die eine Verkehrskon- trolle durchführten, beschleunigte er das Fahrzeug und begann den vor ihm fahren- den Personenwagen zu überholen. Der Polizeibeamte +A. gab dem Angeklagten in der Folge ein Haltezeichen, welches dieser indes missachtete. Es kam zur Kollision zwischen dem vom Angeklagten geführten Personenwagen und dem Polizisten +A., bei welcher der Letztere getötet wurde. Insoweit erweist sich der Sachverhalt vom Angeklagten als zugestanden. Unbestritten und durch entsprechende DNA-Abglei- che bestätigt ist ebenfalls, dass der Angeklagte X. im Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte (vgl. act. 16.4; 16.9). Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Sachver- halts ist zum Unfallereignis in SS. im Folgenden indes genauer zu klären, auf wel-
17 chem Teil der Strasse sich der getötete Polizeibeamte befand, als sich die Kollision ereignete, und aus welcher Entfernung der Angeklagte den ihm Haltezeichen ge- benden Polizisten erstmals wahrnahm. cc/1. Der Angeklagte X. sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. April 2005 (act. 17.2), also unmittelbar nach dem Unfall, aus, er sei an diesem Morgen zusammen mit seinem Kollegen C. von LL. in Richtung NN. gefahren. An einem ihm nicht namentlich bekannten Ort sei er von einem Poli- zisten aufgefordert worden, anzuhalten. Statt anzuhalten, habe er den Wagen aber beschleunigt und sei weitergefahren. In der Folge sei er so schnell wie möglich in Richtung MM. weitergefahren. Sein Ziel sei es gewesen, einfach abzuhauen. Als sie durch ein anderes Dorf gefahren seien, seien sie auf einen Personenwagen auf- geschlossen. Unmittelbar vor einer starken Rechtskurve habe er zwei Polizeibe- amte am Strassenrand stehen sehen. Um einer möglichen Kontrolle zu entgehen, habe er das Fahrzeug beschleunigt und begonnen, das Fahrzeug vor ihm zu über- holen. In diesem Moment habe einer der Polizisten ihre Fahrbahn betreten und ih- nen ein Haltezeichen gegeben. Dieses Haltezeichen habe der Polizist erst etwa 10- 15 Meter vor seinem Personenwagen gegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Polizist auch ihre Fahrbahn betreten. Er habe gedacht, dass er zwischen dem Poli- zeibeamten und dem linken Fahrbahnrand durchfahren könne und sei daher unge- bremst weiter gefahren. Plötzlich habe es einen Knall gegeben. Offenbar sei er in den Polizisten gefahren. Auf Grund der Beschädigungen am Fahrzeug müsse er den Polizeibeamten frontal rechts erwischt haben. Nach dem Unfall habe er wieder Gas gegeben und sei so schnell wie möglich weiter gefahren. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. April 2005 (act. 2.3) gab X. an, er habe vorerst leicht abgebremst, als er den Polizisten auf seiner Fahrbahnhälfte (Überholspur) gesehen habe. In der Folge habe er gedacht, dass er links am Poli- zeibeamten vorbeifahren könnte und sei dann ungebremst weiter gefahren. Der Po- lizist habe ihm ein Haltezeichen gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass der Po- lizeibeamte noch zur Seite gehen würde, wenn er an ihm vorbeifahre. Dies habe er auch ein wenig getan, aber es habe nicht gereicht. Am 13. April 2005 fand ein Konfrontverhör zwischen X. und C. statt (act. 17.5). Bei dieser Gelegenheit bestätigte der Angeklagte die Angaben seines Mitfah- rers, dass sie während des Überholens des vor ihnen fahrenden Fahrzeugs plötzlich festgestellt hätten, dass ein Polizeibeamter ihre Fahrbahn betreten hatte und ihnen ein Haltezeichen gab.
18 Am 20. April 2005 wurde X. erneut untersuchungsrichterlich befragt (act. 17.7). Dabei gab er an, dass sie ausgangs eines Dorfes zu Beginn einer Linkskurve auf einem nachfolgenden Ausstellplatz ein Polizeifahrzeug und einen Polizisten in oranger Jacke gesehen hätten. Er habe vermutet, dass die Polizisten von der frühe- ren Kontrolle diesen Polizisten gerufen hätten und jener sie anhalten würde. In der Folge habe er im Bereich der nachfolgenden Rechtskurve das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen begonnen. Als er auf der Überholspur gewesen sei, habe er dann gesehen, dass ein Polizeibeamter ebenfalls auf der Überholspur gewesen sei und ihnen ein Haltezeichen gegeben habe. Als er den Polizisten wahrgenommen habe, sei er bereits auf der Überholspur gestanden und habe ihnen das Zeichen gegeben. In der Folge habe er zuerst leicht abgebremst und einen Getriebegang zurückgeschaltet. Danach sei er vorsichtig weitergefahren. Der Polizist sei einen Schritt zur Seite gegangen, in Richtung der anderen Fahrspur, weshalb er ange- nommen habe, dass jener beiseite gehen würde. Er sei deshalb weiter gefahren in der Meinung, dass er am Polizisten vorbeifahren könne. Dieser sei jedoch stehen geblieben, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Zwischen dem Erkennen des Polizisten und der Kollision sei er ganz normal auf seiner Fahrspur weiter gefahren. Er habe geglaubt, am Polizisten vorbeifahren zu können. Deshalb sei er vor und nach der Kollision gradlinig gefahren. Auf der anschliessenden Flucht habe er dann natürlich wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte gewechselt. Am 20. April 2005 sagte X. vor dem Untersuchungsrichter aus (act. 17.9), er habe das Polizeifahrzeug und einen Polizisten vor der Linkskurve ausgangs SS. wahrnehmen können. Vor der nachfolgenden Rechtskurve habe er zum Überholen eines Fahrzeugs angesetzt. Nach der Rechtskurve sei er auf der linken Fahrbahn- hälfte gefahren. Der Polizist habe ihm ein Haltezeichen gegeben und sich gleichzei- tig über die Mittellinie auf die Überholspur begeben. Zuerst habe er leicht abge- bremst und einen Getriebegang zurückgeschaltet, als er das Haltezeichen bzw. den Polizisten auf seiner Fahrbahn wahrgenommen habe. Anhalten habe er allerdings nicht gewollt. Er habe einfach links am Polizisten vorbeifahren wollen. Zwischen- zeitlich sei das vor ihm fahrende Fahrzeug bereits auf dem Ausstellplatz gewesen, so dass er nicht mehr ganz links, sondern ungefähr in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Kurz vor dem Zusammenstoss habe der Polizist noch ein bis zwei Schritte nach rechts gemacht. Trotzdem habe er ihn noch mit dem Wagen erfasst. Weshalb er nicht weiter links gefahren sei, wisse er nicht. Aus diesen Aussagen von X. ergibt sich zusammenfassend, dass jener erst- mals ausgangs des Dorfes SS. die von +A. und B. durchgeführte Polizeikontrolle
19 wahrnahm. In der Folge setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden Personen- wagens an, wobei er während des Überholmanövers den Polizisten +A. auf der Ge- genfahrbahn erblickte, und zwar aus einer Entfernung von 10-15 Metern. Der An- geklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt der Kollision etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn, während sich +A. wenig über der Mittellinie auf der Ge- genfahrbahn befand. cc/2. Untersuchungsrichterlich befragt wurde am 11. April 2005 auch C. (act. 17.3), der sich zusammen mit dem Angeklagten im Fahrzeug befunden hatte. Nach seinen Aussagen seien sie nach einem Dorf, eingangs einer Linkskurve auf einen Jeep aufgeschlossen. Als sie in der Folge die Linkskurve befahren hätten, hätten sie etwas weiter vorne zwei Polizeibeamte am Strassenrand festgestellt. Ausgangs der folgenden Rechtskurve habe der Angeklagte begonnen, den Jeep zu überholen und beschleunigt. Er habe ihn noch aufgefordert, langsam zu fahren. Plötzlich habe ein Polizist ihre Fahrbahn betreten und ihnen ein Haltezeichen gege- ben. Sie seien nur noch wenige Meter vom Polizeibeamten entfernt gewesen. X. habe die Geschwindigkeit insoweit verringert, als er einen Gang zurückgeschaltet und leicht abgebremst habe. Unmittelbar danach sei es zur Kollision gekommen. Später auf der Flucht habe ihm der Angeklagte gesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Polizeibeamte vor dem Wagen noch zur Seite ausweichen werde. Diese Aussagen bestätigte C. am 13. April 2005 im Konfrontverhör mit X. (act. 17.5). Auch nach den Angaben von C. befand sich der getötete Polizeibeamte dem- nach auf der Gegenfahrbahn, wo er von C. wenige Meter vor der Kollision wahrge- nommen wurde. Die Rekonstruktion des Tatablaufs anlässlich eines Augenscheins mit C. (act. 16.9) ergab, dass sich der getötete Polizeibeamte vor der Kollision etwas über dem Mittelstreifen befand. cc/3. Der Polizist B., der am 11. April 2005 zusammen mit +A. die fragliche Verkehrskontrolle durchgeführt hatte, wurde am 4. Mai 2005 durch den Untersu- chungsrichter in einem Konfrontverhör mit dem Angeklagten befragt (act. 17.11). Dabei gab er an, dass er und sein Dienstkollege anlässlich einer Kontrolle an der Örtlichkeit XX. in SS. einen Funkspruch erhalten hätten, dass in QQ. ein Fiat Panda vom Radargerät erfasst worden und am Anhalteort vorbei gefahren sei. Sie seien gebeten worden, den Panda anzuhalten und dem Lenker die Busse abzunehmen. In der Folge hätten sie sich am Strassenrand aufgehalten und Ausschau nach dem gesuchten Fahrzeug gehalten. Nach einiger Zeit hätten sie einen grauen Golf fest- gestellt und ca. 15 Meter weiter hinten den grünen Panda. Zu Beginn der Rechts-
20 kurve hätten die Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von ca. 40-45 km/h gehabt. Zwi- schenzeitlich habe der Panda ganz auf den Golf aufgeschlossen gehabt. In dieser Phase habe er sich ca. einen halben Meter auf die Fahrbahn begeben. +A. habe etwa einen halben Meter hinter ihm gestanden und sich in den Bereich der Fahr- bahnmitte auf der Fahrspur in Richtung OO. begeben. Als die Fahrzeuge bei der Sagabachbrücke gewesen seien, habe er begonnen, dem Lenker des Golfs ein Ver- langsamungszeichen zu geben. Gleichzeitig habe der Panda am Ende der Brücke begonnen, den Golf zu überholen. Der Lenker des Golfs habe die Fahrt verlangsamt und sei in Richtung des Ausstellplatzes gefahren. +A. habe dem Lenker des Pandas ständig ein Stoppzeichen gegeben, von Beginn des Überholmanövers an bis zur Kollision, etwa über eine Distanz von 21.5 Metern. +A. habe einen Schritt auf die Gegenfahrbahn gemacht und zwar in den Bereich der Spurrinne. Spätestens 6.7 Meter vor der Kollisionsstelle sei +A. auf der Gegenfahrbahn gestanden. Dem Len- ker des Pandas wäre es sicher möglich gewesen, links am Polizisten vorbeizufah- ren. Dieser habe aber in keiner Art und Weise versucht, auszuweichen. Er habe sein Fahrzeug sogar beschleunigt, und zwar ab Beginn des Überholmanövers bis zur Kollision. Er habe gesehen, dass +A. unmittelbar vor der Kollision noch versucht habe, sich nach rechts abzudrehen. Dies sei ihm aber nicht mehr gelungen. Der Angeklagte bestätigte anlässlich dieses Konfrontverhörs die Angaben des Polizis- ten B. grundsätzlich. Er gab lediglich an, er habe vor der Kollision noch einen Gang zurückgeschaltet und zuvor leicht abgebremst. Er denke, dass er den Polizisten auf der aus seiner Sicht rechten Fahrbahnhälfte erwischt habe. Auch aus den Aussagen von B. ergibt sich damit, dass sich +A. wenig über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand und vom Angeklagten dort spätestens 6.7 Meter vor der Kollision wahrgenommen wurde. Dies entspricht der Darstellung auf dem Fotoblatt D (act. 16.8), eine Tatrekonstruktion, welche aufgrund der Anga- ben von Polizist B. erstellt wurde. cc/4. Der Zeuge E., der ausgangs der Ortschaft SS. mit seinem Personen- wagen Golf, Kennzeichen U., vor dem Angeklagten fuhr, sagte anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 11. April 2005 (act. 17.1) aus, er habe vor der Unfall- stelle auf der Fahrbahn einen Polizisten bemerkt, welcher ihn mittels Haltezeichen habe anhalten wollen. Aufgrund dieses Zeichens habe er seinen Wagen auf den Kiesplatz hinaus gelenkt. Anschliessend sei der Polizist auf die Gegenfahrbahn ge- langt und habe dem nachfolgenden Fahrzeuglenker ein unmissverständliches Hal- tezeichen gegeben. Der andere Lenker habe diesem keinerlei Beachtung gegeben und sei geradewegs die Gegenfahrbahn tangierend auf den Polizeibeamten losge-
21 fahren. Anschliessend sei dieses Fahrzeug frontal mit dem Polizeibeamten kolli- diert. Er sei der Ansicht, dass sich der andere Fahrzeuglenker bereits auf der Ge- genfahrbahn befunden habe und gerade auf den Beamten losgefahren sei. Ein Bremsmanöver habe er nicht beobachtet. Der Lenker sei „voll durch“ gefahren, als ob der Beamte sich nicht in der Fahrbahn befunden hätte. Die Kollision sei inmitten der Gegenfahrbahn geschehen und der unfallbeteiligte Wagen sei mit der rechten Seite seiner Front mit dem Beamten kollidiert. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2005 (act. 17.8) gab der Zeuge E. an, als er ausgangs SS. die beiden Polizisten erblickt habe, habe er verlangsamt und sei entsprechend den Anweisungen des vorderen Polizis- ten auf den Parkplatz hinausgefahren. Der andere Polizist sei auf der von ihm aus gesehen rechten Fahrbahnhälfte gestanden und habe weiterhin Anhaltezeichen ge- geben. Irgendwann habe er durch das Seitenfenster einen grauen Personenwagen registriert. Im gleichen Moment sei der Polizist noch etwa ein bis zwei Schritte weiter auf die Fahrbahn hinaus bzw. auf die Gegenfahrbahn gegangen. Gleichzeitig habe er weiterhin ein Haltezeichen gegeben. Wie viele Meter das Fahrzeug in diesem Moment vom Polizisten noch entfernt war, könne er fast nicht sagen, weil es sehr schnell gegangen sei. Es seien aber wenige Meter gewesen. Er habe gesehen, dass das Fahrzeug in Richtung Gegenfahrbahn fuhr ohne einen Schwenker zu ma- chen. Schliesslich sei das Fahrzeug direkt auf den Polizisten zugefahren und es sei zur Kollision gekommen. Im letzten Moment habe der Polizeibeamte noch versucht irgendwie auszuweichen, was ihm aber nicht mehr gelungen sei. Diese beiden Aussagen von E. deuten ebenfalls darauf hin, dass sich der Polizist +A. im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn befand, wobei der Zeuge einmal davon spricht, dies sei inmitten der Gegenfahrbahn gewesen und ein ande- res Mal davon, der Polizeibeamte habe ein bis zwei Schritte in die Gegenfahrbahn gemacht. Die Distanz, innerhalb welcher der Angeklagte den auf seiner Fahrbahn stehenden Polizisten hätte wahrnehmen müssen, bezeichnet der Zeuge als wenige Meter. Diese protokollarischen Aussagen decken sich allerdings nicht mit der an- lässlich eines Augenscheins im Beisein des Zeugen erstellten Rekonstruktion des Tatablaufs (act. 16.10). Gemäss dieser befand sich der getötete Polizeibeamte zunächst auf dem Mittelstreifen und unmittelbar vor der Kollision auf der Fahrspur Richtung MM., also nicht auf der Gegenfahrbahn. Aufgrund dieser Divergenzen so- wie des Umstand, dass der Zeuge damit beschäftigt war, sein Fahrzeug auf den Ausstellplatz zu lenken und das Unfallgeschehen daher erst im letzten Moment wahrnahm, sind seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen.
22 cc/5. Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung dieser Aussagen, dass X. die Polizeikontrolle erstmals ausgangs des Dorfes SS. wahrnahm. Während er in der Rechtskurve beim Sagabach den vor ihm fahrenden Personenwagen über- holte, erblickte er den Polizisten +A. auf der von ihm benützten Gegenfahrbahn. Der Angeklagte fuhr im Zeitpunkt der Kollision etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn, während sich +A. etwa ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahr- bahn befand. Die Aussagen der beteiligten Personen zur Distanz, aus welcher X. +A. vor der Kollision erstmals auf der Gegenfahrbahn wahrnahm, variieren. Während E. und C. von wenigen Metern sprechen, gehen der Angeklagte X. von einer Distanz von 10-15 Metern und der Polizist B. von mindestens 6.7 Metern aus. Allerdings fällt in Betracht, dass der Letztere davon sprach, spätestens 6.7 Meter vor der Kollision sei +A. auf der Gegenfahrbahn gestanden und damit zur Ausdruck brachte, dass die Distanz auch etwas grösser gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass B. mit dem Fahrzeug von E. beschäftigt war, er mit anderen Worten den Blick nicht ununterbrochen auf das Unfallereignis gerichtet haben konnte. Die Distanzan- gabe von B. ist daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu betrachten. Anderseits sind die diesbezüglichen Angaben von X. klar und unmissverständlich, auch wenn er mit seiner Distanzangabe von 10-15 Metern ebenfalls keine exakte Aussage macht. Die Distanz dürfte aus den erwähnten Gründen aber näher bei den Angaben des Angeklagten als bei jenen des Polizisten liegen. Wie gross diese Distanz exakt war, kann somit nicht ermittelt werden, ist letztlich aber auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Polizeibeamte +A. sicherlich nicht im letzten Moment einen Schritt auf die Gegenfahrbahn tat. Die Distanz war daher jedenfalls so gross, dass eine Bremsreaktion oder ein Ausweichen durch den Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, hätte jener solches denn überhaupt gewollt. dd.Im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts sind noch zwei weitere Punkte zu erwähnen: Der erste Punkt betrifft die Frage, ob bzw. inwieweit der Angeklagte vor der Kollision mit dem Polizeibeamten abbremste. In der ersten untersuchungsrichterli- chen Befragung vom 11. April 2005 (act. 17.2) gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er gedacht habe, zwischen dem Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand durchfahren zu können und daher ungebremst weitergefahren sei. In der Haftein- vernahme am 12. April 2005 (act. 2.3) gab er dann an, vorerst leicht abgebremst zu haben, als er den Polizisten auf der Überholspur gesehen habe. In der Folge habe er gedacht, dass er links am Polizeibeamten vorbeifahren könne und sei dann un- gebremst weitergefahren. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 20.
23 April 2005 (act. 17.7) sagte er aus, er habe zuerst leicht abgebremst und einen Getriebegang zurückgeschaltet. Danach sei er vorsichtig weitergefahren. Die bei- den letzten Aussagen stehen damit im Widerspruch zur ersten Aussage, in der der Angeklagte kein Abbremsen erwähnte. Es ist festzuhalten, dass die erste Aussage am Unfalltag selbst und damit noch unbeeinflusst erfolgte und daher grundsätzlich glaubhafter ist als die später zu Protokoll gegebenen Angaben. Zwar sagte auch C. aus, X. habe die Geschwindigkeit verringert, aber nur insoweit, als er einen Gang zurückgeschaltet und leicht abgebremst habe. Nicht auszuschliessen ist auch, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit kurz verringerte in der Absicht, dem Polizei- beamten ein Anhalten bloss vorzutäuschen, wie er dies bereits bei der ersten Poli- zeikontrolle in QQ. getan hatte (vgl. Erw. 3.d.dd), und dass gerade der Umstand des Zurückschaltens den getöteten Polizisten letztlich veranlasste, ein bis zwei Schritte auf die Gegenfahrbahn zu machen. Auf jeden Fall ist aber ein eigentliches Brems- manöver auszuschliessen, insbesondere aufgrund der wiederholten klaren Aussa- gen von X., er habe nie die Absicht gehabt, anzuhalten. Der zweite Punkt betrifft die Drehbewegung, die der getötete Polizist vor der Kollision noch vornahm. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2005 (act. 17.7) gab der Angeklagte im Unterschied zur ersten Einvernahme am 11. April 2005 (act. 17.2) an, der Polizist sei einen Schritt zur Seite gegangen, in Richtung der anderen Fahrspur, weshalb er angenommen habe, dass jener bei- seite gehen würde. Er sei deshalb weiter gefahren in der Meinung, dass er am Po- lizisten vorbeifahren könne. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2005 (act. 17.9) wiederholte er, dass der Polizist vor dem Zusammenstoss noch ein bis zwei Schritte nach rechts gemacht habe. Aus diesen Aussagen des Angeklagten, die auch in der Anklageschrift ihren Niederschlag finden, geht hervor, dass jener hoffte, der Polizeibeamte würde noch zur Seite gehen und er könne die- sen dann passieren. In den Akten finden sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass +A. bereits vor der Kollision wieder von der Überhol- auf die Normalspur ge- wechselt haben und der Angeklagte aufgrund dieses Verhaltens in der Annahme, den Polizisten passieren zu können, weitergefahren sein soll. Wohl trifft es zu, dass der Polizeibeamte von der Überholspur wich; dies aber erst im letzten Moment, als er die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Kollision realisierte. Dabei drehte er sich nach rechts in Richtung der Normalspur ab. Fand dieser Versuch, nach rechts auszuweichen, aber unmittelbar vor der Kollision statt, konnte er für das Fahr- verhalten von X. nicht bestimmend sein. Der Angabe des Angeklagten, er sei auf- grund der Rechtsbewegung von +A. davon ausgegangen, dass er diesen passieren könne, kann das Gericht daher nicht folgen. Sie erscheint als nachträgliche Schutz-
24 behauptung, zumal der Angeklagte in der ersten, noch am Tag des Unfalls stattfin- denden Einvernahme nichts Derartiges angab. ee.Die vorangegangenen Ausführen werden im Übrigen auch durch das unfallmedizinische Gutachten gestützt. Gemäss Obduktionsbericht vom 21. Okto- ber 2005 (act. 16.37) wurde +A. vom rechten vorderen Teil des Fahrzeugs erfasst. Die Schädelanprallstelle an der Windschutzscheibe sei dadurch zu erklären, dass das Opfer offensichtlich mit einer Drehbewegung nach rechts noch versucht habe, die Kollision zu verhindern. Hinweise auf ein Ausweichmanöver des PW-Lenkers seien nicht vorhanden. Das Gutachten hielt zudem fest, dass das Verletzungsbild für eine Kollisionsgeschwindigkeit im sogenannten Innerortsbereich spricht. c.aa. Geht man vom vorliegend festgestellten Sachverhalt aus, lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass X. um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. eines tödlichen Ausgangs seines Vorhabens, wusste. Der Angeklagte sah die beiden Polizisten unbestrittenermassen schon aus- gangs SS., also aus einer grossen Distanz, und war sich offenbar darüber im Klaren, dass diese nach seiner Flucht in QQ. versuchen würden, ihn anzuhalten (vgl. act. 17.7). Dennoch hielt er nicht an, sondern setzte im Gegenteil zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges an. Auch als er während des Überholmanövers aus einer Entfernung von immerhin noch rund 10 -15 Metern bemerkte, dass sich der Polizist +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Überholspur befand und ihm Anhaltezeichen gab, fuhr er in seinem Bestreben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, einfach weiter und zwar ohne ein eigentliches Bremsmanöver einzuleiten und ohne einen Versuch, nach links auszuweichen. Wie der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer geltend machte, äusserte sich der Angeklagte mehrmals dahinge- hend, er habe in der Annahme gehandelt, zwischen dem Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand ohne Ausweichen durchfahren zu können. Diese Aussage des Angeklagten findet auch in der Anklageschrift ihren Niederschlag. Aufgrund der Tat- sache, dass sich +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand und X. in der Fahrbahnmitte und nicht etwa am linken Rand fuhr, erweist sich diese Annahme des Angeklagten allerdings klar als ungerechtfertigt. Vielmehr war unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit, dass er den Polizisten an- bzw. umfahren und damit tödlich verletzen würde, derart hoch, dass der Angeklagte diese spätestens im Augenblick, als er das vor ihm fahrende Fahrzeug überholte und den Polizisten auf seiner Fahrspur erblickte, erkannt haben musste. Der amtli- che Verteidiger brachte in diesem Zusammenhang überdies vor, beim Angeklagten habe ein Irrtum über den Kausalverlauf vorgelegen, da jener davon ausgegangen
25 sei, der Polizist werde instinktmässig noch zurückweichen. Dem kann sich das Ge- richt nicht anschliessen. Der Angeklagte musste einerseits davon ausgehen, dass die Polizisten ihn aufgrund des Vorfalls in QQ. unbedingt anhalten wollten und ihn dieses Mal nicht einfach vorbeifahren lassen würden. Anderseits ergibt sich gerade aus der Tatsache, dass sich eine Kollision nur durch ein Zurückweichen des Poli- zisten hätte vermeiden lassen, dass das gerade und ungebremste Weiterfahren des Angeklagten unweigerlich zu einem Zusammenstoss führen musste. Das Wissens- element des Vorsatzes ist demnach gegeben. Nach Ansicht des Kantonsgerichts trifft dies auch für das Willenselement zu. Wer ungeachtet der Erkenntnis, dass sich ein Polizist auf der von ihm benutzten Fahrbahn befindet und über eine längere Distanz Anhaltezeichen gibt, und einzig im Bestreben, der Polizeikontrolle zu entkommen, einfach weiterfährt und weder ein Bremsmanöver einleitet noch versucht, dem Polizisten nach links auszuweichen, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte, kann gar nicht anders, als den Deliktser- folg ernstlich in Rechnung zu stellen. Dieses Verhalten kann nicht anders ausgelegt werden, als dass der Angeklagte es offensichtlich auf eine Kollision mit dem Poli- zisten ankommen liess. Er hat sich mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechts- güterverletzung entschieden. Die konkreten Umstände erlaubten dem Angeklagten nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch seine Fahrgeschicklichkeit vermeiden. Die Letztere bemühte er nicht einmal, indem er nämlich einfach geradeaus fuhr und gar nicht versuchte, dem vor ihm ste- henden Polizisten auszuweichen. Zudem durfte der Angeklagte schon deshalb nicht auf seine Fahrgeschicklichkeit vertrauen, weil er über keinen Führerausweis ver- fügte und es ihm daher sowohl an theoretischen, wie auch an praktischen Kennt- nissen fehlte, was das Führen eines Fahrzeuges betrifft. Wie bereit erwähnt, konnte X. auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass +A. von sich aus aus dem Weg gehen würde. Einerseits war sich der Angeklagte im Klaren, dass das Ziel des Polizisten war, ihn anzuhalten (vgl. die Aussage des Angeklagten in act. 17.7). Er musste an- nehmen, dass die Polizisten in QQ. ihre Kollegen in SS. über den Umstand, dass er sich dort einer Verkehrskontrolle entzogen hatte, informiert hatten und ihn daher nun hier stoppen wollten. Anderseits wurde vorstehend festgestellt, dass der Polizist erst unmittelbar vor der Kollision noch eine Rechtsdrehung ausführte, so dass kein für das Fahrverhalten des Angeklagten bestimmendes Zurückweichen vorlag, auf- grund dessen jener darauf vertrauen durfte, es werde nichts passieren. Die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm unter all den genannten Umstän- den vielmehr als so gross aufdrängen, dass er nicht darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen konnte, er werde den Polizisten nicht anfahren und die Sache werde
26 glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinn eventualvorsätz- licher Tatbegehung - anders als das auch bloss leichtsinnige Vertrauen - aber nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw. als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem gan- zen Ablauf des Geschehens, insbesondere dem gesamten Verhalten von X. auf seiner Fahrt durch das Vorderprättigau bis nach SS., wie auch aus den eigenen Aussagen des Angeklagten ergibt sich, dass primäres Ziel des Angeklagten war, sich mit allen Mitteln einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod des Opfers. Dass der Angeklagte den Tod des Polizisten nicht bewusst wollte - wie dies der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer mehrfach darlegte - mag zutreffen, ändert aber nichts. Auch bei Eventualvorsatz muss der Erfolgseintritt nicht erwünscht sein. Vor- liegend wurde er aber in Kauf genommen, so dass eine eventualvorsätzliche Tötung vorliegt. bb.An dieser Erkenntnis vermögen auch die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Zunächst lässt sich das von ihm angeführte Schulbeispiel einer bewusst fahr- lässigen Handlung eines Autofahrers, der an unübersichtlicher Stelle überholt und darauf vertraut, es werde kein anderes Fahrzeug entgegenkommen, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Der Angeklagte sah sich nicht, wie im angeführten Beispiel, einer erhöhten abstrakten Gefahr gegenüber, sondern einer höchst kon- kreten, indem er den Polizisten vor sich auf der Fahrbahn bemerkte und dennoch weder abbremste noch versuchte, irgendwie auszuweichen. Unter diesen Umstän- den durfte er keinesfalls darauf vertrauen, es werde nichts passieren. Der amtliche Verteidiger führte im Weiteren an, beim Angeklagten könnten nicht dieselben Sorgfaltspflichten vorausgesetzt werden, die von einem durch- schnittlichen Strassenverkehrsteilnehmer erwartet werden dürfen, weil jener die Führerprüfung nie abgelegt habe. An seine persönlichen Fähigkeiten, die gefährli- che Situation richtig einzuschätzen, dürften daher keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Angeklagte habe zudem keine richtige Fahrpraxis besessen, mithin die erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeuges nicht nur intellektuell, sondern auch praktisch nicht im Griff gehabt. Diesen Ausführungen kann sich das Gericht
