Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 22. November 2005Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 31(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. September 2005, wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Verweisungsbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am AW. in A. (B.) geboren, wo er zusammen mit vier Brüdern und einer Schwester in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern aufwuchs. Er besuchte während acht Jahren die Volksschule und anschliessend während vier Jahren das Gymnasium. In der Folge schloss er an der Berufsschule eine Ausbil- dung als Automechaniker und Autoelektriker mit Erfolg ab und arbeitete dann bei seinem Vater, der eine Speditionsfirma besass. Im September 1998 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. X. war danach an diversen Orten tätig, unter anderem in C. und bis Dezember 1999 bei der Firma D. in E.. Nach der Kündigung dieser Stelle ging X. zunächst in seine Heimat, kehrte im März 2000 aber wieder in die Schweiz zurück. Weil er mit Drogen gehandelt hatte, wurde er im Juni 2000 verhaftet und befand sich anschliessend bis im September 2002 in Untersuchungs- haft und Strafvollzug. Anschliessend wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Heimatland ausgeschafft, wo er bis 2004 bei seinen Eltern verblieb und in deren Landwirtschaftsbetrieb arbeitete. Eigenen Angaben zufolge ging er dann nach AX. und war dort während zwei Monaten in einem Restaurant tätig. Der ältere Bruder von X. lebt in D-F., seine sonstigen Angehörigen im B.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Eintragungen ver- zeichnet: Am 4. Oktober 1999 verurteilte ihn der Kreisgerichtsausschuss Thusis we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und geringfügi- gen Diebstahls zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Am 16. März 2001 wurde der bedingte Strafvollzug widerrufen. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte X. mit Urteil vom 16. März 2001 wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Fälschung von Auswei- sen zu 3 Jahren Gefängnis. Die beiden erwähnten Strafen verbüsste X. zunächst vom 17. März 2001 bis 31. Oktober 2001 in der Strafanstalt Sennhof und anschlies- send in der Strafanstalt Pöschwies. Am 7. September 2002 wurde er bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. X. wurde am 19. November 2004 bei der Einreise in die Schweiz in T. ver- haftet. Mit Entscheid des Haftrichters des Bezirks Plessur vom 24. November 2004 wurde X. bis am 21. Februar 2005 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde gemäss Haftrichterentscheid vom 14. Februar 2005 bis am 13. Mai 2005 verlängert. Mit Entscheid vom 9. Mai 2005 erfolgte eine weitere Verlängerung der Untersu- chungshaft. Am 24. Juni 2005 liess sich X. in den vorzeitigen Strafvollzug versetzen, der in der Strafanstalt Sennhof durchgeführt wurde. Am 6. Juli 2005 ist X. während eines Zahnarztbesuches geflüchtet und seither unbekannten Aufenthalts. Weil er

3 noch während der Untersuchungshaft von der Strafanstalt Sennhof aus telefonisch eine Bekannte bedrohte, wurde er vom Untersuchungsrichter am 13. Juni 2005 dis- ziplinarisch bestraft. Die kantonale Strafanstalt Sennhof stellt ihm mit Datum vom 23. August 2005 ein mässiges Führungszeugnis aus. B.Gemäss Auftrag des Untersuchungsrichters vom 21. April 2005 wurde X. einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. In seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 gelangte Dr. med. G. von der psychiatrischen Klinik Beverin im Wesent- lichen zum Schluss, dass bei X. eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 10 oder 11 StGB sei indes zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. Es habe ferner weder eine Drogen- noch eine Alkoholsucht vorgelegen, so dass keine Massnahmen im Sinne von Art. 44 StGB angezeigt seien. C.Mit Verfügung vom 23. November 2004 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersu- chungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 7. Juli 2005. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. September 2005 wurde X. wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB, mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB, Wi- derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 21. September 2005 der folgende Sachverhalt zu- grunde: „X. wird angeklagt: 1.der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB. Bei seiner Festnahme am 19. November 2004 trug der Angeklagte den gefälschten kroatischen Reisepass H. und den total gefälschten kroati- schen Führerausweis I., beide lautend auf den Namen K., bei sich. So- dann hatte er eine auf den Falschnamen K. lautende, aber mit seiner Foto versehene Grundkarte J. der SBB auf sich. Mit den gefälschten kroatischen Papieren wies er sich an den Grenzstätten in AO., Italien und der Schweiz aus und verwendete diese, um in der Schweiz die Mo- biltelefonnummer L. einzulösen. Die Grundkarte verwendete er zusam- men mit dem dazugehörenden "Bäreabi", indem er damit in S. das Tram benützte. Akten: A7.1, A7.3 - A7.6, A7.9, A7.11, E1.20 (S.2) 2.des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB.

4 Mit Urteil vom 16. März 2001 hat das Kantonsgericht Graubünden X. für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Sodann verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen gegen X. am 24. Juli 2002 eine Einrei- sesperre auf unbestimmte Zeit und verbot ihm das Betreten der Schweiz. Trotz Kenntnis und in Missachtung dieser Fernhalteverfügun- gen reiste der Angeklagte in der Zeit von anfangs Januar 2004 bis zum 19. November 2004 mehrmals in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge zum Teil während mehrerer Wochen hier auf. Akten: A8.1 - A8.4, E.1.20 (S. 2 f.) Im Einzelnen werden ihm nachfolgende Grenzübertritte bzw. Aufent- halte zur Last gelegt: 2.1Im April 2004 hielt sich X. je einen Tag in T. und U. sowie mehr- mals in V. auf. In V. traf er unter anderem mit W. zusammen. Akten: A8.1, A8.7, D9.3, D9.5, D9.6, E1.20 (S. 2 f.) 2.2Im Mai 2004 wohnte er einige Tage angeblich bei X. in Y. und hielt sich zusammen mit diesem auch in einem Hotel in T. auf. Ebenso begab sich der Angeklagte in dieser Zeit nach Z., wo er von AB. in einem Auto sitzend gesehen wurde. Akten: A8.1, A8.7, D10.1, D10.2, E1.20 (S. 3) 2.3Am 24. Juli 2004 hielt sich X. bei einem Denner, an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz auf und telefonierte von dort aus auf die überwachte Mobiltelefonnummer M.. Akten: A8.1, A8.6, E1.20 (S. 3 f.) 2.4Spätestens am 11. August 2004 reiste der Angeklagte erneut über Italien in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge mehrere Wo- chen bis mindestens 8. November 2004 hier auf, und zwar vor- nehmlich in S., wo er auch im AC. logiert hatte, aber mindestens einmal auch im Durchgangsheim AD. in Z., als er auf Besuch war, und mehrmals auch in U., wo er unter anderem bei Drogenüberg- aben an AE. anwesend war. Akten: A8.1, A8.6, D1.11, D8.3, D8.6, D10.3, D10.7, E1.20 (S. 4) 2.5Am 19. November 2004, um 11.00 Uhr, reiste der Angeklagte mit dem Zug beim Grenzübergang Domodossola in die Schweiz ein. Dabei wurde er verhaftet. Akten: A8.1, E1.20 (S. 4) 3.der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG. In der Zeit von anfangs 2004 bis zu seiner Verhaftung vom 19. Novem- ber 2004 hat der teilweise geständige X. im Zusammenwirken mit ande- ren Personen und damit bandenmässig in Z., V., U. und anderswo 3’597 gr Heroin gehandelt sowie weitere 230 gr Heroin in S. eigenhändig an Drogenkonsumenten verkauft. Im Einzelnen handelt es sich um fol- gende Taten: 3.1Seit anfangs 2004 gelangte die Kantonspolizei Graubünden zu In- formationen, dass über die Mobiltelefonnummer N. bei einer aus-

5 ländischen Tätergruppierung Heroin bestellt wird. In der Folge wurde auf dieser Rufnummer eine rückwirkende Teilnehmeriden- tifikation vorgenommen. Dabei ergab sich, dass die Rufnummer in der Zeit vom Dezember 2003 bis zum 28. April 2004 in 7 verschie- denen Mobiltelefonen verwendet wurde. In derselben Zeit wurden mit dieser Rufnummer 11'413 Gespräche geführt, wovon 7'701 eingehende und 3'712 ausgehende Gespräche waren. Weil die Drogenkonsumenten das Heroin dann über die Mobiltelefonnum- mer O. und ab Juli 2004 über die Mobiltelefonnummer M. bezogen, wurden diese beiden Anschlüsse abgehört. Dabei konnte ermittelt werden, dass über diese Nummern im Zeitraum vom 4. Mai 2004 bis 11. August 2004 über 3'200 Gespräche aufgebaut wurden. Es ergab sich auch, dass zum Zwecke des Drogenverkaufs ein ei- gentliches Vertriebsnetz aufgebaut wurde. So wurden die Drogen- bestellungen jeweils zentral über das abgehörte "Dealertelefon", das sich meist ausserhalb des Kantons Graubünden befand, ent- gegengenommen und in der Folge das Heroin abwechselnd von verschiedenen Dealern ausgeliefert. Im Zuge der weiteren Ermitt- lungen wurde am 11. August 2004 AF. verhaftet und ihm gehörende 60 gr Heroin sichergestellt. Am 29. August 2004 er- folgte die Verhaftung W.s. Dieser gab an, in einer Drogenhändler- bande mitgewirkt und in V. und Z. mehrere hundert Gramm Heroin verkauft zu haben. Am 16. November 2004 erfolgte die Verhaftung AE.s. Bei ihm konnten über 110 gr Heroin sichergestellt werden. Akten: B1.1, B2.1, B2.18, B2.19, E1.20 (S. 5) Die von der Dealergruppe in Z. und V. umgesetzte Heroinmenge konnte nicht genau ermittelt werden. Im Zeitraum von anfangs Ja- nuar 2004 bis November 2004 wurden aber mindestens 3'597 gr Heroin an eine Vielzahl von Abnehmer verkauft. Für 5 Gramm He- roin mussten die Käufer in der Regel Fr. 200.-- bezahlen, sodass sich der erzielte Umsatz auf ca. Fr. 143'880.-- beläuft. Akten: B1.1, D7.1 - D7.27 In der Absicht, inskünftig mit Drogengeschäften Geld zu verdie- nen, und nach gemeinsamer Entschlussfassung mit seinen Kom- plizen hat auch der Angeklagte in dieser Dealergruppe mitgewirkt. Dabei hatte er eine führende Rolle inne. So war er derjenige, der die Gegebenheiten in der Schweiz aus seinen früheren Aufenthal- ten kannte und die Abgabe des Heroins organisierte und steuerte. Ausserdem hat er die Gassendealer mit Heroin beliefert und auch das Natel, über welches die Drogenkonsumenten jeweils das He- roin bestellten, öfters selber bedient. Im Einzelnen hat er mindes- tens folgende wesentliche Tatbeiträge an den Drogenring geleis- tet: a) In der Zeit von Januar bis Juli 2004 lieferte der Angeklagte wöchentlich ca. 100 gr Heroin oder total 1.5 bis 2 kg Heroin an seine Komplizen nach V. oder Z., wobei W. bei zwei sol- cher Übernahmen in V. anwesend war. Akten: B1.1 (S. 11), D9.2 (S. 4), D9.3, D9.5, D9.6, E1.20 (S. 5)

