Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 8. März 2005Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 48 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert, Giger Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2004, wegen Raub, gewerbsmässigem Diebstahl etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.A. wurde am 15. Juni 1982 in OO. geboren. Zusammen mit zwei jün- geren Geschwistern wuchs er dort bei seinen Eltern in schwierigen familiären Ver- hältnissen auf. In OO. besuchte er während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule. Wegen schulischer und disziplinarischer Schwierigkei- ten wurde A. vorzeitig aus der Volksschulpflicht entlassen. Im April 1998 begann er eine dreijährige Lehre als Plattenleger bei der Firma B. AG in PP., wo er nach einem erfolgreichen Lehrabschluss noch während eines Jahres, bis zum Juli 2003, weiter arbeitete. Bei der Firma B. erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.--. Sein ehemaliger Arbeitgeber stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. Von Oktober 2003 an arbeitete A. temporär während zwei Monaten bei der Gerüstbaufirma NN. in QQ. und etwa einen Monat bei der Firma EE. in OO.. Von Januar bis März 2004 hielt er sich zwei Mal jeweils während zwei bis drei Wochen zwecks Drogenentzugs auf der Suchtstation AO. in RR. auf. Am 10. März 2004 trat er im Rehabilitations- zentrum AN. in AM. eine Langzeitdrogentherapie an. Diese Therapie brach er je- doch nach drei Monaten vorzeitig ab. Von Mitte Juni 2004 bis anfangs September 2004 arbeitete er temporär als Maurer bei der Baufirma C. und ab dem 13. Septem- ber 2004 bei der Firma D.. Vom 1. Dezember 2004 an war er für die Wintersaison bei der AP. in SS. als Allrounder tätig. Dabei verdiente er nach eigenen Angaben monatlich Fr. 2'500.-- netto. Er beabsichtigte, per Mai 2005 bei der Bauunterneh- mung E. AG, SS., eine Stelle als Hilfsarbeiter anzutreten. Seit dem 2. Mai 2005 befindet er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug. A. ist ledig und hat keine Unterhalts- verpflichtungen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Hingegen musste sich die Jugendanwaltschaft Graubünden drei Mal mit ihm befassen: Mit Entscheid vom 10. Juni 1998 wurde A. wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Am 10. Mai 1999 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid vom 10. Juni 1998, bestraft. Schliesslich verurteilte ihn der Jugendanwalt mit Entscheid vom 17. Februar 2000 wegen Entwendung zum Gebrauch zu einer Busse von Fr. 100.--. A. wurde am 17. September 2003 in OO. festgenommen und befand sich bis am 2. Oktober 2003 in der Strafanstalt AR. in Untersuchungshaft. B.Am 26. April 2004 wurden die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einer psychiatrischen Begutachtung von A. beauftragt. In ihrem Gutachten vom 12. August 2004 gelangt Frau Dr. med. KK. zu folgender medizinischer Diagnose:
3 Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch ICD-10: F19.25. Die ihr gestellten Fragen beantwortet sie wie folgt: „5.1 Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geistes- krankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Be- wusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 5.2 War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Ge- sundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Die festgestellte Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen, vornehmlich Heroin und Kokain, in geringerem Masse Alkohol sowie Cannabis, beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Expl. zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Die erwähnte Abhängigkeit (Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit) reduziert infolge des ausgeprägten Konsum- drangs die Steuerungsfähigkeit des Expl.. Daher ist die Zurechnungs- fähigkeit des Expl. im Zeitraum der inkriminierten Taten leicht vermin- dert gewesen (gemäss Art. 11 StGB). 5.3 Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Be- handlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfäl- lige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Entfällt. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Be- handlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Entfällt. 5.4 Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öf- fentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Nein. 5.5 Ist der Angeschuldigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig und er- scheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsan- stalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)?
4 Zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr erscheint es zweckmäs- sig, die diagnostizierte behandlungsbedürftige Abhängigkeitserkran- kung des Expl. zu therapieren. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 StGB erscheint momentan nicht sinnvoll. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wir empfehlen eine ambulante Behandlung des Expl. im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB. Diese sollte auf eine totale Alkohol- und Drogenabstinenz über den Zeitraum von mindestens drei Jahren abzielen und von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt werden. Die Abstinenzkontrollen können beim Hausarzt erfolgen. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Be- handlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre grundsätzlich mit einer ambu- lanten Behandlung vereinbar. Allerdings müsste gewährleistet werden, dass der Expl. völlig alkohol- und drogenabstinent ist sowie eine psych- iatrische Behandlung auf Wunsch bereits dort in Anspruch nehmen kann. 5.6 Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren: Erscheint nach dem körperlichen und geistigen Zustand des An- geschuldigten sowie im Blick auf dessen Erziehbarkeit zur Arbeit zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zweckmässig (Art. 100 bis StGB)? Nein. 5.7 Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) ange- zeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Wir empfehlen die Anordnung der Schutzaufsicht. Diese sollte die Kon- trolle der dreijährigen totalen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Durchführung der psychiatrischen Behandlung überwachen und den Expl. bei der sozialen Stabilisierung (Wohnung, Finanzen, Arbeit sowie Freizeitgestaltung) unterstützen. 5.8 Sind andere Massnahmen zweckmässig, z. B. Bevormundung, Ver- beiständung? Nein.“ Mit Schreiben vom 4. Dezember 2004 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, es sei ein ergänzender Kurzbericht zum psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2004 einzuholen, da sich die Situation von A. derart verbessert habe, dass der Strafvollzug das Erreichte sowie das Behandlungsziel einer allenfalls an- geordneten ambulanten Massnahme ernstlich würde gefährden können. Am 8. De- zember 2004 beauftragte das Kantonsgerichtspräsidium die psychiatrischen
5 Dienste Graubünden, A. im Februar 2005 nochmals kurz zu konsultieren und die vom Verteidiger in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2004 gestellten Fragen zu beantworten. Die erneute Untersuchung fand am 22. Februar 2005 statt. Im ergän- zenden Kurzbericht vom 23. Februar 2005 hielt der Gutachter, Dr. med. LL., fest, der Explorand unterschätze weiterhin seine Abhängigkeit deutlich. Dies unterstrei- che noch einmal die Notwendigkeit einer suchtbezogenen fachpsychiatrischen Be- handlung, welche eine kontrollierte Drogenabstinenz zum Ziel haben müsse. Auch die Tatsache, dass A., trotz Empfehlung seitens der Gutachterin, seit August 2004 keine solche Behandlung begonnen habe, zeige die Unterschätzung der Suchtpro- blematik. Im weiteren scheine sich, so wie sich die Dinge derzeit darstellen würden, die soziale Situation leicht gebessert zu haben. Der Explorand habe eine ihn befrie- digende Arbeitsstelle und er habe eine neue Beziehung aufgebaut. Auf der anderen Seite sei anzumerken, dass das jetzt Erreichte noch recht unstabil sei. Einer ambu- lanten Massnahme sei vor allem dann der Vorzug zu geben, wenn bereits eine trag- fähige Beziehung zu einem Therapeuten oder einer Therapeutin aufgebaut und ein psychotherapeutischer Prozess in Gang gekommen sei. Ein Unterbruch einer sol- chen Beziehung beziehungsweise Behandlung könne sich tatsächlich ungünstig auf den Prozess auswirken. Da dies vorliegend nicht gegeben sei, sei bei der Aussage des Gutachtens zu bleiben mit der einzigen Einschränkung, dass zumindest aktuell eine leichte Verbesserung der sozialen Situation und damit eine Stabilisierung ge- geben zu sein scheine. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio im Schreiben vom 4. Dezember 2004 gestellten Fragen beantwortete der Gutachter wie folgt: „Nach der Rechtsprechung geht eine ambulante Massnahme dem Freiheits- entzug vor, wenn bei einem Strafaufschub gute Resozialisierungschancen bestehen, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klar verhindert oder vermin- dern würde (vergleiche z.B. BGE 120 IV 1, 3). Würde der Heilungserfolg einer allenfalls durch das Gericht verfügten ambu- lanten Massnahme durch den Freiheitsentzug beeinträchtigt? Auf Grund der aktuell erhobenen Befunde ist nicht davon auszugehen, dass der Heilungserfolg einer allenfalls verfügten ambulanten Massnahme durch den Freiheitsentzug beeinträchtigt werden würde, da bisher noch keine spe- zifische Therapie begonnen wurde. Diese derzeitige Stabilisierung der sozi- alen Situation ist zwar positiv im Sinne einer Heilungschance zu werten, zeigt aber noch nicht eine solche Festigung, dass ein grosser Schaden anzuneh- men wäre. Falls ja: weshalb und würde der Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer ambulanten Therapie ernstlich oder erheblich gefährden? Da bisher keine ambulante Massnahme begonnen wurde, entfällt dieser Punkt.“
6 C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2004 wurde A. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2004 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1.des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des unvoll- endeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. 1.1. Am Sonntagabend, 13. September 2003, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad durch das Areal der Wohnüberbauung UU. in OO.. Um ca. 18.15 Uhr bemerkte er eine betagte Frau, welche an der Schulter eine Handtasche umgehängt hatte und sich mit einem Paar unterhielt. Er be- schloss, der Frau die Umhängetasche zu entreissen, um sich Bargeld zu verschaffen. Nachdem die 93-jährige F. sich von dem Paar getrennt hatte und ihren Spaziergang in Richtung VV. fortsetzte, fuhr der Ange- klagte mit dem Fahrrad von hinten an der Fussgängerin vorbei, packte die an der Schulter umgehängte Handtasche und riss daran. Weil die Geschädigte die Tragriemen der Tasche über Kopf und Schulter gelegt hatte, wurde sie mitgerissen und anschliessend zu Boden geworfen. Dabei erlitt sie gemäss Arztbericht einen Bruch des Beckenrings links vorne (Schambein und Sitzbein) sowie diverse Blutergüsse am Hinter- kopf, an der Hüfte und am Oberschenkel. Das erbeutete Bargeld in Höhe von ca. Fr. 25.-- verwendete der Ange- klagte zum Kauf von Drogen. Die Handtasche mit dem restlichen Inhalt (Portemonnaie, Ausweise und Schlüssel) warf er in der Nähe der AS. in die EEE.. Am 14. September 2003 stellte die Geschädigte Strafantrag wegen Kör- perverletzung und Diebstahls. 1.2. Am Mittwoch, 5. November 2003 um ca. 16.45 Uhr, hielt sich der Ange- klagte an der AAA. bei der YY. auf und beobachtet eine ältere Frau, welche am Stock ging und den Migrosmarkt WW. in Richtung XX. ver- liess. Er beschloss, die Frau zu überfallen. In der Folge näherte er sich der 81-jährigen G. und versuchte, ihr im Vorbeigehen die Handtasche zu entreissen. Die Geschädigte hielt jedoch ihre Handtasche krampfhaft fest. Der Angeklagte riss daher nochmals an der Tasche, so dass die Geschädigte zu Boden stürzte. Aufgrund ihrer Hilferuf[e] und ihrer Ge- genwehr liess der Angeklagte schliesslich unverrichteterdinge von ihr ab und ergriff die Flucht.
7 Die Geschädigte zog sich beim Sturz einen Bruch des linken Unterarm- knochens zu. Am 12. November 2003 stellte sie Strafantrag wegen Kör- perverletzung. 2.des gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.1. des gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.1.1. Am Samstagnachmittag, 7. Juni 2003, befand sich der Angeklagte auf einer Sitzbank beim Schulhaus BBB. und hielt Ausschau nach älteren Frauen, um diesen die Handtasche zu entreissen. Als er um ca. 16.30 Uhr eine hochbetagte Frau in Richtung Alters- und Pflegeheim CCC. spazieren sah, entschloss er sich, die Frau zu überfallen. Er folgte der 92-jährigen H. bis zum Vorplatz des Altersheimes, trat dort von hinten an sie heran, packte ihren Arm und entriss ihr die Handtasche. Danach flüchtete er zu Fuss in Richtung DDD.. Mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von ca. Fr. 80.-- kaufte er Kokain und Esswaren. Die Handtasche samt Portemonnaie und Ausweisen warf er unweit des Tatortes fort, wo sie fünf Tage später aufgefunden und der Geschädigten erstattet wer- den konnte. Am 7. Juni 2003 stellte das Opfer Strafantrag wegen Diebstahls und Tätlichkeit. 2.1.2. Am Donnerstag, 24. Juli 2003 um ca. 15.15 Uhr, sass der Angeklagte erneut auf einer Sitzbank beim Schulhaus BBB. und hielt Ausschau nach älteren Frauen. Als um 15.15 Uhr eine betagte Frau mit einer Um- hängetasche in Richtung Alters- und Pflegeheim CCC. vorbeispazierte, entschloss er sich, ihr die Handtasche zu entreissen. Auf der FFF., Höhe GGG., trat er unvermittelt von hinten auf die 84-jährige I. zu, entriss ihr die Tasche und rannte in Richtung HHH. davon. Das erbeutete Bargeld in Höhe von ca. Fr. 150.-- verwendete er für Kokain und Esswaren. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt (Schlüssel, ID, Kontokarte) warf er in die EEE.. 2.1.3. Nur einen Tag später, am 25. Juli 2003, fuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad in der Stadt herum in der Absicht, bei sich bietender Gelegen- heit einen Entreissdiebstahl zu begehen. Um ca. 13.30 Uhr bemerkte er die 83-jährige J., welche auf dem Trottoir der JJJ. in Richtung KKK. lief. Auf der Höhe des LLL. fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad von hinten an der Fussgängerin vorbei und entriss ihr die Handtasche, welche sie am rechten Arm angehängt hatte. Dabei erbeutete er Bargeld in Höhe von ca. Fr. 400.--, welches er für Kokain und Esswaren verwendete. Die Handtasche mit den Ausweisen warf er später beim Ententeich im MMM. in ein Gebüsch, wo sie gleichentags aufgefunden und der Ge- schädigten erstattet werden konnte. Beim Versuch, die Tasche zurückzuhalten, erlitt die Geschädigte Schmerzen am rechten Arm. Am 25. Juli 2003 stellte sie Strafantrag wegen Diebstahls evtl. Körperverletzung.
8 Am 4. Oktober 2004 reichte der Rechtsvertreter der Geschädigten eine Adhäsionsklage über Fr. 1'240.50 ein. 2.1.4. Am Mittwochabend, 10. September 2003, fuhr der Angeklagte erneut mit dem Fahrrad in der Stadt herum in der Absicht, bei sich bietender Gelegenheit einen Handtaschendiebstahl zu verüben. Um ca. 21.00 Uhr bemerkte er auf dem Trottoir der NNN. eine ältere Frau mit einer Um- hängetasche in der Hand. In der Folge wendete er sein Fahrrad und fuhr von hinten an die 73-jährige K. heran. Im Vorbeifahren riss er ihr die Handtasche aus der Hand und ergriff die Flucht. Nachdem er das Bar- geld (ca. Fr. 55.--) entnommen hatte, warf er die Handtasche mit dem restlichen Inhalt in die EEE.. 2.1.5. Vier Tage später, am Sonntagabend, 14. September 2003, hielt sich der Angeklagte in der Nähe der OOO. auf, um bei sich bietender Gele- genheit einen Entreissdiebstahl zu begehen. Um ca. 20.15 Uhr be- merkte er auf dem linken Trottoir der JJJ. eine ältere Frau, welche zu Fuss in Richtung PPP. lief und an ihrer rechten Schulter eine Handta- sche umgehängt hatte. Er entschloss sich, die Frau zu überfallen und fuhr mit dem Fahrrad von hinten an die 68-jährige L. heran. Im Vorbei- fahren riss er ihr die Handtasche von der Schulter, wobei der Tragrie- men riss. Anschliessend ergriff er die Flucht. Nachdem er das Bargeld (ca. Fr. 36.--) entnommen hatte, warf er die Handtasche mit den Aus- weisen und Schlüsseln etc. in die EEE.. 2.2. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Nebst den unter Ziff. 2.1 erwähnten Delikten verübte der Angeklagte in der Zeit vom 16. Mai 2003 bis zum 6. Januar 2004 in OO. und PP. wei- tere drei Einbruch- und sechs Einschleichdiebstähle, zwei Einbruchs- versuche sowie fünf weitere Diebstähle und einen Diebstahlsversuch im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 14'349.--. Das erbeutete Geld oder den Er- lös aus dem Verkauf von Diebesgut verwendete er grösstenteils zur Fi- nanzierung seines Drogenkonsums. Der bei den Einbruchdiebstählen entstandene Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 7'820.--. Entsprechende Strafanträge wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs liegen - soweit erforderlich
9 Deliktsgut:Bargeld (Fr. 70.--), ein Portemonnaie, Ausweise und Kreditkarten etc. Deliktsbetrag:ca. Fr. 970.-- Bemerkungen:Der Angeklagte entwendete im Vorbeifah- ren die Handtasche aus dem Velogepäck- träger. Adhäsionsklage:Am 7. Oktober 2004 reichte die geschä- digte eine Adhäsionsklage über Fr. 970.-- ein (act. 5/4) Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 1; 5/1-4 2.2.2Zeit:22. August 2003, ca. 21.00 Uhr Ort:OO., RRR. 19 Geschädigter:N. Deliktsgut: 1 Wanduhr, 4 Raddeckel, 1 Haushaltappa- rat Deliktsbetrag:ca. Fr. 110.-- Bemerkungen:Der Angeklagte schlich in den Keller des Mehrfamilienhauses ein und behändigte aus einem unverschlossenen Kellerabteil die obenerwähnten Gegenstände. Strafantrag:Gestellt wegen Diebstahls und Hausfrie- densbruchs. Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 5; 9/1-3 2.2.3Zeit:29./30. August 2003, zwischen ca. 21.00 und 04.50 Uhr Ort:OO., SSS. 7 Geschädigte:O., vertreten durch P. Deliktsgut:--- Sachschaden:ca. Fr. 6’000.-- Bemerkungen:Der Angeklagte versuchte erfolglos, die Fensterscheibe der Bijouterie einzuschla- gen, indem er mehrmals einen Stein von ca. 25 cm Durchmesser gegen die gepan- zerte, doppelverglaste Scheibe warf. Strafantrag:Gestellt wegen Sachbeschädigung. Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 6; 10/1-3
10 2.2.4Zeit:4. September 2003, ca. 22.30 Uhr Ort:OO., TTT. Geschädigter:Q. Deliktsgut:1 Mobiltelefon Sony Ericsson Deliktsbetrag:Fr. 550.-- Bemerkungen:Der Angeklagte fragte den Geschädigten, ob er dessen Handy benutzen dürfe. Als dieser ihm daraufhin das Handy übergab, ergriff er auf dem Fahrrad die Flucht. Strafantrag:Gestellt wegen Diebstahls. Adhäsionsklage:Am 15. Oktober 2004 reichte der Geschä- digte eine Adhäsionsklage über Fr. 550.-- ein (act. 11/4). Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 7; 11/1-4 2.2.5Zeit:6. September 2003, ca. 19.25 Uhr Ort:OO., UUU., Höhe VVV. Geschädigter:R. Deliktsgut:1 Mobiltelefon Nokia 3310 Deliktsbetrag:ca. Fr. 540.-- Bemerkungen:Der Angeklagte fragte den Geschädigten, ob er dessen Handy benutzen dürfe. Als dieser ihm das Handy übergab, ergriff er auf dem Fahrrad die Flucht. Strafantrag:Gestellt wegen Diebstahls. Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 8; 12/1-3 2.2.6Zeit:9. September 2003, ca. 01.15 Uhr Ort:OO., WWW. 12 Geschädigte:Bijouterie S., vertreten durch T. Deliktsgut:1 Herrenarmbanduhr der Marke Alfex Deliktsbetrag:ca. Fr. 650.-- Sachschaden:ca. Fr 1'250.-- Bemerkungen:Mit einem Betonzylinder warf der Ange- klagte ein Schaufenster der Bijouterie ein und entwendete daraus eine Herrenarm- banduhr. Strafantrag:Gestellt wegen Sachbeschädigung.
11 Adhäsionsklage:Mit Schreiben vom 28.07.2004 machte die Schweizerische Mobiliar-Versicherung eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von Fr. 728.80 geltend, welche vom Angeklag- ten anerkannt wird (act. 13/7) Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 9; 13/1-7 2.2.7Zeit:10. September 2003, zwischen 00.15 und 07.00 Uhr Ort:OO., UUU. 35 Geschädigte:a) U. AG, vertreten durch U. b) V. Deliktsgut:a) --- b) 1 Bohrmaschine De Walt Deliktsbetrag:b) ca. Fr. 250.-- Sachschaden:a) ca. Fr. 400.-- Bemerkungen:Der Angeklagte gelangte durch die unver- schlossene Eingangstüre ins Mehrfamili- enhaus. An drei Kellerabteilen wuchtete er die Türen auf, so dass die Stossriegel und Türblätter beschädigt wurden. Aus einem Kellerabteil behändigte er eine Bohrma- schine, welche er später auf der Gasse verkaufte. Strafantrag:a) Gestellt wegen Sachbeschädigung b) Gestellt wegen Diebstahls und Hausfrie- densbruchs. Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 11; 15/1-4 2.2.8Zeit:10. September 2003, zwischen 00.15 und 07.00 Uhr Ort:OO., UUU. 35 Geschädigte:W. Deliktsgut:1 Fahrrad Scott Deliktsbetrag:Fr. 1’395.-- Bemerkungen:Der Angeklagte schlich in den Keller des Mehrfamilienhauses und entwendete aus dem unverschlossenen Abteil von X. zum Nachteil von W. ein Mountain Bike. Strafantrag:---
12 Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 12; 16/1-3 2.2.9Zeit:11. September 2003, zwischen 20.00 und 23.30 Uhr Ort:OO., XXX. 17 Geschädigter:Y. Deliktsgut:1 Bandschleifmaschine Bosch Deliktsbetrag:ca. Fr. 200.-- Bemerkungen:Der Angeklagte entwendete aus dem Hob- byraum eine Bandschleifmaschine. Strafantrag:Gestellt wegen Diebstahls. Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 13; 17/1-3 2.2.10Zeit:14. September 2003, ca. 00.30 Uhr Ort:OO., YYY. 124 Geschädigter:Z., vertreten durch AA. Deliktsgut:1 PC-Tower unbekannter Marke, Bild- schirm und Farbdrucker Deliktsbetrag:ca. Fr. 500.-- Sachschaden:Ca. Fr. 50.-- Bemerkungen:Der Angeklagte stieg durch das defekte Türfenster in den Bürocontainer ein und entwendete daraus die komplette Compu- teranlage, welche er tags darauf für Fr. 80.-- weiterverkaufte. Strafantrag:--- Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 14; 18/1-3 2.2.11Zeit:15. September 2003, ca. 20.15 Uhr Ort:OO., ZZZ. Geschädigte:BB. Deliktsgut:Einkauftasche, Portemonnaie, Bargeld, Esswaren Deliktsbetrag:ca. Fr. 80.-- Bemerkungen:Der Angeklagte entwendete im Vorbeifah- ren die Einkaufstasche aus dem Fahrrad- korb. In der Folge kam er mit seinem Fahr- rad zu Fall und musste zu Fuss flüchten.
13 Der Insasse eines Pws verfolgte ihn und konnte ihn in der Nähe des Tatortes stel- len. Nachdem er dem Angeklagten die Ta- sche abgenommen hatte, riss sich jener los und floh. Strafantrag:Gestellt wegen Diebstahls. Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 17; 21/1-7 2.2.12Zeit:15. September 2003, ca. 23.50 Uhr Ort:OO., AB., Höhe Gewerbepark AC. Geschädigte:CC. Deliktsgut:Einkaufstasche, Handtasche, Bargeld in Höhe von Fr. 1'570.--, Kredit- und Kunden- karten, ID, Schlüssel Deliktsbetrag:ca. Fr. 1’770.-- Bemerkungen:Der Angeklagte will lediglich ca. Fr. 800.-- bis 900.-- an Bargeld erbeutet haben. Strafantrag:--- Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 18; 22/1-4 2.2.13Zeit:1.-4. September 2003 Ort:OO., AD. Geschädigter:unbekannt Deliktsgut:1 Mobiltelefon Nokia 5210 Deliktsbetrag:ca. Fr. 100.-- Bemerkungen:Der Angeklagte fragte den Geschädigten, ob er dessen Mobiltelefon benutzen dürfe. Als dieser ihm sein Handy übergab, fuhr er davon. Strafantrag:--- Akten:4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 19; 23/1-2 2.2.14Zeit:24.-27. Oktober 2003 Ort:PP., AE. 25 Geschädigte:B. AG, vertr. durch DD. Deliktsgut:1 Schneidmaschine, 1 Kabelrolle Deliktsbetrag:ca. Fr. 428.--
14 Bemerkungen:Die Schneidmaschine konnte am 27.01.2004 bei AQ. sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. Strafantrag:Gestellt wegen Diebstahls und Hausfrie- densbruchs. Akten:4/7, 8 Ziff. 21, 9, 27/1-6 2.2.15Zeit:27.-28. Oktober 2003 Ort:OO., AF., Überbauung AG. Geschädigte:B. AG, vertr. durch DD. Deliktsgut:2 Schneidmaschinen, 1 Rührmaschine, 1 Bohrhammer, 1 Winkelschleifmaschine, 1 Kabelrolle Deliktsbetrag:ca. Fr. 4’175.-- Sachschaden: Ca. Fr. 20.-- (Vorhängeschloss beschä- digt) Bemerkungen:Der Angeklagte bestreitet, das Vorhänge- schloss aufgebrochen zu haben. Strafantrag:Gestellt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten:4/7, 8 Ziff. 22; 28/1-6 2.2.16Zeit:27.-28. Oktober 2003, 02.50 Uhr Ort:OO., UUU. Geschädigter:EE., vertreten durch FF. Deliktsgut:--- Deliktsbetrag:ca. Fr. 100.-- Bemerkungen:Der Angeklagte drang durch ein Kippfens- ter in die Büroräumlichkeiten seines ehe- maligen Arbeitgebers ein und versuchte, die Computeranlage zu stehlen. Dabei wurde er von einer Polizeipatrouille ge- stört. Strafantrag:Gestellt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten:4/7, 8 Ziff. 23; 29/1-7 2.2.17Zeit:6. Januar 2004 Ort:OO., AH 148
15 Geschädigter:GG. Deliktsgut:Einen Koffer, diverses Fahrradzubehör, ei- nen Steckschlüsselsatz, eine Schlagbohr- maschine Deliktsbetrag:ca. Fr. 2’631.-- Bemerkungen:Das Deliktsgut konnte am 27.01.2004 bei AQ. sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. Strafantrag:Gestellt wegen Hausfriedensbruchs. Akten:4/7, 8 Ziff. 24; 30/1-7 3.des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. In der Zeit vom 1. bis 15. September 2003 verwendete der Angeklagte unberechtigterweise das Fahrrad MTB Euroteam, welches er eigenen Aussagen zufolge am Bahnhof in OO. unabgeschlossen aufgefunden haben will. Das Fahrrad war anfangs September 2003 in TT. zum Nach- teil von HH. entwendet worden. Bei den Entreissdiebstählen vom 25.07., 10.09. und 14.09.2003 befuhr der Angeklagte verbotenerweise das Trottoir. 4.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Im Zeitraum von Januar bis zu seiner Festnahme vom 17. September 2003 und von Mitte Dezember 2003 bis zum 15. Januar 2004 kaufte und konsumierte der Angeklagte - abgesehen von einem 4-wöchigen Entzug im Februar 2003 - täglich eine oder mehrere Portionen Kokain. Gele- gentlich konsumierte der Angeklagte auch Heroin und Marihuana. Das Kokain kaufte der Angeklagte von verschiedenen Schwarzafrikanern auf der Gasse in OO.. Gegen Mitbeteiligte werden separate Verfahren geführt.“ D.Am 8. März 2005 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Anwesend waren der Angeklagte A. sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob mündlich vertreten. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befra- gung bestätigte A. die von ihm in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Insbesondere erklärte er erneut, dass er nicht bereit sei, in eine stationäre Massnahme einzutreten. a) Der Staatsanwalt stellte in seinem Plädoyer den Antrag, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Dafür sei er, unter Anrechnung der Untersu-
16 chungshaft von 16 Tagen, mit zweieinhalb Jahren Gefängnis zu bestrafen. Begrün- dend führte er aus, bei der rechtlichen Subsumption stellten sich einige Abgren- zungsfragen bezüglich der Raubtaten und der Diebstähle. Was zunächst die beiden unter Ziffer 1 der Anklageschrift eingeklagten Raubtaten betreffe, so könnten diese nicht als blosse Entreissdiebstähle qualifiziert werden, auch wenn der Angeklagte mit den Opfern keinen Körperkontakt gehabt habe. In beiden Fällen seien die Opfer durch den Zug an der Handtasche zu Boden gerissen worden und in beiden Fällen habe der Widerstand der Opfer gebrochen werden müssen. Der Angeklagte habe daher in beiden Fällen Gewalt gegen die Opfer angewendet. Es lägen deshalb kla- rerweise Handlungen vor, die als Raub im Sinne von Art. 140 StGB zu qualifizieren seien. Dem Angeklagten werde im weiteren vorgeworfen, bezüglich dieser beiden Raubtaten eine besondere Gefährlichkeit offenbart zu haben. Eine besondere Ge- fährlichkeit liege unter anderem vor, wenn das Opfer erheblich verletzt werde, so dass die Schwelle zur schweren Körperverletzung knapp nicht erreicht werde. Diese Voraussetzung sei mindestens beim ersten Opfer, der 93-jährigen F., gegeben, wel- che insbesondere einen Bruch des Beckenrings erlitten habe, was für betagte Men- schen gravierend sei. Subjektiv habe der Angeklagte bei seinem Vorgehen damit rechnen müssen, dass Verletzungen dieser Art eintreten könnten. Eine weitere Tat- variante bestehe darin, dass dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt würden, ohne dass eine grausame Behandlung vorliege. In beiden eingeklagten Raubfällen hätten die Opfer Verletzungen erlitten, die fraglos mit erheblichen Schmerzen ver- bunden gewesen seien. In subjektiver Hinsicht habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass mit dem Umreissen der beiden Frauen schmerzhafte Verletzungen verursacht werden könnten. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sei daher erfüllt. Beim Über- fall auf G. habe der Angeklagte keine Beute gemacht, weshalb es beim unvollende- ten Versuch geblieben sei. Für sämtliche Diebstähle sei Gewerbsmässigkeit eingeklagt worden. Der An- geklagte habe in etwa acht Monaten insgesamt 22 Diebstähle verübt, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sei, was für die Gewerbsmässigkeit jedoch irre- levant sei. Er habe ein Deliktsgut von rund Fr. 15'000.-- erbeutet. Gewerbsmässig- keit sei klar zu bejahen. In den unter Ziff. 2.1 der Anklageschrift aufgeführten fünf Fällen sei auch be- sondere Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB eingeklagt. Es sei in allen Fällen darum gegangen, dass der Angeklagte betagten Frauen die Handta- sche entrissen habe, ohne dass damit der Tatbestand des Raubes erfüllt worden sei. Der Angeklagte habe es planmässig auf betagte Frauen abgesehen gehabt. Er
17 habe den Frauen die Handtaschen weggerissen unbekümmert darum, ob die Opfer sich gewehrt hätten, ob sie zu Fall gekommen seien, ob sie Schmerzen erlitten hät- ten. Es sei ihm also völlig gleichgültig gewesen, ob die Frauen körperliche und psy- chische Schäden davongetragen hätten. Damit habe der Angeklagte eine beson- dere Gefährlichkeit manifestiert. Bezüglich der Strafzumessung sei festzuhalten, dass dem Angeklagten ein sehr schweres Verschulden zur Last gelegt werden müsse. Er habe rund acht Mo- nate lang intensiv delinquiert und dabei eine erschreckende Geringschätzung der körperlichen und seelischen Gesundheit anderer offenbart. Sein Verhalten wiege um so schwerer, als er es bei einem Teil der Delikte auf eine aufgrund ihres Alters bei solchen Interventionen für körperliche und psychische Schäden besonders an- fällige Personengruppe abgesehen gehabt habe. Strafmindernd könne das Ge- ständnis gewertet werden. In geringem Masse straferhöhend zu gewichten seien die drei Jugendstrafen. Erheblich straferhöhend wirke der Umstand, dass der An- geklagte während laufender Strafuntersuchung weiter delinquiert habe. Bereits drei Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er wieder mit dem Verüben von Straftaten begonnen. Strafschärfend sei das Zusammentreffen meh- rerer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen. Die in leichtem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit stelle einen Strafmilderungsgrund dar. Im vorliegenden Fall habe auch die Generalprävention ihre Bedeutung und dürfe straferhöhend gewertet werden, gehe es doch um den Schutz einer Personengruppe, die infolge ihres Alters bei Angriffen jedwelcher Art in körperlicher und psychischer Hinsicht zwangsläufig anfälliger sei als jüngere Menschen. Es gehe aber auch darum, dem besonders empfindlichen Sicherheitsbedürfnis betagter Menschen Rechnung zu tragen. Für die Strafzumessung sei vorliegend von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB aus- zugehen, der eine Strafe von mindestens zwei und höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus androhe. Wegen des Strafmilderungsgrundes der verminderten Zurech- nungsfähigkeit dürfe die Minimalstrafe unterschritten werden, der Strafschärfungs- grund von Art. 68 StGB lasse ein Überschreiten des Strafminimums dann aber wie- der zu. Es sei auch zu berücksichtigen, dass weitere eingeklagte Straftatbestände Strafminima vorsehen würden. Es handle sich also auch bei diesen Tatbeständen um Delikte, die der Gesetzgeber als besonders schwer eingestuft habe. In Würdi- gung aller Strafzumessungsgründe erscheine eine Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen, als angemes- sen. Entgegen der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters werde keine ambu- lante Massnahme beantragt, da der Angeklagte bis anhin nichts unternommen
18 habe, was auf eine Motivation seinerseits für eine Therapie schliessen lasse. Die erforderliche Einsicht sei beim Angeklagten nicht vorhanden. Falls das Gericht gleichwohl eine ambulante Massnahme anordne, sei die Strafe jedenfalls nicht auf- zuschieben. Ein Aufschub sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Ausnahme zu qualifizieren. Gemäss psychiatrischem Gutachten müsse eine ambu- lante Massnahme an die Bedingung geknüpft werden, dass der Angeklagte völlig alkohol- und drogenabstinent sei. Gerade das könne aber im Falle, dass der Ange- klagte in Freiheit belassen werde, nicht gewährleistet werden. b) In seinem Plädoyer hielt der Verteidiger fest, dass der sogenannte Ent- reissdiebstahl in der Regel nicht unter den Raub zu subsumieren sei. Dies insbe- sondere insoweit, als das Opfer aufgrund der Überraschung keine Gegenwehr zu entwickeln vermöge. Entscheidend für die Abgrenzung von Raub und Entreissdieb- stahl sei somit, ob das Opfer als Reaktion auf das Entreissen der Tasche besonde- ren, über das Festhalten der Tasche hinausgehenden Widerstand leiste, den der Täter brechen müsse. Begehe der Täter einen Diebstahl, bevor das Opfer über- haupt Widerstand entwickeln könne, so könne kein Raub vorliegen. Da der Ange- klagte in allen Fällen nie gegen das Opfer Gewalt angewendet habe und es in der Folge auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit Gewaltanwendung gekommen sei, könne nur Art. 139 StGB zum Zuge kommen. Es bestehe vorliegend kein Raum für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Werde wider Erwarten doch auf Raub erkannt, so sei nicht von Ziff. 3 Abs. 3 der Bestimmung auszugehen. Glei- ches gelte für Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB, den besonders gefährlichen Diebstahl. Wo sich das Opfer nicht zur Wehr setze beziehungsweise bedingt durch das Über- raschungsmoment gegen den Täter nicht zur Wehr setzen könne - was vorliegend überall der Fall gewesen sei - sei auch keine besondere Gefährlichkeit gegeben. Verletzungen, die sich das Opfer durch einen Sturz zuziehe, vermöchten keine be- sondere Gefährlichkeit zu erzeugen, sofern sich das Opfer nicht zur Wehr setze beziehungsweise nicht zur Wehr setzen könne. Für den Vorfall vom 13. September 2003 sei der Angeklagte folglich wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB zu verurteilen. Auch beim Vorfall vom 5. November 2003 liege ein Diebstahl vor. Es habe auch hier keine Gewalteinwirkung auf das Opfer stattgefunden und es sei ebenfalls auszuschliessen, dass sich das Opfer gewehrt habe. Lediglich die physi- kalische Einwirkung auf die Tasche habe das Opfer zu Fall gebracht. Der Ange- klagte habe auch in den anderen Fällen nie Gewalt angewendet und er habe zu Protokoll gegeben, dass er nie habe Gewalt anwenden wollen. Er habe jeweils ohne besondere Gefährlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ge- handelt, weshalb auf Art. 139 Ziff. 2 StGB erkannt werden müsse. Falls beim Vorfall
19 vom 25. Juli 2003 eine Tätlichkeit, namentlich ein Verstauchen des Armes des Op- fers im Zusammenhang mit dem Wegreissen der Tasche, entstanden sei, so sei - neben Art. 139 Ziff. 2 StGB - auf Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu erkennen. Bezüglich des Vorfalles vom 15. September 2003 könne man sich im übrigen fra- gen, ob lediglich Fr. 800.-- bis Fr. 900.-- erbeutet worden seien und nicht die geltend gemachten Fr. 1'570.--. Im weiteren bestreite der Angeklagte, bei Ziff. 2.2.15 das Vorhängeschloss aufgebrochen zu haben. Weiter würden alle gestellten Adhäsions- klagen anerkannt. Das unberechtigte Verwenden eines Fahrrades, die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG würden ebenfalls anerkannt. Der Angeklagte könne zusammenfas- send des gewerbsmässigen Diebstahls, des unvollendeten Diebstahls, der mehrfa- chen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeit, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, der mehrfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen werden. Hierfür sei er mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu ver- urteilen. Es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB anzuordnen, verbunden mit einer Schutzaufsicht von drei Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben. Bezüglich des Strafrahmens sei der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 2 al 2 StGB, das Handeln in schwerer Bedrängnis, zu berücksichtigen. Der Angeklagte sei in einer klaren Notsituation gewesen, die ihn bewogen habe, Geld zu beschaffen. Es sei vorliegend ferner das Geständnis und die Kooperations- bereitschaft des Angeklagten zu berücksichtigen. Des weiteren sei die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu beachten, so dass die Strafe gemäss Art. 11 StGB in Ver- bindung mit der geltenden Rechtsprechung um 25 % reduziert werden könne. Der Angeklagte habe eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die jedoch im Lichte der Vergangenheit, der persönlichen Umstände sowie der Gegen- wart und Zukunft in ein richtiges Licht gerückt werden müsse. Der Angeklagte habe eine sehr schwere Jugend gehabt. Trotzdem habe er eine Lehre als Plattenleger absolvieren und erfolgreich abschliessen können. Anschliessend habe er noch im Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Er habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er fähig und willig sein könne, sich in geordneten Bahnen zu bewegen. Es gelte im weiteren zu beachten, dass der Angeklagte im Tatzeitraum stark alkohol- und drogenabhän- gig gewesen sei, keine Freundin und kein Obdach gehabt habe und von einem Mo- natsgrundgehalt von netto Fr. 500.-- habe leben müssen. Er habe auch mehrfach ausgesagt, dass er den Bestohlenen nichts habe antun und keine Gewalt habe an- wenden wollen. Die Drogen- und Alkoholabhängigkeit, das fehlende soziale Netz sowie die fehlende soziale Hilfe für Nahrung und Kleidung würden die Taten nicht rechtfertigen, liessen sie aber in einem anderen Licht erscheinen. Durch die Dro-
20 genabhängigkeit habe er alle wichtigen Aspekte des sozialen Lebens verloren ge- habt, was vorliegend zu beachten sei. Nachdem der Aufenthalt in AM. für den An- geklagten positiv habe abgeschlossen werden können, habe A. gespürt, dass er von seiner Abstinenz profitieren könne. Seit dem 1. Dezember 2004 arbeite er für die Wintersaison in der AP. in SS.. Sein Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm. In SS. erhalte er auch das Methadon, welches er regelmässig und ohne negativ auf- zufallen einnehme. Sein Hausarzt bestätige, dass sich A. an die getroffenen Ver- einbarungen halte. Der Angeklagte habe eine Freundin, die ihm privat einen starken Halt gebe. Ab Mai 2005 habe er zudem eine feste Vollzeitanstellung in SS. in Aus- sicht. Durch die offenkundige Stabilisierung und die erfolgreiche Bewältigung des Alltages fühle sich A. wie neu. Er sei für eine ambulante Therapie unter Schutzauf- sicht sehr motiviert. Dass A. die Sucht unterschätze, wie das psychiatrische Gut- achten vom 12. August 2004 festhalte, müsse nach diesen Ausführungen zurück- gewiesen werden. A. wisse, wie sich das Drogenelend auswirken könne, er habe es am eigenen Leib gespürt und erfahre es eindringlich durch die vorliegende Ver- handlung. Er wolle diese Phase seines kriminellen Lebens als abgeschlossen be- trachten, wozu die Anzeichen positiv seien. Zweck und Ziel des Strafrechts seien unter anderem und vor allem die Spezialprävention verbunden mit Resozialisierung. Die Gutachterin habe im Gutachten vom 12. August 2004 festgehalten, dass es die Legalprognose günstig beeinflussen würde, falls A. sich auch sozial (Wohnung, Fi- nanzen, Arbeit, Freizeitgestaltung) stabilisieren könne; eine Verwahrung (im Sinne des Vollzugs einer Freiheitsstrafe) scheine nicht zweckmässig. Vorliegend sei die erste Voraussetzung für den Aufschub der Strafe bei Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben, nämlich die Ungefährlichkeit des Täters. A. habe über ein Jahr lang keine Straftaten mehr verübt, lebe seit längerem in geordneten Verhält- nissen und könne daher nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Die zweite Voraussetzung sei, dass der Heilungserfolg durch einen Freiheitsentzug beein- trächtigt werden würde. Mit anderen Worten gehe die Therapie vor, wenn bei einem Strafaufschub gute Resozialisierungschancen bestehen würden, welche der Voll- zug der Freiheitsstrafe vermindern würde. Vorliegend werde die Aussicht auf eine erfolgreiche ambulante Behandlung des Angeklagten durch keinen der Gutachter bestritten. Der Vollzug einer Strafe würde den Angeklagten aus seinen bisherigen geordneten Bahnen, seinem sozialen Netz, der aufgebauten Arbeitsstabilität sowie der bereits etwas gefestigten Beziehung zu seiner Freundin herausreissen und nachhaltig schädigen. Komme hinzu, dass ein therapiefeindliches Umfeld in Straf- anstalten (wie zum Beispiel Drogen und Gewalt) meistens einer erfolgreichen The- rapie entgegenstehen könne. Entgegen den Ausführungen der Klinik AL. sei die derzeitige soziale Festigung derart, dass ein Vollzug der Strafe eine Spezialpräven-
21 tion beinträchtige. Hinzu komme, dass vorliegend die ambulante Massnahme mit einer Schutzaufsicht von drei Jahren verbunden werden solle, was es erlauben werde, den Angeklagten zu überwachen und zu begleiten. Bei Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme könne diese auch jederzeit umgewandelt werden in den Vollzug der Strafe oder in eine stationäre Massnahme. Ein stufenweises Vor- gehen lasse sich insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter den vorliegenden Umständen rechtfertigen. Es sei im übrigen darauf hinzuweisen, dass der letzte Gutachter davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte sich keiner ambulanten Massnahme unterzogen habe. Dies sei nur beschränkt der Fall. A. be- finde sich in einem Methadonprogramm. Bei Drogenabhängigkeit bestehe eine am- bulante Massnahme nun einmal in der Methadonsubstitution, wenn keine kontrol- lierte Heroin-Abgabe vorgehe. Die Methadonabgabe könne vorliegend durch eine psychiatrische Nebenbegleitung ergänzt werden. c) In seiner Replik wies der Staatsanwalt bezüglich der Abgrenzung zwischen Raub und Entreissdiebstahl auf zwei Entscheide des Kantonsgerichts hin. Im wei- teren führte er aus, dass gemäss einem Entscheid des Bundesgerichtes auch das planmässige Vorgehen die besondere Gefährlichkeit begründen könne. Bezüglich des Strafmilderungsgrundes der schweren Bedrängnis hielt er fest, dass dessen Voraussetzungen von vornherein nicht gegeben seien. Schliesslich sei die Such- tabhängigkeit des Angeklagten bereits im Gutachten beachtet worden, welches auf- grund der Sucht auf eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen habe. Duplizierend hielt Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio fest, dass die von ihm zitierte Literatur bezüglich der Abgrenzung von Raub und Entreissdiebstahl jünge- ren Datums sei, weshalb sie den älteren kantonsgerichtlichen Urteilen vorzuziehen sei. Bezüglich der schweren Bedrängnis wies er darauf hin, dass deren Beachtung durch das Anerkennen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlos- sen sei. d) In seinem Schlusswort hielt A. fest, dass er sich für seine Taten entschul- digen wolle. Bezüglich der ambulanten Massnahme stimme es nicht, dass er nichts erreiche, wie dies der Staatsanwalt gesagt habe. Er habe eine Lehre abgeschlossen und das Militär gemacht. Wenn er etwas wolle, dann schaffe er das auch. Er habe sich die Drogenabstinenz fest vorgenommen. Er wolle das und er schaffe das.
22 Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Angeklagten vor, er habe mit seinem Verhalten F. gegenüber den Tatbestand des Raubes erfüllt; durch seine Vorgehensweise habe er zudem eine besondere Gefährlichkeit offenbart. Ebenso habe er G. berauben wollen, jedoch sei es beim Versuch geblieben. Auch in diesem Fall zeige das Vorgehen des Angeklagten eine besondere Gefährlichkeit. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, die Opfer hätten aufgrund der Überraschung gar keine Gegenwehr zu entwickeln vermocht, weshalb der Tatbe- stand des Raubes von vornherein nicht erfüllt sein könne. Falls trotzdem auf Raub erkannt werde, dürfe nicht von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen wer- den. Wo das Opfer sich nicht zur Wehr setze, sei auch keine besondere Gefährlich- keit gegeben. Es ist im Folgenden mithin zu prüfen, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Raubes erfüllte oder nicht. Wenn sein Verhalten als Raub zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob er besonders gefährlich gehandelt hat. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson- dere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Der objektive Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nach- dem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, welche gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen den Gewahrsam- sinhaber oder jemanden richten, der den Gewahrsam eines anderen vorüberge- hend hütet beziehungsweise verteidigt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungs- handlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstan- den. Seit der Revision von 1995 ist nicht mehr vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandunfähig wird beziehungsweise diese nachgewie-
23 sen werden muss. Es reicht aus, dass das Opfer als Folge der Gewaltanwendung den Diebstahl duldet. Die Gewalt muss jedoch eine Intensität aufweisen, die grundsätzlich geeignet wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Andro- hung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann durch entsprechende Äusse- rungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich ge- eignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Es muss dem Opfer sinn- gemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Dro- hung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird (vgl. BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Als dritte Nötigungs- handlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon an- dere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer - wenn auch nur vorübergehend - widerstandsunfähig macht. Im Anschluss und als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung muss der Täter einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Dieser Diebstahl muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht oder zumindest erleichtert wor- den sein. Vollendet ist der Raub mit Vollendung des Diebstahls. Kommt es nicht so weit, liegt ein unvollendeter Versuch des Raubes vor. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters erforderlich, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nöti- gungsmittel widerstandsunfähig zu machen. Dies hat zudem in der Absicht zu erfol- gen, einen Diebstahl zu begehen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff zu Art. 140 StGB). Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Tatumstände zu prüfen. Nach der Recht- sprechung ist die besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB enthaltene Mindeststrafdrohung von zwei Jahren Zuchthaus nur mit Zurück- haltung anzunehmen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bereits der Grundtatbe- stand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Beides führt im weiteren dazu, dass die für Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB entwickelten Kriterien nicht unbesehen auf den analogen Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 StGB übertragen werden dürfen (BGE 116 IV 316). Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung, wobei der
24 Täter diesbezüglich mindestens eventualvorsätzlich handeln muss (BGE 117 IV 137 mit Hinweis auf BGE 116 IV 315 ff.). Im weiteren werden einfache Körperverletzun- gen gemäss Lehre und Rechtsprechung von Art. 140 StGB konsumiert. Zerstört oder beschädigt der Täter in der Folge eine von ihm weggenommene Sache, so ist dies mitbestrafte Nachtat (Niggli/Riedo, a.a.O., N 217 zu Art. 139 StGB). b) aa) Nach anfänglichem Bestreiten (vgl. polizeiliche Einvernahmen vom 22. September 2003, act. 20.7, vom 25. September 2003 morgens, act. 20.8 und vom 25. September 2003 nachmittags, act. 20.9) führte der Angeklagte in der Untersu- chung aus, er sei gegen Abend des 13. September 2003 mit dem Fahrrad von zu Hause in die Stadt gefahren. In der AJ. habe er einen alten „Schleichweg“ bei der AI. genommen. Dabei sei ihm eine ältere Frau aufgefallen. Sie habe mit einem Pär- chen gesprochen. Mit dabei seien auch zwei kleine Kinder gewesen. Die ältere Frau habe sich anschliessend von den Personen getrennt und sei zu Fuss Richtung VV.weiter gegangen. Weil er sich gedacht habe, dass die Handtasche der älteren Dame eine leichte Beute sei, habe er eine Schlaufe gedreht und sei danach einfach von hinten an die Frau heran gefahren. Die Frau habe ihre Handtasche mit dünnen Riemen an der linken Schulter getragen. Im Vorbeifahren habe er an der Handta- sche gerissen. Er sei sehr schnell gewesen und vermute, dass die Frau es gar nicht richtig mitbekommen habe. In der Tasche sei wenig Geld gewesen. Er habe die Tasche wohl in die EEE. geworfen. Er habe an diesem Nachmittag von seiner Mut- ter kein Geld, sondern nur Essen und Trinken erhalten. Er sei deswegen stocksauer gewesen. Und nachdem er die ältere Frau gesehen habe, habe er deren Tasche haben wollen. Er habe mit dem Geld seinen Lebensunterhalt finanzieren und auch Drogen kaufen wollen. Er wisse, dass die Frau zu Boden gefallen sei. Er habe des- wegen kurz angehalten, sei vom Fahrrad gestiegen und habe der Frau helfen wol- len. Als dann aber noch andere Leute hinzu gekommen seien, sei es ihm zu riskant geworden und er sei davon gefahren. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2003 (act. 4.6) bestätigte der Angeklagte im wesent- lichen seine früher gemachten Aussagen. Er bestätigte auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters zudem, dass ihm schon bewusst gewesen sei, dass so etwas (eine Verletzung des Opfers bei einem Sturz aufgrund des Alters) passieren könne. F. hat gegenüber der Polizei erklärt, sie habe sich von zu Hause aus auf einen Spaziergang begeben. Sie habe die Absicht gehabt, den UU. auf der Seite der AJ. zu verlassen, als plötzlich ein Velofahrer auf sie zugefahren sei. Ob er zuerst an ihr vorbeigefahren sei, könne sie nicht mehr sagen. Jedenfalls habe er ihr die Umhängetasche entrissen. Da sie die Tasche über Kopf und Schultern gehängt ge- habt habe, sei sie zu Boden gerissen worden. An Details könne sie sich nicht mehr
25 erinnern (polizeiliche Einvernahme vom 14. September 2003, act. 20.6). Aus dem Arztbericht vom 14. September 2003 (act. 20.4) geht hervor, dass sich F. beim Sturz einen Bruch des Beckenrings links vorne (Schambein und Sitzbein) sowie teilweise grossflächige Blutergüsse zuzog. Wie sich den Akten entnehmen lässt, bestehen kleinere Differenzen in den Aussagen des Angeklagten und der Geschädigten. Ins- besondere hat der Angeklagte erklärt, die Frau habe die Handtasche an der linken Schulter getragen, während F. ausgesagt hat, sie hätte die Umhängetasche über den Kopf und die Schulter gelegt gehabt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden geht im Sachverhalt in der Anklageschrift davon aus, dass der Tragriemen der Tasche über den Kopf und die Schulter gezogen war. Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, sowohl anlässlich der untersuchungsrich- terlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2003 (act. 4.6, S. 2), als auch in der Schluss- einvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.8, S. 9) und an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 8. März 2005 als richtig anerkannt. Es ist mithin im Folgenden davon auszugehen. bb) Die Geschädigte G. gab am 13. November 2003 zu Protokoll (act. 26.5), dass sie am 5. November 2003 gegen 16.45 Uhr über die XX. in Richtung Migros gegangen sei. Es sei ihr ein ca. 30-jähriger Mann entgegen gekommen, der sie ohne zu zögern attackiert habe. Er habe sie mit beiden Händen umfasst und zu Boden geworfen. Gleichzeitig habe der Mann versucht, ihr die Handtasche zu entreissen. Sie habe ihre Handtasche jedoch krampfhaft festgehalten und angefangen, lauthals zu schreien. Dies habe dem Täter offenbar nicht gefallen, er habe die Flucht ergrif- fen. Sie sei am Boden sitzen geblieben und habe unschwer feststellen können, dass der linke Unterarm gebrochen gewesen sei. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 2. März 2004 (act. 26.7) gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er an einem Tag, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, als es bereits dunkel gewesen sei, an der AAA. bei der YY. gestanden sei. Er habe eine ältere Frau aus der Migros kommen sehen. Sie habe eine Handtasche und, soweit er sich erinnern könne, eine Migros-Tasche bei sich gehabt. Sie sei in Richtung ZZ. gegangen. Er habe sich entschlossen, ihr zu folgen und ihr dann die Handtasche wegzureissen. Unmittelbar am Ende der XX. sei er von hinten an sie heran gekommen. Er habe versucht, im Vorbeigehen die Handtasche zu entreissen. Darauf habe die Frau an- gefangen, laut zu schreien. Er habe von ihr abgelassen und sei sofort davon ge- rannt. Er nehme an, dass er die Frau zu Boden gerissen habe. Er habe jedoch nicht nachgeschaut, da er sofort das Weite gesucht habe. Er habe nicht mitbekommen, dass die Frau sich verletzt habe. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.7, S. 1) erklärte der Angeklagte, dass er sich nicht
26 mehr konkret an die Tat erinnern könne, es werde wohl schon so gewesen sein, wie er es der Polizei gegenüber geschildert habe. Er sei vermutlich unter starkem Ein- fluss von Drogen gestanden. Weiter führte er aus, es sei möglich, dass G. den Ein- druck gehabt habe, er komme von vorn. In der Regel aber habe er sich stets von hinten angeschlichen. Er könne sich an Details jedoch nicht mehr erinnern. Anläss- lich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.8, S. 11) und an der Hauptverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts am 8. März 2005 hat der Angeklagte schliesslich den in der Anklageschrift wieder- gegebenen Vorhalt vollumfänglich und ohne Vorbehalte anerkannt. Auch wenn es in den Aussagen des Angeklagten und des Opfers gewisse Abweichungen bezüg- lich des Tatherganges gibt, ist im Folgenden daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Angeklagte anerkannt hat. Somit steht fest, dass der Angeklagte am Abend des 5. November 2003 versuchte, der Handtasche von G. habhaft zu wer- den, indem er beim Vorbeigehen die Handtasche packte und daran riss. Dabei kam G. zu Fall und verletzte sich. Weil G. aus Leibeskräften schrie, liess der Angeklagte von ihr ab und floh ohne die Handtasche. c) Das Tatvorgehen des Angeklagten weist in beiden Fällen dasselbe Muster auf: Er hat sich den Opfern genähert, hat ihre Handtasche gepackt und daran ge- rissen. Dabei sind die Opfer gestürzt und haben sich verletzt. Ohne Zweifel hat der Angeklagte durch den Zug an der Handtasche den Sturz der Opfer verursacht, was er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mehrfach anerkannt hat. Damit aber hat der Angeklagte augenscheinlich unmittelbar auf den Körper sei- ner Opfer eingewirkt, auch wenn er sie unter Umständen nicht berührt hat. Das Vor- gehen des Angeklagten ist nämlich nicht anders zu qualifizieren, als wenn jemand einen anderen an den Kleidern packt und umreisst oder mit einem Stock, Baseball- schläger oder ähnlichem den anderen umstösst beziehungsweise schlägt. Auch un- ter diesen Umständen ist es möglich, dass der Täter das Opfer nicht direkt berührt, aber es ist offensichtlich, dass er auf den Körper des Opfers einwirkt. Die Folgen der Handlungen des Täters treten in allen genannten Fällen unmittelbar am Körper der Opfer ein. Der Angeklagte hat mit seinem Vorgehen daher auf den Körper der Opfer eingewirkt und damit im Sinne des Gesetzes Gewalt an einer Person ange- wendet (vgl. hierzu auch BGE 81 IV 226; PKG 1985 Nr. 17; Rehberg/Schmid/Do- natsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, Zürich 2003, FN 329 S. 138). Im weiteren war die Gewalt, welche der Angeklagte gegen seine Opfer angewandt hat, ohne weiteres geeignet, deren zu erwartenden Widerstand zu bre- chen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Opfern um alte Menschen gehandelt hat (F. war im Zeitpunkt des Ereignisses 93 Jahre und G.
27 81 Jahre alt), die aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Verfassung gar nicht in der Lage waren, starken Widerstand zu leisten. G. hat dies in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2003 (act. 26.5, S. 1) sehr treffend zum Ausdruck gebracht, indem sie auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, unter anderem erklärte, sie habe ihre Tasche krampfhaft festgehalten und geschrieen. Ansonsten habe sie sich nicht wehren können; sie gehe am Stock und sei mittlerweile 81 Jahre alt. Es dürfen vorliegend an das Kriterium des Widerstandes keine allzu grossen Anforde- rungen gestellt werden, ansonsten gegenüber alten und gebrechlichen Menschen der Tatbestand des Raubes kaum erfüllt werden könnte. Der Angeklagte musste von vornherein von seinen Opfern keinen grossen Widerstand erwarten. Er hat denn auch vor Schranken des Kantonsgerichts mehrfach zugegeben, dass er gerade deshalb ältere Personen für seine Taten ausgesucht hat, weil er von ihnen keine grosse Gegenwehr erwartet hat. aa) F. hatte sich den Tragriemen ihrer Handtasche über Kopf und Schulter gelegt. Damit hat sie ihren Widerstand gegen ein Entreissen der Handtasche klar manifestiert. Die Handtasche wurde nun nämlich durch den Körper zurückgehalten, was einem sehr starken Festhalten gleichgesetzt werden kann. Diesen Widerstand musste der Angeklagte überwinden, um die Tasche an sich nehmen zu können. Dass dazu ein nicht unerheblicher Kraftaufwand notwendig war, lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass der Tragriemen der Handtasche eben auch über den Kopf des Opfers gelegt war. Der Verteidiger hat geltend gemacht, die Opfer (vorliegend also F.) hätten aufgrund der Überraschung gar keinen Widerstand zu entwickeln vermocht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es muss zwar wohl davon ausge- gangen werden, dass F. durch den unerwarteten und für sie unvorhersehbaren An- griff des Angeklagten überrascht worden ist. Gleichwohl musste der Angeklagte et- welche Kraft einsetzen, um die Handtasche an sich zu bringen. Dieser Kraftaufwand war bedingt durch die Tatsache, dass F. den Tragriemen der Tasche über den Kopf und die Schulter gezogen hatte und ihre Tasche so mit ihrem Körper schützte be- ziehungsweise zurückhielt. Dies ist als Widerstand im Rahmen der F. überhaupt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu werten. Der Angeklagte hat mithin den Wi- derstand, den F. aufgebracht hat, mittels Kraftaufwand gebrochen. Dadurch ist es dem Angeklagten gelungen, der Handtasche von F. habhaft zu werden. Er hat in der Folge die Tasche mitgenommen, hat ihr anschliessend das Geld entnommen und die Tasche samt weiterem Inhalt weggeworfen. Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte ohne Zweifel einen Diebstahl begangen, denn zum ersten waren die Tasche und deren Inhalt für den Angeklagten augenscheinlich fremde bewegliche Sachen, gehörten sie doch F. und hatte der Angeklagte kein Anrecht auf sie. Zum
28 zweiten hat der Angeklagte dadurch, dass er die Tasche F. entrissen und ansch- liessend mitgenommen hat, den Gewahrsam von F. gebrochen und eigenen Ge- wahrsam begründet. Drittens hat er in der Folge wie ein Eigentümer über die Tasche und deren Inhalt verfügt, indem er das Geld für die Befriedigung seiner Bedürfnisse ausgegeben und die Handtasche weggeworfen hat, womit er seine Aneignungsab- sicht klar kundgetan hat. Zu guter letzt ist auch die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung gegeben, war der Angeklagte durch das erbeutete Geld und die Tasche samt Inhalt doch offensichtlich wirtschaftlich besser gestellt, beziehungsweise hat er dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, ohne darauf einen Rechtsanspruch zu besitzen. Damit hat der Angeklagte mit seinem Verhalten gegenüber F. alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zumindest in Kauf genommen hat, dass er einen eventuellen Widerstand seines Opfers mittels kräftigerem Zug an der Handtasche und allenfalls einem dadurch bedingten Umreissen des Opfers würde brechen müs- sen (vgl. auch seine bereits zitierte Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2003, act. 4.6, S. 3 oben). Das eine wie das andere hat sich als so nahe Möglichkeit dargestellt, dass das Vorgehen des Angeklagten nicht anders verstanden werden kann, denn als Inkaufnahme. Der An- geklagte hat zwar in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichts mehrfach ausgesagt, es sei nie seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen (vgl. zum Beispiel act. 8.3, S. 2). Dies kann jedoch nur dazu führen, dass vorliegend nicht von direktem Vorsatz ausgegangen wird, denn beim Vorgehen des Angeklagten war die Möglichkeit einer Gewaltanwendung, allenfalls mit Schädigung der Opfer, dermassen konkret vorauszusehen und naheliegend, dass die Tatsache, dass der Angeklagte trotzdem handelte, als Inkaufnahme verstanden werden muss. Mithin hat der Angeklagte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Ebenso ist offensicht- lich, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einen Diebstahl zu begehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt. Nachdem auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat sich der Angeklagte gegenüber F. eines Raubes schuldig gemacht. bb) Aus den Aussagen von G. wird deutlich, dass sie ihre Handtasche krampfhaft festgehalten hat, sobald ihr bewusst wurde, dass der Angeklagte die Ta- sche entreissen wollte. G. hat mithin Widerstand (krampfhaftes Festhalten der Ta- sche) geleistet, so wie es in ihren Möglichkeiten lag. Bezüglich dem Argument des Verteidigers, die Opfer (hier also G.) hätten aufgrund der Überraschung gar keinen Widerstand zu entwickeln vermocht, kann auf das diesbezüglich bei F. Festgestellte verwiesen werden. G. mag durchaus überrascht gewesen sein. Sie war jedoch of-
29 fensichtlich in der Lage, ihre Handtasche krampfhaft festzuhalten, so dass sie der Angeklagte nicht sofort zu entreissen vermochte. Dies geht über das normale Halten einer Tasche weit hinaus und ist ohne Weiteres als Widerstand zu qualifizieren. Der Angeklagte hat versucht, diesen Widerstand zu brechen, indem er an der Handta- sche zog. Dass er dies mit einiger Kraft getan hat, lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass G. umgerissen wurde. Nachdem aber G. zu schreien begann, hat der Angeklagte sein Vorhaben aufgegeben und ist ohne Handtasche geflohen. Da- mit hat der Angeklagte den beabsichtigten Diebstahl nicht durchgeführt. Er hat zwar Gewalt gegen eine Person angewandt und damit deren Widerstand zu überwinden gesucht, hat aber von seinem Opfer abgelassen und die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, nachdem das Opfer zu schreien begann und er befürchtete, entdeckt zu werden. In subjektiver Hinsicht muss dem Angeklagten zumindest Eventualvor- satz angelastet werden, denn die Möglichkeit, dass sich das Opfer wehren würde, was ein stärkeres Ziehen an der Handtasche notwendig machen und dadurch be- dingt einen Sturz mit Verletzungsfolge des Opfers zur Folge haben würde, war so naheliegend, dass das Verhalten des Angeklagten als Inkaufnahme der Gewalt an einer Person betrachtet werden muss. Augenscheinlich gegeben ist die Absicht, ei- nen Diebstahl zu begehen. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. In objektiver Hinsicht ist die Gewalt gegen eine Person gegeben, es fehlt jedoch der Diebstahl, welcher durch die Nötigungshandlung ermöglicht werden sollte. Der Angeklagte hat folglich das Delikt nicht vollendet, es ist beim Versuch geblieben. Das Vorgehen gegenüber G. erfüllt mithin den Tatbestand des unvollendeten Raubversuchs. d) Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine besondere Gefährlichkeit offenbart hat. Der Staatsanwalt macht geltend, die Verletzungen, wel- che sich F. zugezogen habe, befänden sich jedenfalls ganz nah bei einer schweren Körperverletzung. Subjektiv habe der Angeklagte bei seinem Vorgehen mindestens damit rechnen müssen, dass Verletzungen dieser Art eintreten könnten. Die beson- dere Gefährlichkeit sei daher klar erfüllt. Der Angeklagte habe F. und G. zudem erhebliche Schmerzen zugefügt. Objektiv sei dadurch das Tatbestandselement der besonderen Gefährlichkeit klar gegeben. Subjektiv habe der Angeklagte damit rech- nen müssen, dass mit dem Umreissen der Frauen schmerzhafte Verletzungen ver- ursacht werden könnten. Die besondere Gefährlichkeit sei auch in diesem Fall zu bejahen. aa) Aus dem Arztbericht vom 17. September 2003 (act. 20.4) geht hervor, dass sich F. beim Sturz einen Bluterguss am linken hinteren Schädel, einen Bruch des Beckenrings links vorne (Schambein und Sitzbein) sowie einen sehr grossen
30 Bluterguss an linker Hüfte und Oberschenkel zugezogen hat. Auf die Frage, ob blei- bende Nachteile zu erwarten seien und wenn ja welche, erklärt der Arzt, dass F. blutverdünnende Medikamente zu sich nehme, so dass der Rückgang des Häma- toms sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Bruch des Beckenrings wird mit keiner Silbe erwähnt. Die voraussichtliche Dauer der Heilung schätzt der Arzt auf ungefähr zwei Wochen, wobei er diese Aussage mit einem Fragezeichen versieht. Zur Dauer des Spitalaufenthaltes äussert er sich nicht. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2003 (act. 20.6, S. 2 oben) hat F. auf die Frage, was sie sich für Verletzungen zugezogen habe, geantwortet, eine grosse Wunde am Hinterkopf sowie diverse Prellungen. Den Beckenringbruch hat sie mit keinem Wort erwähnt. Im Arztbericht wird mithin im Zusammenhang mit dem Beckenring- bruch weder von einer schwerwiegenden Verletzung noch von bleibenden Nachtei- len gesprochen. Ebenso wenig gibt es darin Hinweise, dass eine Operation notwen- dig gewesen wäre oder F. lange im Spital hätte bleiben müssen. F. selbst erwähnt den Beckenringbruch nicht einmal. Sie klagt auch nicht über besondere Schmerzen oder Beeinträchtigungen neben der Wunde am Hinterkopf und den Prellungen. Ihre Ausführungen enthalten weiter keinen Hinweis darauf, dass eine Operation, andere spezielle Heilbehandlungen oder ein längerer Spitalaufenthalt notwendig gewesen wären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere der Arzt aber auch F. den Bruch des Beckenrings weitergehend erwähnt beziehungsweise in ihren Aus- sagen den Bruch des Beckenrings und seine Folgen ausführlich geschildert hätten, wenn dieser sehr schmerzhaft gewesen wäre, wenn eine Operation und/oder eine weitergehende Heilbehandlung notwendig gewesen wäre beziehungsweise wenn schwerwiegende und/oder bleibende Nachteile zu erwarten gewesen wären. Aus dem Umstand, dass nichts davon erwähnt worden ist und insbesondere der Arzt grosses Gewicht auf die Hämatome legte, den Beckenringbruch jedoch nur kurz, gewissermassen beiläufig erwähnte, darf geschlossen werden, dass es sich beim Bruch des Beckenrings vorne links (Schambein und Sitzbein) um einen stabilen Bruch handelte, der erfahrungsgemäss auch bei älteren Menschen meist ohne ope- rativen Eingriff und in der Regel ohne Komplikationen wieder ausheilt und oft nicht besonders schmerzhaft ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden handelt es sich daher bei den Verletzungen, die sich F. zugezogen hat, klarerweise nicht um solche, die beinahe den Grad einer schweren Körperverlet- zung erreichen. Vielmehr sind es zwar sicherlich sehr ernst zu nehmende, jedoch nicht übermässig schwerwiegende einfache Körperverletzungen. Unter diesen Um- ständen jedoch vermögen die von F. erlittenen Verletzungen eine besondere Ge- fährlichkeit des Angeklagten nicht zu begründen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung schon der Grundtatbestand
31 des Raubes einfache Körperverletzungen konsumiert, das heisst, mit der Bestra- fung des einfachen Raubes einfache Körperverletzungen bereits mitabgegolten sind. Damit eine einfache Körperverletzung qualifizierend zu wirken vermöchte, müsste sie daher äusserst gravierend und schwerwiegend sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. bb) Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, den Opfern seien erhebli- che Schmerzen zugefügt worden, was wiederum die besondere Gefährlichkeit zu begründen vermöge. Wie bereits ausgeführt, konsumiert der einfache Raub gemäss Lehre und Rechtsprechung einfache Körperverletzungen. Es wird somit davon aus- gegangen, dass sich die dem einfachen Raub begriffsnotwendig inhärente Gefahr in einer einfachen Körperverletzung verwirklichen kann und dass das Unrecht dieser Körperverletzung mit der Bestrafung des Raubes mitabgegolten wird. Wird aber eine einfache Körperverletzung vom Raubtatbestand konsumiert, so vermögen Schmerzen, wie sie typischerweise mit einer einfachen Körperverletzung einher ge- hen, augenscheinlich nicht als qualifizierendes Merkmal zu wirken. Denn in Inten- sität und Dauer für eine Körperverletzung typische Schmerzen sind mit der Bestra- fung für diese Körperverletzung abgegolten. Schmerzen, die allenfalls qualifizierend wirken könnten, müssten daher weit über das hinaus gehen, was normalerweise bei der fraglichen Körperverletzung zu erwarten ist. Vorliegend hat F. in ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 14. September 2003, also einen Tag nach dem Vorfall, keine besonderen Schmerzen erwähnt (act. 20.6, S. 2 oben). Auch im Arztbericht (act. 20.4) finden sich keine Hinweise auf besondere Schmerzen. Wie bereits aus- geführt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass F. einen stabilen Be- ckenringbruch erlitten hat, der erfahrungsgemäss oft als nicht besonders schmerz- haft empfunden wird. Dass im weiteren die Hämatome, welche F. sich zugezogen hatte, erheblich mehr Schmerzen verursacht hätten, als zu erwarten war, kann den Akten nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen aber muss davon ausge- gangen werden, dass die Schmerzen von F. im Zusammenhang mit den einfachen Körperverletzungen nicht über das typischerweise zu Erwartende hinaus gegangen sind. Sie vermögen folglich eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu begründen. G. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2003 aus- geführt, sie habe, nachdem sie gestürzt sei, an ihrem linken Unterarm starke Schmerzen verspürt und leicht feststellen können, dass dieser gebrochen gewesen sei (act, 26.5, S. 1 unten). Gemäss Arztbericht vom 18. November 2003 war der linke Unterarm von G. gebrochen und es war eine Operation notwendig gewesen (act, 26.3, S. 2). Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erwägungen, dass es sich bei der Verletzung von G. um eine einfache Körperverletzung gehandelt hat.
32 Es kann im weiteren nicht bestritten werden, dass ein Armbruch ohne weiteres starke Schmerzen verursachen kann. Starke Schmerzen können daher grundsätz- lich als typisch für einen Armbruch erachtet werden. Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Schmerzen von G. im Zusammenhang mit dem Un- terarmbruch in Dauer und Intensität über das Mass hinaus gegangen sind, das nor- malerweise bei einem Bruch der vorliegenden Art erwartet werden müsste. Es fin- den sich auch keine Hinweise, dass es zu schmerzhaften Komplikationen gekom- men wäre. Die Schmerzen von G., auch wenn sie stark gewesen sind, sind daher gemäss Aktenlage nicht über das zu Erwartende hinaus gegangen. Im übrigen lässt sich aufgrund der Akten auch nicht sagen, der Angeklagte hätte bewusst und ge- wollt einen besonders schmerzhaften Bruch hervorgerufen beziehungsweise die für einen Unterarmbruch typischen Schmerzen durch sein Verhalten in irgend einer Form verstärkt. Insgesamt betrachtet ist somit festzuhalten, dass die Schmerzen, welche G. aufgrund des Bruches des Unterarms zu ertragen hatte, eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu begründen vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, die eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des Ge- setzes begründen würden. Der Angeklagte hat sich mithin keinen qualifizierten Raub zu schulden kommen lassen. e) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen ge- genüber F. den Tatbestand des einfachen Raubes erfüllt hat. Er ist daher wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Gegenüber G. ist es beim Versuch geblieben, weshalb der Angeklagte wegen unvollendetem Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB zu bestrafen ist. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Angeklagten vor, er habe mit seinem Vorgehen gegenüber H., I., J., K. und L., welchen er allen die Handtasche entrissen habe, ohne Gewalt gegen sie anzuwenden, die Tatbestände des gewerbsmässigen und des besonders gefährlichen Diebstahls erfüllt. a) Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Strafe dafür beträgt Zucht- haus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Das Tatobjekt kann ausschliesslich in einer fremden, beweglichen Sache bestehen, zum Beispiel Bargeld, das im Eigentum ei-
33 ner anderen Person steht als derjenigen des Täters. Nach herrschender Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines an- deren bricht und neuen, meist eigenen Gewahrsam daran begründet. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft und umfasst zwei Bestandteile, nämlich einerseits die Möglichkeit und andererseits den Willen, die Sache zu beherrschen. Bei der Herrschaftsmöglichkeit kann sich die Sache unter anderem in einem räum- lich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person befinden, so zum Beispiel in deren Wohnung. Auch wenn sich der Gewahrsamsinhaber vorübergehend oder auch für längere Zeit von seinem Herrschaftsbereich - wie der Wohnung - entfernt, so geht der Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen nicht unter. Der Herrschaftswille einer Person ist in Bezug auf die seiner Herrschaftsmöglichkeit unterliegenden Sa- chen regelmässig gegeben. Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn jemand gegen den Willen und ohne Einverständnis des Inhabers den entsprechenden Gegenstand behändigt. Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Sache an sich nimmt. Allgemein erfolgt der Bruch fremden und die Begründung neuen Ge- wahrsams regelmässig in einem Akt, wie es das Wort „wegnehmen“ ausdrückt. Die Wegnahme, und damit der Diebstahl, ist demnach vollendet, sobald an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers der neue getreten ist. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht zur unrechtmässigen Berei- cherung verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht die An- eignung darin, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Ver- mögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie einem anderen zu veräussern beziehungsweise darin, dass er wie ein Eigentümer über die Sache ver- fügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Es genügt die blosse Absicht der Aneig- nung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache gegeben sein muss. Die unrechtmässige Bereiche- rung besteht in einem Vermögensvorteil, auf welchen der Täter keinen Rechtsan- spruch hat (vgl. zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 121 ff. mit Hin- weisen, Niggli/Riedo, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB, BGE 111 IV 75, BGE 118 IV 151). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, beträgt die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 116 IV 319; BGE 119 IV 132 f.) liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den
34 angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinien- funktion haben. Nicht vorausgesetzt ist insbesondere, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bilde; es genügt, dass diese im Sinne eines „Nebenerwerbs“ ausgeübt wird (Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; BGE 123 IV 116 f.). Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf einge- richtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzie- len, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshal- tung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass auf- grund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 f.). In die- sem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, welches für die Annahme der Gewerbsmässigkeit monatliche Einkünfte von Fr. 1'000.-- bei einem Automechaniker (BGE 119 IV 139 ff.) beziehungsweise Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen über Fr. 3'500.-- (BGE 123 IV 113) genügen liess. Nicht von Belang ist aber auch, dass die deliktischen Einnahmen grösstenteils der Finanzierung des Drogenkonsums gedient haben; die Notlage des Täters schliesst nämlich die Absicht der Erzielung regelmässiger Einkünfte nicht aus (Niggli/Riedo, a.a.O., N 97 zu Art. 139 StGB). Offenbart der Dieb durch die Art, wie er den Dieb- stahl begeht, eine besondere Gefährlichkeit, so beträgt die Strafdrohung Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 4 StGB). Der Täter muss also durch die deliktische Vorgehensweise eine besondere Gefährlichkeit offenbaren. Das Verhalten des Täters vor und nach der Tat, insbesondere auch die Wiederholungsgefahr, sind nicht zu berücksichtigen (BGE 110 IV 79, BGE 109 IV 162, beide zur analogen Qualifikation beim Raub). Eine besondere Gefährlichkeit zeigt der Täter nach herrschender Lehre und Recht- sprechung, wenn die Tat professionell vorbereitet und als besonders kühn, verwe- gen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (BGE 117 IV 137; BGE 116 IV 315 ff). Zu beachten ist, dass für den besonders gefährlichen Diebstahl nicht derselbe strenge Massstab anzuwenden ist wie bei der analogen Qualifikation beim Raub, so dass die Voraussetzung der besonderen Gefährlichkeit beim Diebstahl früher erfüllt ist. Zerstört oder beschädigt der Täter eine von ihm weggenommene Sache, so ist dies mitbestrafte Nachtat (Niggli/Riedo, a.a.O., N 217 zu Art. 139 StGB).
35 b) aa) Am 7 Juni 2003 sass der Angeklagte nach eigenen Angaben auf einer Sitzbank beim Schulhaus BBB.. Um ca. 16.30 Uhr sah er die 92-jährige H.. Er folgte der älteren Dame ein Stück, fuhr dann von hinten mit dem Fahrrad an sie heran, packte ihren Arm und entriss ihr die Handtasche. Er erbeutete Bargeld in der Höhe von Fr. 80.--, mit welchem er Kokain und Esswaren kaufte. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt warf er unweit des Tatorts weg, wo sie nach fünf Tagen gefunden und der Geschädigten erstattet werden konnte (vgl. Dossier 6, Ziffer 2.1.1 der An- klageschrift). Am Nachmittag des 24. Juli 2003 sass der Angeklagte auf einer Sitz- bank beim AK.. Um 15.15 Uhr sah er die 84-jährige I. mit einer Umhängetasche, welche sie locker in der Hand hielt, vorbeispazieren. Er begab sich zu einem Tor- bogen, und als I. diesen passierte, rannte er zu ihr hin, entriss ihr die Handtasche und floh. Der Handtasche entnahm er das Bargeld, gemäss Polizeirapport ungefähr Fr. 150.--, nach Aussagen des Angeklagten etwa Fr. 60.-- bis Fr. 80.--. Anschlies- send warf er die Handtasche samt weiterem Inhalt in die EEE.. Mit dem Geld kaufte er sich Lebensmittel und Kokain (Dossier 7, Ziffer 2.1.2 der Anklageschrift). Am 25. Juli 2003, kurz nach dem Mittag, fuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad in der Stadt herum. Dabei bemerkte er die 83-jährige J., welche auf dem Trottoir der JJJ. ging. Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrrad von hinten an die Frau heran, entriss ihr die Handtasche und floh. Noch während der Fahrt untersuchte er die Handtasche und entnahm ihr das Bargeld. Dann deponierte er die Tasche samt restlichem Inhalt am Ententeich im MMM.. Gemäss Angaben der Geschädigten in der Adhäsionsklage befanden sich in der Tasche Fr. 400.--. Der Angeklagte will höchstens Fr. 150.-- gefunden haben (Dossier 8, Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift). Am späteren Abend des 10. September 2003 fuhr der Angeklagte erneut mit einem Fahrrad in der Stadt herum. Er bemerkte auf dem Trottoir der NNN. die 73-jährige K., welche eine Um- hängetasche in der Hand trug. Der Angeklagte wendete sein Fahrrad, fuhr von hin- ten an die Frau heran, riss ihr im Vorbeifahren die Handtasche aus der Hand und ergriff die Flucht. In der Handtasche fand der Angeklagte nach eigener Aussage ungefähr Fr. 40.--, gemäss Polizeirapport Fr. 55.--, welche er entnahm und für Ess- waren ausgab. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt warf er in die EEE. (Dossier 14, Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift). Am Abend des 14. September 2003 hielt sich der Angeklagte in der Nähe der OOO. auf. Um ca. 20.15 Uhr bemerkte er die 68- jährige L., welche auf der JJJ. in Richtung PPP. ging. Der Angeklagte fuhr der Frau hinterher, fuhr von hinten an sie heran, entriss ihr die Handtasche, wobei der Trag- riemen riss, und floh. Der Handtasche entnahm er das Bargeld, nach seinen Aus- sagen etwa Fr. 80.--, gemäss Polizeirapport etwa Fr. 36.--, und warf die Tasche samt weiterem Inhalt anschliessend in die EEE. (Dossier 19, Ziffer 2.1.5 der Ankla- geschrift). Der Angeklagte hat diese Sachverhalte vor Schranken des Kantonsge-
36 richts grundsätzlich anerkannt. Bezüglich dem Deliktsbetrag beim Vorfall vom 25. Juli 2003, als der Angeklagte die Handtasche von J. behändigte, hat er auch vor Schranken des Kantonsgerichts daran festgehalten, dass sich lediglich etwa Fr. 150.-- im Portemonnaie befunden hätten. bb) Vorliegend ist offensichtlich und es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass der Angeklagte in den geschilderten fünf Fällen jeweils eine fremde bewegli- che Sache weggenommen hat. In allen fünf Fällen standen die Handtaschen mit- samt ihrem Inhalt augenscheinlich nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Angeklag- ten sondern der Opfer, und der Angeklagte hatte auch keinen Rechtsanspruch auf sie. Der Angeklagte macht denn auch in keiner Weise geltend, er sei an den Hand- taschen oder deren Inhalt in irgend einer Form berechtigt gewesen. Durch das Ent- reissen und anschliessende Mitnehmen der Handtaschen hat der Angeklagte in ge- radezu lehrbuchmässiger Form den Gewahrsam der Opfer an den Handtaschen gebrochen, indem er ihnen gegen ihren Willen die Herrschaftsmöglichkeit über die Sachen entzogen hat. Gleichzeitig hat der Angeklagte neuen, und zwar eigenen Gewahrsam begründet, indem er die Handtaschen samt Inhalt mit sich nahm. Damit sind vorliegend die objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Ohne Zweifel war ihm bewusst, dass die Handtaschen samt Inhalt nicht in seinem Eigentum standen, und bewusst hat er auch die Taschen den Opfern entrissen und mit sich genommen, also den Gewahrsam der Opfer gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Der Angeklagte hat mithin vorsätzlich gehandelt. Im weiteren hat sich der Ange- klagte die Gegenstände auch angeeignet, was sich daraus ergibt, dass er das Bar- geld für seine Bedürfnisse verbraucht und die Taschen samt weiterem Inhalt weg- geworfen hat, womit er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügte, ohne jedoch diese Eigenschaft zu haben. Die Absicht, sich die Sachen in der geschilderten Form anzueignen, bestand zweifellos bereits im Zeitpunkt, als der Angeklagte die Ta- schen behändigte, hat er doch genau aus dem Grund die Taschen entrissen, dass er zu Geld kam, und hatte er für die Taschen samt restlichem Inhalt von vorneweg keine Verwendung. Ebenfalls zu bejahen ist die unrechtmässige Bereicherung, hat sich der Angeklagte durch die weggenommenen Sachen doch einen Vermögens- vorteil verschafft (seine Aktiven haben sich vermehrt), was insbesondere in Bezug auf das Bargeld offensichtlich ist, jedoch auch bezüglich der Taschen und deren weiteren Inhalt zutrifft, wenn der Vermögensvorteil auch nur für die kurze Zeit ein- trat, bis der Angeklagte sich der Taschen wieder entledigte. Auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist mithin vorliegend in den
37 genannten fünf Fällen erfüllt. Der Angeklagte hat dies vor Schranken des Kantons- gerichts denn auch ausnahmslos anerkannt. cc) Es stellt sich die weitere Frage, ob der Angeklagte gewerbsmässig ge- handelt hat, wie es durch die Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Angeklagte in dem Zeit- raum, in welchem er die geschilderten fünf Entreissdiebstähle begangen hat, sowie davor und danach weitere Vermögensdelikte hat zu Schulden kommen lassen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat, sind daher die genannten fünf Entreissdiebstähle nicht isoliert zu betrachten, sondern zusammen mit den weiteren Vermögensdelikten zu beurteilen. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden hat den Angeklagten denn auch nicht nur in Bezug auf die be- reits geschilderten fünf Entreissdiebstähle wegen gewerbsmässigem Diebstahl an- geklagt, sondern bezüglich sämtlicher eingeklagter Diebstähle. Die Frage, ob der Angeklagte mit Bezug auf die fünf genannten Entreissdiebstähle gewerbsmässig gehandelt hat, wird folglich im Zusammenhang mit den übrigen Vermögensdelikten zu klären sein. An dieser Stelle kann daher auf die dortigen Ausführungen verwie- sen werden (siehe Ziff. 3 c). dd) Schliesslich macht die Staatsanwaltschaft Graubünden geltend, der An- geklagte habe mit seinem Vorgehen in den bereits geschilderten fünf Fällen eine besondere Gefährlichkeit offenbart, weshalb er gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zu verurteilen sei. In seinem Urteil 6S.102/1997 vom 18. April 1997, wiedergegeben bei Weissenberger, ZBJV 133 [1997], S. 498 f., hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob der Täter eine besondere Gefährlichkeit offenbart hatte, als er innert weniger Tage zwei betagten Frauen die Handtasche entriss beziehungsweise zu entreissen versuchte, ohne dass die Opfer Widerstand geleistet hätten oder verletzt worden wären. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass derjenige, der betagten Frauen planmässig die Handtaschen entreisse oder zu entreissen ver- suche, damit ganz allgemein eine Tendenz zu stärkeren Eingriffen in deren körper- liche Integrität zeige, auch wenn er von solchen Opfern keine oder höchstens eine schwache Gegenwehr erwarte. In den konkret zu beurteilenden Fällen sei das ge- wählte Tatvorgehen geeignet gewesen, die Opfer durch Stürze zu verletzen und bei ihnen Angst und Betroffenheit auszulösen. Ältere Menschen seien bei Entreiss- diebstählen gegenüber jüngeren einer massgeblich erhöhten Sturzgefahr ausge- setzt. Bekanntlich führten im fortgeschrittenen Alter auch scheinbar harmlose Stürze nicht selten zu schweren Verletzungen. Schliesslich könne gerade bei älteren Men- schen ein durch einen Entreissdiebstahl ausgelöster Schreck unabsehbare physi-
38 sche und psychische Folgen haben. Unter diesen Umständen erweise sich die Handlungsweise des Täters als besonders hemmungslos und sei Ausdruck beson- derer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB. Vorliegend hat der Angeklagte zugegebenermassen für seine Entreissdiebstähle bewusst und gewollt ältere Damen ausgesucht, weil er deren Verletzlichkeit und den Umstand, dass sie kaum in der Lage waren, Widerstand zu leisten, ausnutzen wollte, was er an der Hauptverhandlung selbst bestätigt hat. Der Angeklagte hat damit besonders nieder- trächtig gehandelt. Er hat - einzig um sich einen Vorteil zu verschaffen - bewusst in Kauf genommen, dass die Opfer seiner Handlungen durch den überraschenden Zug an der Handtasche zu Fall kommen und sich dabei, gerade aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden Gebrechlichkeit, (unter Umständen gravierend) ver- letzen könnten. Der Einwand des Angeklagten, er habe zunächst gar nicht daran gedacht, dass den Opfern etwas geschehen könnte, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Die Möglichkeit, dass die Opfer durch die Vorgehensweise des Angeklagten (ein überraschender, heftiger Zug an der Handtasche) zu Fall gebracht werden könnten, drängte sich dermassen klar und naheliegend auf, insbesondere auch weil ja für den bewusst gewollten und gesuchten Überraschungseffekt sowie die an das Delikt anschliessende Flucht alles sehr schnell gehen musste und ging (der Angeklagte ist in drei Fällen auf dem Fahrrad an den Frauen vorbeigefahren), dass sie dem Angeklagten vernünftigerweise nicht hat verborgen bleiben können. Dass im weiteren ein Sturz für betagte Menschen schwerwiegende Folgen haben kann, ist hinlänglich bekannt. Es muss vorliegend unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte auch schwere Verletzungen seiner Op- fer in Kauf genommen hat. Die Vorgehensweise des Angeklagten weist folglich auf eine erschreckende Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der körperli- chen Unversehrtheit von älteren Menschen hin, einer Personengruppe, die zweifel- los besonders schutz- und hilfsbedürftig ist, mithin eigentlich gerade besondere Rücksichtnahme von Seiten ihrer Mitmenschen erwarten darf und auch erfahren müsste. Die Tatsachen, dass der Angeklagte bewusst und gewollt ältere Damen ausgesucht hat, um deren Gebrechlichkeit und damit verbunden ihr Unvermögen, wirksamen Widerstand zu leisten, auszunützen, dass der Angeklagte einen Sturz seiner Opfer und dadurch bedingt eine Verletzung derselben in Kauf genommen hat sowie dass er es bewusst auf eine besonders schutz- und hilfsbedürftige Gruppe abgesehen hatte, zeigen deutlich eine besondere Niedertracht und Hemmungslo- sigkeit, die den Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit erfüllen. Der An- geklagte hat sich durch die Entreissdiebstähle daher in fünf Fällen einen besonders gefährlichen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zu Schulden kommen lassen.
39 ee) J. hat im Zusammenhang mit dem Entreissdiebstahl vom 25. Juli 2003 erklärt, sie habe beim Versuch, die Tasche zurück zu halten, starke Schmerzen im rechten Arm erlitten; sie werde deswegen allenfalls einen Arzt aufsuchen müssen (Polizeirapport vom 28. Juli 2003, act. 8.1, S. 3 Mitte). Auf telefonische Anfrage des Untersuchungsrichters vom 16. September 2004 hin teilte JJ., der Sohn von J., mit, dass seine Mutter damals keinen Arzt konsultiert habe, sondern lediglich im Rah- men ihres normalen Besuches beim Hausarzt die Schmerzen im Arm erwähnt habe. Der Hausarzt habe keine spezielle Behandlung angeordnet. J. habe noch gelegent- liche Schulterschmerzen, die möglicherweise mit dem Vorfall vom 25. Juli 2003 zu- sammenhängen würden (vgl. Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 16. Sep- tember 2004, act. 8.4). J. hat am 25. Juli 2004 Strafantrag wegen Diebstahl und Körperverletzung gestellt (act. 8.2). - Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag hin mit Haft oder Busse bestraft. Der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes folgend besteht eine Tätlichkeit in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwir- kung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 119 IV 25; BGE 117 IV 15). Es erscheint durchaus nachvoll- ziehbar und plausibel, dass durch den Zug an der Handtasche, welcher zum Ent- reissen derselben notwendig war, auch ein Zug/Ruck auf den rechten Arm der Ge- schädigten ausgeübt wurde, welcher in diesem Arm starke Schmerzen verursachte. Offensichtlich haben diese Schmerzen jedoch nicht eine so grosse Intensität er- reicht, dass von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit gesprochen werden kann. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Hausarzt der Geschä- digten keine spezielle Behandlung angeordnet hat. Ebenso hat die Geschädigte nach Aussage ihres Sohnes von einem Arztbesuch im Anschluss an den Entreiss- diebstahl abgesehen. Daraus darf wohl geschlossen werden, dass die Schmerzen im rechten Arm nachgelassen hatten und schliesslich gänzlich verschwunden sind, hat der Sohn der Geschädigten dem Untersuchungsrichter gegenüber doch nur noch von Schulterschmerzen gesprochen, welche vielleicht mit dem Entreissdieb- stahl zusammenhängen würden. Die Einwirkung auf den Körper, welche zu den Schmerzen geführt hatte, überschreitet jedoch klarerweise das übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass. Unter den gegebenen Umständen sind die Schmerzen, welche die Geschädigte am rechten Arm erlitten hat, als Tätlichkeit zu qualifizieren. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in Kauf genommen hat, dass sein Verhalten - der unerwartete und kräftige Zug an der Handtasche - bei den Opfern Schmerzen hervorrufen konnte, wie sie J. beklagt hat. Denn diese Möglich- keit hat sich so klar aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz-
40 dem die Handtasche entrissen hat, nur geschlossen werden kann, er habe die Ver- wirklichung der Möglichkeit in Kauf genommen. Der Angeklagte hat mithin eventu- alvorsätzlich gehandelt. Damit aber hat sich der Angeklagte eine Tätlichkeit zu schulden kommen lassen. J. hat am 25. Juli 2003 Strafantrag wegen Körperverlet- zung gestellt. Vorliegend hat der Angeklagte eine Tätlichkeit begangen. Sowohl der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung als auch derjenige der Tätlichkeit schützen die körperliche Integrität des Einzelnen, mithin dasselbe Rechtsgut. Sie unterscheiden sich grundsätzlich nur in der Intensität der Einwirkung auf den menschlichen Körper. Bei dieser engen Beziehung zwischen den zwei Tatbestän- den kann davon ausgegangen werden, dass mit der Nennung des schwerwiegen- deren Tatbestandes, der eine gravierendere Einwirkung auf den Körper eines Men- schen erfasst, der weniger schwer wiegende Tatbestand mitumfasst ist. Dies umso mehr, als eine falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts die Gültigkeit des Strafantrages grundsätzlich nicht hindert, denn die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts. In den Akten sind im weiteren keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass J. den Strafantrag einzig auf das Delikt der Körperverletzung beschränkt wis- sen wollte. Vielmehr lassen die Akten den Schluss zu, dass es der Geschädigten generell um die Bestrafung des Urhebers der Schmerzen in ihrem rechten Arm ging. Tätlichkeiten sind somit vom Strafantrag gedeckt. Nachdem der Strafantrag bereits am Tag des Entreissdiebstahls gestellt und auf dem amtlichen Antragsformular der Kantonspolizei gegenüber erklärt worden ist, erfolgte er mithin frist- und formge- recht. Der Angeklagte ist daher wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu verurteilen. ff) J. hat am 4. Oktober 2004 eine Adhäsionsklage über Fr. 1’240.50 einge- reicht. Sie begründet diese mit dem abhanden gekommenen Bargeld in Höhe von Fr. 400.--, welches der Angeklagte der Handtasche entnommen habe, sowie den Kosten zum Auswechseln sämtlicher Schlösser am Vierfamilienhaus an der JJJ. 145 in OO. in Höhe von Fr. 840.50. Sie belegt die Kosten für das Auswechseln der Schlösser mit der Kopie einer Rechnung. - Nach Art. 130 Abs. 1 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbind- lich festzustellen, damit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Er bleibt trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 328). Der Ad- häsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die zivilprozessualen Formerforder-
41 nisse zu beachten. Zudem ist es - wie beim ordentlichen Zivilprozess - grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO fest, dass das Gericht über die Adhäsions- klagen nur dann zu entscheiden hat, wenn es die Akten zur Beurteilung des Zivil- punktes für ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. Wenn der Angeklagte die adhäsionsweise gel- tend gemachte Forderung anerkennt, so ist davon im Urteil ausdrücklich Vormer- kung zu nehmen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 331 f.). - Der Angeklagte hat in der Unter- suchung ausgesagt, er habe in der Handtasche von J. Fr. 150.-- gefunden (polizei- liche Einvernahme vom 25. September 2003, act. 8.3, S. 2). Vor Schranken des Kantonsgerichts hat der Angeklagte an seiner Aussage festgehalten. Er hat erklärt, dass seine Angaben stimmen würden. Er könne sich daran erinnern, denn er habe nachher Stoff damit gekauft. Bezüglich der Adhäsionsklage von J. hat der Ange- klagte an der Hauptverhandlung, nachdem die Zusammensetzung und Begründung der Adhäsionsklage besprochen worden war, erklärt, dass er diese anerkenne. Auf Frage des Vorsitzenden bestätigte er ausdrücklich, dass er die Adhäsionsklage in vollem Umfang anerkenne. Auch der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Plädoyer darauf hingewiesen, dass sämtliche Adhäsionsklagen - mithin auch jene von J. - vollumfänglich anerkannt würden (vgl. Plädoyernotizen des Verteidigers, S. 3 oben). Unter diesen Umständen nimmt das Gericht vorliegend von der vollum- fänglichen Anerkennung der Adhäsionsklage durch den Angeklagten Vormerk. 3. Der Angeklagte verübte in der Zeit vom 16. Mai 2003 bis zum 6. Ja- nuar 2004 diverse Vermögensdelikte (vgl. Anklageschrift Ziffern 2.2.1 bis 2.2.17): a) Am 16. Mai 2003 entwendete er im Vorbeifahren die Handtasche von M. aus dem Velogepäckträger. Er entnahm der Tasche das Bargeld in Höhe von Fr. 70.-- und warf die Tasche anschliessend in die EEE. (Dossier 5, Ziffer 2.2.1 der Anklageschrift). Am Abend des 22. August 2003 schlich der Angeklagte in den Kel- ler des Mehrfamilienhauses an der RRR. 19 in OO. und behändigte aus einem un- verschlossenen Kellerabteil eine Wanduhr, vier Raddeckel und einen Haushaltap- parat (Dossier 9, Ziffer 2.2.2 der Anklageschrift). Am späteren Abend des 4. Sep- tember 2003 fragte der Angeklagte Q., ob er dessen Handy benutzen dürfe. Als dieser ihm daraufhin das Handy übergab, ergriff der Angeklagte auf dem Fahrrad die Flucht (Dossier 11, Ziffer 2.2.4 der Anklageschrift). Am Abend des 6. September 2003 fragte der Angeklagte R., ob er dessen Handy benutzen dürfe. Als dieser ihm das Handy übergab, ergriff er auf dem Fahrrad die Flucht (Dossier 12, Ziffer 2.2.5 der Anklageschrift). In der Nacht auf den 9. September 2003 warf der Angeklagte
42 mit einem Betonzylinder ein Schaufenster der Bijouterie S. an der WWW. 12 in OO. ein und entwendete daraus eine Herrenarmbanduhr (Dossier 13, Ziffer 2.2.6 der Anklageschrift). In der Nacht auf den 10. September 2003 gelangte der Angeklagte durch eine unverschlossene Eingangstüre ins Mehrfamilienhaus an der UUU. 35 in OO.. Aus einem Kellerabteil behändigte er eine Bohrmaschine, welche er später auf der Gasse verkaufte (Dossier 15, Ziffer 2.2.7 der Anklageschrift). Aus einem weite- ren unverschlossenen Kellerabteil entwendete er zum Nachteil von W. ein Mountain Bike (Dossier 16, Ziffer 2.2.8 der Anklageschrift). Der Angeklagte verbrachte zwei Nächte im Hobbyraum von Y. an der XXX. 17 in OO., was dieser anfänglich nicht wusste, dann jedoch bewilligte. Am 11. September 2003, dem zweiten Abend, ent- wendete der Angeklagte aus dem Hobbyraum eine Bandschleifmaschine (Dossier 17, Ziffer 2.2.9 der Anklageschrift). In der Nacht des 14. September 2003 stieg der Angeklagte durch das defekte Türfenster in den Bürocontainer der Firma Z. an der YYY. 124 in OO. ein und entwendete daraus die komplette Computeranlage (Dos- sier 18, Ziffer 2.2.10 der Anklageschrift). Am späten Abend des 15. September 2003 entwendete der Angeklagte im Vorbeifahren aus dem Fahrradkorb die Handtasche von CC. (Dossier 22, Ziffer 2.2.12 der Anklageschrift). Irgendwann in der Zeit vom
43 auf sie, so dass sie für ihn fremd im Sinne des Gesetzes waren. Durch die Weg- und Mitnahme hat der Angeklagte offensichtlich den bestehenden Gewahrsam an den Gegenständen gebrochen und neuen, eigenen Gewahrsam daran begründet. Es kann im weiteren keinen Zweifel daran geben, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, denn die Fremdheit der Sachen war ihm unstreitbar bekannt und er brach bewusst und willentlich den bestehenden Gewahrsam und begründete neuen. In- dem der Angeklagte die Gegenstände mitnahm und wie ein Eigentümer über sie verfügte, obwohl er diese Stellung nicht inne hatte (er verbrauchte das Geld und verkaufte die weiteren Gegenstände, während er die Taschen samt weiterem Inhalt wegwarf), hat er sie sich auch angeeignet, wobei davon auszugehen ist, dass die Absicht der Aneignung bereits im Zeitpunkt bestand, als er die Gegenstände weg- nahm. Schliesslich hat sich der Angeklagte durch die Gegenstände auch einen Ver- mögensvorteil verschafft, auf den er offensichtlich keinen Rechtsanspruch hatte. Damit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. b) In der Nacht vom 29. auf den 30. August 2003 versuchte der Angeklagte erfolglos, die Fensterscheibe der Firma O. an der SSS. 7 in OO. einzuschlagen, indem er mehrmals einen Stein von ungefähr 25 cm Durchmesser gegen die ge- panzerte, doppelverglaste Scheibe warf und mit der Schulter, mit der Hand und den Schuhen versuchte, die Scheibe einzudrücken (Dossier 10, Ziffer 2.2.3 der Ankla- geschrift). Am Abend des 15. September 2003 entwendete der Angeklagte im Vor- beifahren aus dem Fahrradkorb die Einkaufstasche von BB.. In der Folge kam er zu Fall und musste zu Fuss flüchten. Der Insasse eines Personenwagens verfolgte ihn und konnte ihn stellen. Nachdem er dem Angeklagten die Tasche abgenommen hatte, riss sich jener los und floh (Dossier 21, Ziffer 2.2.11 der Anklageschrift). In der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2003 drang der Angeklagte durch das Kipp- fenster in die Büroräumlichkeiten der Firma EE. ein und versuchte, die Computeran- lage zu stehlen. Dabei wurde er von einer Polizeipatrouille gestört, worauf er von seinem Vorhaben abliess. Der Angeklagte wurde kurz darauf von der Polizeipa- trouille kontrolliert. Er trug dabei einzig einen Schraubenzieher und einen Stechbeu- tel auf sich (Dossier 29, Ziffer 2.2.16 der Anklageschrift). Der Angeklagte hat auch diese Sachverhalte vor Schranken des Kantonsgerichts anerkannt. Sie stimmen zu- dem mit den Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung überein. Das Gericht hat keine Veranlassung, den Aussagen des Angeklagten zu misstrauen. Es ist da- her im folgenden von diesen Sachverhalten auszugehen. Es steht ausser Frage und wird vom Angeklagten vorbehaltlos anerkannt, dass er in allen drei Fällen die Ab- sicht hegte, einen Diebstahl zu begehen, indem er bewusst und gewollt eine fremde,
44 bewegliche Sache zur unrechtmässigen Bereicherung in Aneignungsabsicht weg- nehmen wollte. In allen drei Fällen konnte der Angeklagte den geplanten Diebstahl jedoch nicht zu Ende führen. Im ersten Fall lag es daran, dass die Schaufenster- scheibe der Firma O.nicht in die Brüche ging, weshalb der Angeklagte nicht an die Schmuckstücke und Uhren gelangen konnte. Im zweiten Fall gelang es dem Ange- klagten nicht, nach dem Bruch des Gewahrsams von BB. an ihrer Handtasche neuen Gewahrsam zu begründen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gewahrsam gemäss Rechtsprechung tatsächliche Sachherrschaft ist, verbunden mit dem Wil- len, diese auch auszuüben. Tatsächliche Sachherrschaft wiederum lässt sich defi- nieren als unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache; der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens steht kein Hindernis entge- gen. Vorliegend hat der Angeklagte die Handtasche des Opfers zwar aus dem Fahr- radkorb entnehmen und den Gewahrsam von BB. brechen können, da sie nun keine Herrschaftsmöglichkeit mehr besass. Anschliessend jedoch musste er flüchten, stürzte, raffte sich auf und flüchtete weiter zwischen die Büsche und Häuser. Der Insasse eines Wagens verfolgte ihn, traf nach ein paar Metern auf ihn, packte ihn und nahm ihm die Tasche ab, worauf der Angeklagte sich los riss und davon rannte (polizeiliche Einvernahme von MM. vom 17. September 2003, act. 21.5; polizeiliche Einvernahme des Angeklagten vom 22. September 2003, act. 21.7). Wie aus dieser Schilderung klar wird, war der Angeklagte gar nie in der Lage, frei und ungehindert seinen Herrschaftswillen über die Tasche samt Inhalt auszuüben. Er erlangte mithin keine tatsächliche Sachherrschaft. Damit jedoch konnte er keinen neuen, nämlich eigenen, Gewahrsam an der Tasche begründen, weshalb der Diebstahl nicht voll- endet worden ist. Im dritten Fall drang der Angeklagte zwar in die Räumlichkeiten der Firma EE. ein; weil er jedoch von einer Polizeipatrouille gestört wurde, verliess er den Tatort, ohne etwas mitzunehmen. In allen drei Fällen führte der Angeklagte den Diebstahl nicht zu Ende, es blieb somit beim Versuch. c) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Angeklagte in der Zeit vom 16. Mai 2003 bis zum 6. Januar 2004, mithin innert knapp acht Monaten, insgesamt fünf Entreissdiebstähle, drei Einbruchdiebstähle, sechs Einschleichdiebstähle, zwei Ein- bruchversuche, fünf weitere Diebstähle sowie einen Diebstahlversuch, insgesamt somit 22 Delikte, begangen hat. Es stellt sich die Frage, ob der Angeklagte gewerbs- mässig im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Gewerbsmässigkeit ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn sich der Täter, wie aus den ge- samten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch de- liktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen.
45 Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte vorliegend die Delikte augenschein- lich und unbestrittenermassen begangen hat, um zu zusätzlichen Einnahmen zu gelangen. Geht man zu Gunsten des Angeklagten von den Geldbeträgen aus, die er gemäss seinen Aussagen jeweils erbeutet beziehungsweise beim Verkauf für die gestohlenen Gegenstände erhalten haben will, so hat er im genannten Zeitraum einen Erlös von mindestens Fr. 2'370.-- erzielt. Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von rund Fr. 300.--. (Würde man nur den Zeitraum von Ende August 2003 bis Ende Oktober 2003, in welchem der Angeklagte beinahe täglich und teilweise mehrmals am selben Tag delinquierte, betrachten, so ergäbe sich sogar ein weitaus höheres monatliches Einkommen.) Der Angeklagte hat in der Untersuchung mehrfach und auch vor Schranken des Kantonsgerichts erklärt, dass er, nachdem er ab Mitte Juli 2003 keine Arbeitsstelle mehr gehabt habe, vom Sozi- alamt wöchentlich Fr. 126.-- zum Leben erhalten habe (vgl. zum Beispiel seine Aus- sagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 25. September 2003, act. 6.4, S. 2 und act. 8.3, S. 2). Dem Angeklagten standen somit monatlich ungefähr Fr. 500.-- für Essen und Kleidung zur Verfügung. Die zusätzlichen rund Fr. 300.--, welche der Angeklagte durch seine deliktischen Handlungen durchschnittlich pro Monat er- langte, bilden unter diesen Umständen offensichtlich einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er das zu- sätzlich zur Verfügung stehende Geld für Lebensmittel oder für Drogen ausgegeben hat, denn der Begriff der Lebenshaltungskosten ist im Zusammenhang mit der Ge- werbsmässigkeit weit zu fassen, so dass die Kosten zur Finanzierung der Sucht auch dazuzuzählen sind. Nachdem der Angeklagte zu Beginn jeweils längere Zeit zwischen den einzelnen Taten verstreichen liess, steigerte sich sein deliktisches Verhalten zusehends, bis er beinahe täglich und teilweise mehrmals am selben Tag Straftaten beging. Der Angeklagte hat damit augenscheinlich ein relativ regelmäs- siges Einkommen angestrebt und auch tatsächlich erzielt. Er hat bereits in vielen Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg delinquiert und er war unbestreit- bar bereit, in unbestimmt vielen weiteren Fällen zu delinquieren. Sein Verhalten war somit auf Dauer ausgelegt. Er hat die deliktische Tätigkeit augenscheinlich nach Art eines Berufes ausgeübt. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne des Gesetzes ist daher zu bejahen. Der Angeklagte ist daher wegen gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB zu verurteilen. Ist nach dem Gesagten die Gewerbsmässigkeit zu bejahen, gehen die begangenen Diebstahlsversuche (Ziffern 2.2.3, 2.2.11 und 2.2.16 der Anklageschrift) in der vollendeten Tatbegehung auf (BGE 123 IV 117). Nebenbei sei noch erwähnt, dass Art. 172 ter StGB bei qualifiziertem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht anwendbar ist. Aber selbst wenn Gewerbs- mässigkeit hätte verneint werden müssen, wäre dieser privilegierte Tatbestand nicht
46 zur Anwendung gelangt. Wohl hat der Angeklagte in mehreren Fällen nur geringfü- gige Vermögenswerte erlangt (vgl. die Ziffern 2.2.2, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.13). Damit hat es aber nicht sein Bewenden. So ist Art. 172 ter StGB etwa auch dann nicht an- wendbar, wenn der Täter, seiner Absicht entsprechend, auch eine grössere Beute behändigt hätte (BGE 123 IV 119 f.). Gerade dies ist vorliegend eindeutig erstellt. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Angeklagte des gewerbsmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. d) Nach Art. 130 Abs. 1 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand pri- vatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, damit sie nötigen- falls zwangsweise durchgesetzt werden können. Er bleibt trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Re- geln der ZPO (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 328). Der Adhäsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die zivilprozessualen Formerfordernisse zu beachten. Zudem ist es
47 11.1, S. 1). Der Angeklagte hat vor Schranken des Kantonsgerichts die Adhäsions- klage ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt. Die Strafkammer des Kantonsge- richts nimmt davon Vormerk. cc) Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 reichte die Schweizerische Mobiliar Ver- sicherungsgesellschaft, Bern, als Diebstahlsversicherer von T. Adhäsionsklage ge- gen den Angeklagten ein in Höhe der ausbezahlten Entschädigung von Fr. 728.80. Zum Beweis legte sie eine Kopie der Entschädigungsvereinbarung bei (act. 13.7). Aus der Entschädigungsvereinbarung geht hervor, dass die Schweizerische Mobi- liar Versicherungsgesellschaft T. aufgrund des Einbruchdiebstahls vom 9. Septem- ber 2003 Fr. 728.80 ausbezahlt hat. Der Angeklagte hat die Adhäsionsklage sowohl anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.8, S. 6) als auch vor Schranken des Kantonsgerichts ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt. Die Strafkammer des Kantonsgerichts nimmt davon Vor- merk. 4.a) Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Häuser und Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfrie- deten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auf- forderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimm- ten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das so- genannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum unge- stört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigten (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art, 186 StGB). Der Begriff des Hauses ist weit zu fassen, darunter fallen nicht nur Wohnhäuser, sondern jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich welcher ein schutzwürdiges Interesse besteht, über den umbau- ten Raum frei zu bestimmen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 108 IV 39). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob diese durch eine Türe oder der- gleichen verschlossen sind oder werden können (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 393 f.). Die Art und Weise des Eindringens - heimlich, offen oder gewalt- sam - ist ebenfalls unerheblich; vollendet ist das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum gelangt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 186 StGB). Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich
48 erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das ge- schützte Objekt zusteht. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt, mithin das Be- wusstsein des Täters, den geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten. Auch der Hausfriedensbruch ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Zum Strafantrag berechtigt ist nur der Inhaber des Hausrechts (Trechsel, a.a.O., S. 695), das heisst derjenige, dem die Verfügungsgewalt zusteht, gleichgültig ob diese auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder einem öffentlich rechtlichen Ver- hältnis beruht (BGE 118 IV 171; BGE 112 IV 33 E 3a). Der Hausfriedensbruch er- fasst nicht allfällige Folgedelikte wie Diebstähle, Sachbeschädigungen und ähnli- ches, die anschliessend oder vorgängig zu diesem Delikt begangen werden (BGE 115 II 265). b) Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in sieben Fällen (vgl. die Ziffern 2.2.2, 2.2.7, 2.2.8 sowie 2.2.14 bis 2.2.17 der Anklageschrift) in unbe- rechtigter Weise und vorsätzlich Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumen verschafft. Dass er dabei jeweils gegen den Willen des Berechtigten handelte, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden. Ebenso wenig kann es Zweifel daran geben, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er unberechtigterweise eindrang; er han- delte augenscheinlich mit Vorsatz. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wurde vom Angeklagten denn auch vollumfänglich eingestanden. Somit steht fest, dass sich der Angeklagte des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Die für die Bestrafung notwendigen Strafanträge wur- den fristgerecht und vom jeweils Berechtigten gestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Strafantrag im Dossier 16 (betreffend den Fall unter Ziffer 2.2.7 der Anklageschrift) fehlt. Gemäss einer Aktennotiz des Untersuchungs- richters vom Juli 2004 (act. 16.3) sind die Originalakten und der Strafantrag nicht auffindbar. Aus dem Polizeirapport vom 17. September 2003, welcher in Kopie vor- liegt, geht jedoch hervor, dass ein Strafantrag gestellt worden ist (act. 16.1, S. 1 und S. 3 unten). Es darf unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Strafantrag gestellt worden ist und dass dieser den Tatbestand des Hausfriedensbruchs umfasst. Ebenso ist Folgendes festzuhalten: Der Angeklagte hat am 9. September 2003 zugegebenermassen die Schaufensterscheibe der Bi- jouterie S. eingeschlagen und eine Herrenarmbanduhr entwendet (Dossier 13, Ziffer 2.2.6 der Anklageschrift). Indem der Angeklagte durch die zerbrochene Scheibe in die Verkaufsräumlichkeiten der Bijouterie griff, um eine Uhr an sich zu nehmen, hat er zweifellos den Hausfrieden verletzt, ist er doch augenscheinlich wissentlich ge- gen den Willen des Berechtigten eingedrungen und genügt es zur Vollendung des
49 Delikts bereits, dass der Täter mit einem Teil seines Körpers in den geschützten Bereich gelangt. Am 9. September 2003 stellte der Berechtigte in der Folge Straf- antrag, jedoch lediglich wegen Sachbeschädigung (act. 13.2). Nachdem die Tat- bestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zwei völlig unter- schiedliche Rechtsgüter schützen (zum einen den Hausfrieden und zum andern das Vermögen) kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, der Strafantrag um- fasse auch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Somit entfällt eine Bestrafung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in diesem Fall, da es sich beim Straf- antrag um eine Prozessvoraussetzung handelt. Im weiteren ist der Angeklagte zwar anerkanntermassen in den Bürocontainer der Firma Z. an der YYY. 124 in OO. ein- gedrungen (vgl. Dossier 18, Ziffer 2.2.10 der Anklageschrift). Nachdem der Inhaber des Geschäfts in der Folge am 22. September 2003 Strafantrag wegen Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs und Diebstahls gestellt hatte, zog er diesen am selben Tag jedoch wieder zurück (act. 18.2). Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs fällt unter diesen Umständen diesbezüglich von vorn- herein ausser Betracht, da es sich beim Strafantrag um eine Prozessvoraussetzung handelt. Abschliessend ist noch auf folgenden Punkt hinzuweisen: An einem Abend zwischen dem 24. und 27. Oktober 2003 entwendete der Angeklagte zugegebener- massen aus dem Magazin der Firma B. AG in PP. eine Schneidmaschine sowie eine Kabelrolle (Dossier 27, Ziffer. 2.2.14 der Anklageschrift). DD. stellte am 4. März 2004 Strafantrag wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch (act. 27.2). In der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme des Angeklagten vom 16. September 2004 (act. 4.7, S. 2) wies der Untersuchungsrichter offenbar darauf hin, dass dieser Straf- antrag nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist und damit verspätet gestellt wor- den sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Angeklagte am 2. März 2004 von der Polizei wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen befragt wurde. Auf den Vorhalt des Polizisten, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte noch andere als die bereits zugestandenen Einbruchdiebstähle begangen habe, er- klärte der Angeklagte zum ersten Mal, er habe einen weiteren Einschleichdiebstahl bei der Firma B. in PP. begangen (act. 27.4). Am 4. März 2003 wurde DD. polizeilich einvernommen. Auf die Frage, weshalb er den Einschleichdiebstahl vom 24./25. Ok- tober 2003 nicht sofort der Polizei gemeldet habe, antwortete er, er sei sich nicht sicher gewesen, wie die Schneidmaschine abhanden gekommen sei. Es sei ja kein Einbruch gewesen. Er habe dies dem damaligen Sachbearbeiter der Polizei auch mitgeteilt. Dieser habe aber seines Wissens keinen Rapport erstellt. Den Diebstahl habe er jedoch am 3. November 2003 der Versicherung angezeigt (act. 27.5, S. 2). Aus den Ausführungen von DD. geht klar und unmissverständlich hervor, dass er im Oktober 2003 nicht wusste, wer die Schneidmaschine entwendet hatte. Die Straf-
50 antragsfrist beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtig- ten der Täter bekannt wird (Art. 29 StGB), wobei dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen ist. Bekannt wird der Täter dem Berechtigten, wenn dieser so gewichtige Anhaltspunkte für die Verdächtigung einer bestimmten Person hat, dass ein Vorgehen gegen den Verdächtigen als aussichtsreich erscheint und Straf- antrag gestellt werden darf, ohne dass der Antragsteller eine Bestrafung wegen fal- scher Anschuldigung oder Ehrverletzung befürchten muss. Blosser Verdacht genügt nicht, Gewissheit wird jedoch nicht vorausgesetzt. Es sind in den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass DD. vor dem 2. März 2004, als der An- geklagte gegenüber der Polizei den Einschleichdiebstahl ins Magazin der Firma B. AG in PP. zugab, so gewichtige Anhaltspunkte bezüglich der Person des Täters bekannt geworden wären, dass ein Vorgehen gegen den Angeklagten aussichts- reich erschienen wäre. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass DD. erst an- fangs März 2004 erfahren hat, dass der Angeklagte zwischen dem 24. und dem 27. Oktober 2003 ins Magazin der Firma B. AG in PP. eingedrungen ist. Da der Täter dem Berechtigten somit erst anfangs März 2004 bekannt geworden ist, erfolgte der Strafantrag vom 4. März 2004 rechtzeitig, weshalb von einem gültigen Strafantrag ausgegangen werden kann. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Angeklagte des mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu verurteilen ist. 5.a) Gemäss Art. 144 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bestraft, wer eine Sache , an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Fremd ist für den Täter jede Sache, die nicht in seinem zivilrechtlichen Eigentum steht. Das tatbestandsmässige Verhal- ten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Ein- griffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zuge- dacht wird. Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt. Zerstören äussert sich in der vollständigen Vernichtung der Sache, während Unbrauchbarmachen das Hervorrufen der Funkti- onsuntüchtigkeit ohne Substanzeingriff bedeutet (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 167 ff. mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., S. 532 mit Hinweisen). Vorauszu- setzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird. In
51 subjektiver Hinsicht wird vorsätzliches Handeln verlangt. Insbesondere muss sich der Täter bewusst sein, dass die Sache einem anderen gehört. Stets ist auch der Wille erforderlich, den Zustand der Sache durch Beschädigung, Zerstörung oder unbrauchbar machen zu verändern (vgl. zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 168 ff.). Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB wird nur auf Antrag verfolgt. Legitimiert zum Strafantrag ist jeder Berechtigte, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann (Trechsel, a.a.O., S. 532). Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72 IV 115). Begeht der Dieb jedoch nach dem Diebstahl an der gestohlenen Sache eine Sachbeschädigung, so handelt es sich dabei um eine mit- bestrafte Nachtat. b) In der Nacht vom 29. auf den 30. August 2003 versuchte der Angeklagte erfolglos, die Fensterscheibe der Firma O.an der SSS. 7 in OO. einzuschlagen, in- dem er mehrmals einen Stein von ungefähr 25 cm Durchmesser gegen die gepan- zerte, doppelverglaste Scheibe warf und mit der Schulter, mit der Hand und den Schuhen versuchte, die Scheibe einzudrücken. Die Scheibe wurde beschädigt und es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 6'000.-- (Dossier 10, Ziffer. 2.2.3 der Anklageschrift). In der Nacht auf den 9. September 2003 warf der Angeklagte mit einem Betonzylinder ein Schaufenster der Bijouterie S. an der WWW. 12 in OO. ein und entwendete daraus eine Herrenarmbanduhr. Es entstand dabei ein Sach- schaden in Höhe von Fr. 1'250.-- (Dossier 13, Ziffer 2.2.6 der Anklageschrift). In der Nacht auf den 10. September 2003 gelangte der Angeklagte durch eine unver- schlossene Eingangstüre ins Mehrfamilienhaus an der UUU. 35 in OO.. An drei Kel- lerabteilen wuchtete er die Türen auf, so dass die Stossriegel und Türblätter be- schädigt wurden. Es entstand ein Sachschaden von ungefähr Fr. 400.-- (Dossier 15, Ziffer 2.2.7 der Anklageschrift). Der Angeklagte hat in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichts zugegeben, dass er diesen Diebstahl begangen hat. Er hat jedoch erklärt, er habe die Beschläge abgeschraubt und dann seien die Türen offen gewesen (polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2003, act. 15.4, S. 1). Diese Vorgehensweise würde grundsätzlich gegen die geltend gemachten Beschädigungen sprechen. Nachdem aber zum einen die Beschädigungen an den Türen offenbar vorhanden waren (vgl. Polizeirapport vom 10. September 2003, act. 15.1, S. 1 und 2), zum andern der Angeklagte keine vorbestehenden Beschädigun- gen erwähnte und drittens der Angeklagte zudem zugegeben hat, alle abhanden gekommenen Gegenstände in der fraglichen Nacht aus den Kellerabteilen gestoh- len zu haben, ist davon auszugehen, dass er auch die Sachbeschädigungen verur- sacht hat. In der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2003 drang der Angeklagte im
52 weiteren durch ein Kippfenster in die Büroräumlichkeiten der Firma EE. ein und ver- suchte, die Computeranlage zu stehlen. Dabei wurde die Kippfensterhalterung ver- bogen. Es entstand ein Sachschaden von Fr. 100.-- (Dossier 29, Ziffer. 2.2.16 der Anklageschrift). Der Angeklagte hat diese Sachverhalte sowohl in der untersu- chungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.8, S. 4 - 6 und 12) als auch vor Schranken des Kantonsgerichts Graubünden vorbehaltlos anerkannt. Es ist mithin davon auszugehen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erwägungen, dass der Angeklagte die Fensterscheiben der beiden Bijou- terien unbrauchbar machte, also zerstört hat. Ebenso offensichtlich ist, dass er die Türen der Kellerabteile und die Kippfensterhalterung beschädigt hat. Dass der An- geklagte die Zerstörung der Glasscheiben nicht gewollt beziehungsweise die Be- schädigung der Kellertüren und der Kippfensterhalterung durch sein Vorgehen nicht zumindest in Kauf genommen hat, kann nicht ernstlich bestritten werden. Der An- geklagte hat sich mithin der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht. Er hat dies vor Schranken des Kantonsgerichts auch anerkannt. Die notwendigen Strafanträge wurden von den Berechtigten frist- und formgerecht gestellt. In diesem Zusammenhang drängen sich folgende Bemerkungen auf: In der Nacht des 14. September 2003 stieg der Angeklagte durch das defekte Türfenster in den Büro- container der Firma Z. an der YYY. 124 in OO. ein und entwendete daraus die kom- plette Computeranlage (Dossier 18, Ziffer 2.2.10 Der Anklageschrift). Der Ange- klagte hat bestritten, dass er das Türfenster eingeschlagen habe (polizeiliche Ein- vernahme vom 25. September 2003, act. 18.3, S. 1) und der Verteidiger hat an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden Wert auf die Feststellung gelegt, dass der Angeklagte die Scheibe nicht eingeschlagen habe. Nachdem der Inhaber des Geschäfts in der Folge am 22. September 2003 Strafantrag wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Diebstahls gestellt hatte, zog er die- sen am selben Tag jedoch wieder zurück (act. 18.2). Eine Verurteilung des Ange- klagten wegen Sachbeschädigung fällt unter diesen Umständen diesbezüglich von vornherein ausser Betracht, da es sich beim Strafantrag um eine Prozessvoraus- setzung handelt. Die Frage, ob der Angeklagte die Scheibe eingeschlagen hat, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden. Irgendwann in der Zeit vom 27. bis zum 28. Oktober 2003 behändigte der Angeklagte aus der Überbauung AG. an der AF. in OO. zwei Schneidemaschinen, eine Rührmaschine, einen Bohr- hammer, eine Winkelschleifmaschine sowie eine Kabelrolle (Dossier 28, Ziffer 2.2.15 der Anklageschrift). Dabei soll er das Vorhängeschloss an der Magazintüre beschädigt haben. Der Angeklagte hat sowohl in der Strafuntersuchung (polizeiliche Einvernahme vom 2. März 2004, act. 28.4, S. 2; untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom 16. September 2004, act. 4.8, S. 12) als auch anlässlich der Hauptver-
53 handlung vor dem Kantonsgericht Graubünden bestritten, das Vorhängeschloss be- schädigt zu haben. DD. hat in diesem Zusammenhang bei der polizeilichen Einver- nahme vom 4. März 2004 auf entsprechende Frage ausgeführt, es sei möglich, dass die vom Angeklagten gestohlenen Werkzeuge nicht im Magazin eingeschlossen ge- wesen seien. Er sei von seinem Arbeiter informiert worden, dass die Schneidhexe ab der Baustelle gestohlen worden sei. Er habe sich deshalb zur Baustelle begeben. Das Magazin sei mit einer Baustellentüre versehen gewesen, das Vorhängeschloss sei jedoch nicht mehr vorhanden gewesen. Ob die Stahltüre tatsächlich abgeschlos- sen gewesen sei in der Nacht, entziehe sich seiner Kenntnis. In der Regel würden die Baustellenmagazine am Abend abgeschlossen (act. 28.5, S. 1). Die Aussagen von DD. machen deutlich, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Baustellentür tatsächlich abgeschlossen war, als der Angeklagte die Werkzeuge behändigte. Nachdem der Angeklagte bestreitet, die Türe aufgebrochen und dabei das Vorhängeschloss beschädigt zu haben, kann ihm aufgrund der Ak- tenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit das Gegenteil nachgewiesen werden. Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung kommt in diesem Zusammenhang da- her nicht in Betracht. Im übrigen war das Vorhängeschloss nicht mehr vorhanden, so dass von vornherein nicht feststeht, dass es überhaupt beschädigt worden ist. Da die Magazintüre nicht zwingend verschlossen war, hätte das Vorhängeschloss auch einfach offen an der Türe hängen können, so dass es ohne Beschädigung hätte entfernt werden können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Angeklagte der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 6.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Angeklagten im weite- ren vor, er habe in der Zeit vom 1. bis zum 15. September 2003 unberechtigterweise das Fahrrad MTB Euroteam, das er unverschlossen am Bahnhof gefunden habe, verwendet. Zudem habe der Angeklagte bei vier Entreissdiebstählen mit dem Fahr- rad das Trottoir befahren. - Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 94 Ziff. 3 SVG). Der Angeklagte hat zugegeben, dass er im genannten Zeitraum mit dem Fahrrad MTB Euroteam gefahren ist. Er hat das Fahrrad nach eigenen Aussagen anfangs September 2003 am Bahnhof in OO. un- abgeschlossen aufgefunden und benutzte es fortan für verschiedenen Fahrten auf dem Stadtgebiet von OO. (polizeiliche Einvernahme vom 29. September 2003, act. 24.4, S. 1). Wie sich den Akten entnehmen lässt, war das Fahrrad zwischen dem 1. und dem 17. September 2003 in TT. gestohlen worden (Polizeirapport vom 30. De-
54 zember 2003, act. 24.1, S. 2). Der Angeklagte bestreitet, das Fahrrad entwendet zu haben. Er macht geltend, dass Fahrrad sei herrenlos gewesen (polizeiliche Einver- nahme vom 29. September 2003, act. 24.4, S. 2). Die Staatsanwaltschaft Graubün- den wirft dem Angeklagten nicht vor, er habe das Fahrrad gestohlen. Dafür gäbe es im übrigen auch nicht genügend Anhaltspunkte. Unbestrittenermassen war das Fahrrad jedoch seinem rechtmässigen Eigentümer entwendet worden. Da das Fahr- rad gestohlen worden war, war es nicht herrenlos im rechtlichen Sinne, denn das Eigentum des rechtmässigen Eigentümers war durch den Diebstahl ja nicht unter- gegangen. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der recht- mässige Eigentümer das Fahrrad derelinquiert hätte. Da nun das Fahrrad nicht her- renlos im Sinne des Gesetzes war, hätte der Angeklagte das Einverständnis des Eigentümers gebraucht, um es rechtmässig zu verwenden. Indem der Angeklagte das Fahrrad gebrauchte, ohne über die entsprechende Einwilligung des Berechtig- ten zu verfügen, verstiess er augenscheinlich gegen Art. 94 Ziff. 3 SVG. Der Ange- klagte hat im weiteren erklärt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er das Fahrrad nicht hätte verwenden dürfen (polizeiliche Einvernahme vom 29.September 2003, act. 24.4, S. 2). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Er ist folglich wegen unberechtigtem Verwenden eines Fahrrads gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG zu verurteilen. Das Trottoir ist den Fussgängern vorbehalten, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 43 Abs. 2 SVG). Diese Be- stimmung statuiert die generelle Verpflichtung, Trottoirs für diejenigen Kategorien von Strassenbenützern freizuhalten, für die sie erstellt wurden (vgl. auch Art. 41 Abs. 2 VRV: „Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Füh- rer gegenüber den Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. Radfahrer haben abzusteigen“). Für Radfahrer sind von die- ser Verpflichtung keine Ausnahmen vorgesehen. Der Angeklagte ist bei den Ent- reissdiebstählen zum Nachteil von J. (Ziff. 2.1.3 der Anklageschrift), von K. (Ziff. 2.1.4 der Anklageschrift) und von L. (Ziff. 2.1.5 der Anklageschrift) zugegebener- massen mit dem Fahrrad auf dem Trottoir gefahren. Er hat vor Schranken des Kan- tonsgerichts zudem ausgesagt, dass ihm bewusst war, dass er mit dem Fahrrad das Trottoir nicht hätte benützen dürfen. Er hat mithin auch in diesem Zusammen- hang vorsätzlich gehandelt, weshalb er der mehrfachen Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG zu verurteilen ist. Strafnorm ist Art. 90 SVG. Nachdem es sich vorliegend augenscheinlich nicht um eine qualifizierte Verletzung von Verkehrsregeln handelt, gelangt Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung. 7.Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Angeklag- ten vor, er habe in der Zeit von Januar 2003 bis zu seiner Festnahme am 17. Sep-
55 tember 2003 - abgesehen von einem vierwöchigen Entzug im Februar 2003 - und von Mitte Dezember 2003 bis zum 15. Januar 2004 täglich eine oder mehrere Por- tionen Kokain gekauft und konsumiert. Gelegentlich habe er auch Heroin oder Ma- rihuana konsumiert. a) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt alkaloid- haltige Pflanzen und Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durch- führt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, ver- ordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), ebenso wer sie unbefugt besitzt, auf- bewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5), wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6), wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzie- rung vermittelt (Abs. 7) und wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln be- kannt gibt (Abs. 8). Die Strafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung Gefängnis oder Busse, in schweren Fällen Zuchtshaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, al- lenfalls verbunden mit einer Busse bis zu Fr. 1'000'000.--. Soweit vorerwähnte Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Falle - wie für den unbe- fugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst - Haft oder Busse. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). b) Der Angeklagte hat in der Strafuntersuchung und auch vor Schranken des Gerichts zugestanden, dass er im Verlaufe des Sommers und Herbsts 2003 täglich eine oder auch mehrere Portionen Kokain und auch Marihuana gekauft und konsu- miert hat (vgl. untersuchungsrichterliche Schlusseinvernahme vom 16. September 2004, act. 4.8, S. 13; siehe auch polizeiliche Einvernahme vom 29. September 2003, act. 25.2, und polizeiliche Einvernahme vom 15. Januar 2004, act. 25.6). Mit diesem Eigenkonsum und den damit zusammenhängenden Widerhandlungen ge- gen Art. 19 Ziff. 1 BetmG hat der Angeklagte die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte wusste, dass sowohl der Eigenkonsum als auch die darauf hin- führenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verboten sind. Dies zum einen aufgrund seiner Verurteilung durch den Jugendanwalt vom 10. Mai 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 3.7; der Angeklagte hatte Marihuana und Haschisch erworben und konsumiert). Zum andern
56 darf, bedingt durch die lebhafte und anhaltende Diskussion in Medien und Gesell- schaft über die Frage nach der richtigen Drogenpolitik, davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wusste, dass der Konsum von illegalen Drogen strafbar ist und dass sowohl Kokain als auch Marihuana zu den illegalen Drogen zu zählen sind. Der Angeklagte ist daher schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dies hat er vor Schranken des Gerichts vorbehaltlos anerkannt. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Angeklagte vorlie- gend des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Raubver- suchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der unberechtigten Verwendung eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht hat. Das Gericht hat nun die verschuldensadäquate Strafe zuzumessen. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu- messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu be- stimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO).
57 Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Vorliegend stehen sowohl der einfache Raub als auch der Diebstahl mit besonderer Gefährlichkeit unter derselben Strafdrohung, nämlich Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Ge- setzgeber hat mit dieser Strafdrohung zu erkennen gegeben, dass beide als ernst zu nehmende Delikte zu qualifizieren sind. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Er- folges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. b) Das Verschulden des Angeklagten wiegt sehr schwer. Er hat innert nicht ganz acht Monaten 24 Vermögensdelikte sowie mehrfache Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz begangen. Da- mit aber hat er augenscheinlich äusserst intensiv delinquiert und einen sehr starken kriminellen Willen offenbart. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch sein Verhal- ten gegenüber F. und G. zudem eine erschreckende Geringschätzung der körperli- chen und seelischen Integrität älterer Menschen demonstriert hat. (Dieser Umstand hat bezüglich der Entreissdiebstähle bereits bei der Qualifikation derselben als be- gangen mit besonderer Gefährlichkeit Beachtung gefunden, weshalb er im Rahmen der Strafzumessung nicht erneut erschwerend wirken kann.) Es war ihm bewusst, dass sich ältere Menschen leichter verletzen. Trotzdem hat er sich für seine Raub- taten absichtlich alte Menschen ausgesucht. Es war ihm gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden durchaus klar, dass ältere Menschen verletzlicher und weniger wehrhaft sind, und er hat selbst angegeben, dass er dies absichtlich und vor allem auch gewollt aus- genützt habe. Es ging ihm einzig um seinen Vorteil. Sein Verhalten zeugt von einer bedeutenden Niedertracht und Hemmungslosigkeit und es offenbart zudem einen gravierenden Mangel an Respekt vor den verbindlichen Regeln des Rechts. Aber auch was die weiteren Vermögensdelikte angeht, so hat der Angeklagte eine hoch- gradige Gleichgültigkeit gegenüber den Eigentumsrechten anderer Personen an den Tag gelegt. Offensichtlich ohne Skrupel hat er jede Situation ausgenutzt, die sich ihm bot, um an Geld zu kommen. Sogar gegenüber seinem früheren Lehrbe- trieb, gegenüber seinem damals aktuellen Arbeitgeber (die Firma EE.) oder Perso-
58 nen, die ihm halfen (zum Beispiel Y., der den Angeklagten in seinem Hobbyraum übernachten liess) hat der Angeklagte offensichtlich ohne irgend welche Hemmun- gen oder Bedenken gehandelt. Er hat augenscheinlich das Vertrauen schamlos missbraucht, das ihm entgegengebracht wurde. Schliesslich offenbart auch sein Verhalten bezüglich der weiteren Vermögensdelikte einen schwerwiegenden Man- gel an Achtung vor den verbindlichen Regeln des Rechts. Erhöhend, wenn auch nur in leichtem Masse, wertet die Strafkammer des Kantonsgerichts die Vorstrafen des Angeklagten, die dieselben Rechtsgebiete beschlagen, wie sie vorliegend zu beur- teilen sind (Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung zum Gebrauch). Weder die Strafverfahren, welche zu den jeweiligen Verurteilungen geführt haben, noch die Verurteilungen an sich vermochten den An- geklagten offensichtlich von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Angeklagte war augenscheinlich nicht in der Lage, die notwendigen Lehren aus den Verurteilungen zu ziehen. Ganz erheblich straferhöhend wirkt demgegenüber die Tatsache, dass der Angeklagte während laufender Strafuntersuchung weiter delinquiert hat. Wie der Staatsanwalt in seinem Plädoyer richtigerweise festgehalten hat, dauerte es nach der Haftentlassung des Angeklagten nur gerade ungefähr drei Wochen, bis er erneut straffällig wurde. Dabei hat er in nicht unerheblichem Masse - der unvollen- dete Raubversuch an G. vom 5. November 2003 fällt beispielsweise in die Zeit nach der Haftentlassung vom 2. Oktober 2003 - und offensichtlich völlig unbeeindruckt weiterhin delinquiert. Sowohl die Strafuntersuchung als auch die Untersuchungshaft von 16 Tagen haben den Angeklagten nicht von weiterer Delinquenz abgehalten, obwohl beides ihm eine sehr deutliche Warnung hätte sein sollen. Dies zeigt eine grosse Unverfrorenheit, Unbelehrbarkeit und Einsichtslosigkeit. Der Angeklagte war offenkundig nicht in der Lage oder nicht gewillt, aus dem Strafverfahren die notwen- digen Konsequenzen zu ziehen. Schliesslich ist auch in die Überlegungen mitein- zubeziehen, dass der Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gegenüber dem Grundtatbestand des einfachen Diebstahls ein erhöhtes Mindeststrafmass auf- weist. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den mit gewerbs- mässigem Diebstahl einhergehenden Unrechtsgehalt erheblich höher einschätzt, was vorliegend Beachtung finden darf und muss. Der Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer im weiteren geltend gemacht, dass vorliegend auch dem Gedanken der Generalprävention Rechnung zu tragen sei, soweit die Angriffe des Angeklagten betagten Frauen gegolten hätten. Es gehe dabei primär um den Schutz einer Per- sonengruppe, die infolge des Alterungsprozesses bei Angriffen jedwelcher Art in körperlicher und psychischer Hinsicht zwangsläufig anfälliger sei als Menschen jün- geren Alters. Es gehe aber auch darum, dem besonders empfindlichen Sicherheits- bedürfnis betagter Menschen Rechnung zu tragen. Gemäss BGE 118 IV 342 dürf-
59 ten generalpräventive Überlegungen in die Bemessung der Strafe insoweit einflies- sen, als damit die schuldangemessene Strafe nicht überschritten werde. Wenn nach einem Strafmass gesucht werde, das dem Verschulden des Angeklagten angemes- sen sei, dann biete sich mindestens bei höheren Strafen immer ein Strafrahmen an, innerhalb welchem eine Strafe als schuldangemessen bezeichnet werden könne. Innerhalb dieses Rahmens dürften generalpräventive Gesichtspunkte strafer- höhend gewertet werden. Das Gericht stimmt dem Staatsanwalt grundsätzlich zu. Generalpräventive Überlegungen erscheinen vorliegend angebracht. Jedoch ist das Gericht der Ansicht, dass diese nicht grundsätzlich straferhöhend zu beachten sind. Vielmehr hat der Angeklagte unter diesen Umständen keine besondere Milde zu erwarten. Strafmindernd zu werten ist das Geständnis des Angeklagten sowie seine Kooperationsbereitschaft in der Strafuntersuchung. Ebenso strafmindernd bezieht die Strafkammer des Kantonsgerichts die Tatsache mit ein, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten stark drogenabhängig war. Er handelte mithin unter dem Druck, Geldmittel zu beschaffen, um seine Sucht befriedigen zu können, und nicht aus Ge- winnsucht. Desgleichen findet strafmindernd Beachtung, dass dem Angeklagten sein Verhalten leid tut und er das Unrecht seiner Taten offenbar eingesehen hat, hat er vor Schranken des Kantonsgerichts doch mehrmals erklärt, er wisse, dass er falsch gehandelt habe. Der Verteidiger hat geltend gemacht, es sei die soziale Sta- bilisierung des Angeklagten auch mindernd zu beachten. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass gemäss ergänzendem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubün- den vom 23. Februar 2005 (act. 07, S. 4) zwar von einer leichten Besserung der sozialen Situation ausgegangen werden kann, dass das Erreichte jedoch noch recht unstabil ist. Die Stabilisierung ist mithin noch mit einer grosser Unsicherheit bezüg- lich ihrer Dauerhaftigkeit, ihrer Ernsthaftigkeit und Intensität verbunden. Sie vermag damit noch kaum zu Gunsten des Angeklagten zu wirken, auch wenn anzuerkennen ist, dass der Angeklagte sich in der Zeit vor der Verhandlung zumindest in einem gewissen Rahmen bemüht hat, sein Leben in den Griff zu bekommen. Strafschär- fend fallen die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer straf- barer Handlungen ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Leicht strafmildernd wirkt der Umstand, dass es bei der Straftat gegenüber G. lediglich beim Versuch geblieben ist. Die Diebstahlsversuche hingegen sind in der gewerbsmässigen Begehung auf- gegangen. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Plädoyer im weiteren geltend gemacht, der Angeklagte habe aus einer schweren Bedrängnis heraus ge- handelt, weshalb die Strafe gemäss Art. 64 Abs. 2 al. 2 StGB zu mildern sei. Schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 64 Abs. 2 al. 2 StGB liegt vor, wenn eine notstandsähnliche Lage den Täter zur Begehung der strafbaren Handlung treibt, das heisst wenn die Bedrängnis einen besonders hohen Grad erreicht und den
60 Täter so beeindruckt, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu fin- den glaubt (BGE 100 IV 9 E 2; BGE 83 IV 188). Der Täter muss also die Tat als einzigen Ausweg betrachtet haben. Die Bedrängnis kann materieller wie psychi- scher Art sein (BGE 107 IV 94 E 4a). Es ist unerheblich, ob der Täter die Notlage selber verschuldet hat oder nicht (BGE 83 IV 187; Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 64 StGB). Genauso wie in einer Notstandslage hat der Bedrängte eine gewisse Ver- hältnismässigkeit zwischen den Gründen, die ihn zur Tat veranlassen und der Be- deutung des Rechtsguts, in das er eingreift, zu beachten. Das verfolgte Ziel und die begangene Straftat dürfen nicht in einem derartigen Missverhältnis stehen, dass die Tat als moralisch verwerflich erscheint (BGE 110 IV 9 E 2; 107 IV 94 E 4c). Vorlie- gend ist offensichtlich die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt. Der Angeklagte benötigte zwar Geld, um seine Drogensucht befriedigen zu können. Der massive Eingriff in die körperliche und seelische Integrität zweier Opfer, denen er eine ein- fache Körperverletzung zufügte, ist jedoch augenscheinlich unverhältnismässig. Aber auch die weiteren vermögensrechtlichen Delikte erweisen sich in ihrer Ge- samtheit als gravierend und schwer und nicht verhältnismässig. Im weiteren kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat. Der Angeklagte hat bereits früher mehrfach Entzie- hungskuren auf eigenes Verlangen durchgeführt. Ohne Zweifel war ihm auch in der vorliegend zu beurteilenden Situation bewusst, dass er hier wieder Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Auch eine erneute Methadonabgabe ist für den Angeklagten zwei- fellos im Raum gestanden. Die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der schweren Bedrängnis sind vorliegend daher nicht erfüllt. Strafmildernd wirkt jedoch die im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2004 festgestellte leicht vermin- derte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (act. 3.17, S. 22, Ziff. 5.2). Der Richter kann dabei gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Ohne diese ausgewiesene Verminderung der Zurech- nungsfähigkeit müsste der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer in Beachtung sämtlicher erhöhender, mindernder und schärfender Umstände mit einer Freiheits- strafe von 36 Monaten bestraft werden. Die Verminderung der Zurechnungsfähig- keit des Angeklagten beurteilt die Strafkammer gestützt auf die Begutachtung als leicht, so dass vorliegend, aufgrund der Praxis, wonach eine leichte Verminderung zu rund 25 % Reduktion führt, eine Herabsetzung des Strafmasses um diese rund 25 % heranzuziehen ist. In Anwendung dieser Reduktion und in Würdigung sämtli- cher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzu-
61 ges bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). c) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungs- beziehungsweise Polizeihaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abge- sehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten nach der Tat, welches ihm zum Ver- schulden gereicht, die Polizei- oder Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 2). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Be- schuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu wei- teren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungs- rechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung beste- hen in Bezug auf den Angeklagten nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts ent- gegen steht. 9.a) Das strafbare Verhalten des Angeklagten steht mit seiner Drogen- sucht sowie der daraus entstandenen Beschaffungsproblematik in direktem Zusam- menhang. Es stellt sich deshalb zwingend die Frage, ob anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anzuordnen sind. Auszugehen ist von Art. 44 Ziff. 1 StGB, der gemäss Ziffer 6 der Bestimmung auf Rauschgiftsüchtige sinngemäss anwendbar ist. Danach kann der Richter, wenn der Täter rauschgiftsüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, zur Vermeidung künftiger Delin- quenz seine Einweisung in eine Heilanstalt oder eine ambulante Massnahme an- ordnen (Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB). Ausschlaggebend für die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 44 StGB ist einerseits die Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit sowie andererseits eine entsprechende Massnahmewilligkeit des Verurteilten. So- weit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmäs- sigkeit der Behandlung ein. Dem Gutachten der leitenden Ärztin der Klinik AL. in RR. vom 12. August 2004 (act. 3.17, S. 20) kann entnommen werden, dass die Abhängigkeit von multiplen Substanzen, trotz zum Zeitpunkt der Begutachtung be-
62 stehender Drogenabstinenz, als grundsätzliches Problem angenommen werden müsse. Die diagnostizierte Abhängigkeit stehe im Kausalzusammenhang mit den inkriminierten Taten. Daher sei die Behandlung dieser Krankheit vordergründig, um die Rückfallgefahr zu verringern. Es müssten in erster Linie auf die Behandlung der Sucht abzielende Massnahmen ergriffen werden. Grundsätzlich empfehle sich in diesem Zusammenhang eine Massnahme gemäss Art. 44 StGB. Diese Einschät- zung wird im ergänzenden Bericht vom 23. Februar 2005 (act. 07) geteilt. Im psych- iatrische Gutachten der leitenden Ärztin der Klinik AL. in RR. wird folglich die Mass- nahmebedürftigkeit und implizit auch die Massnahmefähigkeit des Angeklagten be- jaht. Im weiteren wird die Massnahmebedürftigkeit vom Angeklagten anerkannt. In- sofern ist diese Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme vorliegend gege- ben. Wie obenstehend erwähnt, hängt die erfolgreiche Durchführung einer Mass- nahme zu einem grossen Teil davon ab, ob der Betroffene für eine Behandlung motiviert und zu einer Zusammenarbeit mit den Therapeuten bereit, das heisst massnahmewillig ist. Dabei kann zumindest zu Beginn auch eine minimale Motiva- tion genügen, jedenfalls wenn zu erwarten ist, dass sich diese im Verlauf der Be- handlung verbessern wird. Ist die erforderliche Behandlungsbereitschaft nicht vor- handen, so ist auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Bezüglich der Massnahmewilligkeit ist zwischen einer stationären und einer ambulanten Mass- nahme zu unterscheiden. Im psychiatrischen Gutachten führt Frau Dr. med. KK. aus, da der Angeklagte die Langzeitentwöhnungsbehandlung im Therapiezentrum AM. vorzeitig abgebrochen habe, sei von einer momentan nicht genügend ausge- prägten Motivation für diese Art von Behandlung auszugehen (act. 3.17, S. 21 und S. 23 Ziff. 5.5). Der Angeklagte hat vor Schranken des Kantonsgerichtes mehrfach und sehr klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine stationäre Thera- pie wünsche. Konkret sagte er unter anderem, eine stationäre Therapie komme für ihn nicht in Frage. Der Angeklagte hat damit unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er bezüglich einer stationären Massnahme nicht motiviert ist. Damit ist der mögliche Behandlungserfolg einer stationären Massnahme mit erheblichen Zweifeln behaftet, denn eine dazu nicht restlos motivierte Person kann kaum thera- piert werden. Angesichts der ablehnenden Haltung des Angeklagten und den dies- bezüglichen zitierten Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2004 ist von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen. Der Ange- klagte hat sich vor Schranken des Kantonsgerichts jedoch für eine ambulante Mass- nahme ausgesprochen. Die Anordnung einer solchen ist gemäss Gutachten vom 12. August 2004 angezeigt und notwendig (act. 3.17, S. 21 und S. 23 Ziff. 5.5). Bezüglich dem Umfang, dem Inhalt und dem Ziel der Therapie führt die Gutachterin im weiteren aus, dass eine psychiatrische Behandlung empfohlen werde, die zum
63 Ziel haben müsse, eine totale Drogen- und Alkoholabstinenz über mindestens drei Jahre sowie eine Stabilisierung der sozialen Bezüge des Angeklagten zu etablieren. Zweckmässigerweise sei die vom Hausarzt durchzuführende, engmaschige Absti- nenzkontrolle und die durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durch- zuführende Suchtbehandlung durch die Schutzaufsicht zu kontrollieren. Auch benötige der Angeklagte Unterstützung bezüglich der sozialen Stabilisierung (Woh- nen, Arbeit, Finanzen, Freizeitgestaltung), wobei ihm die Schutzaufsicht helfen könne (act. 3.17, S. 21). Das Gericht schliesst sich den Ausführungen der Gutach- terin grundsätzlich an. Die vorliegend notwendige ambulante Massnahme soll den Angeklagten zu einem drogen- und alkoholabstinenten Leben führen. Dazu er- scheint es dem Gericht notwendig, dass die Abstinenz wie von der Gutachterin vor- geschlagen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren engmaschig kontrol- liert und überwacht wird. Ebenso gehört dazu, dass die zur Drogensubstitution not- wendige Dosis an Methadon allmählich verringert werden kann. Daneben ist das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gutachterin davon über- zeugt, dass der Angeklagte zur Bewältigung und Überwindung seiner Sucht auf die Hilfe einer psychiatrisch und psychotherapeutisch ausgebildeten Fachperson ange- wiesen ist. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass Kokain eine schwere psychische Abhängigkeit verursacht. Die ambulante Therapie hat daher auch die Begleitung und Betreuung des Angeklagten durch eine entsprechend qua- lifizierte Fachperson zu umfassen und zu gewährleisten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine ambulante, kontrollierte, umfassende Drogentherapie für min- destens drei Jahre der Reintegration des Angeklagten in die Gesellschaft am för- derlichsten ist. b) Wird eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt und gleichzeitig eine am- bulante Massnahme angeordnet, kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschie- ben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarer- weise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bis- herigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kri- minalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden beziehungs- weise rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Strafaufschub ist an-
64 gezeigt, wenn der Strafvollzug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbe- handlung erheblich beeinträchtigen würde. Damit betont das Bundesgericht den Ausnahmecharakter des Strafaufschubes, der einer besonderen Rechtfertigung be- darf. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzu- schiebende Freiheitsstrafe ist. Die ambulante Massnahme darf nicht dazu miss- braucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hin- auszuschieben (zum Ganzen BGE 129 IV 161 ff.) Selbst wenn der Richter zum Er- gebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbegleitend nicht durchführbar, verlangt das Gesetz nicht zwingend, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, auf den Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 StGB verweist, ist als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet. Das Gesetz überlässt es somit dem Richter, nach seinem (pflichtgemässen) Ermessen über den allfälligen Aufschub des Strafvollzugs zu befinden. Es gilt nun folglich zu prüfen, ob ein sofortiger Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe mit der angeordneten ambu- lanten Massnahme vereinbar wie auch sinnvoll wäre sowie ob die tatsächliche Aus- sicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Strafvollzug erheblich beeinträchtigt beziehungsweise verunmöglicht würde und der Strafvollzug deswegen aufzuschie- ben wäre. Dr. med. KK. kommt in ihrem Gutachten vom 12. August 2004 zum Schluss, dass der Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Massnahme grundsätz- lich vereinbar wäre, sofern gewährleistet sei, dass der Angeklagte völlig alkohol- und drogenabstinent sei sowie eine psychiatrische Betreuung auf Wunsch bereits dort in Anspruch nehmen könne (act. 3.17, S. 22 und 23). Im ergänzenden Bericht vom 23. Februar 2005 (act. 07) kommt Dr. med. LL. zum Schluss, die soziale Situa- tion des Angeklagten scheine sich seit der Begutachtung durch Dr. med. KK. leicht gebessert zu haben. Der Angeklagte habe eine befriedigende Arbeitsstelle, er habe eine neue Beziehung aufgebaut und er sei auch in Gesprächen für eine weiter- führende Arbeitsstelle nach Saisonende. Es sei aber anzumerken, dass das Er- reichte noch recht unstabil sei. Dem Exploranden sei es immer wieder gelungen, kurzfristig neue Arbeitsstellen zu finden, so dass dies auch nach einem Gefängnis- aufenthalt wieder gelingen sollte. Da die Freundin über die Situation aufgeklärt sei und nach Meinung des Angeklagten zu ihm halte, stehe nicht zwingend zu befürch- ten, dass die Beziehung durch eine Haftstrafe auseinander gehen könnte. Aufgrund der aktuell erhobenen Befunde sei nicht davon auszugehen, dass der Heilungser- folg einer allenfalls verfügten ambulanten Massnahme durch den Freiheitsentzug beeinträchtigt werden würde, da bisher noch keine spezifische Therapie begonnen worden sei. Die Stabilisierung der Situation sei zwar positiv im Sinne einer Heilungs- chance zu werten, zeige aber noch nicht eine solche Festigung, dass ein grosser
65 Schaden anzunehmen wäre. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich dieser Beurteilung an. Vorliegend ist zentral, dass der Angeklagte bis anhin aus eigenem Antrieb keine Therapie begonnen hat, obwohl er vom psychiatrischen Gut- achten vom 12. August 2004 und den darin enthaltenen Feststellungen und Emp- fehlungen Kenntnis hatte. Der Angeklagte hat zwar eine Methadonbehandlung an- gefangen und führt diese - soweit ersichtlich - regelmässig und korrekt durch. Eine Drogensuchttherapie umfasst jedoch immer auch eine fachärztliche Begleitung. Die Drogensubstitution durch Methadon allein kann nicht genügen, insbesondere da ge- rade Kokain eine starke psychische Abhängigkeit verursacht. Kommt hinzu, dass das Verhalten des Angeklagten gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. Au- gust 2004 darauf hinweist, dass der Angeklagte sich hinsichtlich seiner Sucht unre- alistisch einschätzt (act. 3.17, S. 21). Auch im ergänzenden Bericht vom 23. Februar 2005 hält der begutachtende Facharzt, Dr. med. LL., fest, der Angeklagte sei nicht von selbst auf seine Hospitalisation vom Oktober 2004 zu sprechen gekommen und habe das Gefühl, nun seine Abhängigkeit vollständig im Griff zu haben, was klar zeige, dass er seine Abhängigkeit deutlich unterschätze. Dies unterstreiche noch einmal die Notwendigkeit einer suchtbezogenen fachpsychiatrischen Behandlung, welche eine kontrollierte Drogenabstinenz zum Ziel haben müsse (act. 07, S. 4). Um seine Sucht zu überwinden, das heisst sowohl physisch als vor allem auch psy- chisch von den Drogen los zu kommen, ist der Angeklagte folglich ohne Zweifel auf die Hilfe einer entsprechend ausgebildeten Fachperson angewiesen. Diese Hilfe hat er bis anhin nicht in Anspruch genommen, so dass vorliegend entgegen den Aus- führungen des Verteidigers in seinem Plädoyer nicht davon gesprochen werden kann, der Angeklagte habe bereits mit einer Suchttherapie begonnen. Wie Dr. med. LL. im ergänzenden Bericht vom 23. Februar 2005 zu Recht ausführt (act. 07, S. 4), ist einer ambulanten Massnahme im weiteren vor allem dann der Vorzug zu geben, wenn bereits eine tragfähige Beziehung zu einem Therapeuten aufgebaut und ein psychotherapeutischer Prozess in Gang gekommen ist. Der Unterbruch einer sol- chen Beziehung beziehungsweise Behandlung kann sich unter Umständen tatsäch- lich ungünstig auf diesen Prozess auswirken. Der Angeklagte hat bis anhin keine Beziehung zu einem Therapeuten aufgebaut, da er noch gar keine Suchttherapie angefangen hat. Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe wird daher vorliegend weder die Beziehung zu einem Therapeuten erschwert beziehungsweise allenfalls belastet noch ein psychotherapeutischer Prozess unterbrochen. Weil der Angeklagte bis an- hin keine Therapie in Anspruch genommen hat, kann im weiteren auch nicht davon gesprochen werden, die Therapie sei erfolgreich etabliert und es seien bereits erste
66 diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Strafvollzug immer die Mög- lichkeit in sich trägt, die Durchführung einer Therapie in gewissem Umfang zu er- schweren. Sofern dies im üblichen Rahmen bleibt, kann es von vornherein nicht genügen, um den Aufschub der Strafe zu Gunsten der Massnahme zu rechtfertigen. Das Bundesgericht verlangt daher, dass die tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt werden muss. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Der Angeklagte hat im weiteren die Möglichkeit, im Strafvollzug eine durchaus adäquate Therapie zu beginnen und durchzuführen: Sowohl die kontrollierte Abgabe von Methadon als auch die Betreuung und Begleitung durch einen Facharzt der Psychiatrie und Psy- chotherapie sind im Strafvollzug gewährleistet. Es kann dem Angeklagten je nach Umständen sogar der Beizug eines Therapeuten seiner Wahl bewilligt und ermög- licht werden. Bezüglich der sozialen Situation des Angeklagten geht Dr. med. LL. im ergänzenden Bericht - wie bereits ausgeführt - davon aus, es sei noch keine solche Festigung eingetreten, dass ein grosser Schaden anzunehmen wäre (act. 07, S. 5). Das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des Exper- ten abzuweichen, zumal in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden sind, die da- gegen sprechen würden. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Strafvoll- zug für jeden Straftäter ein einscheidendes Erlebnis darstellt mit Auswirkungen auf das soziale und berufliche Umfeld. Der Strafvollzug bringt für jeden Insassen Belas- tungen, insbesondere auch psychischer Natur, mit sich. Dies allein vermag den Auf- schub der Strafe zu Gunsten der Massnahme nicht zu rechtfertigen. Erst wenn die Belastungen durch den Strafvollzug eine tatsächlich bestehende Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung erheblich beinträchtigen würden, wäre ein Aufschub in Be- tracht zu ziehen. Ebenfalls ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Aufschub der Strafe zu Gunsten der Massnahme die Ausnahme sein muss. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte kommt die Strafkammer des Kantonsgerichts daher in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2004 (act. 3.17) und dem ergänzenden Bericht vom 23. Februar 2005 (act. 07) zum Schluss, dass vorliegend der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe keine erhebliche Beeinträchtigung der Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung bedeutet. Die Strafe ist daher sofort zu vollziehen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Gerichtsgebühr zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). Der Ange-
67 klagte wird zudem auch die Kosten der ambulanten Behandlung zu tragen haben (Art. 189 StPO). Der Angeklagte hat im weiteren J., welche im vorliegenden Verfah- ren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, für das Adhäsionsverfahren angemes- sen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter von J. hat anlässlich der Hauptverhand- lung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden gegenüber dem Ge- richt mündlich erklärt, er mache einen Aufwand in Höhe von Fr. 300.-- geltend. Der Angeklagte hat J. mithin für das Adhäsionsverfahren mit Fr. 300.-- (inkl. Mehrwert- steuer) ausseramtlich zu entschädigen.
68 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.A. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des unvoll- endeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der unberechtigten Verwendung eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er mit 27 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Unter- suchungshaft von 16 Tagen, bestraft. 3.Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne der Erwägungen gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB angeordnet. 4.a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der J. im Betrage von Fr. 1'240.50 wird Vormerk genommen. b) A. hat J. ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 5.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der M. im Betrage von Fr. 970.-- wird Vormerk genommen. 6.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage des Q. im Betrage von Fr. 550.-- wird Vormerk genommen. 7.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft im Betrage von Fr. 728.80 wird Vormerk genom- men. 8.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
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Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: