Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 22. August 2005Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 21 (nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 06. Februar 2006 (1P.738/2005) abge- wiesen.) Beschluss Strafkammer VorsitzKantonsrichter Möhr RichterGiger und Hubert AktuarBlöchlinger —————— Zum Gesuch des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred P. Mül- ler, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, betreffend Ausstand, in dem mit Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Mai 2005 beim Kantonsgericht Graubünden gegen den Gesuchsteller anhängig gemachten Verfahren wegen falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung etc., hat sich ergeben:
2 A.Am 24. Mai 2005 machte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht Graubünden gegen X. ein Verfahren anhängig, wobei sie ge- stützt auf Art. 45, 99 und 157 StPO folgende Anträge stellte:
3 Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt. Seitens des Kantonsgerichts sei namens des Gesamtgerichts und nicht nur namens einzelner involvierter Richter Anzeige betreffend falscher Anschuldigung eingereicht worden. Demzufolge hätten auch sämtliche Richter des Kantonsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache in den Ausstand zu treten. Ein Ausstandsbegehren könne sich nicht gegen ein Gericht in globo, wohl aber - wie es vorliegend geschehe - einzeln gegen alle Gerichtspersonen richten. Nachdem alle Mitglieder des Kantonsgerichtes abgelehnt würden, müsse ein ausser- kantonales Gericht mit der Beurteilung vorliegender Strafsache beauftragt werden. Da die gesamte Bündner Justiz schwerste Abneigungen gegen den Angeklagten an den Tag gelegt habe, mache es keinen Sinn, gestützt auf Art. 25 GVG Ersatzrichter zu bestimmen. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch in Anwendung von Art. 16 GVG. Sei das Kantonsgericht gleichzeitig Strafkläger und urteilende Behörde, habe darüber die Konfliktbehörde zu entscheiden. Diese habe gleichfalls ein ausserkantonales Gericht mit der Beurteilung des Falles zu beauftragen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Graubünden (GVG, BR 310.000) hat ein Richter oder Aktuar in den Ausstand zu treten, wenn er selbst, sein Ehegatte, sein Verlobter oder Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die zu ihm in einem Pfle- geverhältnis stehen oder deren gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter er ist, als Partei am Verfahren beteiligt, durch eine zu beurteilende Straftat geschädigt oder sonst am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interessiert sind (lit. a), wenn er mit einer Partei oder einem Geschädigten besonders befreundet oder verfein- det ist (lit. b), wenn er zu einer Partei oder einem Geschädigten in einem beson- deren Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht (lit. c), wenn er einer Partei oder einem Geschädigten in gleicher Sache Rate erteilt hat (lit. d), wenn er in gleicher Sache bereits in unterer Instanz geurteilt, ein Strafmandat erlassen oder als Ver- mittler geamtet hat (lit. e), wenn er in gleicher Sache Zeuge oder Sachverstän- diger ist (lit. f) oder wenn andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen (lit. g). Der Ablehnungsgrund der Befangenheit setzt - wie nachgerade aus der Generalklausel von Art. 18 lit. g GVG folgt - nicht voraus, dass ein Richter tatsächlich befangen ist. Entsprechend braucht auch nicht strikte nachgewiesen zu werden, dass ein Richter tatsächlich befangen und zu einem unparteiischen
4 Urteil nicht mehr fähig ist. Vielmehr genügt es, wenn gewisse Umstände bei ob- jektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit des Richters zu begründen vermögen. Ein rein subjektives Emp- finden einer Prozesspartei reicht hingegen nicht aus (BGE 126 I 68 E. 2 S. 70 mit Hinweisen; PKG 1992 Nr. 13; PKG 1990 Nr. 19.). So muss der Ausstands- grund auch beim Richter und nicht bei der Partei gegeben sein. Dass eine Partei gegen den Richter das Gefühl der Abneigung oder gar der Feindschaft hegt, ist mit anderen Worten nicht von Belang. Massgebend ist, ob beim Richter solche Gefühle bestehen (vgl. ZR 81 (1982) Nr. 42). Auch dass der Richter schon in anderer Sache gegen eine Partei entschieden hat, ist für sich allein kein Grund, ihn abzulehnen. Ein Ausstandgrund wegen Vorbefassung kann sich nur dann ergeben, wenn der Richter in derselben Sache schon zu einem früheren Zeit- punkt zu bestimmten Fragen in einer Weise Stellung genommen hat, dass er künftig nicht mehr vorurteilsfrei und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr of- fen erscheint (Pra. 2000 Nr. 40 E. 2.a mit Hinweisen). Ob die Voraussetzungen für den Ausstand gegeben sind, entscheidet die Behörde nach freiem pflicht- gemässem Ermessen. Dabei darf nicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson den Anschein der Befangenheit erweckt. Die Beurteilung der Befangenheit steht letztlich in einem Spannungsverhältnis zwischen dem An- spruch auf den primären gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und dem Anspruch auf Beurteilung durch eine objektive, unvor- eingenommene Behörde (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, § 30 N. 1). Es soll nicht dazu kom- men, dass ein missliebiger Richter aus noch so geringem Anlass am Einsitz ge- hindert wird, und es soll andererseits dem Richter nicht leichthin ermöglicht wer- den, sich unangenehmer Fälle zu entledigen. Der Ausstand muss also die Aus- nahme bleiben, bestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zustän- digkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch würde (BGE 122 II 471 E. 3.b S. 477; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 31 N. 5 f.). 2. X. verlangt den Ausstand sämtlicher Richter des Kantonsgericht wie auch aller übrigen Behördenmitglieder der Bündner Justiz. Es sei - so der Gesuchsteller - deshalb auch nicht möglich, für das Verfahren vor Kantonsge- richt gestützt auf Art. 25 GVG Ersatzrichter zu bestimmen. Somit müsse die Strafsache an ein ausserkantonales Gericht überwiesen werden. a) Wie aus dem Wortlaut von Art. 18 GVG ("Richter und Aktuar") folgt, können Ausstandsgründe nur gegen einzelne Mitglieder einer Gerichtsbehörde,
5 nicht aber gegen das Kantonsgericht als solches oder gar die ganze Justiz gel- tend gemacht werden. Dies anerkennt grundsätzlich auch der Gesuchsteller, weshalb er denn auch festhält, seine Ausstandseinrede richte sich nicht gegen das Kantonsgericht, sondern gegen alle einzelnen Richter des Kantonsgerichts sowie alle Richter der Bündner Justiz. Ein derart umfassendes personenbezo- genes Ausstandsbegehren führt letztlich aber zum selben Ergebnis, wie wenn der Gesuchsteller gleich den Ausstand der bündnerischen Gerichte als solche verlangt hätte. Denn haben alle Richter der Bündner Justiz in den Ausstand zu treten, könnte gar kein Gericht des Kantons Graubünden eine gültige Verhand- lung über die hängigen Ausstandsbegehren und in der gegen den Gesuchsteller anhängig gemachten Strafsache durchführen. Schon allein das Begehren, es hätten alle Richter des Kantonsgerichts in den Ausstand zu treten, führte - wäre es beachtlich - dazu, dass keine Verhandlung stattfinden könnte. Wenn das Kan- tonsgericht nämlich durch die eigenen Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden kann, so werden die Mitglie- der des Verwaltungsgerichts und nötigenfalls die Bezirksgerichtspräsidenten als Ersatzrichter beigezogen (Art. 25 Abs. 1 und 2 GVG). Amten diese aber als Er- satzrichter des Kantonsgerichts, haben sie als Kantonsrichter zu gelten und sind damit ebenfalls vom Ausstandsbegehren betroffen. b)Dabei kann entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in einem solchen Fall auch nicht einfach nach Art. 16 GVG vorgegangen werden und die Sache an ein ausserkantonales Gericht abgetreten werden. Gemäss Art. 16 GVG werden Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, durch eine Konflikt- behörde entschieden, die aus dem Vorsteher des Justiz- und Polizeideparte- ments als Vorsitzendem und den Präsidenten des Kantons- und des Verwal- tungsgerichts als Beisitzer bestehen. Dass mit dem Kantons- und Verwaltungs- gerichtspräsidenten zwei Personen in der Konfliktbehörde Einsitz nehmen wür- den, die vom Ausstandsbegehren des Gesuchstellers betroffen sind, sei nur am Rande erwähnt. Entscheidend ist, dass diese Bestimmung lediglich das Vorge- hen bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten regelt. Eine Verfahrensabtre- tung an ein ausserkantonales Gericht gestützt auf Art. 16 GVG ist nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Gesuchsteller erwähn- ten Verfahren gegen den Kommandanten der Kantonspolizei Graubünden in der Strafuntersuchung wegen des Verdachts der vorsätzlicher Tötung (Anordnung des sog. finalen Rettungsschusses). Zutreffend ist, dass im erwähnten Fall ein
6 ansonsten in einem andern Kanton tätiger Untersuchungsrichter bestellt wurde. Unzutreffend ist hingegen die Behauptung des Gesuchstellers, der betreffende Untersuchungsrichter sei als ausserkantonaler Untersuchungsrichter tätig gewe- sen und das Verfahren sei an einen anderen Kanton abgetreten worden. Grund- lage für die Bestellung dieses Untersuchungsrichters bildete nicht Art. 16 GVG, sondern Art. 4 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV, BR 350.050). Bestellt wurde der Untersuchungs- richter demgemäss von der Regierung. Wohl amtete er damit als von der Staats- anwaltschaft unabhängiger, ausserordentlicher Untersuchungsrichter. Gleich- wohl war er mit seiner Bestellung durch die Regierung aber als Organ der bündnerischen Strafrechtspflege tätig und das von ihm geführte Untersuchungs- verfahren blieb ein im Kanton Graubünden geführtes Strafverfahren, das mit ei- nem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (Urteil der Strafkammer vom 25.- 28. Februar 2002, SF 01 30) seinen Abschluss fand. Tatsächlich gibt es über- haupt keine kantonale oder bundesrechtliche Bestimmung, welche es erlauben würde, ein Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren, das gestützt auf das StGB in die Zuständigkeit der Strafrechtspflegeorgane des Kantons Graubünden fällt, wegen einer gegenüber allen Richter der Bündner Justiz erhobenen Ausstand- seinrede an einen anderen Kanton abzutreten (vgl. dazu Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 33 N. 14). Dieser Umstand ist indes - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch nicht weiter von Bedeutung. 2.Ist ein Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als solches nicht möglich und hat das Begehren sich vielmehr gegen die einzelnen Mitglieder zu richten, ist konkret darzutun, aus welchen Gründen diese Gerichtspersonen als befangen zu gelten haben. Eine pauschale und unsachliche Ablehnung reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1P.9/2003 vom 16. Januar 2003; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 364). Wohl besteht Anspruch darauf, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen Rich- ter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Gleichzeitig darf aber von der Person, die sich auf dieses Recht beruft, ein loyales Verständnis für das von ihr ausgeübte Recht vorausgesetzt werden. Das Recht, befangene Richter abzulehnen, darf nicht missbraucht werden, um die Rechtspflegeinstan- zen auszuschalten und die Justiz lahm zu legen (vgl. Zweidler, a.a.O., § 32 N. 18 mit Hinweis auf BGE 122 II 477 und BGE 105 Ib 303). Lässt sich ohne rich- terliche Ermessensausübung zum Schluss gelangen, dass keine gesetzlich re- levanten Ausstandsgründe vorgebracht werden, darf deshalb auch eine Ge-
7 richtskomposition, die vom Ausstandsbegehren betroffen ist, dessen Unbeacht- lichkeit feststellen (BGE 105 Ib 301 E. 1c. 304; Urteil des Bundesgerichts 1P.9/2003 vom 16. Januar 2003). a) Eine personenbezogene Begründung im eigentlichen Sinn bringt der Gesuchsteller weder hinsichtlich der ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2005 mitgeteilten fünfköpfigen Gerichtskomposition noch hinsichtlich der anderen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts bzw. der Bündner Justiz vor. Sein allumfassendes Ausstandsbegehren begründet er zum einen damit, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren als Strafklägerin auftrete. Richter, welche zuerst Anzeige gegen eine Person erheben würden, seien - so der Ge- suchsteller - im anschliessenden Gerichtsverfahren nicht mehr akzeptierbar. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller die Auffassung vertritt, mit dem vom Kantonsgerichtspräsidenten unterzeichneten Schreiben vom 17. Februar 2004 (act. 4.01) sei im Namen aller Kantonsrichter Strafanzeige erhoben worden. Darauf wird noch einzugehen sein. An dieser Stelle lässt sich aber - ohne dass es hierfür einer Ermessensausübung bedarf - festhalten, dass das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten sicherlich nicht im Namen jener Kantonsrichter erfolgen konnte, die damals noch gar nicht im Amt waren. Be- zogen auf die dem Gesuchsteller mitgeteilte Gerichtskomposition kann der gel- tend gemachte Ausstandsgrund demnach lediglich Vizepräsident Bochsler und Richterin Heinz-Bommer betreffen. Die Richter Möhr, Giger und Hubert haben ihr Amt gestützt auf ihre Wahl im Juni 2004 hingegen erst am 1. Januar 2005 angetreten. Bei diesen drei Richtern bestehen im Zusammenhang mit dem Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten demnach von vornherein keine An- haltspunkte einer tatsächlichen oder auch nur den Anschein vermittelnden Vor- eingenommenheit. b) Gleich verhält es sich bei den letztgenannten drei Richtern in Be- zug auf den zweiten, vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgrund. Der Gesuchsteller führt aus, es schlecke keine Geiss weg, dass inzwischen die gesamte Bündner Justiz akzeleriert schwerste Abneigungen gegen ihn an den Tag gelegt habe. Damit spricht der Gesuchsteller wohl den Ausstandsgrund der Vorbefassung an. Auch darauf wird noch näher einzugehen sein. Vorerst gilt wie- derum nur festzustellen, dass zwar Vizepräsident Bochsler und Richterin Heinz- Bommer, nicht aber die Richter Möhr, Giger und Hubert bereits in Verfahren, die den Gesuchsteller betrafen, Einsitz genommen haben. Auch in dieser Hinsicht liegen gegenüber den drei letztgenannten Richtern von vornherein keine Tatsa-
8 chen vor, die berechtigterweise den Eindruck einer Befangenheit zu erwecken vermögen. Damit ist auch gesagt, dass das Gericht in der Komposition Möhr, Giger und Hubert einerseits die Unbeachtlichkeit des Ausstandsbegehrens in Bezug auf ihre eigene Person festzustellen vermag. Anderseits ist diese Dreier- besetzung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 GVG aber auch befugt, in Abwesenheit von Vizepräsident Bochsler und Richterin Heinz-Bommer über das gegen diese beiden Personen gestellte Ausstandsbegehren zu entscheiden. 3.Der Gesuchsteller vertritt die Auffassung, das Kantonsgericht bzw. alle Kantonsrichter träten im Verfahren gegen ihn als Strafkläger auf. a)Als Strafkläger wird gemeinhin jene Person bezeichnet, welche im Privatstrafklageverfahren, das heisst im Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre, als Kläger auftritt (vgl. Art. 164 StPO, BR 350.000). Ein solches Verfahren wird vorliegend nicht geführt. Zudem schützen die Straftatbestände gegen die Ehre, aber auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) nur natür- liche Personen, weshalb das Kantonsgericht als Behörde weder tatbeständlich geschädigt sein kann, noch in einem solchen Verfahren als Strafkläger auftreten könnte (vgl. dazu Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 1997, N. 2 zu Art. 303 StGB). Vertreten wird die vorliegende Strafsache durch die Staatsanwaltschaft. Sie und nicht das Kantonsgericht ist demnach Anklagevertreterin. Ausgangspunkt der gesuchstellerischen Behaup- tungen dürfte vielmehr das bereits erwähnte, vom Kantonsgerichtspräsidenten unterzeichnete Schreiben vom 17. Februar 2004 an die Staatsanwaltschaft Graubünden sein. In diesem Schreiben verwies der Kantonsgerichtspräsident darauf, dass X. in seinen Eingaben stets zahlreiche unbelegte und grundsätzlich nicht tolerierbare Vorwürfe gegen die Justizbehörden erhebe. Er greife zahlrei- che Behördenmitglieder, insbesondere Richter an, bezichtige sie verschiedener Straftaten beziehungsweise rechtswidriger und krimineller Handlungen und be- zeichne sie als straffällige, kriminelle, menschenverachtende und mafiöse Per- sonen. Die Staatsanwaltschaft werde demnach anhand der beigelegten Einga- ben von X. ersucht zu prüfen, ob insbesondere der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB erfüllt und eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Tatsache ist, dass es in der Folge zur Eröffnung eines Strafverfah- rens gegen den Gesuchsteller kam und wenngleich das Schreiben nicht aus- drücklich so betitelt wurde, kam ihm inhaltlich die Bedeutung einer Strafanzeige zu. Nicht zu folgen ist dem Gesuchsteller aber insoweit, als er ausführt, diese Anzeige sei namens sämtlicher Richter des Kantonsgerichts erfolgt. Grundsätz-
9 lich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass das Schreiben einzig vom Kantonsge- richtspräsidenten unterzeichnet wurde. Insofern wurden andere Personen gar nicht einbezogen. Zur Verwendung gelangte allerdings das Papier des Kan- tonsgerichtspräsidiums, dem auch die beiden Vizepräsidenten Schlenker und Bochsler angehören. Weder die drei Präsidiumsmitglieder noch andere Richter des Kantonsgerichts finden indessen in der Anzeige als betroffene Personen Er- wähnung. Vielmehr ist die Rede von Vorwürfen gegenüber den "Justizbehör- den", bzw. "Behördenmitglieder, insbesondere Richter". Tatsächlich erhebt der Gesuchsteller ja nicht allein Vorwürfe gegenüber den Richtern des Kantonsge- richts, sondern gegen sämtliche Richter des Kantons. Im Weiteren ist im besag- ten Schreiben wohl davon die Rede, dass die Eingaben von X. stets zahlreiche unbelegte und grundsätzlich nicht tolerierbare Vorwürfe enthielten. Eine straf- rechtliche Würdigung des Verhaltens des Gesuchstellers enthält das Schreiben jedoch nicht. Weder erklärte der Kantonsgerichtspräsident, die Vorwürfe würden seiner Auffassung nach den Tatbestand der falschen Anschuldigung im straf- rechtlichen Sinn tatsächlich erfüllen, noch erhob er gegenüber der Person des Gesuchstellers einen strafrechtlichen Schuldvorwurf. Vielmehr ersuchte er die Staatsanwaltschaft um entsprechende Abklärungen. Eine vorgefasste Meinung in Bezug auf die strafrechtliche Relevanz des gesuchstellerischen Verhaltens kommt im Schreiben demnach nicht zum Ausdruck. Und entsprechend lässt sich auch nicht behaupten, irgendein Richter des Kantonsgerichts hätte dies im Zu- sammenhang mit diesem Schreiben getan. Wie sich daraus und dem verwende- ten Briefpapier ergibt, wurde letztlich denn auch nicht im Namen eines oder meh- rerer Richter Anzeige erhoben. Vielmehr handelt es sich um ein in amtlicher Funktion verfasstes Schreiben. Grundlage dieser amtlichen Tätigkeit bildet Art. 69 StPO, der die in der Strafrechtspflege tätigen Personen verpflichtet, alle mög- licherweise strafbaren Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, anzuzeigen. Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Zi- vilprozess. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO (BR 320.000) erstattet der Richter An- zeige, wenn sich im Verlauf eines Verfahrens begründeter Verdacht auf ein Ver- brechen oder Vergehen ergibt. Der Prozess wird sistiert und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, wenn dieses auf den Zivilprozess Einfluss haben könnte (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Wurde im vorliegenden Fall demnach in Ausübung einer amtlichen Verpflichtung Anzeige erstattet und ist in der Anzeige vom Ver- halten von X. gegenüber den Behörden an sich, nicht aber von seinem Verhalten gegenüber konkret benannten Personen die Rede, kann daraus auch nicht ge- schlossen werden, die Anzeige erfolge namens aller Richter des Kantonsge- richts. Ebenso wenig lässt sich daraus schliessen, alle oder wenigstens be-
10 stimmte Richter würden sich als Betroffene zur Wehr setzen und es werde in Bezug auf das Verhalten des Gesuchstellers gegenüber ganz bestimmten Per- sonen ein Schuldvorwurf erhoben. Ein Ausstandsgrund ist auch insofern zu ver- neinen. b)Die gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige muss sodann auch im Zusammenhang mit den Ausstandsvorschriften gesehen werden. Verlangt das Gesetz die Anzeige und sieht es im Falle von Art. 5 ZPO sogar vor, dass im An- schluss an eine solche Anzeige derselbe Richter das Verfahren weiterführt, er- gibt sich daraus, dass das Gesetz auch in Bezug auf den anzeigenden Richter nicht von einem Ausstandsgrund ausgeht. In jedem Fall nimmt das Gesetz mit der Anzeigepflicht in Kauf, dass ein gestützt auf die Anzeige eröffnetes Verfah- ren beim betreffenden Gericht, welchem die anzeigepflichtige Person angehört, zur Beurteilung gelangt. Hätten nun alle Richter des betreffenden Gerichts we- gen der zuvor ergangenen Anzeige in den Ausstand zu treten, würde dies gleich- sam die ordentliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung aushöhlen, was zweifel- los nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. dazu AGVE 1984 Nr. 35). Darüber hinaus besteht im Falle des Kantonsgerichts - anders als etwa auf Stufe Bezirksgericht (Art. 25 Abs. 2 GVG) - gar nicht die Möglichkeit, einfach ein an- deres innerkantonales Gericht für zuständig zu erklären. Wenn - wie hier - im Resultat eine ganze Behörde ihrer verfassungs- und gesetzesmässigen Aufgabe enthoben wäre und keine andere ordentliche Instanz ihre Funktion übernehmen kann, vermögen deshalb nur noch ganz ausserordentliche Umstände den Ausstand zu begründen (BGE 122 II 471 E. 3.b S. 477). Ein derart grosses Ge- wicht kann der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht beigemessen werden. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller gegenüber der ganzen Justiz Vorwürfe er- hebt, den Ausstand aller Angehörigen der Justiz verlangt und damit nicht nur dem vom Gesetz vorgesehenen, sondern jedem kantonalen Gericht bzw. jed- welcher Gerichtskomposition das Recht zur Beurteilung seiner Sache abspricht. Wenn der Gesuchsteller gegenüber der ganzen Justiz Vorwürfe erhebt, ist es letztlich unvermeidbar, dass eine Instanz, gegenüber welcher ebenfalls Vorwürfe erhoben wurden, über die Sache des Gesuchstellers befinden muss. Bei einem dermassen umfassenden Ausstandsbegehren und dermassen breit vorgebrach- ten Vorwürfen ist der Umstand, dass die in amtlicher Funktion erfolgte Anzeige von einer bzw. mehreren Amtspersonen des zuständigen Gerichts ausging, des- halb nicht weiter von Bedeutung. Massgebend kann nur sein, ob weitergehende, personenbezogene, das heisst auf die konkret in der Sache des Gesuchstellers einsitzenden Richter Gründe vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit
11 begründen. Dies ist vorliegend bei den beiden noch zur Diskussion stehenden Richter zu verneinen. Weder lässt sich - wie dargelegt wurde - sagen, die beiden Richter hätten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 17. Februar 2004 in der Sache eine vorgefasste Meinung zum Ausdruck gebracht, noch erscheinen sie in besonderer Weise vom Verfahren betroffen oder daran interessiert. Weder im Antrag noch in der Aufzählung von betroffenen Personen im Schlussbericht finden die beiden Richter Erwähnung. Das Verfahren bezieht sich insofern nicht auf sie und sie urteilen insoweit auch nicht in einem Verfahren, an dem sie per- sönlich beteiligt sind. Dass sie in früheren Verfahren des Gesuchstellers bereits Einsitz genommen hatten, reicht - wie vorstehend unter Ziffer 1. der Erwägun- gen dargelegt wurde - für eine Ablehnung nicht aus (BGE 114 Ia 50 E. 3.d ff. S. 57 ff.). So bringt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch nur eine pau- schale Behauptung vor. Wenn er geltend macht, die Bündner Justiz habe ak- zeleriert schwerste Abneigungen gegen ihn an den Tag gelegt, dann kann - nach Durchsicht der Geschäftskontrolle des Kantonsgerichts - nur vermutet werden, dass diese Äusserung daher rührt, dass er mit seinen Eingaben in der Vergan- genheit zum stark überwiegenden Teil nicht durchzudringen vermochte. In die- sem Umstand kommt indes keine richterliche Voreingenommenheit, sondern le- diglich eine in Bezug auf die Ausstandspflicht nicht weiter relevante abwei- chende richterliche Rechtsauffassung zum Ausdruck. Andere Ausstandsgründe werden vom Gesuchsteller nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzu- weisen. 4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um ein vom Ausgang des übrigen Verfahrens unabhängigen Zwischenentscheid. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.--, seinem Ausgang entsprechend, dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
12 Demnach beschliesst die Strafkammer: 1.Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X.. 3.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VorsitzendeDer Aktuar