6 b) In der Zeit von Oktober bis November 2004 wirkte X. in U. bei vier Lieferungen von insgesamt 300 gr Heroin an AE. mit. So- dann fungierte X. als Kontaktperson für AE., falls dieser Pro- bleme hatte. Akten: B1.1 (S. 11 f.), D8.1, D8.3, D8.5, D8.6, E1.20 (S. 5 f.) c) Im Zeitraum von Frühjahr 2004 bis August 2004 hat der An- geklagte unter mehreren Malen Drogenbestellungen von AG. über insgesamt 150 gr Heroin entgegen genommen, und zwar unter anderem auf dem überwachten Anschluss O.. Das von AG. bestellte Heroin wurde diesem jeweils anschliessend von einem anderen Dealer in V. ausgehändigt. Akten: B1.1 (S. 12 f.), D11.1 - D11.3, D11.6, D11.7, D11.11, E1.20 (S. 6) d) Im Juli 2004 unterhielt der Angeklagte mehrmals Kontakt zur abgehörten Mobiltelefonnummer M.. In diesen Gesprächen wurden auch Drogengeschäfte vereinbart. Akten: B3.1, B3.5, B3.7, B3.8 (S. 2 f.), E1.17, E1.20 (S. 8) 3.2X. wurde am 19. November 2004 am Grenzübergang Domodos- sola kontrolliert. Er war mit dem Zug von AX. unterwegs nach S.. Anhand des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons No- kia 6230 wurden rückwirkende Teilnehmeridentifikationen vorge- nommen. Dabei ergab sich, dass der Angeklagte dieses Mobilte- lefon am 13. August 2004 von AH. in S. übernommen hatte und er dann bis zum 8. November 2004 in diesem Mobiltelefon insgesamt 6 verschiedene Telefonnummern benützt hatte. In derselben Zeit- spanne hatte er mit dem Mobiltelefon Nokia über 10'000 Kontakte hergestellt. Akten: A4.3, B1.1 (S.14 ff.), B5.1, B5.5 - B5.9, D1.11 In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte in der Zeit vom 1. August 2004 bis 19. November 2004 in S. diversen Personen mindestens 230 Gramm Heroin verkauft hat. Im Einzel- nen handelt es sich um folgende Fälle: a) In der Zeit von August 2004 bis zum 19. November 2004 ver- kaufte der Angeklagte unter mehreren Malen total 100 Gramm Heroin für jeweils Fr. 200.-- pro 5 Gramm an AH.. Zwischen dem 11. August 2004 und 7. November 2004 kam es zu ins- gesamt 307 Verbindungen zwischen dem Natel Nokia des An- geklagten und AH.. Akten: B1.1 (S. 25), B5.6 (S. 7), D1.1, D1.4, D1.8, D1.10, D1.11, E1.20 (S. 7) b) Vom 18. August 2004 bis 8. November 2004 verkaufte X. un- ter mehreren Malen mindestens 30 Gramm Heroin an AI., mit welchem er während derselben Zeitspanne 200 telefonische Kontakte hatte. Akten: B1.1 (S. 26), B5.6 (S. 6), D2.1 - D2.4, E1.20 (S. 7)

7 c) In der Zeit vom 18. August 2004 bis 7. November 2004 tele- fonierte X. insgesamt 78 Mal mit AJ. und verkaufte ihm in der- selben Zeit total 20 Gramm Heroin. Akten: B1.1 (S. 27), B5.6 (S. 6), D3.2 - D3.5, D3.7, E 1.20 (S. 7) d) Vom 8. September 2004 bis 5. November 2004 telefonierte der Angeklagte 42 Mal mit AK. und verkaufte ihm 20 Gramm Heroin. Akten: B1.1 (S. 27), B5.6 (S. 7), D4.1, D4.3, D4.4, D4.7, E1.20 (S. 7) e) In den Monaten August 2004 bis Oktober 2004 verkaufte der Angeklagte 10 Gramm Heroin an AL.. Es kam zu insgesamt 27 telefonischen Kontakten zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer AL.. Akten: B1.1 (S. 28), B5.6 (S. 8), D5.1, D5.3, D5.5, D5.9, E1.20 (S. 8) f)Vom 15. August 2004 bis 8. November 2004 verkaufte der An- geklagte 50 Gramm Heroin an AM.. Mit ihm hatte er in dersel- ben Zeitspanne 80 telefonische Verbindungen. Akten: B1.1 (S. 28), B5.6 (S. 8), D6.1, D6.3, D6.4, D6.7, E1.20 (S. 8) 3.3Total hat der Angeklagte demnach 3'597 gr Heroin gehandelt und weitere 230 gr in S. selber verkauft. Bezüglich der Qualität liegen unterschiedliche Aussagen vor. Heroin, das bei den mutmassli- chen Bandenmitgliedern AF. und AE. in V. und Z. sichergestellt wurde, wies einen Reinheitsgehalt von 11 bzw. 12% auf. Geht man bezüglich der vom Angeklagten in V. und Z. bandenmässig gehan- delten 3'597 Gramm Heroin bzw. in S. verkauften 230 Gramm He- roin von diesen Werten aus, hat er im Zusammenwirken mit ande- ren mindestens 395.6 Gramm reines Heroin umgesetzt und selber 25.3 Gramm reines Heroin verkauft. Akten: B1.1 (S. 10), B1.2, B1.3, E1.20 (S. 8) 4.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. In der Zeit von September 2002 bis November 2004 konsumierte der Angeklagte regelmässig Haschisch durch Rauchen sowie gelegentlich ein wenig Heroin. Sodann konsumierte er von September 2002 bis Juli 2004 etwas Kokain durch Sniffen. Akten: B1.9, B1.10, E1.14 (S. 14), E1.18, E1.20 (S. 8) 5.Beschlagnahmen: Die SIM-Karte mit der Rufnummer P. sowie beide Mobiltelefone, die der Angeklagte bei der Verhaftung auf sich trug, nämlich das Nokia 6230 sowie Siemens SL 55, wurden beschlagnahmt. Ebenso sind der ge-

8 fälschte kroatische Reisepass, der gefälschte kroatische Führerausweis sowie die gefälschte Grundkarte der SBB beschlagnahmt worden. Akten: A1.5“ D.Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 22. November 2005 statt. Anwesend waren der Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul sowie der amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsan- walt lic. iur. Werner Jörger. Der Angeklagte selbst ist unbekannten Aufenthalts. Ge- gen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts sowie gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens wurden keine Einwände erhoben, so dass sich das Kantonsgericht als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit 6 Jahren Zuchthaus unter Abzug der erstandenen Un- tersuchungshaft von 217 Tagen zu bestrafen. 3.Der Angeklagte sei auf Lebenszeit des Landes zu verweisen. 4.Die beschlagnahmte SIM-Karte, die beiden Mobiltelefone der Marke No- kia 6230 sowie Siemens SL 55 seien richterlich einzuziehen. Ebenso richterlich einzuziehen und zu vernichten seien der gefälschte kroati- sche Reisepass, der gefälschte kroatische Führerausweis sowie die ge- fälschte Grundkarte der SBB. 5.Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass in Bezug auf den Sachverhalt von den Angaben seines Mandanten auszugehen sei. Die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion werde anerkannt mit Ausnahme der bandenmässigen Begehung der Betäubungsmitteldelikte. Im Weite- ren nahm der amtliche Verteidiger zur Strafzumessung Stellung. Aufgrund seiner Ausführungen gelangte er zu folgenden Anträgen: „1. X. sei mit Ausnahme der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er milde zu bestrafen, jedenfalls unter dem Antrag der Staats- anwaltschaft von 6 Jahren. Die erstandene Untersuchungshaft sei an- zurechnen. 3.Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. 4.Der Angeklagte sei des Landes zu verweisen 5.Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“

9 In Replik und Duplik hielten sowohl der Staatsanwalt wie auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers - das mündliche Plädoyer des Staatsanwalts wurde schriftlich zu den Akten gereicht - wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht aufgrund der Akten und der Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Vorliegend entfloh der Angeklagte am 6. Juli 2005 während eines Zahnarztbesuchs aus der Untersuchungshaft und ist seither unbekannten Aufenthalts, kann somit nicht vor- geführt werden. Damit erweisen sich die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens als erfüllt. 2.a.Gemäss Art. 252 Abs. 1 bis 3 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleich- tern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht bzw. verfälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Durch diese Bestimmung geschützte Objekte sind Ausweisschriften, Zeug- nisse und Bescheinigungen. Zu den Ausweisschriften werden Papiere gerechnet, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder der Familienverhältnisse einer Person dienen. Dazu zählen unter anderem Pässe und Identitätskarten, aber auch Führerscheine. Tathandlung ist nicht nur das Fälschen bzw. Verfälschen selbst, sondern auch der Gebrauch einer gefälschten Ausweisschrift zur Täuschung. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Täuschungsabsicht sowie die Absicht des Täters, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern (Markus Boog, Bas- ler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 8, 11 und 14 f. zu Art. 252 StGB). Das Erfordernis der Erleichterung des Fortkommens wird vom Bundesge- richt sehr weit umschrieben als "jede Verbesserung der persönlichen Lage" (BGE 98 IV 59), wozu auch Vorteile wie die Ermöglichung bzw. die Erleichterung des rechtswidrigen Grenzübertritts gehören (BGE 117 IV 172; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteres-

10 sen, 5. Aufl., S. 2000, § 37 N 2 ff., S. 152 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., U. 1997, N 2 und 7 zu Art. 252 StGB, S. 837 f.; Boog, a.a.O., N 17 zu Art. 252 StGB). b.Bei seiner Festnahme am 19. November 2004 trug X. den kroatischen Reisepass H. und den kroatischen Führerausweis I., beide lautend auf den Namen K., auf sich. Untersuchungen ergaben, dass es sich beim erwähnten Reisepass um eine durch Auswechseln des Fotos erstellte Teilfälschung und beim fraglichen Füh- rerausweis um eine Totalfälschung handelt (vgl. act. A7.1; A7.3; A7.4; A7.5). Im Weiteren hatte X. eine auf den Falschnamen K. lautende, aber mit seinem Foto versehene Grundkarte J. der SBB bei sich (act. A7.3). Mit den gefälschten kroati- schen Papieren wies sich der Angeklagte gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift an den Grenzstätten in AO., Italien und der Schweiz aus und verwendete diese, um in der Schweiz die Mobiltelefonnummer L. (act. A7.9) sowie eine Grundkarte der SBB und ein "Bäreabi" einzulösen. Der Angeklagte ist geständig, den gefälschten Reisepass und den gefälsch- ten Führerausweis in AN./AO. für Euro 500.-- beschafft zu haben und diese Doku- mente für die Einreise in die Schweiz benutzt zu haben. Er habe geglaubt, mit sei- nem richtigen Namen an der Schweizer Grenze Probleme zu erhalten und hätte zudem mit einem kosovarischen Pass ein Visum benötigt. Daher habe er einen ge- fälschten kroatischen Reisepass anfertigen lassen, der für die Schweiz visafrei sei (vgl. act. A7.10, S. 2; A7.11, S. 3; E1.20, S. 2). X. bestritt hingegen, in der Schweiz mit den gefälschten Papieren die Mobiltelefonnummer L. eingelöst zu haben (vgl. act. B7.2, S. 3; E1.20, S. 3). Allerdings erweist sich dies aufgrund der Tatsache, dass die erwähnte Nummer gemäss Auskunft des UVEK (act. A7.9) auf den Namen K. eingelöst war und dass für den Erwerb einer derartigen Mobiltelefonnummer die Vorlage einer Ausweisschrift erforderlich ist, sowie aufgrund des Umstands, dass mit der genannten Mobiltelefonnummer in dem beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon Nokia 6230 telefoniert wurde, als rechtsgenüglich nachgewiesen. Reisepass und Führerausweis gelten nach dem einleitend Ausgeführten als Ausweisschriften. Indem X. einen gefälschten Reisepass und einen gefälschten Führerausweis gebrauchte im Wissen um deren Fälschung und in der Absicht der Täuschung sowie, sich das Fortkommen zu erleichtern - namentlich strebte der An- geklagte eine Verbesserung seiner persönlichen Lage an, indem er ungehindert in die Schweiz einreisen, eine Mobiltelefonnummer einlösen sowie ein Bahnabonne- ment lösen konnte -, ist der Tatbestand von Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Da

11 X. die gefälschten Dokumente auch im nicht-fremdenpolizeilichen Bereich verwen- dete, fällt eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 23 ANAG ausser Betracht (vgl. Boog, a.a.O., N 22 zu Art. 252 StGB). 3.a.Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird nach Art. 291 Abs. 1 StGB mit Gefängnis bestraft. Durch die Strafsanktion von Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden. Eine Ausweisung ist das an einen Ausländer gerichtete Gebot, das Gebiet der Schweiz zu verlassen, verbunden mit dem Verbot, es für die Dauer der Ausweisung wieder zu betreten. Sie kann von einer Gerichtsbehörde im Sinne von Art. 55 StGB oder von einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 10 ff. ANAG ausgehen (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 291 StGB; Tom Freytag, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5 und N 10 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungs- bruch besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet betritt. Der Tat- bestand wird nicht nur beim Grenzübertritt erfüllt, sondern dauert so lange an, wie sich die ausgewiesene Person auf dem verbotenen Gebiet aufhält (Freytag, a.a.O., N 23 zu Art. 291 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid so- wie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz gehört (Freytag, a.a.O., N 25 zu Art. 291 StGB). Art. 23 Abs. 1 ANAG, nach welchem strafbar ist, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, ist bei Missachtung eines Ausweisungsentscheids subsidiär zum Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB anwendbar (Freytag, a.a.O., N 27 zu Art. 291 StGB). b.Mit Urteil vom 16. März 2001 verwies das Kantonsgericht Graubünden X. für die Dauer von 7 Jahren des Landes (act. A8.2). Ferner verfügte das Bundes- amt für Ausländerfragen gegen X. gestützt auf Art. 13 Abs. 1 ANAG am 24. Juli 2002 eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit und verbot ihm das Betreten der Schweiz (act. A8.3). Gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift reiste der Angeklagte trotz Kenntnis und in Missachtung dieser Fernhalteverfügungen in der Zeit von anfangs Januar 2004 bis zum 19. November 2004 mehrmals in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge zum Teil während mehrerer Wochen hier auf. Der Angeklagte ist nur zu einem Teil geständig. Daher gilt es im Hinblick auf die einzelnen Tatvorwürfe anhand der rele- vanten strafprozessualen Beweisregeln zunächst zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorlie- genden Akten und Aussagen rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.

12 Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., U. 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bun- desrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönli- chen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurtei- lung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforder- lich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täter- schaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög- lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach- verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nach- vollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die per- sönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, U. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzei- chen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Fol- gerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauli- che Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Mi- chaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeits- merkmale, 3. Auflage, München 1993).

13 c.Im Einzelnen werden X. nachfolgende Grenzübertritte bzw. Aufent- halte in der Schweiz zur Last gelegt: aa.Im April 2004 soll sich X. nach Ziff. 2.1 der Anklageschrift je einen Tag in T. und U. sowie mehrmals in V. aufgehalten haben. In V. sei er unter anderem mit W. zusammen getroffen. X. gestand anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2005 (act. A8.7; E1.11) ein, dass er sich im April 2004 für maximal zwei Tage in der Schweiz aufgehalten hat, und zwar in T. und U.. Dass er im April 2004 in der Schweiz gewesen ist, gab der Angeklagte auch am 23. März 2005 (act. A8.6) sowie am 1. Juli 2005 (act. E1.20, S. 3) beim Untersuchungsrichter zu Protokoll. X. ist demnach geständig, im April 2004 in T. und U. gewesen zu sein, nicht indes, sich auch in V. aufgehalten zu haben. Es ist allerdings zu beachten, dass W. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2004 (act. D9.3) sowie anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. November 2004 (act. D9.5) an- gab, er habe von X., den er auf einem Fotowahlkonfront wieder erkannte, im April 2004 in V. Heroin bezogen. W. bestätigte diese Aussage auch in der Konfrontein- vernahme mit X. vom 23. November 2004 (act. D9.6). Unter diesen Umständen er- achtet es das Kantonsgericht als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich X. im April 2004 auch in V. aufhielt. Die Aussagen von W. sind klar und widerspruchsfrei und jener hielt auch anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten daran fest. Da X. zudem jegliche Beteiligung an Drogengeschäften im Raum V./Z. bestreitet, hat der Angeklagte selbst ein erhebliches Interesse, seinen Aufenthalt in dieser Gegend überhaupt zu bestreiten. Indem sich X. im April 2004 in T., U. und V. aufhielt, missachtete er die vom Kantonsgericht mit Urteil vom 16. März 2001 ausgesprochene Landesverweisung sowie die vom Bundesamt für Ausländerfragen am 24. Juli 2002 verfügte Einreise- sperre. Der Angeklagte hatte Kenntnis von der Landesverweisung sowie der Einrei- sesperre, was seine eigenen Aussagen (vgl. act. A4.9, S. 2), die unterzeichnete Empfangsbestätigung der Einreisesperre vom 26. Juli 2002 (act. A8.4) sowie der ausdrückliche Hinweis, dass der Angeklagte während 7 Jahren nach seiner Straf- entlassung und Ausweisung die Schweiz nicht mehr betreten dürfe, in der Departe- mentsverfügung vom 17. Juni 2002 betreffend die bedingte Entlassung des Ange- klagten (act. A8.2) klar belegen. Seine Aussagen, er sei der Ansicht, dass diese Massnahmen nur für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Strafverbüssung gültig gewesen (act. E1.20, S. 2) bzw. nur für zwei Jahre angesetzt worden seien (act.

14 B7.2, S. 2), ist angesichts des klaren Wortlauts der entsprechenden Verfügungen als Schutzbehauptung anzusehen. Abgesehen davon hielt der Angeklagte sich ei- nerseits bereits vor Ablauf der von ihm erwähnten Zweijahresfrist in der Schweiz auf und ist anderseits nicht ersichtlich, weshalb er im November 2004 mit gefälschten Papieren in die Schweiz einreiste, wenn er tatsächlich davon ausging, hierzu be- rechtigt zu sein. X. hat sich daher des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. bb.Nach Ziff. 2.2 der Anklageschrift soll der Angeklagte im Mai 2004 ei- nige Tage bei X. in Y. gewohnt und sich mit diesem zusammen auch in einem Hotel in T. aufgehalten haben. Ebenso soll sich der Angeklagte in dieser Zeit nach Z. begeben haben, wo er von AB. in einem Auto sitzend gesehen wurde. Der Angeklagte ist geständig, im Mai 2004 bei X. in Y. sowie mit diesem zu- sammen in T. gewesen zu sein (act. A8.7; E1.11; E1.20, S. 3). Indes bestritt er, sich zu dieser Zeit in Z. aufgehalten zu haben (act. D10.2, E1.20, S. 3). Es ist allerdings zu beachten, dass der Angeklagte im Mai 2004 von AB. in einem Auto sitzend in Z. gesehen wurde, wie der letztere am 26. Februar 2005 vor der Polizei (act. D10.1), wo er X. auf einem Fotowahlkonfront wieder erkannte, sowie am 22. April 2005 in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme (act. D10.2) mit dem Ange- klagten angab. Auch in diesem Fall erachtet es das Gericht als erwiesen, dass sich X. im Mai 2004 nicht nur in Y. und in T., sondern auch in Z. aufhielt. Dies wird durch die klaren und widerspruchsfreien Aussagen von AB., an denen er auch im direkten Konfront mit dem Angeklagten festhielt, belegt. Gründe, weshalb dieser wahrheits- widrig angeben sollte, den Angeklagten in Z. gesehen zu haben, sind keine ersicht- lich. Es erscheint sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ausgeschlos- sen, dass man jemanden auch aus grösserer Distanz erkennt, selbst wenn diese Person in einem Auto sitzt. Auch in diesem Fall gilt zudem, dass X. jegliche Beteili- gung an Drogengeschäften im Raum V./Z. bestreitet, und daher ein erhebliches In- teresse hat, seinen Aufenthalt in dieser Gegend überhaupt zu bestreiten. Indem sich X. im Mai 2004 in Y., T. und Z. aufhielt, missachtete er die vom Kantonsgericht mit Urteil vom 16. März 2001 ausgesprochene Landesverweisung sowie die vom Bundesamt für Ausländerfragen am 24. Juli 2002 verfügte Einreise- sperre und hat sich daher wiederum des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

15 cc.Am 24. Juli 2004 soll sich X. nach Ziff. 2.3 der Anklageschrift bei einem Denner, an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz aufgehalten und von dort aus auf die überwachte Mobiltelefonnummer M. telefoniert haben. In den Akten findet sich das Gesprächsprotokoll eines Anrufs, den X. am 24. Juli 2004 von der Schweizer Mobiltelefonnummer Q. mit der überwachen Telefon- nummer M. führte (act. A8.6). In diesem Gespräch führte der Angeklagte aus, er sei soeben beim „Denner“. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. März 2005 (act. A8.6), anlässlich welcher dem Angeklagten mehrere Telefonge- spräche vom 23. und 24. Juli 2004, auch das eingangs erwähnte, vorgespielt wur- den, ohne aber das Datum dieser Gespräche zu nennen, gab jener an, dass es sich bei diesen Gesprächen um Gespräche zwischen ihm und einem gewissen „AP.“ gehandelt habe. Er habe diese Gespräche mit dem Telefon dieses AP. oder eines gewissen „AQ.“ geführt. Diese Telefone seien in S. gewesen und er habe diese dort benutzt. Der Angeklagte verneinte, diese Mobiltelefone je ins Ausland mitgenom- men zu haben. Als man X. danach auf das Datum dieser Gespräche hinwies sowie auf den daraus folgenden Schluss, dass er sich im Juli 2004 in der Schweiz aufhielt, bestritt jener dies. Allerdings ergibt sich aus den ursprünglichen Angaben von X. sowie dem Umstand, dass er in einem Gespräch bekannt gab, sich bei einem Den- ner aufzuhalten, klar, dass der Angeklagte im Juli 2004 in der Schweiz war. Die entsprechenden Bestreitungen des Angeklagten erweisen sich als unglaubhaft. Ei- nerseits widersprechen sie, wie erwähnt, seinen in Unkenntnis des Datums ge- machten Angaben, er habe diese Gespräche in der Schweiz geführt. Anderseits gab er auf den Vorhalt, er habe sich gemäss seinen Angaben im Telefongespräch vom 24. Juli 2004 bei einem Denner aufgehalten, zunächst an, es gebe nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland Denner, was nicht den Tatsachen entspricht. In der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (act. E1.20, S. 3 f.) äusserte er sich dann dahingehend, er sei bei einem „Döner“ in Deutschland gewesen, wahrschein- lich sei dies phonetisch schlecht verstanden worden. Überdies habe nicht er auf das überwachte Telefon angerufen, sondern AP. habe ihm telefoniert, sicher aber nicht auf eine Natelnummer. Aus den Akten ergibt sich aber klar, dass das fragliche Te- lefonat zwischen zwei Mobiltelefonen stattfand. Die Angaben des Angeklagten er- scheinen unter diesen Umständen als widersprüchlich und damit unglaubhaft. Nach Ansicht des Gerichts ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich X. im Juli 2004 in der Schweiz aufhielt. Indem sich X. im Juli 2004 in der Schweiz aufhielt, missachtete er die vom Kantonsgericht mit Urteil vom 16. März 2001 ausgesprochene Landesverweisung

16 sowie die vom Bundesamt für Ausländerfragen am 24. Juli 2002 verfügte Einreise- sperre und hat sich daher ein weiteres Mal des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. dd.Nach Ziffer 2.4 der Anklageschrift soll der Angeklagte spätestens am 11. August 2004 erneut über Italien in die Schweiz eingereist sein und sich in der Folge mehrere Wochen bis mindestens 8. November 2004 hier aufgehalten haben, und zwar vornehmlich in S., wo er auch im AC. logiert hatte, aber mindestens einmal auch im Durchgangsheim AD. in Z. und mehrmals auch in U., wo er unter anderem bei Drogenübergaben an AE. anwesend war. Der Angeklagte gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Januar 2005 (act. E1.9) sowie vom 25. Januar 2005 (act. E1.11) zu, sich im September 2004 für zwei bis drei Wochen bzw. einen Monat in S. aufgehalten zu haben. In der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (act. E 1.20, S. 4) sagte er aus, er sei am 15. September 2004 wieder in die Schweiz gekommen, sei aber nicht in U. und Z. gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass X. in S. im August 2004 von AH. das Natel Nokia 6230 übernahm - jener erwarb das Telefon am 11. August 2004 und übergab es danach an den Angeklagten (act. B7.11) - und ihm im Zeitraum von August bis November 2004 in S. mehrmals Heroin verkaufte, was vom Angeklagten zugestan- den wird (vgl. Erwägung 5.c.aa. nachfolgend). Damit ist auch der mehrwöchige Auf- enthalt von X. in S. nachgewiesen. Was seinen Aufenthalt in U. betrifft, ist festzu- halten, dass AE. am 25. November 2004 (act. D8.3) und am 23. Dezember 2004 (act. D8.7) vor der Polizei aussagte, er habe X., den er anhand eines Fotowahlkon- fronts erkannte, anfangs Oktober 2004 sowie anfangs November 2004 in U. anläss- lich von Drogenübergaben getroffen. Auch vor dem Untersuchungsrichter gab er am 17. Dezember 2004 (act. D8.5) sowie am 20. Dezember 2004 anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Angeklagten (act. D8.6) an, er habe X. in U. getrof- fen. Der Angeklagte selbst will AE. nur einmal im Oktober 2004 in S. gesehen haben (act. D8.6; E 1.20, S. 4). Allerdings erweisen sich die Aussagen von AE. als klar und widerspruchslos und damit glaubhaft. Es ist zudem nicht ersichtlich, was für ein In- teresse der Genannte gehabt hätte, wahrheitswidrig auszusagen, belastet er sich damit doch in erster Linie selbst, da die Treffen in U. anlässlich von Drogenüberg- aben stattfanden. Das Gericht erachtet es daher als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich X. im Herbst 2004 in U. mehrmals mit AE. traf. Schliesslich gab AV. am 29. April 2005 vor der Polizei an (act. D10.7), sie habe X. im August 2004 im Durch-

17 gangsheim AD. in Z. getroffen. Es ist auch hier kein Grund ersichtlich, weshalb jene den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Im Gegensatz dazu verfügte der An- geklagte, wie bereits mehrfach erwähnt, über ein erhebliches Interesse, seinen Auf- enthalt in der Gegend V./Z. zu bestreiten, da er in dieser Gegend mit Drogenge- schäften in Verbindung gebracht wird. Das Gericht erachtet er daher auch in diesem Fall als erwiesen, dass sich X. im August 2004 in Z. aufhielt. Indem sich X. im Zeitraum August 2004 bis November 2004 in S., U. und Z. aufhielt, missachtete er die vom Kantonsgericht mit Urteil vom 16. März 2001 aus- gesprochene Landesverweisung sowie die vom Bundesamt für Ausländerfragen am 24. Juli 2002 verfügte Einreisesperre und hat sich auch in diesen Fällen des Ver- weisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. ee.Schliesslich reiste der Angeklagte gemäss Ziffer 2.5 der Anklageschrift am 19. November 2004 mit dem Zug beim Grenzübergang Domodossola in die Schweiz ein, wobei er verhaftet wurde. Der Angeklagte ist in diesem Anklagepunkt geständig (act. E1.20). Auch in dieser Einreise in die Schweiz am 19. November 2004 ist eine Miss- achtung der vom Kantonsgericht mit Urteil vom 16. März 2001 ausgesprochene Landesverweisung sowie der vom Bundesamt für Ausländerfragen am 24. Juli 2002 verfügten Einreisesperre zu erblicken, weshalb sich X. ein weiteres Mal des Verwei- sungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.a.Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt,

18 wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fäl- len ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls ver- bunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b.Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Ge- sundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungs- delikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung er- schlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesge- richt davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychi- schen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungs- weise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtli- cher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset- zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113).

19 c.Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG liegt ebenfalls ein schwerer Fall vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfin- den, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbe- stimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 124 IV 286 ff.; BGE 120 IV 318 mit Hin- weisen; Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäu- bungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, S. 1995, N 183 zu Art. 19). Dieser Zusam- menschluss (auch nur von zwei Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von wei- teren Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 88 f.). Für den Begriff der Bande kommt es nach dieser Rechtsprechung demnach weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter an (BGE 124 IV 293 f., mit Hinweisen). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen. Es bedarf einer gewissen Identifikation des Täters mit den Zielen der anderen Bandenmitglieder (Fingerhuth/Tschurr, Kom- mentar zum Betäubungsmittelgesetz, U. 2002, S. 149). Bandenmitglied ist somit derjenige, welcher den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitglie- dern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im Einzel- fall nicht ankommt (vgl. BGE 78 IV 234; Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum Straf- gesetzbuch II, Basel 2003, N 121 zu Art. 139 StGB). 5.a.X. wird gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von anfangs 2004 bis zu seiner Verhaftung vom 19. November 2004 im Zusammenwir- ken mit anderen Personen und damit bandenmässig in Z., V., U. und anderswo 3’597 Gramm Heroin gehandelt sowie weitere 230 Gramm Heroin in S. eigenhändig an Drogenkonsumenten verkauft zu haben. b.Was die Mitwirkung des Angeklagten im Drogenring betrifft, wird ihm folgendes vorgeworfen: aa.In der Zeit von Januar bis Juli 2004 soll der Angeklagte gemäss Ziff. 3.1.a) der Anklageschrift wöchentlich ca. 100 gr Heroin oder total 1.5 bis 2 kg Heroin an seine Komplizen nach V. oder Z. geliefert haben, wobei W. bei zwei solcher Über- nahmen in V. anwesend war.

20 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Aussagen von W.. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2004 (act. D9.1) an, zusammen mit weiteren Landsleuten auf der Gasse in Z. und V. eine hohe Menge Heroin verkauft zu haben. Die Drogenkonsumenten hätten sie jeweils ange- rufen und sie hätten die Drogen geliefert. Das Heroin sei ihm von einem gewissen AP. gebracht worden. Auch ein gewisser AR. oder AS. habe Heroin nach Z. und V. gebracht. Dieser sei der Chef. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2004 (act. D9.2) sagte er aus, X., den er als AR. bezeichnete und auf einem Foto- wahlkonfront eindeutig als den Angeklagten erkannte, habe zwischen Januar 2004 und Juli 2004 pro Woche 100 Gramm Heroin nach V. geliefert. Danach habe AP. die Lieferungen übernommen. Von AP. und AR. sei AR. der Chef gewesen. Er sei aber auch nur ein Zwischenhändler gewesen, der seine Läufer in verschiedenen Städten gehabt habe. X. sei, soweit ihm bekannt sei, für AY., S., Z. und U. zuständig. Ihm persönlich habe er im April 2004 zwei Mal 100 Gramm Heroin geliefert. Der Angeklagte habe in S. gewohnt und sei jeweils mit dem Auto nach Graubünden gekommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2004 (act. D9.3) gab W. erneut an, X. habe zwischen Februar und Juli 2004 an verschie- dene Personen in V. Heroin geliefert, und zwar wöchentlich 100 Gramm, insgesamt demnach 1.5 - 2 Kilogramm. An ihn selbst habe X. im April 2004 zwei Mal 100 Gramm Heroin verkauft. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. No- vember 2004 (act. D9.5) präzisierte W., dass er X. zum ersten Mal Ende März/an- fangs April 2004 gesehen habe. Jener habe Heroin nach V. gebracht, und zwar nicht ihm, sondern den anderen beteiligten Personen. Diese hätten ein Natel ge- habt, auf dem Drogenabnehmer Drogen bestellten. Auf den Vorhalt des Untersu- chungsrichters, er habe ausgesagt, dass X. im Zeitraum Januar bis Juli 2004 wöchentlich 100 Gramm Heroin geliefert habe, gab W. an, dies sei ihm von den anderen so gesagt worden. Er selbst sei zwei Mal anwesend gewesen, als der An- geklagte je 100 Gramm Heroin nach V. gebracht habe. Es sei möglich, dass X. nicht jede Woche selbst das Heroin gebracht habe, sondern dies eine andere Person habe tun lassen. X. habe mit einer anderen Person zusammen gearbeitet. Welche Funktion er genau inne gehabt habe, wisse er nicht. Er wisse also nicht, ob X. der Chef war oder nicht. W. bestätigte seine Aussagen auch in der Konfronteinver- nahme mit X. am 23. November 2004 (act. D9.6). Die anderen Personen, die sich mit ihm selbst im Drogenhandel beteiligten, hätten ihm erzählt, dass X. im Zeitraum von Januar bis Juli 2004 wöchentlich Heroin lieferte oder liefern liess. Dieses Heroin sei dann von ihm und anderen Personen verkauft worden. Ob X. der Chef gewesen sei und den ganzen Drogenhandel ihrer Gruppe organisiert habe, wisse er nicht. Der Angeklagte selbst bestritt bei dieser Gelegenheit, Heroin nach V. geliefert zu

21 haben. Auch in der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (act. 1.20, S. 5) hielt er fest, nie in V. oder Z. Heroin abgegeben zu haben. In Würdigung dieser Aussagen erachtet das Gericht den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als ausgewiesen. W. selbst sagte mehrfach aus, dass er im Raum V./Z. als Mitglied einer Drogenbande Heroin verkaufte und dass dieser Gruppierung das Heroin von AP. sowie vom Angeklagten geliefert wurde. W. wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2005 (SF 05 14) denn auch u.a. wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Seine Schilderungen, X. habe ihm im April 2004 persönlich zwei Mal 100 Gramm Heroin nach V. geliefert, sind widerspruchslos und glaubhaft. Im Gesamtzusam- menhang erscheint auch seine Darlegung, X. habe von Januar bis Juli 2004 an die genannte Drogenbande wöchentlich 100 Gramm Heroin nach V. geliefert oder durch andere Personen liefern lassen, glaubhaft. Selbst wenn W. dies nicht mit ei- genen Augen sah, gab er das ihm von den mit ihm im Drogenhandel tätigen Perso- nen diesbezüglich Mitgeteilte mehrmals gleichlautend wieder. Zudem hielt er auch in der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten an seinen Aussagen fest. Unter diesen Umständen erachtet es das Kantonsgericht als rechtsgenüglich nachgewie- sen, dass der Angeklagte in der Zeit von Januar bis Juli 2004 die im Raum V./Z. tätige Drogenbande wöchentlich mit ca. 100 Gramm Heroin belieferte, was einer Grössenordnung von 1.5 bis 2 kg Heroin entspricht. bb.In Ziff. 3.2.b) der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, in der Zeit von Oktober bis November 2004 in U. bei vier Lieferungen von insgesamt 300 Gramm Heroin an AE. mitgewirkt zu haben. Sodann habe X. als Kontaktperson für AE. fun- giert, falls dieser Probleme gehabt habe. Diesbezüglich stützt sich die Anklage auf die Aussagen von AE.. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2004 (act. D8.3) an, X., der ihm unter dem Namen „AS.“ bekannt war und den er auf einem Fotowahl- konfront wieder erkannte, sei dabei gewesen, als er anfangs Oktober 2004 von ei- nem gewissen „AP.“ in U. 50 Gramm Heroin gekauft habe. X. habe gesehen und gehört, wie AP. ihm das Heroin übergeben und den Auftrag gegeben habe, dieses zu verkaufen. Danach sei er mit AP. allein nach V. gefahren. Anfangs November 2004 habe er AP. und X. in U. nochmals getroffen, wobei er von AP. diesmal 130 Gramm Heroin erhalten und jenem überdies Geld vom zuvor verkauften Heroin übergeben habe. X. habe dies gesehen. Er habe überdies die Mobiltelefonnummer des Angeklagten erhalten, damit er über diese Nummer Heroin bestellen und sich

22 bei allfälligen Problemen hätte melden können. Vor dem Untersuchungsrichter sagte er am 17. Dezember 2004 (act. D8.5) aus, der Angeklagte sei jedes Mal dabei gewesen, als er in U. von AP. Heroin gekauft habe. X. habe die Übergaben beob- achtet. Am 20. Dezember 2004 fand eine Konfronteinvernahme zwischen X. und AE. statt (act. D8.6). Dabei gab AE. an, er habe X. drei bzw. vier Mal in U. getroffen, als er von AP. Heroin übernommen habe. Total habe er von AP. etwa 300 Gramm Heroin besorgt. AP. habe ihm zudem gesagt, dass er die Nummer von X. wählen könne, um zu fragen, wo er, AP., sei, wenn er ihn nicht direkt erreichen könne. In der nachfolgenden Zeit habe er die Nummer von X. mehrmals angewählt und mehr- mals mit jenem telefoniert. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2004 (act. D8.7) wiederholte er, dass er X. insgesamt drei Mal in U. anlässlich von Heroinübergaben durch AP. gesehen habe. Er habe auch mehrmals mit jenem te- lefoniert, insbesondere um sich nach AP. zu erkundigen. Der Angeklagte selbst be- stritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November (act. D8.4), AE. anlässlich von Drogenübergaben in U. getroffen zu haben. Er habe diesen lediglich Mitte Oktober 2004 einmal in S. gesehen. Bei dieser Aussage blieb er auch in der Konfronteinvernahme vom 20. Dezember 2004 mit AE. (act. D8.6). Zudem gab er dort an, es treffe nicht zu, dass er jenem seine Natelnummer gegeben habe. Er habe nie mit ihm telefoniert. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Januar 2005 (act. D8.8) bestritt er weiterhin, mit AE. über die von jenem ange- gebene Telefonnummer Kontakt gehabt zu haben. Auch in der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (act. E1.20, S. 5 f.) blieb er bei seinen Aussagen. Das Gericht erachtet vorliegend die Angaben von AE. als glaubhaft. Selbst wenn dessen Aussagen zur Anzahl der Treffen in U. sowie der anlässlich diesen von AP. erworbenen Heroinmengen variieren, gab er immer wieder und ohne we- sentliche Widersprüche an, er habe X. anlässlich von Drogenübergaben in U. ge- troffen und mit diesem auch mehrfach telefoniert. Auch bei der direkten Konfrontie- rung mit dem Angeklagten blieb AE. bei seinen Aussagen. Gründe, weshalb jener den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Angaben von AE. werden überdies dadurch bestätigt, dass jener die Telefonnummer des Ange- klagten R. in seinem Mobiltelefon unter dem Namen „AS.“ gespeichert hatte und es vom 30. Oktober 2004 bis 7. November 2004 zu 22 telefonischen Kontakten zwi- schen AE. und der erwähnten Nummer kam. Diese wurde im Übrigen im Natel der Marke Nokia 6230, das beim Angeklagten sichergestellt und nach dessen Angaben einzig von ihm gebraucht wurde, verwendet (vgl. act. D8.1; D8.2; D8.8). Die Anga- ben des Angeklagten, er habe nie mit AE. telefoniert, werden damit klar widerlegt. Es erweist sich unter diesen Umständen als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass

23 X. in der Zeit von Oktober bis November 2004 in U. bei mehreren Lieferungen von insgesamt 180 - 300 Gramm Heroin an AE. mitwirkte sowie als Kontaktperson zwi- schen AP. und AE. fungierte. cc.Im Zeitraum von Frühjahr 2004 bis August 2004 soll der Angeklagte gemäss Ziffer 3.1.c) der Anklageschrift unter mehreren Malen Drogenbestellungen von AG. über insgesamt 150 gr Heroin entgegen genommen haben, und zwar unter anderem auf dem überwachten Anschluss O.. Das von AG. bestellte Heroin wurde diesem jeweils anschliessend von einem anderen Dealer in V. ausgehändigt. Die Anklage stützt sich für diesen Tatvorwurf in erster Linie auf die Aussagen von AG.. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2004 (act. D11.6) an, in Z. und V. Heroin gekauft und an Kunden weiter vermittelt zu haben. Unter anderem habe er von einem AR. in V. telefonisch Heroin bestellt. Es müsse sich um jene Person handeln, die früher, etwa um 1999, in AZ. im Asy- lantenheim gewesen sei. Damals sei gegen diesen ein Ermittlungsverfahren gelau- fen. Er sei überzeugt, dass es sich bei jenem um den Kopf der Organisation in V. handle. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2004 (act. D11.7) erkannte er X. auf einem Fotowahlkonfront wieder und präzisierte, dass jener alle telefonischen Bestellungen von V. entgegen genommen und die Übergaben in V. organisiert habe. Persönlich sei er nie in Erscheinung getreten, er kenne ihn aber von AZ. her und habe ihn an der Stimme wieder erkannt. Insgesamt habe er min- destens 150 Gramm Heroin telefonisch bei X. bestellt. Dieser sei der Chef gewesen. Wenn er bei den Übergaben zu wenig Geld dabei gehabt habe, hätten die Drogen- verkäufer jedenfalls immer bei AR. eine Rückfrage gemacht. X. sagte am 8. Dezem- ber 2004 vor der Polizei (act. D11.8) und am 10. Januar 2005 vor dem Untersu- chungsrichter (act. D11.9) aus, er kenne AG. gar nicht. Auch als ihm anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Januar 2005 (act. D11.10) die Telefonate, die AG. mit der Nummer O. bzw. mit dem von ihm als den Angeklagten erkannten Gesprächspartner zur Drogenbestellung führte, vorgespielt wurden, ver- neinte er, der fragliche Gesprächspartner gewesen zu sein. Erst anlässlich der Kon- fronteinvernahme vom 22. Februar 2005 (act. D11.11), bei der AG. erneut bestätigte, von X. telefonisch mindestens 150 Gramm Heroin bestellt zu haben, gab der letztere zu, AG. zu kennen und mit ihm im Jahr 2004 telefoniert zu haben; es sei dabei aber nicht um Drogen gegangen. Als ihm erneut die fraglichen Telefonge- spräche vorgespielt wurden, gab er an, es sei möglich, dass er in diesen Ge- sprächen zu hören sei. Wahrscheinlich habe AG. aber gemeint, er telefoniere mit jemand anderem. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25.

24 Januar 2005 (act. D11.12) gab er wiederum an, ein bis zwei Mal auf die Nummer von AG. telefoniert zu haben, verneinte aber erneut, mit jenem über Drogen gespro- chen zu haben. Diese Angaben bestätigte er auch in der Schlusseinvernahme vom

  1. Juli 2005 (act. E1.20, S. 6). Aus den dargestellten Aussagen ergibt sich nach Ansicht des Kantonsge- richts rechtsgenüglich, dass AG. im Zeitraum von Frühjahr 2004 bis August 2004 unter mehreren Malen bei X. telefonisch, unter anderem auf dem überwachten An- schluss O., insgesamt 150 Gramm Heroin bestellte. AG. deponierte detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen, an denen er auch anlässlich der direkten Konfrontie- rung mit dem Angeklagten festhielt. Gründe, weshalb AG. X. wahrheitswidrig belas- ten sollte, sind nicht ersichtlich. Dagegen erweisen sich die Aussagen von X. als widersprüchlich, insbesondere weil die vom erwähnten überwachten Anschluss auf- gezeichneten Telefongespräche (act. D11.2) den klaren Beweis dafür liefern, dass zwischen dem Angeklagten und AG. Drogengeschäfte abgewickelt wurden. dd.Schliesslich wird dem Angeklagten in Ziffer 3.1.d) der Anklageschrift vorgeworfen, im Juli 2004 mehrmals Kontakt zur abgehörten Mobiltelefonnummer M. unterhalten zu haben, wobei in diesen Gesprächen auch Drogengeschäfte ver- einbart wurden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Mobiltelefonnummer M. echtzeit über- wacht wurde. Die Überwachung ergab, dass mehrere Gespräche mit der auf X. bzw. „AS.“ X. lautenden Rufnummer Q. zustande kamen. Diese befand sich im Übrigen vom 13. bis 17. August 2004 in dem beim Angeklagten sichergestellten Natel Nokia 6230 (vgl. act. B3.2, B3.3). Der Angeklagte gab bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. März 2005 (act. B3.8) zu, dass er auf den abgehörten Ge- sprächen vom 23. und 24. Juli 2004 zu hören ist und dass es dabei um Drogen ging. Trotzdem bestritt er in der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (E1.20), dass er im Juli 2004 etwas mit Drogen zu tun gehabt habe. Das Gericht erachtet es aufgrund der Telefonüberwachung sowie den ursprünglichen Aussagen des Angeklagte in- des als ausgewiesen, dass er im Juli 2004 mehrmals Kontakt zur abgehörten Mo- biltelefonnummer M. unterhalten und in diesen Gesprächen auch Drogengeschäfte vereinbart hat. ee.Polizeiliche Ermittlungen, insbesondere eine von den Behörden durch- geführte Telefonüberwachung sowie die Befragung verschiedener Drogenkonsu- menten, ergaben, dass im Raum V./Z. im Jahr 2004 durch Angehörige als Balkan-

25 ländern bandenmässig mit Drogen gehandelt wurde. Auf drei abgehörten Mobilte- lefonnummern wurden von November 2003 bis August 2004 über 14'000 Kontakte hergestellt. Zum Zweck des Drogenverkaufs war ein eigentliches Vertriebsnetz auf- gebaut worden, wobei Drogenbestellungen jeweils über das abgehörte Dealertele- fon entgegen genommen und das Heroin in der Folge abwechselnd von verschie- denen Dealern ausgeliefert wurde. Zu dieser Erkenntnis kam das Kantonsgericht bereits in den Urteilen vom 11. bzw. 12. Juli 2005 in Sachen W. (SF 05 14) und AF. (SF 05 15). Diejenigen Personen, die bei der in wechselnder Zusammensetzung operierenden Tätergruppierung von Januar bis November 2004 Heroin bezogen, belasten die verschiedenen Händler mit dem Verkauf von mindestens 3'597 Gramm Heroin (act. D7.1; D7.2). Zu der genannten Bande gehörte auch der Angeklagte, was sich aus den vorangegangen Ausführungen zweifellos ergibt. Zunächst schilderte W. glaubhaft die Existenz eines regen Heroinhandels im Raume V./Z. und gab zu, als Mitglied eines Drogenrings Drogenverkäufe durchgeführt zu haben. Nach seinen Aussagen gehörte zu diesem Drogenring auch der Angeklagte, der zusammen mit AP. Drogen nach V. zum Weiterverkauf lieferte. Überdies gab AE. an, dass X. in U. bei Drogen- übergaben durch AP. anwesend und darüber hinaus seine Kontaktperson zu AP. war. Schliesslich machte auch AG. ähnliche Angaben zu Organisation, Gruppenzu- sammengehörigkeit und den dieser Bande angehörenden Personen. Aus seinen Aussagen geht insbesondere hervor, dass X. bereits im Mai 2004 das sog. Dealer- telefon, d.h. das abgehörte Mobiltelefon benutzte und zwar wiederholt. Daneben unterhielt X. selbst Kontakte mit dem abgehörten Dealertelefon und vereinbarte auf diesem Weg Drogengeschäfte. Auch nach der Verhaftung von W. und AF. im Au- gust 2004 stand der Angeklagte noch mit dem erwähnten Drogenring in Verbindung, was sich insbesondere aus der Auswertung des von ihm verwendeten Mobiltelefons Nokia 6230 ergibt. Während der Betriebszeit dieses Mobiltelefons vom 2. August 2004 bis am 8. November 2004 kamen darauf insgesamt 10'328 Kontakte zustande. Es wurden im genannten Gerät zehn Rufnummern verwendet, die teilweise aus- drücklich auf den Angeklagten bzw. auf von jenem verwendete Falschnamen wie X. AS. oder K. eingelöst waren (act. B5.1). Mit dem genannten Telefon wickelte er zwar vor allem seine Heroingeschäfte im Raum S. ab. Daneben hatte er aber erwiese- nermassen noch im Oktober/November 2004 regen telefonischen Kontakt mit AE., der bekanntlich Heroin für die Gruppierung in V./Z. besorgte. Aufgrund der direkten Belastungen durch verschiedene Personen, der technischen Abklärungen und des Umstands, dass der Angeklagte bei seiner Verhaftung das Mobiltelefon Nokia 6230

26 auf sich trug, besteht kein Zweifel über eine Beteiligung des Angeklagten an diesem Drogenring. Somit ergibt sich, dass X. als Mitglied dieser Bande, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hatte, handelte. Die Taten der Drogenbande waren von einem gemeinsamen Entschluss getragen, eine unbestimmte, grössere Anzahl von Betäubungsmitteldelikten zu begehen, was unter anderem aus dem hohen Organisationsgrad und der intensiven Zusammena- rbeit unter den Drogendealern hervorgeht. X. wirkte nach gemeinsamer Entschluss- fassung mit seinen Komplizen und in der Absicht, mit Drogengeschäften Geld zu verdienen, ebenfalls in der Dealergruppe mit. Es besteht daher für das Kantonsge- richt kein Zweifel daran, dass sich der Angeklagte zur gemeinsamen Ausübung von Betäubungsmittelabgaben im Umfang von rund 3'597 Gramm Heroin mit anderen Personen zusammengefunden und damit bandenmässig gehandelt hat. Ob dem Angeklagten hierbei wie in der Anklageschrift dargestellt eine führende Rolle zukam, kann offen gelassen werden, da es beim vorliegend offensichtlich vorhandenen Wil- len zur mittäterschaftlichen Tatbegehung auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankommt. Es steht somit fest, dass X. in qualifizierter Weise im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. c.Neben der Mitwirkung in einer Drogenbande wird X. vorgeworfen, in der Zeit vom 1. August 2004 bis 19. November 2004 in S. diversen Personen min- destens 230 Gramm Heroin verkauft zu haben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: aa.In Ziffer 3.2.a) der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, in der Zeit von August 2004 bis zum 19. November 2004 unter mehreren Malen total 100 Gramm Heroin für jeweils Fr. 200.-- pro 5 Gramm an AH. verkauft zu haben. AH. gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2005 (act. D1.8) an, bei X., den er unter dem Namen „AT.“ kannte und auf einem Fotowahlkonfront wieder erkannte, manchmal Heroin in Portionen von 5 bis 10 Gramm gekauft zu haben, insgesamt für ein paar tausend Franken. Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 22. Februar 2005 (act. D1.11) präzisierte er, er habe vom Angeklagten während drei Monaten, vom Sommer bis im Dezember 2004, anläss- lich regelmässiger Treffen alle zwei bis drei Tage jeweils mindestens fünf Gramm Heroin, total ca. 150 Gramm Heroin gekauft. Die Übergaben seien teilweise durch eine andere Person namens „AQ.“ erfolgt. X. gestand bei dieser Gelegenheit ein,

27 AH. Heroin abgegeben zu haben, allerdings nur 40 bis 50 Gramm. Er sei im Übrigen im November 2004 gar nicht in der Schweiz gewesen und im Dezember 2004 be- reits in Untersuchungshaft gesessen. Noch in der Einvernahme vom 15. Februar 2005 hatte X. bestritten, AH. überhaupt zu kennen (act. B7.12, S. 3 f.). In der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (act. E1.20, S. 7) gab der Angeklagte an, AH. ab September 2004 20 bis 50 Gramm Heroin verkauf zu haben. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend die Aussagen von AH. als glaubhaft. Dieser sagte mehrmals aus, vom Angeklagten während eines Zeitraums von min- destens drei Monaten rund 150 Gramm Heroin gekauft zu haben und hielt auch bei der direkten Konfrontierung mit X. an seiner Aussage fest. Gründe, weshalb AH. jenen zu Unrecht wahrheitswidrig belasten sollte, sind keine ersichtlich. Zudem ist zu beachten, dass es zwischen dem 11. August 2004 und dem 7. November 2004, also während eines Zeitraums von rund drei Monaten, zu insgesamt 309 Verbin- dungen zwischen dem Natel Nokia 6230 des Angeklagten und AH. kam (vgl. act. B5.6, S. 7; act. D1.4), was die Aussage des Abnehmers, er habe alle zwei bis drei Tage vom Angeklagten Heroin bezogen, durchaus stützt. Geht man davon aus, dass AH. während rund drei Monaten jeden dritten Tag fünf Gramm Heroin vom Angeklagten bezog, ergibt dies eine erworbene Menge von rund 100 Gramm He- roin. Es erweist sich daher als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Angeklagte an AH. wie in der Anklageschrift dargestellt in der Zeit von August 2004 bis zum 19. November 2004 unter mehreren Malen 100 Gramm Heroin verkaufte. bb.Im Weiteren soll der Angeklagte gemäss Ziffer 3.2.b) der Anklage- schrift vom 18. August 2004 bis 8. November 2004 unter mehreren Malen mindes- tens 30 Gramm Heroin an AI. verkauft haben. Die Anklage stützt diesen Tatvorwurf auf die Aussagen des Abnehmers AI.. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2005 (act. D2.1) an, von X., der ihm unter dem Namen „AU.“ bekannt war und den er auf einem Fotowahlkonfront wieder erkannte, zwischen Sommer und Dezember 2004 mindes- tens 100 Gramm Heroin erworben zu haben. Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. vom 22. Februar 2005 (act. D2.4) korrigierte er sich dahingehend, dass er mit X. nur von September bis November 2004 Kontakt gehabt und von jenem 30 bis 40 Gramm Heroin erworben habe. X. gab zu, AI. Heroin ver- kauft zu haben, indes lediglich 20 Gramm (act. D2.4, act. E1.20, S. 7).

28 Das Gericht erachtet vorliegend die Aussagen von AI. als glaubhaft. Zwar machte jener unterschiedliche Angaben zu der vom Angeklagten erworbenen He- roinmenge. Doch beruhte die Korrektur, die er anlässlich der Konfronteinvernahme vornahm, offenbar auf reiflicher Überlegung und diese erscheint zudem nachvoll- ziehbar. Auch die Tatsache, dass es zwischen dem 18. August 2004 und dem 8. November 2004 zu insgesamt 200 Verbindungen zwischen dem Natel Nokia 6230 des Angeklagten und AI. kam (vgl. act. B5.6, S. 6; act. D2.3), spricht dafür, dass AI. von X. mehr Heroin erwarb, als der letztere zugibt. Unter diesen Umständen ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. AI. unter mehreren Malen mindestens 30 Gramm Heroin verkaufte. cc.Nach Ziffer 3.2.c) der Anklageschrift soll der Angeklagte in der Zeit vom 18. August 2004 bis 7. November 2004 insgesamt 78 Mal mit AJ. telefoniert und ihm in derselben Zeit total 20 Gramm Heroin verkauft haben. Die Anklage beruht auf den Angaben des Abnehmers AJ., der aussagte, vom Angeklagten 40 bzw. 20 - 30 Gramm Heroin gekauft zu haben (vgl. act. D3.2; D3.5; D3.7), sowie auf der Tatsache, dass zwischen dem Angeklagten und AJ. in der Zeit vom 18. August 2004 bis am 7. November 2004 78 telefonische Kontakte zustande kamen (act. B5.6, S. 6; D3.4). X. gestand bei der Konfronteinvernahme vom 22. Februar 2005 (act. D3.7) und bei der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2005 (act. E1.20, S. 7) ein, AJ. 20 Gramm Heroin verkauft zu haben. dd.In Ziffer 3.2.d) der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, vom 8. Septem- ber 2004 bis 5. November 2004 42 Mal mit AK. telefoniert und jenem 20 Gramm Heroin verkauft zu haben. Die Anklage stützt sich hierbei auf die Aussagen des Abnehmers AK., der angab, vom Angeklagten rund 20 Gramm Heroin gekauft zu haben (act. D4.4), so- wie auf die Tatsache, dass der Angeklagte im einleitend genannten Zeitraum rund 42 Mal mit dem Abnehmer telefonierte (act. B5.6, S. 7; D4.3). X. ist geständig, AK. 20 Gramm Heroin verkauft zu haben (act. D4.7; E1.20, S. 7). ee.In den Monaten August 2004 bis Oktober 2004 soll der Angeklagte nach Ziffer 3.2.e) der Anklageschrift 10 Gramm Heroin an AL. verkauft haben. Diese Anklage beruht auf den Angaben des Abnehmers AL., der aussagte, vom Angeklagten 10 Gramm Heroin erworben zu haben (act. D5.5). Es ist überdies nachgewiesen, dass es zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer AL. zwi-

29 schen dem 15. August 2004 und dem 9. Oktober 2004 zu insgesamt 27 telefoni- schen Kontakten kam (act. B5.6, S. 8; D5.3). X. ist geständig, AL. 10 Gramm Heroin verkauft zu haben (act. D5.9; E1.20, S. 8), so dass sich dies als rechtsgenüglich nachgewiesen erweist. ff.Schliesslich wird dem Angeklagten in Ziffer. 3.2.f) der Anklageschrift vorgeworfen, vom 15. August 2004 bis 8. November 2004 50 Gramm Heroin an AM. verkauft zu haben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich für diesen Anklagepunkt auf die Aussagen des Abnehmers AM., der angab, vom Angeklagten 50 Gramm Heroin gekauft zu haben (vgl. act. D6.4). Es ist überdies nachgewiesen, dass der Angeklagte mit AM. vom 15. August 2004 bis am 8. November 2004 80 telefonische Verbindungen hatte (act. B5.6, S. 8; D6.3). X. ist geständig, AM. 50 Gramm Heroin verkauft zu haben (act. D6.7; E1.20, S. 8). d.Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorangegangenen Erwä- gungen, dass X. insgesamt 3'597 Gramm Heroin bandenmässig gehandelt und wei- tere 230 Gramm Heroin in S. selbst verkauft hat (100 Gramm an AH., 30 Gramm an AI., 20 Gramm an AJ., 20 Gramm an AK., 10 Gramm an AL. und 50 Gramm an AM.). e.Indem der Angeklagte insgesamt 3'597 Gramm Heroin handelte und 230 Gramm Heroin verkaufte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar. f.Hat X. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt. aa.Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von X. gehandelte bzw. abgegebene Kokain war. Gemäss Anklageschrift wies das Heroin, das bei den mutmasslichen Bandenmitgliedern AF. und AE. in V. und Z. sichergestellt wurde, einen Reinheitsgehalt von 11 bzw. 12 % auf (act. B1.2; B1.3). AG. gab an, die Qua- lität des in V. erworbenen Heroins könne aufgrund der Angaben seiner Kollegen sowie der von jenen konsumierten Mengen nicht sehr gut gewesen sein (act. D11.7). Der Angeklagte selbst konnte keine Angaben zu dem von ihm verkauften Heroin machen. Das Heroin, das er selbst konsumiert habe, sei aber nicht gut ge- wesen (vgl. act. E1.20, S. 8). Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen konnte

30 X. der bandenmässige Handel von 3'597 Gramm Heroin und der Verkauf von 230 Gramm Heroin nachgewiesen werden. Geht man zugunsten des Angeklagten von einem minimalen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 11 % aus, hat der Ange- klagte demnach mindestens 395.6 Gramm reines Heroin im Zusammenwirken mit anderen umgesetzt und mindestens 25.3 Gramm reines Heroin selbst verkauft. Wie bereits erwähnt, legt das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei 12 Gramm reinen Heroins fest (BGE 120 IV 338 f., 109 IV 143 ff.). Bei den durch X. umgesetzten Heroinmengen handelt es sich daher um eine Drogenmenge, welche die vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwerte um ein Vielfaches überschreitet. Dementsprechend erfüllt X. mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat daher den Tat- bestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 6.a.Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privilegierte Tatbe- stand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die aussch- liesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogen- konsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Ver- mittlung oder entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.). b.Gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift soll der Angeklagte in der Zeit von September 2002 bis November 2004 regelmässig Haschisch sowie gelegentlich ein wenig Heroin und von September 2002 bis Juli 2004 etwas Kokain konsumiert ha- ben. X. will nach eigenen Aussagen bis Oktober 2004 regelmässig, aber nicht täg- lich, Kokain und bis November 2004 täglich Heroin und Haschisch konsumiert ha- ben (vgl. act. E1.14, S. 4; E1.18; E1.20, S. 8). Das vom zuständigen Untersuchungs- richter in Auftrag gegebene chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität U. vom 20. April 2005 (act. B1.10) stellte in einer vom Angeklagten entnommenen Haarprobe eine Spur von Opiaten sowie eines Heroin- Abbauprodukts fest. Daher sei der Konsum von Opiaten innerhalb der Zeitperiode

31 von Mitte Juli 2004 bis Mitte März 2005 erwiesen, aufgrund der Analysenergebnisse indes nur ein sehr schwacher Konsum. Kokain wurde gemäss dem erwähnten Gut- achten in der untersuchten Haarprobe nicht nachgewiesen, so dass ein Kokain-Kon- sum im Zeitraum Juli 2004 bis Mitte März 2005 ausgeschlossen werden konnte. Die Angabe des Angeklagten, bis zum 10. November 2004 täglich Heroin und bis Okto- ber 2004 regelmässig Kokain konsumiert zu haben, stehen damit in klarem Wider- spruch zu diesen Analyseergebnissen. Es steht fest, dass der Angeklagte in erheb- lich geringerem Umfang Betäubungsmittel konsumierte, als er selbst angab. Hinzu kommt, dass der Angeklagte gemäss psychiatrischem Gutachten die Diagnose ei- nes Drogenabhängigkeitssyndroms nicht erfüllt. Es ist sodann nicht bekannt, dass sich der Angeklagte während der Untersuchungshaft je über Entzugssymptome äusserte, was bei einem Konsum im Ausmass, in dem der Angeklagte dies angab, aber zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr gab jener erst nach drei Monaten Unter- suchungshaft überhaupt an, Drogen zu konsumieren. Zuvor, bspw. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. November 2004 (act. A4.9), hatte er dies noch bestritten. Es kann unter diesen Umständen, wie in der Anklageschrift dargestellt, höchstens davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in der Zeit von September 2002 bis November 2004 regelmässig Haschisch sowie gelegent- lich ein wenig Heroin und von September 2002 bis Juli 2004 etwas Kokain konsu- miert hat. Damit steht fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstos- sen hat. 7.a.Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach-

32 vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a bzw. lit. b BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Dass der Angeklagte zwei Qualifizierungsgründe nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt, führt nicht zu einer weiteren Strafschärfung, kann aber eine Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens zur Folge haben (BGE 120 IV 332 f.; BGE 124 IV 295). b.Das Verschulden von X. ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte als schwer zu bezeichnen, insbesondere angesichts der von ihm in Umlauf gesetz- ten Drogenmenge, hat er doch im Zeitraum von wenigen Monaten beim banden- mässigen Handel von mehreren 100 Gramm reinem Heroin mitgewirkt und selbst mindestens 25 Gramm reines Heroin verkauft. Dadurch hat er den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 12 Gramm reinen Heroins um ein Mehrfaches überschritten. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bil- det indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetz- geber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt er- hebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine be- sonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschul- den offenbart. X. ist vorzuwerfen, dass er durch seine aktive Rolle eine grosse Menge an Betäubungsmitteln in Umlauf gebracht und damit einen erheblichen kri- minellen Willen und Skrupellosigkeit an den Tag gelegt hat. Zudem agierte er als Mitglied einer Bande. Da der Angeklagte zwar gelegentlich selbst Betäubungsmittel konsumierte, aber nur in geringem Umfang, ist erschwerend zu berücksichtigen,

33 dass X. die Betäubungsmittel in erster Linie zum Zweck der Verbesserung seines Lebensunterhalts und nicht aus einem Beschaffungsdruck heraus verkaufte. Die fi- nanzielle Bereicherung auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders verwerfliches Verhalten dar. Auch das Verschulden hinsichtlich der weiteren vom Angeklagten begangenen Delikte darf nicht bagatellisiert werden, erfolgte die illegale und unter Verwendung gefälschter Identitätspapiere vorgenom- mene Einreise in die Schweiz doch einzig zum Zweck, sich mit dem Handel mit Betäubungsmitteln den Lebensunterhalt zu verdienen. Die teilweise mehrfache Tat- begehung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich strafschärfend aus. Ebenfalls strafschärfend ist der Rückfall nach Art. 67 Abs. 1 StGB zu werten, hat X. in den letzten fünf Jahren vor der Tat doch eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüsst. Straferhöhend sind die einschlägigen Vorstrafen des An- geklagten zu berücksichtigen, insbesondere die vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 16. März 2001 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz ausgesprochene Gefängnisstrafe von 3 Jahren. Offensichtlich vermoch- ten die strafrechtlichen Verfahren bzw. Verurteilungen die nötige Warnwirkung auf X. nicht zu entfalten. Straferhöhend wirkt sich auch das Vorliegen eines zweiten Qualifikationsgrundes nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG aus. Da sich X. während der ge- samten Strafuntersuchung uneinsichtig und unkooperativ gezeigt hat, kann er unter diesem Aspekt nicht mit Milde rechnen. Das Teilgeständnis des Angeklagten kann nur in geringem Mass strafmindernd berücksichtigt werden, erfolgten die entspre- chenden Geständnisse doch erst nach einigen Monaten und oft nur unter dem Druck der den Angeklagten klar belastenden Ermittlungsergebnisse. Auch die vom amtlichen Verteidiger angeführten traumatischen Erlebnisse des Angeklagten, re- sultierend aus der Ermordung seines Bruders, können nur in sehr geringem Mass strafmindernd gewertet werden. Zwar diagnostizierte der Gutachter bei X. eine post- traumatische Belastungsstörung. Doch stellt diese auch nach Ansicht des Psychia- ters keinen Grund für den Drogenhandel dar. Auch nach Ansicht des Gerichts kann darin kein Schutzschild erblickt werden, das den Angeklagten von der Einhaltung fremder Rechtsordnungen und vor Strafe bei deren Beugung entbindet. Da dem Angeklagten gemäss psychiatrischen Gutachten keine Verminderung der Zurech- nungsfähigkeit attestiert werden kann, liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Un- ter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 5 Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und der Verhaltensweise des Angeklag- ten angemessen. c.Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver-

34 halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen- steht. d.Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 8.a.Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Per- son, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichts- punkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Siche- rungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Aus- länder lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). Anders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, S. 1989, § 6 N 45, S. 208). Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden (vgl. BGE 94 IV 102). Diesbezüglich sind die strafschärfenden Kriterien des Art. 67 StGB massgebend, wonach im Zeitpunkt der Tat, für die nunmehr die Verurteilung erfolgt, noch keine fünf Jahre vergangen sein dürfen, seit der Täter eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat (Béatrice Keller, Basler Kommen- tar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 34 zu Art. 55 StGB). Eine Landesverweisung auf Lebenszeit ist in Erwägung zu ziehen, wenn das ordentliche Höchstmass der Landesverweisung von 15 Jahren dem Sicherungsbedürfnis nicht mehr zu genügen vermag und eine Verletzung höchstwertiger Rechtsgüter ernsthaft zu befürchten ist. Ferner ist zu verlangen, dass seitens des Betroffenen keinerlei Interessen am Ver- bleib im Land bestehen (Keller, a.a.O., N 35 zu Art. 55 StGB).

35 b.Bei X. erheischen sowohl der Straf- als auch der Sicherungszweck die Verhängung einer Landesverweisung. Wie bereits im Zusammenhang mit der Straf- zumessung ausgeführt, wiegt das Verschulden des Verurteilten schwer. Hinzu kommt, dass X. mehrfach vorbestraft ist. Unter anderem wurde er vom Kantonsge- richt Graubünden mit Urteil vom 16. März 2001 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und für 7 Jahre des Landes verwiesen. Da X. diese Strafe zwischen 2001 und 2002 verbüsste, ist er als rückfällig im Sinne von Art. 67 StGB anzusehen. Es fällt auf, dass X. seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 immer wieder straffällig wurde und sich auch durch mehrfache Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abschrecken liess. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich in die schwei- zerische Rechtsordnung einzufügen. Hinzu kommt, dass er sich weder von der er- wähnten Landesverweisung, noch von der vom Bundesamt für Ausländerfragen am 24. Juli 2002 verfügten Einreisesperre davon abhalten liess, erneut in die Schweiz einzureisen und dies ausschliesslich, um sich von neuem im Drogenhandel zu betätigen. Bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz würde der Angeklagte ein beträchtliches Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen, so dass im Lichte des Sicherungszwecks ein Interesse daran besteht, X. über das ordentliche Höchst- mass der Landesverweisung hinaus fernzuhalten. Im Hinblick auf die persönliche Bindung zur Schweiz ist festzuhalten, dass der Angeklagte keinerlei familiäre Be- ziehung zu diesem Land aufweisen kann. Auch sind keine weiteren Beziehungen zur Schweiz ersichtlich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, X. in Anwen- dung von Art. 55 Abs. 1 Satz 2 StGB auf Lebenszeit des Landes zu verweisen. c.Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe ist zu prüfen, ob für die ausgesprochene Landesverweisung der bedingte Vollzug gewährt werden soll. Dabei ist auf die Kriterien von Art. 41 Ziff. 1 StGB abzustellen. In formeller Hinsicht darf der Delinquent demnach innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht we- gen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst haben. Materiell ist ein Auf- schub der Landesverweisung zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verur- teilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu treffen, wobei neben den Ta- tumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 123 IV 111 f., 119 IV 195; 118 IV 100

36 f.; Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 296 und 298 zu Art. 41 StGB; Keller, a.a.O., N 38 zu Art. 55 StGB). Vorliegend gilt es zu beachten, dass X. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlichen Verbrechens eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüsst hat, so dass ein Aufschub der Landesverweisung bereits aus formellen Gründen nicht in Frage kommt. Darüber hinaus könnte dem Verurteilten aufgrund seiner fortgesetzten und intensiven Delinquenz wohl kaum eine günstige Prognose gestellt werden. Aus diesen Gründen ist die Landesverweisung unbedingt auszu- sprechen. 9.a.Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforde- rung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beur- teilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b.X. hat durch den Verkauf von Heroin zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. Ein entspre- chender Erlös scheint jedenfalls nicht mehr bzw. nur noch in geringem Umfang vor- handen zu sein, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte zurzeit unbekannten Aufenthalts ist, ist davon aus- zugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung gegenüber dem Angeklagten unein- bringlich wäre. Selbst für den Fall, dass er aufgegriffen würde, ist angesichts der Pflicht zur Tragung der vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten (vgl. nachste- hend Ziffer 11) sowie der Tatsache, dass der Angeklagte in der nachfolgenden Zeit- spanne nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen würde, von der zusätzli- chen Erhebung einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abzu- sehen. 10.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur

37 Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. b.Anlässlich der Verhaftung des Angeklagten am 19. November 2004 wurden bei Angeklagten die SIM-Karte mit der Rufnummer P., ein Mobiltelefon No- kia 6230 sowie ein Mobiltelefon Siemens SL 55, der gefälschte kroatische Reise- pass, der gefälschte kroatische Führerausweis sowie die gefälschte Grundkarte der SBB sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 1. Juli 2005 wur- den diese Gegenstände beschlagnahmt (act. A1.5). Die beschlagnahmten Ge- genstände dienten zweifellos der Begehung von strafbaren Handlungen, handelt es sich doch um Fälschungsgut sowie um Instrumente zum Abwickeln von Drogenge- schäften. Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juli 2005 sichergestellten Gegenstände werden daher gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des Strafvoll- zugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

38 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB, des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2.Dafür wird er in Abwesenheit mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 217 Tagen. 3.X. wird gestützt auf Art. 55 Abs. 1 StGB auf Lebenszeit des Landes verwie- sen. 4.Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5.Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juli 2005 sichergestellten Ge- genstände werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 6.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 25'353.50
  • der Gerichtsgebühr vonFr.4'000.00
  • und dem Honorar der amtlichen Verteidigung vonFr. 15'327.60 total somitFr. 44'681.10 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. Das bei X. sichergestellte Kostendepositum von Fr. 1'007.70 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet. 7.a.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-

39 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b.Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfah- rens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen. 8.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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