27 nicht anschliessen. Primäre Sorgfaltspflicht einer Person ohne Führerausweis ist es, kein Fahrzeug zu führen. Entscheidet diese Person sich wider besseres Wissen gegen diese Pflicht, steht ihr nicht auch noch das Privileg zu, dass an ihre Sorgfalts- pflicht beim Führen eines Fahrzeugs sowie beim Einschätzen von damit verbunde- nen Situationen geringere Anforderungen gestellt werden. Selbst einem ungeübten oder unterdurchschnittlich begabten Fahrzeugführer muss sodann klar sein, dass einerseits die Weisungen eines Polizisten zu befolgen sind und anderseits bei ei- nem Hindernis in der Fahrbahn die einzig richtige Reaktion in Bremsen oder min- destens in einem Ausweichmanöver besteht und nicht darin, ungebremst gera- deaus weiterzufahren. Dieselben Argumente können im Übrigen dem Einwand des amtlichen Verteidigers entgegengehalten werden, der Angeklagte sei derart in die Enge getrieben worden, dass ihm angesichts der extremen Stresssituation der kor- rekte Ausweg nicht mehr sichtbar gewesen sei und die Umstände es nicht mehr zugelassen hätten, sich wie ein besonnener Bürger zu verhalten. Der Angeklagte brachte sich durch das unbefugte Benutzen eines Fahrzeugs sowie dessen Führen ohne Ausweis wie auch dadurch, dass er sich einer ersten Polizeikontrolle entzog, im Übrigen selbst in eine missliche Lage. Diese wurde auch nicht noch durch zu- sätzliche äussere Umstände, bspw. eine unmittelbare Verfolgung durch die Polizei, verstärkt. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass der Angeklagte die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen eines Fahrzeuges nicht be- sass, wie bereits erwähnt gerade dazu führte, dass er erst recht nicht darauf ver- trauen durfte, die Situation ohne Schaden zu meistern. Nichts zu Gunsten des Angeklagten lässt sich schliesslich entgegen der An- sicht des amtlichen Verteidigers daraus ableiten, dass gegen C., den Mitfahrer des Angeklagten, kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Selbst wenn Lehre und Recht- sprechung davon ausgehen, fahrlässige Mittäterschaft sei nicht möglich, nur eine solche vorsätzlicher Art, lässt sich allein aus der Tatsache, dass C. fremdenpolizei- lich ausgewiesen und in der Folge keine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet wurde, nicht auf eine fahrlässige Tatbegehung schliessen, zumal die fragliche Aus- weisung bereits am 13. April 2005, also kurz nach dem fraglichen Ereignis und damit vor Abschluss der Untersuchung, erfolgte (vgl. act. 16.1, S. 8). Im Übrigen wurde nicht nur in Bezug auf das Tötungsdelikt, sondern auch im Hinblick auf die weiteren klar vorsätzlich begangenen Strassenverkehrsdelikte des Angeklagten kein auf ei- ner Mittäterschaft beruhendes Strafverfahren gegen C. eingeleitet. cc.Abschliessend ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände, na- mentlich die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und das hohe Risiko der Tatbe-
28 standsverwirklichung wie auch die Beweggründe von X. nur einen Schluss zulas- sen, nämlich jenen, dass der Angeklagte durch seine Verhaltensweise die Tötung des vor ihm auf der Fahrbahn stehenden Polizisten in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat. Da weder qualifizierende noch privilegierende Merkmale im Sinne von Art. 112 - 116 StGB vorliegen, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die gleichzeitig begangenen Verkehrsregelverletzungen werden durch das vorsätzliche Tötungsdelikt konsumiert. 3.a.In den Ziffern 1 und 3 der Anklageschrift werden dem Angeklagten im Weiteren diverse Verletzungen von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG vor- geworfen. Bei diesen Delikten ist jeweils zu prüfen, ob es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, oder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, der Verstoss somit als grobe Verkehrsregelverlet- zung zu qualifizieren ist. b.Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn der Täter einerseits objektiv eine wichtige Verkehrsvor- schrift - bspw. Vorschriften über die Geschwindigkeit, über das Überholen oder die Missachtung von Lichtsignalen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, MM. 1999, S. 15, m.w.H.) - in gravierender Weise verletzt und anderseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Im Weiteren fällt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dann unter Art. 90 Ziff. 2 StGB, wenn der Täter dadurch entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Mög- lichkeit einer ernstlichen Gefahr schafft bzw. in Kauf nimmt (Hans Giger, Strassen- verkehrsgesetz, Kommentar, PP. 2002, S. 249, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrs-
29 regel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die erhöhte abstrakte Ge- fahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verlet- zung voraus (BGE 123 IV 88 ff., 91 ff., E. 2a; 119 V 241 ff., 246 f., E. 3d; 118 IV 84 ff., 86, E. 2a; PKG 2004 Nr. 13; Boll, a.a.O., 12 ff., m.w.H.). Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB). c.Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Signale und Markierungen gehen dabei den allgemeinen Regeln und die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signa- len und Markierungen vor. Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Die Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfah- ren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Als Markierungen gehen diese Linien den allgemeinen Regeln vor (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nach Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu kön- nen. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigun- gen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträch- tigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Nach Art. 3b Abs. 1 VRV müssen Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Art. 96 VRV be-
30 stimmt, dass mit Haft oder mit Busse bestraft wird, wer Vorschriften dieser Verord- nung verletzt, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist. d.X. werden gemäss Anklageschrift verschiedene Verstösse gegen die genannten Verkehrsregeln vorgeworfen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte: aa.Als X. und C. am 11. April 2005 das zweite Mal von LL. in Richtung MM. bzw. NN. fuhren, wurde der vom Angeklagten gelenkte Personenwagen Fiat Panda, S., auf der Nationalstrasse A28 in QQ., Höhe Kantonales Tiefbauamt, um 10.49 Uhr von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h erfasst. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergibt dies eine zu ahndende Ge- schwindigkeit von 68 km/h. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt im frag- lichen Bereich 60 km/h. Dieses dem Angeklagten in Ziff. 1.2 der Anklageschrift vorgeworfene Verhal- ten ist durch das entsprechende Radarfoto (act. 10.2) nachgewiesen und vom An- geklagten zugestanden (act. 10.6, S. 3; 10.7; 10.8, S. 1). Indem der Angeklagte am 11. April 2005 die Nationalstrasse A28 am Messort in QQ. erwiesenermassen mit 73 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 8 km/h und hat damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Hierbei handelt es sich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, da durch diese Geschwindigkeitsübertretung niemand gefährdet wurde. bb.Kurz nachdem der von X. gelenkte Personenwagen am 11. April 2005 vom Radargerät erfasst worden war, gab ein am Strassenrand stehender Polizei- funktionär bei der Örtlichkeit UU. in QQ. dem Angeklagten mit der Hand frühzeitig ein deutliches Haltezeichen. Auf Empfehlung seines Begleiters verlangsamte X. die Fahrt vorerst, beschleunigte dann aber wieder und fuhr an der Kontrollstelle vorbei. Gefährdet wurde dabei niemand (vgl. Ziff. 1.3 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, das Haltezeichen des zuständigen Polizeifunk- tionärs absichtlich missachtet zu haben. Er habe das Haltesignal klar und deutlich gesehen und verstanden, habe jedoch Angst vor der Polizei gehabt, da er keinen Führerausweis besitze und das Auto entwendet habe; daher habe er nicht angehal- ten (act. 11.5, S. 3; 11.6; 11.7, S. 1; 17.7, S. 2).
31 Indem der Angeklagte am 11. April 2005 auf der Nationalstrasse A28 in QQ. die Weisung eines Polizeifunktionärs, das von ihm gelenkte Fahrzeug anzuhalten, vorsätzlich missachtete, hat er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Da bei diesem Vorfall niemand gefährdet wurde, handelt es sich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. cc.In der Folge setzte der Angeklagte auf der Nationalstrasse A28 vor der Abzweigung VV., QQ., in einer Linkskurve vor einer nicht einsehbaren Kuppe zum Überholen eines Personenwagens an. Diesen Überholvorgang konnte er erst auf der Kuppe und ca. 56 Meter nach einem signalisierten Überholverbot beenden. Beim Wiedereinbiegen überfuhr X. zudem die Sicherheitslinie (vgl. Ziff. 1.4 der An- klageschrift). Der Angeklagte ist geständig, an der besagten Örtlichkeit ein Überholmanö- ver durchgeführt, das signalisierte Überholverbot missachtet sowie die Sicherheits- linie überfahren zu haben (act. 12.5; 12.6, S. 2). Indem der Angeklagte am 11. April 2005 auf der Nationalstrasse A28 vor der Abzweigung VV., QQ., zum Überholen eines Personenwagens ansetzte und den Überholvorgang erst ca. 56 Meter nach einem signalisierten Überholverbot been- dete, verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG. Überdies überfuhr er bei seinem Über- holmanöver die Sicherheitslinie, so dass auch ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 SVG vorliegt. Da der Angeklagte das Überholmanöver in einer Linkskurve vor einer nicht einsehbaren Kuppe einleitete und dieses erst auf der Kuppe beendete, hat X. überdies Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG verletzt. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG beinhalten wichtige Verkehrsregeln. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der ge- setzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Ver- kehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter ab- schliessen zu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens – hier hinter der nicht einsehbaren Kuppe – ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss daher übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein entge-
32 genkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss sein Überhol- manöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während des Überholvorgan- ges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 235 ff., 237 f.). Aufgrund der angestell- ten Berechnungen handelte X. nicht nach diesen Grundsätzen. Er beendete sein Überholmanöver erst auf der nicht einsehbaren Kuppe. Hätte während des Über- holmanövers Gegenverkehr geherrscht, wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da
33 Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundle- gende Verkehrsregeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwin- digkeit innerorts um 25 km/h überschreitet (BGE 123 II 37 ff.; Boll, a.a.O., S. 28 f. u. S. 33 f., m.w.H.). Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorliegend innerorts um 40 - 50 km/h überschritten wurde, liegt aufgrund der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsre- gelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. ee.Um ca. 10.55 Uhr erreichte X. mit seinem Fahrzeug das Gemeindege- biet SS.. Bei der Überführungsbrücke unterhalb der Deponie WW. überholte er auf der in diesem Abschnitt 4 - 6 % ansteigenden Nationalstrasse vor einer teilweise unübersichtlichen Linkskurve in einem Mal einen Kleinlastwagen, einen Lastwagen und einen Anhängerzug. Dabei missachtete er das signalisierte Überholverbot, überfuhr die Sicherheitslinie sowie beim Wiedereinbiegen die Sperrfläche. Das Überholmanöver konnte er erst zu Beginn der erwähnten Kurve beenden (vgl. Ziff. 1.6 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, im Bereich der besagten Örtlichkeit die drei erwähnten Fahrzeuge in Missachtung des Überholverbots sowie durch Überfahren der Sicherheitslinie sowie der Sperrfläche überholt zu haben (act. 14.7; 14.8, S. 2). Seine Angaben werden von den Zeugen O. (act. 14.5) und P. (act. 14.6), Führer des vordersten bzw. des mittleren der drei überholten Fahrzeuge, bestätigt. Indem der Angeklagte am 11. April 2005 vor der Ortschaft SS. ein Überhol- manöver durchführte und dabei das signalisierte Überholverbot missachtete sowie beim Wiedereinbiegen die dort markierte Sperrfläche überfuhr, hat er mehrfach ge- gen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Überdies verletzte er Art. 34 Abs. 2 SVG, indem er die Sicherheitslinie überfuhr. Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG vor, da X. sein Überholmanöver vor einer teilweise unübersicht- lichen Linkskurve durchführte. Diese Verkehrsregelverletzungen sind als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. Wer sich über die wichtigen Normen von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG hinwegsetzt, handelt, wie bereits erwähnt, den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der Angeklagte konnte nicht die Gewissheit
34 haben, dass er sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter absch- liessen konnte, da aus der unübersichtlichen Linkskurve jederzeit ein entgegenkom- mendes Fahrzeug hätte auftauchen können. Es bestand damit eine naheliegende Möglichkeit nicht nur einer konkreten Gefährdung, sondern sogar einer Verletzung der weiteren Verkehrsteilnehmer, so dass X. eine erhöhte abstrakte Gefährdung verursachte. Dabei handelte er grobfahrlässig. Der Angeklagte ist somit der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. ff.In der Folge fuhr der Angeklagte durch das Dorf SS., wo beim Fuss- gängerstreifen im Bereich des Schulhauses mindestens ein Personenwagen vor dem auf rot stehenden Lichtsignal wartete. X. fuhr auf der Gegenfahrbahn an die- sem Fahrzeug vorbei und trotz der auf rot stehenden Ampel über den Fussgänger- streifen in Richtung MM. weiter (vgl. Ziff. 1.7 der Anklageschrift). Dieser Anklagepunkt beruht auf den Aussagen der Zeugin Q. (act. 15.5), die angab, dass ein aus Richtung RR. herannahendes kleines Fahrzeug mit einem gel- ben Frontbügel ohne das rote Lichtsignal zu beachten an der Ampel wartende Fahr- zeuge überholt und seine Fahrt in Richtung OO. fortgesetzt habe. Der Angeklagte selbst konnte sich zunächst nicht an diesen Vorfall erinnern (act. 15.6, S. 4), ge- stand später aber zu, ein vor einem Fussgängerstreifen stehendes Fahrzeug über- holt zu haben. Ob das Lichtsignal dabei auf rot stand, konnte er nicht sagen, hielt dies aufgrund der Tatsache, dass der Wagen vor ihm angehalten hatte, aber für möglich (act. 15.7; 15.8, S. 2; 17.7, S. 3). Unter diesen Umständen, namentlich der klaren Aussage der Zeugin, erweist sich der in der Anklageschrift relevierte Sach- verhalt als rechtsgenüglich nachgewiesen. Indem der Angeklagte am 11. April 2005 in der Ortschaft SS. ein Lichtsignal missachtete, verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG. Zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat, gehört auch das Beachten von Lichtsignalen (BGE 123 IV 88 ff., 94). Es liegt eine erhöhte abstrakte Gefahr vor, wenn ein Fahrzeugführer ein Rot- oder ein Gelblicht überfährt und dabei die theoretische Möglichkeit bestand, dass ein Fahrzeug oder ein Fussgänger kommen und mit dem Rotfahrer kollidieren könnte. Eine bloss all- gemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung darf nur angenommen werden, wenn mit Sicherheit keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten
35 betroffen werden können (Boll, a.a.O., S. 71 f.). Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt auch vor, wenn jemand absichtlich mit grosser Geschwindigkeit ein Rotlicht missachtet, z.B. bei der Flucht vor der Polizei, da damit ein Unfall mit Toten und Verletzten in Kauf genommen wird (Boll, a.a.O., S. 73). Auch wer auf grosse Distanz die Existenz einer Lichtsignalanlage gar nicht wahrnimmt, ist derart lange unauf- merksam, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Boll, a.a.O., S. 76). Der Angeklagte überfuhr vorliegend das rote Lichtsignal, wobei er angab, er habe dies nicht absicht- lich getan, sondern die Existenz einer Lichtsignalanlage gar nicht bewusst wahrge- nommen. Dabei bestand die Möglichkeit, dass er mit einem Fussgänger kollidiert wäre, namentlich mit einem im letzten Moment bei oranger Ampel den Fussgänger- streifen überquerenden Kind des nahegelegenen Schulhauses. Bei diesem Verhal- ten des Angeklagten handelt es sich daher um eine weitere grobe Verkehrsregel- verletzung nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. gg.Als X. am 11. April 2005 nach der tödlichen Kollision mit +A. auf der Nationalstrasse A28 im Bereich BBB. - CCC., SS., in Richtung OO. fuhr, überholte er um ca. 10.58 Uhr trotz Gegenverkehrs einen Personenwagen. Eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug konnte nur verhindert werden, weil der Lenker dieses Wagens soweit als möglich gegen den rechten Fahrbahnrand fuhr, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen (vgl. Ziff. 1.10 der Anklage- schrift). Dieser Anklagepunkt stützt sich auf die Aussagen des Zeugen R. (act. 18.5), Lenker eines des entgegenkommenden Fahrzeuge. Jener gab an, bei seiner Fahrt von MM. in Richtung AA. habe er bei der genannten Örtlichkeit plötzlich einen ent- gegenkommenden Personenwagen gesehen, welcher ein Überholmanöver ausge- führt habe. Er sei, soweit er gekonnt habe, nach rechts ausgewichen. Irgendwie sei es dem Lenker dann gelungen, wieder auf die rechte Fahrspur einzuschwenken. Vor ihm habe sich noch ein weiteres Fahrzeug befunden. Der Angeklagte ist ge- ständig, im Bereich der besagten Örtlichkeit ein Überholmanöver durchgeführt zu haben, konnte sich indes nicht mehr genau daran erinnern, ob es dabei Gegenver- kehr hatte, und ob dieser durch sein Überholmanöver gefährdet wurde (act. 18.6, S. 4; 18.7; 18.8, S. 3). Dies erweist sich aufgrund der klaren Aussage des Zeugen indes als ausgewiesen. Da X. ein Überholmanöver durchführte, bei dem der Gegenverkehr behindert wurde, hat er gegen die wichtige Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln bei Überholvorgängen liegt dann vor,
36 wenn bei einer oder mehreren Phasen des Überholmanövers die vorgeschriebenen Abstände krass unterschritten oder Geschwindigkeitslimiten erheblich überschritten werden (Boll, a.a.O., S. 84 ff.). Vorliegend kam es zu einer konkreten Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer, weil eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahr- zeugen offenbar nur verhindert werden konnte, indem die Lenker dieser Wagen so- weit als möglich gegen den rechten Fahrbahnrand fuhren, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Wenn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug zur Vermeidung der Gefahr einer Frontalkollision bremsen musste, zeigt dies, dass sich der Überholende über die erforderliche Überholstrecke in einem schwerwie- genden Ausmass getäuscht hat, was als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (BGE 121 IV 235 ff., 238 f.). Auch dieses Überholmanöver ist unter den konkreten Um- ständen als grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. hh.Am 22. März 2005 entwendeten X. und C. aus der Tiefgarage der R. in AA. das Motorrad KTM, U., von J. zum Gebrauch (vgl. Erw. 7.b.bb). Mit besagtem Motorrad fuhr der Angeklagte am 23. März 2005 mit einer Geschwindigkeit von 60
37 fähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV). Wer aus anderen Gründen als Ange- trunkenheit fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird nach Art. 91 Abs. 2 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. b.Als X. am Mittag des 10. April 2005 den Personenwagen Fiat Panda, S., von HH. nach BB. lenkte, konsumierte er während der Fahrt wiederholt etwas Kokain. Am gleichen Abend rauchte bzw. schnupfte er in AA. zwischen etwa 19.00 Uhr und 19.30 Uhr eine weitere Linie Kokain und fuhr dann sogleich als Lenker des erwähnten Personenwagens nach LL. (vgl. Ziff. 5 der Anklageschrift). Dieser Ankla- gepunkt beruht auf den eigenen Aussagen des Angeklagten (act. 8.3, S. 2 f.; 8.4, S. 3; 8.5; 8.6). Indem der Angeklagte am 10. April 2005 zweimal unter dem unmittelbaren Einfluss von Kokain und damit in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte, hat er mehrfach gegen Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 SVG verstossen. 5.a.Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Men- schen getötet oder verletzt hat, die Flucht, wird er mit Gefängnis bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG). Das Tatbestandsmerkmal der Flucht wird grundsätzlich erfüllt, wenn der in den Unfall verwickelte Fahrzeugführer ohne Erlaubnis der Polizei mit oder ohne Auto den Unfallort verlässt (BGE 95 IV 150 ff.). b.Nachdem es ausgangs des Dorfes SS. zur Kollision mit dem Polizei- beamten +A. gekommen war, setzte X. die Fahrt auf der Nationalstrasse A28 in Richtung OO. fort, ohne sich um den im Sterben liegenden Polizisten zu kümmern. Bei der Örtlichkeit YY., SS., bog der Angeklagte von der Nationalstrasse nach links in eine Nebenstrasse ein und fuhr dann so weit als möglich bergwärts. Im Gebiet ZZ. liessen er und sein Begleiter das Fahrzeug stehen und setzten die Flucht zu Fuss fort. Schliesslich konnten die beiden Männer um ca. 12.00 Uhr von der Polizei im Gebiet AAA. in SS. entdeckt und angehalten werden (vgl. Ziff. 1.9 der Anklage- schrift). Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte objektiv gegen Art. 92 Abs. 2 StGB verstossen. Dies trifft auch in subjektiver Hinsicht zu. X. war sich zweifellos bewusst, dass der Polizist durch die Kollision mindestens verletzt worden war. Dem- nach hat sich X. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
38 6.a.Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Nicht vorschriftsgemäss ist ein Fahrzeug, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entspre- chen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtbewusster Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht ent- spricht, wird nach Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. b.Nach der tödlichen Kollision mit dem Polizeibeamten +A. fuhr X. auf der Nationalstrasse A28 in Richtung OO. weiter, obwohl beim Unfall der rechte vor- dere Scheinwerfer und die Frontschutzscheibe des Fahrzeuges eingeschlagen und der rechte Aussenspiegel abgetrennt worden waren (vgl. Ziff. 1.9 der Anklage- schrift). Das Fahrzeug befand sich unter diesen Umständen nicht mehr in betriebs- sicherem und vorschriftsgemässem Zustand. Indem der Angeklagte im Wissen um diese Fahrzeugmängel dennoch weiterfuhr, hat er sich des Führens eines nichtbe- triebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 7.a.Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwen- dung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt. Subjektiv ist die Absicht gefordert, das entwendete Fahrzeug zu gebrauchen bzw. damit herumzufahren und zwar nur vorübergehend, nicht in Aneignungsab- sicht (BGE 101 IV 33 ff.; Giger, a.a.O., S. 268). b.aa. Am 8. April 2005 behändigte X. in der elterlichen Wohnung in GG. um ca. 15.00 Uhr den Schlüssel des auf seinen Vater eingelösten Personenwagens Fiat Panda 1.1, 4x4, S.. Ohne im Besitze eines entsprechenden Führerausweises zu sein und ohne seine Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben, setzte er sich ans Steuer des Autos und fuhr damit - begleitet von seinem Freund C. - nach AA.. An jenem Abend sowie an den darauf folgenden Tagen fuhr X. in Begleitung von C. unter anderem nach AA., BB., DD., JJ., KK., LL., NN., HH., II. und PP.. Teilweise lenkte auch C. das Fahrzeug (vgl. Ziff. 1.1 der Anklageschrift).
39 X. ist geständig, am 8. April 2005 das Fahrzeug seines Vaters gegen dessen Willen und in der Absicht, dieses vorübergehend zu gebrauchen, in Besitz genom- men und damit vom 8. bis am 11. April 2005 die oben aufgeführten Fahrten durch- geführt zu haben bzw. im besagten Fahrzeug mit seinem Kollegen C. mitgefahren zu sein (act. 8.3, S. 1 f.; 8.4; 8.5; 17.2, S. 1 f.; 17.5). Durch dieses Verhalten hat sich X. der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig ge- macht. bb.Am 22. März 2005 brachen X. und C. in der Fahrzeugeinstellhalle der T. in AA. das Schloss des auf J. eingelösten Motorrades KTM, U., auf. Nach der Entwendung zweier Motorradhelme fuhren die beiden Männer mit dem erwähnten Motorrad via BB. und JJ. nach DD.. Am folgenden Tag fuhren der Angeklagte und C. zwischen ca. 16.00 Uhr und 18.00 Uhr mit dem fraglichen Motorrad im Raum DD. auf verschiedenen Haupt- und Nebenstrassen. Schliesslich lenkte X. ab ca. 20.00 Uhr des 23. März 2005 das Motorrad noch einmal alleine durch DD.. Am selben Abend konnte das Gefährt von der Polizei sichergestellt und am 24. März 2005 dem Geschädigten erstattet werden (vgl. Ziff. 3.1 der Anklageschrift). X. ist geständig, am 22. März 2005 das Motorrad von J. gegen dessen Willen und mit der Absicht, dieses vorübergehend zu gebrauchen, in Besitz genommen und damit am 22. und 23. März 2005 die erwähnten Fahrten durchgeführt zu haben bzw. auf dem besagten Motorrad mit C. mitgefahren zu sein (act. 6.16; 6.18). Durch dieses Verhalten hat sich X. der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 8.a.Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt und wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG). Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG bedroht denjenigen mit Strafe, der ein Motorfahrzeug führt, ohne Inhaber des für die betreffende Fahrzeugkategorie erforderlichen Führeraus- weises zu sein (Giger, a.a.O., S. 271). Die Strafdrohung des Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 SVG richtet sich nach dem klaren Wortlaut nicht nur an den Halter bzw. Eigentümer des Fahrzeuges, sondern an jedermann, der nach den gegebenen Umständen die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug besitzt und dieses einem Führer ohne Aus- weis überlässt (PVG 1969 Nr. 28).
40 b.aa. Am 8. April 2005 behändigte X. in der elterlichen Wohnung in GG. um ca. 15.00 Uhr den Schlüssel des auf seinen Vater eingelösten Personenwagens Fiat Panda 1.1, 4x4, S.. Ohne im Besitze eines entsprechenden Führerausweises zu sein und ohne seine Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben, setzte er sich ans Steuer des Autos und fuhr damit - begleitet von seinem Freund C. - nach AA.. Um ca. 19.00 Uhr desselben Tages fuhren die beiden Männer mit dem erwähnten Fahrzeug nach HH., dann nach II./SG, wieder nach HH. und schliesslich via AA., BB. und DD. nach JJ.. Diesen Ort erreichten sie am Abend des 9. April 2005. In der folgenden Nacht fuhren die Genannten mit dem erwähnten Personenwagen erneut via AA. nach HH. und am nächsten Mittag (10. April 2005) zurück nach BB.. Dort stieg C. aus, worauf der Angeklagte mit dem Fiat Panda nach KK. und anschliessend wieder nach BB. fuhr. Zusammen mit C. fuhr er in der Folge - via AA. und LL. - nach PP. und dann über LL. und MM. nach NN.. Dort trafen die beiden Männer am 11. April 2005 gegen 07.00 Uhr ein. Nach einem kurzen Aufenthalt fuhren sie mit dem erwähnten Fahr- zeug zurück nach AA. und anschliessend wieder nach LL.. Von dort wollten der Angeklagte und sein Begleiter erneut nach NN. fahren, um "nach Frauen Ausschau zu halten". Bei den erwähnten Fahrten lenkte in der Regel X. das Auto. Auf den Streckenabschnitten TT. - HH. (zweite Fahrt nach HH. vom 9. April 2005), BB. - DD. (am Abend des 9. April 2005) und LL. - MM. (früher Morgen des 11. April 2005) sass C. am Steuer des Wagens. Auch dieser hatte keinen entsprechenden Führeraus- weis, was dem Angeklagten bekannt war (vgl. Ziff. 1.1 der Anklageschrift). X. ist geständig, vom 8. bis am 11. April 2005 ohne den erforderlichen Füh- rerausweis das Motorfahrzeug seines Vaters geführt und das Fahrzeug überdies mehrmals C. zum Führen überlassen zu haben, obwohl er wusste, dass jener den erforderlichen Führerausweis nicht besass (act. 8.3, S. 1 f.; 8.4; 8.5; 17.2, S. 1 f.; 17.5). Der Angeklagte hat sich damit des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gemacht. bb.Am 22. März 2005 entwendeten X. und C. in der Fahrzeugeinstellhalle der T. in AA. das Motorrad KTM, U., von J. zum Gebrauch (vgl. Erw. 7.b.bb). Nach der Entwendung von zwei Motorradhelmen fuhren die beiden Männer mit dem er- wähnten Motorrad via BB. und JJ. nach DD.. Dabei wurde das Gefährt von X. ge- lenkt, der nicht im Besitze eines entsprechenden Führerausweises war. Am folgen- den Tag fuhren der Angeklagte und C. zwischen ca. 16.00 Uhr und 18.00 Uhr mit dem fraglichen Motorrad im Raum DD. auf verschiedenen Haupt- und Nebenstras- sen. Das Gefährt wurde teilweise vom Angeklagten und teilweise von seinem Be-
41 gleiter gelenkt. Schliesslich fuhr X. ab ca. 20.00 Uhr des 23. März 2005 alleine noch einmal mit dem Motorrad durch DD. (vgl. Ziff. 3.1 der Anklageschrift). X. ist geständig, am 22. und am 23. März 2005 ohne den erforderlichen Füh- rerausweis das Motorrad KTM, U., geführt zu haben (act. 6.16; 6.18). Er hat sich damit des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis nach Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 9.a.Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde be- wegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit un- rechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, bestehend aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremd- heit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsab- sicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung verlangt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In BGE 121 IV 261 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Vermögenswert bzw. Schaden auf Fr. 300.-- festgesetzt, wobei der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg massgebend ist (BGE 123 IV 197 ff., 199; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 19 zu Art. 172 ter StGB). b.aa. Am Abend des 9. April 2005 waren X. und C. in JJ. auf einer privaten Party. Dort entwendete der Angeklagte aus einem Garderobenschrank im Umklei- deraum des Gebäudes, in dem die Party stattfand, eine Taschenuhr im Wert von ca. Fr. 300.--, welche F. gehörte. Zudem behändigten er und C. anlässlich des frag- lichen Festes aus einem Topf in der Küche mindestens drei Noten à Fr. 1'000.--, welche G. gehörten (vgl. Ziff. 2.1 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, an der besagten Party eine Taschenuhr sowie Fr. 3'000.-- entwendet zu haben (act. 9.5; 9.7; 9.8). Die Taschenuhr bewegt sich mit
42 einem Wert von ca. Fr. 300.-- im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts. Allerdings beabsichtigte X., die Uhr ungeachtet ihres Wertes zu stehlen. Überdies nimmt jemand, der eine Taschenuhr stiehlt, die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.-- in Kauf. Somit ist zumindest der entsprechende Eventual- vorsatz zu bejahen. Indem sich der Angeklagte mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert hat, hat er sich des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. bb.Am 5. April 2005 entwendete X. in der Bijouterieabteilung des Kauf- hauses H. in AA. einen Fingerring im Wert von Fr. 9.95. Am 8. April 2005 entwen- dete X. um ca. 17.18 Uhr in demselben Kaufhaus, Parfümerieabteilung, einen Haar- gel im Wert von Fr. 9.20 (vgl. Ziff. 2.2 der Anklageschrift). I. stellte gegen den An- geklagten als Vertreter des Kaufhauses H. am 8. April 2005 in beiden Fällen Straf- antrag wegen Diebstahls (act. 7.2; 7.5). Der Angeklagte ist grundsätzlich geständig, im Kaufhaus H. am 5. April 2005 einen Fingerring und am 8. April 2005 ein Haargel entwendet zu haben (act. 7.1; 7.4). Zwar gab er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. April 2005 (act. 7.7) an, er habe den Haargel nicht gestohlen, sondern diesen lediglich geöffnet, sich etwas in die Haare gestrichen und den Gel danach in ein anderes Gestell gelegt. Dennoch hat sich der Angeklagte zumindest einen Teil dieses Haar- gels angeeignet. Indem sich der Angeklagte mit Wissen und Willen und daher vor- sätzlich fremde, bewegliche Sachen von geringem Vermögenswert angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert hat, hat er sich des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. cc.Am 22. März 2005 entwendete X. in der Fahrzeugeinstellhalle der T. in AA. ab einem Roller den Motorradhelm von K. (vgl. Ziff. 3.1 der Anklageschrift). L. stellte am 22. März 2005 als gesetzliche Vertreterin von K. gegen Unbekannt Strafantrag wegen Diebstahls (act. 6.7). X. ist geständig, am 22. März 2005 den besagten Motorradhelm entwendet zu haben (act. 6.16; 6.18). Der entwendete Helm wies im Herbst 2003 einen Neu- wert von Fr. 320.-- auf, so dass der Verkehrswert im März 2005 unter Fr. 300.-- gelegen haben dürfte (vgl. act. 6.6; 6.19). Indem sich der Angeklagte mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich eine fremde, bewegliche Sache von geringem Ver-
43 mögenswert angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert hat, hat er sich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter
Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 10.a. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut ist das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen, mithin auch darüber zu entscheiden, wer sich darin aufhalten darf und wer nicht (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., PP. 1997, N 1 zu Art. 186 StGB). Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umstän- den ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässig- keit des Eindringens bzw. Verbleibens (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kom- mentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB). b.Am Abend des 22. März 2005 fuhr X. mit dem gleichentags in AA. zum Gebrauch entwendeten Motorrad KTM, U., zur privaten Sammelgarage HHH. in DD.. Dort wartete er vor dem Tor, bis dieses durch einen anderen Fahrzeuglenker geöffnet wurde. Sodann begab er sich in die Garage und stellte das Gefährt dort ab. Am folgenden Tag nahm er das Motorrad um etwa 16.00 Uhr aus der erwähnten Garage und brachte es um ca. 18.00 Uhr wieder dorthin zurück. Gegen 20.00 Uhr des 23. März 2005 holte der Angeklagte das Gefährt wieder ab und stellte es an- schliessend erneut in die Sammelgarage HHH. (vgl. Ziff. 3.2 der Anklageschrift). M. stellte gegen X. als Vertreterin der fraglichen Liegenschaft am 24. März 2005 Straf- antrag wegen Hausfriedensbruchs (act. 6.11). X. ist geständig, am 22. und am 23. März 2005 das von ihm entwendete Mo- torrad mehrmals in der Tiefgarage der Siedlung HHH. abgestellt zu haben (act. 6.16; 6.18). Da es sich um eine private Sammelgarage handelt, war der Angeklagte nicht berechtigt, diese Garage zu betreten und zu benutzen, was sich jener gemäss ei- genen Angaben auch bewusst war (vgl. act. 6.18, S. 2). Indem X. mehrere Male vorsätzlich und unrechtmässig sowie gegen den Willen der Berechtigten in die Sam-
44 melgarage HHH. in DD. eindrang, hat er sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. 11.a. Gemäss Art. 252 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweis- schriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht bzw. verfälscht (Abs. 2) oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Durch Art. 252 StGB geschützte Objekte sind Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen. Es handelt sich um amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen (Markus Boog, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 und 4 zu Art. 252 StGB). Zu den Ausweisschriften werden Papiere ge- rechnet, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder der Familienverhält- nisse einer Person dienen. Unter die im Gesetz genannten Bescheinigungen fallen als eine Art Generalklausel alle neben Ausweisschriften und Zeugnissen verblei- benden Schriften, die sich objektiv dazu eignen, das Fortkommen der darin genann- ten Person zu erleichtern. Die Bestätigungen müssen stets einen Bezug zu den Eigenschaften, Fähigkeiten oder Verhaltensweisen einer darin genannten Person aufweisen, so z.B. Legitimationkarten, Ausweise über die Zugehörigkeit zu gewis- sen Anstalten oder Schülerausweise (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 252 StGB). Tathand- lung ist nicht nur das Fälschen bzw. Verfälschen selbst, sondern auch der Gebrauch einer gefälschten Ausweisschrift zur Täuschung. Der Gebrauch zur Täuschung durch den Fälscher ist allerdings nur strafbar, wenn dieser für die Fälschung straflos bleibt (BGE 95 IV 72 f.; Boog, a.a.O., N 11 zu Art. 252 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 252 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Täuschungsabsicht sowie die Absicht des Täters, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleich- tern (Boog, a.a.O., N 14 f. zu Art. 252 StGB). Das Erfordernis der Erleichterung des Fortkommens wird vom Bundesgericht sehr weit umschrieben als "jede Verbesse- rung der persönlichen Lage" (BGE 98 IV 59; Trechsel, a.a.O., N 2 und 7 zu Art. 252 StGB; Boog, a.a.O., N 16 zu Art. 252 StGB). b.Im Juni 2002 fand X. auf der Strasse in AA. einen Lehrlingsausweis, herausgegeben von der Wirtschaftsfachschule KV AA.. Diesen las er in seinen Computer ein und füllte ihn mit seinen Personalien aus. Statt seinem tatsächlichen Geburtsdatum (S.) gab er jedoch den 15. März 1984 ein. In der Folge druckte er das Dokument aus, klebte sein Foto darauf, vervollständigte den Stempel auf dem Foto mit einem schwarzen Schreibstift und unterzeichnete es. Den so gefälschten
45 Lehrlingsausweis benutzte der Angeklagte zwischen ca. Juni 2002 und Sommer 2004 insgesamt rund fünf Mal, um sich als Minderjähriger Zutritt zu Nachtlokalen im Raum AA. zu verschaffen sowie um die Alterslimite für den Alkoholkonsum zu um- gehen. Dieses dem Angeklagten in Ziffer 4 der Anklageschrift vorgeworfene Verhal- ten wird von jenem zugestanden (act. 4.3; 4.4). Ein Lehrlingsausweis gilt nach dem einleitend Ausgeführten als Bescheinigung im Sinne von Art. 252 StGB. Indem X. diesen Ausweis verfälschte und gebrauchte, und zwar in der Absicht der Täuschung sowie, sich das Fortkommen zu erleichtern - namentlich wollte sich der Angeklagte als Minderjähriger Zutritt zu gewissen Nachtlokalen verschaffen sowie die Alterlimite für den Alkoholkonsum umgehen -, hat er sich der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 252 Abs. 3 StGB fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (vgl. E.11.a hiervor). 12.a. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Betäubungsmittel sind nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wir- kungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. b.X. ist geständig, von anfangs März 2004 bis am 8. April 2005 in der Schweiz insgesamt rund 3,6 Gramm Kokain konsumiert zu haben und weitere min- destens 1,2 Gramm Kokain zwischen dem 8. und dem 11. April 2005 an verschie- denen Orten in der Schweiz geraucht bzw. geschnupft zu haben (act. 5.2; 5.5; 5.6; vgl. Ziff. 6 der Anklageschrift). Damit steht fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. 13.a. Das schweizerische Strafgesetz enthält eine nach Alterskategorien ab- gestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Erwachsene (18- bis 25-jährige Täter) gilt das ordentliche Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB). Deshalb ist im Strafpunkt immer zu prüfen, ob diese Massnahme in Betracht fällt (BGE 125 IV 237 ff., 239, E. 6b). b.Ist ein Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann das Gericht an Stelle einer Strafe seine Einwei-
46 sung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten (Art. 100 bis Ziff. 1 StGB). Mit der Massnahme der Arbeitserziehung soll eine Fehlentwicklung junger Erwachsener durch Erziehung zur Arbeit und durch charakterliche Festigung korri- giert und damit künftigen Straftaten vorgebeugt werden. Ziel der Arbeitserziehungs- massnahme ist daher eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogi- sche Betreuung, die der charakterlichen und sozialen Festigung dienen soll (BGE 123 IV 113 ff., 122, E. 4c; 118 IV 351 ff., 354 f., E. 2b; Hansueli Gürber/Christoph Hug, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N1 u. N 9 f. zu Art. 100 bis
StGB; Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. 2, Die kriminalrechtliche Sanktion, Das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 1982, S. 183; Gün- ter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Mass- nahmen, Bern 1989, § 13 Nr. 2 f., 30 f.; Trechsel, a.a.O., N 1 u. N 13 zu Art. 100 bis
StGB). In eine Arbeitserziehungsanstalt sollen junge Erwachsene eingewiesen wer- den, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Er- ziehung zugänglich erscheinen (BGE 125 IV 237 ff., 240). Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Art. 100 bis StGB ist eine besondere erzieherische bzw. sozialpädagogische ("bessernde") Massnahme für strafrechtlich verurteilte junge Erwachsene. Sie ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Ge- sichtspunkten nach ihrer Zeitsetzung auf Täter zugeschnitten, die sich nach Per- sönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Ado- leszenzdelinquenz einordnen lassen. Die straftatrelevanten Entwicklungsdefizite müssen erzieherisch behebbar sein, jedenfalls insoweit, dass angenommen werden kann, dadurch lasse sich künftig Delinquenz verhüten. Schliesslich muss sich eben- falls prognostisch eine Gefährlichkeit des Einzuweisenden verneinen lassen. We- sentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden demnach Fehlentwick- lung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 100 und 100 bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (BGE 125 IV 237 ff., 240; 118 IV 351 ff., 356 f., E. 2d; Gürber/Hug, a.a.O., N 7 zu Art. 100 bis StGB). Da die Arbeitserziehung nach dem monistischen Sanktio- nensystem ausgestaltet ist ("anstelle einer Strafe", Art. 100 bis Ziff. 1 StGB), wird im Strafurteil neben der Massnahme grundsätzlich keine Freiheitsstrafe ausgespro- chen (vgl. BGE 125 IV 237 ff., 240, E. 6b; 121 IV 155 ff., 159, E. 2a; 118 IV 351 ff., 356 f., E. 2d, je mit Hinweisen; Gürber/Hug, a.a.O., N 2 zu Art. 100 bis StGB; Trech- sel, a.a.O., N 3 zu Art. 100 bis StGB).
47 Eine der Voraussetzungen der Arbeitserziehung ist wie erwähnt eine Feh- lentwicklung des Täters, wobei der Zustand des Täters alternativ mit in seiner cha- rakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu bezeichnet wird (Gürber/Hug, a.a.O., N 4 zu Art. 100 bis StGB). Bei der erheblichen Störung oder Gefährdung der charakterlichen Entwicklung geht es um behebbare Störungen des altersspezifischen psychosozialen Reifungspro- zesses und nicht um anderweitig begründete Persönlichkeitsstörungen bzw. einen krankhaften Zustand des Täters. Die Störung oder Gefährdung der Entwicklung muss sodann eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (Stratenwerth, a.a.O., § 13 Nr. 11; Philipp Maier/ Frank Urbaniok, Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, PP. 1998, S. 139). c.Der amtliche Verteidiger des Angeklagten beantragte in seinem Plä- doyer, X. in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen. Jener sei für eine derartige Anstalt prädestiniert, da seine charakterliche Festigung, seine geistige und körper- liche Entwicklung sowie seine beruflichen Kenntnisse gefördert werden könnten. Der Angeklagte sei offensichtlich in seiner Entwicklung noch stark beeinflussbar und könne zu einem guten, wertvollen Arbeiter geführt und erzogen werden. Er sei auch bereit, sich einer solchen Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt zu unter- ziehen. Seine Kooperationsbereitschaft sei gross. Es bestehe die Chance, dass er effektiv noch gebessert und in seiner gesamten Persönlichkeit entwickelt werden könne. Gerade für den Angeklagten sei es wichtig, dass ihm ermöglicht werde, ein neues Verhalten zu entwickeln, seine sozialen Kompetenzen zu verbessern und die Gestaltung des Alltags in sinnvoller Weise einzuüben. Er sei zweifellos erziehungs- bedürftig, was insbesondere seine Mutter anerkannt und auch nach aussen getra- gen habe. Dieser Hilfeschrei dränge eine Arbeitserziehung geradezu auf. Der Psychiater anerkenne explizit, dass beim Angeklagten ein gewisses charakterliches Defizit bestehe, welches im Rahmen eines weiteren Reifungsprozesses noch beho- ben werden könne. Mit der Aussage des Psychiaters, Anlasstat und gewisse Defi- zite in der Persönlichkeitsentwicklung stünden nicht in direktem Zusammenhang und die Persönlichkeitsdefizite erreichten darüber hinaus nicht den nötigen Schwe- regrad, widerspreche jener sich zum Teil selber. An anderer Stelle habe er nämlich ausgeführt, dass der Angeklagte durchaus eine Lehre machen könne, dass er hier- bei aber auf eine starke, wohlwollende Struktur als Begleitung unbedingt angewie- sen sei. Auch dadurch dränge sich die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt auf. Hinzu komme, dass diese Massnahme auch dann angeordnet werden könne, wenn das psychiatrische Gutachten diese Bedürftigkeit nicht annehme. Vorliegend
48 gebe es keine Gründe, den Angeklagten nicht in eine Arbeitserziehungsanstalt ein- zuweisen. d.Da X. weder verwahrlost noch liederlich oder arbeitsscheu zu sein scheint, kommt als abnormer Zustand, der die Einweisung in eine Arbeitserzie- hungsanstalt rechtfertigt, nur eine erhebliche Störung oder Gefährdung in der cha- rakterlichen Entwicklung des Täters in Frage. Das über den Angeklagten erstellte psychiatrische Gutachten hält fest, der Explorand habe im Tatzeitpunkt an keiner psychischen Störung gelitten, die die ge- forderte Schwere erreiche, um als Eingangsmerkmal im Sinne des Art. 10 oder 11 StGB Verwendung finden zu können. Es lasse sich aber auch keine Persönlich- keitsstörung diagnostizieren. Zwar zeige X. gewisse Kriterien, die auf das Vorliegen einer antisozialen (dissozialen) Persönlichkeitsstörung hinwiesen. Er habe Mühe, sich in Bezug auf gesetzmässiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupas- sen, was sich in den wiederholten Handlungen äussere, weswegen er bereits früher festgenommen worden sei. Darüber hinaus weise er eine gewisse Impulsivität und eine verminderte Fähigkeit, vorausschauend zu planen, auf. Auch zeige sich nach aussen hin eine geringe Reue. Dies äussere sich in einer Gleichgültigkeit und einer Rationalisierung bezüglich der Tat. Aufgrund des noch jungen Alters des Exploran- den solle jedoch eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden, da noch gewisse Reifungsprozesse stattfinden könnten und es sich auch um ein lebenspha- sisches Bild handeln könne. Im Vorfeld einer dissozialen Persönlichkeitsstörung lasse sich häufig eine Störung des Sozialverhaltens im Kinder- oder Jugendalter feststellen. Dabei handle es sich um eine Störung, die sich durch ein wiederholen- des und andauerndes Muster dissozialen, aggressiven oder aufsässigen Verhaltens charakterisiere. Es solle schwerwiegender sein als gewöhnlicher kindlicher Unfug oder jugendliche Aufmüpfigkeit. Diese Störung äussere sich in verschiedenen Be- reichen des sozialen Lebens. Einzelne dissoziale oder kriminelle Handlungen seien allein kein Grund für die Diagnose. Hierfür sei ein andauerndes Verhaltensmuster gefordert. Der Explorand habe zwar in den Jahren 2002 und 2003 eine Reihe von Delikten begangen, habe daneben indes seine Anlehre zur Zufriedenheit des Lehr- meisters durchgeführt und sich auch zu Hause angepasst verhalten, so dass eine solche Störung ausgeschlossen werden könne. Beim Angeklagten bestehe aber ein gewisses charakterliches Defizit, welches im Rahmen eines weiteren Reifungspro- zesses noch behoben werden könne. Aufgrund dieses charakterlichen Defizits habe er das Auto seiner Eltern entwendet und sei damit ziel- und planlos herumgefahren. Die ihm zur Last gelegte Tötung stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit diesen
49 Persönlichkeitszügen. Darüber hinaus würden die vom Exploranden gezeigten Per- sönlichkeitszüge nicht eine derartige Erheblichkeit aufweisen, wie für Art. 100 bis
StGB gefordert sei, weshalb die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Arbeits- erziehungsanstalt nicht gegeben seien. Es ist seitens des Gerichts dem amtlichen Verteidiger beizupflichten, dass es sich beim X. um einen jugendlichen Täter handelt, und dass seine Persönlichkeits- entwicklung daher noch nicht abgeschlossen ist. Ausgewiesen ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens auch, dass der Angeklagte gewisse charakterliche De- fizite aufweist, die im Rahmen eines weiteren Reifungsprozesses noch behebbar sind, und dass damit eine gewisse Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist. Sodann ist wohl auch davon auszugehen, dass diese Defizite und die hier zu beurteilenden Delikte in einem Zusammenhang stehen. Soweit der Gutachter diesbezüglich seine Beurteilung auf das Delikt in SS. beschränkt und darauf geschlossen hat, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tötung stehe nicht im Zusammenhang mit diesen Per- sönlichkeitszügen, erscheint dem Gericht diese Betrachtungsweise als zu eng. Im- merhin stellte der Psychiater indes einen Zusammenhang zwischen den charakter- lichen Defiziten und der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch bzw. deren Führens trotz fehlendem Ausweis fest. Unbesehen davon ist nun aber die entschei- dende Frage die, ob die vom Psychiater festgestellten Defizite die Erheblichkeit er- reichen, die im Sinne von Art. 100 bis StGB die Einweisung in eine Arbeitserziehungs- anstalt zulässt. Vom Gutachter wurde diese Erheblichkeit verneint. Entgegen den Behauptungen des amtlichen Verteidigers ist nicht ersichtlich, dass diese Feststel- lung im Widerspruch zu den zuvor im Gutachten gemachten Feststellungen steht. Betrachtet man den Werdegang des Angeklagten, so wird ersichtlich, dass die Kind- heit und Jugend des Angeklagten offensichtlich normal verliefen und er auch in der Lage war, die obligatorische Schulzeit sowie eine Anlehre als Automechaniker ab- zuschliessen. Die Entwicklung des Angeklagten lässt damit nicht auf besondere Auffälligkeiten schliessen, weder in der Familie noch in der Schule. Es kommt nir- gends zum Ausdruck, dass in der Erziehung derartige Fehler gemacht wurden, dass eine einigermassen konforme Charakterbildung nicht möglich war. Zwar verübte der Angeklagte in seiner Jugendzeit dann einige Delikte. Nach der Verurteilung zu einer bedingten Einschliessungsstrafe durch den Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein am 6. Juli 2004 hatte der Angeklagte dann aber offenbar wieder eine gute Phase, in der er sich gesetzeskonform verhielt. Erst ab März 2005 liess das Verhalten des Angeklagten wieder zu wünschen übrig, indem er durch grundloses Fernbleiben seine Arbeitstelle verlor und wieder zu delinquieren begann. Diese Delinquenz allein stellt aber noch keinen Grund für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
50 dar, insbesondere wenn das Leben des Angeklagten daneben wie dargelegt in ei- nigermassen geordneten Bahnen verlief. Vor diesem Hintergrund erscheint nach- vollziehbar, dass den charakterlichen Defiziten von X. die Erheblichkeit für die Ein- weisung in eine Arbeitserziehungsanstalt fehlt. Inwiefern das psychiatrische Gut- achten Widersprüche aufweisen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nur altersbedingt un- abgeschlossene Entwicklung bildet keinen Einweisungsgrund, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Angeklagte gemäss psychiatrischem Gutachten im Hinblick auf eine Lehre eine starke und wohlwollende Struktur als Begleitung benötigt. Eine Berufsausbildung und damit verbunden eine gewisse sozialpädagogische Einfluss- nahme ist auch im Strafvollzug möglich (vgl. dazu BGE 125 IV 237 E. 6c S. 241 f.). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, vom psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Von der Einweisung von X. in eine Arbeitserziehungsan- stalt ist damit abzusehen. 14.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
51 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 111 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. b.Das Verschulden von X. wiegt insgesamt sehr schwer, wobei insbe- sondere das eventualvorsätzliche Tötungsdelikt ins Gewicht fällt. Es lässt sich kaum nachvollziehen, dass die Tötung eines Menschen in Kauf genommen wird, nur um einer polizeilichen Kontrolle, die unangenehme Folgen haben könnte, zu entgehen. Aus demselben Motiv hat der Angeklagte zudem mehrere weitere, teilweise schwer- wiegende Verkehrsregelverletzungen begangen. Zu denken ist insbesondere an die Überholmanöver an unübersichtlichen Stellen, an teilweise massive Geschwindig- keitsüberschreitungen oder an das Überfahren einer roten Fussgängerampel. Es handelt sich hierbei um Delikte, die nur dank glücklicher Umstände nicht schwerere Folgen zeitigten. Das Verschulden von X. darf aber auch im Hinblick auf die weiteren Delikte keinesfalls bagatellisiert werden. Die teilweise mehrfache Tatbegehung so- wie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich strafschär- fend aus. Straferhöhend ist die teilweise einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen, auch wenn es sich dabei um eine Jugendstrafe handelte. Offensichtlich vermochte X. die Lehren aus dem damaligen Strafverfahren nicht zu ziehen. Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Einerseits wird dem Angeklagten gemäss psychiatrischem Gutachten die volle Zurechnungsfähigkeit attestiert. Anderseits gelangt auch der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 7 StGB, wonach das Gericht die Strafe mil- dern kann, wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass, nicht zur Anwendung. Gemäss psychiatrischem Gutachten besass X. nämlich trotz seines jungen Alters die Einsicht in das Unrecht der Tat. Insoweit sind die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 7 StGB aus psychiatri- scher Sicht nicht erfüllt. Auch sonst gibt es keine Hinweise dafür, dass der Ange- klagte nicht die nötige Reife besessen hätte, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Der Umstand, dass es sich beim Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht um eine voll ausgereifte Person handelte, kann allerdings strafmindernd berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wirken sich auch das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, das kooperative Verhalten während der Untersuchungshaft sowie die gezeigte Reue günstig aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe erscheint eine Strafe von 6 Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und der Verhaltensweise des Angeklagten angemessen.
52 c.Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht. d.Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 15.a Gemäss Art. 96 Ziff. 3 Abs. 1 StGB verfügt die urteilende Behörde den Vollzug einer bedingt ausgesprochene Einschliessungsstrafe, wenn der Jugendli- che während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht. Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann die urteilende Behörde in leichten Fällen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlän- gern (Art. 96 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei Verbrechen oder Vergehen während der Pro- bezeit, die nach Erreichen des 18. Altersjahres begangen wurden, entscheidet das diese Taten beurteilende Gericht auch über den Vollzug der Jugendstrafe. Steht der Widerruf einer Jugendstrafe in Frage, ist dieser in materieller Hinsicht nach Art. 96 StGB und nicht nach Art. 41 StGB zu beurteilen, auch wenn der Verurteilte für die neue Tat dem Erwachsenenstrafrecht untersteht. Im Jugendstrafrecht sind die neuen Delikte alleine danach zu beurteilen, ob darin eine Täuschung des richterli- chen Vertrauens liegt (BGE 104 IV 72 ff., 75 f., E. 2a; Gürber/Hug, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 96 StGB). Als häufigster Widerrufsgrund hat sich in der Praxis erneute De- linquenz etabliert, wobei im Fall neuer strafbarer Handlungen immer darauf zu ach- ten ist, ob dadurch das auf den Jugendlichen gesetzte Vertrauen auch tatsächlich getäuscht wurde (Gürber/Hug, a.a.O., N 18 zu Art. 96 StGB). Wenn besondere Um- stände trotz vorsätzlicher Begehung eines Verbrechens oder Vergehens weiterhin eine günstige Prognose erlauben (lange zurückliegendes Delikt, jugendliche Neu- gier, Unreife, eingetretene Wandlung zum Guten, Bewährung mit Ausnahme des neuen Deliktes, einmaliges Versagen in der Entwicklung des Jugendlichen) kann von einem Widerruf abgesehen werden (Gürber/Hug, a.a.O., N 16 zu Art. 96 StGB). b.X. wurde mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein als Jugendgericht vom 6. Juli 2004 wegen verschiedenster Strassenverkehrsdelikten
53 sowie Vermögensdelikten zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte beging X. in der Probezeit dieses Urteils, so dass das Kantonsgericht über den Widerruf der erwähnten bedingten Einschliessungs- strafe zu befinden hat. Da die vorliegend abgeurteilten Delikte schwer wiegen und hierfür eine Strafe von 6 Jahren Zuchthaus ausgesprochen wurde, steht ausser Frage, dass X. das in ihn gesetzte Vertrauten getäuscht hat und nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen ist. Der mit Urteil des Bezirks- gerichtsausschusses Hinterrhein als Jugendgericht vom 6. Juli 2004 gewährte be- dingte Vollzug der Strafe von 4 Monaten Einschliessung wird damit widerrufen und die Strafe ist zu vollziehen. 16.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. b.Bei der Verhaftung des Angeklagten am 11. April 2005 konnten 0,3 Gramm Kokain sichergestellt werden. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 10. November 2005 wurden diese Betäubungsmittel beschlagnahmt (act. 5.9). Der unbefugte Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Überdies war das aufge- fundene Kokain offensichtlich zum Eigenkonsum bestimmt, was ebenfalls eine straf- bare Handlung darstellt. Die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ord- nung liegt auf der Hand. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel werden daher gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 17.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi- onsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, da- mit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die Adhäsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung durch schriftlich formulier-
54 tes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Do- menig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. PP. 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). b.Am 10. November 2005 reichten G. gegen X. frist- und formgerecht eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. April 2005 ein (act. 9.10). Geltend gemacht wird die aus dem Diebstahl vom 10. April 2005 in JJ. resultierende Deliktssumme (vgl. Erw. 9.b.aa). Die Forderung wurde vom Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 6./7. Februar 2005 anerkannt. Der Klageanerkennung kommt im Adhäsionsprozess die gleiche Wirkung zu wie im ordentlichen Zivilprozess. Das Gericht nimmt von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G. im Umfang von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2005 Vormerk. 18.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs-, Polizei- und Sicherheitshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
55 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der mehrfa- chen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG, des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, der mehrfachen Entwen- dung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 303 Tagen. 3.Der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein als Jugendgericht vom 6. Juli 2004 gewährte bedingte Vollzug der Strafe von 4 Monaten Ein- schliessung wird widerrufen; die Strafe ist zu vollziehen. 4.Die beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G. im Umfang von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2005 durch den Verurteilten wird gerichtlich Vormerk genommen.
56 6.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: