Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 16.01.2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 35(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hocHonegger Droll —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1 / AAC.-Strasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2005, wegen mehrfacher Raub und unvollendeter Raubversuch etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A.X. wurde am 17. Juni 1985 in AG. geboren und wuchs zusammen mit einer rund 2 1/2 Jahre jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Die Familie wohnte

2 bis 1986 in A. und ab diesem Zeitpunkt in B. Sein Vater arbeitet selbständig als Plattenleger. Im Jahre 1999 liessen sich seine Eltern scheiden. Kurz nach der Scheidung heiratete sein Vater im August 1999 C., zu der der Angeklagte jedoch kein gutes Verhältnis hatte, da er sich von ihr nichts sagen lassen wollte und es daher ab und zu Streit gab. Die Primarschule absolvierte X. in B. ohne nennens- werte Probleme. 1998/1999 besuchte er die erste Klasse der Realschule beim Schulgemeindeverband B. Aufgrund verschiedener Probleme (Leistungsverweige- rung, Delinquenz) konnte er jedoch am Ende dieses Schuljahres nicht promoviert werden. Er wurde daher in das Therapiehaus E. in AG. versetzt, wo er sich zunächst vom 16. August 1999 bis 13. Dezember 1999 teilstationär und von diesem Zeitpunkt an bis zum 30. Juni 2000 im Wocheninternat aufhielt. Anschliessend besuchte er das Schulheim F. in G., wo er jedoch mangels Kooperation am 28. September 2000 wieder entlassen wurde. Hierauf kehrte er wieder nach B. zurück, wo er der Schule jedoch oftmals fernblieb und mehrmals straffällig wurde. Er wurde daher am 5. März 2001 aufgrund einer kantonalen Verfügung vorzeitig aus dem obligatorischen Schulunterricht entlassen. Nach der Schulentlassung arbeitete X. bis Ende Juni 2001 bei seinem Vater in dessen Geschäft als Handlanger. Er erhielt einen Lohn von Fr. 800.-- pro Monat. Ca. Mitte Juni 2001 verliess C. den Vater von X.. Etwa einen Monat später zog der Angeklagte zu seiner Mutter und deren Freund nach H.. Nach zwei Wochen Ferien absolvierte er vom 1. bis zum 6. Juli 2001 eine Schnupperlehre im Hotel I., wobei sich X. jedoch nicht an die Vorgaben des Lehrmeisters bezüglich des abendlichen Ausgangs hielt, weshalb er die Lehrstelle nicht erhielt. Am 13. August 2001 begann der Angeklagte im Hotel J. in K. eine Schnupperlehre als Koch. Sein Arbeitgeber war bereit, ihn ab dem 22. August 2001 als Koch-Lehrling zu beschäftigen. Der Lehrvertrag wurde ihm jedoch bereits wenige Tage später wieder gekündigt, weil er ein Sparschwein aus der Hotelbar entwendet hatte. Am 20. September 2001 konnte X. eine neue Anstellung als Hilfskoch im Hotel L. in M. annehmen. Nachdem er wiederholterweise nicht zur Arbeit erschien, wurde auch dieses Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. In der Folge wohnte er wieder bei seinem Vater in B.. Mit Urteil vom 7. November 2001 des Bezirksgerichtsausschusses Surselva wurde X. wegen Gehilfenschaft zu Raub, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sach- beschädigung etc. im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen. Am 4. März 2002 trat der Jugendliche zum Vollzug dieser Massnahme in die offene Wohngruppe des Jugendheims N. ein, wo er aber nur eine Woche später, am 11. März 2002, entwich. Am 6. Juni 2002 konnte er

3 polizeilich zurückgeführt werden, doch bereits am 13. Juni 2002 entwich er erneut. Er verbarrikadierte sich in einem Keller eines umliegenden Bauernhofes und drohte sich umzubringen. Die Polizei konnte ihn aber überwältigen. Nach einem Suizidversuch im Jugendheim N. trat X. am 19. Juni 2002 in die Psychiatrische Klinik O. in P. ein. Während des dortigen Aufenthaltes entwich er wiederum für die Dauer von 14 Tagen. Am 9. September 2002 erfolgte ein probe- weiser Eintritt im Schul- und Berufsbildungsheim AIbisbrunn. Nach einer 7-wöchi- gen Probezeit wurde er am 24. Oktober 2002 dort offiziell aufgenommen. 3 Tage später verübte X. zusammen mit einem weiteren Insassen des Jugendheimes Q. in AG. einen Raubversuch. Daraufhin wurde X. aus Gründen der Sicherheit und auf Anordnung der Schutzaufsicht Graubünden vorübergehend in die Jugendabteilung des Bezirksgefängnisses R. versetzt. Im Anschluss daran erfolgte am 6. Januar 2003 die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt S.. Auch diese Platzierung ver- lief alles andere als optimal, kam es doch zu massiven verbalen Drohungen gegen Mitarbeiter und Erziehungsanstalt. Nach einem Wochenendurlaub bei seinem Vater in B. kehrte X. am 11. Mai 2003 nicht mehr in die Arbeitserziehungsanstalt S. zurück. Er wurde erst am 2. Oktober 2003 polizeilich festgenommen und am folgenden Tag der Arbeitserziehungsanstalt S. zugeführt. Zur Fortsetzung der Massnahme konnte X. nicht motiviert werden. Auf Antrag von X. wurde er mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Graubünden vom 18. Dezember 2003 rückwirkend auf den 13. November 2003 bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen. Seither hielt sich der Angeklagte mehrheitlich in B. bei seinem Vater auf. Ende 2004/anfangs 2005 wohnte X. für drei Monate in AG.. Dabei ging er unter- schiedlichen Tätigkeiten nach, u.a. begann er eine Kochlehre, welche er aber nach vier Wochen wieder abbrach. Vom 13. November 2003 bis am 10. März 2004 sowie vom 31. August 2004 bis 12. Oktober 2004 hielt sich der Angeklagte in den Strafanstalten T., AG., bzw. U., P., im Straf- und Massnahmenvollzug auf. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte mit folgenden drei Urteilen verzeichnet: 07.11.2001 Bezirksgerichtsausschuss Surselva als Jugendgericht: Erziehungsheim ge- Raub (Gehilfenschaft), mehrfacher Diebstahl, mehrfache mäss Art. 91 Abs. 1 Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehr- StGB

4 facher geringfügiger Diebstahl, mehrfache geringfügige Hehle- rei, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das BetmG 16.04.2003/ Bezirksgerichtsausschuss Surselva als Jugendgericht: Einschliessung sechs 13.11.2003 mehrfache Tätlichkeiten, Diebstahl (unvollendeter Versuch), Monate Diebstahl (Anstiftung zu unvollendetem Versuch), Raub (Mit- führen einer Waffe; unvollendeter Versuch), Sachbeschädi- gung, Zechprellerei, Nötigung (Versuch), In Umlaufsetzen falschen Geldes, Entwendung zum Gebrauch, mehrfache Übertretung des BetmG 26.03.2004 Kreispräsident H.: Gefängnis 45 Tage Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Der Leumund des Angeklagten ist aufgrund seiner Vorstrafen als ange- schlagen zu bezeichnen. In seinem Gutachten vom 1. Juni 2005 kommt V., Oberarzt der Psychiatri- schen Klinik O., zum Schluss, dass beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine disso- ziale Persönlichkeitsstörung vorlag, welche einer mangelhaften geistigen Entwick- lung gemäss Art. 11 StGB entspricht. Bei den Delikten vom 9., 23., und 27. Januar 2005 sei seine Zurechnungsfähigkeit infolge des zuvor konsumierten Alkohols zu- sätzlich leicht vermindert gewesen. Zur Verminderung der Rückfallgefahr sei eine ärztliche Behandlung angezeigt, welche ambulant erfolgen könne. Der Gutachter befürwortet es weiter, diese ambulante Behandlung auch bei einem allfälligen Straf- vollzug durchzuführen. Vom 23. bis am 24. Januar 2005 sowie vom 27. bis am 28. Januar 2005 befand sich X. in Polizeihaft, vom 4. April bis am 27. Juni 2005 in Untersuchungs- haft. B.Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wurde X. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde:

5 „1. des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des unvollendeten Raubversuches gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. a)In der Nacht vom 26. auf den 27. Januar 2005 hielten sich X. und W. in B. im Hollywood Pub auf und sprachen dort den ihnen vom Sehen her bekannten Y. an. Dabei beobachtete X., dass Y. noch Geld auf sich trug. Nach der Schliessung des Lokals begleitete er Y. auf dessen Heimweg und bat ihn um Geld. Dieser vertröstete ihn auf später. Mit seinem Mo- biltelefon informierte er anschliessend W. über seinen Standort. In die- sem Moment fasste er auch den Entschluss, Y. vor dessen Haus zu- sammenzuschlagen und auszurauben. Um ca. 02.15 Uhr kamen die beiden beim Mehrfamilienhaus an der Z. 18, in welchem Y. wohnt, an. Dort anerbot Letzterer X., in seiner Wohnung übernachten zu können. Kurze Zeit später stiess auch W. zu den beiden, näherte sich ihnen aber nur auf ein paar Meter. Unvermittelt schlug der Angeklagte in der Folge Y. mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden, entnahm aus dessen Gesässtasche das Portemonnaie mit ca. CHF 120.-- Bargeld und trat dem am Boden liegenden Opfer mit den Füssen in die Seite. Mit dem erbeuteten Geld konsumierte der Angeklagte in der Folge zusammen mit W. Getränke im B. Cabaret. Der Angeklagte bestritt anlässlich der letzten untersuchungsrichterli- chen Einvernahme, das am Boden liegende Opfer mit den Füssen ge- treten zu haben (act. 1.8, S.5). Y. zog sich bei diesem Überfall einen Bluterguss am rechten Oberkiefer, sowie ein Hämatom an der Oberlippe, rechts, zu (Zahn 13 devital?; act. 7.4). Am 27. Januar 2005 stellte er Strafantrag gegen den strafrechtlich Verantwortlichen wegen Körperverletzung (act. 7.2). Das gegen W. in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren (VV.2005.419) wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2005 eingestellt. b)Am frühen Morgen des 18. März 2005, um ca. 03.40 Uhr, begegneten X., AA. und AB. in AC. auf dem Parkplatz der AD. AG AE. und AF.. Ohne erkennbaren Grund schlugen die drei Täter auf die beiden Geschädig- ten ein, AA. und AB. mit den Händen, X. mit dem abgesägten Billard- stock. AA. forderte in der Folge von AE. die Herausgabe von dessen Mobiltelefon Nokia von CHF 180.--, ohne dass dies die beiden anderen Täter bemerkt hätten. Nachdem sich die Täter vom Tatort entfernt hat- ten, zeigte AA. X. das erbeutete Mobiltelefon und übergab ihm dieses auf dessen Verlangen. Dieser warf es in der Folge in den unmittelbar daneben vorbeifliessenden Bach. AE. zog sich bei diesem Überfall eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein Hämatom und eine Schulterquetschung auf der linken Seite zu (act. 12.4), AF. eine Rissquetschwunde über dem linken Jochbein, eine ober- flächige Schürfung des rechten Augenlides sowie ein Hämatom an der rechten Temporalregion (act. 12.6). Am 18. März 2005 stellte AE. Straf- antrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Diebstahls (act. 12.3). Am 18. März 2005 stellte AF. Strafantrag gegen Unbekannt we- gen Körperverletzung (act. 12.5). Gegen AA. und AB. wird ein separates Verfahren geführt (VV.2005.642).

6 AE. und AF. machten am 25. bzw. am 29. August 2005 "gegen sämtli- che Täterschaften vorsorglich Schadenersatz und eine Genugtuung gel- tend", bezifferten diese aber noch nicht (act. 1.17, 1.18). AE. bezifferte seine Schadenersatzforderung mit Schreiben vom 23. September 2005 auf CHF 996.90, seine Genugtuungsforderung auf CHF 1'000.--. c)Ebenfalls am frühen Morgen des 18. März 2005, um ca. 03.45 Uhr, schlug AA. in AC. auf dem Parkplatz der AD. AG D. mit einem Faust- schlag zu Boden und behändigte anschliessend dessen Portemonnaie mit CHF 300.-- (eine Hunderter- und eine Zweihunderternote). Um dem Geschädigten zusätzlich noch Angst einzujagen, zeigte ihm AA. ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm. Während AB. unmit- telbar neben AA. stand, hielt sich X. zu diesem Zeitpunkt ca. zehn Meter vom Tatort entfernt auf. In der Folge begaben sich AA. und AB. zu X. und forderten diesen auf den Tatort zu verlassen, da sie nunmehr "ge- nug Geld" hätten. Gleichzeitig übergab AA. dem Angeklagten die Zwei- hunderternote, welche dieser am nächsten Tag mit AB. teilte. Nach Auskunft des Geschädigten D. wurde dieser von drei Personen "herumgeschubst" und bekam zusätzlich zum Faustschlag von einem anderen Täter mit einem harten Gegenstand einen Schlag auf den Kopf (act. 11.6). Auch AAA. bezeichnete drei Täter als am Überfall beteiligt (act. 11.7). X. räumt ein, dass er eine "dieser beiden Personen mit dem Stock kurz geschlagen hat" (act. 9.18, S. 5). Am 18. März 2005 stellte D. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Kör- perverletzung (act. 11.3). Gegen AA. und AB. wird ein separates Verfahren geführt (VV.2005.642). d)Am gleichen Morgen, um ca. 03.30 Uhr, begab sich AI. vom AJ. in AC. zu Fuss in Richtung des sich in der Nähe befindenden AK.s, als sich ihm X., AA. und AB. von hinten näherten. In der Folge schlug der Ange- klagte dem Geschädigten ohne Vorwarnung mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock heftig auf den Kopf und forderte von ihm mit den Worten "Give me your money!" Bargeld. Als AI. dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, schlug ihn der Angeklagte erneut mit dem Billardstock auf den Kopf. Nach einem kurzen Gerangel gelang es dem Geschädigten, zu Fuss in Richtung AJ. zu flüchten, ohne den Tätern irgendwelche Vermögenswerte übergeben zu haben. AI. zog sich bei diesem Überfall zwei 5 cm lange Quetschwunden am Kopf zu (act. 10. 4). Am 18. März 2005 stellte er Strafantrag gegen Un- bekannt wegen Körperverletzung (act. 8.2). Gegen AA. und AB. wird ein separates Verfahren geführt (VV.2005.642). 2.des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. a)Am frühen Morgen des 9. Januar 2005, zwischen 03.50 Uhr und 04.10 Uhr riss X. auf dem B. Bahnhof AL. dessen Portemonnaie aus den Fin- gern, als dieser im Begriff war, eine Fahrkarte daraus hervorzuholen. In der Folge entfernte er sich mit dem entwendeten Portemonnaie in Rich- tung AAB.-Strasse. Der Gesamtwert des entwendeten Portemonnaies (inklusive Inhalt) wird auf CHF 430.-- beziffert.

7 Am 9. Januar 2005 stellte AL. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls (act. 4.2). b)In der Nacht vom 8. auf den 9. März 2005 begaben sich X. und AM. per Anhalter von B. nach AN. und von dort zu Fuss zur Bergstation der Ses- selbahn AO.. Mit einem Schlüssel, in dessen Besitz sich AM. aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die AD. AG befand, verschafften sich die beiden Zugang zu den Räumlichkeiten der Bergbahnen. In einem Ab- stellraum im Untergeschoss des Gebäudes öffnete AM. einen Tresor und entnahm aus einer darin befindlichen Kassette Notengeld in der Höhe von ca. CHF 500.-- sowie Hartgeld in unbekannter Höhe. Nach Angaben der Geschädigten befanden sich ca. CHF 750.-- in der Kas- sette. X. behielt in der Folge Notengeld in der Höhe von CHF 300.-- für sich, AM. den Rest des erbeuteten Geldes. Nachdem die beiden Täter das Gebäude verlassen hatten, fuhren sie mit einem Schlitten über die Skipiste in Richtung AN.. Die mitgenommene Kassette warfen sie auf dieser Fahrt weg. Am 6. April 2005 stellte AP. namens der AD. AG Strafantrag gegen AM. und X. wegen Hausfriedensbruchs (act. 8.2). Gegen AM. wird ein separates Verfahren geführt (VV.2005.1937). 3.der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB. a)Am frühen Morgen des 23. Januar 2005, zwischen 04.10 Uhr und 04.30 Uhr, kam es vor den Toiletten des AQ. im AR. zu einer Auseinanderset- zung zwischen X. und W. einerseits sowie AS. andererseits. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung versetzte X. dem Geschädigten einen Knie- stich in den Genitalbereich und einen Faustschlag ins Gesicht. Nach- dem sich AS. auf der Toilette das Blut aus dem Gesicht gewischt hatte, begegnete er im Treppenhaus erneut dem Angeklagten. Dieser hatte in der Zwischenzeit aus seiner sich im gleichen Haus befindenden Woh- nung ein Küchenmesser mit einer 21 cm langen Klinge behändigt. Damit fuchtelte er vor dem Oberkörper von AS. herum, um diesem Angst zu machen. AT. gelang es schliesslich, X. das Messer aus der Hand zu winden. Der Geschädigte macht geltend, dass ihm auch sein Mobiltelefon Nokia im Wert von CHF 500.-- entwendet worden war. AS. stellte am 28. Januar 2005 Strafantrag gegen X. wegen Diebstahls, Körperverletzung und Drohung (act. 6.3). Das von der Kantonspolizei Graubünden am 23. Januar 2005 bei X. si- chergestellte Metzgermesser mit schwarzem Griff und einer Klingen- länge von 21 cm wurde am 21. September 2005 untersuchungsrichter- lich beschlagnahmt. Das gegen W. in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren (VV.2005.419) wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2005 eingestellt und an das Kreisamt AG. abgetreten. Nach dem umschriebenen Vorfall im Treppenhaus des AQ.s beabsich- tigte X., in seine Wohnung zurückzukehren. Als er damit beschäftigt war, seine Wohnungstüre zu öffnen, bewegte sich AU., ein Bekannter von

8 AS., auf ihn zu, um ihn wegen seines vorangehenden Verhaltens AS. gegenüber zur Rede zu stellen. In diesem Moment nahm der Ange- klagte sein am Schlüsselbund angebrachtes Taschenmesser und fügte damit AU. mehrere Schnittverletzungen im Gesicht zu. AU. zog sich bei diesem Vorfall eine ca. 4 cm lange Schnittverletzung an der linken Wange sowie eine 2 bis 3 cm lange Schnittverletzung oberhalb des linken Auges zu (act. 6.4 f.). Am 25. Januar 2005 stellte er Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung (act. 6.2). Das gegen W. in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren (VV.2005.419) wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2005 eingestellt und an das Kreisamt AG. abgetreten. 4.der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und der Tätlich- keiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Am frühen Morgen des 9. Januar 2005, zwischen 03.45 Uhr und 04.15 Uhr, kam es auf der AAC.-Strasse in B. zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen X. und verschiedenen Bekannten von AV.. Als Letz- terer den Streit schlichten wollte, packte ihn X. an den Haaren, versetzte ihm einen Faustschlag auf das linke Auge und stiess ihn in das Schau- fenster des dortigen Geschäftes "AW.". Dadurch entstand ein Sach- schaden in Höhe von CHF 790.--. Am 9. Januar 2005 stellte AX. namens der AW. Strafantrag gegen Un- bekannt wegen Sachbeschädigung (act. 5.2). Am 11. Januar 2005 stellte AY. als gesetzlicher Vertreter von AV. Strafantrag gegen unbe- kannte Täterschaft wegen Tätlichkeiten (act. 5.3). 5.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. In der Zeit vom 13. Dezember 2004 bis zum 4. April 2005 konsumierte X. zusammen mit verschiedenen Bekannten eine unbestimmte Menge Cannabis, welches ihm von diesen Bekannten unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt wurde. Am 1. April 2005 erwarb der Angeklagte in AG. von einem ihm unbe- kannten Schwarzafrikaner eine Kugel Kokain für CHF 70.--. Diese kon- sumierte er anschliessend gemeinsam mit AB.. Letzterer bestreitet die- sen gemeinschaftlichen Konsum. Am 3. April 2005 erwarb der Angeklagte in B. von einem ihm unbekann- ten Verkäufer eine unbestimmte Menge Amphetamine für CHF 30.--, welche er in der Folge zusammen mit AB. konsumierte. Am Abend des 17. März 2005 erwarb X. schliesslich einen "Filz" LSD für CHF 20.-- und konsumierte diesen umgehend.“ C.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16. Januar 2006 waren der Angeklagte persönlich, dessen amtli- cher Verteidiger und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zugegen. Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgenden Anträge:

9 "1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit drei Jahren Gefängnis zu bestrafen unter Abzug der Untersuchungshaft. 3.Es sei eine ambulante Behandlung während des Strafvollzuges gericht- lich anzuordnen. 4.Das beschlagnahmte Metzgermesser sei richterlich einzuziehen und über dessen weitere Verwendung zu befinden. 5.Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic.iur. Werner Jörger, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, der mehr- fachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Dro- hung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig zu sprechen. 2.Dafür sei er unter Anrechnung der 89 Tage Untersuchungshaft milde zu bestrafen 3.Es sei eine ambulante psychotherapeutische Massnahme anzuordnen. 4.Die Adhäsionsklage von AE. werde anerkannt. Die Zivilforderung von AF. sei auf den Zivilweg zu verweisen.“ In seinem Schlusswort erklärte X., dass er die Vorfälle bedauere. Er könne sie leider nicht mehr rückgängig machen. Er werde in Zukunft nicht mehr delinquie- ren. Er erklärte, dass er bereit sei, in eine Arbeitserziehungsanstalt einzutreten. Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt wird teilweise bestrit- ten. Konkret geht es um den in den Ziffern 1 lit. a bis und mit lit. c der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt. Der in den Ziffern 2 bis und mit 5 der Anklageschrift re- levierte Sachverhalt wird vom Angeklagten anerkannt und ist ausgewiesen. Der in diesen Ziffern dargestellte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben

10 des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von denen er auch an der Hauptverhand- lung nicht abgewichen ist. a) Bezüglich Ziff. 1 lit. a negiert der Angeklagte, dass er Y. getreten habe, als dieser am Boden gelegen habe. Die Untersuchungsakten ergeben folgendes Bild: In seiner ersten Aussage hat der Angeklagte bestritten, dass er den am Boden lie- genden Y. getreten habe (act. 7.07). In den darauf folgenden Aussagen erachtete er es als möglich (act. 7.10, 7.12). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Mai 2005 bestritt er wiederum, Y. getreten zu haben (act. 1.8). Y. selbst vermochte auch nicht mit genügender Sicherheit zu sagen, dass er vom Angeklag- ten getreten worden war (act. 7.09). Die Version des Angeklagten kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Damit ist entgegen der Darstellung in Ziff. 1 lit. a der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass der Angeklagte Y. getreten hat. b) Bezüglich Ziff. 1 lit. b wendet der Angeklagte ein, dass der Ablauf der Er- eignisse nicht korrekt wiedergegeben sei. In der Tat kann aus den Aussagen der Geschädigten AE. und AF. entnommen werden, dass AA. das Mobiltelefon Nokia von AE. zum Versand einer SMS forderte und auch erhielt und die drei Jugendlichen erst danach auf AE. und AF. eingeschlagen haben und nicht umgekehrt (act. 12.08, 12.10). Aus der Aussage von AE. geht im Weiteren hervor, dass er und AF., als sie flohen, von den Tätern verfolgt wurden. Als er den Parkplatz neben dem AK. erreicht habe, habe ihn einer der Täter aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben (act. 12.8). Der Angeklagten gesteht zu, dass er AE. und AF. mit einem Stock ge- schlagen hat. Er will dabei aber nicht gesehen haben, wie AA. das Mobiltelefon von AF. entwendete (act. 9.7). Dieses habe ihm AA. erst später gezeigt. AA. habe ihm hierauf das Mobiltelefon auf sein Verlangen übergeben, worauf er es sogleich weg- geworfen habe (act. 9.18). Auch AB. will die Entwendung des Mobiltelefons durch AA. nicht gesehen haben; er habe erst im Nachhinein davon erfahren (act. 9.18). Nach den Aussagen der verschiedenen Beteiligten ist hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse davon auszugehen, dass AA. das Mobiltelefon von AE. erhielt und es in der Folge zurückbehielt, ohne dass dies der Angeklagte und AB. bemerkt hät- ten und dass die Jugendlichen erst danach auf AE. und AF. eingeschlagen haben. c) Schliesslich will der Angeklagte am Überfall auf D. in AC. nur am Rande beteiligt gewesen sein (act. 9.18), wobei er nicht ausschliesst, dass er einen Schlag mit dem abgesägten Billardstock erteilt hat. Er habe sich aber nicht unmittelbar beim Tatort aufgehalten. Seine Kollegen seien mit dem erbeuteten Geld zu ihm gekom-

11 men. Der amtliche Verteidiger erachtet deshalb höchstens den Tatbestand der Heh- lerei, jedoch nicht die Qualifikationsmerkmale des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als gegeben. Bezüglich Ziff. 1 lit. c der Anklageschrift wird demnach nicht der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt, sondern vielmehr die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden erfolgte rechtliche Subsumtion beanstandet. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbe- stimmungen der Angeklagte für sein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen ist. 2.Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107 IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Dro- hung nicht mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls (mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen) wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vor- ausgesetzt. Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist der Versuch aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen hat. a) Der Angeklagte sprach Y. im Hollywood Pub in B. an, wobei er beobachten konnte, dass dieser Geld auf sich trug. In der Folge begleitete er ihn nach Hause und bat ihn um Geld. Y. vertröstete ihn auf später. Der Angeklagte informierte mit seinem Mobiltelefon W. und fasste dabei den Entschluss, Y. vor dessen Haus zu- sammenzuschlagen und auszurauben. Diesen Vorsatz setzte er um und schlug Y. unvermittelt mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Hierauf entnahm er aus dessen Gesässtasche das Portemonnaie mit zirka Fr. 120.--. Das erbeutete Geld verbrauchte er. Der Angeklagte ist überführt und geständig, Y. niedergeschlagen zu haben, um ihm sein Geld entwenden zu können. Der Diebstahl wurde gerade durch die Vornahme der Nötigungshandlung - der Anwendung von Gewalt - ermöglicht.

12 Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. b) Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Angeklagte mit seinen Kol- legen plötzlich auf AE. und AF. einschlug, als sie ihnen am frühen Morgen des 18. März 2005, um 03.40 Uhr in AC. auf dem Parkplatz der AD. AG begegneten (Dos- sier 9 und 12). Aus der Aussage von AE. geht hervor, dass er und AF., als sie flohen, von den Tätern verfolgt wurden. Als er den Parkplatz neben dem AK. erreicht habe, habe ihn einer der Täter aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Er habe jedoch kein Geld mehr auf sich gehabt (act. 12.8). Die Aussage von AE. wird zu Recht nicht angezweifelt. Der Angeklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass nicht er das Portemonnaie von AE. verlangt habe. Der amtliche Verteidiger plädiert dafür, dass der Angeklagte nicht des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sondern der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Die Ereignisse am frühen Morgen des 18. März 2005 in AC. sind in einem Gesamtzu- sammenhang zu sehen. An diesem Morgen kam es zu mehreren Schlägereien zwi- schen dem Angeklagten zusammen mit seinen Kollegen und verschiedenen Tou- risten. Zu den Ereignissen am fraglichen Abend und frühen Morgen befragt, gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er und seine Kollegen kein Geld gehabt hätten und ihnen klar gewesen sei, dass sie Geld auftreiben mussten (act. 9.7, S. 4). Konkret hätten sie nicht die Absicht gehabt, jemanden auszunehmen. Es sei aber richtig, dass sie im Hinterkopf gehabt hätten, etwas anzustellen. Auf welche Art und Weise hätten sie nicht gewusst. So sei es für ihn nicht verwunderlich gewesen, dass AB. den abgesägten Billardstock in den Ausgang mitgenommen habe. Er und AB. hätten genau gewusst, dass sie Geld auftreiben mussten. Es sei auch klar gewesen, dass AA. mitmachen würde. Vor Schranken bestätigte der Angeklagte auf entsprechen- des Befragen, dass unter den Kollegen bezüglich der Übergriffe keine ausdrückliche Absprache getroffen worden sei. Sie hätten aber klar die Absicht gehabt, zufällig entgegenkommende Personen zu schlagen, um zu Geld zu kommen. Aus den Aus- sagen des Angeklagten im Strafuntersuchungsverfahren und vor Schranken ergibt sich, dass ohne Zweifel die Absicht bestanden hatte, bei sich ergebender Gelegen- heit durch Anwendung von Gewalt Geld zu erbeuten. Um Mittäterschaft zu begrün- den, ist es nicht erforderlich, dass die am Überfall beteiligten drei Täter bereits im Voraus ausdrücklich und gemeinsam den Plan und Vorsatz fassten, AE. und AF. niederzuschlagen, um Geld zu erbeuten. Es genügt, wenn der gemeinsame Tatent- schluss konkludent geäussert wird, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Die Ju- gendlichen haben bewusst und gewollt zusammengewirkt. Sie hatten alle das glei-

13 che Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. nachfolgend Erw. 2a). Es ist folglich irrelevant, wer von ihnen das Portemon- naie entwenden wollte. Der Vorsatz, durch Anwendung von Gewalt Geld zu erbeu- ten, wurde von allen gleichermassen getragen. Der Angeklagte hat vorsätzlich und in massgebender Weise mit den andern Tätern zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; es ist Mittäterschaft gegeben. Da die Täter zwar Gewalt eingesetzt haben, den Diebstahl aber nicht begehen konnten, liegt ein unvollendeter Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB vor. Zu beurteilen bleibt in diesem Zusammenhang noch der Umstand, dass der Angeklagte das durch AA. von AE. erbeutete Mobiltelefon Nokia in einen Bach warf, nachdem es ihm AA. übergeben hatte (vgl. Ziff. 1 lit. b Anklageschrift). AE. stellte am 18. März 2005 Strafantrag wegen Körperverletzung und Diebstahl (act. 12.3). Es wäre überspitzter Formalismus im von AE. gestellten Strafantrag nicht auch die Willenserklärung zu sehen, dass die Strafverfolgung auch den Tatbestand der Sachbeschädigung beinhalten solle. Seine Erklärung beinhaltet den Antrag auf Ver- folgung des Vermögensdeliktes, damit auch der Sachbeschädigung. Der Ange- klagte ist folglich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. Erw. 5) schuldig zu sprechen. c) Beim Überfall auf D. gemäss Ziff. 1 lit. c der Anklageschrift stellt sich eben- falls die Frage, ob dem Angeklagten, der sich nicht unmittelbar am Tatort aufgehal- ten haben will, die Tathandlungen von AA. und AB. anzurechnen sind. Während AA. D. mit einem Faustschlag zu Boden schlug und ihm anschliessend das Portemon- naie mit Fr. 300.-- entwendete, will der Angeklagte einen Engländer verprügelt ha- ben (act. 9.18, S. 5 f. sowie act. 9.19, S. 6). Vor Schranken blieb der Angeklagte bei seiner Aussage, dass er D. nicht mit der Faust geschlagen habe und dass er nicht unmittelbar am Tatort gewesen sei. Seine Kollegen seien mit dem von D. abgenom- menen Geld zu ihm gekommen. Er habe mittlerweile versucht, dem Engländer Geld abzunehmen. Der genaue Sachverhalt und die einzelnen Rollen der Beteiligten sind unklar geblieben. Die Auffassung der amtlichen Verteidigung, dass der Angeklagte nicht unmittelbar am körperlichen Übergriff auf D. beteiligt war, kann offen gelassen werden. Auch wenn der Angeklagte am Übergriff auf D. nicht unmittelbar beteiligt gewesen war, war dieser gleichwohl ganz in seinem Sinn, wie er selbst vor Schran- ken bestätigte. Dies ergibt sich daraus, dass das von D. gestohlene Geld anteils- mässig mit dem Angeklagten geteilt worden ist. Sodann ist der Übergriff auf D. eben- falls im Gesamtzusammenhang mit den anderen Ereignissen vom 18. März 2005 in

14 AC. zu sehen (vgl. oben Erw. 2b). Die Kollegen des Angeklagten mögen alleine auf D. losgegangen sein, währenddem der Angeklagte noch eine andere Person ver- prügelte, um von dieser Geld zu erlangen. Nachdem sie von D. das Geld erbeutet hatten, gingen sie zum Angeklagten und sagten ihm, dass sie genug Geld hätten und gehen könnten. In diesem Moment übergab ihm AA. Fr. 200.--. Aus der Chro- nologie der Ereignisse am fraglichen Morgen, den Aussagen des Angeklagten im Strafuntersuchungsverfahren und vor Schranken (vgl. oben Erw. 2b) und schliess- lich daraus, dass das D. abgenommene Geld mit dem Angeklagten anteilsmässig geteilt worden ist, ergibt sich schlüssig, dass alle Beteiligten bei den verschiedenen Vorkommnissen gleichgerichtet gehandelt haben. Da seine Kollegen beim Überfall auf D. nicht von dem abgewichen sind, was der gemeinsamen Vorstellung über den Ablauf der Tat entsprochen hat, muss ihr gesamtes Handeln in vollem Ausmass dem Angeklagten angerechnet werden. Der Angeklagte hat sich unabhängig davon, ob er selbst Hand anlegte, was nach der Beweislage aber nicht gänzlich auszusch- liessen ist (act. 11.6, 11.7), als Mittäter zu verantworten. Nachdem gegen D. Gewalt angewendet worden ist, wurde ihm erfolgreich Geld im Betrage von Fr. 300.-- ab- genommen. Die Tat ist unbestritten als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Alle subjektiven und objektiven Merkmale sind erfüllt. d) Aus der Serie der Vorfälle am frühen Morgen des 18. März 2005 bleibt der Übergriff auf AI. zu beurteilen. Der Angeklagte ist überführt und geständig, zusam- men mit seinen Kollegen auf AI. eingeschlagen zu haben. Dabei verlangte er des- sen Geld heraus. Nach einem kurzen Gerangel gelang es AI. zu flüchten, ohne ih- nen irgendwelche Vermögenswerte übergeben zu haben. Es liegt ein unvollendeter Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB vor. e) Raub ist in drei Stufen qualifiziert: Durch Bewaffnung, durch besondere Gefährlichkeit (bsp. infolge Bandenmässigkeit) und durch Lebensgefährdung, schwere Körperverletzung oder Grausamkeit. Der Angeklagte benützte bei den Raubüberfällen vom 18. März 2005 einen abgesägten Billardstock. Dieser fällt nicht unter den Begriff einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB (Trechsel, a.a.O., N 20 zu Art. 139 StGB). Eine Bande ist bei Zusammen- schluss zur fortgesetzten Verübung von Raub gegeben (Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 139 StGB). Der Angeklagte und seine Mittäter haben sich zum Ausgang getrof- fen und sich am fraglichen Abend und Morgen spontan zu einer Gruppe gebildet. Der Wille, am fraglichen Abend und Morgen durch Anwendung von Gewalt zu Geld zu kommen, ist ausgewiesen. Der Wille zur gemeinsamen Fortsetzung solcher De-

15 likte ist jedoch nicht rechtsgenüglich erkennbar; es handelt sich jedoch um einen Grenzfall. Es liegen damit keine qualifizierten Raubtatbestände vor, hingegen mehr- fache Begangenschaft. f) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Kör- perverletzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rah- men von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinwei- sen, insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemer- kungen zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Wird der Angeklagte wegen mehrfachen Raubes respektive mehrfachen Versuchs dazu ver- urteilt, so sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkei- ten, soweit sie bei den Raubtaten erfüllt wurden, konsumiert. Sie sind nicht zu be- urteilen. 3.Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur An- eignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; dieser be- steht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Subjektiv sind neben dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung er- forderlich. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB). a) Der Angeklagte wollte sich anlässlich der Strafuntersuchung nicht an den Übergriff vom 9. Januar 2005 auf AL. erinnern (act. 1.8, 4.1, 4.4 und 4.8). Er bestritt den Vorfall aber auch nicht. Anlässlich des Plädoyers des amtlichen Verteidigers wurde der in Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift relevierte Sachverhalt zugestanden. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Angeklagte am frühen Morgen des 9.

16 Januar 2005 auf dem B. Bahnhof AL. dessen Portemonnaie aus den Fingern riss, als dieser daraus gerade eine Fahrkarte herausnehmen wollte. Der Angeklagte floh mit dem entwendeten Portemonnaie in Richtung AAB.-Strasse. Der Gesamtwert des entwendeten Portemonnaies und des darin enthaltenen Geldes wird auf Fr. 430.-- beziffert (act. 41, 4.3 und 4.7). Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. b) Der Angeklagte hat vollumfänglich gestanden, zusammen mit AM. unbe- fugt in die Räumlichkeiten der AD. AG eingedrungen zu sein und aus einer sich im Tresor befindlichen Kassette Notengeld im Betrage von zirka Fr. 500.-- sowie Hart- geld in unbekannter Höhe entwendet zu haben. Der Angeklagte behielt in der Folge Fr. 300.-- für sich. Der Angeklagte ist überführt und geständig, sich das in der Kas- sette befindliche Geld angeeignet zu haben, um sich unrechtmässig zu bereichern. Den Gewahrsam der Eigentümerin hat er dadurch gebrochen, dass er gegen deren Willen in deren Räumlichkeiten eingedrungen ist und das vorgefundene Geld mit sich genommen hat, womit er eigenen Gewahrsam begründete. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Indem der Angeklagte gegen den Willen der AD. AG in deren Räumlichkeiten eindrang, machte er sich unbestritten des Hausfriedensbruchs schuldig. Der für die Bestrafung notwendige Strafantrag liegt rechtsgenüglich vor (act. 8.2). c) Der Angeklagte ist des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt. "In anderer Weise" schädigt der Täter jemanden an Körper oder Ge- sundheit, wenn die Verletzung nicht die Vorraussetzungen der schweren Körperver- letzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Art. 123 StGB schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Abzugrenzen ist die Bestimmung der einfachen Körperverletzung zudem von den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 15, 119 IV 25) ist eine Tätlichkeit an- zunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Jörg Rehberg, Strafrecht III, 6. Auflage, S. 25ff; BGE 119 IV 2ff); die Verursachung von Schmerzen wird nicht mehr vorausgesetzt. Beispiele: Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse,

17 Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten, Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Verschmieren eines Stücks Patisserie im Ge- sicht eines andern, sog. «entartage» (BGer vom 08.10.2001, 6S.436/2001). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zu- stand gleichkommen (bsp. Zufügen erheblicher Schmerzen, eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 27, Pra 83 (1994) Nr. 17), gilt dagegen bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 180 StGB). Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und dieses, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen (vgl. BGE 81 IV 106, 99 IV 215). Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer (bsp. Drohung mit ungeladener Waffe) kann die beabsichtigte Wirkung erzielen (RS 1972 Nr. 328). a) Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Angeklagte am frühen Mor- gen des 23. Januar 2005 im AQ. im AR. im Verlaufe einer Auseinandersetzung zwi- schen ihm und AS. diesem einen Kniestich in den Genitalbereich und einen Faust- schlag ins Gesicht versetzte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Fusstritte und Faustschläge sind unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsumieren, wenn sie keine weitere Folgen haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens, wovon vorliegend ausgegangen werden kann. Der Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der Angeklagte der Tätlichkei- ten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. b) In der Folge holte sich der Angeklagte aus seiner sich im gleichen Haus befindenden Wohnung ein Küchenmesser mit einer 21 cm langen Klinge. Damit fuchtelte er AS., als er diesem erneut im Treppenhaus begegnete, vor dem Oberkör- per herum, um diesem Angst zu machen. AT. gelang es schliesslich, dem Ange- klagten das Messer aus der Hand zu nehmen. Dieser unbestrittene und ausgewie- sene Vorfall ist als Drohung gemäss Art. 180 StGB zu qualifizieren; der Tatbestand ist in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. c) Schliesslich ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Angeklagte am fraglichen Morgen AU., als dieser den Angeklagten wegen seines vorangehenden

18 Verhaltens AS. gegenüber zur Rede stellen wollte, mit dem an seinem Schlüssel- bund angebrachten Taschenmesser mehrere Schnittverletzungen im Gesicht zu- fügte. AU. zog sich bei diesem Vorfall eine zirka 4 cm lange Schnittverletzung an der linken Wange sowie eine 2 bis 3 cm lange Schnittverletzung oberhalb des linken Auges zu (act. 6.4 f.). Am 25. Januar 2005 stellte er Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung (act. 6.2). Die AU. zugefügte Verletzung geht über eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinaus. Das Aussehen von AU. wurde, erheblich beeinträch- tigt, was unabhängig der voraussichtlichen bleibenden Narbe im Gesicht als Schä- digung gemäss Art. 123 StGB zu qualifizieren ist. Zudem dürften ihm die Schnittver- letzungen auch erhebliche Schmerzen bereitet haben. Subjektiv handelte der An- geklagte vorsätzlich. Der für die Bestrafung erforderliche Strafantrag liegt vor. Der Angeklagte ist der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. a) Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass es am frühen Morgen des 9. Januar 2005, zwischen 03.45 Uhr und 04.15 Uhr, auf der AAC.-Strasse in B. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und verschiedenen Bekannten von AV. kam. Als Letzterer den Streit schlichten wollte, packte ihn der Angeklagte an den Haaren, versetzte ihm einen Faustschlag auf das linke Auge und stiess ihn in das Schaufenster des dortigen Geschäftes "AW.". Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von Fr. 790.--. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er hat sich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend Erw. 4) und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht; die für die Bestrafung erforderlichen Strafanträge sind rechtsgenüglich gestellt worden (act. 5.2 und 5.3). b) Bezüglich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (vgl. Erw. 4a) wie auch der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. Erw. 2b) liegt damit mehrfache Begangenschaft vor. 6.Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit vom 13. Dezember 2004 bis 4. April 2005 zusammen mit verschiedenen Bekannten wiederholt Marihuana konsumiert

19 zu haben. Sodann erwarb er am 1. April 2005 eine Kugel Kokain für Fr. 70.--, welche er mit AB. konsumierte. Am 4. April 2005 erwarb der Angeklagte eine unbestimmte Menge Amphetamine für Fr. 30.--, welche er in der Folge zusammen mit AB. kon- sumierte. Dafür ist der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 7.Das Strafgesetz enthält eine nach Alterskategorien abgestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Er- wachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gilt das ordentliche Sanktio- nensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzun- gen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 155 E. 2a). Deshalb wird im Strafpunkt immer geprüft, ob diese Mass- nahme in Betracht kommt (BGE 125 IV 239, 117 IV 251 E. 2b). Gemäss Art. 100 Abs. 1 StGB kann der Richter an Stelle einer Strafe die Einweisung in eine Arbeits- erziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu ist, und seine Tat damit im Zusammenhang steht, und, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen ver- hüten (Art. 100bis Ziff. 1 StGB). a) Als besondere - den Tätern zwischen 18 und 25 Jahren vorbehaltene - Massnahme sieht Art. 100bis StGB die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt vor. Die Bezeichnung ist unglücklich, weil die Massnahme neben arbeitsscheuen Tätern auch für charakterlich fehlentwickelte und verwahrloste Täter bestimmt ist und eine allgemeine sozialpädagogische Betreuung in sich schliesst. Es handelt sich um eine Massnahme, mit der eine erheblich gestörte oder gefährdete Entwick- lung mit erzieherischen Mitteln behoben werden soll. Voraussetzungen der Einwei- sung in eine Arbeitserziehungsanstalt sind, dass der Täter ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Zustand des Täters (alternativ Störung oder Gefährdung der charakterlichen Entwicklung, Verwahrlo- sung, Liederlichkeit, Arbeitsscheue) steht und dass auf Grund dieses Zustandes eine Rückfallgefahr besteht. Im Weiteren muss die Arbeitserziehung als geeignetes und notwendiges Mittel der Rückfallbekämpfung erscheinen. Hier ist zu berücksich- tigen, dass die Massnahme mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten nach ihrer Zielsetzung auf Täter zugeschnitten ist, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzdelinquenz einordnen lassen. Die straftatrelevanten Entwicklungsdefi- zite müssen erzieherisch behebbar sein, jedenfalls insoweit, dass angenommen

20 werden kann, dadurch lasse sich künftige Delinquenz verhüten. Schliesslich muss sich ebenfalls prognostisch eine Gefährlichkeit des Einzuweisenden verneinen las- sen. Wesentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden demnach Feh- lentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Mass- nahme anordnen (BGE 125 IV 241, 118 IV 351 E. 2d). Allerdings ist auch die Ar- beitserziehung als Behandlungsmassnahme nur dann geeignet, künftige Delikte zu verhüten, wenn der Betroffene einer in solcher Form erfolgenden sozialtherapeuti- schen oder sozialpädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint (BGE 123 IV 113, BGE 118 IV 351; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 446 f. N 2, S. 453 N 18). An das Erfordernis einer in diesem Sinn günstigen Prognose sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Strafe gegen einen jungen Erwachsenen zu bemessen wäre, wenn Art. 100bis StGB nicht ange- wandt würde. Sind aber die Voraussetzungen von Art. 100bis Ziff. 1 StGB auch im Lichte dieser Überlegung gegeben, so muss der Richter die Einweisung in eine Ar- beitserziehungsanstalt anordnen (BGE 118 IV 356 f., 102 IV 171). Die Arbeitserzie- hung ist monistisch ausgestaltet; es wird daneben keine Strafe ausgesprochen (BGE 118 IV 356). b) Der Gutachter diagnostizierte beim Angeklagten eine antisoziale Persön- lichkeitsstörung DSM-IV 301.7, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, was einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB entspre- che (act. 3.9, S. 30). Die von ihm begangenen Delikte seien einerseits in diesem Zusammenhang zu sehen, andererseits habe er zusätzlich noch Alkohol konsu- miert, was seine Aggressionsbereitschaft erhöht habe (act. 3.9, S. 32). Zur Frage der Legalprognose und Gefährlichkeit kam der Gutachter zum Schluss, dass sich derzeit gesamthaft gesehen ein eher ungünstiges Bild ergebe und es fraglich sei, ob nicht wieder schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität anderer zu erwarten sei. Als besonders gefährlich werde er jedoch derzeit nicht eingestuft (act. 3.9, S. 32 ff.). Bezüglich der allgemeinen Therapiemöglichkeit führte der Gutachter aus, dass die Therapie von dissozialen Persönlichkeitsstörungen in der Regel recht schwierig sein könne. Auf Grund des jungen Alters des Angeklagten könne davon ausgegangen werden, dass die Persönlichkeitszüge sich noch nicht vollkommen gefestigt hätten und somit noch durch Therapie beeinflussbar und zugänglich seien. Somit sei die allgemeine Therapiemöglichkeit als eher günstig anzusehen (act. 3.9, S. 33). Zur Frage der Massnahmeindikation führte der Gutachter aus, dass eine psychotherapeutische Behandlung zur Therapie der dissozialen Persönlichkeits- züge sinnvoll sei, um damit die Rückfallgefahr zu vermindern und die Legalprognose

21 zu verbessern. Der Gutachter erachtete die Einweisung in eine Arbeitserziehungs- anstalt auf Grund der schlechten Erfahrungen eher als kontraproduktiv. Der Ange- klagte würde vermutlich wieder seine Hauptenergie darauf verwenden zu beweisen, dass diese Massnahme scheitern müsse. So könnte er sich nicht mit seinen Delik- ten auseinandersetzen und würde eventuell noch weiter in seiner Dissozialität ge- stärkt werden. Daher werde von einer Massnahme im Sinne von Art. 100bis StGB abgeraten (act. 3.9, S. 34). c) AZ.l von der Schutzaufsicht Graubünden hatte gegenüber dem Gutachter angegeben, dass es der Angeklagte mit Beharrlichkeit und auch Skrupellosigkeit geschafft habe, aus drei Institutionen herausgeworfen zu werden. Er habe sich je- weilen ein Bild vom System gemacht und habe dann begonnen, dieses für sich aus- zunützen. Er habe Autoritäten hinterfragt und diese nicht ernst genommen. Dies sei soweit gegangen, dass er in der Arbeitserziehungsanstalt S. derartige Drohungen ausgesprochen habe, dass man diese ernst genommen und die Zusammenarbeit aufgekündigt habe. Diese in der Vergangenheit gezeigte Einstellung des Angeklag- ten war für den Gutachter wohl ausschlaggebend dafür, dass er die Massnahme der Arbeitserziehung nicht in Betracht gezogen hat, sondern sogar davon abrät. Be- kräftigt wurde der Gutachter dabei dadurch, dass der Angeklagte ihm gegenüber anlässlich der Begutachtung angab, dass er nicht noch einmal in eine Arbeitserzie- hungsanstalt wolle (act. 3.9, S. 18). Zur Anordnung einer Massnahme ist es an sich nicht erforderlich, dass der Täter mit dieser einverstanden ist. Die Anordnung macht indes nur Sinn, wenn der Täter die nötige Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt. Ansonsten müssen einzig die allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ge- geben sein, welche vorliegend unbestritten erfüllt sind. Der Gutachter diagnosti- zierte eine antisoziale Persönlichkeitsstörung nach DSM-IV 301.7. Die für die Dia- gnose geprüften Kriterien konnten alle festgestellt werden und waren zumindest teil- weise erfüllt. Es liegt demnach beim Angeklagten eine ernst zu nehmende Fehlent- wicklung und damit ein Sozialisationsdefizit vor. Der Gutachter lässt keine Zweifel offen, dass eine Massnahme geeignet und notwendig ist, um die damit zusammen- hängende Rückfallgefahr zu beseitigen oder zumindest zu vermindern. Eine ein- schneidende Persönlichkeitsentwicklung ist unerlässlich. Der Gutachter erachtet dazu eine den Strafvollzug begleitende ambulante psychotherapeutische Behand- lung als zweckmässig. Der Gutachter stützt sich auf die bisherigen negativen Erfah- rungen und den fehlenden Willen des Angeklagten ab. Insofern sind seine Schluss- folgerungen nachvollziehbar. Dass der erste Massnahmeversuch erfolglos geblie- ben ist, schliesst die Anordnung einer Arbeitserziehung allerdings nicht aus. Ange- sichts des jugendlichen Alters des Angeklagte, der Notwendigkeit der Korrektur der

22 erheblich gestörten und gefährdeten Entwicklung mit psycho-, sozialtherapeuti- schen oder sozialpädagogischen Mitteln wie auch der Tatsache, dass er über keine Berufslehre verfügt, sprechen für die Anordnung der Arbeitserziehung; eine ambu- lante psychotherapeutische Behandlung allein erscheint ungenügend und wird der Situation (den Defiziten) des Angeklagten nicht gerecht. Ziel der Massnahme ist es, den Angeklagten mit pädagogischen und therapeutischen Mitteln so weit zu brin- gen, dass er später im Erwerbsleben und in der Gesellschaft funktionieren und sich zurechtfinden kann. Im Mittelpunkt steht die Resozialisierung und berufliche Inte- gration in die Gesellschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung. Der Begriff der Ar- beitserziehungsanstalt ist unglücklich, weil eigentlich eine Nacherziehungs- und so- zialpädagogische Anstalt für junge Erwachsene gemeint ist. Neben der Chance zu einer beruflichen Ausbildung sieht die Massnahme die Förderung der psychischen und physischen Entwicklung sowie die charakterliche Festigung vor. Es geht also um eine intensive sozialpädagogische Betreuung, welche beim Angeklagten erfor- derlich und geeignet ist, um seinen Weg in der bestehenden Gesellschaftsstruktur finden zu können. Die Arbeitserziehung ist nur abzulehnen, wenn davon ausgegan- gen werden muss, dass sie hoffnungs- und nutzlos ist. Dafür bestehen im Vorleben des Angeklagten genügende Anhaltspunkte. Der Angeklagte muss sich aber be- wusst sein, dass angesichts seiner Vorstrafen und der neuerlichen Delinquenz mit sinnloser Brutalität eine bedingte Strafe nicht zur Diskussion stehen kann. Als Alter- native zum Massnahmevollzug bliebe damit nur der Strafvollzug. Unter dem Reso- zialisierungsaspekt stellt sich die Frage, wie der Angeklagte auf den rechten Weg gebracht werden kann. Die antisozialen Persönlichkeitszüge des Angeklagten sind nun noch nicht vollkommen gefestigt, damit noch durch Therapie beeinflussbar und zugänglich. Berücksichtigt man zudem die fehlende Berufslehre, ist der Entscheid zu Gunsten der Arbeitserziehung zu fällen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Gutachter an, dass er mittlerweile verstehen könne, dass er eine Chance bekom- men habe, als er in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden sei. Er habe dies aber nicht als Chance ansehen können. Auch andere Chancen in seinem Le- ben habe er nicht immer erkannt, habe sich dagegen gewehrt (act. 3.9, S. 18). In dieses Bild fügt sich ein, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Gutachter erneut respektive weiterhin negativ zur Arbeitserziehung stellte. Selbstredend ist der Wille des Angeklagten sehr entscheidend, ob eine solche Massnahme zum Erfolg führen kann. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde er angeregt, seine Position zu über- denken. In seinem Schlusswort erklärte er, dass er für die Massnahme der Arbeits- erziehung bereit sei. Ist der Wille zum Antritt der Massnahme vorhanden, kann ihm in diesem Sinne eine günstige Prognose gestellt werden. Hinsichtlich des Kriteriums der Gefährlichkeit stellte der Gutachter fest, dass keine besondere Gefährlichkeit

23 bestehe. Damit sind sämtliche Anforderungen von Art. 100bis Ziff. 1 StGB erfüllt, so dass die Arbeitserziehung angeordnet werden muss; dies im Sinne einer allerletzten Chance für den Angeklagten. Es ist zu hoffen, dass er diesmal seine Chance er- kennt und seine Energie entsprechend ziel- und erfolgsgerichtet einsetzt. Der Gutachter empfiehlt eine psychotherapeutische Begleitbehandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Ver- bindung von Arbeitserziehung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen (Basler Kommentar, StGB I, Gür- ber/Hug, N 3 zu Art. 100bis StGB), aber nach Trechsel vorstellbar (Trechsel, a.a.O., N. 3 zu Art. 100bis StGB). Das Gericht erachtet jedoch eine Kombination der er- wähnten Massnahmen für problematisch, da die Arbeitserziehungsmassnahme als Sondermassnahme für junge Erwachsene vorgeht und die im Erwachsenenstraf- recht vorgesehenen sichernden Massnahmen erst in Betracht zu ziehen sind, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 100bis StGB nicht erfüllt sind (vgl. im Weiteren ZR 1976 Nr. 36). Das Gericht erachtet die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 100bis StGB als erforderlich, zweckmässig und zudem ausreichend. Das Ge- richt ist davon überzeugt, dass primär sozialpädagogische Arbeit geleistet werden muss. Ergänzend kann von der Anstaltsleitung bei Bedarf immer noch eine psych- iatrische Betreuung veranlasst werden. Auf Grund dieser Überlegungen wird von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgesehen. 8.Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Entsprechend wird das gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 21. Septem- ber 2005 sichergestellte Metzgermesser gerichtlich eingezogen; es ist zu vernich- ten. 9.a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Angeklagte die Adhä- sionsklage von AE. im Betrage von Fr. 1’996.90, bestehend aus einer Schadener- satzforderung von Fr. 996.90 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--, an- erkennt.

24 b) Von AF. liegt keine bezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung vor, weshalb seine Adhäsionsklage nicht beurteilt werden kann (act. 1.18). 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr zu Lasten des Ver- urteilten, welcher zudem die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie des Mass- nahmevollzugs zu tragen hat (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizei- haft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO).

25 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Raubversuches gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehr- fachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungs- anstalt eingewiesen. 3.Das gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 21. September 2005 sicherge- stellte Metzgermesser wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 4.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von AE. im Betrag von Fr. 1’996.90, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 996.90 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--, durch X. wird Vormerk genom- men. 5.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 9'256.00
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 3'000.00
  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 8’865.65 total somitFr. 21'121.15 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten des Massnahmevoll- zugs gemäss Art. 100bis StGB zu tragen hat. Die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvoll- zuges trägt der Kanton Graubünden. 6.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent-

26 scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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16.01.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026