Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 05./06. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 33 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert AktuarinThöny —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Peter Eugs- ter, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Oktober 2005, wegen sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 26. Mai 1970 in AA. geboren und wuchs zusammen mit vier Geschwistern bei seiner Mutter in BB. auf. Die Primarschule absolvierte er in CC., die Realschule in BB.. Nach der Schulentlassung begann er bei den Firmen A. AG in HH. sowie B. AG In AA. eine Lehre als Reprograph, welche er nach drei Jahren erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er für zwei weitere Jahre für die Firma B. AG Im Januar 1992 eröffnete er zusammen mit C. ein Autohaus in BB.. Er blieb jedoch nur für etwa ein halbes Jahr in diesem Geschäft tätig. Von 1993 bis 1995 übte X. sodann verschiedene Tätigkeiten bei diversen Firmen in der Schweiz aus, wobei er zeitweise auch arbeitslos war. Von März bis September 1996 war er Geschäftsführer des D. in DD.. Nach einer erneuten Arbeitslosigkeit von zwei Mo- naten konnte er bei der Firma E. in AA. ein Praktikum als Grafiker absolvieren und wurde in der Folge auch für kurze Zeit eingestellt. Da er jedoch eine 70-tägige Ge- fängnisstrafe in der Strafanstalt Realta verbüssen musste, verlor er diese Arbeits- stelle und war nach seiner Entlassung bis ca. Mitte Mai 1999 arbeitslos. Anschlies- send war er im Sauna Club „F.-Club“ in AA. als Geschäftsführer und gleichzeitig im Lokal „G.“ als Barman tätig. Mitte August 1999 setzte sich X. in die Dominikanische Republik ab, woraufhin er international zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. In der Dominikanischen Republik war er gemäss eigenen Aussagen zunächst im Bau- gewerbe tätig. Danach verkaufte er selbstständig und hauptberuflich Reinigungs- mittel und war sodann bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz Anfang Mai 2005 Ge- schäftsführer einer Fabrik mit 80 Angestellten. Am 2. Mai 2005 wurde X. vorläufig festgenommen und umgehend in Untersuchungshaft versetzt, welche bis zum 25. Juli 2005 andauerte. Im Anschluss daran war er kurzzeitig bei der Firma H. AG in EE. beschäftigt. Danach verbüsste er eine dreimonatige Gefängnisstrafe aus dem Jahr 1999. Seine Schulden schätzt X. auf ca. Fr. 50'000.-- bis Fr. 70'000.--. Im Be- treibungsregister des Kreises Fünf Dörfer figurierte er vom 1. Januar 1991 bis 30. August 1999 mit 84 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 171'842.55, wobei 30 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 73'460.65 vorlagen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit den folgenden fünf Eintra- gungen verzeichnet: Mit Strafmandat vom 3. Dezember 1992 wurde er vom Kreispräsidenten Chur wegen Begünstigung und falscher Zeugenaussage zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt auf 2 Jahre, verurteilt. Am 25. August 1994 auferlegte ihm der Kreispräsident Chur wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand und Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 800.--. Mit Urteil vom 17. April 1997 wurde er vom Kreisgerichtsausschuss Chur wegen Vereitelung der Blutprobe und Verletzung von Verkehrsregeln mit einer unbedingten Gefängniss- trafe von 70 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Mit Strafmandat vom

3 20. November 1998 wurde X. vom Kreispräsidenten Chur wegen Drohung und Hausfriedensbruchs mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Am 6. Mai 1999 wurde er vom Kreisgerichtsausschuss Chur wegen Vereitelung der Blutprobe und Nicht- meldung der Adressänderung beim Strassenverkehrsamt zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Leumund von X. muss nicht nur aufgrund der erwähnten Vorstrafen als erheblich getrübt bezeichnet werden. So geht aus dem Leumundsbericht der Kan- tonspolizei Graubünden vom 7. September 1999 hervor, dass X. bereits damals immer wieder negativ aufgefallen war. Insbesondere nach dem Konsum von Alkohol neige er zu aggressivem Verhalten. X. wurde am 2. Mai 2005 in AA. festgenommen. Der Haftrichter des Bezirks- gerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 4. Mai 2005, gleichentags mitgeteilt, die Untersuchungshaft an. Am 26. Juli 2005 wurde X. aus der Untersuchungshaft ent- lassen. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 18. August 1999 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur be- auftragt. Die Schlussverfügung erging am 23. August 2005. C.Mit Datum vom 13. September 2005 reichte die Rechtsvertreterin des Opfers eine Adhäsionsklage ein, in welcher sie beantragte, X. sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit 16. August 1999 zu bezah- len. D.Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wurde X. wegen sexueller Nöti- gung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Oktober 2005 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am späteren Abend des 15. August 1999 konsumierte der Angeklagte zu- sammen mit verschiedenen Kollegen in dem von ihm geführten Sauna-Club „F.-Club“ in AA. grössere Mengen Alkohol. Nach Mitternacht liess er sich von I., welcher als Chauffeur fungierte, nach FF. an das Fürstenfest fahren. Dort wollte er O. treffen, welche er wenige Tage zuvor in einer Bar in Liechtenstein kennen gelernt hatte. Der Angeklagte traf O. vorerst nicht an. Aufgrund sei- nes anhaltenden Alkoholismus verärgerte der Angeklagte durch sein aggres-

4 sives und aufdringliches Verhalten diverse - insbesondere weibliche - Gäste. Es kam auch zu einer Auseinandersetzung mit mutmasslich türkischen Staatsangehörigen, wobei die Landespolizei eingreifen musste. Nach einiger Zeit traf der Angeklagte O. bei einem Feststand an. Auch sie war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert. In der Folge führte der Ange- klagte O. vom Festgelände weg. Sie gingen auf einem Weg einen Kanal ent- lang, als der Angeklagte seine Begleiterin ohne ersichtlichen Anlass mehr- fach mit der Hand massiv ins Gesicht schlug. Dann packte er sie und führte sie den Weg dem Kanal entlang, wobei er ihren Kopf in einer Art Würgegriff mit einem Arm fest umschloss. O. versuchte erfolglos, sich bei Passanten bemerkbar zu machen. Nachdem die Passanten vorbeigegangen waren, schlug der Angeklagte O. erneut massiv ins Gesicht. Zudem drohte er ihr, sie umzubringen, falls sie sich nochmals bei Dritten bemerkbar machen würde. Nachdem der Angeklagte und O. ein Stück weit weiter dem Kanal in Richtung Hauptstrasse gegangen waren, forderte der Angeklagte O. auf, ihn oral zu befriedigen. Als sie sich weigerte, schlug der Angeklagte sie erneut ins Gesicht. O. befriedigte den Angeklagten nun notgedrungen oral. In der Folge folgte sie dem Angeklagten ohne Widerstand zur Hauptstrasse. Dort- hin hatte der Angeklagte seinen Chauffeur bestellt. Dieser traf nach einiger Zeit ein. O. stieg dann mit dem Angeklagten ins Fahrzeug und nahm zusam- men mit ihm auf dem Rücksitz Platz. Sie bat den Fahrer mehrfach eindring- lich, sie nach GG. nach Hause zu fahren. Der Angeklagte bedrohte nun aber auch den Fahrer und forderte diesen unmissverständlich auf, nach AA. zu fahren. I. fuhr nun zum Club „F.-Club“. O. hatte während der Fahrt geweint, resignierte aber vom Moment an, als sie merken musste, dass sie auch vom Fahrer keinerlei Hilfe zu erwarten hatte. In AA. vor dem Club „F.-Club“ musste O. aussteigen und wurde vom Ange- klagten in ein Zimmer des Clubs geführt. Dort nötigte der Angeklagte das durch die vorangegangenen Drohungen, Gewalttätigkeiten, Nötigungen und die Freiheitsberaubung völlig eingeschüchterte und resignierte Opfer, wel- ches jeglichen Widerstand aufgegeben hatte, zweimal zur Duldung des Ge- schlechtsverkehrs. Dabei schlug der Angeklagte O. mehrfach aufs Gesäss, worauf diese ihn bat, ihr nicht weitere Schmerzen zu bereiten. Anschliessend waren der Angeklagte und das völlig erschöpfte Opfer eingeschlafen. Einige Stunden später erwachte O., konnte sich unbemerkt aus dem Zimmer ent- fernen und den Sauna-Club verlassen. In der Folge meldete sie den Vorfall der Polizei. Akten: act. 4.1, 4.4, 4.7, 4.10, 4.14, 5.1-3, 5.5, 5.7, 5.8, 5.10, 5.12-17, 5.22, 5.24, 5.25 Die in Auftrag gegebene DNA-Vergleichsanalyse hat ergeben, dass am Slip von O. eine Spermaspur nachweisbar ist, deren DNA-Profil mit demjenigen des Angeklagten übereinstimmt. Akten: act. 4.16 Der Angeklagte will sich an keine sexuellen Handlungen erinnern können, schliesst diese jedoch nicht aus. Er bestreitet jedoch, sexuelle Handlungen gegen den Willen von O. ausgeführt zu haben. Akten: act. 5.15, 5.22, 5.25

5 Am 13. September 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Geschädigten eine Adhäsionsklage über Fr. 8'000.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. August 1999 ein. Akten: act. 1.67“ E.An der Hauptverhandlung vom 5./6. Dezember 2005 vor der Strafkam- mer des Kantonsgerichts waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Hans Peter Eugster, Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel sowie die Rechtsvertreterin des Opfers, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, an- wesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich das Kantonsgericht als in der Sache legiti- miert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Im Anschluss daran wurde das Beweisverfahren zur Sache durch- geführt. Der Angeklagte führte auf Befragen hin aus, dass er sich schon am Tag nach der Tat nicht mehr an die Vorfälle des Vorabends habe erinnern können. Er habe jedoch gewusst, dass etwas vorgefallen sei und habe sich deshalb bedroht gefühlt. Er sei sich jedoch sicher, dass er nichts gegen den Willen von O. getan habe, da er gegenüber Frauen noch nie gewalttätig geworden sei. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staats- anwalt in seinem Plädoyer, das er zu den Akten reichte, folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit fünf Jahren Zuchthaus, unter Abzug der Untersuchungs- haft, zu bestrafen. 3.Im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Strafe sei der Ange- klagte in Sicherheitshaft zu nehmen (Fluchtgefahr). 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Hans Peter Eugster stellte und begründete im Rahmen seines Plädoyers, welches er zusammen mit diversen Nachweisen über die Arbeitsbemühungen seines Mandanten zu den Akten reichte, die folgenden Anträge: „1. X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter: X. sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens solcher Dauer zu bestrafen, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs objektiv noch möglich ist und es sei ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren auch zu gewähren. Dies als Zusatzstrafe

6 zum Urteil des Militärgerichts 5 vom 23.08.2005 und unter Anrechnung der gesamten Untersuchungshaft. 2.Die Adhäsionsklage sei abzuweisen. 3.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Subeventualiter:

  1. Betreffend X. sei ein Gutachten zu erstellen, das sich zur Schuldfähigkeit ausspricht und ganz allgemein darüber, inwieweit ein Mensch in dem Alkoholisierungsgrad, wie es X. im fraglichen Zeitpunkt war, überhaupt noch zu solchem Verhalten, wie im vorgeworfen wird, fähig war.
  2. Es sei davon abzusehen, X. in Sicherheitshaft zu nehmen, er sei auf freiem Fuss zu belassen.
  3. Das Verfahren sei auszusetzen und es seien die beantragten Zeugen einzuvernehmen. Andernfalls sei ein Gerichtsentscheid im Sinne von Art. 103 Abs. 3 und Art. 105 StPO zu erlassen.“ Die Rechtsvertreterin von O., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, stellte und begründete im Rahmen ihres Plädoyers, welches auch sie zu den Akten reichte, die folgenden Anträge: „1. Es sei X. zu verpflichten, O. eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16.08.1999 zu bezahlen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In ihrer Replik beziehungsweise Duplik hielten sowohl der Staatsanwalt und die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin als auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung fest. In seinem Schlusswort beteuerte der Angeklagte nochmals, dass sich die Er- eignisse nicht so zugetragen hätten, wie in der Anklageschrift dargelegt. Dies zeige sich bereits daran, dass O. schon kurz nach den angeblichen Vorfällen wieder in den Ausgang gegangen sei und mit Männern geflirtet habe. Er könne sich nicht vorstellen, weshalb O. solche Vorwürfe gegen ihn erhebe. Im Militär sei er aufgrund seiner Vertrauenswürdigkeit zum Munitionschef ernannt worden. Im Zeitpunkt der Flucht habe er nicht gewusst, dass ihm eine Vergewaltigung vorgeworfen werde. Nach seiner Rückkehr habe er einen seriösen Weg gewählt und sich der Polizei gestellt. Er müsse heute wieder ganz unten anfangen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts, des amtlichen Verteidigers und der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

7 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurtei- lung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. X. wurde unter anderem der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren unterliegt. 2.Das Kantonsgericht hat vorweg über die vom Angeklagten gestellten Beweisergänzungsanträge zu entscheiden. Lehre und Rechtsprechung anerken- nen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammen- zutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel zu erschüttern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; PKG 1993 Nr. 27; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 10). a)Der Angeklagte beantragte zunächst, es seien die Zeugen O., I., K. und L. direkt vom Kantonsgericht anzuhören. Insbesondere im Falle von I. sei es wichtig, dessen Glaubhaftigkeit aufgrund seines gesamten Auftretens und nicht le- diglich anhand der schriftlich festgehaltenen Aussagen zu überprüfen. Wie in den meisten Kantonen ist auch die bündnerische Strafprozessordnung vom Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit geprägt. Das bedeutet, dass das urteilende Gericht nicht sämtliche Beweise selbst zu erheben hat, sondern grundsätzlich auf das in den Akten dokumentierte Beweisergebnis der Strafuntersuchung abstützt und die- ses würdigt. Die unmittelbare Beweisaufnahme am Gericht bildet demnach die Aus- nahme (vgl. Martin Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 140 f. und S. 228 f; PKG 1997 Nr. 28). Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, von Amtes wegen oder auf Antrag einer prozessbeteiligten Partei zusätzliche Beweise zu erheben, insbesondere auch Zeugen und Sachverständige zu befragen. Diese sind jedoch nur dann zur Hauptverhandlung aufzubieten, wenn deren Aussagen für die Beurteilung bestrittener oder noch nicht abgeklärter Tatfra- gen wesentlich sind. Auch das Bundesgericht hat diesbezüglich ausdrücklich fest- gehalten, dass weder die Bundesverfassung noch die Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf schrankenlose Geltung des Unmittelbarkeitsprinzips im Beweis-

8 verfahren einräumen und daher kein Anspruch auf Einvernahme von Zeugen vor dem Richter in der Hauptverhandlung bestehe. Wesentlich in diesem Zusammen- hang sei einzig die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Möglichkeit des Be- schuldigten, in angemessener und tatsächlich wirksamer Weise Fragen an die Zeu- gen zu stellen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/aa S. 134 mit Hinweisen). Im Verlauf der Strafuntersuchung wurde das Opfer O. dreimal untersuchungsrichterlich einver- nommen, davon zweimal im Konfront. Im Rahmen des Konfrontverhörs vom 8. Juni 2005 (act. 5.22) wurde dem Angeklagten und dessen amtlichem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen an O. zu richten, wovon sie denn auch in grossem Umfang Gebrauch machten. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Zeugen I.. Dieser wurde im Vorfeld der Hauptverhandlung sogar fünfmal einvernommen, wobei einmal polizeilich, zweimal untersuchungsrichterlich und zweimal im Kon- front. Auch anlässlich des Konfronts mit dem Angeklagten nahm die Verteidigung die Gelegenheit wahr, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit besteht aus verfas- sungsrechtlicher Sicht kein Anlass, die beiden Zeugen vor Gericht erneut zu befra- gen. Aber auch aus beweisrechtlichen Gründen drängt sich eine neuerliche Einver- nahme vorliegend nicht auf. Die beiden Zeugen wurden zu den entscheidrelevanten Punkten bereits mehrfach eingehend befragt. Dass diesbezüglich eine Ergänzung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht. Von einer zusätzlichen Befragung sind daher mit Bezug auf den Sachver- halt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten. Auch eine Würdigung der Aussagen unter dem Gesichts- punkt der Glaubhaftigkeit lässt sich mithilfe der vorliegenden Befragungsprotokolle ohne weiteres vornehmen. Ebenfalls verzichtet werden kann auf eine neuerliche Einvernahme von K. und L.. Auch sie wurden bereits polizeilich zum Vorfall befragt, konnten jedoch nur über die Geschehnisse rund um das Fürstenfest, nicht aber über die Zeit ab dem Besteigen des Personenwagens von I. Auskunft geben (act. 5.7; 5.10; 5.17). Somit ist nicht einzusehen, welchen zusätzlichen Beweiswert eine nochmalige Einver- nahme bringen würde, zumal sich K. und L. bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen zum Zustand und Verhalten von O. und X. am fraglichen Abend äus- serten und somit auch in dieser Hinsicht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beweisantrag der Verteidigung auf neuerliche Befragung der genannten Zeu- gen ist daher abzuweisen. b)X. beantragt des Weiteren, es sei ein Gutachten zu erstellen, welches sich zu seiner Schuldfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt ausspreche und ganz allge-

9 mein die Frage kläre, inwieweit ein Mensch in einem solchen Alkoholisierungsgrad überhaupt noch zu einem Verhalten wie dem vorgeworfenen fähig sei. Grundlage für die Durchführung eines derartigen Gutachtens wäre die Kenntnis des exakten Blutalkoholgehalts von X. zur Tatzeit. Dieser konnte jedoch nicht eruiert werden. Allein gestützt auf die Äusserungen einiger Zeugen, X. sei am fraglichen Abend stark angetrunken gewesen, lässt sich kein sachdienliches, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit geeignetes Gutachten erstellen. Die verfügbaren Entscheidgrund- lagen gestatten jedoch eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage, so dass in vor- weggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch ein einzig auf Mutmassungen basierendes Gutachten nicht geändert würde. Daher ist auch dieser Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen. 3.X. wurde wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, we- gen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Die ihm zur Last gelegten Taten werden vom Angeklagten in allen drei Anklagepunkten bestritten. Es ist daher zunächst zu beurteilen, ob der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beweislast grundsätz- lich beim Staat liegt (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). a)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286, S. 82 f.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts we- gen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeu- gung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu ent- scheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts mass- gebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. b)Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurtei- lung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforder-

10 lich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anfor- derungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei aufgrund der vorgelegten Beweise und Indizien ergeben, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zwei- fel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis beste- hen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 42). Die genannte allgemeine Rechts- regel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., S. 307). c)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismit- tel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln,

11 sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Be- weise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Mass- gebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). d)Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichts- verfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aus- sagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Er- gebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaub- würdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeu- genaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Moti- vationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind

12 der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befra- gungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise spre- chen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). Im vorliegenden Fall drängt sich zudem eine Zweiteilung der Zeugenaussagen auf, und zwar ist zu unterscheiden zwischen den Aussagen, welche unmittelbar nach der Tat noch im August 1999 erfolgten und jenen Depositionen, welche aufgrund der Flucht von X. erst im Jahre 2005, somit rund sechs Jahre nach den Vorfällen, als Beweismittel erhoben werden konnten. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen ist den ersten Aussagen ein grösseres Gewicht beizumessen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass bei einem derart grossen zeitlichen Abstand zwischen zwei Einvernahmen ein natürlicher Erinnerungsverlust einsetzt, weshalb Ungenauigkeiten in den Aussagen nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit Anlass geben müssen. Umgekehrt liegt eine Steigerungsform der Konstanz vor, wenn Aus- sagen bei zeitlich sehr weit auseinander liegenden Befragungen gleich bleiben (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 55 ff.). 4.a)O. erstattete am 16. August 1999 gegen X. Strafanzeige. Sie wurde noch gleichentags untersuchungsrichterlich einvernommen (act. 5.1). Dabei gab sie zu Protokoll, am Vorabend am Fürstenfest in FF. gewesen zu sein. Sie habe dort ziemlich viel getrunken und könne sich daher nicht mehr an alles, was auf dem Fest passiert sei, erinnern. Die erste Szene, an die sie sich erinnern könne, sei jene, als X. sie ins Gesicht geschlagen und ihr gesagt habe, sie solle nicht frech sein. Er habe sie mit der flachen Hand auf die linke Wangenseite geschlagen. Auf ihre Frage hin, was das solle, habe er sie erneut auf die gleiche Weise geschlagen, woraufhin sie dann nichts mehr gesagt habe. Anschliessend habe er sie mit seinem linken Arm umfasst, wobei er hinter ihr gestanden sei und den linken Arm um ihren Hals gelegt habe. Er habe fest zugedrückt und sie mitgezogen. Sie habe jedoch noch atmen können. Es seien dann Leute entgegen gekommen und sie habe diese um Hilfe gebeten. Daraufhin habe X. mit seinem Arm fester auf ihren Hals gedrückt, so dass sie nicht mehr habe sprechen können. Die Leute hätten nicht reagiert. Diese Szene habe sich in FF. am dortigen Kanal abgespielt. Nach dem Versuch, mit den Leuten zu sprechen, habe X. ihr gesagt, dass sie dies nicht mehr tun solle, ansonsten er sie umbringen werde. Er habe sie noch einmal auf die gleiche Weise geschlagen.

13 Auch habe er zu ihr gesagt, sie solle aufhören zu weinen. In der Folge habe er sie aufgefordert, ihm „eins zu blasen“. Sie habe sich zunächst geweigert, worauf er sie wieder ins Gesicht geschlagen habe, sei dann aber seinem Wunsch nachgekom- men. Er sei dabei gestanden, während sie gekniet sei. Sie habe es getan, weil sie Angst gehabt hätte, denn jedes Mal, wenn sie sich widersetzt habe, habe er sie ins Gesicht geschlagen. Sie seien sodann auf dem Weg in Richtung Hauptstrasse wei- tergegangen, wobei er sie wiederum mit dem Arm um den Hals festgehalten habe. Er habe per Natel seinen Kollegen angerufen und diesen gebeten, sie an der Haupt- strasse abzuholen. Nach etwa 15 Minuten sei dieser Kollege dann auch gekommen und sie hätte zusammen mit X. hinten im Fahrzeug Platz genommen. Sie habe dem Fahrer ca. dreimal gesagt, er solle sie nach GG. bringen. Dieser habe jedoch nicht darauf reagiert. Sie habe geweint und der Fahrer habe daher sicher merken müs- sen, dass etwas nicht stimme. Sie seien dann nach AA. zum Club gefahren. Auf der Fahrt habe er ihr erzählt, dass er bereits drei Leben auf dem Gewissen habe und sie umbringen werde, wenn sie etwas sagen würde. Auch habe er betont, dass er der Chef von AA. sei und alle vor ihm Angst hätten. In AA. angekommen seien sie sodann in den Club hineingegangen. Im Parterre befinde sich eine Bar. Als sie hin- eingegangen seien, sei ausser ihnen niemand dort gewesen. Sie seien sodann in den oberen Stock gegangen, wo es mehrere Zimmer habe. X. sei dann in eines dieser Zimmer hineingegangen und sie habe jemanden im Bett liegen sehen. Sie seien sodann in ein anderes Zimmer gegangen. Darin hätten sich ein breites Bett und daneben ein Nachttisch befunden. Im Zimmer habe es auch eine Türe zu einem separaten Toilettenraum gegeben und sie glaube, sich an ein grosses Fenster erin- nern zu können, bei dem die Rollladen heruntergelassen gewesen seien. Das Zim- mer habe keinen Teppichboden gehabt und die Wände seien weiss gewesen. X. habe ihr dann gesagt, sie solle sich ausziehen, was sie auch getan habe. Auch er habe sich ausgezogen. Sie habe ihm noch gesagt, dass sie ihre Tage hätte und deshalb einen Tampon trage, was ihm aber egal gewesen sei. Er sei dann mit dem Penis in sie eingedrungen, was ihr Schmerzen bereitet habe. Später sei sie zur Toi- lette gegangen und habe den Tampon entfernen können, obwohl die Schnur nicht mehr hervorgeschaut habe. Einmal habe er ihr auch gesagt, sie solle sich auf den Bauch drehen und er sei sodann in dieser Position von hinten in sie eingedrungen. Er habe sie auch auf den Po geschlagen, woraufhin sie ihm mehrfach gesagt habe, dass er ihr nicht wehtun solle. Nachdem alles vorüber gewesen sei, habe er sie gefragt, ob sie ihn gerne habe. Sie habe mit „ja“ geantwortet und ihm gesagt, er solle ihr aber nicht wehtun. Ob er einen Samenerguss gehabt habe, könne sich nicht sagen. Ihrer Meinung nach habe er Erektionsprobleme gehabt. Nach den sexuellen Handlungen habe er ihr gesagt, sie wisse ja schon, dass sie für ihn arbeiten müsse.

14 Sie habe dadurch das Gefühl bekommen, nicht mehr aus dem Club herauszukom- men. Sie habe sich ihm gegenüber lieb verhalten, damit er sie auch sicher wieder gehen lassen würde. Sie habe richtig „geschleimt“, könne sich aber nicht mehr er- innern, was sie genau gesagt habe. Sie seien dann beide wahrscheinlich etwa gleichzeitig eingeschlafen. Irgendwann später sei sie wieder aufgewacht, habe sich angezogen und das Zimmer verlassen, während X. noch geschlafen habe. An der Bar hätten sich zwei Frauen aufgehalten. Sie habe die eine nach einer Zigarette gefragt, hätte aber nicht weiter mit ihr gesprochen. Danach habe sie den Club so schnell als möglich verlassen. Draussen sei es bereits wieder hell gewesen. Sie habe sodann einen Lastwagenchauffeur der Transportfirma M. angesprochen, wel- cher ihr erlaubt habe, zu telefonieren. Sie habe ihre Schwester angerufen und diese gebeten, nach AA. zu kommen. Der Lastwagenchauffeur habe sie an den Kreisel verwiesen, wo sie versucht habe, mittels Autostopp weiterzukommen. Sie habe ge- weint und sich an den Strassenrand gesetzt. Irgendwann sei dann die Polizei vor- beigekommen. Am Ende der Einvernahme fügte O. noch hinzu, dass der Reissver- schluss ihrer Hose sowie der Knopf am Bund kaputtgegangen seien. Wahrschein- lich befinde sich ihre Uhr noch im Club. Am 12. November 1999 wurde O. im Rahmen einer Kon-fronteinvernahme mit dem Fahrer I. erneut zum Ablauf der Geschehnisse, insbesondere auf der Fahrt von FF. nach AA., befragt (act. 5.12). Dabei hielt sie an ihren Äusserungen anläss- lich der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme fest. Sie führte zusätzlich aus, X. habe sie angewiesen, mit seinem Chauffeur via Natel zu sprechen und ihm den genauen Standort bekannt zu geben. Sie sei damals mit X. allein gewesen und habe gehofft, dass der Chauffeur möglichst schnell erscheinen würde. Am Telefon habe sie ihm lediglich den Weg zum Standort erklären, ihn aber nicht um Hilfe bitten können, da X. direkt neben ihr gestanden sei. X. habe ihr gesagt, dass sie nach AA. fahren würden. Sie sei zwar damit nicht einverstanden gewesen, sei aber trotzdem freiwillig ins Fahrzeug eingestiegen, da sie auf die Hilfe des Chauffeurs gehofft habe. Daher habe sie diesem auch gesagt, dass sie nach GG. gefahren werden möchte. Der Fahrer habe jedoch auf ihre Bitten nicht reagiert. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie ihren Widerstand aufgegeben habe. Am 8. Juni 2005 fand eine Konfronteinvernahme zwischen O. und X. statt (act. 5.22). O. schilderte wiederum, dass sie am fraglichen Abend stark alkoholisiert gewesen sei und sich daher nicht mehr an die Vorfälle anlässlich des Festes erin- nern könne. Sie könne sich jedoch noch daran erinnern, einen Schlag ins Gesicht erhalten zu haben. Sie habe nachgefragt, was das solle, worauf sie einen zweiten

15 Schlag wiederum ins Gesicht erhalten habe. X. habe sodann ihren Kopf in seinen Arm genommen und sie mitgezogen. Sie seien auf einem Weg neben dem Kanal in Richtung Hauptstrasse gelaufen. Sie habe die vorbeigehenden Passanten unter Tränen gebeten, ihr zu helfen. Es habe jedoch keiner der Passanten reagiert. Als die Personen aus dem Blickfeld verschwunden gewesen seien, habe ihr X. erneut einen Schlag ins Gesicht versetzt. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie nochmals versuchen würde, sich bei anderen Personen bemerkbar zu machen. Sie seien dann irgendwie weiter gegangen. Beim nächsten Halt habe er sie gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Als sie sich geweigert habe, habe er sie erneut ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie seiner Forderung nachgekommen sei. Bei ihm sei es jedoch in der Folge nicht zu einer Ejakulation gekommen. Das Ganze habe auch nicht sehr lange gedauert. Sie seien dann weiter in Richtung Haupt- strasse gelaufen, wo X. sodann einen Kollegen angerufen habe. Sie habe dem Fah- rer am Telefon noch den Weg erklärt, ihm aber sonst nichts gesagt. Sie habe ge- hofft, dass diese Person ihr helfen könne. Sie sei weinend ins Fahrzeug eingestie- gen und habe den Fahrer gebeten, sie nach GG. zu fahren. Er habe aber nicht darauf reagiert und sei nach AA. gefahren. Auf der Fahrt habe X. gross angegeben, dass er der Chef von AA. sei und sowieso machen könne, was er wolle. Er habe sie während der ganzen Fahrt gehalten und sie habe geweint. Sie glaube nicht, dass sie sich im Fahrzeug geküsst hätten. Nachdem sie gemerkt habe, dass sie auch vom Fahrer keine Hilfe bekommen würde, habe sie wie „abgestellt“. In AA. seien sie in den Saunaclub gegangen und hätten dort ein Zimmer betreten, wo es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Weil X. sehr stark alkoholisiert gewesen sei, habe er keine vollständige Erektion mehr gehabt. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie sich auf dem Bett auf die Knie habe begeben müssen und er ihr von hinten auf das Gesäss geschlagen habe. Sie habe nicht genau gemerkt, wie er mit seinem Glied eingedrungen sei, wisse aber, dass er es getan habe. Sie habe zur fraglichen Zeit ihre Tage gehabt und deshalb einen Tampon getragen. Diesen habe sie am nächsten Morgen entfernen können, obwohl die Schnur bereits in die Scheide ge- rutscht gewesen sei. Sie könne sich auch daran erinnern, dass X. sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob sie ihn gern habe. Sie habe bejaht, ihm aber auch gesagt, dass er ihr nicht wehtun solle. Ausserdem habe er ihr mitgeteilt, dass sie ab jetzt bei ihm im Saunaclub arbeiten müsse. Sie könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, was sie darauf erwidert habe. Nachdem sie am Morgen den Tam- pon entfernt habe, habe sie das Zimmer verlassen. An der Bar habe sie dann noch eine Frau nach einer Zigarette gefragt, welche sie dann auch bekommen habe. Sie habe aber sonst nicht mit den zwei Frauen an der Bar gesprochen. Auch habe sie noch bemerkt, dass ihr ein Knopf an der Hose gefehlt habe.

16 b)X. selbst schilderte eine andere Sicht der Geschehnisse. Er wurde am 3. Mai 2005 zum Vorfall erstmals untersuchungsrichterlich einvernommen (act. 5.14). Hierbei gab er zu Protokoll, mit O. am Fest in FF. abgemacht zu haben. Als er dort angekommen sei, sei sie noch nicht dort gewesen. Er sei dann an den Stand der Hells gegangen, wo er Alkohol getrunken und mit einer Person Streit bekommen habe. Als er am nächsten Morgen im „F.-Club“ aufgewacht sei, habe er, da er eine Gedächtnislücke gehabt habe, N. angerufen und ihn gefragt, was am Stand in FF. vorgefallen sei. N. habe ihm geantwortet, dass ihm Leute gesagt hätten, es würde X. schlecht ergehen, wenn sie ihn finden würden. Er (X.) habe das als Drohung gegen sein Leben aufgefasst. N. habe ihm zudem geraten, sofort zu verschwinden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er die Schweiz verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber nicht gewusst, dass ihn die Polizei suche. Am 11. Mai 2005 wurde X. erneut untersuchungsrichterlich einvernommen (act. 5.15). Er sagte aus, er habe am fraglichen Abend mit Kollegen Alkohol konsu- miert, bevor er sich von seinem Fahrer nach FF. ans Fürstenfest habe fahren las- sen. Dort habe er O. gesucht, sie aber zunächst nicht gefunden. Deshalb sei er zusammen mit seinem Fahrer an die Bar von den Hells Angels gegangen, wo er eine Auseinandersetzung mit einem Gast gehabt habe. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, um was es gegangen sei. Nachher sei er an die Bar gegangen, habe etwas getrunken und sei dann eingeschlafen. Danach verschwimme seine Erinne- rung. Es sei noch irgendetwas vorgefallen und er habe Probleme mit der Polizei oder der Securitas gehabt. Er gehe davon aus, dass er danach O. getroffen habe. Er wisse noch, dass er sodann in einer Tiefgarage gewesen sei und eine Auseinan- dersetzung gehabt habe, an deren Grund er sich aber nicht mehr erinnern könne. Weiter wisse er noch, dass er zusammen mit O. auf einer Nebenstrasse gewesen sei und eine Meinungsverschiedenheit gehabt habe. Er sei sodann mit O. an eine befahrene Strasse gegangen und habe per Handy seinen Fahrer angefordert. Zu- sammen mit O. habe er hinten im Auto Platz genommen. Sie habe ihn gebeten, sie nach Hause zu fahren, worauf er erwidert habe, dass sie abgemacht hätten, nach AA. zu fahren. Er wisse noch, dass O. während der Fahrt mit ihm „geknutscht“ habe. Weitere Erinnerungen an die Fahrt habe er nicht, da er wohl in einen Halbschlaf oder Schlaf gefallen sei. Vor dem „F.-Club“ angekommen, sei er ausgestiegen und habe die Türe geöffnet. Er glaube, O. sei ihm gefolgt. Es könne sein, dass sie zuerst an der Bar etwas getrunken hätten. Es sei aber auch möglich, dass sie zuerst in den Whirlpool und erst dann ins Zimmer oder sofort ins Zimmer gegangen seien. Da O. ihn im Auto sexuell „angemacht“ habe, sei es nicht auszuschliessen, dass im „F.-Club“ eine sexuelle Handlung erfolgt sei. Er könne sich aber nicht vorstellen,

17 dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Als er dann am Morgen aufgewacht sei, habe er starke Kopfschmerzen verspürt. O. sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer gewesen. Sie müsse aber geduscht haben, bevor sie gegangen sei, da der Boden der Dusche nass gewesen sei. Er habe sodann N. angerufen und ge- fragt, was am Abend gewesen sei, da er sich an eine Schlägerei habe erinnern können. N. habe ihm keine genaue Auskunft geben können, sondern nur gesagt, es seien Leute aufgetaucht, die ihm (X.) an den Kragen wollten und es besser wäre, wenn sie ihn nicht finden würden. Er habe das so aufgefasst, als ob es etwas Schlimmes passiert sei und habe einfach weit weg gehen wollen. Nach dem Tele- fongespräch mit N. habe er sich in den „Kabisgärten“ von AA. versteckt. Am nächs- ten Morgen habe er den Lenker eines Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen ge- beten, ihn gegen Bezahlung nach München mitzunehmen. In München habe er in einem kleinen Reisebüro einen Flug in die Dominikanische Republik gebucht. Dort habe er nach ungefähr zwei Jahren von Drittpersonen erfahren, was ihm vorgewor- fen werde. Er sei nicht früher zurückgekommen, weil er gedacht habe, dass ein Komplott gegen ihn im Gange sei. Anlässlich der nachfolgenden Konfronteinvernahmen mit verschiedenen Zeugen sowie mit O. (act. 5.16-5.22) hielt X. im Wesentlichen an seinen Aussagen fest, konnte sich jedoch nicht an weitere Einzelheiten erinnern. c)Die Aussagen von O., die sie vor der Untersuchungsrichterin unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Zeugin machte, präsentieren sich aufgrund des Gesagten ohne nennenswerte Widersprüche, insbesondere was den eigentlichen Tathergang betrifft. O. schilderte klar, detailliert und folgerichtig, was ihr in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1999 widerfahren war, insbeson- dere das Festgehaltenwerden durch den Angeklagten, dessen Drohungen, die er mit Schlägen ins Gesicht untermauerte, die gegen ihren Willen vorgenommene orale Befriedigung des Angeklagten, die Fahrt mit diesem nach AA. in den Club „F.- Club“ und die dort ebenfalls gegen ihren Willen vorgenommen sexuellen Handlun- gen. Die Darstellung des Ablaufs wirkt in sich logisch und nicht frei erfunden. Ihre Schilderungen ergänzte sie zudem mit vielen Details, beispielsweise mit Aussagen von X. während der Fahrt nach AA. und nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr. Auch schilderte sie ausführlich ihre Empfindungen während und nach den Ereignis- sen, ohne sich dabei in ein günstigeres Licht rücken zu wollen. Nach Ansicht des Gerichts können derartige Vorfälle von jemandem nicht mehrmals in derselben Weise und ohne nennenswerte Widersprüche geschildert werden, der dies nicht tatsächlich auch selbst erlebt hat. Die Aussagen von O. zu den Begleitumständen

18 der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen selbst - sofern hierfür überhaupt Zeu- genaussagen zur Verfügung stehen - decken sich zudem mit denjenigen verschie- dener anderer Personen. I., der Fahrer von X. bestätigte anlässlich seiner polizeili- chen Befragung vom 17. August 1999 (act. 5.3) deren Schilderung, dass er am frag- lichen Morgen von X. angerufen und aufgefordert worden sei, diesen in FF. abzu- holen. X. habe aber nicht gewusst, wo er sich befand, deshalb sei es zu mehreren Telefongesprächen gekommen, wobei auch einmal eine Frau zu erklären versucht habe, wohin er (I.) fahren müsse. X. und O. seien zusammen ins Fahrzeug einge- stiegen und hätten hinten Platz genommen. X. habe ihm mitgeteilt, dass er nach AA. in den Club fahren solle. Das Mädchen habe jedoch darum gebeten, nach Hause nach GG. gefahren zu werden. Dies habe X. aber ignoriert und ihm erneut gesagt, er solle sie nach AA. bringen. Das Mädchen habe daraufhin zu weinen be- gonnen, worauf X. sie mit Küssen abzulenken versuchte. Dabei habe dieser das Mädchen festgehalten. Er glaube nicht, dass sie ganz freiwillig mitgefahren sei. Sie habe ihm auch mehrmals beim Küssen auf die Schulter geklopft, um ihr möglicher- weise etwas zu sagen. Da er der Sache nicht getraut habe, habe er X. vorgeschla- gen, das Mädchen nach GG. zu bringen. Daraufhin sei X. jedoch aggressiv gewor- den und habe ihm mit Schlägen gedroht, sollte er ihn nicht nach AA. fahren. Er habe die beiden dann nach AA. in den Saunaclub gefahren und sei danach sofort nach Hause gegangen. Diese Schilderung deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit derjenigen von O.. Insbesondere bestätigte I. auch die Aussage von O., wonach diese mehrfach darum gebeten habe, nach GG. gebracht zu werden, schliesslich jedoch gegen ihren Willen nach AA. gefahren wurde. Bezüglich seiner Aussagen ist zudem hervorzuheben, dass er sich dabei selbst erheblich belastete, was später auch zu einer Verurteilung durch den Kreispräsidenten Chur wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung führte (act. 1.8). Auch rund sechs Jahre später machte er im Kern die gleichen Äusserungen wie zu Beginn des Verfahrens, obwohl er be- fürchtete, dass dadurch auch das Verfahren gegen ihn nochmals aufgerollt würde (vgl. act. 5.16). Die Kollegin von O., J., sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 16. August 1999 (act. 5.2) aus, O. habe ihr erzählt, dass sie am Vorabend mit dem Angeklagten auf einem Fussweg etwas abseits gelaufen sei, wo sie sodann von diesem ins Gesicht geschlagen worden sie. Irgendwann habe dieser von ihr auch verlangt, dass sie ihm „einen blasen“ solle. Weiter habe O. erzählt, der Mann habe sie dann am Genick gepackt und sei mit ihr durch die Hauptstrasse gegangen. Auf diesem Weg habe sie nach Hilfe geschrieen, doch keiner der Pas- santen habe ihr beigestanden. Dabei habe ihr der Typ gedroht, sie umzubringen.

19 Schliesslich habe er einen Kollegen angerufen, welcher dann mit dem Auto erschie- nen sei. O. und der Angeklagte seien ins Fahrzeug eingestiegen und O. habe ihm gesagt, sie wolle nach Hause nach GG. gefahren werden. Dies habe sie vielfach wiederholt, aber sie sei dennoch nach AA. gebracht worden. Dabei habe der Fahrer genau gewusst, was später dort in AA. mit ihr passieren würde. O. habe schliesslich noch erklärt, sie sei von dem Typen in ein Zimmer gebracht worden. Diese ihrer Kollegin gegenüber erwähnte Schilderung der Geschehnisse entspricht exakt jener, die O. auch bei der Untersuchungsrichterin deponierte, was ebenfalls für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen spricht. P., die stellvertretende Geschäftsführerin des Clubs „F.-Club“ bestätigte schliesslich gegenüber der Kantonspolizei (act. 5.4), dass ein Mädchen am Morgen des 16. August 1999 von der Sauna zur Bar im „F.-Club“ gekommen sei. Sie sei wahrscheinlich vom oberen Stock herunter gekommen und habe einen sehr ver- schlafenen müden Eindruck gemacht. Das Mädchen habe sich vermutlich nur „schnell schnell“ angezogen. An der Bar habe sie nach einer Zigarette gefragt und habe dann ohne etwas zu sagen den Club wieder verlassen. Schliesslich spricht auch noch die Zeugenaussage von Q. vom 19. August 1999 (act. 5.9) für die Richtigkeit der Aussagen von O.. Q. gab zu Protokoll, am Morgen des 16. August 1999 mit dem Auto von der Kasernenstrasse in Richtung Sportplatz gefahren zu sein. Einige Meter nach dem dortigen Kreisel habe sie ein Mädchen gesehen, dass Autostopp gemacht habe. Schon in diesem Zeitpunkt habe sie geglaubt, dass dieses Mädchen unter Alkohol oder Drogen stehe, denn ihr Ge- sichtsausdruck sei schrecklich gewesen. Als sie wenig später nochmals denselben Kreisel passiert habe, sei das Mädchen mit angezogenen Beinen auf dem Trottoir gesessen, habe geweint und einfach geradeaus geschaut. Aufgrund dieser Situa- tion habe sie sich entschlossen, die Polizei zu benachrichtigen. d)Die Verteidigung erblickt in den Schilderungen von O. verschiedene Ungereimtheiten und schliesst daraus, dass deren Aussagen nicht glaubhaft seien und sich der Sachverhalt auch nicht wie von ihr dargestellt zugetragen haben könne. Insbesondere stehe fest, dass O. im Tatzeitpunkt unter starkem Alkoholeinfluss ge- standen habe. Unter diesen Umständen erscheine es als sehr wahrscheinlich, dass O. Dinge gemacht habe, derer sie sich offenbar in einigermassen nüchternem Zu- stand wohl geschämt habe. Dieser Darstellung kann sich das Gericht nicht ansch- liessen. Zwar steht fest, dass O. am fraglichen Abend Alkohol konsumiert hatte. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kan-

20 tonsspitals St. Gallen, wonach O. zum Zeitpunkt des Ereignisses eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille und eine maximale von 2.77 Ge- wichtspromille aufwies. Es ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass sich O., wie von der Verteidigung vorgebracht, in einem solchen Rauschzustand befunden hatte, dass sie das Geschehene nicht mehr richtig hätte erfassen können. So war sie - wie die entsprechenden Einvernahmeprotokolle zeigen - durchaus in der Lage, die Geschehnisse des Abends detailliert und klar zu schildern, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass sich ihre Aussagen in den wesentli- chen Punkten mit denjenigen von I. decken. Des Weiteren antwortete I. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. August 1999 (act. 5.3) auf eine entspre- chende Frage hin, dass O. vermutlich nur angetrunken gewesen sei. Auf ihn hatte sie somit nicht den Eindruck gemacht, dass sie nicht mehr in der Lage war, die Situation richtig zu erfassen. Auch R. sagte gegenüber der Polizei aus (act. 5.11), X. sei ihr ein wenig angetrunken vorgekommen, das Mädchen nicht. Nach dem Ge- sagten ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass O. trotz vorgängigen Alkoholkonsums immer noch fähig war, die fraglichen Geschehnisse korrekt beurteilen zu können. Was den Alkoholkonsum von X. betrifft, so ist dieser allenfalls im Rahmen der Schuldfähigkeit respektive der Strafzumes- sung zu berücksichtigen. Im Weiteren macht der amtliche Verteidiger auf Differenzen hinsichtlich der verschiedenen Aussagen von O. und auch J. aufmerksam. So habe O. am Tag nach den Vorfällen ihrer Freundin J. gegenüber erklärt, sie habe Sex gehabt, den sie nicht gewollt habe, woraus J. ohne weiteres Nachfragen auf eine Vergewaltigung ge- schlossen habe. Später habe sich O. gegenüber ihrer Freundin jedoch dahingehend geäussert, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, was in dem Zimmer in AA. passiert sei. Auch bezüglich der Geschichte mit dem abgerissenen Reissver- schluss habe O. widersprüchliche Aussagen gemacht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist den Aussagen, welche unmittelbar nach der Tat gemacht wurden, eine grössere Bedeutung zuzumessen. Anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 16. August 1999 (act. 5.2) gab J. - wie vorgängig beschrieben - zu Protokoll, was ihr O. von den Geschehnissen des Vorabends erzählt hatte. Bezüg- lich der Vorfälle im Club „F.-Club“ in AA. führte sie aus, O. habe ihr lediglich erklärt, sie sei in AA. von diesem Typen mit dem gelben Hemd in ein Zimmer gebracht worden. Mehr habe sie auf der Fahrt vom Spital zur Polizei nicht gesagt. Ihren Freundinnen und der Schwester von J. habe sie im Spital jedoch erzählt, sie sei vergewaltigt worden. Rund sechs Jahre später wurde J. erneut untersuchungsrich- terlich befragt (act. 5.24). Sie sagte aus, O. habe ihr erzählt, sie sei zusammen mit

21 X. mit dem Auto nach AA. gefahren. In AA. seien sie in ein Zimmer gegangen, wo sie am nachfolgenden Tag aufgewacht sei. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass es in dem Zimmer zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei. Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte J., O. habe zu allen Personen, die im Kantonsspital gewesen seien, gesagt, dass sie Sex gehabt habe, den sie nicht gewollt habe. Genaueres über diesen Sex habe sie jedoch nicht er- zählt. Auf eine entsprechende Nachfrage hin habe sie nur geantwortet, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, was in dem Zimmer in AA. passiert sei und wie sie überhaupt in dieses Zimmer gekommen sei. Aufgrund des Umstandes, dass O. bei der untersuchungsrichterlichen Befragung genau angeben konnte, was auf dem Weg nach AA. passierte und sich diese Aussagen - wie bereits ausgeführt wurde - zudem mit denjenigen des Fahrers I. übereinstimmen, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht davon auszugehen, dass sich O. tatsächlich nicht mehr erin- nerte, sondern vielmehr davon, dass sie mit J. nicht darüber sprechen wollte. Dies geht auch aus dem Schreiben von O. vom 21. Juni 2001 (act. 3.48) hervor, in wel- chem sie darlegte, dass sie vorgängig mit niemandem richtig über die Ereignisse gesprochen habe. Vielmehr habe sie über ein Jahr lang die ganze Angst und Wut für sich behalten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen von J. trotz des grossen zeitlichen Abstandes zur ersten Befragung in den wesent- lichen Punkten konstant blieben und keine Widersprüche auftraten. Gleiches gilt auch in Bezug auf die von O. geschilderte Geschichte mit dem abgerissenen Reiss- verschluss. Bei ihrer ersten Befragung (act. 5.1) fügte O. als Schlussbemerkung hinzu, dass ihre Hose beziehungsweise der Reissverschluss sowie der Knopf im Bund kaputt sei. Dass sie sich sechs Jahre später in der Konfronteinvernahme vom 8. Juni 2005 (act. 5.22) nicht mehr an dieses - überdies nicht entscheidrelevante - Detail erinnern konnte, lässt vielmehr auf eine natürliche Erinnerungslücke als auf eine widersprüchliche Aussage schliessen, welche an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von O. nichts zu ändern vermag. Eine weitere Ungereimtheit erblickt die Verteidigung darin, dass O., wie sie selbst ausgesagt habe, freiwillig in das Auto eingestiegen sei. Sie hätte somit gemäss Auffassung der Verteidigung auch genügend Möglichkeiten gehabt, um wegzulaufen oder ein anderes Fahrzeug aufzuhalten. Von einer Verschleppung könne daher keine Rede sein. Auch der Zeuge K. habe bestätigt, dass keine Anzei- chen von Gewalt oder Drohung ersichtlich gewesen seien. Es trifft zwar zu, dass O. gemäss eigenen Aussagen freiwillig ins Auto eingestiegen ist (vgl. act. 5.1). Dies jedoch deshalb, weil sie sich erhoffte, dass ihr der Fahrer I. helfen würde. So sagte sie anlässlich der Konfronteinvernahme mit I. (act. 5.12) aus, sie habe gehofft, dass

22 der Chauffeur möglichst schnell erscheinen würde, weil sie alleine gegen X. nicht ankommen konnte und daher gehofft habe, vom Chauffeur Beistand zu erhalten. Daher habe sie diesem auch gesagt, sie möchte nach Hause nach GG. gefahren werden. Diese Aussage deckt sich insoweit auch mit der Aussage des Zeugen K. (act. 5.7), welcher beobachten konnte, wie X. telefonierte, während O. ungefähr zwei Meter von ihm entfernt gestanden und nicht den Eindruck erweckt habe, dass sie Hilfe benötigte. Dass sich O. zu diesem Zeitpunkt - entgegen der Auffassung der Verteidigung - jedoch von X. bedroht fühlte, ergibt sich aus ihrer Schilderung vom 16. August 1999 (act. 5.1). Damals sagte sie aus, dass sie Angst gehabt habe, da X. sie jedes Mal ins Gesicht geschlagen habe, wenn sie sich seinen Wünschen wi- dersetzt habe. Ausserdem habe er ihr gedroht, sie umzubringen, sollte sie nochmals jemanden um Hilfe bitten. Auch I. gab wiederholt zu Protokoll (act. 5.3, 5.5 und 5.12), dass X. auf seinen Vorschlag hin, das Mädchen doch nach GG. zu fahren, aggressiv geworden sei und ihn bedroht habe. Er habe es nicht gewagt, sich den Weisungen von X. zu widersetzen, da er gewusst habe, wie gewalttätig dieser ge- genüber Männern sein konnte. Dass X. nach übermässigem Konsum von Alkohol sehr aggressiv werden konnte, geht einerseits aus den Aussagen der Zeugen L. (act. 5.10) und S. (act. 5.21), andererseits auch aus dem Umstand, dass X. am fraglichen Abend bereits vor seinem Zusammentreffen mit O. in eine Schlägerei ver- wickelt war (vgl. act. 5.7), hervor. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass sich O. zu diesem Zeitpunkt nur deshalb nicht zur Wehr setzte, weil sie aufgrund der vor- gängigen Schläge und Drohungen Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten seitens von X. hatte und darauf vertraute, dass sie wenigstens vom angeforderten Fahrer I. Bei- stand erhalten würde. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat wendet die Verteidigung ein, O. habe sich sehr auffällig und nicht wie eine vergewaltigte Person verhalten. So habe sie am Morgen nach den Vorfällen den Club „F.-Club“, nicht ohne sich zu duschen, verlassen und habe an der Bar eine Zigarette verlangt, ohne in irgendeiner Weise aufzufallen. Auch sei sie bereits in den ersten Tagen von Zeugen beobachtet wor- den, wie sie wieder Männer „angemacht“, angesprochen und auch geküsst habe. Ebenfalls erstaunlich sei, dass O. mit ihrer Psychologin nicht über den Vorfall habe sprechen wollen. Das Verhalten einer Frau nach einer Vergewaltigung lässt keine Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu. Jede Frau reagiert individuell. Manche sind völlig verzweifelt und aufgelöst, andere wirken ruhig und gelassen oder aggres- siv. Es gibt kein typisches Opferverhalten. Die wenigsten Frauen reden über die Vergewaltigung. Scham, Angst sowie die Angst vor Schuldzuweisungen hindern sie daran, sich nahe stehenden oder fremden Personen anzuvertrauen oder gar eine

23 Anzeige zu erstatten. Während einigen Opfern nur langfristig durch eine Psychothe- rapie geholfen werden kann, die Vergewaltigung zu verarbeiten, gelingt es anderen auch ohne spezielle Betreuung, zu einem normalen Leben zurückzufinden (vgl. auch Jörg Schuh, Martin Killias, Sexualdelinquenz, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, Chur/Zürich 1991, S. 131). Das Verhalten von O. nach den Vorfäl- len ist nach dem Gesagten nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. Ausserdem schilderte sie in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2001 an ihre Rechtsvertreterin (act. 1.48), dass sie es sich nach aussen hin nicht habe nehmen lassen, sich mit Männern zu unterhalten und in den Ausgang zu gehen, sie habe sich aber vorgängig schon sehr stark be- trinken müssen, um nicht ständig in negative Gedanken zu versinken. Die Einwände der Verteidigung, O. habe sich nach den Vorfällen sehr auffällig verhalten, werden somit zudem durch diese Aussagen stark relativiert. e)Betrachtet man die Aussagen des Angeklagten, so wird ersichtlich, dass X. sich ebenfalls nicht in grobe Widersprüche verstrickt. Jedoch kann er sich gemäss eigenen Angaben an die konkreten Vorfälle am fraglichen Abend nicht mehr erinnern, weshalb seine Aussagen nur sehr allgemein ausfallen. Zu den Anschuldi- gungen von O. sagte er lediglich aus, er könne sich nicht vorstellen, dass diese zutreffen würden. Auch könne er sich nicht daran erinnern, I. mit Schlägen gedroht zu haben. Es sei zwar möglich, dass es im „F.-Club“ zu Geschlechtsverkehr gekom- men sei, dies jedoch sicherlich nur auf Wunsch von O.. Bei der Gegenüberstellung seiner Aussagen mit denjenigen der Zeugen sind jedoch Widersprüche erkennbar. So gab X. zu Protokoll (act. 5.15), O. habe auf der Fahrt nach AA. mit ihm „geknutscht“. Da sie ihn im Auto sexuell angemacht habe, sei nicht auszuschlies- sen, dass es im Club F.-Club zu einer sexuellen Handlung gekommen sei. Er habe jedoch nichts gegen den Willen von O. unternommen. I. jedoch führte in seiner po- lizeilichen Befragung aus (act. 5.3), O. habe auf der Autobahn in Richtung AA. zu weinen begonnen. X. habe ihr dann mehrmals Küsse auf den Mund gedrückt, ver- mutlich um sie abzulenken. Er habe das Mädchen auch festgehalten. O. habe ihm (I.) dann auch beim Küssen mehrmals auf die Schultern geschlagen, weil sie ihm möglicherweise etwas sagen wollte. Die Zeugin R. gab sowohl in der Befragung vom 21. September 1999 (act. 5.11) wie auch in der Konfronteinvernahme vom 26. Mai 2005 (act. 5.19) zu Proto- koll, sie habe in der fraglichen Nacht in einem Zimmer im „F.-Club“ geschlafen als X. angeklopft habe. Sie habe gesehen, dass er mit einer Frau zusammen gewesen

24 sei. Er habe ihr dann gesagt, dass sie weiterschlafen solle und habe die Türe zuge- macht. In der ersten Einvernahme (act. 5.11) führte sie zudem aus, dass das Bett von X. bereits abgezogen gewesen sei, als sie am Nachmittag das fragliche Zimmer betreten habe. Anscheinend habe X. dies selbst gemacht. Anlässlich der späteren Befragung (act. 5.19) relativierte sie diese Aussage dahingehend, dass sie zwar nicht gesehen habe, wie X. das Bett abgezogen habe, jedoch habe sie ihn gesehen, wie er Frottée- oder Bettwäsche in die Waschküche getragen habe. X. hingegen sagte in der Einvernahme vom 11. Mai 2005 (act. 5.15) aus, er habe das Bett im „F.-Club“ am Morgen nach dem Vorfall nicht abgezogen und er wisse auch nicht, wer dies getan habe. Er habe das Bett nie abgezogen. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, R. in der Nacht oder am Morgen gesehen zu haben. Die Aussage von R. erscheint insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil sie sich bezüglich des Zusammentreffens mit X. in der fraglichen Nacht mit derjenigen von O. deckt. Diese führte aus (act. 5.1), dass X. mit ihr in den oberen Stock des „F.-Club“ gegan- gen sei, wo es mehrere Zimmer gehabt habe. In zwei dieser Zimmer hätten Frauen geschlafen. Dies wisse sie, weil X. hineingegangen sei und nachgeschaut habe. Bei einem Zimmer sei die Türe offen gewesen und sie habe eine Person mit langen Haaren im Bett liegen sehen und angenommen, dass es sich um eine Frau gehan- delt habe. Auch bei der Gegenüberstellung mit den Aussagen von N. (act. 5.8) sind Wi- dersprüche erkennbar. So sagte N. aus, er habe von L. erfahren, dass X. angeblich ein Mädchen namens O. vergewaltigt habe. Daraufhin habe er (N.) versucht, X. zu erreichen. Dieser habe jedoch am Telefon von nichts wissen wollen. Da habe er ihn gefragt, ob er nicht ein Mädchen „gepackt“ habe. X. sei am Telefon ein wenig be- nommen gewesen, deshalb habe er ihm geraten, kalt zu duschen und sodann zu einem Treffen zu erscheinen, um den Vorfall zu diskutieren. X. führte diesbezüglich in der Einvernahme vom 11. Mai 2005 (act. 5.15) aus, er habe am Morgen nach den Vorfällen mit N. telefoniert und ihn gefragt, was am Vorabend geschehen sei. Dieser habe ihm jedoch nicht genau angeben können, was vorgefallen war. Er habe nur gesagt, es seien anscheinend Leute aufgetaucht, die ihm (X.) „an den Kragen“ woll- ten und es besser sei, wenn ihn diese Leute nicht finden würden. Er habe dies so verstanden, dass ihm diese Leute nichts Gutes wollten und er sich davonmachen solle. Da er nicht genau gewusst habe, was vorgefallen war, habe er einfach nur verschwinden wollen, damit ihn niemand finden könne. Er habe das Land aus Angst vor Repressalien verlassen. Er habe gedacht, dass ein Komplott gegen ihn im Gange sei. Die Aussagen von X. über ein angebliches Komplott erscheinen jedoch nicht nur aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit zu den Aussagen von N. als wenig

25 glaubhaft. So ist auch in allgemeiner Art festzuhalten, dass die Theorie eines Kom- plotts, wie sie X. vorbringt, nicht sehr wirklichkeitsnah erscheint und die Vermutung, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt, daher nahe liegt. So antwor- tete er auf eine entsprechende Frage des Untersuchungsrichters, dass er nicht wisse, wer ein Komplott gegen ihn geschmiedet habe, da er auch nicht wisse, wer ihm gedroht habe. Auch ist nicht ersichtlich, wer ein Motiv dafür gehabt haben sollte respektive weshalb O. die Geschichte über die Vorfälle vom 15./16. August 1999 einfach hätte erfinden sollen. Nicht zuletzt weisen auch verschiedene Umstände, die durch das Untersuchungsverfahren als erwiesen betrachtet werden können, darauf hin, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie ihn O. schil- derte. So können die bei O. festgestellten Verletzungen (Hämatom am Kinn und Schürfung an der Wange) durchaus auf die von ihr beschriebene Weise durch X. verursacht worden sein. Des Weiteren stellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen in seinem Gutachten vom 22. September 1999 (act. 4.10) fest, dass der Nachweis von einzelnen Samenzellen im Scheidengewölbe sowie im Schrittbereich des Slips einen stattgefundenen Geschlechtsverkehr mit Samener- guss belegen. In einem weiteren Gutachten vom 21. Juni 2005 (act. 4.16) konnte festgestellt werden, dass die nachgewiesene Spermaspur am Slip von O. Heiniger mit dem DNA-Profil von X. übereinstimmt. Wesentlich erscheint schliesslich, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb O. gegen X. derartige falsche Anschuldigungen erheben sollte. Offensichtlich lernten sich beide wenige Tage vor dem fraglichen Abend in einem Restaurant, in welchem O. arbeitete, kennen und trafen sich am Fürstenfest in FF. wieder. Sie waren somit weder speziell befreundet noch speziell verfeindet, so dass kein schlüssiges Motiv für falsche Anschuldigungen ersichtlich ist. Auch X. fand hierfür keine Erklärungen. Auf ein allfälliges Motiv von O., ihn wahrheitswidrig zu belasten, angesprochen, gab er einzig an (act. 5.25), er vermute, dass sie von dritter Seite beeinflusst worden sei, gegen ihn eine Anzeige zu machen. Vielleicht habe sie damit auch bloss eine Aus- rede gesucht, dass sie am Abend nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Ein plausi- bles Motiv für eine Falschanschuldigung fand also auch der Angeklagte selbst nicht. Sollten die Handlungen zwischen ihm und O. tatsächlich im gegenseitigen Einver- nehmen erfolgt sein, wäre im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb O. am nächs- ten Tag eine Anzeige gegen X. erstattete. Gegen ein einvernehmliches Geschehen zwischen X. und O. spricht auch die Tatsache, dass letztere ihrer Freundin J. kurz nach dem Vorfall die Geschichte schilderte sowie massgeblich auch, dass sie die ganzen Strapazen einer Strafuntersuchung, in deren Rahmen sie im Übrigen immer bei ihrer Darstellung blieb, auf sich nahm. Diese Umstände deuten darauf hin, dass

26 sich die Sache tatsächlich wie von O. geschildert und damit nicht im gegenseitigen Einvernehmen zugetragen hat. Nicht zuletzt bestehen aufgrund der Zeugenaussa- gen, insbesondere aufgrund derjenigen von I., klare Anzeichen dafür, dass O. nicht freiwillig mit X. nach AA. fuhr. Somit bestehen in einer gesamthaften Betrachtung aufgrund der vorangehenden Ausführungen für das Gericht erhebliche Zweifel an den Aussagen von X., wonach nichts gegen den Willen von O. geschehen sei. f)Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der übrigen Beweislage besteht für die Strafkammer des Kantonsgerichts zusammen- fassend kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargestellt zugetragen hat. O. schilderte in sich geschlossen und ohne wesentliche Wider- sprüche, dass X. sie in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1999 sexuell nötigte, gegen ihren Willen nach AA. brachte und sie dort erneut in sexuelle Handlungen einbezog. Ihre Angaben sind konkret, detailliert und anschaulich und werden durch Indizien und Aussagen von Drittpersonen gestützt. Weder aus den Aussagen noch der Motivlage von O. ergeben sich sodann Anzeichen dafür, dass es sich um Falschanschuldigungen handeln könnte. Daran vermögen auch gewisse Wider- sprüche oder Ungereimtheiten in Nebenpunkten nichts zu ändern. Im Gegensatz dazu basieren die Aussagen von X. grösstenteils auf Vermutungen und es treten bei der Gegenüberstellung mit den Aussagen der Zeugen zudem vermehrt kleinere Widersprüche auf. Zusammenfassend gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass sich die Geschehnisse in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1999 so ab- gespielt haben, wie es von O. geschildert wurde und in der Anklageschrift festge- halten ist. 5. a) Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. b)Im vorliegenden Fall führte X. O. am fraglichen Abend vom Fest- gelände weg und ging mit ihr auf einem Weg dem dortigen Kanal entlang, als er sie ohne ersichtlichen Anlass mehrfach mit der Hand massiv ins Gesicht schlug. So- dann packte er sie, wobei er ihren Kopf in einer Art Würgegriff mit einem Arm fest umschloss. O. versuchte erfolglos, sich bei Passanten bemerkbar zu machen, wor- aufhin sie der Angeklagte erneut massiv ins Gesicht schlug. Zudem drohte er ihr, sie umzubringen, falls sie sich nochmals bei Dritten bemerkbar machen würde. Nachdem X. und O. ein Stück weit weiter dem Kanal entlang gegangen waren, for-

27 derte der Angeklagte O. auf, ihn oral zu befriedigen. Als sie sich weigerte, schlug er sie erneut ins Gesicht, woraufhin sie sodann seiner Aufforderung nachkam und ihn notgedrungen oral befriedigte. X. hielt O. am Hals fest und schlug sie mehrmals ins Gesicht. Er schlug erneut zu, als sie sich weigerte, ihn oral zu befriedigen. Damit wendete er diejenige Gewalt an, die ausreichte, um O.s Widerstand zu brechen und klarzustellen, dass er der Stärkere ist. Aus Angst vor weiteren Schlägen verzichtete sie in der Folge auf eine weitere Abwehr. Des Weiteren drohte X. ihr an, sie umzubringen, sollte sie sich weiterhin widersetzen. Die erwähnte Anwendung von Gewalt sowie die Drohung von X. bezweckten, O. zur Vornahme einer beischlafähnlichen Handlung zu nötigen. X. verlangte nämlich sodann von ihr, ihn oral zu befriedigen, was sie denn auch tat. Dass ihr Widerstand durch den vorgängigen Alkoholkonsum möglicherweise leich- ter zu brechen war, ist irrelevant, zumal diejenige Gewalt ausreicht, die nötig ist, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Durch das geschilderte Verhalten erfüllte X. den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Die sexuelle Nötigung geschah jedoch in FF., somit im Fürstentum Liechtenstein. Auch dort ist das geschilderte Verhalten strafbar und zwar nach dem im Jahre 1999 geltenden liechtensteinischen Recht unter dem Titel „Zwang zur Unzucht“. Gemäss § 202 ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer ausser dem Fall der Notzucht eine Person mit Gewalt gegen ihre Person oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wider- standsunfähig macht und in diesem Zustand zur Unzucht missbraucht. Diesen Tat- bestand hat X. gemäss den obigen Ausführungen zweifellos verwirklicht. Da das liechtensteinische Recht dafür lediglich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist es im Vergleich zum schweizerischen StGB mit einer Strafandrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis das mildere, weshalb gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB dieses zur Anwendung gelangt. 6. a) Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, das heisst die Freiheit des Individuums, sich von dem Ort, an dem es sich befindet, an einen an- deren Ort seiner Wahl zu begeben. Aufgehoben werden kann diese Freiheit unter anderem durch das im Gesetz erwähnte unrechtmässige Festnehmen, das heisst durch Eingrenzung des Opfers an einem Ort (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 6 und N 21 f. zu Art. 183 StGB). Als

28 Freiheitsentzug wird auch der erzwungene Transport betrachtet, wenn während ei- ner Fahrt das Aussteigen unmöglich ist. Allerdings muss die Einschränkung in der Bewegungsfreiheit eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, welche beim erzwunge- nen Transport naturgemäss in der Distanz oder Dauer der Fahrt liegen kann (Trech- sel, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 183 mit Verweis auf BGE 99 IV 220; PKG 1990 Nr. 17). Als Tatmittel sind beispielsweise Gewalt oder Drohung denkbar. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB). b)Nachdem X. O. sexuell genötigt hatte, folgte sie ihm ohne Widerstand zur Hauptstrasse. Dorthin hatte der Angeklagte seinen Chauffeur bestellt. Dieser traf nach einiger Zeit ein. O. stieg dann mit X. ins Fahrzeug und nahm zusammen mit ihm auf dem Rücksitz Platz. Sie bat den Fahrer mehrfach eindringlich, sie nach GG. nach Hause zu fahren. X. bedrohte nun aber auch den Fahrer und forderte diesen unmissverständlich auf, nach AA. zu fahren. I. fuhr nun zum Club „F.-Club“. O. hatte während der Fahrt geweint, resignierte aber vom Moment an, als sie mer- ken musste, dass sie auch vom Fahrer keinerlei Hilfe zu erwarten hatte. Noch immer unter dem Einfluss der Gewaltanwendung und der Drohung ste- hend, wartete O. zusammen mit X. auf das Eintreffen des Fahrers I., weil sie sich von diesem Hilfestellung erhoffte. So stieg sie dann auch freiwillig in das Fahrzeug ein, jedoch nicht ohne den Fahrer mehrfach zu bitten, sie nach Hause nach GG. zu bringen. X. forderte diesen jedoch unter Androhung von Schlägen auf, nach AA. zu fahren. O. hatte von diesem Zeitpunkt an keine Möglichkeit mehr, sich aus eigenem Willen zu entfernen. Sie war dadurch zweifellos über eine längere und ununterbro- chene Dauer erheblich in ihrer Freiheit, sich frei zu bewegen, beschränkt. Da sie ihren Unwillen, nach AA. zu fahren, sowohl gegenüber dem Fahrer als auch ge- genüber X. ausdrücklich und konkludent geäussert hatte und damit dem Vorgehen von X. keineswegs zustimmte, erweist sich dessen Verhalten als unrechtmässig. Zweifellos handelte X. wissentlich und willentlich, weshalb er sich damit der Frei- heitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig machte. c)Zum Verhältnis zwischen Art. 189 StGB und Art. 183 StGB ist anzu- merken, dass diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendi- ges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 189 StGB umfasst wird. Echte Konkurrenz liegt nur dann vor, wenn der Täter das Opfer vor der Tat, das heisst der sexuellen Nötigung, entführt oder nach der Tat noch festhält (Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erfolgte die vor-

29 gängig beschriebene Freiheitsberaubung erst nach vollendeter sexueller Nötigung. Es liegt nach dem Gesagten somit echte Konkurrenz vor. 7. a) Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die im Gesetz aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB aufgeführten überein. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder phy- sisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhin- dert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirken auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Es genügt aber grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder wider- standsunfähig wird (Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 1 und 13 f. zu Art. 189; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu Art. 189 StGB; vgl. BGE 128 IV 97 E. 2b S. 99). Der Täter muss sich im Moment des Gewaltausübens zudem bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstands des Opfers dient (Maier, a.a.O., N 14 zu Art. 189 StGB; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 189). Durch das angewendete Nötigungsmittel muss der Täter den Beischlaf erzwingen. Ob es dabei zur Ejakulation kommt oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle (Maier, a.a.O, N 9 zu Art. 190). Der subjektive Tatbestand erfordert ein vorsätzliches Handeln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nötigung, des Beischlafs sowie der Kau- salität zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf beziehen muss. Eventua- lvorsatz genügt. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 190 StGB). b)Im Club „F.-Club“ in AA. führte X. O. in ein Zimmer des Clubs. Dort wurde sie von ihm zweimal zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Dabei schlug er sie mehrfach aufs Gesäss, woraufhin sie ihn bat, ihr nicht weitere Schmer- zen zu bereiten. Die im Rahmen der Strafuntersuchung in Auftrag gegebene DNA- Vergleichsanalyse hat ergeben, dass am Slip von O. eine Spermaspur nachweisbar ist, deren DNA-Profil mit demjenigen von X. übereinstimmt.

30 Nach den vorausgegangenen Gewalttätigkeiten sowie der sexuellen Nöti- gung und der Freiheitsberaubung war der Widerstand von O. soweit gebrochen, dass sie jede weitere Abwehr für zwecklos hielt und alles machte, was X. von ihr verlangte. Aufgrund der Aussagen von O. steht fest, dass X. in sie eindrang und sie während des Geschlechtsverkehrs auch schlug. Die Verteidigung macht demge- genüber geltend, es ergebe sich aus den Akten zur Genüge, dass X. aufgrund sei- ner Müdigkeit und des übermässigen Alkoholkonsums nicht einmal mehr eine rich- tige Erektion zu Stande gebracht habe. Auch habe O. nicht einmal gemerkt, ob er überhaupt mit seinem Glied in sie eingedrungen sei. Diese Aussage decke sich auch mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2005. Darin werde klar festgehalten, dass aus dem Vaginainhalt keine Spermaspur X. habe zu- geordnet werden können. Es sei somit auch medizinisch nicht bewiesen, dass es zu einem Samenerguss in der Scheide gekommen sei. Für die Erfüllung des Tatbe- standes genügt es, wenn das Glied so weit eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte. Vollständiges Eindringen ist nicht erforderlich, schon gar nicht ein Samenerguss (Maier, a.a.O. N. 9 zu Art. 190; Trechsel, a.a.O. N. 4 zu Art. 190). Die Frage, ob es zu einem Samenerguss gekommen ist, ist damit aus rechtlicher Sicht irrelevant. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen in seinem Gutachten vom 22. September 1999 entgegen der Behauptung der Verteidigung feststellte (act. 4.10), dass der Nachweis einzelner Samenzellen im Scheidengewölbe sowie im Schrittbereich des Slips einen stattgefundenen Geschlechtsverkehr mit Samen- erguss belege. In dem von der Verteidigung zitierten Gutachten vom 21. Juni 2005 (act. 4.16) wurde zwar festgestellt, dass aus dem Vaginalinhalt kein verwertbares Resultat zu erhalten war, es wurde jedoch gleichzeitig festgehalten, dass daraus nicht abgeleitet werden dürfe, dass im vaginalen Inhalt keine Sperma vorhanden gewesen seien, sondern dass nur ganz vereinzelte Spermien darin enthalten waren. Auch was die Aussage von O. angeht, ist die Darstellung der Verteidigung nur un- vollständig. O. gab nämlich am 16. August 1999, somit unmittelbar nach den Vor- fällen zu Protokoll (act. 5.1), dass er mit dem Penis in sie eingedrungen sei, was ihr Schmerzen bereitet habe, da sie zu diesem Zeitpunkt noch einen Tampon getragen habe. Aufgrund der vorstehend erwähnten Gutachten und der Aussagen von O. steht zweifellos fest, dass es zum Beischlaf im Sinne der Strafnorm gekommen ist. Bezüglich des subjektiven Tatbestands machte die Verteidigung geltend, O. habe sich offenkundig in der Situation nicht wohl gefühlt und sich vermutlich inner- lich für ihre sexuellen Handlungen geschämt. Letztlich habe sie einen Schuldigen gesucht, weil sie die Verantwortung für ihr Handeln nicht selber übernehmen wollte.

31 Entscheidend sei aber, dass alles aus freiem Willen geschehen sei. Sie habe so- dann auch in ihrer Einvernahme auf die Frage hin, ob sie X. zu verstehen gegeben habe, dass sie die Handlung nicht wolle, geantwortet, er habe dies sicher bemerkt. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt bereits eventual- vorsätzlich (Maier, a.a.O., N. 13 zu Art. 190). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, war O. nicht damit einverstanden, zusammen mit X. nach AA. zu fahren. Wie auch der Zeuge I. bestätigte (act. 5.3), bat sie mehrfach darum, nach Hause nach GG. gebracht zu werden. Des Weiteren sagte I. aus, O. habe auf der Autobahn in Richtung AA. schliesslich zu Weinen begonnen. Auch O. selbst sagte anlässlich ihrer Einvernahme (act. 5.1) aus, sie habe sowohl auf der Fahrt nach AA. als auch zu Beginn des Geschlechtsverkehrs geweint. Des Weiteren habe sie X. während des Geschlechtsverkehrs mehrfach gebeten, ihr nicht wehzutun. Selbst wenn O. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass sie den Geschlechtsver- kehr mit X. nicht wollte, so war für ihn aus den gesamten Umständen heraus ohne weiteres erkennbar, dass er gegen ihren Willen handelte. Indem er dies jedoch igno- rierte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich, was für die Erfüllung des Tatbe- standes der Vergewaltigung ausreicht. Somit steht fest, dass sich X. der Vergewal- tigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig machte. Zum Tatbestand der Frei- heitsberaubung liegt Realkonkurrenz vor, zumal diese zweifellos über das hinaus- ging, was unmittelbar der Vergewaltigung diente. 8.a)Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In BGE 117 IV 113 E. 1 S. 114. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Straf- zumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehan- delt hat, und die Beweggründe gemäss Art. 63 StGB zu beachten. Die Täterkompo- nente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und die Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 124 IV 44 E.2 S.45 f.; BGE 118 IV 115 E.2 S. 118). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden.

32 Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall die Vergewaltigung. Grund- lage für die Strafzumessung ist daher der in Art. 190 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren. b)Das Verschulden von X. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkom- ponente schwer. Jeder gewaltsame Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungs- recht einer Frau stellt ein schweres Verbrechen dar, was aus der strengen Strafan- drohung des Art. 190 StGB deutlich hervorgeht. Wer nun wie X. sein Opfer zunächst mittels Schlägen ins Gesicht und Drohungen einschüchtert und dessen Widerstand bricht, um es sodann zu sexuellen Handlungen zu nötigen, zeigt einen erheblichen kriminellen Willen. Seine Vorgehensweise zeugt von wenig Achtung vor der sexu- ellen Selbstbestimmung einer Frau. O. war in dieser Nacht einfach nur das Objekt seiner Begierde. Auf den von ihr immer wieder klar geäusserten Willen nahm er die ganze Zeit über keinerlei Rücksicht. Im Gegenteil, er bedrohte sogar seinen Fahrer I., sollte sich dieser seinen Anweisungen widersetzen und O. helfen. Daran vermag auch der Umstand, dass die sexuelle Nötigung im Fürstentum Liechtenstein im Jahre 1999 milder bestraft worden wäre, wenig zu ändern. Neben die Tatbestände der sexuellen Nötigung respektive Zwang zur Unzucht nach liechtensteinischem Recht und der Vergewaltigung trat zudem noch die Freiheitsberaubung, welche das Gesetz ebenfalls mit einer hohen Strafe bedroht. Zu Gunsten von X. spricht höchs- tens, dass er sich nicht zu extremer Gewalt gegenüber seinem Opfer hinreissen liess. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlun- gen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Straferhöhend wirken sich die verschiedenen Vor- strafen und der angeschlagene Leumund des Angeklagten aus. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass X. offensichtlich stark angetrunken war, aber - wie auch seine sonstigen Handlungen zeigen - nicht derart, dass er überhaupt keine Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hätte oder nicht mehr danach hätte handeln können. Eben- falls anzurechnen ist die Tatsache, dass X. in die Schweiz zurückgekehrt ist und sich den Strafbehörden gestellt hat. Aufgrund der beiden genannten Strafmilde- rungsgründe rechtfertigt es sich auch unter Berücksichtigung aller anderen Strafzu- messungsgründe, den Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu unterschreiten und die

33 Strafe auf 2 ½ Jahre Zuchthaus festzusetzen. Dieses Strafmass erscheint als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfertigt. c)Die Verteidigung macht geltend, X. sei bereits durch das Militärgericht 5 wegen mehrfachen Militärdienstversäumnisses mit Strafmandat vom 23. August 2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis bestraft worden. Gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB sei eine allfällige Freiheitsstrafe im vorliegenden Ver- fahren als Zusatzstrafe zum militärgerichtlichen Urteil auszusprechen. Der Um- stand, dass sich X. auch wegen militärischen Versäumnissen vor Gericht zu verant- worten hat, war der Strafuntersuchungsbehörde bereits vor Anklageerhebung be- kannt. Es liegt somit keine retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB vor. Vielmehr wurde seitens des Untersuchungsrichteramtes Chur die Vereinigung der beiden Verfahren für nicht sinnvoll erachtet, zumal die Beurteilung von Militär- straftatbeständen durch zivile Gerichtsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden sind und ausserdem der Abschluss des zivilen Verfahrens zum gegebenen Zeit- punkt noch nicht absehbar war (vgl. act. 1.43). Die Ausgestaltung der vorstehend ausgefällten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum früheren militärgerichtlichen Urteil fällt daher ausser Betracht. d)Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Unter- suchungshaft von insgesamt 86 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht. e)Das ausgefällte Strafmass von 2 ½ Jahren steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits in objektiver Hinsicht entgegen (Art. 41 Ziff. 1 StGB), weshalb auf eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen verzichtet werden kann. 9.Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass X. zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, wegen möglicher Fluchtgefahr die Anord- nung von Sicherheitshaft. a)Nach Art. 83 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft angeordnet wer- den, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthaft angenommen werden muss, dass der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigte Angeschuldigte sich durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entziehen werde (lit. a), Spuren oder Beweismittel gefährden oder beseitigen werde, Dritte zu

34 falschen Aussagen zu verleiten versuche oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise vereiteln oder gefährden werde (lit. b), weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen oder die Sicherheit anderer in schwerwiegender Weise ernsthaft gefährden werde (lit. c). Für die Anordnung der Sicherheitshaft nach der Urteilsfäl- lung gelten mit Ausnahme der Kollusionsgefahr die üblichen Haftgründe gemäss Art. 83 StPO (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 101 StPO, mit weiteren Hinweisen). b)Im vorliegenden Fall fällt die Vereitelungsgefahr zum Vornherein aus- ser Betracht. Auch von einer Fortsetzungsgefahr ist nicht auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass X. erneut eine ähnlich gelagerte Tat begeht. Im Bezug auf die Fluchtgefahr gilt es zu berücksichtigen, dass sich X. zwar unmittelbar nach der Tat in ein anderes Land abgesetzt hat und auch über mehrere Jahre dort geblieben ist. Jedoch ist er aus eigenem Antrieb in die Schweiz zurückgekehrt und hat sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt. Auch betonte er anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Mai 2005 (act. 5.14), er sei in die Schweiz zurückgekehrt, um die ganze Sache zu regeln. Er habe sich korrekt in BB. angemeldet und möchte sobald wie möglich beginnen, in der Schweiz zu arbeiten. Im Anschluss an die Untersuchungshaft war er denn auch bereits kurzzei- tig für eine Firma in EE.beschäftigt. Wie aus den Einlagen der Verteidigung hervor- geht, ist X. auch weiterhin bemüht, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Es muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich X. nach Eröffnung des Urteils wie- derum ins Ausland absetzt, zumal sich der Mittelpunkt seiner Beziehungen offen- sichtlich in der Schweiz befindet. Auf die Anordnung einer Sicherheitshaft wird daher verzichtet. 10.a) Am 13. September 2005 (act. 1.67) reichte die Rechtsvertreterin der Geschädigten O., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, gegen X. eine Ad- häsionsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Es sei X. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungs- summe von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit 16.08.1999 zu bezahlen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wird geltend gemacht, X. habe O. unter Anwendung von körperlicher Gewalt zum oralen Geschlechtsverkehr genötigt, sie nachher weiter un- ter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen nach AA. gebracht und sie hierauf gegen ihren Willen mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen. O. habe sich in einem unermesslichen Zustand der Angst befunden. Dieser sei noch dadurch ver-

35 stärkt worden, dass ihr X. nach den Vergewaltigungen mitgeteilt habe, dass sie nun für ihn arbeiten müsse. Dies habe bei O. das Gefühl ausgelöst, nie mehr aus dem Club entkommen zu können. Daraufhin habe sie sich ihm gegenüber lieb verhalten, damit er sie auch sicher wieder gehen lassen würde. Sie habe somit das Gegenteil von dem machen müssen, was sie empfunden habe, was eine zusätzliche Demüti- gung gewesen sei. Bei der Bemessung der Genugtuung sei ferner zu gewichten, dass ihr X. während den Vergewaltigungen Schmerzen zugefügt habe. Durch die Vorfälle sei die Gesuchstellerin in ihrer psychischen, sexuellen und körperlichen In- tegrität schwer verletzt worden. Das während und nach der Tat erlittene psychische Traumata und die Angsterfahrungen würden äusserst schwer wiegen. Sie sei erst- mals mit reeller Gewalt konfrontiert worden und habe erkennen müssen, dass jeder Fluchtweg abgeschnitten sei, weshalb sie gefügig den Widerstand gegen die sexu- elle Erniedrigung aufgegeben habe. Sie habe endlos erscheinende Qualen über sich ergehen lassen müssen, unter denen sie noch lange stark gelitten habe. Sie habe Mühe gehabt, das vorgefallene psychisch zu bewältigen und dadurch einen enormen Verlust an Lebensfreude erlitten. Zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG habe O. am 9. August 2001 beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. August 1999 gestellt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 seien ihr Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zugesprochen worden. Im Umfang dieser erfolgten Leis- tung sei der Anspruch von O. gegenüber X. auf den Kanton übergegangen. Im Um- fang des Differenzbetrags zwischen der beantragten Genugtuung und der vom Kan- ton subsidiär gewährten Leistung bleibe O. gegenüber X. unmittelbar anspruchsbe- rechtigt. Der amtliche Verteidiger von X. macht demgegenüber geltend, dass weiter- gehende Ansprüche als diejenigen, die beim Sozialamt geltend gemacht worden seien, gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG bereits verwirkt seien. Zudem sei O., wie sich aus den Akten ergebe, bereits vor dem fraglichen Abend psychisch labil gewesen und habe massiv Alkohol konsumiert. So seien ihre schulischen Leistungen bereits Monate vor den angeblichen Vorfällen stark abgefallen, dass sie die Schule habe wechseln müssen. b)Wie die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin ausführte, wurde O. von der öffentlichen Hand gestützt auf 12 Abs. 2 OHG eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- ausgerichtet. Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz sind öffentlich-rechtliche Ansprüche des Bundesverwaltungsrechts. Davon zu unter- scheiden sind die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter, wel-

36 che sich nach Art. 41 ff. OR richten (vgl. Windlin, Grundfragen staatlicher Opferent- schädigung, Bern 2005, S. 155). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bezieht sich die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG nur auf die staatliche, nicht aber auf die zivilrechtliche Opferentschädigung, weshalb im vorliegenden Fall die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Ansprüche noch nicht verwirkt sind. c)O. ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Op- fer von Straftaten (OHG; SR 312.5) als Opfer zu betrachten und gilt als Geschädigte im Sinne der Art. 129 ff. StPO. Ihr steht die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und Art. 9 OHG). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Eine Körperverletzung im Sinne des Art. 47 OR ist nicht nur eine Beein- trächtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität. Eine Störung des psychischen Gleichgewichts ist auch ohne gleichzeitige physische Verletzung eine Körperverletzung (Roland Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR mit Hinweisen). Der Zweck der Genugtuungssumme be- steht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz. Das Gericht hat demnach nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131 E. 2 S. 133). Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall jedoch die bereits er- haltene Entschädigung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden in der Höhe von Fr. 12'000.--. Durch die Vergewaltigung hat O. zweifellos eine auf die strafbaren Handlun- gen des Adhäsionsbeklagten zurückzuführende Körperverletzung erlitten. Ihre kör- perliche und seelische Integrität wurde beeinträchtigt, so dass ein Anspruch auf eine Genugtuung insofern zu bejahen ist. Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung die durchschnittliche Genugtuung bei einer Vergewaltigung in der Höhe von Fr. 10'000.-- liegt (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl. Zürich 2003, Kapitel I/100, Ziff. 9.8). Die Berücksichtigung der Umstände des vorliegend zu beurteilenden Falles ergibt einerseits, dass die Kläge- rin in ihren persönlichen Verhältnissen schwer getroffen wurde. Die mit der Tat ver- bundene sexuelle Erniedrigung, die Gewalt, die der Täter ausübte, und die Angst,

37 die das Opfer damals empfunden hat, sind der eine Teil des erlittenen Unrechts. Nicht weniger gravierend sind die psychischen Folgen der Verletzung. Gemäss Be- richt von dipl.-psych. T. vom 17. Juli 2001 (act. 1.49) befand sich O. zu diesem Zeitpunkt (Februar/März 2000) in einer sehr labilen psychischen Verfassung. O. selbst schilderte in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2001 (act. 1.48), dass sie anfäng- lich grosse Schlafschwierigkeiten gehabt habe. Ausserdem hätten es die Vorfälle für sie in der ersten Zeit unmöglich gemacht, sich normal mit einem Jungen zu un- terhalten, geschweige denn mit ihm zusammen zu sein. Nach aussen habe sie sich zwar nichts anmerken lassen, aber sie habe sehr viel Alkohol zu sich nehmen müs- sen, um nicht ständig in negative Gedanken zu versinken. Seit dem Ereignis sei sie ausserdem sehr nervös und fahrig geworden. X. muss sich durch sein rücksichtslo- ses Verhalten ein schweres Verschulden an dieser Verschlechterung des psychi- schen Zustands von O. anrechnen lassen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Adhäsionsbeklagten zwar zweifellos als aggressiv und rück- sichtslos bezeichnen lässt, der Vergewaltigungsakt erweist sich jedoch hinsichtlich Dauer und Intensität der Gewalteinwirkung indes nicht als äusserst intensiv und be- sonders brutal. Es handelte sich zudem nicht um wiederholte Vergewaltigungen, sondern um einen einmaligen Vorfall. Auch bei der sexuellen Nötigung und der Frei- heitsberaubung ist es nicht zu einer übermässigen Gewaltanwendung gekommen. Ein Vergleich mit verschiedenen Urteilen, in denen Genugtuungen von Fr. 20'000.-

  • (die Adhäsionsklägerin beantragt eine Genugtuung von Fr. 8'000.--, was einsch- liesslich der staatlichen Entschädigung eine Gesamtsumme von Fr. 20'000.-- erge- ben würde) ausgesprochen wurde, zeigt, dass es sich hierbei entweder um wieder- holte Vergewaltigungen über einen längeren Zeitraum, um Vergewaltigungen unter Anwendung massiver Gewalt über mehrere Stunden oder um sexuelle Handlungen mit Kindern handelte (Hütte/Ducksch, a.a.O., Kapitel X/33, 1998 - 2000, ab Nr. 25). In Würdigung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung der sich in die- sem Bereich entwickelten Praxis erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts eine Genugtuungssumme für die erlittene immaterielle Unbill in der Höhe von Fr. 12'000.--, wie sie vom Kantonalen Sozialamt Graubünden am 12. Dezember 2002 ausbezahlt wurde, als der Art und der Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen angemessen. Die Adhäsionsklage ist daher abzu- weisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten.

38 Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvoll- zugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

39 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der Frei- heitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 2.Dafür wird er bestraft mit 2 ½ Jahren Zuchthaus abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen. 3.Die Adhäsionsklage wird abgewiesen. 4.Die Kosten der Untersuchung von Fr. 11'328.45 die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 17'999.75 insgesamtFr. 34'328.20 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der Untersuchungshaft und des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 5.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin:

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