Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 20. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 34 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Möhr Aktuar ad hocL. Duff —————— In der Strafsache des X., von A./Mustér, geboren am 18. Januar 1977 in Ilanz, des Pius Giusep und der Ursula Christine Wilhelmstätter, ledig, Bauspenglerlehrling, Via Santeri 13, 7130 Ilanz, Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2005, wegen mehrfacher sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch sowie Missbrauch und Verschleuderung von Material in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.X. wurde am 18. Januar 1977 in Ilanz geboren und ist in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen. Er besuchte sechs Jahre die Primarschule und anschliessend das Gymnasium an der Klosterschule in A.. Vor der Matura ver- liess er dieses Gymnasium und trat in die Handelsschule Ilanz ein, wobei er auch ein zweijähriges Praktikum bei der B. in D. absolvierte. Nach der Handelsschule wurde er bei der B. als Kundenberater eingestellt und zwar vorerst in C. und D. und ab Oktober 1999 in L.. Im Februar 2001 absolvierte er berufsbegleitend bei der E. in D. eine zweijährige Schulung zum Finanzplaner. Wegen des vorliegenden Falles wurde das Arbeitsverhältnis seitens der B. aufgelöst. Seither arbeitete der Ange- klagte zunächst als Spengler-Handlanger im Betrieb seines Vaters in Ilanz. Im Herbst 2005 begann er im Hinblick auf die Übernahme dieses Betriebes eine Lehre als Spengler. X. hat kein Vermögen. Die gegen ihn laufenden Betreibungen konnte der Angeklagte gemäss eigenen Angaben mit Hilfe seiner Eltern und seiner Schwester begleichen. Er schuldet seiner Familie ca. Fr. 20'000.-- welche er in mo- natlichen Raten von Fr. 500.-- zurückbezahlt. X. ist ledig und hat keinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist er mit einer Eintragung verzeich- net. Mit Strafmandat des Divisionsgerichts 11 F. vom 3. Oktober 2001 wurde er wegen Militärdienstversäumnisses und unerlaubter Entfernung zu 24 Tagen Ge- fängnis verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine Pro- bezeit von zwei Jahren festgesetzt. Am 15. März 2005 wurde X. verhaftet und in die Psychiatrische Klinik G., H., überführt, wo er bis zum 6. April 2005 verblieb. Er befand sich demnach insgesamt 23 Tage in Untersuchungshaft. X. wurde von I., Oberarzt Forensischer Dienst der Psychiatrischen Klinik G., psychiatrisch begutachtet. Gemäss Gutachten vom 12. Mai 2005 litt der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und war in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der Tat war zwar vorhanden, seine Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht aber leichtgradig herabgesetzt. Weiter erfordert der Geis- teszustand des Angeklagten gemäss Gutachten keine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege. Im Falle eines bedingten Strafvollzuges hält das Gutachten eine psychiatrische Behandlung zur Aufarbeitung des Deliktes grundsätzlich zweckmäs- sig.
3 Der Angeklagte hat am 18. April 2005 freiwillig eine ambulante psychologi- sche Behandlung bei J., D., begonnen. Diese beinhaltet eine in mehrwöchigen Ab- ständen stattfindende analytisch orientierte Gesprächspsychotherapie und zusätz- lich wöchentlich eine körperzentrierte Gruppentherapie. Die Dauer der Behandlung dürfte ein bis zwei Jahre betragen. B.X. wird der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Hausfriedensbruchs und des Missbrauchs und der Verschleuderung von Mate- rial angeklagt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2005 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am späten Abend des 13. März 2005 läutete der Angeklagte mehrmals an der Wohnungstüre seiner ehemaligen Freundin K. in L.. Er beabsich- tigte, K. dort einige Zeit festzuhalten. Zu diesem Zwecke hatte er nebst Kleidung und Verpflegung auch seine Armeepistole mit Munition, Hand- schellen, ein Seil, eine Augenbinde, Klebeband und Bandagebänder mitgenommen. K. schloss die Türe jedoch nicht auf. Als K. am nächsten Tag zur Arbeit gehen wollte und die Türe aufschloss, sprang X., der im Treppenhaus gewartet hatte, in der gleichen Absicht wie am Vorabend heran, drückte die Türe auf, drang in die Wohnung ein, schloss die Haustüre ab und steckte den Schlüssel ein. Dabei rich- tete er seine Armeepistole gegen K.. Als diese laut schrie, befahl er ihr still zu sein. Das Fesselungs- und Knebelungsmaterial, welches er für den Fall, dass K. sich gewehrt hätte, brauchen wollte, trug er in einem Rucksack mit sich. Ein volles Magazin mit Patronen aus seiner Taschenmunition hatte er in die Jackentasche gesteckt. In der Folge zwang der Angeklagte K. sich an ihrer Arbeitsstelle krank zu melden. Er stellte selbst die Telefonnummer des Arbeitsgebers ein und forderte von K., ja kein falsches Wort zu verwenden. Im Verlaufe eines Gesprächs gab der Angeklagte K. dann seine Absicht bekannt, sie einige Zeit lang festzuhalten und sich dann das Leben zu nehmen. Er sagte ihr auch, dass er Handschellen und Seile mitgenom- men habe. Um ca. 11.00 Uhr forderte X. K. auf, sich schön anzuziehen und ver- suchte sie dann zu küssen. K. lehnte dies mit einer Kopfbewegung zur Seite ab. Schliesslich setzten sich die beiden auf das Sofa, wo der An- geklagte die Beine von K. über seine Oberschenkel legte, ihr den Rock hochzog und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, um sie zu sti- mulieren. Um diesen Vorgang schneller zu beenden, gab sie vor, einen Orgasmus zu haben. Schliesslich legte sich der Angeklagte auf das Sofa und K. musste ihn manuell befriedigen. Um ca. 13.30 Uhr befahl der Angeklagte K., von ihm mitgebrachte Strümpfe, Slip und BH anzuziehen. Er selbst zog sich einen Anzug an. Im Schlafzimmer versuchte er sie erneut zu küssen, was sie wiederum mit einer Kopfbewegung zur Seite ablehnte. In der Folge streichelte er ihre Geschlechtsteile über dem Slip, zog sich dann die Hosen aus,
4 streifte sich ein Kondom über, legte sich auf K. und sagte ihr, dass er mit ihr schlafen wolle. Als sie nicht zustimmte, legte er sich neben K., welche zu weinen begann. In der Folge leckte der Angeklagte mit der Zunge an ihrem Geschlechtsteil. Nach ca. fünf Minuten täuschte K. ei- nen Orgasmus vor. Wiederum musste sie den Angeklagten darauf ma- nuell befriedigen. Um ca. 06.15 Uhr des nächsten Tages forderte der Angeklagte K. erneut auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Sie kam dieser Aufforderung nach, in der Hoffnung, dass er sie zu einem Zahnarzttermin gehen lassen werde. Schliesslich liess der Angeklagte K. die Wohnung verlassen. K. informierte nun ihren Arbeitgeber, der in der Folge die Polizei alarmierte. Am 15. März 2005 stellte K. gegen X. Strafantrag u.a. wegen Hausfrie- densbruchs. Am 29. August 2005 reichte K., vertreten durch RA lic.iur. Diana Honeg- ger Droll, eine Adhäsionsklage ein und beantragte, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge: "1. Es sei festzustellen, dass X. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen der strafbaren Handlungen vom 14./15.03.2005 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2.Es sei X. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin den einstweiligen Scha- den von
5 Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3.X. unterbreitet Rechtsanwältin Honegger Droll spätestens bis am 22.12.2005 einen Zahlungsvorschlag. 4.Der abgeschlossene Vergleich wird unverzüglich dem Kantonsgericht von Graubünden mitgeteilt. 5.Der Vergleich wird im Doppel ausgestellt. L., den 13.12.2005sig. K. Chur, den 15.12.2005sig. X.“ D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte, dessen amtlicher Verteidiger und Staatsanwalt M., anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte X. auf entsprechende Frage des Vorsit- zenden aus, dass er im ersten Lehrjahr als Bauspengler im Betrieb seines Vaters arbeite. Dabei erziele er einen Bruttolohn von Fr. 1'700.--, welcher im zweiten Lehr- jahr auf Fr. 2'000.-- erhöht werde. Neuerdings bewohne er in Ilanz eine Vier-Zim- merwohnung mit seiner Schwester N.. Zu seinen Eltern habe er nach wie vor ein gutes Verhältnis. Seine Freizeit verbringe er vielfach mit sportlicher Betätigung; zur Zeit habe er auch eine Freundin in Ilanz. Nach wie vor sei er bei J. in Therapie und wolle damit fortfahren. In der Sache zeigte sich X. wie bereits im Untersuchungs- verfahren vollumfänglich geständig. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsan- walt folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.. 2.Dafür sei er mit 3 Jahren Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3.Gesetzliche Kostenfolge.“ In seinem Plädoyer hielt Staatsanwalt Dr. Zindel einleitend fest, dass der Sachverhalt vom Angeklagten im Wesentlichen anerkannt werde. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung ergebe sich ganz klar, dass die Nöti- gungsmittel der Drohung und des psychsichen Druckes eingesetzt worden seien, um das Opfer gefügig zu machen. Dass K. nach dem Vorhalten der Pistole und der Erklärung des Täters, er habe Fesselungs- und Knebelungsmaterial bei sich, wie gelähmt und zum Widerstand unfähig gewesen sei, sei mehr als verständlich. Auch
6 der Tatbestand der Freiheitberaubung sei ausgewiesen, wobei dieser aufgrund des langen Zeitraums, in welchem der Täter das Opfer festhielt, in Realkonkurrenz mit der sexuellen Nötigung trete. Klar ausgewiesen seien auch der Hausfriedensbruch und die Widerhandlung gegen das Militärstrafgesetz. Das Tatverschulden wiege schwer, habe X. doch nicht davor zurückgeschreckt, seine ehemalige Freundin ei- nem vielstündigen eigentlichen Psychoterror auszusetzen. Strafschärfend seien das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die mehrfache Be- gangenschaft zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd wirke sich die gutachterlich diagnostizierte, leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus. Strafer- höhend, wenn auch nicht in erheblichem Umfang, wirke sich die Vorstrafe aus, straf- mindernd sei das Geständnis zu berücksichtigen. Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Sub- sumtion. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung sei, was die Tatschwere anbe- lange, auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Der Angeklagte habe bei der Vornahme der sexuellen Handlungen keinerlei Gewalt angewendet. Das Opfer habe keinen eigentlichen Widerstand geleistet, obwohl es ihm aufgrund der Umstände möglich gewesen wäre. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, Hilfe zu avisieren. Zum einen habe der Täter die Wohnung tagsüber für etwa fünf Minuten verlassen, und in der Nacht auf den 15. März 2005 habe er den Wohnungs- schlüssel stecken lassen. Unbestreitbar bestehe aufgrund der Tatumstände Real- konkurrenz zwischen der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung. Die übri- gen Tatbestände seien ebenfalls ausgewiesen. Das Verschulden des Angeklagten wiege nicht leicht, doch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich X. als enttäuschter Liebhaber verachtet und gedemütigt gefühlt habe. Er sei zunehmend in einen Zustand innerer Verzweiflung geraten, welche ihn schliesslich zur Tat be- wegt habe. Strafmildernd sei die gemäss Gutachten leichtgradig verminderte Zu- rechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Täter auch auf- richtige Reue gezeigt; er habe die Zivilforderung von K. anerkannt, sich entschuldigt und eine gemeinsame Therapie mit dem Opfer vorgeschlagen, um das Geschehene zu verarbeiten. Strafmindernd würden das vollumfängliche Geständnis und der gute Leumund ins Gewicht fallen. Sodann sei der Täter einsichtig und reuig. Auch die durch die Medien erfolgte Vorverurteilung sei - mit einer gewissen Zurückhaltung - strafmindernd zu werten. All dies lasse eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis als angemessen erscheinen, wobei der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne. X. habe sich beruflich und privat völlig neu ausgerichtet und einen Neustart gewagt. Die Tat stelle eine einmalige Entgleisung dar, er sehe das Unrecht seiner Handlun-
7 gen ein und er schliesse jeglichen zukünftigen Kontakt mit K. aus. Begleitend sei X. die Weisung zu erteilen, sich im Sinne des psychiatrischen Gutachtens einer ambu- lanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters und des amt- lichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Der Angeklagte ist vollumfänglich geständig, die ihm in der Anklage- schrift zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Im Folgenden geht es demnach im Wesentlichen um die rechtliche Subsumtion seines Verhaltens und die Frage der angemessenen Strafe. a)Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweis- würdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in
8 ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. b)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 613). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Robert Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. 2.Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen
9 oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hin- sicht. Bezüglich Täter und Opfer kennt Art. 189 StGB im Gegensatz zu Art. 190 StGB keine Einschränkung. Die ersten drei im Gesetz erwähnten Nötigungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Opfers zu führen; es genügt die Schaffung einer tatsituativen Zwangslage, welche dem Opfer eine Gegenwehr verunmöglicht oder unzumutbar macht und es dazu bewegt wird, dem Ansinnen des Täters nachzugeben. Der Druck, den der Täter ausübt, kann darin bestehen, dass dem Opfer durch seine Unterlegenheit oder emotionale Abhängig- keit gegenüber dem Täter eine Widersetzung nicht zugemutet werden kann. Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich bewertet (BGE 128 IV 104 sowie BGer 6S.361/2004 vom 3.5.2005). a)Das Tatmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter auf den Körper des Opfers einwirkt. Dies kann entweder mittels Brachialgewalt (Schlagen, Stechen, Festhalten) oder durch Betäubung, Narkotisierung und Einsatz von Tränengas (wei- tere Beispiele bei Philipp Maier, in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 12 ff. zu Art. 189 StGB) erfolgen. Dass das Opfer widerstandsunfähig wird, ist nicht erforderlich. Es genügt jene Gewalt, welche nötig ist, dieses gefügig zu machen. Nicht nötig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt - unter Umständen gibt es auf, weil es eine weitere Abwehr für zwecklos hält oder zermürbt ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 189 StGB). Bedroht ist das Opfer, wenn der Täter diesem explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper droht, gegen welche sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 189 StGB). Mit der Tatvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Ob im konkreten Fall die geforderte Nötigungsintensität gegeben ist, lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände entscheiden. Letztlich bleibt aber das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, unbestimmbar, was für zurückhaltende Anwendung dieser Tatbestandsvariante spricht (BGE 128 IV 99, 111). Das nach Art. 189 StGB dem Opfer abgenötigte Verhalten besteht in der Duldung beziehungsweise der Vor- nahme der beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung (BGE 127 IV 198 ff.); zwi- schen Einsatz des Nötigungsmittels und dem Taterfolg muss ein Kausalzusammen-
10 hang bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 189 StGB). b)Unter den Begriff der sexuellen Handlungen fallen orale und anale Pe- netrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina und Anus, Reiben des Ge- schlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der Brust des Opfers, aber auch etwa das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie Zungenküsse (Maier, Basler Kommentar, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 189 StGB). Unter dem Begriff der beischlafsähn- lichen Handlung versteht man eine körperliche Vereinigung, die in ihrer Erscheinung und Innigkeit mit dem Beischlaf vergleichbar ist. Als Beispiele können das Reiben des männlichen Gliedes an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechts- teils des Partners oder das Stimulieren der Vagina oder des Gliedes durch Zunge oder Lippen genannt werden. Die Vollendung der Tat tritt mit der beischlafsähnli- chen beziehungsweise sexuellen Handlung ein, zu deren Duldung das Opfer genötigt wird. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein und nach Einsatz des Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu deren Duldung veranlasst, erfüllt den sub- jektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung. c)Der Angeklagte und das Opfer machten weitgehend identische Anga- ben über den Tatablauf. So ist erstellt, dass X., nachdem er am Morgen des 14. März 2005 vor der Wohnung seiner ehemaligen Freundin gewartet hatte, sich un- mittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstüre gewaltsam Zutritt verschaffte und K. mit vorgehaltener Pistole bedrohte (act. 4.7, S. 2 und act. 4.8, S. 2 f.). Im weiteren Verlauf trat insofern eine gewisse Beruhigung ein, als sich der Angeklagte mit K. an den Tisch setzte und über Verschiedenes diskutiert wurde. Nach einer gewissen Zeit verstaute X. dann seine Waffe im Rucksack. K. machte in der polizeilichen Ein- vernahme geltend, sich als Gefangene gefühlt zu haben; ihre Handlungsfähigkeit sei total eingeschränkt gewesen und sie habe sehr grosse Angst gehabt, der Ange- klagte könne ihr im Falle eines Ungehorsams ein Leid antun (act.4.7, S. 5). Zwar bestätigte sie, dass im Laufe des Tages die Angst etwas verflogen sei, dennoch sei diese nach wie vor präsent gewesen. Sie habe stets befürchtet, der Angeklagte könne die Pistole wieder hervornehmen. Zudem habe sie gewusst, dass X. Hand- schellen und Seile mitgenommen habe (act. 4.13, S. 4). In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Angeklagte K. bereits in den Monaten zuvor
11 mit E-mails und Briefen regelrecht belästigt hatte, wobei es immer wieder um das gleiche Thema ging und in einzelnen Fällen auch explizit Drohungen ausgespro- chen wurden (vgl. act. 5.1 und 5.2). Das Verhalten des Täters lässt sich gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Klinik G. unter den neuzeitlichen Begriff des „Stalking“ subsumieren. Darunter verstehe man eine systematische Belästigung und Verfolgung einer Person durch hartnäckige Annäherungsversuche, welche die verschiedensten Formen annehmen können und von Briefen bis zu schweren Ge- walttaten gegen das Opfer oder seine Bezugspersonen reichen (act. 2.10, S. 31). Von den verschiedenen Stalking-Typen treffe auf den Angeklagten jener des ver- schmähten Liebehabers zu, welcher nach Abbruch der Beziehung nicht loslassen könne und sich am häufigsten von allen Stalker-Typen zu Gewalttaten hinreissen lasse. Im Lichte dieser Erwägungen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich K. vom Angeklagten bedroht fühlte, zumal X. eine Waffe mit sich führte und das Opfer davon ausging, sie sei geladen (act. 4.13). Die Bedrohung war während der ganzen Zeit zumindest latent vorhanden; aufgrund der Ereignisse im Vorfeld der Tat war das Verhalten von X. schlechterdings nicht berechenbar und ein Fluchtversuch des Opfers hätte nicht absehbare Konsequenzen nach sich ziehen können. Es ist daher verständlich, dass die gegebene Zwangslage es K. verunmöglichte, von allfälligen Fluchtmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Namentlich durfte sie nicht davon aus- gehen, des Nachts unbemerkt aus der Wohnung gelangen zu können; zu gross wäre das Risiko eines Aufwachens des Täters gewesen. Dass K., welche sich in grosser Angst befand, in der gegebenen Situation und aufgrund der Unberechen- barkeit des Täters sowie aufgrund der Unmöglichkeit, dessen Reaktion auf einen allenfalls möglichen Fluchtversuch abschätzen zu können, eben gerade keinen Fluchtversuch unternahm, kann ihr nun wahrlich nicht angelastet werden. Sie konnte in keiner Phase davon ausgehen, X. würde einem solchen Verhalten dul- dend gegenüberstehen. Dass die in Frage stehenden Handlungen sexueller Natur waren und daher unter den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB fallen, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Opfer hat im Übrigen klar dargelegt, dass die sexuellen Handlungen aus Angst vor negativen Konsquenzen geduldet bzw. vorgenommen worden seien, womit der Kausalzusammenhang zwischen dem Ein- satz des Nötigungsmittels und dem Taterfolg gegeben ist. In subjektiver Hinsicht handelte X. zumindest eventualvorsätzlich, musste er doch davon ausgehen, seine ehemalige Freundin sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden. Dies zeigte sich insbesondere auch darin, dass das Opfer jeweils den Kopf zur Seite drehte, als der Angeklagte es zu küssen versuchte (act. 4.7, S. 3 und 4). Unbestreit- bar kam es zu mehreren sexuellen Handlungen. Dreimal musste das Opfer den Täter mit der Hand befriedigen, letztmals am Morgen des 15. März 2005. Zweimal
12 nahm der Täter am Opfer sexuelle Handlungen vor. Am Vormittag des 14. März 2005 drang X. mit dem Finger in die Scheide von K. ein, am Nachmittag wollte er sie oral befriedigen (act. 4.7, 4.8). Nach dem Dargelegten hat sich der Angeklagte der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht. 3.Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder je- mandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Als Sanktion sieht das Gesetz Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor. a)Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem un- rechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht. In Bezug auf den subjektiven Tat- bestand wird vorsätzliches Handeln verlangt. Geschützt ist die Fortbewegungsfrei- heit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthalts- ort an einen anderen Ort zu begeben (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 183 StGB; BGE 101 IV 60). Aufgehoben werden kann die Freiheit durch das im Gesetz erwähnte Festnehmen, das heisst Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person. Erfasst wird aber auch jener Täter, welcher durch Drohungen eine Person am Verlassen eines Raumes hindert. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand durch List oder Täuschung dazu gebracht wird, an einer bestimmten Stelle zu verbleiben. Andererseits braucht es dem Betroffenen nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubege- ben. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung aufzuheben; mithin kommt es bei der Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auf die individuelle Fähigkeit des Opfers zur Fortbewegung bzw. zur Überwindung des Widerstands an. Die Freiheitsberau- bung muss darüber hinaus eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein bloss kurz- fristiges, vorübergehendes Festhalten genügt somit nicht. Indessen sind die Anfor- derungen in der Praxis nicht allzu hoch, liess doch das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 183 StGB). Hinsichtlich der Tatmittel lässt sich die Freiheitsberaubung als Spezial- fall der Nötigung gemäss Art. 181 StGB charakterisieren (Rehberg/Schmid/Do- natsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 352). Daher erscheint es gerecht- fertigt, auch bei der Freiheitsberaubung ähnliche Anforderungen an die Drohung zu stellen wie bei der Nötigung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Drohung ist somit objektiv dann gegeben, wenn der Täter durch das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Täter ab- hängt, dem Opfer unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht (Trechsel,
13 a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB). Analog dem Tatbestand der Nötigung muss dabei verlangt werden, dass der in Aussicht gestellte Nachteil erheblich genug ist, um den Betroffenen wesentlich in seiner Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Dem Betroffe- nen braucht allerdings nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubege- ben. Es reicht aus, wenn es für ihn unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Wenn die Fortbewegung nicht schlecht- hin verunmöglicht ist, muss die Drohung folglich derart stark sein, dass das Opfer aufgrund eines unverhältnismässig grossen Risikos davon absieht, die bestehende Möglichkeit zum Verlassen des Orts tatsächlich zu nutzen. Diese Wesentlichkeit der Drohung beurteilt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene beziehungsweise ver- ständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (Rehberg/Schmid/Do- natsch, a.a.O., S. 366). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei sich Wissen und Wil- len des Täters nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf dessen Unrecht- mässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal beziehen muss (Delnon/Rüdy, Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB). b)X. drang am Morgen des 14. März 2005 in die Wohnung von K. ein, bedrohte sie zunächst mit einer (nicht geladenen) Waffe und gestattete ihr bis am nächsten Morgen nicht, die Wohnung zu verlassen. Damit hob er die Fortbewe- gungsfreiheit von K. soweit auf, als sie sich nicht mehr aus freiem Willen aus ihrer Wohnung begeben konnte. Wohl bedrohte der Angeklagte seine ehemalige Freun- din nicht während des ganzen Tages in expliziter Weise, doch befand sich K. auf- grund der Umstände (vom Täter mitgebrachte Waffe und Fesselungsmaterial) in einer tatsächlichen Bedrohungssituation, die vom Angeklagten rechtswidrig herbei- geführt worden war. K. führte dazu in der Konfronteinvernahme aus, dass der Täter ihr ganz zu Beginn gesagt habe, Handschellen und Seile mitzuführen, was ihr immer im Hinterkopf geblieben sei (act. 4.13). Dabei bestand für das Opfer durchgehend zumindest die psychische Unmöglichkeit, dem Täter durch Verlassen der Wohnung zu entrinnen. Wohl verliess der Angeklagte tagsüber einmal die Wohnung, um sein Auto umzuparken. Allerdings bestand aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Ge- fahr, der Täter würde einen Fluchtversuch bemerken und entsprechend vereiteln. Während der Nacht hätte ebenfalls die Möglichkeit zur Flucht bestanden (der Woh- nungsschlüssel befand sich im Türschloss), doch musste K. damit rechnen, der An- geklagte werde aufwachen und sie aufgrund der körperlichen Überlegenheit am Verlassen der Wohnung hindern. Aufgrund der mit einem Fluchtversuch verbunde- nen Risiken war es dem Opfer nicht möglich, die Freiheitsbeschränkung zu über- winden. Insbesondere auch hier gilt das oben Gesagte: Dass K., welche sich in
14 grosser Angst befand, in der gegebenen Situation und aufgrund der Unberechen- barkeit des Täters sowie aufgrund der Unmöglichkeit, dessen Reaktion auf einen allenfalls möglichen Fluchtversuch abschätzen zu können, eben gerade keinen Fluchtversuch unternahm, kann ihr nun wahrlich nicht angelastet werden. Sie konnte in keiner Phase davon ausgehen, X. werde einem solchen Verhalten dul- dend gegenüberstehen. Nach dem Dargelegten hat der Angeklagte K. unrechtmäs- sig in ihrer Wohnung festgehalten und damit den objektiven Tatbestand der Frei- heitsberaubung erfüllt. Subjektiv handelte er vorsätzlich, indem er seine ehemalige Freundin mit Wissen und Willen festhielt. Zur Konkurrenzfrage mit der begangenen sexuellen Nötigung ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur diejenige Beeinträchti- gung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 189 StGB erfasst wird (Maier, Basler Kommentar, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB). Dieses Minimum wurde vorliegend eindeutig überschritten, da die sexuellen Handlungen nur einen Bruchteil der Zeit ausmachten, in welcher sich X. in der Wohnung des Opfers aufhielt. Demzufolge liegt echte Realkonkurrenz zwi- schen den beiden Tatbeständen vor. 4.Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh- nung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse. Geschützte Objekte sind neben Häusern, den abgeschlossenen Räumen eines Hauses und Wohnungen unter anderem auch Wohnwagen. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass sich der Täter auf beliebige Weise in das geschützte Objekt begibt. Die Art und Weise des Eindringens - heimlich, offen oder gewaltsam - ist unerheblich; vollendet ist das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum gelangt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 186 StGB). Vorausgesetzt wird dabei, dass der Täter den geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten betritt. Dieser Wille kann auch aus konkludentem Verhalten oder aus den Umständen hervorgehen. Bei einigen geschützten Objekten (z.B. solchen für Wohnzwecke) wird sogar allgemein vorauszusetzen sein, dass Aussenstehende den geschützten Bereich ohne Erlaubnis des Berechtigten nicht betreten dürfen. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das geschützte Objekt zusteht. Die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Betre- tens ist nur im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen oder Amtspflichten zu verneinen. Subjektiv ist Vorsatz, mithin das Bewusstsein des Täters, den geschütz- ten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten, gefordert (Reh- berg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 393 ff.). Der Hausfriedensbruch ist als Antrags-
15 delikt ausgestaltet, wobei zum Strafantrag nur der Inhaber des „Hausrechts“ - bei- spielsweise der Mieter - berechtigt ist (Trechsel, a.a.O., N 8 f. zu Art. 186 StGB). Der Antrag wurde von K. rechtsgültig am 15. März 2005 gestellt (act. 4.5). Den Tat- bestand hat X. objektiv und subjektiv erfüllt. 5.Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wird gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG mit Gefängnis bestraft. Vorliegend ist erstellt, dass der Angeklagte seine Armeepistole und Munition gebraucht hat, um K. zu bedrohen. Darin ist eine missbräuchliche Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung zu erblicken. Mit Verfügung des Amtes für Militär und Zivilschutz vom 3. August 2005 (act. 1.26) wurde die Waffe mit Munition vorsorglich bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens hinterlegt. 6.Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Die Tatschwere hängt auch von der Entscheidungsfreiheit des Täters ab; je leichter er die übertretene Norm hätte befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (Pra 90, Nr. 140). Die in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). Je höher die Strafe ist, desto vollständiger muss die Begründung sein; dies gilt vor allem, wenn die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens als vergleichsweise sehr hoch erscheint.
16 a)Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 Ziff. 1 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 189 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 10 Jahren reicht. b)Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die sexuelle Nötigung als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Angeklagten wiegt sowohl hinsichtlich der Tat- als auch der Täterkomponente schwer. X. hat K. zunächst bewusst mit seiner Armeepistole bedroht und sie über einen erheblichen Zeitraum, nämlich etwa vierundzwanzig Stunden, in ihrer Wohnung festgehalten. Dabei hatte er anfänglich offen gelassen, wie lange er zu bleiben gedenke. Zudem hat er seine ehemalige Freundin bereits im Vorfeld der Tat über einen längeren Zeitraum telefonisch und schriftlich drangsaliert, sein Vorhaben im Detail geplant und das Opfer in der Woche vor der Tatausführung regelrecht überwacht. Dass der Angeklagte bei der Vornahme der sexuellen Handlungen behutsam vorging, vermag ihn nicht zu entlasten. Offensichtlich willigte K. nur aus Angst vor Konsequenzen ein, wobei sie sich eigenen Angaben zufolge „dreckig“ fühlte. Strafschärfend wirken sich vorliegend die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen verschiedener Straftatbestände aus, wobei hier neben dem Tatbestand der sexuellen Nötigung mit einer hohen Strafdrohung auch die Freiheitsberaubung mit einer ebenfalls hohen Strafdrohung (Gefängnis bis Zuchthaus von 5 Jahren) ins Gewicht fällt. Nur unwesentlich straferhöhend ist die Vorstrafe aus dem Jahre 2001 auf dem Gebiet des Militärstrafrechts zu werten. Strafmindernd können das vollumfängliche Geständnis, die während der Strafuntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue und Einsicht, die mehrfache Entschuldigung beim Opfer und der gute bürgerliche Leumund berücksichtigt werden. Strafmildernd fällt die vom Gutachter festgestellte, leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Wie bereits erwähnt,
17 berücksichtigt das Gericht die bei X. vorhandene Einsicht und Reue, insbesondere, dass er sich mehrmals entschuldigt hat, den Schaden - soweit überhaupt möglich - ersetzt und sich behandeln lässt. Dieses Verhalten muss somit strafmindernd berücksichtigt werden. Dagegen besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Strafe - entsprechend der Kann-Vorschrift von Art. 64 StGB - diesbezüglich zu mildern (vgl. BGE 116 IV 13 f. und 302). Im Ergebnis stehen somit - bei insgesamt schwerem Verschulden - der Strafschärfung (Art. 68 StGB) die Strafmilderung wegen leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 in Verbindung mit Art. 66 StGB) und mehrere Strafminderungsgründe gegenüber. Der Staatsanwalt hat eine Strafe von 36 Monaten beantragt. Das Gericht komm nun - gerade aufgrund der doch gezeigten Reue und Einsicht - und den weiteren Strafminderungsgründen zum Schluss, dass eine Reduktion dieses Strafmasses, welches bei den vom Staatsanwalt angeführten Strafzumessungsgründen noch angemessen sein könnte, um 9 Monate gerechtfertigt ist. Keinesfalls aber rechtfertigt sich bei diesem schweren, erheblichen Verschulden und bei der Verwirklichung von Tatbeständen, welche schon der Gesetzgeber mit einer hohen Strafdrohung versehen hat, eine Strafe von lediglich 18 Monaten Gefängnis. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint somit eine Strafe von 27 Monaten Gefängnis als angemessen. c)Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Unter- suchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vor- werfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungs- haft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht.
18 7.Am 29. August 2005 reichte K. eine Adhäsionsklage gegen den Ange- klagten ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 an den Kantonsgerichtsvizeprä- sidenten teilte die Adhäsionsklägerin mit, dass sie sich mit dem Angeklagten aus- sergerichtlich per Saldo aller Ansprüche habe einigen können. X. anerkenne, dass er aus dem Übergriff vom 14./15. März 2005 gegenüber K. schadenersatz- und ge- nugtuungspflichtig sei. Er habe sich zur Bezahlung eines Schadenersatzes von Fr. 3'000.-- und einer Genugtuung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2005 verpflichtet. Die aussergerichtlichen Kosten würden wettgeschlagen. Dem er- zielten Vergleich zufolge, dessen Wortlaut unter lit. C des Sachverhaltes wiederge- geben ist, erübrigt sich eine gerichtliche Beurteilung der Adhäsionsklage; im Dispo- sitiv ist davon entsprechend Vormerk zu nehmen. 8.Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- haft und jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
19 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziffer 1 MStG. 2.Dafür wird er mit 27 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen. 3.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 3'000.-- (Scha- denersatz) und von Fr. 7'000.-- (Genugtuung) total somit von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. August 2005 sowie davon, dass die aussergerichtli- chen Kosten im Adhäsionsklageverfahren wettgeschlagen werden, wird Vor- merk genommen. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
20 schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 6.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: