Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 10. Januar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 30 (mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (6S.324/2006) und die staatsrechtliche Beschwerde (6P.147/2006) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 06. November 2006 abgewiesen.) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenSutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Vital, Möhr Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Gold- gasse 11, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. September 2005, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.A. wurde am 2. März 1984 in AA. geboren, wo er zusammen mit sei- nem sechs Jahre älteren Bruder bei den Eltern in geordneten familiären Verhältnis- sen aufwuchs. Ebenfalls in AA. besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Danach begann A. bei der Konditorei/Bäckerei K. in AA. eine Lehre als Bäcker/Confiseur, welche er nach 1 ½ Jahren abbrach. Von März 2002 bis Juli 2002 arbeitete er im Lebensmittelgeschäft FF. in AA.. Im August 2002 begann A. im GG. in AA. eine dreijährige Lehre als Detailhandelsangestellter. Infolge einer ge- schäftsinternen Umgliederung setzte er diese Ausbildung ab dem 1. April 2003 in der Filiale NN. in AA. und aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat ab 1. März 2004 in der Filiale BB. fort. Im Juli 2005 schloss A. seine Lehre erfolgreich ab und absolvierte darauf die Rekrutenschule. Seit dem 3. Dezember 2005 arbeitet er im LL. in AA.. Er ist im Stundenlohn angestellt und hat im Dezember 2005 brutto Fr. 1'995.95 verdient. A. hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist verlobt und muss keine Unterhaltbeiträge bezahlen. Im Schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leu- mundsbericht der Polizei AA. geniesst er an seinem Wohnort einen guten Ruf. A. befand sich vom 11. Dezember 2003 bis zum 23. Januar 2004 in Untersu- chungshaft. B.A. wurde im Auftrag des Untersuchungsrichters psychiatrisch begut- achtet. In der Expertise von Dr. med. B. vom 5. März 2004 und dem von Dr. med. C. verfassten Zusatzbericht vom 15. April 2005 kommen die Sachverständigen zum Schluss, dass A. zum Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig war. Eine Massnah- mebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, Art. 44 beziehungsweise Art. 100 bis StGB wird verneint. C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Septem- ber 2005 wurde A. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB, wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB sowie wegen Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 14. September 2005 folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Am Abend des 4. Dezember 2003 war A. zusammen mit Freunden bei D. an der OO. in AA. auf Besuch. Um etwa 23 Uhr begab er sich in die II. und nach Mitternacht in die HH., ebenfalls in AA.. Nachdem der An- geklagte im Verlaufe des Abends eine erhebliche Menge Bier und wahr-

3 scheinlich etwas Whisky konsumiert hatte, machte er sich um etwa 2 Uhr zu Fuss auf den Heimweg. Beim PP. traf er auf den geistig schwer behinderten E.. Der Angeklagte hielt den ihm nicht bekannten Mann für stark alkoholisiert und wollte ihn zur Polizei bringen. Eine echte Kommunikation mit E. kam nicht zu- stande, E. sagte immer wieder ‚JJ.’. Der Angeklagte meinte das JJ. sei ein Ausländerheim und hielt E. für einen Ausländer. Als der Angeklagte E. an der Jacke packte, begann sich dieser zu wehren. Der Angeklagte wollte ihn deshalb zur Rede stellen und führte ihn zum leicht versteckten Hauseingang der QQ.. Dort riss sich E. los, worauf A. ihm mit der Faust zwei Mal seitlich gegen den Kopf schlug. Der Angeklagte forderte das nun aus der Nase blutende Opfer auf, sich hinzusetzen. Weil der Mann vorerst nicht reagierte, trat A. derart heftig gegen die Beine seines Ge- genübers, dass sein Schuh über den Zaun geschleudert wurde und E. zu Boden ging. Während der Angeklagte seinen Schuh holte und wieder anzog, flehte das Opfer den Angreifer mehrfach mit den Worten ‚nüma ploga’ an und erwähnte immer wieder das ‚JJ.’. Spätestens jetzt wurde A. bewusst, dass sein Gegenüber behindert war. Er wollte E. daher ins erwähnte Heim bringen, wobei er fälschlicherweise davon ausging, dass sich dieses an der RR. befinden würde. Der Angeklagte führte das Opfer daher vorerst in den SS.. Dort begann sich E. erneut zu wehren und schlug seinen Ellenbogen gegen den Bauch des Angeklagten. A. stiess sein Gegenüber zurück, worauf E. mit dem Kopf gegen die Betonwand des Parkhauses TT. schlug. E. rutschte nach unten und sass nun wehr- los auf dem Boden. In der Folge trat der Angeklagte mit seinem rechten Fuss zwei oder drei Mal mit grosser Kraft seitlich gegen das Geicht des Opfers. E. sackte zusammen und blieb regungslos auf dem Boden lie- gen. Auf die Aufforderung von A. aufzustehen, reagierte er nicht. Der Angeklagte rannte einige Meter weg, befürchtete dann aber, vom Opfer wieder erkannt zu werden. Aus diesem Grund kehrte er an den Tatort zurück und trat mit seinem rechten Schuh zwei bis drei Mal auf den Kopf von E., um dessen ‚Kurzzeitgedächtnis’ zu löschen. Er nahm dabei in Kauf, sein Opfer tödlich zu verletzen. Als E. zu röcheln begann, ergriff der Angeklagte die Flucht. Weil er befürchtete, dass sein Opfer sterben könnte, bot der Angeklagte kurz darauf über seine nicht registrierte Prepaid-Handynummer die Sa- nität auf. Dabei meldete er sich mit falschem Namen und erklärte stot- ternd und mit ausländischem Akzent, am SS. Zeuge eines Übergriffs auf einen Behinderten geworden zu sein und aus Angst den Tatort verlas- sen zu haben. Kurze Zeit später erkundigte er sich über den gleichen Telefonanschluss beim Sanitätsnotruf, ob der Verletzte versorgt werde. Als ihn die Kantonspolizei unmittelbar danach auf sein Handy anrief, meldete er sich als F., wohnhaft an der UU. in AA.. Nach diesem Ge- spräch entsorge er die SIM-Karte seines Mobiltelefons. E. zog sich schwere Schädelverletzungen zu (Gehirnerschütterung, Fraktur der Mittelgesichtsknochen links seitlich, Quetschung des Au- genapfels links, Oberlidverletzung links, Quetschwunde am Hinterkopf). Seither ist er in seinem Wesen verändert, indem er deutlich zurückge- zogener, ruhiger und in sich gekehrter als früher erscheint. Auch seine Kommunikationsfähigkeit hat sich seit dem Ereignis deutlich verschlech- tert. Zudem ist E. in seinem Bewegungsradius seit dem Übergriff deut- lich eingeschränkt, da er Angst hat, alleine in die Stadt zu gehen.

4 Der Rechtsvertreter von E. reichte am 22. Juni 2005 eine Adhäsions- klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: ‚1. Es sei festzustellen, dass A. dem Kläger für die Fol- gen seiner Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 2. Der Beklagte habe dem Kläger sämtlichen im Zusammenhang mit der Straftat stehenden zukünftigen Schaden, wie die Kosten einer Psychotherapie oder einer anderen therapeutischen Heilbehand- lung, usw. zu ersetzen. 3. Der Beklagte sei unter dem Titel Schadenersatz zur Bezahlung ei- nes Betrages von Fr. 14'103.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5.12.2003 zu verurteilen. 4. Der Beklagte sei unter dem Titel Genugtuung zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 100'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 5.12.2003 zu verurteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer.’ 2.Am 29. Januar 2005 wurde A. um 4.19 Uhr von der Polizei AA. an der VV. kontrolliert, nachdem er gegen eine Mauer uriniert hatte. Der Ange- klagte hatte reichlich Alkohol konsumiert und gab gegenüber den Poli- zeifunktionären auf die Frage nach seinen Personalien an, G. zu heis- sen und keinen Ausweis mit sich zu führen. Bei G. handelt es sich um einen Bekannten von A..“ D.a) Am 10. Januar 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkam- mer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Anwesend waren der Angeklagte A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, sowie der Ver- treter des Adhäsionsklägers E., Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge. Der Ad- häsionskläger war nicht persönlich anwesend, jedoch nahm sein Vormund H., CC., an der Verhandlung teil. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel mündlich vertreten. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass im Verlauf des Verfahrens auf Begehren von A. ein Wechsel in der amtlichen Verteidigung vorgenommen worden war. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzi- sierte A. auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruf- lichen Verhältnissen. In der Befragung zur Sache bestätigte er grundsätzlich die von ihm in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Er betonte jedoch, dass er keinen Hass auf Ausländer habe. Die Aus- sage, er sei nicht gerade ausländerfreundlich, sei falsch aufgenommen worden, er habe es nicht so gemeint. Auch habe er den Tod des Opfers auf keinen Fall in Kauf genommen. Schliesslich wies er mehrfach darauf hin, dass nach seiner Meinung der Alkohol eine entscheidende Rolle gespielt habe. b) Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staats- anwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge:

5 „3.1 Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 3.2 Dafür sei er mit 5 Jahren Zuchthaus, unter Abzug der Untersuchungs- haft, zu bestrafen. 3.3 Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Begründung hielt er unter anderem fest, dass die Schilderung des Ge- schehens am Tattag durch den Angeklagten im Wesentlichen mit der Sachverhalts- darstellung in der Anklageschrift übereinstimme. Aus dem geschilderten Ablauf des Geschehens ergebe sich, dass der Angeklagte spätestens im Zeitpunkt, als er mehrmals auf den Kopf des bereits verletzten und wehrlosen Opfers getreten habe, um dessen Kurzzeitgedächtnis zu löschen, den Tod des Opfers in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe. Da das Erfolgsunrecht der vollende- ten Körperverletzung nicht mit dem Erfolgsunrecht des versuchten Tötungsdeliktes identisch sei, liege echte Konkurrenz vor. Aus diesem Grunde sei auch der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung angeklagt worden. Das Tatverschulden wiege sehr schwer. Der Angeklagte habe das Opfer aus nichtigen Gründen schwer miss- handelt und zuletzt auch noch dessen Tod in Kauf genommen. Zum grossen Glück für den Angeklagten habe das Opfer überlebt. c) In seinem Plädoyer begründete der Vertreter des Adhäsionsklägers die in der Adhäsionsklage gestellten Anträge. Er reduzierte die Schadenersatzforderung von Fr. 14'103.-- auf Fr. 337.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2003 und erklärte, dabei handle es sich um den Selbstbehalt des Adhäsionsklägers ge- genüber seiner Krankenkasse. Für den Restbetrag fehle dem Adhäsionskläger die Aktivlegitimation. Der Angeklagte sei auch zur Bezahlung des künftigen Schadens zu verurteilen. Bezüglich der Genugtuung führte er unter anderem aus, es müssten nicht nur dauernde körperliche beziehungsweise organische Schädigungen bei der Bemessung der Genugtuung mitberücksichtigt werden, sondern auch psychische Beeinträchtigungen wie posttraumatische Stresssituationen, die zur dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führten. Genau dieses Bild zeige E.. Er habe den Angriff durchaus wahrgenommen und leide auch heute noch bewusst darunter. Auf- grund des äusserst schweren Verschuldens des Täters und der grossen immateri- ellen Unbill auf Seiten des Opfers sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.-- gerechtfertigt. Art. 44 Abs. 2 OR finde keine Anwendung, da der Angeklagte vor- sätzlich gehandelt habe. d) In seinem Plädoyer stellte der Verteidiger den Antrag, sein Mandant sei höchstens wegen Körperverletzung zu bestrafen und es sei eine bedingte Gefäng- nisstrafe auszusprechen, unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft. Bezüg-

6 lich der Adhäsionsklage werde einzig ein Schaden von Fr. 337.45 anerkannt. Darü- ber hinaus sei die Schadenersatzforderung abzuweisen. Mit Bezug auf eine Genug- tuung unterbreite sein Mandant in Anbetracht seiner Einkommenssituation den Vor- schlag, während fünf Jahren monatlich Fr. 100.-- an das Opfer zu überweisen, was insgesamt Fr. 6'000.-- ergebe. In der Begründung führte der Verteidiger unter an- derem aus, die anlässlich der Verhandlung abgespielte Tonbandaufnahme des An- rufs seines Mandanten beim Sanitätsnotruf zeige deutlich, dass der Anrufer beinahe hyperventiliere. Dies sei auf den starken Alkoholeinfluss zurückzuführen, unter dem sein Mandant gestanden habe. Das werde von der Staatsanwaltschaft, aber auch von den Gutachtern übersehen, was einen grossen Mangel darstelle. Der Anrufer sei offensichtlich in Panik gewesen, habe darauf hingewiesen, dass die Polizei schnell handeln müsse, was wiederum dagegen spreche, dass er den Tod des Op- fers in Kauf genommen habe. Dies habe sein Mandant immer betont. Er habe immer erklärt, er habe nicht realisiert, dass er den Mann töten könnte. Es könne somit kein Eventualvorsatz konstruiert werden. Sein Mandant sei zunächst ohne anwaltlichen Beistand gewesen. Seine Erklärungsversuche zur Frage, was geschehen sei, seien schuld, dass er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt worden sei. Auch der angebliche Fremdenhass seines Mandanten sei konstruiert, sein Mandant habe sich nie so geäussert. Die Verletzungen des Opfers seien an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung. Für eine schwere Körperverletzung müssten bleibende Schädigungen vorliegen. Das Opfer habe sich aber gemäss Akten körperlich schnell erholt. Mit Bezug auf die Genugtuung stelle sich die Frage, ob einer verletzten Per- son, die ihre Situation nicht mehr realisiere, überhaupt eine Genugtuung zuzuspre- chen sei. Die Forderungen müssten im Verhältnis zum Einkommen seines Mandan- ten realistisch sein. Eine Genugtuung in der angebotenen Höhe entspreche ver- gleichbaren Entscheiden des Bundesgerichts. Der Tatbestand der Auskunftsverwei- gerung werde anerkannt. e) In seiner Replik ging Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel insbesondere auf die Kritik der Verteidigung an der Untersuchungsführung ein. Er wies die Vorwürfe, die Untersuchungshaft habe übermässig lange gedauert und der Alkoholeinfluss, unter welchem der Täter gestanden habe, sowie die Tonbandaufnahme des Anrufs von A. bei der Notrufnummer seien nicht beachtet worden, als tatsachen- und ak- tenwidrig zurück. Im weiteren sei der Untersuchungsrichter nach der Strafprozess- ordnung verpflichtet gewesen, das Opfer einzuvernehmen. Es treffe zu, dass vor- liegend ein Grenzfall bezüglich einer schweren Körperverletzung vorliege. Es sei aber allgemein bekannt, was ein Trauma bei einem Menschen bewirken könne. Im übrigen sei es aktenwidrig zu behaupten, E. würde nicht bemerken, was mit ihm

7 geschehen sei. Die psychischen Konsequenzen beim Opfer seien sehr schlimm. Er könne begreifen, wenn ein Laie nicht verstehe, dass eine vorsätzliche Tötung an- geklagt sei, nachdem der direkte Vorsatz verneint werden müsse. Aber der Ange- klagte habe damit rechnen müssen, dass er sein Opfer töte. Er habe selbst ausge- sagt, er habe damit gerechnet, der Mann könnte sterben. Damit sei Eventualvorsatz gegeben. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge schloss sich den Ausführungen des Staatsanwaltes an. Er wies weiter darauf hin, dass gemäss Literatur das subjektive Empfinden des Opfers bei der Frage, ob eine Genugtuung geschuldet sei, nicht relevant sei. Im übrigen habe der Pflegedienstleiter wohl erklärt, dass sich E. schnell von den körperlichen Folgen der Tat erholt habe. Gleichzeitig habe er aber auch darauf hingewiesen, dass es dem Opfer psychisch schlecht gehe. Schliesslich sei die angebotene Genugtuung in dieser Höhe nicht akzeptabel. Die Genugtuung sei unabhängig vom Einkommen des Angeklagten zu bemessen. Es könne sein, dass dieser die Genugtuung lange Zeit abbezahlen müsse. E. müsse aber auch bis an sein Lebensende mit den Folgen der Tat leben. Der Verteidiger wies im Rahmen seiner Replik darauf hin, dass es sich vor- liegend zugegebenermassen um eine verrückte Tat handle. Sein Mandant habe in den Einvernahmen jeweils versucht, zu erklären, warum die Tat geschehen sei. Er wisse es selbst nicht und auch das Gutachten habe diese Frage nicht beantwortet. Im weiteren sei das Ganze als ein Handlungsablauf zu sehen und nicht in verschie- dene Phasen aufzuteilen. Weiter habe der Psychiater in seinem Gutachten keine Tonbandaufnahme erwähnt und es sei mit der psychiatrischen Begutachtung zu- dem erst weiter gegangen, als die Verteidigung reklamiert habe. Sein Mandant sei in der Untersuchungshaft einfach vergessen worden. Und schliesslich sei die Strafe auf jeden Fall so zu bemessen, dass sie bedingt ausgesprochen werden könne. Nachdem der Staatsanwalt und der Vertreter des Adhäsionsklägers auf eine Duplik verzichtet hatten, erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, dass ihm alles leid tue. Er habe nie die Absicht gehabt, das Opfer zu töten. Er habe nie daran gedacht, dass er das Opfer töten könnte, er habe nie damit gerechnet. Er sei in Panik gewesen. Es tue ihm wirklich leid, seine Tat sei unentschuldbar. Er würde sie gerne rückgängig machen, aber das könne er nicht. Er bitte auch bezüg- lich der Adhäsionsklage um ein mildes Urteil, obwohl Geld im Endeffekt keine Rolle spiele. Es tue ihm leid für alle, auch für seine Angehörigen, insbesondere aber für E..

8 Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes, des Vertre- ters des Adhäsionsklägers - welche beide ihre mündlichen Plädoyers schriftlich zu den Akten gaben - und des Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) A. hat in der Untersuchung relativ bald eingestanden, dass er E. am 5. Dezember 2003 mit Fäusten und Füssen traktiert und dabei erheblich verletzt hat. Er hat gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter in mehreren Einver- nahmen, die mehrere Tage oder auch Wochen auseinander lagen, gegenüber dem psychiatrischen Gutachter sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Straf- kammer des Kantonsgerichts die Geschehnisse in den frühen Morgenstunden des 5. Dezember 2003 im Kern immer gleich geschildert. Er war auch in der Lage, von sich aus und auf Nachfrage hin viele Einzelheiten und Details zu nennen. Seine Ausführungen passen gemäss Rechtsmediziner zu den Verletzungen, welche das Opfer davon getragen hat, und zu dem am zweiten Tatort gefundenen Spurenbild (Schreiben PD Dr. med. J. an das Untersuchungsrichteramt Davos vom 17. März 2004, act. 3.39). Alle diese Merkmale sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.. Dieser hat sich mit seinen Aussagen selbst schwer belastet. Es sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass er übertrieben oder bewusst falsch ausgesagt hätte. A. hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Befragung vor der Strafkam- mer des Kantonsgerichts zwar geltend gemacht, er habe bei den Aussagen lediglich versucht zu rekonstruieren, was vorgefallen sei, er habe jedoch nicht mehr genau gewusst, wie es gewesen sei. Zudem sei er bei der Befragung durch die Polizei recht stark unter Druck gestanden. Auf Nachfrage des Vorsitzenden präzisierte er, wenn er erklärt habe, er wisse nicht mehr, wie es gewesen sei, habe der einverneh- mende Polizist darauf bestanden, dass er es doch noch wissen müsse. Da er sehr nervös gewesen sei, habe er dann jeweils etwas gesagt. Dem ist entgegen zu hal- ten, dass A. die vorliegend zu beurteilenden Ereignisse nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber dem Untersuchungsrichter, gegenüber dem psychiatrischen Gutachter sowie vor Schranken des Kantonsgerichts hat schildern können. Und er ist in diesen Schilderungen in den wesentlichen Punkten nicht von dem abgewichen, was er bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte. Er hat we- der gegenüber dem Untersuchungsrichter noch gegenüber dem Gutachter in irgend einer Form geltend gemacht oder auch nur angedeutet, dass er sich bei den Befra-

9 gungen durch die Polizei unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ebenso wenig hat er darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne und seine Aus- führungen deswegen zumindest teilweise nur Vermutungen oder Erklärungsversu- che seien. Dies wäre jedoch ohne Zweifel zu erwarten gewesen, wenn es tatsäch- lich zugetroffen hätte. Es ist zudem offensichtlich, dass der alleinige Hinweis des einvernehmenden Polizisten, er wisse, dass A. entgegen seiner Beteuerungen doch noch wisse, was vorgefallen sei, beziehungsweise sein Beharren darauf, dass der Angeklagte mehr wisse, als er bis dahin zugegeben habe, auch in Anbetracht des jugendlichen Alters von A. nicht geeignet ist, das Verhalten des Polizeibeamten als unzulässige Vernehmungsmethode erscheinen zu lassen. Es muss bei einer Ein- vernahme erlaubt sein, an den Aussagen des Einvernommenen wiederholt Zweifel zu äussern und auch mehrfach und gezielt nachzufragen. Insofern ist der Argumen- tation des Angeklagten der Boden entzogen. Die Aussagen von A. erscheinen in ihrer Gesamtwürdigung und aufgrund der weiteren Beweise im Kern als verlässlich und glaubhaft, weshalb im Folgenden bezüglich des Sachverhalts auf sie abgestellt werden kann. b) Der Verteidiger hat in seiner Replik festgehalten, es sei vorliegend von einem einzigen Handlungsablauf auszugehen, der nicht in verschiedene Phasen unterteilt werden dürfe. Dem ist nicht zuzustimmen, denn die Schilderungen von A. zeigen deutlich auf, dass die Ereignisse am frühen Morgen des 5. Dezember 2003 in mehreren, in sich geschlossenen Phasen abgelaufen sind. In der ersten Phase traf A. E. am PP.. Er sprach ihn an, wollte ihn zum JJ. begleiten, welches E. mehr- fach nannte, packte ihn dazu am Ärmel und zog ihn in Richtung QQ.-Strasse. Das Opfer wehrte sich heftig, wodurch A. in Wut geriet. Er zog den Mann hinter die YY., wo er ihm zunächst zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Danach gab er ihm einen Fusstritt, damit er sich setze. Dabei verlor er den rechten Schuh, welcher über einen Zaun flog. A. kletterte über den Zaun und holte den Schuh. Er kehrte zum Opfer zurück und half E. aufzustehen. Hier ist ganz klar eine Zäsur zu erkennen. Der Angriff war vorüber. A. hatte sich offensichtlich beruhigt. In der daran anschlies- senden zweiten Phase wollte A. E. immer noch ins JJ. bringen. Da er der Meinung war, dieses befinde sich an der RR., zog er den Mann Richtung Passage Restaurant KK.. Am SS. begann E., sich heftig zu wehren. Dabei stiess er A. durch seine Ab- wehrbewegungen auch den Ellenbogen in den Bauch. A. wurde deswegen sehr zor- nig. Er stiess den Mann mit seinen Händen heftig gegen die Brust, so dass dieser mit dem Kopf rückwärts gegen die Betonwand schlug. E. glitt der Wand entlang zu Boden. A. versetzte nun E. mit grosser Kraft mehrere Fusstritte seitlich gegen den Kopf, worauf E. nach rechts rutschte und anschliessend auf dem Boden liegen blieb.

10 Als A. E. aufforderte aufzustehen, reagierte dieser nicht. A. bekam es mit der Angst zu tun und rannte weg. Hier befindet sich eine zweite, deutliche Zäsur. Wieder war der Angriff vorüber und A. liess vom Opfer ab. In der dritten Phase hatte sich A. bereits einige Meter vom Opfer entfernt. In diesem Zeitpunkt realisierte er, dass ihn dieses anzeigen und auch wiedererkennen könnte. Er fasste einen neuen Ent- schluss, kehrte zum am Boden liegenden E. zurück und stampfte mit seinem rech- ten Fuss zwei bis drei Mal von oben seitlich auf den Kopf des Opfers. Damit wollte er erreichen, dass E. sein Kurzzeitgedächtnis verlor, damit dieser ihn nicht wieder- erkennen könnte. Als E. röchelte, geriet A. in Panik und rannte davon. In der vierten Phase befand sich A. beim Kreisel an der RR., wo er über sein Handy beim Sa- nitätsnotruf anrief und mit verstellter Stimme erklärte, dass ein Mann beim Parkhaus TT. zusammengeschlagen worden sei und dringend medizinische Hilfe benötige. In einem zweiten Anruf erkundigte er sich später, ob die Polizei nun vor Ort sei und dem Mann geholfen werde. Gegenüber der Polizei, die kurze Zeit danach bei ihm anrief, nannte er einen falschen Namen und eine falsche Adresse. Nach diesem letzten Anruf entsorgte er die SIM-Karte seines Handys. Die geschilderten Ein- schnitte sind sehr deutlich. Sie trennen die Ereignisse ganz natürlich in mehrere Phasen, denen vorliegend, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, Beach- tung zu schenken ist, denn offensichtlich war der Angriff jeweils abgeschlossen und A. fasste erst danach wieder einen neuen Entschluss, noch einmal auf das Opfer los zu gehen. 2.Zunächst ist in einem ersten Schritt die erste Phase zu beurteilen. A. hat zugegeben, dass er E. hinter der YY. zwei Faustschläge ins Gesicht sowie einen Fusstritt gegen die Beine gegeben hat. Es stellt sich die Frage, ob A. mit diesem Verhalten den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB oder allenfalls jenen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB erfüllt hat. Sowohl den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB als auch jenen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB hat der Gesetz- geber als Antragsdelikt ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass beide Straftat- bestände nur verfolgt und bestraft werden dürfen, wenn ein rechtsgenüglich gestell- ter Strafantrag vorliegt. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Strafantrag gestellt, weder vom Opfer selbst noch von dessen Vormund oder Rechtsvertreter. Eine Ver- urteilung wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB oder wegen einfacher Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB fällt somit von vornherein ausser Betracht. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wer eine ein- fache Körperverletzung an einem Wehrlosen begeht. Wehrlos ist eine Person, die

11 nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen. Es genügt dabei, wenn sich das Opfer gegenüber einem Angreifer und der Hand- lung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (BGE 129 IV 1 E. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass E. seit seiner Geburt an einer geistigen Behinderung leidet. Diese beeinträchtigt offenbar ganz erheblich seine Kommunikationsfähigkeit. Er ist aufgrund seiner geistigen Behinderung zu- dem nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, weshalb er im Seniorenzentrum JJ. wohnt, wo er die notwendige Betreuung erfährt. N., Pflegedienstleiter in der Stiftung JJ., welcher E. seit mehreren Jahren kennt und auch betreut, hat diesen als nicht streitsüchtig und introvertiert beschrieben. Stresssituationen versuche er zu umge- hen. Wenn er trotzdem in eine solche geraten würde, würde er versuchen zu fliehen. Wenn dies nicht möglich sei oder er in die Enge getrieben werde, könne er verbal und nötigenfalls durch Abwehrbewegungen versuchen, der Situation Meister zu werden. Von Natur aus versuche er, Konflikten auszuweichen (polizeiliche Einver- nahme vom 10. Dezember 2003, act. 3.20, S. 2). Es ist augenscheinlich, dass E. aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage war, sich mit Aussicht auf Erfolg gegen den Angriff durch den Angeklagten zur Wehr zu setzen. E. ist mithin als wehrlos im Sinne des Gesetzes anzusehen. Falls sich A. nun eine einfache Kör- perverletzung hat zu Schulden kommen lassen, als er E. hinter der YY. zwei Faust- schläge ins Gesicht und einen Fusstritt gegen die Beine versetzt hat, so ist dieses Verhalten somit gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen zu verfolgen. Es ist mithin vorweg abzuklären, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt. Ob und, wenn ja, welche Verletzungen A. E. mit den Faustschlägen konkret zugefügt hat, kann aufgrund der Verletzungen am Kopf, welche A. E. später beigebracht hat, nicht mehr festgestellt werden. Sicher ist, dass E. nach den Schlägen gegen sein Gesicht aus der Nase geblutet hat (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom A. vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 2; Fotoblatt, act. 3.2, S. 5 und 6). Dies allein vermag jedoch noch keine einfache Körperverletzung zu begründen. Denn eine Nasenblu- tung kann in der Regel mit relativ einfachen Mitteln und innert kurzer Zeit gestillt werden, ohne dass sie weiteren Einfluss auf das Befinden des Opfers hat. Auch können schon leichtere Schläge gegen die Nase, die ansonsten keine weitere Wir- kung auf die Gesundheit und das Befinden haben, zu einer Blutung führen. Es steht daher nicht fest, wie stark A. zugeschlagen hat und ob durch die Schläge Quet- schungen, Blutergüsse, Abschürfungen und dergleichen entstanden sind, die einige Zeit für die Heilung benötigt hätten und auch einige Schmerzen verursacht haben, was auf eine einfach Körperverletzung hindeuten würde. Bezüglich des Fusstritts gegen die Beine von E. ist festzuhalten, dass A. nach seinen Angaben dabei den Schuh verlor, welcher über einen Zaun flog (polizeiliche Einvernahme vom 12. De-

12 zember 2003, act. 3.26, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. De- zember 2003, act. 3.27, S. 2). Aus dem Umstand, dass der Schuh vom Fuss und über einen mehrere Meter entfernten und etwa mannshohen Zaun flog (Fotoblatt, act. 3.2, S. 5 oben), muss geschlossen werden, dass A. die Beine von E. nur streifte, ansonsten der Schuh nicht so weit und nicht so hoch geflogen wäre. Dass E. an den Beinen Verletzungen davon getragen hätte, dafür finden sich in den Akten keine Hinweise. Insbesondere ist im Arztbericht in diesem Zusammenhang nichts er- wähnt. Aus den Akten ist somit nicht ersichtlich, ob und, wenn ja, welche Verletzun- gen E. durch die Schläge ins Gesicht und den Fusstritt gegen die Beine erlitten hat. Ebenso wenig lässt sich - für diese Phase allein betrachtet - den Akten entnehmen, ob bereits in diesem Zeitpunkt eine Schädigung der Gesundheit erfolgte; nur wenn diese Frage klar positiv beantwortet werden könnte, könnte Art. 123 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Blosse Annahmen oder Vermutungen reichen dazu nicht aus. Es steht daher nicht fest, dass die Einwirkungen durch die Schläge und den Fusstritt die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreicht haben. Damit aber kann eine einfache Körperverletzung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb vorliegend Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangen kann. Für die Faustschläge gegen das Gesicht und den Fusstritt gegen die Beine von E. in der ersten Phase hinter der YY. kann A. somit nicht zur Rechenschaft gezogen wer- den. 3.In der zweiten Phase hat A. E. heftig gegen die Brust gestossen, so dass dieser mit dem Kopf gegen eine Betonwand geprallt ist. E. ist der Wand entlang nach unten gerutscht, bis er sass. A. hat E. anschliessend mehrere kräftige Fuss- tritte gegen den Kopf gegeben, worauf E. zur rechten Seite hin fiel. Auf die ansch- liessende Aufforderung von A., er solle aufstehen, hat E. nicht reagiert. A. ist in Panik geraten und davongerannt. a) Art. 122 StGB hält fest, dass, wer vorsätzlich eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen ver- ursacht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. In den Absätzen 1 und 2 von Art. 122 StGB hat der Gesetzgeber zunächst Beispiele von schweren Schädigungen aufgezählt, die den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen. Unter anderem nennt der Ge- setzgeber zum Beispiel eine lebensgefährliche Verletzung oder die Verstümmelung eines wichtigen Organs oder Gliedes. In Absatz 3 der Bestimmung folgt eine Gene- ralklausel, welche Fälle einer schweren Körperverletzung erfassen soll, die zwar unter keine der im Gesetz explizit aufgezählten schweren Schädigungen subsumiert

13 werden können, hinsichtlich ihrer Qualität und Auswirkungen aber jenen ähnlich sind. Eine schwere Körperverletzung erfordert mithin eine erhebliche, nachhaltige Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Es kann auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die jede für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind schliesslich auch Faktoren, die eine Einbusse der Lebensqualität bringen (zum Ganzen: Roth, Basler Kommentar, N 18 ff. zu Art. 122 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 S. 251 E 3c, mit Hinweisen). Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Schädigung selbst be- ziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich ein- getretene Folge vorgestellt hat (Roth, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 122 StGB). b) Gemäss Arztbericht des Chefarztes der Intensivstation am Kantonsspital in AA. vom 21. Dezember 2003 wurden bei E. schwere Kopfverletzungen festge- stellt, nämlich eine schwere Hirnerschütterung, Frakturen des Gesichtsschädels (Mittelgesicht, Nasenbein, Oberkiefer), eine Quetschung des linken Auges, Oberlid- verletzungen und eine grosse Rissquetschwunde am Hinterkopf (act. 3.3, S. 2 oben). Der Rechtsmediziner, PD Dr. med. J., bestätigte diesen Befund in seinem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt Davos vom 17. März 2004 und bezeich- nete die Verletzungen als schwer im Sinne des Gesetzes (act. 3.39, S. 2). Da A. E. in der dritten Phase noch auf den Kopf stampfte, stellt sich die Frage, welche der festgestellten Kopfverletzungen von dem Aufprall auf der Wand und den Fusstritten gegen den Kopf und welche von dem Stampfen auf den Kopf stammten. Aus den ärztlichen Berichten geht dies nicht hervor, es wird darin nicht unterschieden, wie welche Verletzungen zustande gekommen sind. Es kann aber wohl ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass E. die grosse Rissquetschwunde am Hinterkopf davon trug, als er nach dem Stoss gegen die Brust mit dem Kopf an die Betonwand schlug. Bezüglich der weiteren Kopfverletzungen ist jedoch nicht klar, wie weit sie durch das spätere Stampfen auf den Kopf vergrössert oder erst verursacht worden sind. Als sicher gelten kann aber, dass E. durch die Fusstritte gegen den Kopf ver- letzt worden ist. Dies lässt sich zum einen dem Spurenbild an der Betonwand ent- nehmen, die mit Blutspritzern auf der Höhe übersäht ist, wo sich E.s Kopf befunden haben muss, als er am Boden sass und A. mehrmals zutrat (Fotoblatt, act. 3.2, S. 11 oben und 12 oben). Zum andern hat A. selbst ausgesagt, er habe heftig bezie-

14 hungsweise mit grosser Kraft zugetreten (polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezem- ber 2003, act. 3.26, S. 2). Da A. nach eigener Aussage in grosser Wut handelte, erscheinen diese Aussagen als glaubhaft. Und schliesslich reagierte E. nach Anga- ben von A. nicht mehr, als dieser ihn nach den Fusstritten ansprach (polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. unten; untersuchungsrichterli- che Einvernahme vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 3 Mitte). Aufgrund der Ak- tenlage und der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass E. durch die wuchtigen Fusstritte an den Kopf bereits recht erheblich verletzt worden ist. Diese Verletzungen stellten ohne Zweifel bereits tiefgreifende Eingriffe in die kör- perliche Gesundheit des Opfers dar. Ob sie für sich allein bereits die Qualität einer schweren Körperverletzung hatten, kann - wie sich aus den nachstehenden Erwä- gungen ergibt - jedoch offen bleiben, zumal wie gesagt nicht restlos klar ist, welche konkreten Verletzungen in diesem Zeitpunkt vorlagen. Zudem hat sich E. gemäss Schreiben des Seniorenzentrums JJ. ans Untersuchungsrichteramt Davos vom 16. November 2004 von den körperlichen Verletzungen glücklicherweise relativ rasch gut erholt (act. 3.52). Eine kurze Heilungszeit könnte eher gegen eine schwere Kör- perverletzung sprechen. Neben den Eingriffen in den Körper hat E. gemäss Akten- lage bei dem Übergriff jedoch auch einschneidende psychische Verletzungen davon getragen. Gemäss Bericht des Seniorenzentrums JJ. vom 16. November 2004 (act. 3.52) war E. zwar bereits vor dem Ereignis ein eher ruhiger und in sich gekehrter Mensch, wobei er Phasen hatte, in denen er sehr kommunikativ sein konnte. Dieses verschlossene Bild habe sich nun aber seit dem Überfall deutlich verstärkt: E. spre- che kaum mehr ein Wort, wirke oft apathisch und gedanklich abwesend, sein Ge- fühlsausdruck (Mimik, Körpersprache) wirke oft leer und auch traurig. Es könne ihm zwar oft auch ein zaghaftes Lächeln entlockt werden, aber nicht mehr so einfach wie früher. E. sei vor dem Ereignis sehr mobil und oft stundenlang unterwegs ge- wesen. Dieses Bewegungsbedürfnis scheine deutlich reduziert zu sein. Er verlasse das Seniorenzentrum wesentlich weniger oft, weniger lange und gehe weniger weit weg. Sein Bewegungsradius sei deutlich vermindert. Zusammenfassend wird fest- gehalten, dass E. in seiner Kommunikationsfähigkeit und Mobilität deutlich mehr beeinträchtigt sei als vor dem Überfall. Seine Gefühlswelt scheine zudem gegenü- ber früher deutlich abgeflacht und für Aussenstehende undurchdringlich. Im Schrei- ben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 13. Mai 2005 (act. 3.53) wird festgehalten, gemäss Auskunft von Frau L., der langjährigen Bezugsperson von E. in der Klinik EE. und im Seniorenzentrum JJ., sei deutlich, dass E. noch immer unter den Auswirkungen des Übergriffes leide. Er sei in seinem Wesen verändert. Er sei zurückgezogener, ruhiger und deutlich in sich gekehrter. Seine Kommunikation, die

15 zwar schon vor dem Überfall eingeschränkt gewesen sei, habe sich deutlich ver- schlechtert, er sei kaum noch in der Lage, sich verbal zu äussern. Ausserdem sei E. in seinem Bewegungsradius deutlich eingeschränkt, da er nun Angst habe, in die Stadt zu gehen. Insofern sei die Lebensqualität von E. nach wie vor schwer beein- trächtigt. Da das Ereignis nun schon einige Zeit zurück liege, sei zu erwarten, dass sich diese Residuen chronifizierten und noch lange Zeit anhalten würden. Wegen des Gesundheitszustandes von E. seien herkömmliche Therapien zur Aufarbeitung solcher Traumata, wie Gesprächspsychotherapien, leider nicht anwendbar. In ei- nem Schreiben vom 21. Juni 2005 (act. 3.56, KB 6) schildert H., der Vormund von E., sein Cousin habe vor dem Überfall täglich stundenlange Spaziergänge in der AA. unternommen. E. habe ihn auch fast täglich im Büro besucht und von den Er- lebnissen des Tages berichtet. Nach dem Überfall habe sich alles völlig verändert. E. habe ihn insgesamt nur noch zweimal im Büro besucht. Ein Gespräch sei nicht mehr möglich, weil E. nicht mehr spreche und Fragen nur noch durch Kopfnicken oder Kopfschütteln beantworte. Leute, die E. früher regelmässig besucht habe, hät- ten berichtet, dass er sie ebenfalls nicht mehr besuche. Längere Spaziergänge könne E. nicht mehr machen, da er seit dem Überfall stark gehbehindert sei und sich vor allem nicht mehr vom Pflegeheim weg getraue. Bei Besuchen im Pflege- heim könne er sich nicht mehr über Erfahrungen äussern und sitze nur noch apa- thisch im Sessel. Aus einem fröhlichen Menschen sei ein völlig in sich gekehrter Mensch geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kan- tonsgerichts am 10. Januar 2006 schilderte H. den Zustand von E. dahingehend, dass E. nach dem Unfall etwa ein Jahr überhaupt nicht gesprochen habe, ausser man habe wirklich darauf insistiert. Vor einem halben Jahr habe sich dieser Zustand vorübergehend etwas gebessert. Nun habe E. jedoch wieder einen Rückfall erlitten, er sage nur noch ja oder nein. E. besuche ihn auch nicht mehr im Büro. Es scheine, er habe Angst. Er spaziere nur noch in der Nähe des JJ.. Aus den zitierten Schilde- rungen wird deutlich, dass E. nach dem Überfall eine markante, tiefgreifende und andauernde Wesensveränderung durchgemacht hat. Er hat sich offensichtlich in sich zurückgezogen, nimmt sichtlich weniger Anteil an seiner Umgebung und ge- währt auch weniger Einblick in sein Befinden. Er hat seine Fähigkeit, verbal zu kom- munizieren, weitgehend eingebüsst, was das Kantonsgericht als äusserst gravie- rend erachtet. Des weiteren erscheint E. öfters als apathisch und traurig, wogegen er früher offenbar ein fröhlicher Mensch war. Dieser Zustand dauert gemäss Schrei- ben des psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 13. Mai 2005 (act. 3.53) bereits seit dem Überfall an, so dass die Gefahr einer Chronifizierung besteht. Neben dieser eklatanten Wesensveränderung hat E. gemäss den Schilderungen auch eine be- deutende Einschränkung in seiner Lebensgestaltung erfahren: Er hat seine Lieb-

16 lingsbeschäftigung, nämlich ausgedehnte Spaziergänge, aufgegeben. Leider ist E. nicht in der Lage zu erklären, was ihn daran hindert, sich vom Seniorenzentrum JJ. für längere Zeit und über eine gewisse Distanz hinaus zu entfernen. Aus den zitier- ten Aussagen geht jedoch klar hervor, dass E. seit dem Überfall auf weitläufige Spa- ziergänge, die vorher zu seinem täglichen Leben gehörten, ja sein Lebensinhalt wa- ren, völlig verzichtet. Dies stellt augenscheinlich eine ausserordentlich grosse Ver- minderung der Lebensqualität dar. Sowohl die aufgezeigte tiefgreifende Wesens- veränderung als auch die sehr weitreichende Einschränkung in der Lebensgestal- tung sind erst nach dem Überfall aufgetreten. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sie Reaktionen auf den Überfall und das dabei Erlebte darstellen. Und in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass E. - wie bereits zitiert - nach den Fusstritten gegen den Kopf auf Ansprache überhaupt nicht mehr reagierte (po- lizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2; untersuchungsrich- terliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. unten; untersuchungs- richterliche Einvernahme vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 3 Mitte). E. lag auf der rechten Seite, in seinem Blut, und rührte sich nicht mehr. Dies zeigt deutlich auf, dass E. seine Umgebung nicht mehr wahrnahm. Unter diesen Umständen aber darf davon ausgegangen werden, dass E. auch nicht bewusst realisierte, was geschah, als A. wenige Augenblicke später noch auf seinen Kopf stampfte. Die psychischen Beeinträchtigungen, die aus dem Überfall resultierten, entspringen somit ohne Zweifel dem, was E. in der zweiten Phase ganz bewusst miterlebt hat, nämlich den Stoss gegen die Brust mit anschliessendem Aufprall auf der Betonwand und die Fusstritte gegen den Kopf. In Würdigung der körperlichen Verletzungen und vor al- lem der markanten und andauernden Wesensveränderung sowie der überaus gra- vierenden Einschränkung in der Lebensgestaltung und dem ausserordentlichen Verlust an Lebensqualität von E. kommt die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden zum Schluss, dass diese Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit die Intensität einer schweren Körperverletzung erreichen. Damit aber kann offen blei- ben, ob einzelne der Beeinträchtigungen für sich allein bereits eine schwere Kör- perverletzung darstellen. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist vorliegend auf jeden Fall erfüllt. c) In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass A. zumindest mit Eventualvor- satz gehandelt hat. Wer den Kopf eines Menschen mit Wucht gegen eine Beton- wand knallt und anschliessend mit Fusstritten traktiert, muss mit dem Eintritt schwe- rer Körperverletzungen rechnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere dar- auf hinzuweisen, dass sich der Täter nicht gerade die eingetretenen Verletzungen vorstellen muss, um eventualvorsätzlich handeln zu können. Es genügt, wenn er

17 erkennt, dass schwere Verletzungen die Folge seines Handelns sein können, und er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt. Dies war vorliegend zweifellos der Fall. Bei einem heftigen Aufschlag des Kopfes auf eine Betonwand und anschlies- senden Fusstritten gegen den Kopf, die mit grosser Kraft geführt werden (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 2 unten), ist das Risiko, dass das Opfer schwere und sogar schwerste Verletzungen davon trägt, erkennbar sehr hoch. Dies allein schon aus dem Grund, dass sich im Kopf unser empfindlichstes Organ, das Gehirn, befindet. Dieses wird zwar von den Schädel- knochen geschützt. Bei Gewalteinwirkung können die Schädelknochen jedoch bre- chen, was als allgemein bekannt angesehen werden darf. Aufgrund der Nähe sind beim Bruch der Schädelknochen Verletzungen des Gehirns nicht unwahrscheinlich. Und Verletzungen des Gehirns wiederum führen leicht zu erheblichen, bleibenden Schädigungen. Im Kopf befinden sich neben dem Gehirn aber auch noch weitere wichtige Organe wie die Augen, das Gehör oder der Gleichgewichtssinn. Auch diese können augenscheinlich leicht schweren Schaden nehmen, wenn gegen den Kopf massive Gewalt, wie sie der Angeklagte angewandt hat, ausgeübt wird. Das Risiko einer schweren Verletzung war daher im vorliegenden Fall sehr hoch und leicht zu erkennen. Die Sorgfaltspflichtverletzung, die A. begangen hat, ist erheblich. Im üb- rigen ist auch leicht nachvollziehbar beziehungsweise vorherzusehen, dass eine solche Gewalterfahrung, wie sie E. hat machen müssen, an der Psyche einer Per- son nicht spurlos vorbei geht, sondern schwerwiegende Verletzungen zurück lässt. Die Möglichkeit, dass sich das Opfer durch den heftigen Stoss gegen die Brust und das anschliessende nicht minder heftige Aufschlagen mit dem Kopf auf der Beton- wand sowie durch die kräftigen Fusstritte gegen den Kopf schwere Körperverletzun- gen zuzieht, drängte sich in dieser Situation daher dermassen klar und deutlich auf, dass aus dem Umstand, dass A. trotzdem nicht vom Opfer abliess und den Angriff in der bereits ausführlich erörterten Form durchgeführt hat, nur geschlossen werden kann, er habe die Verwirklichung dieser Möglichkeit in Kauf genommen. Damit aber hat er eventualvorsätzlich gehandelt. Dies genügt, um den subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB zu erfüllen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. durch sein Verhal- ten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt hat. Er hat sich daher einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig gemacht.

18 4.In der dritten Phase stampfte A. mehrmals mit seinem Fuss auf den Kopf des reglos und wehrlos am Boden liegenden E.. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat dieses Verhalten als versuchte vorsätzliche Tötung angeklagt. a) Es ist offensichtlich, dass das mehrfache Stampfen auf den Kopf eines Menschen dessen Tod verursachen kann, besonders wenn - wie vorliegend - schon nicht so leicht zu nehmende Kopfverletzungen vorhanden sind. Wie bereits ausge- führt, ist das Gehirn unser empfindlichstes Organ. Schädigungen des Gehirns führen schnell zu schweren Beeinträchtigungen bis hin zum Tod. Und ohne Zweifel kann das Gehirn durch schwere Schläge an den Kopf massiv geschädigt werden, insbesondere wenn die Schädelknochen, welche das Gehirn schützen sollen, wie vorliegend zerbrechen oder vorher schon zerbrochen worden sind. A. hat angege- ben, dass er mit dem Stampfen auf den Kopf das Kurzzeitgedächtnis von E. habe löschen wollen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er mit einiger Wucht vorgegangen ist. Er hat selbst eingestanden, dass er sicher nicht leicht zu- getreten habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 3). Ohne Zweifel war er zudem nicht in der Lage, diese Wucht bewusst und gewollt so zu dosieren und seinen Fuss so zu platzieren, dass E. mit Sicherheit nicht hätte getötet werden können. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass das Stampfen auf den Kopf unter den gegebenen Umständen den Tod von E. hätte herbeiführen können. Somit ist vorliegend von einem Versuch eines Tötungsdeliktes im Sinne von Art. 111 ff. StGB auszugehen. Ob und allenfalls aufgrund welcher dieser Straf- bestimmungen A. zur Verantwortung zu ziehen ist, hängt von der Erfüllung der je- weiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale ab, welche nachfolgend zu prüfen sind. b) Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt verschiedene Formen der vor- sätzlichen Tötung. Gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgen- den Artikel (Art. 112 bis Art. 116 StGB) zutrifft. Art. 111 StGB stellt mithin den Grund- tatbestand dar. Bei Art. 112 StGB (Mord) handelt es sich um einen qualifizierten, während Art. 113 StGB (Totschlag), Art. 114 StGB (Tötung auf Verlangen), Art. 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) und Art. 116 StGB (Kindstötung) privilegierte Tatbestände darstellen (Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 27 vor Art. 111 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 9 ff. zu Art. 112 StGB).

19 c) Für die Qualifizierung als Mord nach Art. 112 StGB wird ein besonders skrupelloses Handeln vorausgesetzt, das sich durch einen besonders verwerflichen Beweggrund (zum Beispiel Habgier, Rache oder extremer Egoismus beziehungs- weise extreme Geringschätzung des Lebens), einen besonders verwerflichen Zweck der Tat (zum Beispiel ein Eliminationsmord) oder eine besonders verwerfli- che Art der Tatausführung (zum Beispiel ausserordentliche Grausamkeit, Heimtü- cke oder Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen Tatmitteln) verdeutlicht (Schwar- zenegger, a.a.O., N 3 und N 7 ff. zu Art. 112 StGB; Trechsel, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich - wenn auch bedeutsame - Indizien dar. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die besondere Skrupellosigkeit kann danach immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E 3a, 118 IV 122 E 3d, 104 IV 150 E 1, 101 IV 279 E. 5). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E Ib). - A. hat mehrmals auf den Kopf von E. gestampft. Auch wenn sein Verhalten als brutal bezeichnet werden muss, kann ihm doch nicht ausserordentliche Grausamkeit vorgeworfen werden. Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise, dass er aus Habgier oder Rache gehandelt hätte. Sein Vorgehen lässt auch nicht Heimtücke erkennen und er hat weder zu Gift noch zu Feuer oder einem ähnlichen Tatmittel gegriffen. Eine Ge- ringschätzung des Lebens schliesslich ist jeder Tötung immanent. Für die Qualifi- kation als Mord müsste deswegen eine besonders ausgeprägte, extreme Gering- schätzung offenbar werden, was vorliegend nicht der Fall ist. A. hat aber angege- ben, er habe auf den Kopf des Opfers gestampft, weil er dessen Kurzzeitgedächtnis habe löschen wollen, damit E. ihn später nicht anzeigen und auch nicht wiederer- kennen könnte. Es stellt sich die Frage, ob A. damit einen besonders verwerflichen Zweck der Tat hat erkennen lassen, wollte er doch verhindern, dass der einzige Zeuge der Geschehnisse gegen ihn aussagen konnte. Jedoch geht aus seinen Aus- sagen klar hervor, dass sein eigentliches Ziel die Verursachung einer Amnesie war und nicht die Tötung von E.. Den Tod seines Opfers nahm er dabei zwar in Kauf (vgl. die Erwägungen unter 4e), doch kann ihm nicht unterstellt werden, er habe diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt. Eine Verurteilung wegen versuchten Mordes (eines sogenannten Eliminationsmordes) fällt damit vorliegend unter den gegebenen Umständen ausser Betracht.

20 d) Von den privilegierten Formen der vorsätzlichen Tötung ist vorliegend von vornherein nur der Totschlag gemäss Art. 113 StGB in Betracht zu ziehen. Dieses Delikt begeht, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Täter muss dem- nach in einem Affekt handeln (psychologisches Kriterium) und dieser Affekt muss entschuldbar sein (normatives, ethisches Kriterium). Bei der heftigen Gemütsbewe- gung handelt es sich um eine starke, die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung beein- trächtigende Gefühlsaufwallung. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger un- verzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Mit der Privilegie- rung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotio- nalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 203 f.; 118 IV 236; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Auflage, 2003, § 1 N 29; Trechsel, a.a.O., N 2 f. zu Art. 113 StGB). Demgegenüber gründet die grosse see- lische Belastung vorab auf einer äusseren Zwangslage. Mit einer schweren seeli- schen Belastungssituation ist ein chronischer seelischer Zustand, eine psychische Drucksituation gemeint, die während eines langen Zeitraums kontinuierlich heran- wächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 119 IV 204, 118 IV 236; Schwarzenegger, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 zu art. 113 mit zahlreichen Hinweisen). Die Anwendbarkeit von Art. 113 StGB setzt neben dem Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Be- lastung voraus, dass der Affekt, in dem der Täter gehandelt hat, nach den Umstän- den entschuldbar ist. Es muss also angenommen werden können, auch eine an- dere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbe- wegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhal- ten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (Entscheid des Bundesgerichtes vom 24. September 2004, 6S. 180/2004, E 1.1 in fine, mit Hinwei- sen; Schwarzenegger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 113 StGB). - Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine grosse seelische Belastung, unter der A. zum Zeit- punkt der Tat gestanden hätte. Insbesondere macht er selbst keine solche geltend und auch der psychiatrische Gutachter hat keine festgestellt. Es bleibt mithin die Frage nach einer heftigen Gemütsbewegung. A. hat vorliegend ausgesagt, E. habe nach den Fusstritten gegen den Kopf auf Ansprache nicht mehr reagiert, worauf er in Panik geraten und weggelaufen sei. Da habe er plötzlich realisiert, dass E. ihn wiedererkennen und anzeigen könnte. Daraufhin sei er zurückgelaufen und habe E. mehrmals auf den Kopf gestampft, um dessen Kurzzeitgedächtnis zu löschen (poli-

21 zeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2 unten; untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 2 unten). Selbst wenn man zu Gunsten von A. davon ausgeht, er habe in Panik gehandelt, so ist doch festzuhalten, dass er diese durch sein vorhergehendes Verhalten, nämlich seinen Angriff auf E., selbst verschuldet hat. Seine heftige Gemütsbewegung wäre daher von vornherein nicht entschuldbar, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht, ob überhaupt eine heftige Gemütsbewegung im Sinne des Gesetzes vor- lag. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags fällt ausser Betracht. e) Nachdem sich ergeben hat, dass vorliegend weder die objektiven Tatbe- standsmerkmale des Mordes noch jene des Totschlags erfüllt sind, das Vorgehen von A. jedoch zum Tod von E. hätte führen können, steht fest, dass A. mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt hat. Die vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert, wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, auf der subjektiven Seite Vorsatz. Vorsatz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter die Straftat mit Wissen und Willen verübt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 18 StGB). Das Wissen um die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehören- den Merkmale bewusst ist. Es genügt jedoch, dass ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242, S. 253 E 3 e, mit Hinweisen). Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes be- deutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Even- tualvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissens- seite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafbaren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintreten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen entspricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 StGB, mit weiteren Hinwei- sen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - ausser im Falle eines Geständnisses - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die

22 innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges aus- gelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Eventual- vorsatz genügt auch für den unvollendeten oder vollendeten Versuch der vorsätzli- chen Tötung (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu art. 111 StGB). - A. hat in der Unter- suchung zunächst ausgesagt, es sei ihm bewusst gewesen, dass E. hätte sterben können (polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2; unter- suchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 2). In späteren Einvernahmen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. Dezem- ber 2003, act. 3.32, S. 3 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 8. Ja- nuar 2004, act. 3.37, S. 2 unten) und auch vor Schranken des Kantonsgerichts hat er erklärt, er habe diese Aussage so nicht gemacht, dies sei falsch protokolliert wor- den; es sei ihm nie in den Sinn gekommen, dass er E. hätte töten können. Erst als E. nach dem Stampfen auf den Kopf nur noch geröchelt habe, sei ihm bewusst ge- worden, dass dieser sterben könnte, worauf er die Rettung alarmiert habe. A. hatte vor diesem letzten Angriff - wie bereits eingehend darlegt - E. bereits gegen die Brust gestossen, worauf dieser mit dem Kopf gegen die Betonwand schlug und der Wand entlang zu Boden glitt. Darauf hatte A. E. mehrere Fusstritte an den Kopf gegeben, so dass E. auf die rechte Seite fiel. Als A. E. zum Aufstehen aufforderte, reagierte dieser nicht (polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 2). Wie sich aus dem Blutspurenbild an der Betonwand ergibt (vgl. Fotoblatt, act. 3.2, S. 10 - 12), blutete E. zu diesem Zeitpunkt zudem bereits recht stark. Es war unter diesen Umständen offensichtlich und auch für A. ohne Zweifel leicht erkenn- bar, dass es E. schlecht ging und dass er am Kopf bereits recht erheblich verletzt war. Deshalb geriet A. ja auch in Panik und wollte zunächst den Tatort verlassen. Wenige Augenblicke später kehrte er aber zu E. zurück und stampfte diesem mit einiger Wucht auf den Kopf (vgl. seine Aussage gegenüber dem Untersuchungs- richter, dass er sicher nicht leicht zugetreten habe, untersuchungsrichterliche Ein-

23 vernahme vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 3). E. lag in dieser Zeit hilflos und wehrlos am Boden. Völlig ohne Abwehr und damit ungehindert trafen die wuchtigen Fusstritte also ihr Ziel. Unter diesen Umständen aber - E. reagierte auf Ansprache nicht mehr, er war am Kopf sichtbar und bereits recht erheblich verletzt und er lag wehrlos am Boden, so dass die Tritte ihn ungehindert trafen - war die Wahrschein- lichkeit, dass A. E. mit dem Stampfen auf den Kopf weitere schwere Verletzungen zufügte, die den Tod zur Folge haben konnten, derart hoch, dass A. dies hat erken- nen müssen. Die Folgen solchen Handelns sind dermassen unübersehbar und au- genfällig, dass sie jedem in klarer Weise vor Augen stehen müssen. Das Risiko, dass A. E. zu Tode prügeln würde, war damit erkennbar sehr hoch. Die Sorgfalts- pflichtverletzung war erheblich. Zudem erlaubten die konkreten Umstände nicht, ernsthaft darauf zu vertrauen, A. werde, wenn er auf den Kopf von E. stampfe, den als möglich erkannten Erfolg durch eigenes Dazutun vermeiden können. Denn ohne Zweifel war er nicht in der Lage, seine Fusstritte so zu setzen und zu dosieren, dass mit Sicherheit keine gravierenden Verletzungen resultierten, die zum Tod von E. führen konnten. Es war letztlich dem Glück oder dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die Möglichkeit, dass A. E. zu Tode prügeln könnte, drängte sich somit dermassen klar und unmissverständlich auf, dass aus dem Umstand, dass A. trotzdem auf den Kopf von E. stampfte, nur geschlossen werden kann, er habe dessen Tod in Kauf genommen, auch wenn ihm dieser uner- wünscht gewesen sein mag und sein eigentliches Ziel nach seiner Aussage in der Verursachung einer Amnesie lag. A. hat mithin eventualvorsätzlich gehandelt. Da- mit aber ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, aus der Tonbandaufnahme des Anrufs von A. beim Sanitätsnotruf gehe deutlich hervor, dass es A. sehr wichtig gewesen sei, dass E. schnell Hilfe erhalte. Dies belege klar, dass A. nicht gewollt habe, dass E. sterbe. Wer aber den Tod eines Menschen nicht wolle, der nehme ihn auch nicht in Kauf. Unbestreitbar ist auf dem Tonband zu hören, dass A. schnelle Hilfe für E. verlangt. Daraus kann jedoch nur geschlossen werden, dass es A. im Zeitpunkt des Anrufs wichtig war, dass E. mög- lichst bald medizinisch versorgt wurde. Über das Wollen im Tatzeitpunkt sagt der Anruf jedoch nichts aus, denn A. rief erst eine - wenn auch nicht sehr lange - Zeit- spanne nach der Tat an, als er sich ein gutes Stück vom Tatort entfernt hatte. Of- fensichtlich konnte sich zwischen der Tat und dem Anruf sein Wollen geändert ha- ben. Zudem sprechen die Umstände der Tat und insbesondere die Tatsache, dass leicht und deutlich erkennbar war, dass weitere Gewalt gegen den Kopf von E. zu Verletzungen führen konnte, die den Tod des Opfers verursachen konnten, so ein- deutig dafür, dass A. durch sein Handeln den Tod seines Opfers in Kauf genommen

24 hat, dass der eine gewisse Zeit später am Telefon geäusserte Wunsch nach schnel- ler Hilfe für das Opfer daran nichts zu ändern vermag. A. hat trotz der offensichtli- chen Möglichkeit schwerster und sogar tödlicher Verletzungen für E. alles getan, was er sich zur Erreichung seines Ziels, einer Amnesie, vorstellte. Erst als er sein Vorhaben zu Ende geführt hatte, bemühte er sich um Hilfe für sein Opfer. Dies ist die typische Konstellation der tätigen Reue gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB und nicht ein Beleg für fehlenden Vorsatz. Aus dem Gesagten ergibt sich daher, dass A. even- tualvorsätzlich gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand der vorsätzli- chen Tötung erfüllt hat. f) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter nach den Grundsätzen von Art. 65 StGB milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden, ohne dieses Ziel aber zu erreichen (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 22 StGB). Hat der Täter demgegenüber mit der Aus- führung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, liegt ein unvollendeter Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB vor (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 21 StGB). Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe gemäss Art. 66 StGB nach freiem Ermessen mildern (Art. 22 Abs. 2 StGB). - Glück- licherweise hat E. das Stampfen auf den Kopf überlebt. Der Erfolg des Tötungsde- liktes ist damit nicht eingetreten. A. hat sich mithin einer versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Da er alles getan hat, was er sich zur Erreichung seines Ziels, das Hervorrufen einer Amnesie auch unter Inkaufnahme des Todes von E., vorgestellt hatte, handelt es sich um einen vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung. Nachdem A. mehrfach auf den Kopf von E. gestampft hatte, stellte er fest, dass E. nur noch röchelte. A. rannte daraufhin einige hundert Meter weit weg und alarmierte die Rettung (polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 3). Damit hat er dazu beigetragen, dass E. bald medizinische Betreuung erfuhr, womit noch gravierendere Folgen verhindert werden konnten. In diesem Sinne kann A. zugebilligt werden, dass er zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen hat, so dass Art. 22 Abs. 2 StGB Anwendung finden muss. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass zur gleichen Zeit, als A. die Rettung alarmierte, Mitarbeiterinnen des Café M. die Polizei über den Notruf

25 informierten, dass eine Person beim SS. am Boden liege und stark blute (Polizei- rapport vom 13. Dezember 2003, act. 3.1, S. 4 oben). Die Polizei wäre daher auch ohne den Anruf von A. beim Sanitätsnotruf sehr bald auf E. aufmerksam geworden und hätte ohne Zweifel sofort medizinische Hilfe angefordert. Es kann daher nicht die Rede davon sein, A. habe E. mit seinem Anruf das Leben gerettet. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich A. einer versuch- ten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. h) Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass A. sowohl wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als auch wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen ge- wesen wäre, selbst wenn mit der Verteidigung hätte davon ausgegangen werden müssen, die Taten seien in einem einzigen Handlungsablauf und nicht in verschie- denen Phasen zu sehen. Denn das Gericht stimmt mit der Auffassung der Staats- anwaltschaft überein, dass das Erfolgsunrecht der versuchten Tötung mit dem Er- folgsunrecht der vollendeten schweren Körperverletzung nicht identisch ist (vgl. auch Schwarzenegger, a.a.O., N 13 zu Art. 111 StGB; Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 122 StGB). 5.Wer einem Beamten, der sich gehörig ausweist, auf Aufforderung hin über seinen Namen oder seine Wohnung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft (Art. 26 Abs. 1 und 3 StPO).

  • Am 29. Januar 2005, um 4.19 Uhr, sahen zwei Polizeibeamte der Polizei AA., welche durch die WW. in Richtung XX. fuhren, wie zwei Personen auf Höhe der VV. an die dortige rechtsseitige Mauer urinierten. Bei der anschliessenden Ausweiskon- trolle wies sich die erste Person mit einer gültigen Identitätskarte als I. aus. Die zweite Person konnte sich nicht ausweisen und gab die Personalien von G. bekannt. Abklärungen bei der Einsatzzentrale der Polizei AA. ergaben, dass diese Persona- lien existierten und insofern korrekt waren, so dass die Polizeibeamten davon aus- gingen, es handle sich bei der zweiten Person tatsächlich um G.. Dieser wurde dar- aufhin gemäss Polizeigesetz wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verzeigt. Auf die Bussenverfügung reichte er schriftliche Einsprache ein. Er bestritt, zum fragli- chen Zeitpunkt an jenem Ort gewesen zu sein. Telefonische Abklärungen bei I. er- gaben, dass es sich bei der zweiten Person nicht um G. gehandelt hatte, sondern um A.. In der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2005 (act. 4.2) und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Juni 2005 (act. 4.3) erklärte A., dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, was in jener Nacht im Januar 2005

26 geschehen sei. Er habe vorher sehr viel Alkohol getrunken gehabt und wisse von dem ganzen Vorfall nichts mehr. Ein Kollege habe ihm jedoch erzählt, dass sie da- mals in der Stadt an eine Mauer uriniert hätten, dass die Polizei aufgetaucht sei und dass er die Personalien von G. angegeben habe. Er erklärte dem einvernehmenden Polizeibeamten im weiteren, dass er den Tatbestand anerkenne. Auch vor Schran- ken des Kantonsgerichts anerkannte A. den Tatbestand vorbehaltlos. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass A. am frühen Morgen des 29. Januar 2005 gegenüber den Polizeibeamten der Polizei AA. falsche Personalien angab. Dass er dies vorsätzlich tat, kann augenscheinlich nicht bestritten werden, war er sich doch ohne Zweifel bewusst, dass er nicht G. war, auch wenn er nach seinen Angaben erheblich alkoholisiert gewesen ist, und dass er seine eigenen Personalien hätte angeben müssen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch darauf hinzu- weisen, dass dem Polizeirapport keine Hinweise dafür entnommen werden können, dass A. so stark alkoholisiert gewesen sein könnte, dass er nicht mehr wusste, was er tat. Immerhin war er auch in der Lage, die Personalien seines Bekannten, mit dem er gemäss seinen eigenen Aussagen nur noch hin und wieder Kontakt hatte (polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2005, act. 4.2, S. 2), völlig korrekt anzuge- ben. Dies spricht eindeutig dafür, dass A. soweit klar im Kopf war, dass er genau wusste, was er tat, mithin vorsätzlich handelte. Damit jedoch hat A. den kantonalen Straftatbestand der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO erfüllt. Dies wurde vom Verteidiger vor Schranken des Kantonsgerichts vorbehaltlos anerkannt. 6.Nachdem feststeht, dass A. eine schwere Körperverletzung, eine ver- suchte vorsätzliche Tötung sowie eine Auskunftsverweigerung begangen hat, ist die Strafe zuzumessen. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst dem- gegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waag-

27 schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und un- ter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 111 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die vorsätzliche Tötung als sehr ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des De- liktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. b) Das Verschulden von A. wiegt schwer. Er hat so auf den Kopf eines Men- schen eingetreten, dass die Möglichkeit des Todes des Opfers bestand. Er nahm in Kauf, einem Menschen das Gut wegzunehmen, das als das Höchste betrachtet wer- den muss, nämlich das Leben. Und dies einzig zu dem Zweck, sich vor den mögli- chen strafrechtlichen Folgen aus der bereits begangenen schweren Körperverlet- zung zu schützen. Dabei handelt es sich um eine ganz und gar verwerfliche Moti- vation, was das Verschulden erschwert. A. hat mit seinem Verhalten eine erschre- ckende Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben gezeigt. Besonders gravierend und unter dem Aspekt des Verschuldens schwer ist zu gewichten, dass A., nachdem er nach der ersten Phase erkannt hatte, dass E. behindert war, noch weit intensiver und brutaler auf das Opfer losging. Strafmindernd kann ihm die Vorstrafenlosigkeit sowie der gute Leumund zugute gehalten werden. Ebenso strafmindernd wirkt das vollumfängliche Geständnis sowie die gezeigte, augenscheinlich aufrichtige Reue. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass sich A. persönlich beim Opfer entschuldigen wollte, was jedoch nicht möglich war, weil E. den persönlichen Kon- takt ablehnte (E-Mail von H. an Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll vom

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  1. März 2004, act. 3.44). A. hat sich daraufhin schriftlich entschuldigt (Entschuldi- gungsschreiben vom 12. März 2004, act. 3.45). Die Intensität eines Strafmilderungs- grundes gemäss Art. 64 Al. 7 StGB, welcher im übrigen auch die Wiedergutma- chung des Schadens, soweit diese dem Täter zumutbar ist, voraussetzen würde, erreicht dieses Verhalten jedoch bei weitem noch nicht. Leicht strafmindernd beach- tet die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesslich, dass A. im Zeitpunkt der Tat erst etwas mehr als 19 ½ Jahre alt und emotional noch etwas unreif war, wobei aber diese Unreife seine volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat nicht tangierte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18, S. 29), weshalb Art. 64 Al. 9 StGB keine Anwendung finden kann. Starmildernd wiederum wirkt der Um- stand, dass es bezüglich der vorsätzlichen Tötung beim Versuch geblieben ist. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächli- chen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 54). Aus dem Arztbericht vom 21. Dezember 2003 geht hervor, dass die Verletzungen, die E. davon getragen hat, schwer, aber nicht le- bensgefährlich gewesen sind (act. 3.3). Zudem wurden Polizei und Sanität kurze Zeit nach Ende des Überfalles an den Tatort gerufen, so dass E. recht schnell me- dizinische Hilfe zuteil wurde, was weitere Schädigungen, auch durch allenfalls tiefe Temperaturen - die Tat geschah am frühen Morgen des 5. Dezember 2003, also zu einem Zeitpunkt im Jahr, wo die Nächte bereits empfindlich kalt sein können -, glück- licherweise verhindert hat. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, nämlich des Todes von E., stand damit nicht unmittelbar bevor. Aber unbestreitbar hat das Stampfen auf den Kopf wesentlich zu den schweren körperlichen Verletzungen bei- getragen, die E. erlitten hat. Unklar ist jedoch, welche Verletzungen konkret durch das Stampfen hervorgerufen worden sind. Dass die psychischen Folgen, unter de- nen E. leidet, im Wesentlichen auf den Stoss gegen die Brust mit anschliessendem Aufprall des Kopfes auf der Betonwand und den Fusstritten gegen den Kopf und nicht so sehr auf das Stampfen auf den Kopf zurückzuführen sind, wurde bereits einlässlich dargelegt. Unter diesen Umständen aber - der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs war nicht sehr nah und die tatsächlichen Folgen des Stampfens können aufgrund der Akten nur ungenau bestimmt werden - erachtet die Strafkam- mer des Kantonsgerichts eine wesentliche Milderung der Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 StGB als gerechtfertigt. Weitere Strafmilderungs- gründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestand gemäss psychiatrischem Gut- achten im Zeitpunkt der Taten bei A. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, so dass er voll zurechnungsfähig war (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18,

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  1. 26). Daran ändert gemäss Ergänzungsgutachten auch der Umstand nichts, dass
  2. vor der Tat offenbar recht viel Alkohol zu sich genommen hat (Ergänzung zum

psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2005, act. 2.28, S. 4 unten und S. 5). Das

Kantonsgericht hat keine Veranlassung, von diesen gutachterlichen Feststellungen

abzuweichen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Gutachter entgegen

der Meinung der Verteidigung vom Tonband mit dem Anruf von A. beim Sanitäts-

notruf Kenntnis hatte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18,

S. 1, Quellenangaben: Dossier 2 und 3. Die Tonbandaufnahme gehört zum Dossier

3). Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Tonband nähere Aufschlüsse über

die Alkoholisierung von A. geben sollte. Es ist zwar leicht zu hören, dass A. sehr

aufgeregt war, als er das aufgezeichnete Telefonat führte. A. hat jedoch selbst aus-

gesagt, dass er in Panik davon gerannt sei, als E. nur noch geröchelt habe, und

dass er dann beim Sanitätsnotruf angerufen habe, wobei er ziemlich durcheinander

gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, s. 2 un-

ten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S.

3 Mitte). A. war also in Panik und - verständlicherweise - ziemlich durcheinander,

was sein Verhalten am Telefon ohne weiteres erklärt. Aufgrund der Umstände - A.

hatte gerade einen Menschen auf brutalste Art zusammengeschlagen, so dass so-

gar die Möglichkeit bestand, dass das Opfer starb - ist davon auszugehen, dass

Panik und Verstörtheit für das Verhalten von A. am Telefon verantwortlich waren

und nicht der genossene Alkohol. Im weiteren gibt A. am Telefon klar Auskunft auf

die gestellten Fragen, er besteht darauf, dass sofort Hilfe zu E. geschickt wird. Er

kann mithin sehr zielgerichtet und nachvollziehbar handeln, was die Schlussfolge-

rung im Ergänzungsgutachten vom 15. April 2005 (act, 2.28) nur bestätigt und un-

terstreicht. Dass er stottert, liegt ohne Zweifel daran, dass er - übrigens bewusst

und gezielt unter Verwendung des Namens F. - zum einen mit einem fremdländi-

schen Akzent versucht, seine Identität zu verschleiern, und dass er zum andern

sehr aufgeregt ist. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im ausführlichen

und überzeugenden Ergänzungsgutachten ausdrücklich anerkannt wird, dass bei

A. im Zeitpunkt der Tat eine höchstens leichte bis mittlere Alkoholisierung mit einem

höchstens leichtgradigen Rauschzustand vorgelegen hat, der jedoch aufgrund der

Alkoholtoleranz nicht zu psychischen Beeinträchtigungen geführt hat, so dass die

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erhalten gewesen ist (Ergänzungsgutachten

vom 15. April 2005, act. 2.28, S. 4 unten). Gemäss Praxis des Bundesgerichtes

kann erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen im Regelfall

von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden. In diesem

Bereich besteht mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der

Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch

30 Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49). Abgesehen davon, dass A. Blutalkoholkonzentrationswerte gemäss Selbstangabe zwischen 1.0 bis 1.85 %о zum Tatzeitpunkt beziehungsweise gemäss Fremdangaben zwischen 1.34 bis 2.18 %o zum Tatzeitpunkt aufwies, also bereits gestützt auf diese Werte eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen ist, hat das Ergänzungsgutachten vom 15. April 2005 mit nicht widerlegbarer Deutlichkeit aufgezeigt und klar gemacht, dass - gerade auch wegen der bei A. vorhandenen Alkoholtoleranz - die Urteils- und Handlungsfähigkeit respektive die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erhalten war. Die Zurechungsfähigkeit war somit voll erhalten. Triftige Gründe, welche es erforderlich machen könnten, von der Ansicht der Experten abzuweichen, liegen in keiner Art und Weise vor (vgl. dazu BGE 129 I 57). Die Tonbandaufnahme vermöchte mithin an den Schlussfolgerungen im psychiatri- schen Gutachten und im Ergänzungsgutachten nichts zu ändern, selbst wenn sie nicht beigezogen worden wäre. Abgesehen davon, dass der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag nicht erneuerte (und somit auch nicht begrün- dete), ist nicht nachvollziehbar, weshalb - zumal die Staatsanwaltschaft die Anklage vertritt - der Untersuchungsrichter zum Tonband etwas sagen sollte. Dessen Aus- sage wäre zudem nicht von Relevanz. Strafschärfend gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus. Ganz erheblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang die schwere Körperverletzung. Aus völlig nichtigem Anlass - E. wehrte sich dagegen, mit ihm mit zu gehen - hat A. einen Menschen so stark verprügelt, dass das Opfer schwere Körperverletzungen davon trug. Beim Opfer handelte es sich um einen geistig behinderten Mann, was A. nach seinen Aussagen nach dem Zwischenfall hinter der YY. bewusst geworden war (un- tersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. Dezember 2003, act. 3.32, S. 3). Diese Erkenntnis und auch der Umstand, dass sich E. hinter der YY. gegen die Schläge von A. überhaupt nicht zur Wehr gesetzt hatte beziehungsweise nicht zur Wehr hatte setzen können, hielten A. nicht davon ab, das Opfer mit sich zu zerren und mit Gewalt zu reagieren, als es sich sträubte und Abwehrbewegungen machte. Auch als E. nach dem heftigen Stoss gegen seine Brust mit dem Kopf an die Beton- mauer knallte und in sich zusammensackte, liess A. nicht von ihm ab. Obwohl E. am Boden sass und sich nicht wehrte, gab ihm A. mehrere Fusstritte gegen den Kopf. Dieses Verhalten zeigt eine erschreckende und tiefe Gleichgültigkeit gegenü- ber der körperlichen und geistigen Unversehrtheit einer anderen Person. In seiner masslosen Wut verhielt sich A. in einer Art und Weise, unbesehen der Auswirkun- gen, die E. treffen würden. Die Motivation, die A. dazu trieb, sein Opfer, welches er vorher nicht gekannt hatte, in einer solch grausamen Weise zu malträtieren, ist in

31 der Untersuchung und auch vor Schranken des Kantonsgerichts nicht klar zum Aus- druck gekommen. Wie der psychiatrische Gutachter festgestellt hat, mag der ge- nossene Alkohol eine enthemmende Wirkung gehabt und gerade zu Beginn eine entscheidende Rolle gespielt haben (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18, S. 26). Er erklärt jedoch nicht den Gewaltexzess. Gemäss Gutachter ha- ben auch Angst, Wut und Ausländerfeindlichkeit eine Rolle gespielt (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18, S. 26 oben). A. hat in der Untersuchung ausgesagt, dass er sich sein Verhalten auch nicht erklären könne, es könne jedoch damit zusammen hängen, dass er gedacht habe, beim Opfer handle es sich um einen Ausländer (vgl. seine Aussage gegenüber der Polizei am 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2 oben: „Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, was das JJ. ist und war der Meinung, dass es sich um ein Ausländerheim handeln könnte. Vielleicht gab dies den Ausschlag, dass ich den Mann später schlug, weil ich glaubte, dass es sich um einen Ausländern handelt“, sowie seine Aussage gegenüber dem Untersu- chungsrichter am 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 3 unten: „Ich bin nicht sehr Aus- länder freundlich und glaubte, dass der Mann Ausländer sei. Dies mag der Grund sein, weshalb ich schliesslich so auf den Mann eingeschlagen habe.“). Mehrfach hat er darauf hingewiesen, dass er nicht unbedingt ausländerfreundlich sei (polizei- liche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.26, S. 2 oben; untersuchungs- richterliche Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 3.27, S. 3 unten). Vor Schranken des Kantonsgerichts hat er erklärt, diese Aussage sei in der Untersu- chung nicht korrekt aufgenommen worden, und er hat bestritten, dass er in irgend einer Form ausländerfeindlich sei. Dem ist entgegen zu halten, dass er sowohl in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen als auch gegenü- ber dem psychiatrischen Gutachter (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18, zum Beispiel S. 11 unten, S. 16 Mitte und S. 22 Mitte) mehrfach erklärt hat, er sei nicht gerade ausländerfreundlich. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass so- wohl die Polizei als auch der Untersuchungsrichter und der psychiatrische Gutach- ter dieselbe Aussage protokolliert hätten, wenn A. sie nicht gemacht hätte. Insbe- sondere aus dem psychiatrischen Gutachten geht zudem hervor, dass recht einge- hend über das Thema gesprochen worden ist (act. 2.18, S. 12 Mitte). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass A. die Aussage so gemacht hat, wie sie sich in den Akten findet, und dass sie seine damalige Einstellung wiedergibt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass A. selbst in den Einvernahmen seine Handlungen mit einer gewissen ablehnenden Haltung ge- genüber Ausländern begründet hat. In den Einvernahmen hat A. immer wieder dar- auf hingewiesen, dass er nicht gewusst habe, ob E. Schweizer sei oder nicht, dass E. diese Frage nicht zufriedenstellend beantwortet habe oder dass er der Aussage

32 von E., er sei Schweizer, nicht habe glauben können. Es mag durchaus sein, dass sich in der Zwischenzeit die Einstellung von A. zu Ausländern geändert hat. Für den Zeitpunkt der Tat jedoch ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass A. auf den Mann unter anderem deswegen so massiv eingeschlagen hat, weil er davon ausging, dass es sich um einen Ausländer handelte. Diese Motivation ist äusserst verwerflich und erschwert A.s Verschulden ganz erheblich. Zu seinen Gunsten und deshalb straf- mindernd spricht auch bezüglich der schweren Körperverletzung seine Vorstrafen- losigkeit, sein vollumfängliches Geständnis, sein guter Leumund, die gezeigte Reue sowie die vorhandene leichte Unreife aufgrund seines jugendlichen Alters. Strafmil- derungsgründe sind für die schwere Körperverletzung keine ersichtlich. Insbeson- dere ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass A. zum Zeitpunkt der Tat gemäss psychiatrischem Gutachten sowie Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten voll zurechnungsfähig war. Schliesslich wiegt auch das Verschulden be- züglich der Auskunftsverweigerung nicht so leicht, versuchte A. mit der Angabe fal- scher Personalien doch weiteren Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Er wollte für sein Verhalten offensichtlich keine Verantwortung übernehmen. Immerhin ist aber festzuhalten, dass A. nach seinen Angaben davor erheblich Alkohol getrunken hatte, so dass er sich später an den Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Auskunftsverweigerung gegenüber den Delikten gegen Leib und Leben vollkommen in den Hintergrund tritt und eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Auffällig ist jedoch, dass A. sowohl die Auskunfts- verweigerung als auch die Delikte gegen Leib und Leben nach erheblichem Alko- holkonsum beging und dass er auch mit der Auskunftsverweigerung versuchte, strafrechtliche Konsequenzen beziehungsweise Schwierigkeiten zu umgehen, wie er es schon mit dem versuchten Verursachen einer Amnesie bei E. gewollt hatte. Es scheint, dass A. erhebliche Mühe hat, zu seinen Taten zu stehen und Verant- wortung für sein Verhalten zu übernehmen, was einen bedenklichen Charakterzug offenbart. Ebenso bedenklich erscheint der Umstand, dass A. auch in der Nacht auf den 29. Januar 2005 erheblich Alkohol konsumiert hatte. Es macht den Anschein, dass er - trotz Ermahnungen des psychiatrischen Gutachters (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2004, act. 2.18, S. 13 oben) - noch nicht wirklich verstanden hat, wie schädlich und gefährlich sein sorgloser und überbordender Umgang mit Alkohol ist. Dies deutet auf eine gewisse Charakterschwäche hin. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht aller Umstände erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts eine Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus als dem Verschulden von A. angemessen. Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges ist bei dieser Strafhöhe bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), so dass die Frage, ob A. eine günstige Prognose be-

33 züglich seines zukünftigen Verhaltens gestellt werden könnte, nicht weiter geprüft zu werden braucht. Der bedingte Strafvollzug muss A. bereits aus objektiven Grün- den verweigert werden. c) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungs- beziehungsweise Polizeihaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abge- sehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten nach der Tat, welches ihm zum Ver- schulden gereicht, die Polizei- oder Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 2). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Be- schuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu wei- teren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungs- rechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung beste- hen in Bezug auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 44 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass entgegen den Aus- führungen des Verteidigers nicht davon gesprochen werden kann, die Untersu- chungshaft habe unverhältnismässig lange gedauert und A. sei einfach in der Un- tersuchungshaft vergessen worden. Nachdem A. die Taten am 12. Dezember 2003 gestanden hatte, stellte sich - gerade vor dem Hintergrund der ablehnenden Haltung von A. gegen Ausländer - die Frage, ob allenfalls noch weitere Personen beteiligt gewesen seien. Diesbezüglich waren verschiedene Abklärungen notwendig. Wie der Haftrichter in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2003 (act. 2.7) bereits aus- geführt hat, bestand in diesem Verfahrensstadium Kollusionsgefahr, so dass A. in Untersuchungshaft behalten werden musste. Weiter musste A. psychiatrisch begut- achtet werden, auch für den Entscheid über die Frage, ob Fortsetzungsgefahr be- stand, denn aufgrund der Schwere der Taten und dem scheinbar fehlenden Motiv sowie aufgrund des allgemeinen Erscheinungsbildes von A., das so wenig zu einem solch gewalttätigen Verhalten passte, konnte eine Fortsetzungsgefahr ohne psych- iatrische Abklärung nicht ausgeschlossen werden. Wie sich einer Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 16. Januar 2004 (act. 2.15) entnehmen lässt, wurde von der Leitung der psychiatrischen Klinik DD. zunächst eine ambulante Begutachtung

34 in der Strafanstalt Sennhof als genügend erachtet, weshalb A. in Untersuchungshaft verblieb (vgl. auch Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 16. Dezember 2003, act. 3.18). Erst in der zweiten Januarwoche 2004 teilte der Gutachter mit, dass zur Beurteilung der Fortsetzungsgefahr doch ein stationärer Aufenthalt von rund zwei Wochen notwendig sei (Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 16. Januar 2004, act. 2.15). Am 9. Januar 2004 trat A. denn auch in die psychiatrische Klinik DD. ein (Versetzungsverfügung vom 7. Januar 2004, act. 2.12), welche er - wie angekündigt - nach zwei Wochen am 23. Januar 2004 verlassen konnte (Schreiben der Chefärztin der Klinik DD. vom 23. Januar 2004, act. 2.16). Direkt aus der Klinik DD. wurde er in die Freiheit entlassen (Haftentlassungsverfügung vom 26. Januar 2004, act. 2.17). Nachdem es sich zum einen bei den A. zur Last gelegten Straftaten um schwerwiegende Taten gegen Leib und Leben handelte und nachdem zum an- dern ohne psychiatrische Begutachtung nicht entschieden werden konnte, ob Forts- etzungsgefahr bestand, durfte A. aus Sicherheitsgründen offensichtlich nicht ein- fach aus der Untersuchungshaft entlassen werden, als die psychiatrische Begut- achtung nicht sofort durchgeführt werden konnte. Ob aber eine ambulante oder eine stationäre Begutachtung notwendig war, das musste der Gutachter entscheiden, darauf hatte der Untersuchungsrichter keinen Einfluss. Dass dieser Entscheid zunächst in die eine und dann in die andere Richtung fiel, kann dem Untersuchungs- richter ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden wie der Umstand, dass zunächst in der Klinik DD. kein Platz frei war (Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 16. Dezember 2003, act. 3.18). Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass die Untersuchungshaft in ihrer Länge weder unbegründet war noch übermässig verlän- gert wurde. Ebenso wenig aber war A. in der Untersuchungshaft „vergessen“ wor- den. Vielmehr war die Dauer der Untersuchungshaft gemäss den Akten nachvoll- ziehbar und durchaus begründet. Die Vorwürfe der Verteidigung finden in den Akten keine Stütze. Die Untersuchungshaft war in ihrer Länge und Form gerechtfertigt. 7.Am 22. Juni 2005 hat E., vertreten durch seinen Vormund H., wieder- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, eine Adhäsionsklage ein- gereicht. Darin verlangt er, es sei festzustellen, dass A. für die Folgen der Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig sei. Weiter habe A. sämtlichen, mit der Straftat in Zu- sammenhang stehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen. Unter dem Titel Scha- den machte er im weiteren eine Forderung in Höhe von Fr. 14'103.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2003 geltend. Diese Summe reduzierte Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kan- tonsgerichts am 10. Januar 2006 auf Fr. 337.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5.

35 Dezember 2003. Unter dem Titel Genugtuung schliesslich verlangte er Fr. 100'000.-

  • zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2003. a) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Dass der Adhäsionskläger durch die von A. verschuldeten Taten im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich und (eventual)vorsätzlich geschädigt wurde, steht auf- grund der vorangegangenen Erwägungen hinlänglich fest. Gemäss ärztlichem Be- richt vom 21. Dezember 2003 (act. 3.3) führten der Schlag des Kopfes gegen die Betonwand sowie die Fusstritte gegen und das Stampfen auf den Kopf bei E. zu Verletzungen, die einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt notwendig machten. Gemäss Kostenaufstellung des JJ. (act. 5.56, KB 3) war E. auch nach dem Spital- austritt für mehrere Wochen auf intensivere Betreuung angewiesen. Diese Mehrbe- treuung hatte die vorübergehende Einstufung in einer höheren, teureren Pflegestufe zur Folge. Die Krankenkasse von E. hat diese Heilbehandlungen bis auf Selbstbe- halt/Franchise, welche E. selbst bezahlen musste, übernommen. Auf diesen Selbst- behalt/Franchise in Höhe von Fr. 337.45 hat der Rechtsvertreter von E. die Scha- densforderung an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts denn auch reduziert, so dass nur darüber zu befinden ist. Dieser geltend gemachte Schaden ist ausgewiesen (vgl. Leistungsabrechnung der KPT vom 1. Februar 2005, act. 3.56, KB 2). Schliesslich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem schädigenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden zu beja- hen. Die Schadenersatzforderung über Fr. 337.45 ist demzufolge berechtigt. A. hat diese Schadenersatzforderung im Umfange von Fr. 337.45 an der Hauptverhand- lung denn auch anerkannt. Davon wird Vormerk genommen. E. verlangt im weite- ren, dass seine Schadenersatzforderung ab dem 5. Dezember 2003 zu verzinsen sei. Zum Schaden gehört nach konstanter Praxis der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 131 III 12 E 9.1; 118 III 363). Es ist offensicht- lich, dass ein Schaden im Sinne des Haftpflichtrechtes für E. nicht bereits am Tag des Überfalls, sondern erst in dem Zeitpunkt eintrat, als er seinen Anteil an Selbst- behalt und/oder Franchise zu bezahlen hatte, denn erst in diesem Moment hat sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt. Aus den Akten geht nun nicht her- vor, wann genau die Krankenkasse E. den Selbstbehalt und/oder die Franchise in Rechnung gestellt hat. Auf der Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 1. Fe-

36 bruar 2005 (act. 5.56, KB 2) sind die Anteile an Selbstbehalt und/oder Franchise, welche E. übernehmen musste, jedoch aufgeführt. Spätestens mit dieser Leistungs- abrechnung war E. somit bekannt, dass er einen Teil der Heilungskosten überneh- men musste, und wie hoch dieser Anteil war. Da der Zeitpunkt einer allfälligen frühe- ren Rechnungsstellung nicht nachgewiesen ist, rechtfertigt es sich, den Zinsenlauf am Datum der Leistungsabrechnung der Krankenkasse beginnen zu lassen, mithin am 1. Februar 2005. Die anerkannte Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 337.45 ist somit ab dem 1. Februar 2005 mit 5 % zu verzinsen. b) E. beantragt in seiner Adhäsionsklage, es sei die grundsätzliche Haftbar- keit von A. aus dem Ereignis vom 5. Dezember 2003 festzustellen und A. habe sämtlichen im Zusammenhang mit der Straftat stehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen. Die Verteidigung hat den Anspruch auf grundsätzliche Feststellung der Haftbarkeit bestritten. - Werden zivilrechtliche Ansprüche des Opfers von einem Strafgericht beurteilt, kann dieses diese nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurtei- lung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde; An- sprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit selbst (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck „dem Grundsatz nach“ zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung des Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorlie- gen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechts- verhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Köperverlet- zungen können die Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. In diesem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistungen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256). Wie sich aus den Berichten des JJ. vom 16. November 2004 (act. 3.52), der psychiatrischen Dienste Graubün- den vom 13. Mai 2005 (act. 3.53) und von H. vom 21. Juni 2005 (act. 3.56, KB 6)

37 sowie dessen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, leidet E. noch immer sehr stark unter den psychischen Folgen der Straftaten vom 5. Dezember 2003. Wie sich der weitere Verlauf gestalten wird, ob der Zustand von E. stabil blei- ben oder sich noch weiter verschlechtern oder aber so weit verbessern wird, dass E. auch psychotherapeutischen Massnahmen zugänglich wird, ist im jetzigen Zeit- punkt jedoch noch nicht absehbar. Es besteht unter diesen Umständen die durch- aus reale Möglichkeit, dass E. zu einem späteren Zeitpunkt erneut medizinische Betreuung oder intensivere Pflege wird in Anspruch nehmen müssen. Die Wahr- scheinlichkeit künftiger Schäden ist unter diesen Umständen zu bejahen, und ein Interesse des Opfers an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von A. für durch dessen Handlungen künftig entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren und anerkannten Schadens ist ohne weiteres gegeben. Im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG ist daher der Schadenersatzan- spruch von E. dem Grundsatz nach festzustellen. Was die Haftungsquote anbe- langt, welche abhängig ist von der Verschuldensfrage, allfälligen Milderungsgrün- den beim Ersatzpflichtigen und auch von allfälligen tatfremden Faktoren (vgl. hierzu Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 12 zu Art. 9 OHG), so ist vorliegendenfalls auf eine volle Ersatzpflicht von A. zu erkennen. Dem Opfer kann aufgrund der konkreten Umstände nicht der geringste Vorwurf irgendwelchen Mitverschuldens gemacht werden. Ebenso wenig liegen auf Seiten des Täters Gründe vor, welche eine Re- duktion der Haftungsquote rechtfertigen würden. Es wird daher gerichtlich festge- stellt, dass A. gegenüber dem Adhäsionskläger für die Folgen der strafbaren Hand- lungen vom 5. Dezember 2003 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. c) Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Ver- letzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Um- stände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, N 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körper- lichen, sondern auch der seelischen Integrität (Brehm, Berner Kommentar, N 14 zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Wider- rechtlichkeit sowie ein Verschulden des Täters (Brehm, a.a.O., N 17 f. zu Art. 47 OR). Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen

38 sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2000, 4C.416/1999; BGE 125 III 412 E 2a, 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchs- teller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schny- der, a.a.O., N 20 f. zu Art. 47 OR). Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahen- denfalls sein soll. Weil es sich um einen Entscheid nach Billigkeit handelt, hat es das Bundesgericht abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E 2e). Dennoch hat das Gericht für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richt- schnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100 f.). Im weiteren sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die sub- jektive Befindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beein- trächtigt wird. Art 47 OR verweist auch auf diese, die subjektive Betroffenheit cha- rakterisierende Kategorie von Umständen, wenn er dem Richter die Würdigung der besonderen Umstände vorschreibt (Urteil des Kassationshofes vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003, E. 2.1). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszu- stände, die zu einer Veränderung der Persönlichkeit führen (Brehm, a.a.O., N 171 ff. zu Art. 47 OR). - A. hat sein Opfer durch einen heftigen Stoss gegen die Brust, worauf E. mit dem Kopf gegen eine Betonwand schlug, durch Fusstritte an und Stampfen auf den Kopf schwer verletzt. Durch sein Verhalten hat er seinem Opfer derart schwerwiegende physische und psychische Verletzungen zugefügt, dass es in seinem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt war und immer noch ist (vgl. Schreiben des JJ. vom 16. November 2004, act. 3.52, und Schreiben der psychia- trischen Dienste Graubünden vom 13. Mai 2005, act. 3.53). A.s Verhalten war au- genscheinlich widerrechtlich und ihn trifft dabei ein sehr schweres Verschulden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit ge- geben. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf eine Litera- turstelle erklärt, es sei fraglich, ob einem Opfer eine Genugtuung zuzusprechen sei, wenn dieses seine Situation nicht realisiere. Dazu ist klar und unmissverständlich festzuhalten, dass es gemäss Aktenlage keinen Zweifel daran geben kann, dass E. die gravierenden Veränderungen in seinem Leben wahr genommen hat und immer

39 noch wahr nimmt und dass er wegen dieser Veränderungen leidet. Aus den Schrei- ben des JJ. vom 16. November 2004 (act. 3.52) und der psychiatrischen Dienste Graubünden vom 13. Mai 2005 (act. 3.53) sowie aus der Schilderung des Vormun- des (vgl. hiezu auch seinen Bericht vom 21. Juni 2005, act. 3.56, KB 6) geht deutlich hervor, dass E. sein eigenes Befinden wahr nimmt. E. ist zwar geistig behindert, jedoch ist diese Behinderung - auch unter Berücksichtigung der gravierenden Aus- wirkungen des Überfalls - nicht solcherart, dass er alle seine kognitiven Fähigkeiten gänzlich eingebüsst hätte. E. erkennt auch im jetzigen Zeitpunkt seine Umwelt, er versteht einfache Fragen und kann darauf situationsangemessen zumindest mit ja oder nein antworten, er spürt sein eigenes Befinden. Wenn er sich auch die Verän- derungen in seinem Leben und deren Ursachen allenfalls nicht erklären kann, so nimmt er sie doch ohne Zweifel wahr. Und dass er unter diesen Veränderungen leidet, zeigt sich deutlich daran, dass aus einem fröhlichen Menschen eine zeitweise apathische, traurige, in sich gekehrte Person geworden ist (Bericht des Vormunds vom 21. Juni 2005, act. 3.56, KB 6). Ebenso lässt seine abschliessende Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter erahnen, wie sehr E. unter den Taten und deren Folgen leidet (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 8. Januar 2004, act. 3.33, S. 2: “I mag nümma”). Im übrigen hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil BGE 108 II 422 entschieden, dass auch bei fehlendem Bewusstsein des Ge- schädigten ein Anspruch auf Genugtuung bestehe. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 116 II 521 bestätigt. Selbst wenn E. seine Situation nicht mehr wahrnehmen würde, stünde ihm somit eine Genugtuung zu, denn sämtliche Anspruchsvoraus- setzungen sind erfüllt. E. hat daher auf jeden Fall Anspruch auf die Zusprechung einer Genugtuung. Für die Bemessung der Höhe dieser Genugtuung sind, wie be- reits erwähnt, in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Verlet- zung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Nicht abgestellt werden kann jedoch - entgegen den Ausführungen der Verteidigung

  • auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Diese wäre nämlich nur von Bedeutung, wenn A. nicht vorsätzlich gehandelt hätte (vgl. Art. 44 Abs. 2 OR, der auf die Genugtuung analog anzuwenden ist; Keller/Schmied-Syz, Haftpflichtrecht,
  1. Auflage, Zürich 2001, S. 119 und 102). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, die über die durch die Schädigung bei E. eingetretenen Folgen hinreichend Auskunft geben, dass die schwerwiegenden Verletzungen von E. zunächst eine Behandlung auf der Intensivstation des Kantonsspitals in AA. notwendig machten und dass E. anschliessend noch einige Zeit in Spitalpflege verbringen musste (Arztbericht vom
  2. Dezember 2003, act. 3.3). Auch nach seiner Entlassung aus dem Spital am 18. Dezember 2003 war E. mehrere Wochen auf intensivere Betreuung und Pflege an- gewiesen, welche er im JJ. erfuhr (Leistungsabrechnung KPT vom 1. Februar 2005,

40 act. 3.56, KB 2; Kostenaufstellung JJ., act. 3.56, KB 3). Danach waren seine kör- perlichen Verletzungen anscheinend so weit verheilt, dass er - zumindest bis anhin

  • diesbezüglich keine weitere medizinische Behandlung mehr in Anspruch nehmen musste. Seine psychischen Verletzungen jedoch dauern offensichtlich noch an. Wie bereits einlässlich ausgeführt, ergibt sich aus den Akten, dass E. als Folge des Er- eignisses vom 5. Dezember 2003 eine tiefgreifende Wesensveränderung durchge- macht hat; er erscheint deutlich in sich gekehrt, öfters apathisch und traurig, er nimmt weniger Anteil an der Umwelt und gewährt weniger Einblick in sein Befinden, seine Gefühlswelt erscheint deutlich abgeflacht und für Aussenstehende undurch- dringlich. Seine Fähigkeit, verbal zu kommunizieren, die zwar aufgrund der geisti- gen Behinderung schon vor dem Überfall eingeschränkt, aber doch so weit vorhan- den war, dass er einfache Fragen beantworten und seine täglichen Erlebnisse schil- dern konnte (Bericht des Vormundes vom 21. Juni 2005, act. 3.56, KB 6), hat er nun weitestgehend verloren. Daneben hat sich auch sein Bewegungsradius erheblich verkleinert; im Gegensatz zu früher unternimmt er keine ausgedehnten Spazier- gänge mehr, er entfernt sich seltener und weniger weit vom Seniorenzentrum JJ.. Dadurch aber sind auch seine sozialen Kontakte eingeschränkt worden, hat er doch früher auf seinen Spaziergängen verschiedene Personen regelmässig besucht, was jetzt ganz wegfällt. Diese Ausführungen belegen, dass die Auswirkungen des Über- falls vom 5. Dezember 2003 auf E. sehr schwerwiegend und tiefgreifend sind. Sie betreffen nicht nur einen Teilbereich, sondern alle Lebensbereiche von E.. Insbe- sondere durch den weitgehenden Verlust der Sprache und die Aufgabe der ausge- dehnten Spaziergänge, welche oft mit Besuchen und Gesprächen bei verschiede- nen Personen verbunden waren und den Lebensinhalt von E. darstellten, hat E. offensichtlich sehr viel an, wenn nicht gar alle Lebensqualität verloren. Dieser Zu- stand hält seit dem Überfall vom 5. Dezember 2003 an und eine dauerhafte Besse- rung scheint zur Zeit nicht absehbar. Wie bereits aufgezeigt, leidet E. unter diesem Zustand ganz erheblich. Die seelische Unbill, welche E. durch die Straftaten von A. zugefügt worden ist, erachtet die Strafkammer unter diesen Umständen als sehr gross. Genugtuungserhöhend wirkt im weiteren, dass A. mit grosser Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen ist. Obwohl E. nach dem Stoss gegen die Brust und dem anschliessenden heftigen Aufschlagen des Kopfes an der Betonwand in sich zusammen sackte und wehrlos am Boden sass, trat A. mehrmals und kräftig gegen seinen Kopf und stampfte anschliessend noch auf den Kopf des hilflos am Boden Liegenden. Dieses Vorgehen muss als sehr brutal bezeichnet werden. Ebenso wirkt sich auf die Genugtuung erhöhend aus, dass es sich um eine vollkom- men sinnlose Tat handelte, die E. in keiner Weise provoziert hat. A. hat in der Un- tersuchung zwar angegeben, E. habe sich gewehrt und dabei auch den Ellbogen in

41 seinen Magen gerammt; er habe auch befürchtet, E. könnte auf ihn losgehen. Dies- bezüglich ist jedoch klar und unmissverständlich festzuhalten, dass E. mit seinen Abwehrbewegungen lediglich auf das Verhalten von A. reagiert hat, dass der Angriff also von Beginn weg von A. ausgegangen ist, und dass die Gegenwehr in keiner Weise übertrieben oder unangemessen war. Auch wenn E. seinen Ellbogen in den Magen von A. gerammt hat, so kann dies nicht als Provokation der brutalen Gewalt angesehen werden, mit welcher A. gegen E. vorgegangen ist. Ausserdem hatte sich E. bereits bei dem Vorfall hinter der YY. nicht gewehrt und A. war nach diesem Vorfall bewusst geworden, dass E. behindert war. Das Verhalten von E. bestand danach - als ihn A. mitzerrte - lediglich darin, dass er sich gegen A. sträubte und Abwehrbewegungen machte. Dieses Verhalten von E. hat daher den Gewaltexzess auf keine Art und Weise provoziert. Die Tat war vielmehr zumindest teilweise von einer gewissen Ausländerfeindlichkeit auf Seiten von A. motiviert, was wiederum bei der Bemessung der Genugtuung Beachtung finden muss. Schliesslich ist als weite- res, massgebendes Element der Bemessung das Verschulden von A. zu erwähnen, das - wie bereits einlässlich dargelegt - als sehr schwer angesehen werden muss. E. hingegen trifft überhaupt kein Verschulden. Zusammenfassend ist somit festzu- halten, dass die Auswirkungen der Straftaten von A. bei E. sehr schwer und langan- dauernd sind. E. leidet sehr darunter. Die immaterielle Unbill ist daher sehr gross, ebenso wie das Verschulden von A.. In der Rechtsprechung der letzten Jahre finden sich bei Körperverletzungen ähnlicher Art folgende zugesprochene Genugtuungs- summen: Bei einer Kollision zweier Skifahrer erlitt der Anspruchsteller ein Schädel- trauma, ein subdurales Hämatom mit intracerebralem Hämatom rechts tempopari- etal, eine Schädelbasisfraktur mit mittelgradiger Schalleitungsschwerhörigkeit, als weitere Folgen blieben eine Einschränkung des linken Gesichtsfeldes, ein unsiche- rer Gang, ein depressiver Zustand, Schlafstörungen, häufige posttraumatische Kopfschmerzen, Einschränkungen in der Freizeitgestaltung sowie eine ungewisse Zukunft sowohl beruflich als auch gesundheitlich; es waren ein einmonatiger Spita- laufenthalt, eine epileptische Behandlung und mehrere Operationen notwendig; bei einem Selbstverschulden von 20 % betrug die Genugtuung Fr. 40'000.-- (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995 - 1997, VIII/30 Nr. 21c). Ein Anspruchsteller, der von einer Gruppe von Jugendlichen zusammengeschlagen wurde und sehr schwere Verletzungen davon trug, erhielt von der Opferhilfestelle Fr. 20'000.-- als Genugtuung (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 2001 - 2002, VIII/15 Nr. 37). Einem Opfer, das einen Schlag mit dem Fuss gegen den Kopf in Thai-Box-Manier erhielt, daraufhin stürzte und sich einen Schädelbruch zuzog, als weitere Folgen eine De- pression, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwäche erlitt, wurden Fr. 30'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 2001 - 2002, VIII/16 Nr. 38). Eine

42 21-jährige Frau, deren Bruder versuchte, sie in einem Bach zu ertränken, wobei er ihren Kopf immer wieder auf den steinigen Bachgrund schlug, erhielt Fr. 35'000.-- (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 2001 - 2002, VIII/17 Nr. 39). Ein Mann, der mit seinem Motorrad mit einem Hund kollidierte und sich dabei ein Schädelhirntrauma, einen Schädelbruch, eine Fraktur des rechten Handgelenks, Prellungen und Schür- fungen zuzog, erhielt unter Berücksichtigung einer Haftungsreduktion von 25 % we- gen Prädisposition Fr. 61'000.-- (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 2001 - 2002, VIII/20 Nr. 45). Ein Mann erlitt bei einer Kollision zwischen zwei Personenwagen ein Schädelhirntrauma, diverse Frakturen, eine Verkürzung des Femurs und eine Schulterfraktur; als weitere Folgen ergaben sich Probleme beim Gehen und Tragen, Sterilität, eine Wesensveränderung, Verlust der Lebensfreude und Schmerzen; es waren ein fünfwöchiger Spitalaufenthalt sowie zahlreiche Operationen notwendig; die Genugtuung betrug Fr. 70'000.-- (BGE 129 III 153; Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeit- raum 2001 - 2002, VIII/20 Nr. 45a). Ein Mann, den seine Frau mit Schlaftabletten umzubringen versuchte, erlitt körperlich keinen Schaden, ein posttraumatisches Syndrom machte ihn jedoch arbeitslos; Genugtuung Fr. 40'000.-- (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 2003 - 2005, VIII/27 Nr. 58). Ein Geschädigter erlitt ein Halswir- belsäulen-Syndrom; Folgen waren der soziale Rückzug, häufige Stellenwechsel, persönliche Probleme und eine Wesensveränderung; die Genugtuung betrug Fr. 40'000.-- (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 2003 - 2005, VIII/27 Nr. 49). Bei äusserst schweren Kopfverletzungen einer 21-jährigen Frau, langer Bewusstlosigkeit und Behandlungsdauer, Persönlichkeitsveränderung und vollständiger Arbeitsunfähig- keit wurde eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundes- gerichts vom 21. August 1995, 4C. 379/1994). Im Vergleich zu diesem letzten Fall ist insbesondere anzufügen, dass die Kopfverletzungen von E. weniger gravierend waren, dass die körperliche Heilung weniger Zeit in Anspruch nahm und dass E. im Zeitpunkt des Überfalls bereits 48 Jahre alt war. Angesichts der zitierten Rechtspre- chung sowie unter Würdigung der konkreten Umstände - insbesondere der Schwere der psychischen Folgen des Erlebten, die immer noch andauern und das Opfer wahrscheinlich zeitlebens beeinträchtigen werden - erachtet die Strafkammer vorliegend eine Genugtuung in Höhe von Fr. 50'000.-- als angemessen. Zur klag- baren Genugtuungsforderung gehört auch der Schadenszins. Dieser ist als Aus- gleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Auszahlungstag anzusehen, weshalb er mit dem Schadensereignis zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 149 E 4.2; Urteil des Kassationshofes vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003, E 3). Da die Straftaten am 5. Dezember 2003 verübt wurden, ist die Genugtuung ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen. Damit wird A.

43 verpflichtet, dem Adhäsionskläger eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2003 zu bezahlen. d) Der Adhäsionskläger ist mit seinen Klagebegehren nur teilweise durchge- drungen. Insbesondere hat er die Schadenersatzforderung an der Hauptverhand- lung ganz erheblich herabgesetzt und bezüglich der Genugtuung wird ihm lediglich die Hälfte der geltend gemachten Forderung zugesprochen. Unter diesen Umstän- den rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr und die Kosten der amtli- chen Verteidigung zu Lasten von A. (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der ange- rechneten Polizei- und Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). a) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist darauf hinzuweisen, dass A. ab dem 15. Dezember 2003 zunächst von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll amtlich verteidigt worden ist (act. 1.2). Am 21. Oktober 2005 stellte diese ein Gesuch, als amtliche Verteidigerin von A. entlassen zu werden (act. 7). Begründend führte sie aus, dass A. mit der Mandatierung eines weiteren Anwaltes, welche er ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen habe, ein grosses Misstrauen ihrer Arbeit als amtliche Verteidigerin gegenüber demonstriert habe. Auch hätte er „Beanstandungen“ gegen ihre Arbeit vorgebracht, die jeder Begründung entbehren würden. Auf dieser Grundlage sei eine Weiterführung der amtlichen Verteidigung nicht mehr zumutbar, weshalb sie um ihre Entlassung ersuche. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 (act. 08) entsprach das Kantonsgerichtspräsidium dem Gesuch und forderte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll gleichzeitig auf, für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Honorarnote einzurei- chen, was Rechtsanwältin Honegger Droll am 1. November 2005 auch tat (act. 15). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 ersuchte A. das Kantonsgerichtspräsidium, ihm Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici als amtlichen Verteidiger beizugeben (act. 19). Diesem Gesuch entsprach das Kantonsgerichtspräsidium mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 (act. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkam- mer des Kantonsgerichts Graubünden hat nun Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici verlangt, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll nicht seinem Mandanten überbunden werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb A. die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechts-

44 anwältin Honegger Droll nicht tragen sollte. Ihre Honorarnote vom 1. November 2005 (act. 15) befand sich in den Akten. Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici hätte auf Begehren hin ohne weiteres Einsicht in die Akten und damit in die Honorarnote nehmen können. Entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung hätten er und sein Klient somit sehr wohl die Möglichkeit und die Zeit gehabt, die Honorarnote von Rechtsanwältin Honegger Droll zu prüfen und, falls gewünscht, detailliert zu beanstanden. Dies haben sie jedoch nicht gemacht. In den weiteren Akten finden sich verstreut einzelne Vorbehalte von Rechtsanwalt lic. iur. Victor Be- novici gegenüber der Mandatsführung von Rechtsanwältin Honegger Droll, die je- doch an der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind. Diese Vorbehalte fin- den in den Akten denn auch keine Stütze. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass Rechtsanwältin Honegger Droll durchaus rechtzeitig diejenigen Handlungen vorge- nommen hat, die notwendig und geboten waren. Was die Entscheidung darüber betrifft, ob versuchte vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung angeklagt wird, so ist festzuhalten, dass der Staatsanwalt diesen Entscheid allein aufgrund der vorhandenen Beweismittel trifft (Art. 98 Abs. 1 StPO), also ohne Rücksprache oder Verhandlung mit dem Verteidiger. Da die Untersuchung umfassend und gründ- lich geführt worden ist, sind weitere Beweismittel, die bei rechtzeitiger Geltendma- chung eine Anklageerhebung einzig wegen schwerer Körperverletzung sehr wahr- scheinlich gemacht hätten, nicht ersichtlich. Vielmehr belegt der vorliegende Ent- scheid gerade, dass die Staatsanwaltschaft völlig zu Recht wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung Anklage erhoben hat. Rechtsan- wältin Honegger Droll kann in diesem Zusammenhang überhaupt kein Versäumnis vorgeworfen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - auch auf versuchte vorsätzliche Tötung hätte erkennen können, wenn dieser Tatbestand nicht angeklagt gewesen wäre. Ebenso ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage eine persönliche Begegnung zwischen A. und E. nicht stattgefunden hat, weil E. diese abgelehnt hat (E-Mail von H. an Rechts- anwältin Honegger Droll vom 1. März 2004, act. 3.44), und nicht, weil Rechtsanwäl- tin Honegger Droll sich zu wenig darum bemüht hätte, wie A. an der Hauptverhand- lung andeutete. Im weiteren wurden die Abklärungen bezüglich des Einflusses des genossenen Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit von A. bereits bis zum Frühjahr 2005 getätigt, was das diesbezügliche Ergänzungsgutachten vom 15. April 2005 (act. 2.28) belegt, so dass in diesem Zusammenhang kein weiterer Abklärungsbe- darf mehr bestand. Schliesslich ist auch der von Rechtsanwältin Honegger Droll in ihrer Honorarnote (act. 15) detailliert aufgeführte Aufwand durchaus der Schwierig- keit und Bedeutung der Sache angemessen. Wie sich somit aus diesen Ausführun- gen und den Akten ergibt, gibt die Mandatsführung von Rechtsanwältin lic. iur. Di-

45 ana Honegger Droll im vorliegenden Verfahren zu keinen Bemerkungen oder gar Beanstandungen Anlass, weshalb die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung von A. zu tragen sind. b) Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici hat anlässlich der Hauptverhandlung zwar eine Honorarnote für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger eingereicht. Diese Honorarnote enthält jedoch keine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Aufwendungen und Zeiteinheiten, die in Rechnung gestellt werden, sondern es wird für diverse Besprechungen mit dem Klienten, für das Studium der Sach- und Rechtslage sowie für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Pauschalbetrag von Fr. 6'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Reicht der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 11 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mit- wirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Die Honorarnote von Rechts- anwalt lic. iur. Victor Benovici lässt eine umfassende Überprüfung der Aufwendun- gen offensichtlich nicht zu. Es fehlen jedwelche Angaben darüber, wie viel Zeit zu welchem Stundenansatz für die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen ab- gerechnet wurde. Die Entschädigung ist unter diesen Umständen somit nach Er- messen festzusetzen. Als Richtschnur dienen dabei die Ansätze gemäss Honorar- ordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Anspruch auf Entschädigung be- steht nur bezüglich des notwendigen Aufwandes, der seit der Einsetzung als amtli- cher Verteidiger entstanden ist. Als notwendig angesehen werden kann der Auf- wand, der in einem vertretbaren Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der Sache steht. Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 rückwirkend auf den 9. Dezember 2005, dem Datum des Gesuchs von A., als amtlicher Verteidiger eingesetzt (act. 20). Es sind daher im Rahmen der Kosten der amtlichen Verteidigung nur die notwendigen Aufwendungen zu erset- zen, welche nach dem 9. Dezember 2005 angefallen sind. In diesem Zusammen- hang ist insbesondere hervorzuheben, dass Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici bereits seit dem 3. Oktober 2005 im Besitze der Akten war (Schreiben Kantonsge- richt vom 3. Oktober 2005 betreffend Akteneinsicht, act. 05) und dass er diese schon vor dem 11. Oktober 2005 studiert und mit seinem Klienten besprochen hatte (Schreiben Rechtsanwalt Benovici an Rechtsanwältin Honegger Droll vom 11. Ok- tober 2005, act. 07.7). Für weiteres Studium der Akten sowie der Sach- und Rechts- lage nach dem 9. Dezember 2005, für die Einreichung des Antrags auf Ergänzung der Akten vom 15. Dezember 2005 (act. 21), für das Studium der daraufhin ergan- genen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Dezember 2005 (act. 22)

46 sowie für das Schreiben an das Kantonsgericht vom 6. Januar 2006 (act. 26) setzt die Strafkammer des Kantonsgerichts sechs Stunden ein. Für Besprechungen und Telefonate mit dem Klienten, dessen Eltern, dem Untersuchungsrichter, dem Ver- treter von E. sowie weiteren Personen veranschlagt die Strafkammer vier Stunden. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung schlägt, unter Berücksichtigung, dass das Studium der Akten und der Rechtslage bereits selbständig aufgeführt wird, mit fünf Stunden zu Buche (ein schriftliches Plädoyer wurde nicht zu den Akten gegeben). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wiederum hat acht Stunden in Anspruch genommen. Für die Nachbesprechung mit dem Klienten schliesslich ist eine Stunde einzusetzen. Insgesamt erscheint vorliegend somit ein Zeitaufwand von 24 Stunden angemessen, was unter Beachtung des reduzierten Stundenansatzes bei der amt- lichen Verteidigung (Art. 9 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen) Fr. 3'960.-

  • entspricht. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Baraus- lagen sowie der Mehrwertsteuer erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 4'500.-- für die Bemühungen von Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici als amtlicher Verteidiger seit dem 9. Dezember 2005 der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache ange- messen.

47 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.A. ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO. 2.Dafür wird er mit vier Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 44 Tagen. 3.a) Es wird festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 5. De- zember 2003 gegenüber E. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. b) Von der Anerkennung der Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 337.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2005 wird Vormerk genommen. c) A. wird verpflichtet, E. eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2003 zu bezahlen. d) A. hat E. für das Adhäsionsklageverfahren ausseramtlich mit Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr.8'594.10
  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr.3'600.00
  • dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll vonFr. 5'612.70
  • dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici vonFr.4'500.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr.4’000.00 total somitFr. 26'306.80 gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der Untersuchungshaft sowie jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge-

48 richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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