Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 26. Juli 2004Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 33 (mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (6S.28/2005) und eine staatsrechtliche Beschwerde (6P.12/2005) hat das Bun- desgericht mit Urteilen vom 30. Mai 2005 abgewiesen.) Urteil Strafkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenJegen, Riesen-Bienz, Schäfer und Burtscher Aktuar ad hocPinchera —————— In der Strafsache d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen den X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rath- geb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2004, wegen Raub, mehrfache Vergewaltigung etc.,

2 in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A.X. wurde am 14. Dezember 1975 in A./B. geboren. Zusammen mit ei- nem jüngeren Bruder wuchs er bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnis- sen in C. auf. Dort besuchte er während acht Jahren die Grundschule und während einem Jahr die Mittelschule. Im Jahre 1991 zog die Familie in die Schweiz, wo sie anfänglich in D. und ab 1995 in E. lebte. Von 1992 bis 1996 absolvierte der Ange- klagte bei der Firma F. in G. eine vierjährige Lehre als H., welche er mit Erfolg ab- schloss. Danach war er noch ein Jahr in seiner Lehrfirma tätig. In den folgenden Jahren arbeitete X. bei diversen Firmen, unter anderem von Mai 1998 bis Juli 2000 bei der Firma I. in J. Von August 2001 bis Februar 2004 war er bei der Firma K. in L. in Anstellung. Dort erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen Fr. xxxx.-- und Fr. xxxx.--. Der Angeklagte hat Kreditschulden in Höhe von ca. Fr. xxxxx.--, welche aus einem Autokauf herrühren. Bei Verwandten und Bekannten hat er weitere Schulden in Höhe von ca. Fr. xxxxx.--. Im Jahre 1999 heiratete der Angeklagte M. Aus dieser Verbindung gingen in den Jahren 2000 und 2002 zwei Kinder hervor. Seit April 2003 lebt das Ehepaar getrennt. Die Ehefrau hält sich mit den Kindern bei ihren Eltern in der N. auf. Der Angeklagte hat monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 1'800.-- zu leisten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte einmal verzeich- net: Am 18. November 2003 verurteilte ihn der Kreispräsident O. wegen grober Ver- letzung von Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das BetmG zu 30 Tagen Gefängnis, Probezeit drei Jahre und Fr. 1'200.-- Busse. Gemäss Leumundsbericht der Kan- tonspolizei E. geniesst der Angeklagte einen rechten Leumund. Die Lebensführung und das allgemeine Verhalten hätten bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben. Hin- gegen hat der Angeklagte Probleme im Umgang mit Alkohol und Betäubungsmit- teln. Wegen Depressionen hielt er sich von September 2003 bis anfangs Dezember 2003 in den Kliniken P. und Q. auf (act. 1.10, S. 2; 2.1 f.). B.X. befand sich vom 27. Januar bis zum 31. März 2004 in der Strafan- stalt T. in O. in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde er entsprechend seinem Wunsch, den vorzeitigen Massnahmevollzug anzutreten, in die Psychiatrische Klinik Q. in R. versetzt (act. 2.6-2.8; 3.1-3.11).

3 C.Am 05. Februar 2004 wurden die Psychiatrischen Dienste der Klinik Q., R., mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragt. Dr. med. S., Oberärztin des forensischen Dienstes der Klinik Q., erstellte alsdann das psychiatrische Gut- achten vom 26. April 2004 und beantwortete darin die durch den Untersuchungs- richter gestellten Fragen wie folgt (vgl. act. 2.3; 2.4; 2.5; 2.9, S. 35 ff.): „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrank- heit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 2.War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesund- heit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig man- gelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Ja, die Alkohol- und Kokainabhängigkeit des Expl. entspricht einer Be- einträchtigung seiner geistigen Gesundheit. Dadurch ist die Einsicht in das Unrecht seiner Tat zwar nicht beeinträchtigt, jedoch die Steue- rungsfähigkeit leichtgradig vermindert gewesen. Die Zurechnungsfähig- keit zum Zeitpunkt der Tat ist in leichtem Grade vermindert gewesen. 3.Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhin- dern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. 4.Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffent- liche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Der Expl. gefährdet die öffentliche Sicherheit grundsätzlich nicht in einer so schwerwiegenden Weise, dass er in einer Anstalt verwahrt werden müsste. Besonders aufgrund der Aussicht auf Erfolg einer The- rapie scheint eine Verwahrung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäs- sig. Unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist von einer situationsge- bundenen Gefährlichkeit des Expl. auszugehen. Falls die empfoh- lene Massnahme nicht zur Rückfallprävention beitragen sollte, ist eine Verwahrung oder der Vollzug der Strafe zu erwägen resp. neu zu beurteilen. 5.Ist der Angeschuldigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig und er- scheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einwei- sung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Die Alkohol- und Kokainabhängigkeit des Expl. muss sowohl aus medi- zinischer Sicht, als auch zur Verhütung einer allfälligen Rückfallge- fahr behandelt werden. Zweckmässig erscheint hierfür die Einwei- sung in eine geeignete Anstalt für eine stationäre Behandlung

4 gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für mindestens 6 Monate. Im An- schluss an die stationäre Therapie muss eine ambulante psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen. In jedem Fall ist die totale Alkohol- und Drogenabstinenz des Expl. in den nächsten mindestens 3 Jahren unabdingbar. Neben suchtspezifischen Aspekten sollte die Therapie problemorientiert sein und den Expl. in der Alltags- bewältigung unterstützen. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Nein. 6.Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Aus unserer Sicht wäre die Anordnung einer Schutzaufsicht gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sinnvoll. Diese sollte die allgemeine Führung des Expl., dessen totale Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Fortsetzung der ambulanten Therapie kontrollieren. Sinnvoll wäre auch eine Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssituation sowie bei der Schuldensanierung. Der Expl. erklärte sich damit einverstan- den. 7. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbei- ständung? Nein.“ D.Am 28. Januar 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung etc. (act. 1.1). Nach Abschluss der Un- tersuchungen erliess die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2004 die Anklageverfü- gung (act. 1.9). Sie versetzte X. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand. Gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2004 (act. 1.10) wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: 1.In der Nacht von Samstag auf Sonntag, 17./18. Januar 2004, konsu- mierte der Angeklagte in verschiedenen Lokalen in E. und O. gemäss eigenen Angaben 6 bis 10 kleine Flaschen Bier, 2 bis 3 Gramm Kokain sowie 6 Ecstasy-Tabletten. Am Sonntag, 18. Januar 2004, hielt er sich tagsüber im Restaurant D2. in O. auf, wo er weitere 7 bis 8 kleine Flaschen Bier, 7 bis 8 Tequillas sowie nochmals 2 Gramm Kokain konsumiert haben will. Gegen Abend begab er sich auf den Bahnhof O., um nach Hause zu fahren. Dabei stiess er in der Bahnhofunter- führung auf drei V.-isch aussehende Typen, welche er auf Drogen an- sprach. Nachdem ihm die Männer erklärt hatten, dass sie keine Dro-

5 gen hätten, fragte er einen von ihnen, ob er ihn begleiten würde, um sich irgendwo Geld zu beschaffen. Er versprach ihm auch ein wenig Kokain, worauf der Unbekannte namens W. einwilligte und sich von seinen Begleitern verabschiedete. In der Bahnhoftoilette konsu- mierte der Angeklagte zusammen mit W. das restliche Kokain. Auf dem Bahnhofareal teilte er seinem Begleiter daraufhin mit, dass sie jetzt den Z. aufsuchen würden, um die dort arbeitende Prostituierte zu überfallen und zu berauben. Da sein Begleiter ihn nur schlecht ver- stand, musste er ihm sein Vorhaben mehrmals erklären. Mit dem Taxi fuhren die beiden anschliessend ins O1. und begaben sich zum Hinte- reingang des Z., den der Angeklagte zuvor schon mehrmals besucht hatte. Dort trafen sie um ca. 23.45 Uhr auf Y., welche gerade im Be- griffe war, die Salontüre zu öffnen, um die Tageseinnahmen in Höhe von Fr. 1'500.-- abzuholen, welche ihre im Z. arbeitende Schwester Y1. zurückgelassen hatte. Unter dem Vorwand, sie seien von der Polizei, verschafften sich der Angeklagte und W. Zutritt zum Z. An- schliessend bedrohten sie Y. mit Taschenmessern und drohten, sie um- zubringen, wenn sie nicht mit ihnen Sex machen würde. Ausserdem müsste sie dafür bezahlen. Y. wurde daraufhin gezwungen, sich aus- zuziehen und zuerst den Angeklagten, anschliessend seinen Beglei- ter W. und daraufhin erneut den Angeklagten oral zu befriedigen. Dabei benützten die Täter Kondome, welche sie mitgebracht hatten. In der Folge wurde Y. angewiesen, sich aufs Bett zu knien und der Begleiter des Angeklagten vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Nach etwa 15 Minuten vollzog auch der Angeklagte den Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit wieder von ihr abliess und ihr mit einem im Z. vorgefundenen Elektrokabel die Hände auf den Rücken band. Mit einem Verlängerungskabel fesselte er ihr auch die Füsse und stopfte ihr schliesslich noch Papierserviet- ten in den Mund. Zwischendurch fragte der Angeklagte immer wieder nach Geld, Schmuck oder Drogen. Die Geschädigte erklärte ihm je- doch, sie wisse nicht, wo das Geld sei, worauf ihr der Angeklagte einen Faustschlag auf die rechte Wange versetzte. Ausserdem drohte er, ihr den Mund aufzuschneiden oder sie umzubringen, wenn sie nicht sage, wo das Geld sei. In der Folge suchte der Angeklagte während einer halben Stunde den Z. und die angrenzende Küche nach Geld oder Wertsachen ab. Da er nichts fand, nahm er der Geschädigten die Servietten aus dem Mund und fragte sie, wo das Geld sei. Y. erklärte ihm daraufhin, dass in einem Küchengestell Geld deponiert sei. Daraufhin stopfte der Angeklagte ihr die Papierservi- etten wieder in den Mund, begab sich in die Küche und entwendete aus einem Glas Bargeld in Höhe von Fr. 1'500.--. Einige Zeit später begab sich W. erneut zu Y., nahm ihr die Servietten aus dem Mund und zwang die gefesselt auf dem Bett liegende Ge- schädigte, ihn ein weiteres Mal oral zu befriedigen. Währenddessen kam auch der Angeklagte hinzu und führte der Geschädigten von hinten einen im Z. aufgefundenen Vibrator in die Scheide ein. Der An- geklagte wies seinen Begleiter in der Folge an, der Geschädigten mit dem Messer ins Gesicht zu schneiden und ihr das linke Ohr ab- zuschneiden. Ausserdem forderte er ihn auf, der Geschädigten die brennende Zigarette in die Augen zu drücken. W. kam diesen Anwei- sungen nicht nach; hingegen drückte er der Geschädigten die bren- nende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel aus. Trotz intensiver

6 Suche fand der Angeklagte in der Folge kein weiteres Geld mehr. Vor dem Verlassen des Salons entwendeten der Angeklagte und sein Kom- plize zum Nachteil von Y. zwei Mobiltelefone der Marke Nokia und Siemens im Wert von ca. Fr. 590.-- sowie einen Fotoapparat der Marke Carena. Schliesslich verliessen der Angeklagte und sein Begleiter zwischen 02.00 und 02.30 Uhr den Z., wobei sie die Geschädigte nackt und gefes- selt auf dem Bett zurückliessen, um sich einen Fluchtvorsprung zu ver- schaffen. Erst etwa eine halbe Stunde später gelang es der Geschä- digten, sich von ihren Fuss- und Handfesseln zu befreien und Hilfe zu holen. Akten: act. 4/1–5, 10–17; 5/1–15“ „2. Nach seiner letztmaligen Verzeigung vom 30. September 2003 bis zu seiner Festnahme vom 27. Januar 2004 kaufte der Angeklagte von verschiedenen V.-ischen Drogendealern in O. und E. nach ei- genen Aussagen mindestens 30 Gramm Kokain für ca. Fr. 3'500.--. Den grössten Teil des Kokains konsumierte er selbst; etwa 2-3 Linien Kokain gab er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gratis an einen Kollegen ab und eine kleine Menge Kokain verschenkte er am Abend des 18. Januar 2004 seinem Komplizen W. Im oberwähnten Zeitraum konsumierte der Angeklagte zudem 10 Joints Marihuana und ca. 15 Ecstasy-Tabletten, welche er gratis oder im Tausch gegen Kokain von Kollegen erhielt. Akten: act. 7/1–6“ E.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubün- den vom 26. Juli 2004 waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechts- anwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, anwesend. Die Anklage wurde vom Staatsanwalt, Dr. iur. Alex Zindel, vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sa- che legitimiert erklärte. F.Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: 1.X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit sechs Jahren Zuchthaus zu bestrafen unter Abzug der Untersuchungshaft. 3.Der bedingte Strafvollzug für die Verurteilung gemäss Strafmandat des Kreispräsidenten O. vom 18. November 2003 sei zu widerrufen. 4.Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne des Gutachtens anzuord- nen. 5.Es sei die Sicherheitshaft zu prüfen. 6.Gesetzliche Kostenfolge.

7 In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt aus, dass die Verübung des Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unbestritten sei. Allerdings sei der Deliktsbetrag, den X. mit Fr. 200.-- bezifferte, gemäss Aussagen des Opfers auf Fr. 1'500.-- zu ergänzen. Der Angeklagte bestreite zwar, mit dem Opfer Geschlechts- verkehr gehabt zu haben, verstricke sich dabei aber in Widersprüche. Gestützt auf die Depositionen des Opfers sei X. wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft und in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB zu verurteilen. Es stehe fest, dass selbst, wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit Y. gehabt haben sollte, er wegen Mittäterschaft der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei; habe er doch immerhin seinen Kompli- zen in seinem Tun unterstützt und angestachelt. Zudem sei es unbestritten, dass Y. über Stunden hinweg im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sexuell genötigt worden sei, die Täter oral zu befriedigen und zu dulden, dass der Angeklagte ihr einen Vi- brator in die Scheide einführte. Die genannten sexuellen Nötigungstatbestände wür- den ebenfalls unter die gemeinsame Begehung gemäss Art. 200 StGB fallen. Un- bestritten sei ferner, dass das Opfer zwecks Fluchtsicherung von den Tätern gefes- selt worden sei, womit eine Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegen würde, die in echter Konkurrenz zur Vergewaltigung und zur sexuellen Nötigung stünde. Angesichts der Tatsache, dass der Komplize des Angeklagten die Zigarette auf dem Oberschenkel von Y. ausgedrückt habe – dokumentiert durch das Fotoblatt und den Arztbericht –, sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt, selbst wenn der Ange- klagte seinen Komplizen nicht zur Begehung einer Körperverletzung angewiesen hätte. Überdies stünde fest, dass sich die beiden Täter des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hätten. Im Rahmen der Strafzumessung sei Art. 63 StGB zu beachten, wonach der Richter die Strafe nach dem Mass des Verschuldens des Täters zu bemessen habe. Der Angeklagte habe eine immense kriminelle Energie und Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Er habe das Opfer zur Duldung des Beischlafs sowie zur Duldung sexueller Handlungen bzw. zu deren Vornahme genötigt, habe es während Stunden in seiner Gewalt gehabt, habe phy- sische Gewalt ausgeübt und es nackt gefesselt und geknebelt im Z. zurückgelas- sen. Das Tatverschulden wiege schwer. Strafschärfend sei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die gemeinsame Begehung der Taten gemäss Art. 200 StGB anzusehen. Straferhöhend wirke sich die Vorstrafe des Angeklagten aus. Zu den Beweggründen fänden sich keine gesicherten Erkenntnisse. Immerhin habe der Angeklagte berichtet, von einer inneren Stimme, die er infolge Drogenkon- sums wahrgenommen hätte, geführt worden zu sein. Die Stimme soll ihn denn auch angestiftet haben, die „Prostituierte“ auszurauben. Diesem Vorbringen sei jedoch

8 wenig glauben zu schenken, gehe doch aus dem psychiatrischen Gutachten ein- deutig hervor, dass die Einnahme von Alkohol, Ecstasy und Kokain für eine Aktivie- rung sorgen würde, die es dem Angeklagten ermöglicht hätte, ohne Schlaf wach zu bleiben. Entgegen der Ansicht des Angeklagten könne daher weniger von einer ex- tremen, als vielmehr von einer leichten Beeinflussung, einer leichten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gesprochen werden. So zeige sich die Beson- nenheit des Angeklagten insbesondere in der verübten Fesselung zur Fluchtsiche- rung. Zusätzlich sei aus dem Gutachten ersichtlich, dass die geltend gemachte De- pression des Angeklagten in keinem Zusammenhang mit den begangenen Taten stehen würde. Vielmehr gehe aus der Expertise hervor, dass die Frustrationstole- ranz von X. reduziert gewesen sei, was auf eine gewisse psychische Instabilität und Aggressionsneigung hindeute. Die Fähigkeit, intensive Emotionen zu regulieren, sei beim Angeklagten eher eingeschränkt. Unter dem Einfluss von bewusstseinsverän- dernden Substanzen und in schwierigen persönlichen Situationen entgleite X. diese Kontrolle, was bei allen bisherigen Delikten klar zum Ausdruck gekommen sei. Ein grundsätzliches Gefährlichkeitspotenzial müsse als gegeben betrachtet werden. So ginge vom Angeklagten insbesondere eine hohe Gefährlichkeit aus, wenn er unter Drogeneinfluss stände oder/und es darum ginge, Drogen zu beschaffen, was durch die inkriminierte Tat aufgezeigt würde. Kokain und Alkohol würden nicht nur die Ge- sundheit, sondern auch die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Strafmindernd seien das teilweise Geständnis und die Reue zu qualifizieren. Allerdings habe der Angeklagte sein Einfühlungsvermögen erst im Laufe des Verfahrens entwickelt. In Anbetracht der Umstände sei der Angeklagte mit sechs Jahren Zuchthaus zu bestrafen. Der bedingte Strafvollzug von 30 Tagen sei zu vollziehen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten und den Delikten sei die Dauer der Massnahme von sechs Monaten zu überprüfen. Eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung, bei der eine Drogenabstinenz notwendig sei, werde befürwortet. Ein Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer stationären Massnahme falle ausser Betracht, zumal der Angeklagte erst seit dem 31. März 2004 den vorzeitigen Massnahmevollzug angetreten habe und die insgesamt vor- gesehene Aufenthaltsdauer in einer stationären Anstalt von mindestens sechs Mo- naten unter den von BGE 107 IV 20 vorausgesetzten zwei Dritteln der Strafzeit lie- gen würde. Hingegen sei eine ambulante Massnahme im Sinne des Gutachtens während des Strafvollzuges anzuordnen, die mit dem Zustand des Angeklagten als vereinbar erachtet würde und die dem Gefährdungspotenzial von X. Rechnung trage. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, zumal der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und dies im Übrigen dem Sinn des künftigen

9 „Allgemeinen Teils“ des StGB entsprechen würde. Schliesslich sei der Angeklagte in Sicherheitshaft zu nehmen, da Fluchtgefahr bestehe. G.Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rath- geb, stellte und begründete im Namen seines Mandanten folgende Anträge: „1. X. sei mit höchstens vier Jahren Gefängnis zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft sei anzurechnen. 2.Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzu- schieben. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB anzuordnen. Diese sei nach Art. 2 VStGB 3 in einer Massnahmeanstalt zu vollziehen. 3.Kosten- und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger führte aus, dass nicht bestritten werden könne, dass der Angeklagte und der Unbekannte auch hinsichtlich der Vergewaltigung als Mit- täter zu qualifizieren seien und der Angeklagte für die deliktischen Handlungen sei- nes Komplizen einzustehen habe. Beim Sachverhalt stelle der Staatsanwalt jedoch auf die Aussagen des Opfers ab. Dieses habe bewusst unzutreffende Aussagen gemacht, die es im Verlaufe des Verfahrens widerrufen hätte. Damit rechtfertige sich der Hinweis, dass es die Geschädigte mit der Wahrheit nicht immer so ernst genommen habe. Ungeklärt sei, ob Y. als Prostituierte gearbeitet habe, was beja- hendenfalls manche Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten untermauern würde. Zudem sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unsicher, ob es tatsächlich zum Beischlaf mit dem Angeklagten gekommen sei. Habe Letzterer doch konstant daran festgehalten, keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ge- habt zu haben; er sei infolge Einnahme von Medikamenten und Drogen gar nicht dazu im Stande gewesen. Auch würde X. stets in Abrede stellen, dem Opfer irgend- welche Körperverletzungen zugefügt zu haben. Infolge der in Mittäterschaft verüb- ten Delikte sowie im Lichte des Strafschärfungsgrundes der gemeinsamen Tatbe- gehung von Art. 200 StGB falle dies vorliegend jedoch nicht ins Gewicht. Im Rah- men der Strafzumessung sei die im Gutachten erwähnte leichte verminderte Zu- rechnungsfähigkeit infolge der leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat als strafmildernd zu qualifizieren. Zu beachten seien weiter die immer wieder thematisierte, bei Kokainkonsum auftretende „innere Stimme“, die im Gutachten genannte geringe Stresstoleranz, die hohe Labilität so- wie die Empfindlichkeit des Angeklagten, der Zustand der Reizbarkeit und seine Erregbarkeit sowie seine Distanzierung von aggressivem Verhalten. Es zeige sich

10 ein Bild von Stressintoleranz und Überforderung. Im Zeitpunkt der Tat sei der An- geklagte alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe unter einer Depression gelitten. Bezüglich der Persönlichkeit sei im Gutachten von psychischer Instabilität und Aggressionsneigung die Rede. Unter dem Einfluss von bewusstseinsverän- dernden Substanzen und in schwierigen persönlichen Situationen entgleite ihm die Kontrolle. Insgesamt hätten die Überforderung mit Vater- und Ehemannpflichten, die entfernte Schilddrüse, die zunehmende Frustration, Versagererlebnisse, De- pressivität, Arbeitsunfähigkeit, FiaZ-Vergehen, Suizidalität, Klinikaufenthalte, die zunehmenden Eheprobleme sowie Alkohol- und Drogenkonsum zum inkriminierten Delikt geführt. Ausserdem habe ihn die innere Stimme, die mit dem Kokain- und Ecstasykonsum zu erklären sei, dazu getrieben, eine Prostituierte auszurauben. Zu- dem fühlte sich der Angeklagte aufgrund vergangener Vorkommnisse von Prostitu- ierten ausgenutzt. Die Verstärkung des Komplizen habe aus psychologischer Sicht die Umsetzung des Planes ermöglicht. In Würdigung des Geschilderten sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten bezüglich der Tat nur von einer leicht vermin- derten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werde. Vielmehr sei doch entgegen der im Gutachten nicht begründeten, dürftigen Schlussfolgerung eine mittlere bis stark verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Strafmindernd zu berücksichtigen seien der gut ausgefallene Leumundsbericht des Polizeipostens E., das teilweise Geständnis des Angeklagten, der sich nicht in Widersprüche verwickelt habe, und seine Einsicht, seine Reue, seine Entschuldigung sowie sein Wunsch, das Unheil wieder gutzumachen. In Würdigung der gesamten Umstände sei eine Gefängniss- trafe von höchstens vier Jahren den Umständen angemessen. Bereits vor der Tat habe der Angeklagte in psychiatrischer Behandlung gestanden. Der Hausarzt Dr. B. würde in seinem Arztbericht vom 27. Januar 2004 darauf hinweisen, dass dem psychisch kranken und suizidgefährdeten Angeklagten ein Haftaufenthalt nicht zu- mutbar sei. So seien in der Untersuchungshaft denn auch psychische Probleme aufgetreten, weshalb der Angeklagte auf seinen mehrfach geäusserten Wunsch hin in den Massnahmevollzug versetzt worden sei. Der behandelnde Psychologe Dr. A. habe sich am 18. Juni 2004 zum Therapieverlauf des Angeklagten geäussert und habe festgehalten, dass gegen X. keinerlei Beanstandungen vorliegen würden und die Prognose günstig ausfalle. Diese Aussagen hätte Dr. A. auch am 22. Juli 2004 bestätigt. Er habe angeführt, dass die Weiterführung der begonnenen Therapie in der Klinik Q. mit dem dazu motivierten Angeklagten ernsthaft Sinn machen würde, da der Erfolg bei einem unmittelbaren Abbruch gefährdet sei. Dabei habe der Psychiater ausdrücklich auf die Probleme bei einem Therapieabbruch und einem sofortigen Strafvollzug hingewiesen. Der Angeklagte sei nicht auf den Strafvollzug vorbereitet und eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vorgefallenen sei erst

11 nach Eröffnung des Urteils möglich, weshalb gerade professionelle Unterstützung vonnöten wäre. Darüber hinaus seien die in BGE 107 IV 20 E. 5 ausgeführten Ge- sichtspunkte erfüllt, weshalb sich die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertige. Eine Weiterführung der begonnenen Massnahme würde einen besse- ren Resozialisierungserfolg als der Vollzug der Strafe versprechen und die Rück- fallwahrscheinlichkeit in unbehandeltem Zustand sei gemäss Gutachten als hoch anzusehen. Aus der Expertise gehe weiter hervor, dass eine ambulante Mass- nahme nicht denselben Erfolg wie eine stationäre gewährleiste, weshalb Letztere empfohlen würde. Nach der Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB, die in der Klinik Q. vollzogen werden könnte, habe der Richter immer noch die Möglichkeit, einen Teil der Strafe gestützt auf Art. 44 Ziff. 5 StGB zu vollziehen. Sollte das Gericht die Voraussetzungen für eine statio- näre Massnahme als nicht gegeben erachten, würde eine ambulante Massnahme an geeigneter Stelle gestützt auf Art. 2 VStGB 3 beantragt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen zur Anordnung der Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB mehrfach nicht gegeben. Im StGB Entwurf 1998 sei die Landesverweisung ohnehin nicht mehr enthalten. H.In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass der Angeklagte hin- sichtlich seiner Sucht am besten in der Klinik Q. therapiert werden könne. Dass eine ambulante Behandlung notwendig sei, würde nicht bezweifelt. Es sei dagegen pro- blematisch, die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben. In einer Massnahmeanstalt könne X. sicherlich weitergeholfen werden. Ob der Ange- klagte in eine solche Anstalt eingewiesen werde, habe jedoch weniger das Gericht, als vielmehr die Vollzugsbehörde zu entscheiden. Wie dargelegt, sei der Hauptan- trag des Verteidigers abzulehnen, wogegen dessen Eventualantrag zu befürworten sei. Der Angeklagte würde eine angemessene Behandlung benötigen, wobei nicht die äusserst schwerwiegende Tat aus den Augen zu verlieren sei. Immerhin sollte der Strafe auch Vergeltungsfunktion zukommen. Es sei daher im vorliegenden Fall eine strenge Strafe auszusprechen, damit eine weitere Straffälligkeit verhindert würde. I.In seiner Duplik hielt der amtliche Verteidiger an seinem Hauptantrag fest. X. wolle Hilfe, er sei motiviert, habe ein ausgeglichenes Zeugnis erhalten und die Klinik sei bereit mit ihm weiter zu arbeiten. Es sei klar, dass nicht das Gericht über die Umsetzung des Eventualantrages gestützt auf Art. 2 VStGB 3 entscheiden könne. Hingegen könne es zumindest die Vollzugsbehörde darauf hinweisen, den Eventualantrag in ihrem Entscheid zu berücksichtigen.

12 J.In seinem Schlusswort gab X. zu, Fehler begangen zu haben. Er be- teuerte, nicht kriminell zu sein und die Taten unter Drogeneinfluss verübt zu haben. Der Angeklagte schloss mit den Worten, es täte ihm Leid, er bitte um Vergebung und darum, den Massnahmevollzug fortsetzen zu können. K.Die Hauptverhandlung wurde um 15.10 Uhr nach der mündlichen Ur- teilseröffnung geschlossen. X. wurde in Sicherheitshaft genommen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amt- lichen Verteidigers zu den Anträgen – das mündliche Plädoyer des amtlichen Ver- teidigers wurde schriftlich zu den Akten gereicht – sowie auf die richterliche Befra- gung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurtei- lung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000), nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeklagt, einem Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren unterliegt. 2.X. ist angeklagt des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuel- len Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Ihm wird zusammenge- fasst vorgeworfen, dass er und sein Komplize (im Folgenden „W.“ genannt) in der Nacht von Sonntag auf Montag, 18./19. Januar 2004, gegen den Willen von Y. in den Z. im O1. in O. eingedrungen seien, die Geschädigte anschliessend bedroht und zur mehrfachen Duldung des Geschlechtsverkehrs sowie zur mehrfachen Vor- nahme bzw. zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt hätten. Zudem sollen die Täter sie geschlagen und ihr eine Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel aus- gedrückt haben. Des Weiteren soll das Opfer gefesselt und geknebelt worden sein,

13 bevor die Täter den Z. verlassen hätten. Überdies hätten sie mittels Androhung ge- genwärtiger Gefahr für Leib und Leben und Verübung von Gewalt Bargeld in Höhe von Fr. 1'500.-- sowie zwei Mobiltelefone und einen Fotoapparat entwendet. Der Angeklagte ist geständig, das Opfer gefesselt und geknebelt zu haben. Er gab eben- falls zu, im Sinne der Anklage Betäubungsmittel konsumiert, getauscht und gratis abgegeben zu haben. Auch bestätigte er, dass sein Komplize einmal den Ge- schlechtsverkehr mit Y. vollzogen hätte und von ihr zweimal oral befriedigt worden sei. Jedoch hätte er selbst keinen Geschlechtsverkehr und bloss einmal französi- schen Verkehr mit der Geschädigten gehabt. Ausserdem entspreche nicht der Wahrheit, dass Y. geschlagen, verbal oder mit Taschenmesser an Leib und Leben bedroht worden sei. Ebenso sei nicht richtig, dass man ihr eine Zigarette auf dem Oberschenkel ausgedrückt habe. Zudem hätte er lediglich Fr. 200.--, ein Mobiltele- fon und einen Fotoapparat mitgenommen. Von einem zweiten Mobiltelefon wisse er nichts. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat grundsätzlich beim Staat liegt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung ge- wonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorlie- genden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweize- risches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 54 N 2). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11).

14 Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein abso- luter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweis- regeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aus- schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzun- gen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theo- retische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine sol- che Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten güns- tigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, son- dern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die in- nere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens so- wie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schil- derung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Kennt- lichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbe- lastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkun- gen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschie-

15 denen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzei- chen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einver- nahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichför- mige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übri- gen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskri- terien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aus- sage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detail- lierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der rela- tiven Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherle- bende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Mo- tivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3.a)Unbestritten ist, dass der Angeklagte in der Nacht von Samstag auf Sonntag, 17./18. Januar 2004 – nach eigenen Angaben – in verschiedenen Lokalen in E. und O. sechs bis zehn kleine Flaschen Bier, zwei bis drei Gramm Kokain sowie sechs Ecstasy-Tabletten konsumierte. Am Sonntag, 18. Januar 2004, hat er sich tagsüber im Restaurant D2. in O. aufgehalten, wo er weitere sieben bis acht kleine Flaschen Bier, sieben bis acht Tequilas sowie nochmals zwei Gramm Kokain kon- sumiert haben will. Gegen Abend, als er mit dem Zug nach Hause fahren wollte, stiess er in der Bahnhofunterführung auf drei V.-isch aussehende Typen, welche er auf Drogen ansprach. Nachdem ihm die Männer erklärten, dass sie keine Drogen hätten, fragte er einen von ihnen, ob er ihn begleiten würde, um sich irgendwo Geld zu beschaffen. Er versprach ihm auch ein wenig Kokain, worauf der Unbekannte namens „W.“ einwilligte und sich von seinen Begleitern verabschiedete. In der Bahn- hoftoilette konsumierte der Angeklagte zusammen mit „W.“ das restliche Kokain.

16 Auf dem Bahnhofareal teilte X. seinem Begleiter mit, dass sie den Z. aufsuchen würden, um die dort arbeitende Prostituierte zu überfallen und zu berauben. Da sein Begleiter ihn nur schlecht verstand, musste er ihm sein Vorhaben mehrmals er- klären. Mit dem Taxi fuhren die beiden anschliessend ins O1. und begaben sich zum Hintereingang des Z., den der Angeklagte zuvor schon mehrmals besucht hatte. Um ca. 23.45 Uhr trafen X. und sein Komplize dort auf Y. Der Angeklagte und der unbekannte Komplize verschafften sich sodann Zugang zum Z. In der Folge wurde Y. über einen längeren Zeitraum hinweg genötigt, mindestens einmal Ge- schlechtsverkehr und zweimal oralen Verkehr mit dem Komplizen sowie mindestens einmal oralen Verkehr mit X. zu haben. Dabei benutzten die Täter jeweils Kondome. Während „W.“ und die Geschädigte das letzte Mal oral verkehrten, kam der Ange- klagte hinzu und führte ihr von hinten einen Vibrator mit darüber gezogenem Kon- dom in die Scheide ein. Danach wurden dem Opfer mit einem im Z. vorgefundenen Elektrokabel die Hände auf den Rücken gebunden und mit einem Verlängerungs- kabel wurden ihm die Füsse gefesselt. Schliesslich stopfte ihm der Angeklagte Pa- pierservietten in den Mund. Während seiner Anwesenheit erkundigte sich X. min- destens zwei Mal nach Geld, Schmuck oder Drogen und suchte im Z. und der an- grenzenden Küche danach. Alsdann verriet Y. den Tätern – die Papierservietten wurden für kurze Zeit ihrem Mund entnommen –, dass in einem Küchengestell Geld deponiert sei. Sogleich begab sich der Angeklagte in die Küche und entwendete das vorgefundene Bargeld aus einem Glas. Trotz intensiver Suche fand der Ange- klagte kein weiteres Geld mehr. Beim Verlassen des Salons, zwischen 2.00 und 2.30 Uhr, entwendete er zumindest ein Mobiltelefon der Marke Nokia zu Lasten von Y. sowie einen Fotoapparat der Marke Carena. Die Komplizen liessen die Geschä- digte nackt, mit Vibrator in der Scheide und gefesselt – um sich einen Fluchtvor- sprung zu verschaffen – auf dem Bett zurück. Erst etwa eine halbe Stunde später gelang es Y., sich von ihren Fussfesseln zu befreien und Hilfe zu holen. b)Umstritten ist, ob es in der besagten Nacht zu mehrfachem Ge- schlechtsverkehr zwischen X. bzw. „W.“ und Y. gekommen ist und wie viele Male das Opfer angehalten wurde, die Täter oral zu befriedigen. Des Weiteren ist zwei- felhaft, auf welche Weise sich die Komplizen Zugang ins Haus verschafften, ob die beiden Täter die Geschädigte tatsächlich mit Messern bedrohten, ob der Angeklagte Y. einen Faustschlag auf die Wange versetzte, ob sein Komplize eine brennende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel ausdrückte, ob sich die verschiedenen Dro- hungen, welche die Geschädigte geltend machte, tatsächlich so zugetragen haben, und ob „W.“ vom Angeklagten aufgefordert wurde, das Opfer zu verletzen. Darüber hinaus ist nicht restlos geklärt, warum Y. zum Z. ging und ob Letztere dort als Pro-

17 stituierte arbeitete. Schliesslich ist zu prüfen, ob wirklich ein zweites Mobiltelefon gestohlen wurde und ob Bargeld in Höhe von Fr. 1'500.-- oder Fr. 200.-- entwendet wurde. Aufgrund der zahlreichen Fragen gilt es zunächst im Lichte der nachfolgen- den Beweismittel zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung das Gericht zu über- zeugen vermag. c/1)Y. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2004 (act. 5.1) aus, dass sie am 18. Januar 2004 im Z. für ihre Schwester Geld abholen sollte. Als sie um ca. 23.45 Uhr die Türe des Z. öffnen wollte, hätten sich ihr ein weiss- und ein dunkelhäutiger Mann genähert und sie hätten – sich als Polizisten ausgebend – den Z. betreten. Nachdem sie die beiden Männer erfolglos versucht habe wegzu- schicken, hätten Letztere ein Taschenmesser hervorgezogen und sie aufgefordert, ihnen Geld zu geben, damit die Täter mit ihr Liebe machen würden. Nach anfängli- chem Widerstand und der Beteuerung, keine Prostituierte zu sein, hätten die Täter sie ins Schlafzimmer gezehrt. Dort sei sie ausgezogen, gefesselt und geknebelt worden. Daraufhin hätte sie mit beiden Tätern je zweimal Geschlechtsverkehr ge- habt und jeden zweimal oral befriedigen müssen. Es sei vorgekommen, dass sie mit einem Täter Geschlechtsverkehr gehabt habe, während sie den anderen oral zu befriedigen hatte. Während des Vaginalverkehrs mit „W.“ habe der Angeklagte im Z. nach Geld und Schmuck gesucht. Einmal hätte sie „W.“ befriedigen müssen, währenddem X., ein Sexvideo im Fernseher anschauend, onaniert hätte. Bei den sexuellen Handlungen seien jeweils Kondome benutzt worden, welche die Täter zum einen mitgebracht und zum anderen im Z. vorgefunden hätten. Lediglich „W.“ hätte einmal einen Samenerguss gehabt. Sie habe aus Angst keinerlei Gegenwehr geleistet. Der Angeklagte, der offensichtlich der Chef der beiden gewesen sei und sich sehr aggressiv verhalten habe, hätte seinen Begleiter aufgefordert, ihr ein Ohr abzuschneiden und ihr mit dem Messer den Mund aufzuschneiden. „W.“ habe je- doch lediglich sanft mit dem Messer über ihre Wange gestrichen. Des Weiteren sei sie vom Angeklagten mit der Faust auf die Wange geschlagen worden. Die Täter hätten immer wieder Geld haben wollen und ihr zudem gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht das Versteck des Geldes erfahren würden oder wenn sie die Polizei alarmieren würde. Während sie „W.“ oral befriedigt habe, hätte ihr der Angeklagte einen Vibrator in die Scheide eingeführt. Anschliessend habe er eine Pfanne Was- ser heiss gemacht und gedroht, es über ihrem Körper auszuschütten. Der Ange- klagte habe sie zudem in die Küche gezerrt und ihre Hand seitwärts auf die heisse Herdplatte gedrückt. Während X. weiterhin erfolglos nach Geld gesucht hätte, habe „W.“ versucht, sie zu beruhigen. Anschliessend seien ihr die Augen verbunden und sie sei abermals mit Papierservietten geknebelt worden. Danach habe der Komplize

18 ihren Kopf gegen seine Knie gedrückt und der Angeklagte habe ihr erneut einen Vibrator in die Vagina eingeführt, ohne diesen hernach wieder herauszuziehen. Schliesslich sei sie mit einem Badetuch zugedeckt worden und die Täter hätten sich zwischen 2.00 und 2.30 Uhr vom Tatort entfernt. Sie hätten gesagt, dass sie von der Mafia seien und sie ihren Glückstag habe, da sie nicht umgebracht würde. Auf dem linken Oberschenkel habe sie eine Verbrennung erlitten, weil „W.“ ihr dort eine Zigarette ausgedrückt hätte. Die Täter hätten Fr. 1'500.-- aus einem Glas im Küchenschrank erbeutet und zudem ihre beiden Mobiltelefone mitgenommen. c/2)Am 29. Januar 2004 wurde Y. erneut polizeilich einvernommen (act. 5.6). Dabei gab sie zu Protokoll, weder in der besagten Nacht noch sonst irgend- wann als Prostituierte gearbeitet zu haben. Im Übrigen hielt sie an den Aussagen der ersten polizeilichen Einvernahme fest und bekräftigte, kein Interesse zu haben, die Polizei zu belügen. Sie sei der Meinung, die beiden Männer hätten infolge Kon- sumierens von Kokain unter Drogeneinfluss gestanden. Auch hätten sich die Täter nach Kokain erkundigt. Dagegen könne sie nicht sagen, ob die Täter nach Alkohol gerochen hätten. Ihre Schwester Y1. habe ihr gesagt, dass sich Fr. 1'500.-- im Glas über dem Herd befunden hätten. Von einem Diebstahl eines Fotoapparates wisse sie nichts. Schliesslich ergänzte sie, den Tätern angeboten zu haben, bei ihr zu Hause mehr Geld zu holen, worauf sich die Komplizen jedoch nicht eingelassen hätten. c/3)Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 04. März 2004 mit dem An- geklagten (act. 5.12) wurde Y. auf die Straffolgen wissentlicher Falschaussagen gemäss Art. 307 StGB und das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 90 StPO aufmerksam gemacht. Sie legte dar, dass sie dabei gewesen sei, die Türe zum Z. zu öffnen, als sich ihr zwei Männer näherten. Der eine der beiden, X., habe vorge- geben, sie wären von der Polizei. Weil es dunkel gewesen sei, sie Angst gehabt hätte und sie das Haus nicht gekannt habe, hätte sie die Männer hereingelassen. In der Küche hätten die Komplizen ein Messer aus ihrer Jackentasche genommen und der Angeklagte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht Sex mit ihnen machen würde. Infolge dessen habe sie davon abgesehen, Widerstand zu leisten. Im Z. habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass sie für den Sex mit den Männern bezahlen müsse. Daraufhin habe sie sich nackt ausziehen müssen, worauf X. sie aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Danach hätte sie „W.“ und wieder X. oral befriedigen müssen. Anschliessend sei „W.“ von hinten in sie eingedrungen und er sei zum Samenerguss gekommen. Danach hätte sie Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt. Dies habe jedoch nur kurze Zeit gedauert, weil es bei ihm nicht

19 funktioniert hätte. Alsdann hätten die Männer ihr Servietten in den Mund gestopft und darüber den roten Pullover gebunden. Ihr seien dann mit zwei Stromkabeln die Füsse sowie die Hände gefesselt worden. „W.“ habe ihr nochmals die Knebel aus dem Mund genommen, damit sie ihn ein weiteres Mal oral befriedigte. Während dessen sei X. vor dem Fernseher gesessen, habe einen Pornofilm angeschaut und sich selbst befriedigt. Danach hätte ihr der Angeklagte einen Vibrator in die Scheide eingeführt und ihn nicht wieder herausgezogen. Letzterer habe seinem Komplizen immer wieder Anweisungen gegeben. So sollte „W.“ ihr ins Gesicht schneiden sowie ihr linkes Ohr abschneiden. Hingegen habe dieser ihr, ohne sie zu schneiden, le- diglich mit dem Messer über das Gesicht gestrichen. Des Weiteren hätte ihr „W.“ eine brennende Zigarette in die Augen drücken sollen. Stattdessen hätte er die brennende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel ausgedrückt. Schliesslich sei der Komplize aufgefordert worden, ihr Schmerzen zuzufügen, worauf jedoch „W.“ versucht habe, sie zu beruhigen. Der Angeklagte habe immer wieder nach Geld, Schmuck und Drogen gefragt. Er habe ihr gedroht, ihr den Mund aufzuschneiden oder sie umzubringen, wenn sie ihm das Versteck nicht verrate. X. habe ihr zudem einen Faustschlag an den rechten Wangenknochen versetzt, weil sie das Versteck des Geldes nicht preisgegeben wollte. Die Täter hätten danach die Asche ihrer Zi- garetten über ihrem Rücken abgestreift. Sodann habe sie den Männern verraten, dass sich das Geld – gemäss Aussagen ihrer Schwester soll es sich um Fr. 1‘500.-- gehandelt haben – in der Küche befände. Der Angeklagte habe das Geld gefunden und an sich genommen. Hernach habe er, sich als Mafiamitglied ausgebend, ge- droht, sie umzubringen, wenn sie den Vorfall der Polizei melden würde. Nachdem die weitere Suche nach Geld erfolglos geblieben sei, sie weiter bedroht worden sei und sich „W.“ dafür entschuldigt habe, dass es heute Nacht sie getroffen hätte, sei ein Tuch über sie gelegt worden und die Komplizen hätten sich entfernt. Danach habe sie etwa eine Viertelstunde im Bett gelegen. Beim anschliessenden Versuch, in die Küche zu gelangen, sei sie zwei Treppenstufen hinunter gestürzt. Als im Trep- penhaus niemand auf ihr Rufen reagiert habe, sei sie zurück in den Z. gegangen, wo sie sich von den Fussfesseln habe befreien können. Sodann habe sie in der Küche versucht ihre Fesseln an den Händen mit einem Messer, einem Feuerzeug und der heissen Herdplatte zu entfernen. Dabei habe sie sich die Brandwunden zugezogen, welche sie bis anhin X. angelastet habe. Aus Hass auf die Männer habe sie in früheren Einvernahmen fälschlicherweise behauptet, der Angeklagte habe ihr die Hand auf die heisse Herdplatte gedrückt. Bei den sexuellen Handlungen seien immer Kondome benutzt worden. Sodann räumte sie ergänzend ein, einmal gleich- zeitig mit X. Oralverkehr und mit seinem Kollegen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie habe in früheren Einvernahmen aus Wut auf die Männer gelogen, als

20 sie behauptete, mit heissem Wasser bedroht und von Beginn weg gefesselt worden zu sein. Sie habe sich gegen die Männer nicht gewehrt, weil sie mit Messern bedroht worden sei und Angst gehabt hätte. Hingegen habe sie den Tätern angegeben, kei- nen Geschlechtsverkehr etc. zu wollen. d/1)Am 27. Januar 2004 erfolgte die polizeiliche Einvernahme von X. (act. 5.4). Er habe sich am 17. Januar 2004 von ca. 20.00 bis 0.30 Uhr in der E1. in E. aufgehalten und dort sechs bis acht kleine Flaschen Bier und drei Ecstasy-Pillen konsumiert. Anschliessend sei er nach O. gefahren und habe dort zwei bis drei Gramm Kokain gekauft. In O. hätte er zudem drei Ecstasy-Pillen erhalten. Die Dro- gen hätte er in derselben Nacht konsumiert. Zwischen 3.00 und 5.00 Uhr sei er ins O2. gegangen und habe dort einige kleine Flaschen Bier getrunken. Danach habe er im O4. einen Kaffee und ein kleines Bier konsumiert. Um ca. 9.00 bis 10.00 Uhr will er im Restaurant D2. in O. sieben bis acht Tequilas und sieben bis acht Bier getrunken haben. Im Weiteren habe er noch zwei Gramm Kokain konsumiert. Nach- dem er noch in anderen Lokalitäten gewesen sei, habe er sich zum Bahnhof bege- ben, um mit dem Zug nach Hause zu fahren. In der Bahnhofunterführung hätte er drei Personen V.-ischer Herkunft nach Drogen gefragt. Alsdann habe er Stimmen gehört – in der Vergangenheit habe er solche schon oft gehört –, die ihn aufgefordert hätten, eine Prostituierte auszurauben. Einer der „V.“ habe auf seine Frage hin ein- gewilligt, ihn zu begleiten. Diesem habe er ein wenig Kokain versprochen. Nachdem sie in der Toilettenanlage des Bahnhofes das restliche Kokain konsumiert hätten und er sein Vorhaben, eine Prostituierte auszurauben, „W.“ mehrmals erklärt hätte, seien sie mittels Taxi zum ihm bekannten Z. gefahren. Am Hintereingang des Z. hätten sie geklingelt. Y. habe geöffnet und sie hätten mit ihr über den Preis für Sex verhandelt. Alsdann hätten sie sich auf Fr. 100.-- pro Person geeinigt, worauf sie den Z. betreten hätten. Danach habe er Y. mitgeteilt, dass er kein Geld besässe und sie mit ihm und seinem Kollegen trotzdem Geschlechtsverkehr machen sollte. Damit sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen. Daher habe er Y. darauf hinge- wiesen, dass es keine Probleme gebe, wenn sie mitmachen würde. Sie hätte so- dann „freiwillig“ mit ihm französischen Sex gemacht. Anschliessend habe er sich umgesehen, während sie mit seinem Begleiter den Geschlechtsakt vollzogen hätte. Für den Sex hätten sie Kondome verwendet. Zwei Kondome hätte er zufällig dabei gehabt. Hernach habe er der Geschädigten mit Elektrokabel Hände und Füsse ge- fesselt und ihr alsdann Papiertüchlein in den Mund gestopft. Nachdem er weiter erfolglos nach Geld gesucht habe, hätte ihm Y. auf seine Frage hin – kurz von den Knebeln befreit – erklärt, das Geld befände sich in einer Flasche in der Küche. Da- nach habe er am besagten Ort Fr. 200.-- gefunden und an sich genommen. Trotz

21 weiterer Suche habe er kein weiteres Bargeld finden können. Seine Frage, ob noch mehr Geld oder Kokain versteckt seien, habe sie verneint. Ihr Angebot, bei ihr zu Hause mehr Geld zu holen, hätte er, da dies ihm zu kriminell erschiene, ausgeschla- gen. Er habe sich überlegt, Gewalt anzuwenden, habe aber in der Prostituierten einen Menschen gesehen und auf die Anwendung von Gewalt verzichtet. Die Stim- men hätten ihm gesagt, er habe das Recht, Prostituierte zu bestehlen, zumal er wegen ihnen viel Geld ausgegeben und sich verschuldet hätte. Schliesslich hätten sie den Z. durch den Hintereingang verlassen und hätten das Geld unter sich auf- geteilt. Seinen Begleiter habe er seither nicht wiedergesehen. Ergänzend legte der Angeklagte dar, dass er im Z. einen Vibrator gefunden und die Frau damit befriedigt habe. Diesen hätte er allerdings vergessen, aus der Scheide zu nehmen. Zudem habe er einen Pornofilm angeschaut, während sein Begleiter und Y. Sex gehabt hätten. Neben den Fr. 200.-- habe er ein Mobiltelefon und einen Fotoapparat aus dem Z. entwendet. Von einem zweiten gestohlenen Mobiltelefon wisse er nichts. Alles in allem habe er einmal französischen Sex und sein Begleiter habe einmal Geschlechtsverkehr und zweimal oralen Verkehr mit Y. gehabt. Er selbst sei zu kei- nem Samenerguss gekommen. Insgesamt hätten sie sich etwa eine bis eineinhalb Stunden im Z. aufgehalten. Den Vorfall führte X. darauf zurück, dass er Stimmen gehört habe, dass er verbittert und sein Verstand durch Drogen und Alkohol getrübt gewesen sei. d/2)In der Hafteinvernahme vom 28. Januar 2004 (act. 5.5) durch den Un- tersuchungsrichter wiederholte X. seine bereits bei der Polizei gemachten Aussa- gen. Nach wie vor sei er der Meinung, dass keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Vielmehr hätten sie einfach die für den Geschlechtsverkehr vereinbarte Summe nicht bezahlt. Die Frau sei nur nicht einverstanden gewesen, Geschlechts- verkehr zu haben, weil sie kein Geld bekommen sollte, und nicht, weil sie überhaupt keinen Geschlechtsverkehr haben wollte. Er fügte hinzu, an Depressionen und an leichter Schizophrenie beim Drogenkonsum zu leiden. d/3)In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2004 (act. 5.11) hielt X. an seinen bisherigen Aussagen fest. d/4)In der Konfronteinvernahme vom 04. März 2004 (act. 5.12) sagte X. aus, er und sein Komplize seien zwischen 0.00 und 1.00 Uhr mit dem Taxi beim Z. angekommen. Dort hätten sie geläutet, worauf Y. mit vorgehängter Sicherheitskette geöffnet habe. Sie hätten über den Preis für sexuelle Handlungen verhandelt und seien, nachdem sie sich geeinigt hätten, in die Wohnung gelassen worden. Er habe

22 kein Messer dabei gehabt; er wisse hingegen nicht und glaube auch nicht, dass „W.“ ein solches bei sich getragen habe. Als sie in die Wohnung gekommen seien, hätten sie jedenfalls kein Messer benutzt. Ausserdem hätten sie sich nicht als Polizisten ausgegeben. Sodann hätten sie Y. im Z. aufgefordert, sich auszuziehen und mit ihnen Sex zu machen. Nach ihrer anfänglichen Weigerung, kam sie, nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass es keine Probleme gebe, wenn sie sich füge, den Aufforderungen nach. Zunächst hätten sie Geld verlangt und nach Drogen ge- sucht. Infolge eines Streits habe Y. angeboten, ihnen Geld zu geben bzw. mit ihnen Sex zu haben, wenn sie danach gehen würden. Im Verlaufe der sexuellen Handlun- gen sei es zu keinen Problemen gekommen. Er selbst habe einmal oralen Sex und sein Komplize habe einmal Oral- und einmal Vaginalverkehr mit Y. gehabt. In der Folge habe er die Frau aufgefordert, mit seinem Komplizen nochmals Oralverkehr zu haben. Damit habe er beabsichtigt, sie auf das Bett zu bringen, um sie besser fesseln können. Auf der Suche nach geeigneten Fesseln habe er einen Vibrator gefunden, den er Y. – auf Wunsch derselben mit Kondom – in die Scheide eingeführt habe. Es sei zwischen ihm und Y. zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen. Auf- grund der Drogen und Medikamente und aufgrund seiner Krankheit sei er dazu gar nicht in der Lage gewesen, zumal er Erektionsstörungen gehabt hätte. Zudem ent- spreche nicht der Wahrheit, dass er sich selbst befriedigt hätte. Richtig sei jedoch, dass er einen Pornofilm angeschaut habe. Während er weiter nach Geld und Dro- gen gesucht habe, hätte sein Komplize auf die Frau aufpassen müssen. Hingegen habe er seinen Kollegen nicht angewiesen, die Frau zu bedrohen oder Schmerzen zuzufügen, geschweige denn, ihr eine brennende Zigarette in die Augen zu drücken oder eine solche auf ihrem Oberschenkel auszulöschen. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er Y. angedroht habe, ihr den Mund aufzuschneiden, wenn sie ihm nicht sagen würde, wo Geld und Schmuck versteckt wären. Entgegen den Aus- sagen der Geschädigten habe er nur zwei Mal nach Geld und Schmuck gefragt. Richtig sei, dass er sich zum Zwecke der Einschüchterung sehr nervös und aggres- siv verhalten habe. Betreffend den entwendeten Geldbetrag habe ihm Y. selbst an- gegeben, dass sich Fr. 200.-- in der Küche befinden würden. Von Fr. 1'500.-- sei nie die Rede gewesen. Mehr als Fr. 200.-- habe er in der Küche auch nicht vorge- funden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie in ihre Wohnung mitkommen müss- ten, zumal es dort mehr Geld habe. Dieses Angebot hätten sie jedoch abgelehnt. Alles in allem habe er Fr. 200.--, ein Mobiltelefon und einen Fotoapparat entwendet. Unzutreffend sei, dass er Y. Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Schliesslich treffe nicht zu, dass er dem Opfer erzählt habe, von der Mafia zu sein. Zudem hätte er der Geschädigten nicht angedroht, sie umzubringen, wenn sie die Polizei ein- schalten würde. In ihrer Einvernahme habe Y. angegeben, dass der Komplize ver-

23 sucht habe, sie zu beruhigen. Daher wundere es ihn, dass derselbe der Geschädig- ten Zigarettenasche über den Rücken gestreut und ihr eine brennende Zigarette auf dem Oberschenkel ausgedrückt haben soll. e)Y., X. und „W.“ waren zur Tatzeit alleine in den betreffenden Räum- lichkeiten an der OS. Weitere direkte Zeugenaussagen gibt es daher nicht. Aller- dings liegen die im Folgenden aufgeführten Aussagen verschiedener Auskunftsper- sonen bei den Akten. e/1)Die Schwester der Geschädigten und Mieterin des Z., Y1., gab am 22. Januar 2004 der Polizei zu Protokoll (act. 5.3), dass ihr die Täterschaft Fr. 1'500.-- aus der Küche neben dem Z. entwendet hätte. Sie habe am 18. Januar 2004 bis ca. 23.00 Uhr im Z. gearbeitet. Weil sie sich an diesem Abend nicht besonders gut ge- fühlt habe, hätte sie die Arbeit niedergelegt und sei früher nach Hause gegangen. Zu Hause sei ihr eingefallen, dass sie im Z. Fr. 1'500.-- vergessen hätte, weshalb sie Y. per Telefon darum gebeten habe, zu ihr nach Hause zu kommen und hernach im Z. die besagten Fr. 1'500.-- abzuholen. Daraufhin sei sie im Bett eingeschlafen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt habe Z1. angerufen und sie über den Vorfall ori- entiert. Sie sei dann zu Y. gegangen, die sich in der Wohnung von Z1. befunden hätte. Dort habe sie bei ihrer weinenden Schwester eine Beule an der Wange und eine Verbrennung an der Hand wahrgenommen. e/2)Z1., welche nach dem Vorfall die Polizei informiert hatte, sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2004 (act. 5.2) aus, dass sie sich am 18. Januar 2004 um ca. 18.30 Uhr mit ihrer Kollegin Y. in den D2. Night Club begeben habe. Dort habe Letztere um ca. 23.00 oder 23.30 Uhr einen Telefonanruf ihrer Schwester erhalten. Danach sei Y. zu ihrer Schwester nach Hause gegangen. In der Nacht um ca. 3.00 oder 3.30 Uhr sei Y. bei ihr zu Hause erschienen, habe am ganzen Leib gezittert, geweint und sei sehr nervös gewesen. Nachdem ihre Kollegin bei ihr geduscht habe, hätte sie erzählt, wie sie von zwei Männern überfallen und mehrfach vergewaltigt worden wäre. Um 3.38 Uhr habe sie Y1. angerufen, welche sofort vorbeigekommen sei. Ein halbe Stunde später hätte sie die Polizei per Tele- fon über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Schliesslich hielt sie fest, dass Y. nicht als Prostituierte arbeiten würde. e/3)Die am 09. März 2004 polizeilich einvernommene (act. 5.13) Z2. ist Eigentümerin und Vermieterin des Z. Zur Tatzeit sei der Z. an Y1. und an eine ge- wisse „Z4.“ vermietet worden. Ansonsten habe sie nie andere Prostituierte am be-

24 sagten Ort angetroffen. Sie habe Y1. Ende Januar 2004 aus dem Z. geworfen, da diese ihre Miete nicht bezahlt habe. e/4)In der polizeilichen Einvernahme vom 06. Februar 2004 (act. 5.10) gab Z3., Barmann im O6., zu Protokoll, dass sich X. zwei bis dreimal im O6. aufgehalten habe. Das letzte Mal, als er ihn im Lokal gesehen habe, hätte er die Zeche nicht bezahlen können. Daher habe dieser einen Schuldschein unterzeichnet. X. soll sich bei den Barbesuchen immer anständig und korrekt verhalten haben. f/1)Nach Eingang der polizeilichen Meldung vom 19. Januar 2004 wurde Y. um ca. 5.00 Uhr von der Assistenzärztin im Frauenspital VT. in O. untersucht (act. 1.10, S. 6; 4.8). Dabei wurden folgende Verletzungen festgestellt: „Gesicht 1x1 cm grosse Prellmarke unterhalb des rechten Auges. Oberfläch- liche Schürfungen Schultern Rückseite, Schmerzhafte Schwellung und Rötung an beiden Fuss- und Handgelenken nach Fesselung. Rötung Daumenrücken – Handrücken und Verbrühung mind. I.°“ f/2)Gemäss Aussagen von Y. habe sie zudem durch das Ausdrücken ei- ner brennenden Zigarette eine Brandverletzung am linken Oberschenkel (vgl. act. 5.1, S. 13; 5.12, S. 6 f.; 5.15). Diese Verletzung ist zwei Monate nach dem Vorfall vom KDT fotografisch festgehalten worden (act. 1.10, S. 7; 4.5, S. 14). g)Y. stellte am 21. Januar 2004 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch (act. 1.10, S. 7; 4.7). h)Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2004 in der elterli- chen Wohnung des Angeklagten konnten eines der beiden entwendeten Mobiltele- fone sowie ein Fotoapparat der Marke Carena sichergestellt werden. Zudem wurde eine Schachtel für ein Sackmesser sichergestellt. Das Mobiltelefon der Marke Nokia wurde Y. am 02. April 2004 zurückerstattet. Im Zuge der Ermittlungen konnte der Eigentümer des Fotoapparates nicht eruiert werden. Das Deliktsgut wurde daher mit Verfügung vom 15. Juni 2004 beschlagnahmt (act. 1.10, S. 7; 4.1, S. 8 f.; 4.9; 4.10; 4.12). i)Bei der Untersuchung am Tatort wurden drei Kondome sichergestellt. Durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital ST. konnten daran DNA- Spuren des Angeklagten, eines unbekannten Mannes sowie der Geschädigten festgestellt werden (act. 1.10, S. 7; 4.17).

25 j)Die Fahndung nach dem Mittäter des Angeklagten, dessen DNA-Pro- fil bekannt ist und der im Besitz des zweiten Mobiltelefons der Marke Siemens sein dürfte, verlief bis heute ergebnislos (act. 1.10, S. 7; 4.1, S. 9 f.; 4.17; 6.1- 6.16). 4.a)Ausgangspunkt für die Würdigung der Beweismittel bilden die Aussa- gen von Y. Sie legte die Vorfälle insgesamt in konkreter, detaillierter, wirklichkeits- naher und anschaulicher Weise dar. Im Einzelnen hielt sie in den verschiedenen Einvernahmen konstant daran fest, dass sich die Täter als Polizisten ausgegeben hätten und gegen ihren Willen das Haus und schliesslich den Z. an der OS. in O. betreten hätten. Sie legte beständig dar, wie X. ihr einen Fausthieb ins Gesicht ver- passte, nachdem sie ihm das Versteck des Geldes nicht verraten wollte. Zur Erhär- tung der Aussage, vom Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden zu sein, liegen insbesondere der Arztbericht und das erstellte Fotoblatt vor. Ausser- dem wurde die von einem Schlag herrührende Beule an der Wange der Geschädig- ten in der polizeilichen Einvernahme von Y1. thematisiert. Daneben findet ebenso die konstant dargelegte Deposition, „W.“ habe ihr eine brennende Zigarette auf ih- rem linken Oberschenkel ausgedrückt, eine Bestätigung im genannten Fotoblatt. Die Geschädigte bringt des Weiteren in den Einvernahmen konstant und anschau- lich vor, wie sie von den Tätern mit Schweizer Taschenmessern bedroht worden sei. Auch für diese Schilderung findet sich insofern ein die Glaubhaftigkeit stärken- des Indiz, dass infolge der Hausdurchsuchung des Angeklagten unter anderem eine Schachtel für ein Taschenmesser der Marke Victorinox sichergestellt werden konnte. Überdies betonte Y. konstant, keine Prostituierte zu sein, was durch die Zeugenaussagen ihrer Schwester Y1. und von Z1. explizit bestätigt wird. Auch im- plizit lässt sich aus ihren Aussagen schliessen, dass Y. in der Tatnacht nicht als Prostituierte arbeitete. So gaben Y1. und Z1. auf sich ergänzende, homogene Weise bekannt, wo sich die Geschädigte vor der Tat aufgehalten hat und zu wel- chem Zweck sie in den Z. gegangen sei. Z1. stützte die Aussagen des Opfers, in- dem sie ausführte, wie sie sich mit Y. im D2. Night Club aufgehalten habe bis Letz- tere mittels Telefonats zu ihrer Schwester Y1. nach Hause gerufen worden sei. Dort sei Y. gemäss eigenen Aussagen und derjenigen ihrer Schwester damit beauftragt worden, die Tageseinnahmen von Fr. 1'500.-- abzuholen, welche die im Z. arbei- tende Y1. zurückgelassen hätte. Die einheitlichen, widerspruchsfreien Schilderun- gen von Vorgeschichte und Grund des Aufsuchens des Z. bietet nun absolut keinen Anlass zur Annahme, dass das Opfer sich zwecks Prostitution in den Z. begeben hätte. Des Weiteren finden sich keine Widersprüche in den Vorbringen des Opfers, X. hätte ihm gedroht, es umzubringen, wenn es einerseits nicht einwillige, Ge-

26 schlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen mit den Tätern zu dulden oder vorzunehmen, und wenn es andererseits die Polizei über den Vorfall benachrichti- gen würde. Ferner schilderte die Geschädigte in ihren Einvernahmen übereinstim- mend und ausführlich, der Angeklagte habe sich sehr nervös und aggressiv verhal- ten und hätte seinem Komplizen Anweisungen erteilt, ihr Schmerzen zuzufügen, sei es, ihr das linke Ohr abzuschneiden, oder sei es, ihr mit dem Messer ins Gesicht zu schneiden. Y. vertrat konstant die Ansicht, dass die Täter Fr. 1'500.-- und zwei Mo- biltelefone erbeutet hätten. Mitnichten machte sie Zugeständnisse, dass es sich le- diglich um einen Geldbetrag von Fr. 200.-- handeln könnte. Weiter erklärte sie an- schaulich, ausführlich und konstant, dass und wie sie gezwungen worden sei, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden. Sie brachte kon- stant und detailliert vor, dass und wie sie die Täter vier Mal oral habe befriedigen müssen. Zudem gab sie an, es sei zu mehrfachem Geschlechtsverkehr gekommen. In der Einvernahme vom 21. Januar 2004 behauptete sie, mit jedem Täter zweimal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Konfronteinvernahme vom 04. März 2004 korrigierte sie ihre Aussage dahingehend, dass es mit jedem einmal zum Va- ginalverkehr gekommen sei. Damit liegt zweifellos ein ernstzunehmender Wider- spruch vor. Dieser vermag jedoch an der Erklärung von Y., es sei mehrmals zu Vaginalverkehr gekommen, nichts zu ändern, zumal auch aus der korrigierten, aus- führlichen Version hervorgeht, dass sie zwei Mal und damit mehrfach den Ge- schlechtsakt habe vollziehen müssen. Sie gab diesbezüglich anschaulich wieder, wie zuerst „W.“ und hernach der Angeklagte in sie eingedrungen sei. Ihre Ergän- zung, bei Letzterem habe der Geschlechtsakt nur kurze Zeit gedauert, weil er keine richtige Erektion bekommen habe, spricht in Anbetracht der Umstände für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Bestätigt doch zum einen X., dass er aufgrund sei- ner Krankheit sowie aufgrund der Einnahme von Kokain und der Medikamente keine richtige Erektion bekommen könne, und beglaubigt zum anderen doch das psych- iatrische Gutachten vom 26. April 2004, dass sexuelle Funktionsstörungen im Zu- sammenhang mit dem Konsum von Kokain, welches der Angeklagte unbestritten eingenommen hat, nicht ausgeschlossen seien. In Anbetracht der Umstände ist je- denfalls längst nicht erwiesen, dass die sexuelle Funktionsstörung des Angeklagten einen Geschlechtsakt verunmöglichte. Immerhin erscheint eine vaginale Penetra- tion mit nicht vollständig erigiertem Glied keineswegs undurchführbar. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. spricht, dass sie erst in der Konfronteinvernahme einige Anschuldigungen zurückgenommen hat und zu Guns- ten der Täter berichtigte. So gestand sie ein, es entspreche entgegen ihren vorgän- gigen Aussagen nicht der Wahrheit, dass sie von Anfang an gefesselt worden sei,

27 dass der Angeklagte ihr gedroht habe, ihren Körper mit heissem Wasser zu begies- sen, und dass X. ihre Hand auf die heisse Herdplatte gedrückt habe. Dazu ist zu bemerken, dass die Falschaussagen die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Op- fers zwar erschüttern. Betrachtet man diese im Lichte der begangenen Taten und des entstandenen Schadens, so erscheint nicht abwegig, wenn eine in diesem Masse Geschädigte aus Wut und Hass ihre Peiniger noch mehr zu belasten sucht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die eingestandenen Unwahrheiten lediglich we- niger schwerwiegende Delikte – vergleicht man diese mit den Vergewaltigungen, den sexuellen Nötigungen oder dem Raub – betreffen. Jedenfalls kann daraus, weil sie den Angeklagten wahrheitswidrig belastete, nicht gefolgert werden, dass sie auch bezüglich dem Geschlechtsverkehr oder der oralen Befriedigung gelogen hat. Aus diesen Falschaussagen ist daher entgegen der Meinung des amtlichen Vertei- digers nicht abzuleiten, dass auch bezüglich des mehrfachen Geschlechtsverkehrs oder in anderen Punkten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte. Immer- hin bekräftigte sie, dass ihre Depositionen, abgesehen von den ausgeführten, nachträglichen Zugeständnissen, der Wahrheit entsprechen würden. In Würdigung aller Aussagen des Opfers ist festzuhalten, dass es im We- sentlichen bei den gemachten Kernaussagen blieb und die Vorfälle in so charakte- ristischer Weise schilderte, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der die Vor- fälle selbst erlebt hat. b)Die Aussagen von X. erscheinen auf den ersten Blick konkret, an- schaulich und konstant. Für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht insbe- sondere, dass er sich selbst und seinen Komplizen belastet, sexuelle Handlungen mit Y. vorgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang brachte er zudem sinn- gemäss – sich selbst belastend – vor, dass sich das Opfer erst nach der Androhung, dass es bei Befolgung der Anweisungen keine Probleme geben würde, zur Vor- nahme und zur Duldung von sexuellen Handlungen bereit erklärt habe. Insgesamt sei es zwischen ihnen und dem Opfer einmal zu Geschlechtsverkehr, drei Mal zu französischem Verkehr und einmal zur Einführung eines Vibrators in seine Scheide gekommen. Weiter stützt er die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen damit, dass er in stetiger Weise zugab, mittels Vorwand Zugang zum Z. erhalten zu haben, die Ge- schädigte gefesselt und geknebelt zu haben und Bargeld in der Höhe von Fr. 200.- -, ein Mobiltelefon sowie einen Fotoapparat entwendet zu haben. X. bestritt darüber hinaus in allen Einvernahmen fortwährend, Gewalt gegen die Geschädigte ange- wendet oder ihr Gewalt angedroht zu haben. Er legte wiederholt dar, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit Y. gehabt hätte.

28 Bei näherer Betrachtung seiner Aussagen fallen jedoch einige Unstimmigkei- ten, Verharmlosungen, Abschwächungen und Widersprüche auf. Einführend ist zu gewärtigen, dass der Angeklagte die Geschädigte nach wie vor als Prostituierte an- schaut. Gestützt darauf vertritt er die Meinung, dass keine Vergewaltigung vorliegen würde, sondern dass er die Prostituierte Y. lediglich für ihre sexuellen Leistungen nicht entschädigt habe. Diese Argumentation erscheint reichlich unbehelflich. Zum einen weisen die glaubhaften Depositionen von Y., Y1. und Z1. klar darauf hin, dass die Erstgenannte nicht als Prostituierte arbeiten würde. Die drei Frauen legten im- merhin in ihren Einvernahmen, wie unter Ziffer 4a ausgeführt, explizit und implizit dar, dass die Geschädigte sich nicht prostituierte. Zum anderen darf in keiner Weise angenommen werden, dass der Vergewaltigungstatbestand bei Prostituierten aus- zuschliessen sei. So ist auch bei einer Prostituierten, die mittels Drohung, gegen ihren Willen zum Beischlaf genötigt wird, von einer Vergewaltigung auszugehen, unabhängig davon, ob sie dafür eine Entschädigung erhält oder nicht. Ein Rechtfer- tigungsgrund, es sei lediglich für die sexuelle Leistungen nicht bezahlt worden, exis- tiert entgegen der Ansicht des Angeklagten auch bei Vergewaltigungen von Prosti- tuierten nicht. Auf den detaillierten Tatbestand der Vergewaltigung ist weiter hinten einzugehen. An dieser Stelle gilt es anhand der vorliegenden Beweise zu prüfen, ob neben „W.“ auch der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit Y. hatte. X. stellte stets in Abrede, den Geschlechtsakt mit dem Opfer vollzogen zu haben. Um dies zu un- termauern, führte er ins Feld, dass er aufgrund der Drogen, der Medikamente und aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage gewesen sei, eine Erektion zu ha- ben. Für ihn spricht zwar, dass Erektionsstörungen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2004 bei Kokainkonsum als möglich erachtet werden. Je- doch vermag er alleine daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal eine vaginale Penetration mit einem aufgrund der Erektionsstörung nicht vollständig eri- gierten Glied nicht auszuschliessen ist. Für den Geschlechtsverkehr von X. spricht auch der Umstand, dass er „zufällig“ Kondome mitführte. Wäre seine sexuelle Funk- tionsstörung dermassen gravierend, dass eine Erektion und wohl auch der Ge- schlechtsverkehr unmöglich wären, würde er gewiss keine Präservative dabei ha- ben. Ausserdem erscheint widersprüchlich, dass er gemäss eigener Aussage zunächst das Opfer aufgefordert habe, den Geschlechtsverkehr mit ihm und seinem Komplizen zu vollziehen und später nicht mehr zum Geschlechtsverkehr in der Lage sein will. Umso unglaubhafter erscheint in diesem Zusammenhang seine Deposi- tion, dass die Geschädigte von sich aus angeboten haben soll, Sex mit ihnen zu haben. Selbst wenn dem so wäre, müsste dieses Angebot als Resultat des Unter- psychischen-Druck-setzens und der Bedrohung durch die Täter betrachtet werden. So sagte der Angeklagte selbst aus, dass die Geschädigte zuerst keinen Sex wollte.

29 Sie hätte sich erst gefügt, als er ihr bei Nichtbefolgen seiner Anweisungen Nachteile in Aussicht stellte. Schon aus diesem Grund kann nicht von der Freiwilligkeit der Verübung sexueller Handlungen, wie sie der Angeklagte verharmlosend behauptet, ausgegangen werden. Vielmehr ist damit bewiesen, dass es gegen den Willen des Opfers zu sexuellen Handlungen kam bzw. die Täter den Willen von Y. brachen und sie zwangen, ihre Anweisungen zu befolgen. Daher mussten der Angeklagte und sein Komplize davon ausgehen, dass der Geschlechtsverkehr, die oralen Befriedi- gungen sowie das Einführen des Vibrators in die Vagina von Y. nicht freiwillig, son- dern auf psychologischen Druck und Drohung hin gegen deren ausdrücklichen Wil- len geschahen. Daran ändert nichts, dass gemäss Angaben von X. die sexuellen Handlungen friedlich und ohne Probleme verlaufen sein sollten. In Anbetracht der vorgebrachten Zweifel und den glaubhaften Aussagen der Geschädigten – sie be- hauptete, Geschlechtsverkehr mit X. gehabt zu haben, und führte in diesem Zusam- menhang sogleich an, dass der Geschlechtsakt nicht lange gedauert habe, zumal es beim Angeklagten nicht richtig funktionierte –, darf beweiswürdigend mit Fug da- von ausgegangen werden, dass sich die vaginale Penetration zwischen X. und Y. tatsächlich – wenn aufgrund der Erektionsstörung auch nur für kurze Zeit – ereig- nete. Bezüglich des französischen Verkehrs hielt der Angeklagte konstant daran fest, dass es drei Mal zu oralen Befriedigungen gekommen sei. Dabei sei er selbst einmal und sein Komplize sei zweimal oral befriedigt worden. Dagegen stellte sich das Opfer in ebenso stetiger Weise auf den Standpunkt, es habe jeden Täter zwei Mal oral befriedigen müssen. Des Weiteren hielt der Angeklagte daran fest, Y. nicht mit Messern bedroht und nicht geschlagen zu haben. Indizien sprechen hingegen für die Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Liegen doch immerhin einer- seits ein Arztbericht, ein Fotoblatt sowie die Aussagen von Y. und von Y1. vor, wel- che einen Schlag ins Gesicht der Geschädigten direkt oder indirekt bestätigen. Zu- dem geht aus dem Gutachten hervor, dass der Angeklagte zu Aggression neige und psychisch instabil sei. Dazu kämen eine geringe Stresstoleranz, die Reizbarkeit und Erregbarkeit des Angeklagten, die allesamt auf eine Problembewältigung mittels Gewalt hindeuten. Somit ist nicht unwahrscheinlich, dass der Täter – der sich im Z. nachgewiesenermassen aggressiv und nervös verhielt – Y. einen Faustschlag ver- setzte, weil sie ihm das Versteck des Geldes nicht verraten wollte. Andererseits erscheint entgegen den Äusserungen von X. durchaus glaubhaft, dass das Opfer mit Messern bedroht worden sei. Ist doch eher unwahrscheinlich, dass sich das Opfer fügte, nur weil ihm der Angeklagte mitgeteilt hätte, dass es keine Probleme gäbe, wenn es ihre Anweisungen befolgen würde. Zudem wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Angeklagten eine Schachtel für ein Schweizer Taschen-

30 messer sichergestellt, was ebenfalls als Indiz für die Version der Geschädigten ge- sehen werden kann. Der Angeklagte erklärte die Taten damit, dass er Stimmen, die ihn zum Raub aufforderten, gehört habe, dass er verbittert und sein Verstand durch Drogen und Alkohol getrübt gewesen sei. Zwar wird im Gutachten einerseits bestätigt, dass in- folge Kokainkonsums das Hören von Stimmen durchaus möglich sei, und dass wohl die persönlichen Probleme des Angeklagten – seine Krankheit, die Eheprobleme, seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie der daraus folgende Beschaffungs- druck – und seine negativen Erfahrungen mit Prostituierten ursächlich für die ver- übten strafbaren Handlungen seien. Hingegen wurde im Gutachten andererseits festgehalten, dass eine extreme Beeinflussung durch psychowirksame Substanzen ausgeschlossen sei. Die hypothetisch angenommene Kombination von Alkohol, Ec- stasy und Kokain in den letzten 24 Stunden vor der Tat hätten vielmehr zu einer Aktivierung geführt, die es dem Angeklagten ermöglicht hätte, ohne Schlaf wach zu bleiben. Durch Gewöhnung an die Substanzen sei die Beeinflussung durch den Konsum unmittelbar vor der Tat gering gewesen sein. Zudem ist dokumentiert, dass der Angeklagte besonnen handelte. Zum einen wurde in den Einvernahmeprotokol- len und der Expertise festgehalten, dass es zur Fesselung kam, damit die Geschä- digte den Tätern nicht hinterherlaufe. Zum anderen bestätigte X. in den Einvernah- men selbst, alles klar mitbekommen zu haben. Nicht zu vergessen ist weiter, dass er am Bahnhof – ebenfalls unter Drogen- und Alkoholeinfluss stehend – in beson- nener Weise beschloss, eine Prostituierte auszurauben, weil er glaubte, die Prosti- tution in der Schweiz sei verboten und das Opfer würde demgemäss kaum die Po- lizei alarmieren. Damit ist festzustellen, dass die behaupteten Stimmen, die ihn zum Raub aufforderten, die Verbitterung, die Trübung seines Verstandes durch Drogen und Alkohol den Angeklagten nicht in dem Masse beeinflussten, wie er glauben machen will. Ein weiteres Indiz dafür, dass X. die Schwere seiner Taten verkannte, ist darin zu erblicken, dass er den Vorschlag der Angeklagten, die Täter könnten bei ihr zu Hause mehr Geld bekommen, ablehnte, zumal er ihm zu kriminell erschien. Übersah er doch dabei, dass die ihm angelasteten bzw. seine verübten Delikte in Tat und Wahrheit weitaus krimineller einzustufen sind als der Raub weiteren Geldes aus der Wohnung der Geschädigten. In Anbetracht der verübten Taten ist nicht glaubhaft, dass die Geschädigte in die Verletzung ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität oder gar ihres Vermögens, ihrer Fortbewegungsfreiheit oder des in Vertretung ausgeübten Haus- rechts einwilligte. Vielmehr ist anzunehmen, dass Y. sich ihrer Rechtsgüter erwehrt

31 hätte, wäre sie nicht an Leib und Leben bedroht worden. Die vom Angeklagten be- hauptete Drohung, wenn sie mitmache, gebe es keine Probleme, hätte wohl kaum genügt, ihren Willen zu brechen bzw. sie zu zwingen, die Anweisungen der Täter befolgen oder ihnen gar Sex oder Geld anzubieten. c)Aufgrund der Beweismittel gelangt das Gericht zum Schluss, dass von der Sachverhaltsdarstellung des Opfers auszugehen ist, welche auch der Anklage zugrunde liegt. Die unter den gegebenen Umständen teilweise verständlichen, kor- rigierten Falschaussagen wiegen weit weniger schwer als die zum Teil unstimmi- gen, verharmlosenden, abschwächenden und widersprüchlichen Aussagen des An- geklagten. Y. blieb im Wesentlichen bei ihren glaubhaft dargelegten und durch wei- tere Beweise gestützten Kernaussagen. Deswegen gilt es denn auch im Folgenden ihre Sachverhaltsversion auf eine Subsumtion unter die zur Anklage gebrachten De- liktstatbestände zu überprüfen. Es ist jedoch anzuführen, dass gewisse Zweifel an einer Sachverhaltsversion immer bestehen. Im vorliegenden Fall sind sie aber der- art untergeordneter Natur, dass sie die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüt- tern vermögen. 5.a)Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wo- bei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt vielmehr, wenn der gemeinsame Tatentschluss konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erfor- derlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Recht- sprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitge- wirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliess- lich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; BGE 120 IV 136 E. 2b; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b, je mit Hinweisen).

32 In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass der Richter gemäss Art. 200 StGB die Strafe erhöhen kann, wenn eine strafbare Handlung betreffend Art. 187- 199 StGB gemeinsam von mehreren Personen – von Mittätern – ausgeführt wird. Der Tatbestand der gemeinsamen Begehung (Art. 200 StGB) ist dem Tatbestands- merkmal der Bandenmässigkeit nachempfunden, wobei jedoch der Wille inskünfti- ger Verübung von Delikten nicht gegeben sein muss (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1095 f.). Das Auftreten als Bande wird besonders pönalisiert, weil der Zusammenschluss die Täter psychisch und physisch stärkt und eine Umkehr gegenseitig erschwert, was sie besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu Art. 139). Art. 200 StGB wurde vor allem im Hinblick auf gemeinsame Ver- gewaltigungen geschaffen (Botschaft, a.a.O., 1095) und ist zugeschnitten auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen, die aufgrund ihrer besonde- ren Belastung für das Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sein können (Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. ST. 1997, S. 178 mit Hinweisen). b)X. und „W.“ sind zweifellos als Mittäter zu qualifizieren. Gemäss Aus- sagen des Angeklagten habe sich „W.“ ihm angeschlossen, eine Prostituierte aus- zurauben. Sie führten die Taten in massgebender Weise zusammen aus, so dass jeder als Hauptbeteiligter dasteht. Daran ändert nichts, dass X. als „Chef“ oder als Initiant der Straftaten anzusehen ist. Dass die beiden den gemeinsamen Tatent- schluss fassten, ergibt sich aus der vorausgehenden Absprache am Bahnhof O. und sodann aus ihrem konkludenten Verhalten während der Ausführung der Delikte. „W.“ machte sich den Vorsatz des Angeklagten zu eigen. Er hatte „Mit-Tatherr- schaft“. Wie sich im Folgenden zeigen wird, handelten die Komplizen tatbestands- mässig. Schliesslich stellen die Tatsachen, dass beide Täter mit dem Opfer sexuelle Handlungen vornahmen, mithin bereit waren, die Rollen zu tauschen, und sie die Beute nach Verlassen des Z. unter sich aufteilten, charakteristische Merkmale der Mittäterschaft dar. Sind X. und sein Begleiter als Mittäter zu qualifizieren, ist in Be- zug auf die Delikte des 5. Titels des StGB der Bandenmässigkeit nachempfundene Art. 200 StGB anwendbar. Die Qualifikation der zur Last gelegten Delikte – die Ver- gewaltigung (Art. 190 StGB) und die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) – als ge- meinsame Begehung ist demnach, wie auch durch die Verteidigung in keiner Weise bestritten wird, zu bejahen. Beide Täter waren bei den verübten Delikten anwesend. Gemäss dem Gutachten vom 26. April 2004 verstärkte in psychologischer Hinsicht insbesondere die Hilfe, welche der Angeschuldigte von „W.“ erhielt, die Möglichkeit

33 zur Umsetzung seines Planes, eine Prostituierte auszurauben. Sind der Angeklagte und sein Begleiter Mittäter, muss der Beitrag jedes Einzelnen auch jedem anderen zugerechnet werden (BGE 100 IV 1, 4). Demgemäss sind die Taten, die „W.“ aus- führte, X. anzurechnen. 6.a)Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die not- wendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (Maier, Basler Kommentar, StGB II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 190, N 13 zu Art. 189). Der Begriff der Bedrohung ist umstritten. Gemäss einem Teil der Lehre liegt dann eine Bedrohung vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwir- kung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (Maier, a.a.O., N 16 zu Art. 189; Trech- sel, a.a.O., N 4 zu Art. 189; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweize- rischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, N 21 zu Art. 189; Stratenwerth/Jenny, Schwei- zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 N 9). Nach anderer Meinung muss der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eig- nen, es in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei kann es sich um eine Handlung oder Unterlassung handeln. Die Drohung muss sich nicht auf Leib und Leben des Opfers oder auf das ihm nahe stehender Personen beziehen (Maier, a.a.O., N 16 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff des Unter-psychischen-Druck-set- zens ist umstritten. Er ist nach einer Meinung dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutba- ren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Maier, a.a.O., N 18 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Nach Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 126 IV 124) bewirkt der psychische Druck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation erge- ben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine

34 erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlich- keit des Opfers stets in Betracht gezogen werden muss. Das Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmäs- sige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen zugemutet werden kann. Das Tatbe- standsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wäre. Die Tatbe- standsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den gegebenen Umständen als verständlich erscheint. Dabei muss die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen (BGE 128 IV 97 E. 2; 126 IV 124 E. 3; Maier, a.a.O., N 19 zu Art. 189). Durch die genannten Nötigungs- mittel muss der Täter den Beischlaf erzwingen. Ob es dabei zur Ejakulation kommt oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle (Maier, a.a.O., N 9 zu Art. 190). Vollendet wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt, wenn auch nur vorübergehend oder bloss in den Vorhof. Der subjektive Tatbestand erfor- dert ein vorsätzliches Handeln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nöti- gung, des Beischlafs sowie der Kausalität zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf beziehen muss. Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt even- tualvorsätzlich (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 190). Gemäss der vom Bundesgericht vertretenen Mehrheitslehre kann sich auch der Vergewaltigung schuldig machen, wer an dieser Straftat als Mittäter teilnimmt (Pra 89 [2000] Nr. 74). Wie ausgeführt, ist als Mittäter zu qualifizieren, wer einen massgeblichen Beitrag zum Eintritt des Erfolges leistet. In Anbetracht der Mittäter- schaft und der oben beschriebenen gemeinsamen Begehung im Sinne von Art. 200 StGB stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Gruppen- oder eine Kettenvergewalti- gung vorliegt. Eine Gruppenvergewaltigung ist gegeben, wenn mehrere Täter das Opfer gleichzeitig sexuell missbrauchen; in dieser Konstellation sind alle Täter un- mittelbar anwesend. Anders verhält es sich bei einer Kettenvergewaltigung. Hier ist es denkbar, dass jeweils nur ein Täter beim erzwungenen Geschlechtsverkehr un- mittelbar anwesend ist und sich die anderen Täter nicht notwendig im gleichen Zim- mer befinden wie das Opfer. Eine Kettenvergewaltigung stellt, wie eine Gruppen- vergewaltigung, eine besondere Belastung für das Opfer dar, und die Absprache der Täter untereinander führt auch zu einer erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs. In solchen Fällen ist deshalb Art. 200 StGB ebenfalls anzuwenden, jedenfalls dann,

35 wenn die anderen Beteiligten in der gleichen Wohnung quasi "abrufbereit" anwe- send sind (vgl. BGE 125 IV 199). b)Laut den glaubhaften Aussagen von Y. steht fest, dass X. und sein Komplize „W.“ durch die Androhung körperlicher Gewalt – unabhängig davon, nach welcher Lehrmeinung die Bedrohung definiert wird – die Gegenwehr von Y. gebro- chen haben, sie in Angst und Schrecken versetzt haben und sie durch jeden Täter einmal und damit mehrfach zur Duldung des Beischlafs gezwungen wurde. Zwar wendeten sie dafür keinerlei Gewalt an, hingegen bedrohten die Täter die Geschä- digte mit Messern, drohten, sie umzubringen, schüchterten sie mit nervösem und aggressivem Verhalten ein, bezeichneten sie als Hure und als Prostituierte, setzten sie andauernd und erheblich unter psychischen Druck. Das Nachgeben des Opfers, welches als Frau zwei Männern gegenüberstand, erscheint unter den genannten Umständen verständlich. Das Opfer befand sich gemäss eigenen glaubhaften Aus- sagen in einer Situation, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich und mit einem unverhältnismässigen Nachteil ver- bunden gewesen wäre; drohten die Täter doch mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Angesichts der genannten Ereignisse sind die Nötigungsmittel des psychischen Drucks und der Bedrohung ohne weiteres gegeben. Beide Komplizen haben mit dem Eindringen ihres Penis’ in die Scheide das Delikt vollendet. Damit ist offensichtlich, dass der Tatbestand der Vergewaltigung in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt ist. Y. sagte den Tätern wiederholt, keinen Beischlaf zu wollen. Dem Angeklagten und seinem Begleiter musste damit von vornherein bewusst gewesen sein, dass die Geschädigte keinen Beischlaf wollte. Da sie sich trotzdem dem Willen des Opfers zuwider an ihm vergingen, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein vorsätzliches Handeln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nötigung, des Beischlafs sowie des Kausalzusammenhangs zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf bezieht, ist gegeben. Daraus folgt, dass der Tatbestand der Ver- gewaltigung mehrfach erfüllt ist. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Opfer eine Prostituierte wäre. Der Angeklagte, der seinen Komplizen in seinem deliktischen Willen ermu- tigte und bestärkte sowie ihn in Kenntnis der Sachlage unterstützte und anstachelte, hat sich als Mittäter für die Handlungen seines Begleiters zu verantworten. X. und „W.“ vergewaltigten die Geschädigte nacheinander unter der jeweiligen Anwesen- heit des anderen Täters. Aufgrund dessen liegt zudem eine gemeinsame Begehung in Form einer Kettenvergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 200 StGB vor.

36 7.a)Das spezifische Unrecht der sexuellen Nötigung ist dadurch gekenn- zeichnet, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechtes auf sexuelle Integrität verletzt wird. Danach verbieten die se- xuellen Nötigungstatbestände den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Nach dem Wort- laut von Art. 189 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter auf das Opfer einen Zwang ausübt, den das Gesetz als „nötigen“ bezeichnet und beispielhaft dahin il- lustriert, dass er es „bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht“. Das Gesetz begnügt sich im Sinne einer General- klausel mit einer Nötigung des Opfers durch den Täter und erwähnt nur die haupt- sächlichen Anwendungsfälle. Die Tatbestandsmerkmale der Drohung und des psy- chischen Drucks bei der sexuellen Nötigung, welche kaum voneinander abgrenzbar sind (Maier, a.a.O., N 15 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen), entsprechen den oben bei der Vergewaltigung genannten Begriffen der Bedrohung und des Unter-psychi- schen-Druck-setzens. Auch bei der sexuellen Nötigung setzt die Tatbestandsmäs- sigkeit grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdi- gung aller relevanten Umstände erfolgen muss (BGE 128 IV 97 E. 2, 126 IV 124 E. 3). Subjektiv wird der Vorsatz bezüglich der vorgenannten Tatbestandselemente verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entge- genstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 38 zu Art. 189). b)Im konkreten Fall wurde Y. – wie schon bei der mehrfachen Vergewal- tigung ausgeführt – mittels Drohung und Unter-psychischen-Druck-setzens mehr- mals dazu genötigt, die Täter oral zu befriedigen. Zudem hatte X. einen im Z. ge- fundenen Vibrator in die Scheide der Gefesselten eingeführt und diesen nicht mehr herausgezogen. Daher ist der objektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nöti- gung zweifellos gegeben. Wie bereits unter Ziff. 6b ausgeführt, mussten die Täter in subjektiver Hinsicht davon ausgehen, dass die orale Befriedigung und das Ein- führen des Vibrators gegen den Willen von Y. geschahen. Das Nachgeben des Op- fers ist in Anbetracht der Ereignisse verständlich. Wurde sie doch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, insbesondere mit Messern, bedroht. Zudem wurde sie durch das nervöse und aggressive Verhalten des Angeklagten eingeschüchtert. In- folge der erheblichen Einwirkung der Täter fügte sie sich, wie es eine besonnene Person in derselben Lage der Geschädigten tun dürfte, und sah davon ab, Wider- stand zu leisten. Damit ist der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung sub- jektiv und objektiv erfüllt.

37 c)Die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt (Maier, a.a.O., N 56 zu Art. 189). Vorliegend kommt den sexuellen Nötigungen zweifellos eine selbständige Be- deutung zu. Sie stellen nicht bloss Begleiterscheinungen der Vergewaltigungen dar, weshalb X. gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist. Analog zur geschilderten Vergewaltigung sind auch bei der mehrfachen sexuellen Nötigung die Voraussetzungen der Mittäterschaft und der gemeinsamen Begehung gemäss Art. 200 StGB gegeben. 8.a)Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter muss also zunächst Gewalt ausüben oder Nötigungshandlungen vornehmen, die den Diebstahl erst ermöglichen, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Er muss so- dann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Gewalt oder die Nötigungshandlungen ermöglicht oder mindestens er- leichtert werden (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 123 ff.). Als Gewalt kommt jede Art der Einwirkung unmittelbar auf den Körper des Opfers in Betracht und für die Vollen- dung des Raubes wird stets vorausgesetzt, dass ein Diebstahl begangen wird. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, StGB II, a.a.O., N 19 zu Art. 140). Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vor- sätzliche Tatbegehung. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Gewalt und auf die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, Absicht der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung) beziehen. b)Der Angeklagte und sein Komplize haben sich bereits am Bahnhof O. entschlossen, zusammen in den Z. zu gehen, um eine dort arbeitende Prostituierte zu überfallen. Gemäss den glaubhaften Aussagen von Y. wurde sie am besagten Ort von den Tätern mit Messern bedroht. Sie wurde dazu aufgefordert, mit ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen und dafür Geld zu bezahlen. Alsdann drohten sie mehrmals, Y. umzubringen, wenn sie nicht verrate, wo das Geld, der Schmuck und die Drogen versteckt wären, oder wenn sie die Polizei benachrichtigen würde. Auch wurde Y. gedroht, dass ihr Mund aufgeschnitten würde, wenn sie das Versteck des Geldes nicht verrate. X. schüchterte das Opfer mit seinem nervösen und ag- gressiven Verhalten zusätzlich ein. Der Angeklagte schlug das Opfer zudem mit der

38 Faust auf die rechte Wange, weil es das Versteck des Geldes nicht preisgeben wollte. Schliesslich haben die Täter im Z. Bargeld im Betrag von Fr. 1‘500.--, zwei Mobiltelefone und einen Fotoapparat erbeutet, womit das Delikt vollendet wurde. Indem sie sich mit Wissen und Willen – unter Anwendung von Gewalt und Andro- hung gegenwärtiger Gefahr von Leib und Leben – fremde bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht aneigneten, haben sie auch die subjektiven Tatbestandsele- mente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist X., wie es die Staatsanwalt- schaft beantragt und der Verteidiger auch anerkennt, des Raubes schuldig zu spre- chen. 9.a)Nach Art. 183 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person. Unter Fortbewe- gungsfreiheit ist die Freiheit des Individuums zu verstehen, sich von dem Ort, an dem es sich befindet, an einen anderen Ort seiner Wahl zu begeben (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, a.a.O., N 6 zu Art. 183 mit Hinweis auf BGE 101 IV 154, 160). Dabei muss die Freiheitsberaubung eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen, wobei in der Praxis die Anforderungen an die Dauer nicht sehr hoch sind. So genügten in BGE 89 IV 87 bereits ca. 10 Minuten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 24 zu Art. 183; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 183 mit weiteren Hinweisen). Tatmittel sind jedenfalls Gewalt und Drohung (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 21 zu Art. 183). Sub- jektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 39 zu Art. 183). b)Im vorliegenden Fall schlossen die Täter die Haustüre und Y. wurde mit Messern und verbal bedroht. Sie wurde im Z. festgehalten, wobei es zu sexuel- len Handlungen kam und X. nach Geld, Schmuck und Drogen suchte. Die Geschä- digte erachtete, wie bereits ausgeführt, eine Flucht als aussichtslos. Schliesslich wurden ihr vom Angeklagten mit Elektrokabel Hände und Füsse gefesselt, um damit den Tätern einen Fluchtvorsprung zu sichern. Sie hielten das Opfer mit Gewalt wil- lentlich und wissentlich gegen ihren Willen über zwei Stunden im Z. fest und liessen es gefesselt und nackt auf dem Bett liegend zurück. Damit erfüllten sie, so gesehen, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB. Damit eine Verurtei- lung gestützt auf Art. 183 StGB erfolgen kann, muss vorerst die Frage der Konkur- renzen mit den weiteren verübten Delikten geprüft werden.

39 c)Zum Verhältnis zwischen Art. 190 StGB bzw. Art. 189 StGB und Art. 183 StGB ist anzumerken, dass diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 190 StGB bzw. Art. 189 StGB umfasst wird. Echte Konkurrenz liegt dann vor, wenn der Täter das Opfer vor der Tat entführt oder nach der Tat noch festhält (Maier, a.a.O., N 18 zu Art. 190 und N 54 zu Art. 189 mit Hinweisen). Nach den Schilderungen des Op- fers und des Angeklagten dauerten die Vergewaltigungen und die sexuellen Nöti- gungen nicht solange, wie die Geschädigte festgehalten wurde. Damit steht insbe- sondere die Fesselung, welche zum Zwecke der Fluchtsicherung der Täter durch- geführt wurde, nicht im Zusammenhang mit den Delikten gegen die sexuelle Inte- grität. Zum Verhältnis von Art. 140 StGB und Art. 183 StGB gilt es auszuführen, dass bei einer Freiheitsberaubung gegen den Gewahrsamsinhaber oder -hüter der Raub die Freiheitsberaubung nur konsumiert, sofern sie in engem zeitlichen Zusam- menhang mit dem Raub steht und bei natürlicher Betrachtung mit diesem als Einheit erscheint (BGE 98 IV 314). Was darüber hinausgeht, so die Fluchtsicherung, wird nicht konsumiert (Niggli/Riedo, a.a.O., mit weiteren Hinweisen auf: PKG 1963 Nr. 23; RS 1980 Nr. 1084; BJM 1985 33; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 146 f.; Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band: Delikte gegen das Vermögen, Bern 1990, N 96 zu Art. 139). Im vorliegen- den Fall ist die Fesselung nicht als Einheit mit dem Raub zu betrachten. Die Fesse- lung diente nicht dazu, dass sich die Täter ungestört das Diebesgut aneignen konn- ten. Vielmehr wurde damit gemäss Angaben von X. die Fluchtsicherung der Kom- plizen bezweckt. Deshalb stehen der Raub und die Freiheitsberaubung durch Fes- selung in echter Konkurrenz zueinander. Stehen der Raub, die Vergewaltigungen und die sexuellen Nötigungen in echter Konkurrenz mit der zur Fluchtsicherung die- nenden, freiheitsberaubenden Fesselung, ist der Angeklagte gestützt auf Art. 183 StGB schuldig zu sprechen. 10.a) Wer vorsätzlich einen Menschen am Körper und an der Gesundheit schädigt, ohne dass die in Art. 122 StGB umschriebenen Merkmale einer schweren Körperverletzung erfüllt sind, wird gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Ge- fängnis bestraft. Vom Tatbestand der schweren Körperverletzung unterscheidet sich die einfache Körperverletzung dadurch, dass keine Lebensgefahr besteht, kein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird und Körper und Gesundheit auch nicht auf eine andere Weise schwer geschädigt werden. Von einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB grenzt sich die einfache Körperverletzung dadurch

40 ab, dass eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfun- gen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen einen Beizug eines Arztes notwendig machen, ist nicht erfor- derlich (Roth, Basler Kommentar, StGB II, a.a.O., N 4 zu Art. 123). b)X. schlug Y. mit der Faust ins Gesicht und sein Komplize drückte ihr eine brennende Zigarette auf dem linken Oberschenkel aus. Die Verletzungen sind auf dem Fotoblatt ersichtlich und genügen den Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung. Beide äusserlich gut sichtbaren Verletzungen erforderten eine gewisse Behandlung und Heilungszeit. Ausserdem liegt ein gültiger Strafantrag vor. c)In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine einfache Körper- verletzung vom Tatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung kon- sumiert wird. Ein Teil der Lehre geht hiervon aus (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 432; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 8 N 22; Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 49 zu Art. 189; Maier, a.a.O., N 19 zu Art. 190 und N 55 zu Art. 189). Der andere Teil der Lehre und teilweise die Rechtsprechung haben sich für echte Kon- kurrenz ausgesprochen (ZBJV 130 [1994] 571, PKG 1948 Nr. 13, BJM 1961 15; Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 189 und N 13 zu Art. 190). Im vorliegenden Fall ist zweifellos die echte Konkurrenz zwischen Art. 189 bzw. 190 StGB und Art. 123 StGB anzunehmen. Grund dafür bildet die Tatsache, dass die Körperverletzungen – das Ausdrücken der Zigarette auf dem Oberschenkel des Opfers und der ihm versetzte Faustschlag ins Gesicht – nicht im direkten Zusammenhang mit den se- xuellen Handlungen verübt wurden und daher nicht als Begleitdelikte von Art. 189 und Art. 190 StGB zu qualifizieren sind. Nach herrschender Lehre wird die einfache Körperverletzung vom Tatbe- stand des Raubes konsumiert (Niggli/Riedo, a.a.O., N 172 zu Art. 140 mit zahlrei- chen Hinweisen). Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, dass die Konsumtion nicht in jedem Fall zum Tragen kommt (BJM 1966 198 = RS 1967 Nr. 29; StrafGer BS, 14.9.1965). Es ist nicht einzusehen, weshalb die einfache Körperverletzung, nur weil sie ein typisches Begleitdelikt des Raubes darstellt, in jedem Fall durch diesen konsumiert werden soll. Schutzobjekt des Art. 140 StGB ist einerseits das

41 Vermögen und andererseits die persönliche Integrität, wohingegen eine Körperver- letzung die körperliche Integrität beeinträchtigt. Immerhin ist im Sinne der herr- schenden Lehre zuzugestehen, dass der Fausthieb in das Gesicht der Angeklagten in direktem Zusammenhang mit dem Raub stand – der Schlag wurde ausgeführt, weil Y. das Versteck des Geldes nicht verraten wollte –, weshalb er vom Raub kon- sumiert wird. Hingegen geht das Ausdrücken der brennenden Zigarette auf dem Oberschenkel des Opfers durch „W.“ über den Raub hinaus. Ein angemessener Zusammenhang ist nicht auszumachen. Hat „W.“ durch das Auslöschen der bren- nenden Zigarette auf dem Oberschenkel des Opfers eine einfache Körperverletzung begangen, welche dem Angeklagten als Mittäter anzurechnen ist, so ist X. – selbst wenn er seinen Komplizen nicht dazu angewiesen hat – wegen einfacher Körper- verletzung gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 11.a) Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses eindringt oder, trotz der Auf- forderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird nach Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ein abgeschlossener Raum im Sinne dieser Bestimmung ist ein einzelnes Zimmer wie etwa ein Hotel- oder ein Spitalzimmer. Abgeschlossen bedeutet nicht verschlossen, sondern umschlossen (BGE 90 IV 74 E. 2a). Auch ein Vertreter des Berechtigten bzw. ein Bevollmächtigter kann das Hausrecht für den Berechtigten ausüben. Massgebend ist der tatsächliche Wille. Derjenige, der sich durch Täuschung Einlass verschafft, erfüllt den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 16 und N 22 zu Art. 186; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 395). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventu- alvorsatz verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 35 zu Art. 186). b)Y1., die Schwester von Y., war zur Zeit der verübten Delikte Mieterin des Z. Mit Auftrag ihrer Schwester, im Z. den Betrag von Fr. 1'500.-- abzuholen, wurde Y. die Berechtigung übertragen, das Hausrecht im Z. in Vertretung auszuü- ben. Eben als Letztere die Haustüre zum Z. öffnete, näherten sich X. und sein Kom- plize. Sie gaben sich als Polizisten aus und betraten den Z. gegen den verbal geäus- serten Willen von Y. Die Geschädigte habe laut eigenen Aussagen sofort bemerkt, dass die beiden Täter keine Polizeibeamten wären, weshalb keine Täuschung vor- liegt und damit eine Verletzung des Hausrechts anzunehmen ist. Selbst wenn sich das Opfer betreffend Polizeizughörigkeit der beiden Männer täuschen liess und die Täter demzufolge den Z. mit Willen der Berechtigten betreten haben sollten, liegt in objektiver Hinsicht ein Hausfriedensbruch vor, zumal die Täter den nachträglichen Aufforderungen der Geschädigten, sie sollen gehen, keine Folge leisteten (Del-

42 non/Rüdy, a.a.O., N 24 und N 28 f. zu Art. 186). Ihr Verweilen am Ort trotz Wegwei- sung durch Y., der die Vertreterfunktion bezüglich des Hausrechts zukam, war somit rechtswidrig. Die Komplizen verletzten willentlich das Hausrecht und nahmen ange- sichts ihres unmissverständlichen Verhaltens auch in Kauf, dies unrechtmässig zu tun. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Der Angeklagte ist daher wegen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 12.a) X. wird ferner der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG angeklagt. b)Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche schliesslich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 334 E. 2a). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5), oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass stellt bei vorsätzlicher Tatbegehung Gefängnis oder Busse dar. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Ge- fängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). c)Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden; es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Im Übrigen erfasst der Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Ins- besondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die An- wendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Ob ein leichter Fall im Sinne von Ziff.

43 2 der Bestimmung vorliegt, ist anhand aller objektiver und subjektiver Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Annahme eines leichten Falles ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu än- dern (BGE 124 IV 44; Riklin/Niggli, Strafrecht Besonderer Teil, Vorlesungsskriptum, Fribourg 2000/2001, S. 352). d)X. ist überführt und geständig, nach seiner letzten Verzeigung vom 30. September 2003 bis zu seiner Festnahme vom 27. Januar 2004 von verschiedenen V.-ischen Drogendealern in O. und E. mindestens 30 Gramm Kokain für ca. Fr. 3'500.-- gekauft zu haben. Den grössten Teil des Kokains konsumierte er selbst. Etwa zwei bis drei Linien Kokain gab er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gratis an einen Kollegen ab und eine kleine Menge Kokain verschenkte er am Abend des 18. Januar 2004 seinem Komplizen „W.“. Im Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 27. Januar 2004 konsumierte der Angeklagte zudem zehn Joints Marihuana und ca. 15 Ecstasy-Tabletten, welche er gratis oder im Tausch gegen Kokain von Kollegen erhielt (act. 7.1-7.6). Der Angeklagte hat mit Wissen und Willen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen. Eine schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG, der bei 18 Gramm reinem Kokain vorliegt (BGE 109 IV 145), kann insbesondere mangels weiterer Anhaltspunkte bezüglich Reinheitsgrad des konsumierten Stoffes nicht angenommen werden. Hingegen macht der regel- mässige Konsum während einer Zeitspanne von rund vier Monaten deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einer einmaligen Entgleisung und somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG gesprochen werden kann. Dem- gemäss ist X. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 13.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Angeklagte in allen Anklagepunkten, so des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nöti- gung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, schuldig zu sprechen. 14.a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf

44 den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkom- ponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 127 IV 101; 117 IV 113; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Wi- prächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 49 ff. zu Art. 63, N 51 ff. zu den Tatkomponenten, N 72 ff. zu den Täterkomponenten). b)Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits- strafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 68 StGB umschriebe- nen Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das höchste Mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. An das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, a.a.O., N 32 zu Art. 68 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 127 IV 101, 104). Ist einer oder sind meh- rere der im Gesetz besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe erfüllt (Art. 64-68 StGB), so sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 300 E. 2a; Wiprächtiger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 65). c)Bei der Begründung des Urteils muss der Richter die wesentlichen schuldrelevanten Tat und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, im Ur- teil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte straf- zumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefundene Strafe ins- gesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblicher Straf- zumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2a/aa).

45 d)Nachdem X. im Sinne der Anklage für schuldig befunden wurde, bildet die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB mit einer Strafandrohung von Zuchthaus bis zu 10 Jahren die Grundlage für die Strafzumessung. Das Tatverschulden des An- geklagten wiegt äusserst schwer. X. und sein Komplize vergingen sich auf rück- sichtslose Weise am Opfer und schreckten auch nicht davor zurück, es über zwei Stunden lang psychisch unter Druck zu setzen, es zu bedrohen und gar Gewalt anzuwenden. Jeder gewaltsame Angriff in das Selbstbestimmungsrecht einer Frau stellt ein schweres Verbrechen dar, was aus der strengen Strafandrohung von Art. 190 StGB deutlich hervorgeht. Wer nun wie der Angeklagte die klar geäusserte Wei- gerung einer Frau zum Geschlechtsverkehr einfach ignoriert, völlig unberechenbar reagiert und durch Drohung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einfach bricht, zeigt einen erheblichen kriminellen Willen. Strafschärfend im Sinne von Art. 68 StGB ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu werten. Zudem wirkt sich strafschärfend aus, dass die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Inte- grität (Art. 187 ff. StGB) – die Vergewaltigungen und die sexuellen Nötigungen – durch X. und seinen Komplizen im Sinne von Art. 200 StGB gemeinsam ausgeführt wurden. Deswegen kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angeforderten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Weiter wirken sich die mehrfache Tatbegehung beim Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung strafschärfend aus. Sodann sind die Delinquenz während noch laufender Probezeit und die Vorstrafen straferhöhend zu werten. X. wurde nämlich am 18. November 2003 vom Kreispräsidenten O. wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG und wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes gemäss Art. 19a BetmG zu dreissig Tagen Gefängnis bedingt, einer Probe- zeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Strafmindernd sind der gute Leumund, das teilweise Geständnis, die schwie- rigen persönlichen Verhältnisse und die Reue des Angeklagten zu berücksichtigen. Strafmildernd fällt bei den Delikten die von der Gutachterin im Zeitpunkt der Tat attestierte leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 StGB) ins Gewicht. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten liege ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F 10.2), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F 14.2) und eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1) vor. Die Alkohol- und Kokainabhängigkeit entsprächen einer Beeinträchtigung der geistigen Gesund-

46 heit. Die mittelgradige depressive Episode stehe nicht im Zusammenhang mit den Straftaten und sei daher nicht relevant für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Die hypothetisch angenommene Kombination von Alkohol, Kokain und Ecstasy habe in den letzten 24 Stunden vor der Tat eher zu einer Aktivierung geführt, die es dem Angeklagten ermöglicht hätte, ohne Schlaf wach zu bleiben. Die Fesselung des Opfers, damit es den Tätern nicht nachlaufen könne, zeige den Grad der Be- sonnenheit des Angeklagten während des Deliktes. Eine extreme Beeinflussung durch psychowirksame Substanzen würde daher ausgeschlossen. Die diagnosti- zierte Alkohol- und Kokainabhängigkeit habe bei der Deliktsbegehung eine ursäch- liche Rolle gespielt. Durch die Gewöhnung an beide Substanzen dürfte die akute Beeinflussung des Angeklagten durch den Konsum unmittelbar vor der Tat gering und daher juristisch irrelevant gewesen sein. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, sei durch die Abhängigkeiten grundsätzlich nicht be- einträchtigt worden. Die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht in das Unrecht der Tat dem Tatreiz steuernd entgegenzuwirken, sei jedoch leicht beeinträchtigt gewesen. Daher sei die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt leicht ver- mindert gewesen (act. 2.9). Der amtliche Verteidiger hält die Schlussfolgerung des Gutachtens für nicht begründet und dürftig. Seiner Ansicht nach müsse aufgrund seiner Ausführungen über die wahrgenommene innere Stimme, die sehr geringe Stresstoleranz, die hohe Labilität sowie Empfindlichkeit, die Überforderung, die De- pression, die Schilddrüsenoperation, der Kokain-, Alkohol- und Ecstasykonsum, die psychische Instabilität und die Aggressionsneigung des Angeklagten vielmehr eine mittlere bis stark verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen werden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Würdigung des Gutachtens der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, wobei Abweichungen in aller Regel nur dann zulässig sind, wenn deren Überzeugungskraft durch gewichtige Tatsachen oder Indizien ernstlich gefährdet wird (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 92; Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 254 f.). Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom durch Dr. med. S. erstellten Gutachten vom 26. April 2004 rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist auf das nachvollziehbare, breit abgestützte – basierend auf den Strafakten, den Krankenakten, den Angaben von Dr. med. F1., Dr. med. F2. und B. sowie den meh- reren psychiatrischen, testpsychologischen und körperlichen Explorationen –, gründliche und begründete Gutachten abzustellen. Festzuhalten ist, dass sämtliche vom Verteidiger genannten Punkte in die im Gutachten vorgenommene Qualifizie- rung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeflossen sind. Daher ist im Sinne der Expertise von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit auszuge-

47 hen und die Strafe ist in diesem Masse zu mildern. Schliesslich bestehen zu den Beweggründen keine gesicherten Erkenntnisse. e)Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgericht bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten des Raubes, der mehr- fachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberau- bung, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von sechs Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und der Verhaltensweise des Angeklagten als an- gemessen und gerechtfertigt. Weil X. die Untersuchungshaft durch sein Verhalten nach der Tat weder her- beigeführt noch verlängert hat, um den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen, ist ihm die Untersuchungshaft von 65 Tagen gestützt auf Art. 69 StGB in Verbindung mit Art. 110 Ziff. 7 StGB anzurechnen (BGE 117 IV 404). Ebenfalls anzurechnen ist ihm der erstandene Massnahmevollzug von 117 Tagen. Die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs fällt angesichts des Strafmasses bereits aus objektiven Grün- den ausser Betracht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). f)Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Wei- sung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in an- derer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB die bedingt erlassene Strafe vollziehen. Wenn begründete Aus- sichten auf Bewährung bestehen, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen an- ordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte wurde während der vom Kreispräsidenten O. am 18. Novem- ber 2003 verhängten dreijährigen Probezeit straffällig. Die Feststellung, dass die vom Angeklagten am 18./19. Januar 2004 begangenen Verbrechen dabei keinen leichten Fall im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darstellt, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Bereits aus diesem Grund kann nicht vom Vollzug der vom Kreispräsidenten verhängten 30-tägigen Gefängnisstrafe abgesehen werden. Im Weiteren sind auch die Bewährungsaussichten des Angeklagten sehr ungünstig. Im umfassenden Gutachten, das den vom Verteidiger genannten ärztlichen Würdigun- gen vorgeht, wird denn auch festgehalten, dass momentan die Legalprognose aus

48 forensisch-psychiatrischer Sicht als schlecht beurteilt werden muss (vgl. act. 2.9, S. 32). In Beachtung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht demnach den Vollzug der Strafe an. g/1)Ist der Täter alkohol- und rauschgiftsüchtig und steht die von ihm be- gangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körper- lichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Be- handlung ein. Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht in Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 StGB für die Behandlung Alkohol- und Rausch- giftsüchtiger drei Möglichkeiten vor. Es sind dies erstens die stationäre Behandlung in einer geeigneten Anstalt (Trinkerheilanstalt oder andere Heilanstalt) unter Auf- schub des Strafvollzugs, zweitens die ambulante Behandlung des Täters in Freiheit unter Aufschub des Strafvollzuges und drittens der Vollzug der Strafe und ambu- lante Behandlung während des Strafvollzuges, nötigenfalls auch Weiterführung der Behandlung während der Probezeit bei bedingter Entlassung. Der Wortlaut des Ge- setzes lässt – unabhängig von der Schwere der verhängten Strafe – grundsätzlich stets alle Möglichkeiten einer Behandlung nach Art. 44 StGB offen. Daher kommt den Gerichten die Aufgabe zu, in diesem weiten gesetzlichen Rahmen eine Recht- sprechung zu entwickeln, welche das in Art. 43/44 StGB dominierende Resoziali- sierungsziel zum Tragen bringt, aber auch dem Gesichtspunkt einer rechtsgleichen, gerechten Beurteilung der Straftäter die gebührende Beachtung schenkt (BGE 107 IV 20 E. 4a f.). g/2)Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von X. in engem Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und von Betäubungsmitteln und der daraus entstandenen Abhängigkeit. Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB anzuord- nen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB anzuordnen. Diese sei nach Art. 2 der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3; SR 311.03) in einer Massnahmeanstalt zu vollziehen. Der Staatsanwalt spricht sich gegen den Aufschub der Strafe und die Anordnung einer stationären Massnahme aus, ist je- doch grundsätzlich mit dem Eventualbegehren des amtlichen Verteidigers einver- standen. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die An-

49 ordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB erfüllt sind. g/3)Gemäss Praxis des Bundesgerichts muss der sofortige Strafvollzug in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung die Regel bilden. Eine Bevorzugung abhängiger Straftäter soll vermieden werden. Der Dauer der Strafe kommt entspre- chend limitierende Funktion zu. Tatsache ist, dass die Behandlung Suchtkranker auf zwei Jahre beschränkt ist und nach einer erfolgreichen Durchführung der Mass- nahme die Reststrafe aus pädagogisch-therapeutischen Gründen regelmässig nicht mehr vollzogen wird. Die Massnahme soll daher aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit und Rechtsgleichheit dann nur ganz ausnahmsweise angeordnet werden, wenn der Anstaltsaufenthalt nicht einmal zwei Dritteln der Strafdauer gleichkommt. Voraussetzung ist in einem solchen Fall, dass von ihr ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich mit dem Vollzug einer Strafe zum vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b und c). Sind die entsprechenden Vorausset- zungen nicht erfüllt, besteht immer noch die Möglichkeit, eine Strafe und eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (Heer, Basler Kommentar, StGB I, a.a.O., N 38 zu Art. 44). g/4)Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Q., wird ausgeführt, dass zur Reduktion der Rückfallgefahr und der Gefährlichkeit des An- geklagten eine stationäre Behandlung, die auf die Behandlung der mit der inkrimi- nierten Tat in kausalem Zusammenhang stehenden Alkohol- und Drogenabhängig- keit und ein absolutes Abstinenzgebot abzielt, zu empfehlen sei. Zudem benötige X. in Bezug auf die persönliche und familiäre Entwicklung therapeutische und pro- blemorientierte Unterstützung. Die Behandlungsmotivation und –fähigkeit seien klar vorhanden. Daneben sei der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Massnahme grundsätzlich vereinbar (act. 2.9, S. 33 ff.). g/5)Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall kein Aufschub der Strafe zu Gunsten einer stationären Behandlung gerechtfertigt ist. Der gesetzlich geregelte maximale Anstaltsaufenthalt von zwei Jahren entspricht bei weitem keinen zwei Dritteln der Dauer der verhängten Strafe. Im vorliegenden Fall stehen der Strafe von sechs Jahren Zuchthaus sogar lediglich eine im Gutach- ten vorgesehene Mindestdauer des Anstaltsaufenthaltes von sechs Monaten (act. 2.9, S. 34) entgegen. Schon von daher ist aus Verhältnismässigkeitsgründen und im Sinne der Rechtsgleichheit ein Aufschub der Strafe nicht angebracht (BGE 107 IV 20, 22 ff.; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 44; Stratenwerth, Schweizerisches Straf-

50 recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 12 N 16 ff.). Zwar wird im Gutachten eine stationäre Massnahme empfohlen. Der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung wird dagegen nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr explizit als vereinbar erachtet (act. 2.9, S. 34 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass eingangs unter Bst. C eine ambulante Massnahme per se im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz als nicht genügend bezeichnet wurde, zumal hier nicht die ambulante Massnahme alleine, sondern eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme zur Diskussion steht. Überdies ist in Anbetracht der Defizite des Angeklagten nicht zu behaupten, dass bei einer stationären Behand- lung die Erfolgsaussichten besonders günstig erscheinen. Auch ist nicht davon aus- zugehen, dass von einer stationären Massnahme ein Resozialisierungserfolg er- wartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. Aufgrund dessen sind die Voraus- setzungen für eine ganz ausnahmsweise anzuordnende stationäre Massnahme gemäss BGE 107 IV 20 nicht gegeben. Daher ist die Zuchthausstrafe neben einer ambulanten Behandlung zu vollziehen. In Fällen wie dem Vorliegenden anders zu entscheiden, hiesse, Trunk- und Drogensüchtige gegenüber anderen Straftätern zu privilegieren und in ähnlich gelagerten Fällen der Einweisung in die Trinkerheilan- stalt oder Anstalt für Rauschgiftsüchtige als Abwehr des Strafvollzuges Vorschub zu leisten. Der Hauptantrag des amtlichen Verteidigers ist damit abzulehnen während seinem Eventualantrag stattzugeben ist. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass es dem Gericht nicht zusteht, dem begrüssenswerten Eventualantrag des amt- lichen Verteidigers entsprechend über den Vollzug der Strafe in einer Massnahme- anstalt zu entscheiden. Vielmehr steht gemäss Art. 2 VStGB 3 die Kompetenz zur Bewilligung, Gefängnis- und Zuchthausstrafen ausnahmsweise in einer bestimmten Anstalt (Art. 43 und 44 StGB) zu vollziehen, dem zuständigen Departement zu. 15.a) Nach Art. 55 Abs. 1 StGB kann der zu Zuchthaus oder Gefängnis ver- urteilte Ausländer für drei bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a mit Hinweis). Obwohl dieser zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht (BGE 117 IV 229), verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, die ihr das Ge- setz verleiht, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorle- bens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungs- zweck nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 104 IV 222 E. 1b; 94 IV 102 E. 2). Gegenüber einem Ausländer, der seit langem in der

51 Schweiz lebt, hier verwurzelt ist, kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat und durch eine Landesverweisung deshalb hart getroffen würde, darf diese jedoch nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden. b) Das Verschulden des Verurteilten wiegt, wie bereits ausgeführt, äus- serst schwer. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass X. seit 1991 in der Schweiz lebt, hier arbeitete und sich hier auch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und seine zwei Kinder aufhalten. X. ist in der Schweiz sozial integriert. Sein familiäres Umfeld, d.h. seine Ehefrau, seine beiden Kinder, seine Eltern sowie sein Bruder und sein Freundeskreis befinden sich in der Schweiz. Ein Landesverweis würde ihn in seinen Lebensbedingungen hart treffen, da zu sei- nem Heimatland kaum noch Bindungen bestehen. Von der Verhängung der Lan- desverweisung wird deshalb abgesehen. 16.Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten von X., welcher auch die Kosten des Mass- nahmevollzuges zu bezahlen hat (Art. 189 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und diejenigen des Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO).

52 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuel- len Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er bestraft mit 6 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft von 65 Tagen und des Massnahmenvollzugs von 117 Tagen. 3.Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten O. vom 18. November 2003 ge- währte bedingte Strafvollzug für die Strafe von 30 Tagen Gefängnis wird wi- derrufen und die Strafe ist zu vollziehen. 4.Gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. 5.X. wird im Anschluss an die Urteilseröffnung in Sicherheitshaft genommen. 6.Die Kosten der Untersuchung vonFr. 12‘874.85 amtlichen Verteidigung vonFr. 7'666.45 Gerichtsgebühr vonFr. 4'000.00 total somitFr. 24'541.30 gehen zu Lasten des Verurteilten. 7.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

53 8.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:

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