Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 17. August 2004Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 18/19/20 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Peter Bommeli, c/o Advokatur- und Notariatsbüro Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 A., des Y., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Luzi Bardill, Rechtsanwalt und Notar, Reichsgasse 71, 7002 Chur, des Z., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, Alexanderstrasse 1 / Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. April 2004, wegen bandenmässigen Raubs etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.1.X. wurde am I. in Serbien geboren. Bis zu seiner Einschulung lebte er teilweise bei seinen Eltern in der Schweiz und teilweise bei seinen Grosseltern im damaligen Jugoslawien, wo er auch die ersten drei Primarschulklassen besuchte. Im Alter von neun Jahren kam X. zu seinen Eltern nach A. und absolvierte dort die Primar- und anschliessend zwei Jahre die Realschule. Nach dem Schulabschluss begann er im August 1995 bei der Firma B. AG in A. eine Lehre als Elektromonteur, die er nach rund zwei Jahren abbrach. Daraufhin arbeitete X. im Restaurant C. in A. und besuchte in D. eine zweijährige Abendschule E.. In der Folge nahm er einige Gelegenheitsjobs an und begann im Mai 2000 eine Ausbildung zum medizinischen Masseur, die er im Oktober 2002 erfolgreich abschloss. Seit anfangs 2003 ist X. im Hotel F. in G. als medizinischer Masseur tätig. Dort verdient er monatlich brutto ca. Fr. 3'800.--. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet: Am 12. Mai 1997 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Graubünden wegen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Tagen Einschliessung und Fr. 250.-

  • Busse. Der Vollzug der Einschliessung wurde unter Anordnung einer einjährigen Probezeit aufgeschoben. Des Weiteren sprach ihn der Kreispräsident A. mit Straf- mandat vom 10. August 2001 der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Mai 2003 geniesst X. in A. keinen schlechten Leumund. X. wurde am 6. Mai 2002 in H. festgenommen und befand sich am 6. Mai 2002 in Polizeihaft. Am 24. Oktober 2002 wurde er in A. erneut festgenommen und befand sich vom 24. Oktober 2002 bis am 28. Oktober 2002 in Polizeihaft. Der Haft- richter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt gleichentags, über X. die Untersuchungshaft an. Auf Gesuch vom 12. De- zember 2002 wurde X. am 13. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlas- sen. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über X. von Dr. med. Anna Re- gula Gujer, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein Gutachten erstellt. Gemäss dieser Expertise vom 3. März 2003 / 21. Oktober 2003 war der Genannte zum Zeit- punkt der Taten voll zurechnungsfähig. Eine Massnahmebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, 44 und 100 bis StGB wird verneint. Für den Fall eines bedingten Strafvollzu-

3 ges wäre gemäss der Expertin eine psychiatrische Behandlung zwingend notwen- dig. Zudem müssten in diesem Fall Weisungen betreffend Drogenabstinenz, Arbeit und Führung eines selbständigen Lebens angeordnet und in Form einer Schutzauf- sicht kontrolliert werden. A.2.Y. wurde am J. in Kroatien geboren, wo er vorerst teilweise bei seinen Eltern und teilweise bei den Grosseltern lebte. Im Jahre 1983 kam er zu seinen Eltern nach A., wo er zusammen mit einem Bruder aufwuchs und sieben Jahre die Primar- sowie zwei Jahre die Realschule besuchte. Nach eigenen Angaben ver- brachte er eine schwierige Jugend. Nach dem Schulabschluss absolvierte der Ge- nannte bei der K. in L. eine vierjährige Schreinerlehre, die er im Jahre 1999 erfolg- reich abschloss. In der Folge hatte er bis im Frühjahr 2001 verschiedene Anstellun- gen in A., als Schreiner, Türsteher und Allrounder. Bis im Dezember 2001 arbeitete Y. anschliessend in M. bei der Firma N. AG als Finanzberater. Danach war er während drei Monaten für die O. AG in A. und darauf bis zu seiner Festnahme am 29. Oktober 2002 als Schreiner in der P., ebenfalls in A., tätig. Nach der Haftentlas- sung im Dezember 2002 war Y. bis im September 2003 arbeitslos, wobei er in dieser Zeit in D. eine Abendinformatikschule besuchte. Seit September 2003 ist der Ge- nannte bei der Firma Q. AG, R., in Anstellung. Gemäss Angaben des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung erzielt er zur Zeit ein monatliches Bruttoeinkom- men von ca. Fr. 4'000.--. Er hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 25'000.--. Am 5. Juli 2002 verheiratete Y. sich mit S., von welcher er derzeit getrennt lebt. Die Ehe ist kinderlos. Am 29. November 2002 bestrafte der Kreispräsident Bergün Y. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 700.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Mai 2003 geniesst der Angeklagte in A. einen rechten Leumund. Y. wurde am 29. Oktober 2002 in A. festgenommen. Der Haftrichter des Be- zirksgerichts Plessur versetzte Y. mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt gleichentags, in Untersuchungshaft. Auf Gesuch vom 6. Dezember 2002 wurde Y. am 10. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über Y. von Dr. med. Andreas Liesch, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein Gutachten erstellt. Gemäss dieser Expertise vom 7. April 2003 litt der Genannte von anfangs 2000 bis Ende 2001 an

4 „pathologischem Spielen“, was für diesen Zeitraum eine leichtgradige Verminde- rung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hatte. Eine Massnahmebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, 44 und 100 bis StGB wird verneint. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges wäre gemäss dem Experten eine Schutzaufsicht anzuordnen. A.3.Z. wurde am T. in A. geboren. Dort wuchs er zusammen mit einem Bruder bei den Eltern auf und besuchte sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Nach Schulabschluss absolvierte er bei der Firma U. AG, später V. AG, in A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur, die er im August 2001 erfolg- reich abschloss. Anschliessend war Z. noch ein Jahr im erwähnten Elektrobetrieb tätig und wechselte dann betriebsintern als Elektromonteur nach W.. Nach seiner Verhaftung im Oktober 2002 wurde dieses Arbeitsverhältnis per Ende 2002 auf- gelöst, worauf der Genannte bis im April 2003 im Raum A. und W. verschiedene Temporärstellen inne hatte. Vom 15. Mai bis am 20. November 2003 war er tem- porär bei der Firma AA. in AB. als Elektromonteur angestellt. Dort erzielte er ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 4'000.-- bis Fr. 4'500.-- netto. An- lässlich der Hauptverhandlung gab er an, wieder temporär bei der Firma AA. tätig zu sein, nachdem er eine Festanstellung wegen mangelnder Arbeit verloren habe. Z. hat Schulden in Höhe von rund Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.--. Am 6. Januar 2004 verurteilte der Kreispräsident Maienfeld Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--. Sodann führte das Untersuchungsrichteramt A. gegen ihn und weitere Angeschuldigte ein Strafverfah- ren wegen Raufhandels. Dieses wurde zwischenzeitlich eingestellt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Mai 2003 geniesst Z. in A. einen guten Leumund. Z. wurde am 29. Oktober 2002 in W. festgenommen. Der Haftrichter des Be- zirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt glei- chentags, über Z. die Untersuchungshaft an. Auf Gesuch vom 10. Dezember 2002 wurde Z. am 11. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über Z. von Dr. med. Suzanne v. Blumenthal, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein Gutachten erstellt. Gemäss dieser Expertise vom 10. April 2003 / 15. Oktober 2003 litt der Genannte an einer Spielsucht im Sinne eines pathologischen Spielens, was eine leichtgradige Vermin- derung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hatte. Frau Dr. AC. empfiehlt die Anord- nung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wobei

5 diese Massnahme mit dem Strafvollzug vereinbar erscheine. Eine weitergehende Massnahmebedürftigkeit wird verneint. B.Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 beziehungsweise vom 30. Oktober 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X., Y. und Z. eine Stra- funtersuchung wegen Diebstahls, Raubes sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt A. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung er- ging am 15. Januar 2004. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2004 wurde die gegen Y. geführte Strafuntersuchung betreffend Hehlerei eingestellt. Eine Teil-Einstellungsverfügung erging am 16. Februar 2004 auch in der gegen Z. betref- fend unrechtmässige Aneignung geführten Strafuntersuchung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. April 2004 wurden X., Y. und Z. in Ankla- gezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 14. April 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. , Y. und Z. werden angeklagt des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des ban- denmässigen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des bandenmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. X. wird zusätzlich angeklagt des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Versuchs des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Y. wird zusätzlich angeklagt des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Diebstahl- versuchs gemäss Art 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und der strafbaren Vorberei- tungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB. Z. wird zusätzlich angeklagt des bandenmässigen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Heh- lerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG.

6 1.Bandenmässiger Raub, mehrfacher Hausfriedensbruch, Entwendung zum Gebrauch (X., Y. und Z.); Raub (Y.); Sachbeschädigung (X. und Z.). 1.1. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch Im Juli 2000 beabsichtigten X. und AD. das Restaurant C. in A. zu über- fallen. Dabei sollte AD. nach Geschäftsschluss vermummt und mit einer Softgun-Pistole ausgerüstet ins Lokal eindringen, den noch anwesen- den Mitarbeiter in einen Raum sperren und das Geld aus dem Tresor nehmen. Weil X. früher in diesem Betrieb gearbeitet hatte, wollte er während der Tatausführung lediglich die Umgebung beobachten und per Handy mit AD. in Kontakt bleiben. Die Beute sollte zu gleichen Tei- len auf die zwei Täter aufgeteilt werden. Am 6. Juli 2000 läutete AD. um ca. 00.00 Uhr beim Lieferanteneingang des Restaurant C., worauf der Geschäftsführer AE., der sich zu diesem Zeitpunkt alleine im Betrieb aufhielt, die Türe öffnete. Weil AD. eine (Softgun-)Pistole in den Händen hielt, brachte AE. ihn auf entspre- chende Aufforderung hin zum offenen Tresor, und liess sich sodann vom Täter ohne Widerstand zu leisten in ein Büro im Untergeschoss einschliessen. Zuvor hatte AD. die Schlüssel seines Opfers sowie den Telefonhörer des Festanschlusses im fraglichen Büro behändigt. Während der Täter in der Folge den Tresor ausräumte, gelang es AE. mit seinem Handy die Polizei anzurufen und Hilfe anzufordern. X. beobachtete während der Tat die Umgebung vor dem Lokal. AD. gelang es, das Gebäude mit folgendem Deliktsgut unbemerkt zu verlassen: Bargeld im Betrag von mindestens ca. CHF 10'691.35, 160 Restaurant C.-Gutscheine für Total CHF 800.-, diverse Telefonkarten (Taxcards) im Gesamtwert von CHF 580.-, ein Rucksack im Wert von ca. CHF 50.- sowie einen Schlüsselanhänger und vier Schlüssel. Nach der Tat begaben sich X. und AD. in die Wohnung von AD., wo jeder eine Hälfte des erbeuteten Bargeldes übernahm. X. verwendete seinen Anteil für den Kauf von Gebrauchsgegenständen wie Kleider etc. AE. stellte am 6. Juli 2000 gegen unbekannt Strafantrag wegen Haus- friedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 8, act. 8.57 Dossier 10 1.2. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch Im September 2000 beabsichtigten X., Y. und Z. in einem Hotel im Raum A. / AH. einen Raubüberfall zu verüben. Gemäss Tatplan wollten X. und Y. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet das Hotel betreten, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Z. sollte währenddessen die Umgebung beobachten. Zudem wollte er die Softgun-Pistolen und das Fesselungsmaterial für

7 die Tat zur Verfügung stellen. Alle drei Täter sollten je einen Drittel der Beute erhalten. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 versuchten X., Y. und Z. erfolglos den Tatplan im Hotel AF. in A. und im Hotel AG. in AH. um- zusetzen (siehe unten Ziff. 2.1. und 2.2.). In der Folge kamen sie zum Schluss, den Raubüberfall in der gleichen Nacht im Hotel AO. in A. durchzuführen. Gegen 05.00 Uhr suchten X. und Y. den Skiraum des erwähnten Hotels auf und zogen sich dort Masken und Handschuhe an. Danach begaben sie sich in die Hotelrezeption und drängten den Nacht- portier, AI., mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen auf den Boden. Nun band X. dem Opfer mittels einer mitgebrachten Fesselzange die Hände am Rücken zusammen. Gleichzeitig fesselte Y. AI. mit Klebeband an den Füssen und durchsuchte dann die Rezeption nach Geld. Schliess- lich knebelten die Täter das Opfer und verliessen darauf das Hotel. Ge- gen 05.30 Uhr wurde AI. von einem Hotelgast hinter der Theke entdeckt und befreit. Während der Tat überwachte Z. die Umgebung vor dem Hotel. Die Täterschaft entwendete aus dem Bürokorpus der Rezeption Bargeld im Betrag von CHF 3'500.- sowie einen Münzzähleinsatz im Wert von ca. CHF 30.-. Das erbeutete Bargeld teilten X., Y. und Z. zu gleichen Teilen unter sich auf. Sie verwendeten es für ihren Lebensunterhalt. Der entwendete Münzzähleinsatz konnte am 24. Oktober 2000 auf dem CG. in A. gefunden und dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden. Am 17. September 2000 stellte AI. Strafantrag wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten. AJ. stellte am 21. September 2000 als Vertreter des Kongresshotels A. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 11 1.3. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung Am 14. Dezember 2000 erklärte sich Z. auf entsprechende Nachfrage von X. bereit, in der folgenden Nacht im Hotel AK. in A., bei einem Raubüberfall mitzuwirken. X. hatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt versucht - damals zusammen mit AD. - das fragliche Hotel zu überfallen und war daher noch im Besitze sämtlicher für die Tat notwendigen Uten- silien (siehe dazu unten Ziff. 2.5.). Gemäss Tatplanung wollten X. und Z. vermummt und mit Softgun-Pis- tolen ausgerüstet ins Hotel eindringen, den Nachtportier fesseln und das Geld in der Rezeption behändigen. Als der zuständige Nachtportier, AL., am 15. Dezember 2000 wie üblich kurz nach 05.00 Uhr den Lieferanteneingang des Hotels AK. öffnete, warteten X. und Z. bereits vor der Tür. In diesem Moment drangen die beiden vermummten Täter ins Hotel ein und forderten AL. mit vorgehal- tenen Softgun-Pistolen auf, sich in den Hotelgetränkekeller zu begeben. Dort fesselten und knebelten sie das auf dem Boden liegende Opfer mit Klebeband und einem Tuch. Während Z. in der Folge das Opfer be-

8 wachte, begab sich X. mit dem Schlüssel des Nachtportiers an die Re- zeption, wo er aus dem Tresor und einem Schrank insbesondere Bar- geld behändigte. Danach verliessen die Täter das Gebäude. AL. wurde um ca. 05.40 Uhr vom Brotlieferanten im Getränkekeller gefesselt vor- gefunden. X. und Z. erbeuteten bei dieser Tat Bargeld im Betrag von rund CHF 5‘176.40. Zudem nahmen sie eine Geldkassette im Wert von ca. CHF 20.-, eine Kreditkarte lautend auf AM. sowie zwei Schlüssel mit. Weiter hatte X. erfolglos versucht, zwei Stahlschubladen in der Rezep- tion aufzubrechen. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 1'000.-. Nach der Tat übernahmen X. und Z. je etwa die Hälfte des erbeuten Bargeldes. Diesen Betrag verwendeten sie für ihren Lebensunterhalt. Am 15. Dezember 2000 stellte BX. als Vertreter des Hotel AK. Strafan- trag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22 Dossier 12 1.4. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch Im Mai 2001 beabsichtigten X., Y. und Z. einen Raubüberfall zum Nach- teil der AP. durchzuführen. Gemäss Tatplan wollten X. und Y. ver- mummt und mit Softgun-Pistolen in die erwähnten Büroräumlichkeiten eindringen, den dortigen Angestellten fesseln und das Geld aus dem Tresor behändigen. Z. sollte während der Tat die Umgebung beobach- ten. Jeder der drei Täter sollte einen Drittel der Beute erhalten. Am 16. Mai 2001 begaben sich die drei Angeklagten um ca. 07.30 Uhr zum Gebäude der AP., A., wo sich X. und Y. im Keller des Hauses ver- mummten. Während Z. in der Folge die Umgebung bewachte und tele- fonisch mit seinen Komplizen in Verbindung stand, betraten diese kurz vor 08.00 Uhr die erwähnten Büroräumlichkeiten. Dort forderten sie mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen den anwesenden Angestellten, AQ., auf, sich auf den Boden zu legen. Nun fesselte Y. das Opfer an den Händen und Füssen und klebte ihm die Augen mit Klebeband zu. Gleichzeitig nahm X. das Bargeld aus dem Tresor. Nachdem die Täter das Gebäude verlassen hatten, konnte sich AQ. aus der Fesselung be- freien und um 08.12 Uhr die Polizei informieren. Die drei Angeklagten erbeuteten bei dieser Tat Bargeld in Höhe von CHF 32'866.15. Zudem nahmen sie einen Münzzähleinsatz im Wert von ca. CHF 20.- sowie zehn Schlüssel mit. Das Bargeld wurde unmittelbar nach der Tat in der Wohnung von Z. zu gleichen Teilen auf die drei Täter aufgeteilt und in der Folge von diesen für den Lebensunterhalt verwen- det. Am 10. Juli 2001 stellten BY. und AQ. als Vertreter der AP. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 13

9 1.5. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch, Entwendung zum Ge- brauch Im Juni 2001 beabsichtigten X., Y., Z. und AD. im Bahnhof A. einen Raubüberfall zu verüben. Gemäss Tatplan sollten Z. und AD. vermummt und mit Softgun- oder CO2-Pistolen ins Gebäude eindringen, den An- gestellten fesseln und das in der Einnehmerei vorhandene Geld behän- digen. X. und Y. hatten die Aufgabe, während der Tat die Umgebung zu beobachten. X. sollte zudem das Fluchtfahrzeug lenken. Jeder der vier Genannten sollte einen Viertel der Beute erhalten. Am frühen Morgen des 16. Juni 2001 fuhren X., Y., Z. und AD. mit dem Personenwagen von CH. von A. zum Bahnhof A., wobei X. das Fahr- zeug lenkte. AD. hatte zuvor CH. den Fahrzeugschlüssel entwendet, während dieser in der Wohnung von AD. schlief. Dies war den Ange- klagten bewusst. In der Folge begaben sich Z. und AD. zur Talstation der CI., wo sie sich vermummten. Von dort gingen sie mit CO2-Pistolen in den Händen über die Gleise zum Bahnhofbüro A.. Als der BR.-Be- triebsdisponent AN. um ca. 05.45 Uhr einen der vermummten Männer vom Fahrdienstbüro aus sah, begab er sich zur Eingangstür. In diesem Moment sprangen ihm Z. und AD. entgegen und drängten ihn mit vor- gehaltener Pistole in die Einnehmerei. Dort musste sich AN. auf den Boden legen, wo die Täter ihm die Hände auf dem Rücken zusammen- binden wollten. Aufgrund der Hilferufe des Betriebsdisponenten begab sich in diesem Moment der Rangierarbeiter AR. zum Fahrdienstbüro, wo er von den Tätern entdeckt und mit vorgehaltener CO2-Pistole auf- gefordert wurde, sich ebenfalls in die Einnehmerei zu begeben. In Folge dieser neuen Situation sahen Z. und AD. davon ab, das bzw. die Opfer zu fesseln. Während AD. darauf AR. bewachte, musste sich AN. mit Z. zum Tresor begeben. Dort schlug Z. gegen das Genick seines Opfers und drückte es zu Boden. Auf dem Rücken liegend musste AN. Z. den Schliessmechanismus der Tresorschubladen erklären, worauf Z. das Geld aus den Schubladen in eine mitgebrachte Tasche legte. Schliess- lich begaben sich die beiden Täter mit der Beute zum Jakobshornpark- platz, wo sie von X. mit dem Auto abgeholt werden sollten. Aufgrund der konkreten Situation änderte man den Plan dahingehend ab, dass sich die vier Täter beim Wohnhaus von Y. trafen. Von dort fuhren sie mit dem Fahrzeug von CH. zurück zur Wohnung von AD.. Während der Tat überwachten X. und Y. die Umgebung, wobei Y. mit Z. und AD. per Handy in Verbindung stand. Die zwischen X. und Y. ge- plante Telefonverbindung konnte nicht aufgebaut werden. Die drei Angeklagten und AD. erbeuteten bei dieser Tat schweizeri- sches Bargeld im Betrag von CHF 26'990.- sowie ausländisches Noten- geld im Gegenwert von ca. CHF 39'474.-. Dieses Geld wurde nach der Tat im Wohnhaus von AD. zu gleichen Teilen auf die vier Täter aufge- teilt. Die Angeklagten verwendeten Ihre Anteile zur Bestreitung des Le- bensunterhalts. Z. fügte AN. während der Tat kleine Hautdurchtrennungen an der Stirn und an beiden Händen zu. AN. stellte am 16. Juni 2001 Strafantrag wegen Körperverletzung / Tät- lichkeiten.

10 Ebenfalls am 16. Juni 2001 stellte BZ. als Vertreter der BR. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 8, act. 8.57 Dossier 14 1.6. Raub Am 21. Oktober 2001, ca. 03.55 Uhr, überfiel Y. bei der Bank BC. in A. eine Mitarbeiterin des A.er Hotels Europe, AS., als diese die Tagesein- nahmen der hoteleigenen Bar in einer Geldkassette zum Nachttresor der Bank bringen wollte. Y. stellte sich vermummt und mit einer CO2- Pistole in der Hand dem Opfer in den Weg und entriss ihm die Geldkas- sette mit CHF 2'071.- Bargeld. Dieses Geld verwendete der Täter zur Tilgung von Schulden. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 15 2.Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch (X., Y., Z.); Sachbeschä- digung (Y., Z.); mehrfacher Hausfriedensbruch (X., Y.); Hausfriedens- bruch (Z.). 2.1. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Wie unter Ziffer 1.2. erwähnt, beabsichtigten X., Y. und Z. im September 2000 im Raum A. / AH. in einem Hotel einen Raubüberfall zu verüben. X. und Y. wollten das Hotel vermummt und mit Softgun-Pistolen betre- ten, dort den Portier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Z. sollte währenddessen die Umgebung beobachten. Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf die drei Täter aufgeteilt worden. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 begaben sich X., Y. und Z. daher zum Hotel AF. in A., wo Z. im Bereich des Golfplatzes Position bezog. Nun vermummten sich X. und Y. und begaben sich mit Softgun-Pistolen in der Hand zum Hoteleingang, wo sie die Nachtglocke betätigten. Weil in der Folge niemand die Tür öffnete, verliessen die drei Angeklagten den Tatort schliesslich unverrichteter Dinge wieder. Akten: Dossier 1, act. 1.2, 1.22, 1.23 Dossier 16 2.2. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Nachdem der geplante Raubüberfall im Hotel AF. in der Nacht auf den 17. September 2000 nicht durchgeführt werden konnte (siehe oben Ziff. 2.1.), beschlossen X., Y. und Z. ihren Tatplan in der gleichen Nacht in einem anderen Hotel umzusetzen und fuhren daher nach AH.. Dort ent- schied man sich für das Hotel AG., AH. Platz. Während Z. in der Nähe des Hotels im Fahrzeug wartete, begaben sich X. und Y. zum Hotelein- gang. Die Maskierung sowie die Softgun-Pistolen trugen die beiden

11 Täter für Drittpersonen unerkenntlich mit sich. Als die beiden Männer in diesem Moment von jemandem gesehen wurden, brachen sie ihr Vor- haben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 17 2.3. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Im September 2000 beabsichtigten Y., Z. und AW. in einem Hotel im Engadin einen Raubüberfall durchzuführen. Gemäss Tatplan wollten Z. und AW. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet ins Hotel ein- dringen, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Y. sollte während der Tatausübung die Umgebung beobachten. Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf die drei Täter auf- geteilt worden. Am Abend des 23. September 2000 fuhren die drei Männer im Perso- nenwagen von Y. nach CK., um noch in der gleichen Nacht den Tatplan umzusetzen. Als Tatobjekt entschieden sie sich vor Ort für das Hotel AX. in CK., in dessen Nähe sie das Fahrzeug nach Mitternacht abstell- ten. Während der per Handy mit seinen Komplizen verbundene Y. beim Auto wartete und von dort aus die Umgebung beobachtete, vermumm- ten sich Z. und AW. und begaben sich so zum Hoteleingang. Dort nah- men die beiden ihre Softgun-Pistolen in die Hand und zogen sich Ski- brillen an. In der Folge mussten sie jedoch feststellen, dass im Hotel kein Licht mehr brannte, weshalb sie unverrichteter Dinge zum Fahr- zeug zurückkehrten. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 18 2.4. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Nachdem der geplante Raubüberfall im Hotel AX. nicht durchgeführt werden konnte (siehe oben Ziffer 2.3.), beschlossen Y., Z. und AW. ih- ren Tatplan in der gleichen Nacht in einem anderen Hotel in der Umge- bung CK. umzusetzen. Als Tatobjekt wählte man schliesslich das Hotel AY. in CM.. Gegen 01.20 Uhr des 24. September 2000 stellte Y. seinen Wagen in der Nähe des Hotels ab und überwachte von dort aus den Eingang. Z. und AW. begaben sich darauf zum Hoteleingang, wo sie sich vermumm- ten und die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen. So betraten die bei- den Männer das Hotel. AW. begab sich unverzüglich zum Nachtportier, AZ., der sich im Eingangsbereich aufhielt und forderte diesen mit vorge- haltener Pistole auf, sich auf den Boden zu legen. Weil der Hotelange- stellte vorerst nicht reagierte, drückte AW. das Opfer zu Boden. Nun wurde AZ. von den beiden Tätern mit Kabelbindern an den Händen und den Füssen gefesselt und anschliessend von AW. in den hinteren Teil des Hoteleingangsbereich gebracht. Gleichzeitig begab sich Z. mit den Schlüsseln des Opfers in die Rezeption. In diesem Moment erschien der

12 Haustechniker des AY., BA., bei der Rezeption, der nun von AW. mit vorgehaltener Pistole ebenfalls auf den Boden gezwungen und von den Tätern an den Handgelenken mit Kabelbindern gefesselt wurde. So- dann versuchte Z. erfolglos, die Schubladen in der Rezeption und die Glastür zum Büro zu öffnen. Darauf brach er zwei Schubladen auf und durchsuchte mehrere Behältnisse. Schliesslich verliessen Z. und AW., welche telefonisch stets mit Y. verbunden waren, das Hotel, ohne etwas erbeutet zu haben. Unmittelbar danach konnten sich die beiden Opfer aus ihren Fesseln befreien. AZ. zog sich bei dieser Tat an der linken Wange, an der Schläfe und am Jochbein Prellungen zu. Am Mobiliar entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.-. AZ. und BA. stellten am 24. September 2000 Strafantrag wegen Körper- verletzung. Am 25. September 2000 stellte CL. als Vertreter des AY. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten:: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 19 2.5. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Im Dezember 2000 beabsichtigten X. und AD. einen Raubüberfall zum Nachteil des Hotel AK., A., durchzuführen. Gemäss Tatplan wollten die beiden vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet durch den Lie- feranteneingang ins Hotel eindringen, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Die Beute sollte zu glei- chen Teilen auf die Täter aufgeteilt werden. In den frühen Morgenstunden des 13. Dezember 2000 warteten X. und AD. vermummt und mit Softgun-Pistolen in der Hand beim Lieferanten- eingang des erwähnten Hotels. Sie hatten Klebeband als Fesselungs- material sowie einen Schraubenzieher dabei. Um ca. 05.00 Uhr schloss der Nachtportier erwartungsgemäss die Lieferanteneingangstür auf, worauf die beiden Täter entgegen dem Tatplan zögerten, diese aufzu- drücken. Schliesslich brachen sie ihr Vorhaben ab, ohne ins Gebäude eingedrungen zu sein und etwas erbeutet zu haben. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 20 2.6. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Ungefähr Ende April oder anfangs Mai 2001 beabsichtigten Y., Z. und AV., AQ. als Mitarbeiter der AP. in dessen Wohnung an der CO.-Strasse in A. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet zu überfallen und ihn sowie seine allenfalls anwesende Ehefrau mit Klebeband zu fesseln und ihnen den Mund zuzukleben. Dann wollte Y. mit den Schlüsseln von AQ. das Büro der AP., A., aufsuchen und den dortigen Tresor ausräu- men (siehe dazu oben Ziff. 1.4.). Z. und AV. sollten währenddessen das

13 oder die Opfer bewachen. Je nach Situation wollte man auf eine zweite Tatvariante ausweichen und sich zusammen mit AQ. von der Wohnung ins Büro der Immobiliengenossenschaft Konsum begeben. Bei dieser Variante wäre nur AV. in der Wohnung zurückgeblieben und hätte dort Frau CN. bewacht. Nach der geplanten Tat wären die Opfer in jedem Fall gefesselt in ihrer Wohnung zurückgelassen worden. Die Beute sollte zu drei gleichen Teilen unter den Tätern aufgeteilt werden. Am fraglichen Tag begaben sich Y., Z. und AV. zwischen etwa 22.00 und 23.00 Uhr in die Nähe des Wohnhauses von AQ. und versteckten sich dort. Zu diesem Zeitpunkt waren sie dunkel gekleidet, trugen Müt- zen und hatten ihre Fingerkuppen mit Klebeband abgedeckt. Zudem hatten sie zwei Softgun-Pistolen, Klebeband und Sonnenbrillen dabei. Die Pistolen trugen Y. und Z. oder AV. in Holster auf sich. Y. hatte am Nachmittag das Schloss der Haupteingangstüre zum fraglichen Haus mit einem Holzstück so präpariert, dass die Türe nicht mehr automatisch schloss. Von ihrem Standort aus konnten die drei Männer in der Folge beobachten wie AQ. nach Hause kam. Kurze Zeit später erschien je- doch ein Mann beim Hauseingang und stellte fest, dass sich die Haustüre nicht mehr richtig schliessen liess. Als der Mann in der Folge mit seinem Mobiltelefon ein Gespräch führte, befürchteten Z., Y. und AV., dass er mit der Polizei telefonieren könnte und brachen ihr Vorha- ben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 21 2.7. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch, Hausfriedensbruch Im Frühjahr / Sommer 2002 absolvierte X. im BB. H. ein Praktikum als Masseur. In dieser Zeit schlug er Y. vor, einen Raubüberfall zum Nach- teil des BB. zu verüben und stellte ihm eine Beute in Höhe von ca. CHF 60'000.- bis 100'000.- in Aussicht. Aufgrund seines damaligen Arbeits- verhältnisses wollte X. bei der Tat selbst nicht anwesend sein, aber Y. seinen Schlüssel für die Räumlichkeiten im BB. überlassen. Zudem er- läuterte er Y. den Tagesablauf der Kassiererinnen im Bad. Sodann er- kundigten sich X. und Y. bei AD., ob er bei diesem Raubüberfall mitwir- ken würde, was dieser bejahte. Auf entsprechenden Wunsch hin fertigte X. in der Folge für Y. und AD. einen Übersichtsplan mit den relevanten Örtlichkeiten im CP. an und zeigte den beiden, wo man dem Opfer, das heisst der Kassiererin des Bades, am besten abpassen könnte. Gemäss dem gemeinsam erstellten Tatplan sollte die Kassiererin von den ver- mummten Tätern gefesselt und das Geld aus dem Tresor in den Büroräumlichkeiten genommen werden. X., Y. und AD. sollten entspre- chend der Praxis in den übrigen Fällen je einen Drittel der Beute erhal- ten. Im Juli oder August 2002 fuhren Y. und AD. an einem Abend nach H., um den erwähnten Raubüberfall auszuführen. X. hatte den beiden zuvor seinen Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten des CP.s ausgehändigt und sich – um ein Alibi für den Tatzeitpunkt zu haben – nach A. bege- ben. Y. und AD. begaben sich nun unvermummt in das BB. H., um die Örtlichkeit anzuschauen. In einer Tragtasche führten sie Vermum- mungs- und Fesselungsmaterial mit. Im Gebäude mussten sie dann al-

14 lerdings feststellen, dass es in den Büroräumlichkeiten bereits dunkel und keine Kassiererin mehr anwesend war. Sie brachen daher ihr Vor- haben unverrichteter Dinge ab. BT. stellte am 5. Dezember 2002 als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22, 1.23 Dossier 22 2.8. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch, Hausfriedensbruch Nachdem der Raubüberfall z.N. des BB. in H. misslungen war (siehe oben Ziff. 2.7.), kamen Y. und AD. überein, den Tatplan etwa zwei Wo- chen später doch noch umzusetzen. Erneut sollten X., Y. und AD. je einen Drittel der Beute erhalten. Wie beim ersten Versuch erhielten Y. und AD. vorgängig von X. einen Schlüssel für das CP. sowie einen neuen Übersichtsplan mit den rele- vanten Örtlichkeiten im Gebäude. Am fraglichen Abend im Juli oder Au- gust 2002 begaben sich Y. und AD. zuerst in den öffentlich zugänglichen Bereich und dann mit dem Schlüssel von X. unbemerkt in den Bürotrakt des BB.. Im dortigen Korridor vermummten sie sich und gingen dann mit dem Fesselungsmaterial (Kabelbinder) in Richtung Büro. In diesem Mo- ment schaltete sich im Bereich der Treppe das Licht ein und eine Person erschien, worauf die beiden Täter die Flucht ergriffen. BT. stellte am 5. Dezember 2002 als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22, 1.23 Dossier 23 2.9. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Im August oder September 2002 beabsichtigten Y. und AD., vor der Nachttresoranlage der Bank BC. in A. vermummt einen Angestellten des Restaurants BD. zu überfallen und ihm die Tageseinnahmen abzu- nehmen. Die Beute wollten die beiden Täter zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. In der fraglichen Nacht warteten Y. und AD. ab ca. Mitternacht in der Nähe der Kantonalbank auf ihr Opfer. Sie hatten Handschuhe an und trugen ihre Masken als Mützen. Letztere wollten sie bei erscheinen des BD.-Angestellten über das Gesicht ziehen. Als das potentielle Oper bis um ca. 01.30 Uhr nicht erschien, brachen Y. und AD. das Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 24 2.10. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch

15 Nachdem der geplante Raubüberfall zum Nachteil eines BD.-Mitarbei- ters im August / September 2002 misslungen war (siehe oben, Ziff. 2.9.), vereinbarten Y. und AD. ihren Tatplan in den folgenden Tagen umzu- setzen. Bei diesem neuen Versuch sollte AU. im Bereich des Restau- rants BD. warten und seinen Komplizen per Handy melden, wenn der Angestellte mit den Tageseinnahmen das Lokal verliess. Darauf wollten Y. und AD. vermummt aus ihrem Versteck kommen und ihr Opfer bei der Nachttresoranlage der Bank BC. in A. überfallen. Für seine Mithilfe sollte AU. im Erfolgsfall CHF 1'000.- erhalten. Die restliche Beute wäre zwischen Y. und AD. zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. In der fraglichen Nacht versteckten sich die vermummten Y. und AD. um ca. Mitternacht in der Nähe der erwähnten Filiale der Bank BC.. AU. stand per Handy mit seinen Komplizen in Verbindung und beobachtete das BD.. Als nach 01.00 Uhr der letzte Angestellte das erwähnte Lokal verlassen hatte und mit dem Auto weggefahren war, brachen Y. und seine Begleiter das Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 25 2.11. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Wenige Tage nach dem unter Ziff. 2.10. beschriebenen Raubversuch wollten Y. und AD. ihren Tatplan erneut umsetzen, wobei man sich für das gleiche Vorgehen wie beim letzten Versuch entschied. Wieder sollte AU. das Auftauchen des BD.-Angestellten mit den Tageseinnahmen te- lefonisch seinen versteckten und vermummten Komplizen melden, wor- auf Y. und AD. das Opfer bei der Bank BC. in A. überfallen wollten. Im Erfolgsfall hätte AU. CHF 1'000.- erhalten. Den Restbetrag hätten Y. und AD. zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt. In der fraglichen Nacht bezogen die Täter wieder um etwa Mitternacht ihre Posten. Als bis um ca. 01.00 Uhr kein BD.-Mitarbeiter die Bank BC. aufgesucht hatte, begab sich AU. zu seinen beiden Kollegen, wo die drei gemeinsam noch einige Zeit warteten. Als schliesslich das Licht im BD. ausgeschaltet wurde und der letzte Angestellte das Lokal ohne Geldkassette verlassen hatte, brachen sie ihr Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 26 2.12. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Einige Tage nach dem unter Ziff. 2.11. beschriebenen Vorfall versuch- ten Y., AD. und AU. ein letztes Mal, den Angestellten des Restaurants BD. bei der Bank BC. in A. zu überfallen und ihm die Tageseinnahmen des Lokals abzunehmen. Dabei wollte man genau gleich wie beim letz- ten Versuch vorgehen. In der fraglichen Nacht bezogen Y. und seine Begleiter wieder um ca. Mitternacht ihre Positionen und warteten dort bis um etwa 0.30 Uhr. Da- nach begab sich AU. zu seinen beiden Kollegen, wo die drei noch einige Zeit gemeinsam das BD. beobachteten. Auch in dieser Nacht verliess

16 aber kein BD.-Mitarbeiter das Lokal mit einer Geldkassette, worauf Y., AD. und AU. von der Tat absahen und den Tatplan nicht weiter verfolg- ten. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 27 3.Strafbare Vorbereitungshandlungen (X. und Y.). Ungefähr im September 2002 vereinbarten Y. und AD. die BE. in A. zu überfallen. Nachdem sie das Tatvorgehen in den Grundzügen geplant und die Örtlichkeit ausgekundschaftet hatten, fragten sie AU. an, ob er bei der Tat mitwirken und dabei die Umgebung beobachten würde. Dafür sollte er 10 % der Beute erhalten. Den Restbetrag wollten Y. und AD. zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Gemäss dem ursprünglichen Plan wären Y. und AD. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet ins Postlokal eingedrungen. Weil Y. seine Pistole jedoch nicht mehr finden konnte und AD. seine in Bern hatte, kam man in einer zweiten Phase zum Schluss, den Raubüberfall mit Hilfe von Messern zu begehen. Von dieser Idee kam man jedoch wieder ab und vereinbarte schliesslich, an einem Morgen um 08.00 Uhr ver- mummt aber unbewaffnet die erste Postangestellte abzufangen und mit ihr ins Postgebäude einzudringen. Danach sollte die Angestellte gefes- selt und das Geld aus dem Tresor behändigt werden. Nachdem Y. und AD. - nun zusammen mit AU. - die relevante Örtlichkeit ein weiteres Mal aufgesucht und die erforderlichen Utensilien (Kabelbin- der etc.) zu Hause bereitgestellt hatten, legten sie einen Tag zur Tat- ausführung fest. Am fraglichen Morgen im September oder anfangs Ok- tober 2002 konnten Y. und AU. trotz mehrerer Versuche und entgegen der Vereinbarung AD. telefonisch nicht erreichen. Als sie ihn auch in den folgenden Tagen nicht fanden, sahen sie von der Tat vorerst ab. Einige Zeit später weihte Y. X. in den Tatplan ein und bat ihn, bei der Tatumsetzung als Mittäter mitzuwirken. Damit war X. grundsätzlich ein- verstanden, wollte jedoch das Ganze etwas besser planen. Zusammen mit Y. begab er sich deshalb eines Morgens zur BE., um die Arbeitsab- läufe in der Poststelle zu beobachten. Weil X. kurze Zeit später seine Abschlussprüfungen hatte und anschliessend noch in die Ferien wollte, vereinbarten die Täter, die erwähnte Postfiliale erst nach diesem Urlaub zu überfallen. Unmittelbar nach den Abschlussprüfungen wurde X. ver- haftet. Akten: Dossier 1, act. 1.22, 1.23 Dossier 28 4.Bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch (X., Y., Z.); bandenmässiger unvollendeter Dieb- stahlsversuch (Y., Z.); mehrfacher Diebstahl, vollendeter Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfü-

17 giger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung (X.); mehrfacher Dieb- stahl, unvollendeter Diebstahlsversuch (Y.). 4.1. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 1999 brachen X., Y. und Z. ins Magazin des Bahnhofkiosk in A., Bahnhof, ein, indem Sie mit Körperge- walt drei Türen aufbrachen. Im Lagerraum entwendeten sie zehn Stan- gen Zigaretten der Marke Marlboro im Gesamtwert von CHF 450.-, eine Schachtel mit Feuerzeugen und einige Süssigkeiten. Bei der Tat ent- stand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 800.-. Am 4. Juni 1999 liess die geschädigte BS. AG Strafantrag wegen Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs stellen. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 29 4.2. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 1999 betraten Y. und Z. durch eine unverschlossene Tür die Werkhalle der K. in L.. Von dort begaben sie sich ins Obergeschoss, wo sie mit Körpergewalt eine Tür aufbrachen und so in die Büroräumlichkeiten gelangen konnten. Aus dem Büro ent- wendeten sie einen Laptop-Computer im Wert von ca. CHF 4'500.- so- wie einen Bildschirm im Betrag von CHF 1'807.-. An der Bürotür ent- stand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.-. Das Deliktsgut konnte von der Polizei sichergestellt und am 4. Dezem- ber 2002 dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden. Am 17. Juli 1999 stellte CA. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 30 4.3. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zwischen dem 20. August 1999 und dem 22. August 1999 drangen Y. und Z. in das Magazin der Firma BG. AG in der sich damals im Rohbau befindlichen Überbauung CQ.-Strasse in A. ein, indem sie das an der Tür angebrachte Zahlenschloss öffneten, ohne es zu beschädigen. Im Raum brachen sie eine Werkzeugkiste auf und entwendeten daraus eine Hilti-Bohrmaschine mit Akku-Ladegerät und zwei Akkumulatoren sowie diverses Handwerkzeug im Gesamtwert von CHF 910.10. An der Werkzeugkiste entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 100.-. Am 8. September 1999 stellte CB. als Vertreter der BG. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 36

18 4.4. Bandenmässiger unvollendeter Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Am 22. August 1999 schlugen Y. und Z. um ca. 02.15 Uhr mit einem Hammer im BN. in A. ein Oblichtfenster ein. Dadurch gelang es Z. ins Gebäude einzudringen, während Y. die Umgebung beobachtete. In der Folge versuchte Z. mit einem zuvor entwendeten Akku-Schraubenzie- her (siehe oben Ziff. 4.3.) den Tresor in der Einnehmerei zu öffnen. Da- bei ging der Alarm los, worauf die beiden Männer den Tatort ohne Beute verliessen. Am Fenster und am Tresor entstanden bei dieser Tat ein Sachschäden in Höhe von ca. CHF 1'500.-. Am 22. August 1999 stellte CD. als Vertreter der BR. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 31 4.5. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 1999 brachen Y. und Z. mit Körpergewalt die Eingangs- und die Lagertür des Magazins des Bahn- hofkiosks in A. (siehe dazu oben Ziff. 4.1.) auf und entwendeten daraus folgendes Deliktsgut: 30 Stangen Zigaretten Philip Morris im Gesamt- wert von CHF 1'350.-, 25 Stangen Zigaretten Marlboro, light Box, im Betrag von CHF 1'150.-, 15 Stangen Zigaretten Marlboro, rot Box, im Wert von CHF 675.-, 20 Stangen Zigaretten Parisienne, mild soft, im Betrag von CHF 880.-, 10 Stangen Zigaretten Parisienne, mild Box, im Wert von CHF 450.-, 15 Stangen Zigaretten Barcley, Nr. 1, im Betrag von CHF 675.-, 5 Stangen Zigaretten Barcley, Box, im Wert von CHF 225.- und 4 Pakete Nestlé-Schokoladekugeln für insgesamt CHF 51.20. An den Türen entstand bei dieser Tat ein Gesamtsachschaden in Höhe von CHF 500.-. Am 9. Dezember 1999 stellte CC. als Vertreterin der BS. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 32 4.6. Diebstahl Zwischen dem 4. Mai und Ende Juni 2000 verrichtete Y. im Auftrag sei- nes damaligen Arbeitgebers in der Wohnung von BI. in A.. Dabei ent- wendete er aus der erwähnten Wohnung eine Minolta Fotokamera im Betrag von ca. CHF 1'040.- mit einem Wechselobjektiv im Wert von ca. CHF 648.-. Die erwähnte Fotokamera konnte von der Polizei sichergestellt und am 29. November 2002 BI. erstattet werden. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 37

19 4.7. Bandenmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch Zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2000 begaben sich Y. und Z. ins "BK." in A., wo sie einen, BJ. gehörenden, Apple-Drucker im Wert von ca. CHF 1'500.- entwendeten. Y. hatte zuvor in diesem Haus Schreinerarbeiten ausgeführt und war daher im Besitze eines entspre- chenden Hausschlüssels. Den Drucker brachten die beiden Täter zu Z. nach Hause, wo sie versuchten, ihn am PC zu installieren. Weil dies nicht gelang, stellten sie das Gerät noch in der gleichen Nacht an seinen ursprünglichen Standort im „BK.“ zurück. BJ. stellte am 2. Dezember 2002 Strafantrag wegen Hausfriedens- bruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 38 4.8. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2000 drangen Y. und Z. in die Büroräumlichkeiten der K. in L. ein, indem sie mit einem Geissfuss eine Seitentür im Erdgeschoss und die Bürotür im Obergeschoss aufbra- chen. Im Büro entwendeten die Täter eine Geldkassette im Wert von ca. CHF 80.- mit CHF 500.- Bargeld, ein Portemonnaie im Wert von ca. CHF 50.- mit rund CHF 700.- Bargeld und einen Bankscheck. An den Türen entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 600.-. CA. stellte am 10. Juli 2000 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 33 4.9. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 17. auf den 18. August 2000 drangen Y. und Z. erneut in die K. in L. ein, indem sie die Werkstatt- und Bürotüre mit einem Brechwerkzeug und Körpergewalt aufwuchteten und dort einen Schrank aufbrachen. In den Büroräumlichkeiten erbeuteten die Täter eine Geld- kassette im Wert von rund CHF 80.- mit ca. CHF 1'000.- Bargeld, ein Lederportemonnaie im Wert von rund CHF 40.- mit ca. CHF 1'500.- Bar- geld sowie eine Computer-Zentraleinheit im Wert von ca. CHF 4'880.-. Zudem entwendeten sie vom Bürotisch einen Fotokoffer im Wert von ca. CHF 100.- mit einer Kleinbildspiegelreflexkamera Nikon im Wert von ca. CHF 2'882.-, eine Fotokamera Nikon im Wert von ca. CHF 3'451.- und eine Polaroid Sofortbildkamera im Wert von ca. CHF 299.-. An den Türen entstand ein Gesamtschaden in Höhe von ca. CHF 800.-. Die Computer-Zentraleinheit und die drei Fotokameras konnten von der Polizei sichergestellt und am 4. Dezember 2002 dem rechtmässigen Be- sitzer erstattet werden.

20 Am 18. August 2000 stellte CA. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 34 4.10. Unvollendeter Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch Zwischen dem 5. und dem 6. Mai 2001 brach Y. ein weiteres Mal in die K. in L. ein, indem er die Werkstatt- und Bürotür mittels Fusstritten auf- brach. In den Büroräumlichkeiten drückte er einen Schrank auf und durchsuchte mehrere Schubladen und Behältnisse. Schliesslich verliess er den Tatort wieder, ohne etwas erbeutet zu haben. An den Türen ent- stand bei dieser Tat ein Gesamtschaden in Höhe von ca. CHF 1'600.-. CA. stellte am 6. Mai 2001 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 35 4.11. Mehrfacher Diebstahl Vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 arbeitete Y. als Aushilfe in der Filiale der O. AG in A.. Dort entwendete er insbesondere im Ma- gazin während der erwähnten drei Monate ca. CHF 300.- Bargeld, Pre- paid Taxkarten im Gesamtwert von ca. CHF 300.-, eine Sony-Fotoka- mera im Betrag von CHF 2'498.-, ein Toshiba Notebook im Wert von CHF 2'300.-, ein Ericsson-Mobiltelefon im Betrag von CHF 899.-, zwei Nokia-Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. CHF 1'400.-, ein Philips- Fernsehgerät im Wert von CHF 599.-, ein Sony-DVD-Abspielgerät im Betrag von CHF 599.-, einen Palm-Taschencomputer im Wert von ca. CHF 890.-, einen Casio-Taschencomputer im Wert von ca. CHF 200.-, einen Yamaha-CD-Brenner im Betrag von ca. CHF 499.-, ein Set Tech- nis-Homecinema-Lautsprecherboxen im Wert von CHF 699.-, zwei Computerprogramme im Gesamtwert von CHF 249.-, eine Memorycard zu Sony-Playstation im Betrag von CHF 259.-, acht DVD-Filme im Wert von total CHF 240.- sowie acht Spiele zu Sony-Playstation im Gesamt- wert von ca. CHF 720.-. Mit Ausnahme des Bargeldes, der Pre-paid Taxkarten und der Nokia Telefone konnte das Deliktsgut im Herbst 2002 von der Polizei sicher- gestellt und der Geschädigten erstattet werden. Am 8. November 2002 stellte CE. als Vertreter der O. AG Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 39 4.12. Geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung

21 Am 24. April 2002, zwischen 10.00 Uhr und 12.30 Uhr, öffnete X. an seinem damaligen Arbeitsort im BB. H. mit einem Schraubenzieher die in einem Wandschrank aufbewahrte Bademeisterkasse in der Sauna- landschaft leicht und entnahm daraus CHF 5.- Bargeld für eine Zwi- schenverpflegung. Den im erwähnten Schrank aufbewahrten Schrau- benzieher legte er danach in seinen persönlichen Garderobenschrank im BB. H.. An der Geldkassette entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 60.-. Der Schraubenzieher konnte von der Polizei sichergestellt werden. BT. stellte am 5. Mai 2002 als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 40 4.13. Diebstahl, Hausfriedensbruch Am Abend des 2. Mai 2002 hielt sich BL., welche im Kosmetikzentrum im BB. in H. arbeitete, in der Wohnung ihres Freundes X. in H. auf. Während der Zubereitung des gemeinsamen Nachtessens verliess X. um ca. 21.30 Uhr die Wohnung mit dem Vorwand, Zigaretten zu holen. Zuvor hatte er BL. unbemerkt den Schlüssel des Kosmetikzentrums ab- genommen und begab sich darauf in das erwähnte Geschäftslokal. Dort entwendete er CHF 2'500.- Bargeld, ein Serviceportemonnaie im Wert von ca. CHF 120.- sowie einen Flachschlüssel. In der Folge kaufte er sich im Restaurant CR. in H. Zigaretten und kehrte dann in seine Woh- nung zurück. Dort legte er den Schlüssel des Kosmetikzentrums unbe- merkt wieder in die Handtasche seiner Freundin. CF. stellte als Betreiberin des Kosmetikzentrums im BB. am 3. Mai 2002 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 41 4.14. Diebstahl, Sachbeschädigung In der Nacht vom 23. auf den 24. August 2002 holte X., der damals im BB. H. arbeitete, im Fangoraum des erwähnten Bades zwei Schrauben- zieher und Latex-Handschuhe. Damit begab er sich ins Therapie-Re- servationsbüro des BB. H. und brach dort eine Schublade auf. Daraus entwendete er eine Geldkassette im Wert von ca. CHF 100.- mit CHF 1'693.- Bargeld, ein Sparschwein im Wert von ca. CHF 20.- mit CHF 100.- Bargeld sowie vier Kreditkartenbelege über insgesamt CHF 489.- . Zudem nahm er die erwähnten zwei Schraubenzieher mit. Am Mobiliar entstand bei dieser Tat ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.-. Am 26. August 2002 stellte BT. als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 42

22 4.15. Diebstahl, vollendeter Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Am 27. September 2002 entwendete X. als Masseur im Therapiezen- trum des BB. H. während einer Massage zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr seinem Kunden BM. eine Mastercard/Eurocard. Zudem merkte er sich eine Nummer, welche in dessen Brieftasche auf einem Bankbeleg notiert war. In der Folge versuchte X. beim Postomat in H. mit der Kre- ditkarte von BM. und der erwähnten Zahlenkombination erfolglos, Geld zu beziehen. Die entwendete Kreditkarte konnte von der Polizei sichergestellt und dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden. BM. stellte am 11. Dezember 2002 Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 43 5.Mehrfache Hehlerei (Z.). 5.1. Zwischen dem 4. Mai und Ende Juni 2000 übernahm Z. die von Y. in der Wohnung von BI. entwendete Fotokamera inkl. Wechselobjektiv im Wert von CHF 1'688.- (siehe dazu oben Ziff. 4.6.), obwohl er um die deliktische Herkunft der Geräte wusste. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 44 5.2. Wie unter Ziffer 4.11. dargelegt, entwendete Y. in der Zeit vom 1. De- zember 2001 bis 28. Februar 2002 bei der O. AG in A. verschiedene Gegenstände. Davon übergab er zwischen dem 1. und dem 24. Dezem- ber 2001 folgende Geräte etc. an Z.: ein Philips-Fernsehgerät im Wert von CHF 599.-, ein Sony-DVD-Abspielgerät im Betrag von CHF 599.-, einen Casio-Taschencomputer im Wert von ca. CHF 200.- sowie einen DVD-Film (Joe Dreck) im Betrag von CHF 39.90. Z. wusste bereits bei Übernahme der Geräte und Gegenstände, dass Y. diese gestohlen hatte. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 46 5.3. Wie unter Ziffer 4.13 erwähnt, entwendete X. am Abend des 2. Mai 2002 im Kosmetikzentrum im BB. in H. unter anderem CHF 2'500.- Bargeld. Von diesem Betrag übergab er am 3. Mai 2002 Z. im Sinne eines zins- losen Darlehens CHF 1'000.-. Letzterer wusste zum Zeitpunkt der Geldübernahme, dass das Geld gestohlen war. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 47

23 6.Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG (X. und Z.); mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (X., Y. und Z.). 6.1. X. Zwischen Herbst 2001 und Sommer 2002 kaufte X. für verschiedene Bekannte in mehreren Malen in Zürich insgesamt rund 10 Gramm Ko- kain für insgesamt etwa CHF 1'000.-. Diesen Stoff übergab er den Be- stellern zum Selbstkostenpreis. Zwischen dem Jahr 2000 und dem 24. Oktober 2002 gab X. insgesamt etwa 25 Linien Kokain (total rund 2.5 Gramm) unentgeltlich an Y., Z., AD. und weitere Personen zum gemeinschaftlichen Konsum ab. Im Sommer 2002 kaufte X. bei der Autobahnraststätte Glarnerland von einem gewissen "CS." drei Extasy-Tabletten für insgesamt CHF 15.-. Zwei weitere übergab ihm der Verkäufer unentgeltlich. In der Folge ver- schenkte X. drei Tabletten. Eine Tablette konsumierte er selbst, eine weitere verlor er. Zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. August 2001 und Okto- ber 2002 konsumierte X. insgesamt rund 7.5 Gramm Kokain, das er teil- weise in Zürich gekauft und teilweise im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums von Kollegen unentgeltlich erhalten hatte. Im September oder Oktober 2002 konsumierte X. zwei Linien Heroin (insgesamt ca. 0.3 Gramm), die er unentgeltlich erhalten hatte, durch sniffen. Zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. August 2001 und dem 23. Oktober 2002 kaufte er in Zürich insgesamt ca. 15 Gramm Ha- schisch, das er in der Folge konsumierte. Zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. August 2001 und dem 23. Oktober 2002 konsumierte X. – teilweise gemeinschaftlich mit Kol- legen – insgesamt ca. 60 Gramm "Marihuana" durch Rauchen. Den Stoff hatte er teilweise in A. gekauft und zum Teil geschenkt bekommen. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 2, act. 2.8 Dossier 49 6.2. Z. Zwischen Dezember 2001 und Juni 2002 überliess Z. zum gemein- schaftlichen Konsum X. und Y. unentgeltlich insgesamt rund 1.5 Gramm Kokain, das er von verschiedenen Personen gekauft hatte. Zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 konsumierte Z. insgesamt ca. 8 Gramm Kokain, das er teilweise an verschiedenen Orten gekauft und teilweise im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums von Kollegen unent- geltlich erhalten hatte. Von seinem 16. Lebensjahr an bis im Oktober 2002 rauchte Z. regel- mässig "Marihuana", wobei es in den letzten Jahren durchschnittlich ca.

24 zehn Joints pro Jahr waren. Diesen Stoff erhielt er jeweils von Bekann- ten. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 51 6.3. Y. Zwischen ca. Februar und Sommer 2002 konsumierte Y. mehrere Linien Kokain durch sniffen, die er unentgeltlich von X. und Z. erhalten hatte. Zwischen Frühjahr 2002 und September 2002 rauchte Y. pro Monat ca. einen Joint "Marihuana". Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 50 Bei Y. wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt: 1 Softgun-Pistole CP 88, 4 CO2 Pistolenpatronen, 1 Pistolenholster, 1 Küchenmesser und 8 Ka- belbinder. Folgende Gegenstände wurden bei Z. beschlagnahmt: 1 Softgun-Pistole CP 88 mit Plastikkoffer und 4 Munitionstrommeln, 2 CO2 Pistolenpatronen, 1 Pistolenholster, 3 Bund Kabelbinder, 1 braune Maskierung mit Sehschlitz, 1 brauner Münz-Kasseneinsatz und Betäubungsmittelutensilien (Löffel und Alufolie). Akten:Dossier 8, act. 48 - 49 Gegen AW., AV. und AU. werden separate Strafverfahren geführt. Die Strafverfolgung von AD. erfolgte in Deutschland. Er wurde dort für die erwähnten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Akten:Dossier 8, act. 57 Adhäsionsklagen Im Auftrag der AF., Hotel AK. A., macht die BO. AG, Versicherungstreuhand, gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 1'000.- geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.3.). Akten:Dossier 12, act. 23 Die BP. Versicherungs-Gesellschaft macht als Versicherung der AF., A., im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 46'070.- geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.3.). Akten:Dossier 12, act. 24

25 Die BP. macht als Diebstahlversicherung der BR. im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 68'331.05 gel- tend (siehe dazu oben Ziff. 1.5.). Akten: Dossier 14, act. 14 AN. macht im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforde- rung im Betrag von CHF 8'000.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2001, geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.5.). Akten:Dossier 14, act. 35 Die BS. AG macht gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Be- trag von CHF 830.15 geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.1.). Akten:Dossier 29, act. 16 Die BP. macht als Versicherung der Firma K. im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 17'322.65 geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.9.). Akten: Dossier 34, act. 6 Die BB. H. SA macht gegen X. eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 1'000.- geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.14.). Akten:Dossier 42, act. 8 Die BU. Versicherungen machen gegen X., Y. und Z. Adhäsionsforderungen im Betrag von CHF 32 366.15 und CHF 8 022.40 geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.4) Akten:Dossier 13, act. 32 Die O. AG, Division von BV., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, macht gegen Y. eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 9 493.30 gel- tend (siehe dazu oben Ziff. 4.11) Akten: Dossier 39, act. 23“ C.Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 16. und 17. August 2004 statt. Anwesend waren die Ange- klagten X., Y. und Z. sowie ihre amtlichen Verteidiger lic. iur. Peter Bommeli, Rechts- anwalt lic. iur. Luzi Bardill und Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.

26

Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte X. auf richterliches

Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklage-

schrift. Er gab an, immer noch als medizinischer Masseur im Hotel F. in G. tätig zu

sein. Der amtliche Verteidiger von X., lic. iur. Peter Bommeli, reichte ein Zwischen-

zeugnis des Hotel F., den Fähigkeitsausweis von X. als medizinischer Masseur so-

wie das Arbeitszeugnis des Angeklagten für seine Tätigkeit im Restaurant C. in A.

zu den Akten. Im Anschluss wurde Y. zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt,

wobei jener die entsprechenden Angaben in der Anklageschrift als korrekt bezeich-

nete. Er sei immer noch bei der Q. AG angestellt, wo er zur Zeit ein Einkommen von

ca. Fr. 4'000.-- im Monat erziele. Von seiner Ehefrau habe er sich getrennt, sie lebe

zur Zeit in Kroatien. Der amtliche Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bar-

dill, reichte den Dienstvertrag zwischen Y. und der Q. AG, den Mietvertrag des An-

geklagten betreffend die Wohnung in CT. sowie ein Schreiben des Casinos A. zu

den Akten. Gemäss dem genannten Schreiben besteht für Y. seit 20. September

2002 in allen Schweizer Casinos ein Hausverbot. Z. bestätigte gegenüber dem Ge-

richt ebenfalls, dass die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss An-

klageschrift zutreffend seien. Zur Zeit sei er in Temporärstellen tätig. Der amtliche

Verteidiger von Z., Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, reichte zwei Arbeitszeug-

nisse zu den Akten.

Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Die drei

Angeklagten gestanden hierbei den ihnen gemäss Anklageschrift zur Last gelegten

Sachverhalt praktisch ausnahmslos zu.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsan-

walt in seinem Plädoyer folgende Anträge:

„1. Das Verfahren gegen X. betr. geringfügiger Diebstahl und geringfügige

Sachbeschädigung gemäss Ziff. 4.12 der Anklageschrift sei wegen Ver-

jährung einzustellen.

2.Im Übrigen seien X., Y. und Z. im Sinne der Anklage schuldig zu spre-

chen.

3.Dafür seien sie zu bestrafen:

  1. X. mit sechs Jahren Zuchthaus
  2. Y. mit fünf Jahren Zuchthaus

c.Z. mit viereinhalb Jahren Zuchthaus

4.Die erstandene Untersuchungshaft sei allen drei Angeklagten auf den

Vollzug anzurechnen.

27 5.Die sichergestellten Gegenstände und Betäubungsmittelutensilien gemäss Zusammenstellung auf Seite 34 der Anklageschrift seien ge- richtlich einzuziehen. 6.Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Staatsanwalt führte aus, der den Angeklagten zur Last gelegte Sachver- halt sei grundsätzlich ausgewiesen und anerkannt. Die teilweise unterschiedlichen Angaben der Angeklagten in Bezug auf die Deliktsbeträge oder das Deliktsgut wür- den an der rechtlichen Subsumtion nichts ändern. Im Hinblick auf die letztere wies der Staatsanwalt unter anderem auf die Abgrenzung zwischen dem unvollendeten Raubversuch und der strafbaren Vorbereitungshandlung hin. Gemäss der bundes- gerichtlichen Praxis gelange hier die Schwellentheorie zur Anwendung. Nach dieser gehöre zur Ausführung der Tat beziehungsweise zum strafbaren Versuch schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstelle, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe (point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfol- gung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Ob diese Schwelle überschrit- ten sei, sei nach der Persönlichkeit des Täters und den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Bei den unter Ziffer 2 der Anklageschrift eingeklagten Versuchen handle es sich allesamt um unvollendete Raubversuche; das Versuchsstadium sei in allen Fällen unter mehreren Gesichtspunkten erreicht worden, sei es in Bezug auf das Tatvorgehen, die Persönlichkeit der Angeklagten, die Tatentschlossenheit oder die zeitliche Nähe zu den Taten. Unter anderem seien die Vorbereitungen für einen Raumüberfall jeweils so weit gediehen, dass nur äussere Umstände die Vollendung der Tat verhindert hätten. Da der Rücktritt von der Tat damit nie freiwillig erfolgt sei

  • der Staatsanwalt verdeutlichte dies in Bezug auf die einzelnen Delikte -, sei auch Art. 21 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, nach welcher Bestimmung von einer Bestra- fung wegen des Versuchs Umgang genommen werden könne, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führe. In Bezug auf den An- klagepunkt 4.12 sei das Verfahren gegen X. einzustellen; es handle sich bei den entsprechenden Delikten um Übertretungen, die mittlerweile verjährt seien. Im Hin- blick auf die Strafzumessung äusserte sich der Staatsanwalt zunächst über alle drei Angeklagten betreffende Verschuldensaspekte. Generell sei festzuhalten, dass die Angeklagten während eines langen Zeitraums schwere und schwerste Straftaten verübt hätten. Besonders schwer würden die vollendeten Raubtaten wiegen, aber auch die Versuche, die nur deshalb nicht zum Erfolg geführt hätten, weil äussere Umstände eine Tatausführung verhinderten. Die Angeklagten seien bei den vollen- deten Raubtaten zum Teil kaltblütig und brutal vorgegangen, indem sie die Opfer mit Pistolen bedroht und im Anschluss gefesselt, geknebelt und eingesperrt hätten.

28 Generell habe die Tatausführung eine erschreckende Geringschätzung von Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit der Opfer offenbart, was straferhöhend zu werten sei. Allen drei Angeklagten könne das Geständnis zu Gute gehalten werden. Straf- schärfend wirke sich die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus. Die Versuche würden strafmildernd in Betracht fal- len. Was X. betreffe, so sei davon auszugehen, dass diesem eine Führungsrolle zugekommen sei. Die geistige Urheberschaft bei den Raubdelikten und Raubversu- chen sei bei ihm gelegen, auch wenn er unter dem Gesichtspunkt der Anzahl Delikte nicht als Haupttäter erscheine. Kaum ins Gewicht fallen würden die beiden Vorstra- fen. Zu beachten sei schliesslich, dass das psychiatrische Gutachten, von dessen Schlussfolgerungen abzuweichen kein Grund bestehe, X. als voll zurechnungfähig bezeichne. Was Y. betreffe, so nehme dieser, würde man nur auf die Anzahl der Delikte abstellen, unter den drei Angeklagten eine Spitzenposition ein. Besonders schwer wiege, dass er nicht nur bei drei vollendeten Raubtaten, sondern auch bei 11 Raubversuchen beteiligt gewesen sei. Die Intensität des Delinquierens zeige, dass er keineswegs nur Mitläufer gewesen sei, sondern selbst eine erhebliche kri- minelle Aktivität an den Tag gelegt habe. Seine Vorstrafe von Ende 2002 sei für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach den hier aktuellen Delik- ten ausgesprochen worden sei. Strafmildernd wirke sich bei Y. die im psychiatri- schen Gutachten für den Zeitraum von anfangs 2000 bis Ende 2001 festgestellte leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit aus. Schliesslich müsse auch dem Angeklagten Z. vorgeworfen werden, in entscheidendem Masse bei der Verübung der schwersten Delikte mitgewirkt zu haben. Immerhin sei er nebst anderen Delikten an vier vollendeten Raubtaten, fünf Raubversuchen und sieben bandenmässigen Diebstählen beteiligt gewesen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2004 sei für die Strafzu- messung nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach den hier zur Beurteilung stehen- den Delikten ausgefällt worden sei. Auch bei Z. wirke sich die vom Psychiater fest- gestellte leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit sodann strafmildernd aus. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erachte er zusammenfassend für X. eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren, für Y. eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und für Z. eine Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus als angemes- sen. Der amtliche Verteidiger von X., lic. iur. Peter Bommeli, anerkannte in seinem Plädoyer den Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Subsumtion. Im Besonderen wies er auf die Ursachen und Hintergründe für die von seinem Mandanten begangenen Taten hin. Er hielt fest, dass es im Alter von 14 bis 16 Jahren für heranwachsende Jugendliche geradezu als angezeigt

29 gelte, sich an sich ungefährliche, aber echt wirkende Soft-Gun oder CO 2 -Pistolen zu einem günstigen Preis zu erwerben. Die drei Angeklagten seien sich bewusst gewesen, dass damit keine erheblichen Verletzungen an Mitmenschen möglich ge- wesen wären. Zu wenig bewusst sei ihnen gewesen, dass man mit solchen „Spiel- zeugen“ jemanden in Angst und Schrecken versetzen könne. Der Besitz und das Tragen derartiger Soft-Guns sei bei jungen Erwachsenen geeignet, ein Gefühl von Überlegenheit und Stärke zu vermitteln. Zu beachten sei, dass Planung und Vorbe- reitung der einzelnen Straftaten auf mehreren, gemeinsam gefassten Entschlüssen der damals jungen Erwachsenen beruht habe, dass dabei zum Teil aber sehr laien- haft und unprofessionell vorgegangen worden sei. Die Täter hätten nicht kaltblütig gehandelt, sondern seien zum Teil selbst überfordert gewesen. Sie seien stets da- von ausgegangen, dass niemals Menschen lebensgefährlich verletzt werden durf- ten und die Beute grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den Beteiligten zu verteilen war. Wesentlich sei sodann, dass X. nicht bei allen gemeinsam ausgeführten Taten die treibende Kraft gewesen sei. Jener habe nicht denselben Druck wie die beiden Mitangeklagten gehabt, Geld zu beschaffen, weshalb nicht er die treibende Kraft gewesen sei. Im Weiteren wies er auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklag- ten und auf das über diesen erstellte psychiatrische Gutachten hin. Zu Gunsten des Angeklagten sei zu werten, dass dieser nach seiner Verhaftung bereit gewesen sei, mit den Untersuchungsbehörden und den polizeilichen Ermittlungsorganen zu ko- operieren und ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Zusammenfassend werde für den Angeklagten unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe eine Zuchthausstrafe von höchstens 2 ½ Jahren als angemessen erachtet. Im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Adhäsionsklagen anerkannte der amtli- che Verteidiger die zivilrechtlichen Forderungen grundsätzlich an. Davon ausge- nommen seien der Einbruchdiebstahl in das Restaurant C. in A., die Genugtuungs- forderung von AN., welche nur im Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt werde, und die Forderung gestützt auf Ziffer 1.3 der Anklageschrift, bei der die Schadenssumme auf Fr. 4'000.-- zu reduzieren sei. Abschliessend hielt der amtliche Verteidiger fest, X. bereue die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen aufrichtig und versichere, keine weiteren strafbaren Handlungen zu begehen und ein ordentliches Leben zu führen. Der Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang ein persönliches Schrei- ben von X. zu den Akten. Der amtliche Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, schloss sich in seinem Plädoyer im Wesentlichen den Ausführungen seines Vorredners an. In Bezug auf den Sachverhalt sei zu beachten, dass in der Anklageschrift zwar ver- schiedenste Delikte und Versuche der Bande, an das grosse Geld zu kommen, auf-

30 geführt seien. Ohne diese Deliktsversuche bagatellisieren zu wollen, sei doch dar- auf hinzuweisen, dass diese Versuche oft unbehelflich und stümperhaft gewesen seien, was die den Angeklagten vorgeworfene Brutalität und das ihnen zur Last ge- legte kaltblütige Vorgehen stark relativiere. Die rechtliche Subsumtion der Staats- anwaltschaft werde grundsätzlich anerkannt, mit Ausnahme der Ziffer 1.5 der An- klageschrift. Y. sei in diesem Punkt vom Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch freizusprechen, da er davon ausgegangen sei, der Mittäter AD. benutze das be- sagte Fahrzeug mit dem Einverständnis des Eigentümers. Im Übrigen sei Y. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. In Bezug auf die Strafzumessung ersuchte der amtliche Verteidiger das Kantonsgericht, gegenüber Y. Milde walten zu lassen. Der Angeklagte habe, obwohl seine familiären Verhältnisse nicht optimal gewesen seien, mit Erfolg eine Schreinerlehre abgeschlossen, was sehr zu seinen Gunsten spreche. Danach sei er jedoch in ein Loch gefallen. Die vorhandenen finanziellen Mittel hätten für die sich ihm verlockend bietenden finanziellen Möglichkeiten bei weitem nicht ausgereicht. Hinzugekommen sei, dass er je länger je mehr im Glücksspiel einen Ausweg gesucht habe. Die Auswege, die Y. in der Folge aus der Krise gesucht habe, nämlich die kriminellen Taten, seien die schlechtesten gewe- sen; die Teufelsspirale habe sich für ihn aber nicht mehr aufhalten lassen. Y. sei in der Bande eine untergeordnete Rolle und Position zugekommen. Nach der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft habe sich der Angeklagte nun aber wieder gefan- gen und führe ein ordentliches Leben. Was die früheren Casinobesuche von Y. be- treffe, so würde es sich als zu einfach darstellen, dem Casino und der Spielsucht die alleinige Schuld für das deliktische Verhalten anzulasten. Es sei jedoch einer- seits bemerkenswert, dass das Hausverbot gegenüber dem Angeklagten trotz früheren Anträgen erst ausgesprochen worden sei, nachdem jener einen grossen Gewinn von Fr. 30'000.-- wieder dort abgeladen habe. Für die Strafzumessung sei anderseits aber trotzdem zu beachten, dass Y. an pathologischer Spielsucht gelitten habe, was für seine Delikte ausschlaggebend gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei sodann seine Offenheit und Kooperation im Strafverfahren zu werten, ohne die die meisten der unvollendeten Raubversuche gar nicht ans Tageslicht gekommen wären. Das von der Anklage geforderte Strafmass von fünf Jahren Zuchthaus er- achte er unter diesen Umständen als zu hoch. Da Y. eine Chance gegeben werden solle, zu zeigen, dass er aus seinem Fehlverhalten die Schlüsse gezogen habe und dass er auch anders könne, beantrage er eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jah- ren. Die Adhäsionsklagen würden grundsätzlich anerkannt, mit Ausnahme der Klage der CU. über Fr. 46‘000.--, die nicht substanziert und daher auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sodann werde die Genugtuungsklage von AN. nur im Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt.

31 Der amtliche Verteidiger von Z., lic. iur. Werner Jörger, anerkannte in seinem Plädoyer den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung. Im Hinblick auf die Straf- zumessung sei zunächst zu beachten, dass der Deliktsbetrag im Vergleich zur De- liktszahl verhältnismässig gering sei. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass es in vielen Fällen beim Versuch geblieben sei. Die Raubüberfälle seien sodann nicht gut vorbereitet gewesen und das Vorgehensmuster von vielen Zufällen geprägt. Die Angeklagten hätten nicht professionell, heimtückisch oder skrupellos gehandelt. Strafmindernd sei zu werten, dass keine echte Schusswaffe gebraucht worden sei. Damit sei seitens des Angeklagten einer schwerwiegenden Gewaltanwendung im Falle des Misslingens der Überfälle wirksam vorgebeugt worden. Im Allgemeinen habe es sich bei Z. ferner um einen Mitläufer gehandelt. Beim Bahnhofraub sei er in die aktive Rolle gedrängt worden. Als Tatmotiv sei ausschliesslich die Finanzie- rung der Spielsucht, und nicht das Streben nach einem aufwändigeren Lebensstil anzusehen. Dass die Spielsucht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Ange- klagten zur Folge gehabt habe, sei strafmildernd zu berücksichtigen und die Strafe daher um mindestens 25 % zu reduzieren. Z. habe sich im Zeitpunkt der Taten in jugendlichem Alter befunden, sei er doch bei allen Taten unter 20 Jahre alt gewe- sen. Dies sei strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso wie der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von vier- einhalb Jahren Zuchthaus erscheine unter diesen Umständen zu hoch. Er bean- trage eine Zuchthausstrafe von höchstens drei Jahren. Die Adhäsionsklagen wür- den von Z. im Grundsatz anerkannt. Dies gelte jedoch nicht für die Klage der CU., die nur im Betrag von Fr. 2'870.-- anerkannt werde, und die Klage von AN., die nur in der Höhe von Fr. 1'000.-- anerkannt werde. Bestritten werde auch die Klage der Firma K. und zwar deshalb, weil die Beteiligung von Z. nicht geklärt sei. In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass er seine Anträge betreffend Strafmass zwar als hoch, aber nicht als zu hoch erachte. Die amtlichen Verteidiger verzichteten auf eine Duplik. Im Anschluss an die Plädoyers erhielten die Angeklagten Gelegenheit zum Schlusswort. X. hielt fest, dass es für ihn ein Schock gewesen sei, als er den Straf- antrag des Staatsanwaltes vernommen habe. Er wolle sich an dieser Stelle noch- mals für alles, was er getan habe, entschuldigen. Y. gab an, sehr zu bereuen, was passiert sei und dass er nicht vorher über die Folgen seines Handelns nachgedacht habe. Auch er sei über das beantragte Strafmass sehr erschrocken. Es tue ihm alles sehr leid, auch für die betroffenen Personen. Für seine Zukunft habe er feste

32 Ziele. Z. hielt fest, auch ihm tue das Vorgefallene sehr leid, er hätte nie gedacht, dass es soweit kommen werde. Er habe vielen geschadet, ohne dies zu wollen. Insbesondere die Untersuchungshaft sei ein tiefer Einschnitt in seinem Leben ge- wesen und er sei gewillt, daraus zu lernen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und der Ver- teidiger sowie die richterliche Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptver- handlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a.Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwär- tiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jah- ren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand des Raubs ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, wel- che gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Per- son verstanden. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben kann durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Die Drohung muss objektiv die Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgibt. Allgemein ist aner- kannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn beim Opfer dieser Eindruck erweckt wird, wie das z.B. beim Vorhalten einer ungeladenen Schusswaffe regelmässig geschieht (vgl. BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Die Androhung der Gewalt beziehungsweise gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben kann sich gegen jede Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition in Bezug auf die Sache hat, die gestohlen werden soll. Als dritte Nötigungshandlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer widerstandsunfähig macht. Im Anschluss und als Konsequenz der

33 begangenen Nötigungshandlung muss der Täter einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen, d.h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Dieser Diebstahl muss ihm gerade durch die Nötigungs- handlungen ermöglicht oder zumindest erleichtert worden sein. Vollendet ist der Raub mit Vollendung des Diebstahls. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel wider- standsunfähig zu machen, erforderlich. Dies hat zudem in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache in Berei- cherungsabsicht zur Aneignung wegzunehmen (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 140 StGB). Der Räuber wird mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter zwei Jahren be- straft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei der Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Wil- len zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden ha- ben. Die verschiedenen Bandenmitglieder müssen sich darüber einig sein, dass sie in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen wollen, so dass ein gemeinsamer Entschluss vorliegt, eine unbestimmte, mindestens aber eine grössere Anzahl von Delikten zu begehen. Besteht ein Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, kommt es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht an. Ebensowenig ist voraus- gesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilnehmen (BGE 100 IV 219 ff., 124 IV 293 f.; Niggli/Riedo, a.a.O., N 65 zu Art. 140 StGB i.V.m. N 114 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 140 StGB i.V.m. N 16 f. zu Art. 139 StGB). b.In Ziffer 1 der Anklageschrift werden den Angeklagten insgesamt sechs Raubtaten zur Last gelegt. aa.X. ist überführt und geständig, am 6. Juli 2000 zusammen mit AD. das Restaurant C. in A. überfallen zu haben (vgl. Ziff. 1.1. Anklageschrift). AD. läutete beim Lieferanteneingang des Restaurants, worauf der Geschäftsführer AE. die Türe öffnete und von AD. mit einer Softgun-Pistole bedroht wurde. Auf Aufforderung von AD. brachte AE. ihn zum offenen Tresor und liess sich sodann widerstandslos in ein Büro im Untergeschoss einschliessen. AD. räumte in der Folge den Tresor aus und

34 verliess das Restaurant mit einem Deliktsgut von mindestens Fr. 10'691.35, McDo- nalds-Gutscheinen im Wert von Fr. 800.--, Telefonkarten im Wert von Fr. 580.-- so- wie einem Rucksack und einem Schlüsselanhänger mit vier Schlüsseln. X. beob- achtete während der Tat die Umgebung vor dem Lokal. Danach wurde die Beute zu gleichen Teilen unter AD. und X. aufgeteilt. bb.In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 verübten X., Y. und Z. einen Raubüberfall im Hotel AO. in A. (vgl. Ziff. 1.2. Anklageschrift). Nachdem sich X. und Y. im Skiraum des Hotels Masken und Handschuhe angezogen hatten, begaben sie sich in die Hotelrezeption und drängten den Nachtportier AI. mit vorge- haltenen Softgun-Pistolen auf den Boden, wo sie ihn fesselten und knebelten. Die Täter entwendeten aus dem Bürokorpus der Rezeption unter anderen Bargeld im Betrag von Fr. 3'500.-- - später unter den Mittätern zu gleichen Teilen aufgeteilt - und verliessen im Anschluss das Hotel. Während der Tat überwachte Z. die Umge- bung vor dem Hotel. cc.Am frühen Morgen des 15. Dezember 2000 begingen X. und Z. im Hotel AK. in A. einen Raubüberfall (vgl. Ziff. 1.3. Anklageschrift). Sie vermummten sich, rüsteten sich mit Softgun-Pistolen aus und drangen ins Hotel ein, nachdem der Nachtportier, AL., den Lieferanteneingang des Hotels geöffnet hatte. Mit vorgehal- tenen Softgun-Pistolen forderten die Täter den Portier auf, sich in den Hotelgeträn- kekeller zu begeben, wo sie ihn fesselten und knebelten. Während Z. in der Folge das Opfer bewachte, begab sich X. mit dem Schlüssel des Nachtportiers an die Rezeption und behändigte aus dem Tresor sowie einem Schrank unter anderem Bargeld im Betrag von Fr. 5'176.40. Danach verliessen die Täter das Gebäude und teilten das erbeutete Bargeld unter sich auf. dd.Die drei Angeklagten sind im Weiteren geständig, am 16. Mai 2001 zum Nachteil der AP. einen Raubüberfall ausgeführt zu haben (vgl. Ziff. 1.4. Ankla- geschrift). Hierbei begaben sie sich um ca. 7.30 Uhr zum Gebäude der AP., wo sich X. und Y. im Keller des Hauses vermummten. Während Z. in der Folge die Umge- bung bewachte und mit seinen Komplizen telefonisch in Verbindung stand, betraten die Letzteren die Büroräumlichkeiten der AP., wo sie den dort anwesenden Ange- stellten, AQ., mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen aufforderten, sich auf den Boden zu legen. Y. fesselte ihn und klebte ihm die Augen mit Klebeband zu, während X. neben anderem Bargeld in der Höhe von Fr. 32'866.15 aus dem Tresor nahm, das später auf die drei Täter aufgeteilt wurde. Im Anschluss verliessen die Täter das Gebäude.

35 ee.Am 16. Juni 2001 verübten X., Y., Z. und AD. im Bahnhof A. einen Raubüberfall (vgl. Ziff. 1.5 Anklageschrift). Mit dem Personenwagen von CH., dem AD. zuvor den Fahrzeugschlüssel entwendet hatte, fuhren der Letztere und die drei Angeklagten zum Bahnhof A.. Nachdem sich Z. und AD. vermummt hatten, gingen sie mit CO2-Pistolen in den Händen zum Bahnhofbüro, wo sie den BR.-Betriebsdis- ponenten AN. antrafen. Sie drängten den an der Eingangstüre stehenden Mann mit vorgehaltener Pistole in die Einnehmerei, wo jener sich auf den Boden legen musste. Die Täter wollten AN. die Hände auf dem Rücken zusammenbinden, wobei sie vom aufgrund der Hilferufe des Betriebsdisponenten herbeieilenden Rangierar- beiter AR. gestört wurden. Die Täter forderten AR. mit vorgehaltener CO2-Pistole auf, sich ebenfalls in die Einnehmerei zu begeben. In der Folge sahen die Täter von der Fesselung der Opfer ab. AD. bewachte AR. und AN. musste sich mit Z. zum Tresor begeben. Gemäss Anklageschrift schlug Z. gegen das Genick seines Opfers und drückte es zu Boden. Auf dem Rücken liegend musste AN. Z. den Schliessme- chanismus der Tresorschubladen erklären, worauf Z. das Geld aus den Schubladen in eine mitgebrachte Tasche legte. Die Täter verliessen das Bahnhofsgebäude in der Folge mit einem Deliktsgut im Betrag von Fr. 26'990.-- in Schweizer Franken und Fr. 39'474.-- in ausländischen Noten, das später auf die vier Täter aufgeteilt wurde. X. und Y. überwachten während der Tat die Umgebung. ff.Schliesslich wird Y. in Ziffer 1.6. der Anklageschrift vorgeworfen, in der Nacht des 21. Oktober 2001 allein einen Raubüberfall begangen zu haben. Der An- geklagte ist geständig, AS., Mitarbeiterin des A. Hotels AY., überfallen zu haben, als diese die Tageseinnahmen der hoteleigenen Bar in einer Geldkassette zum Nachttresor der Bank bringen wollte. Er stellte sich dem Opfer vermummt und mit einer CO2-Pistole in der Hand in den Weg und entriss ihm die Geldkassette mit Fr. 2'071.-- Bargeld. c.Die Angeklagten sind geständig, diese Taten ausgeführt zu haben. Zunächst begingen sie gegenüber ihren Opfern Nötigungshandlungen. Sie drohten diesen in allen Fällen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an, indem sie ihre Opfer mit einer Softgun- oder einer CO 2 -Pistole, die mit Hartgummi- bzw. Blei- kugeln geladen werden können, bedrohten. Derartige Drohungen erreichen eine In- tensität, die geeignet ist, jede verständige Person in der Lage der Opfer zum Wider- stand unfähig zu machen. Die Angeklagten gaben an, dass sie die Waffen jeweils nicht geladen hätten sowie, dass durch diese keine ernsteren Verletzungen hätten entstehen können. Es ist allerdings sowohl irrelevant, ob die Waffen überhaupt ge- eignet waren, eine Gefahr für Leib oder Leben hervorzurufen - was im Übrigen bei

36 den genannten Pistolen-Typen nicht per se verneint werden kann, insbesondere im Fall des Treffens empfindlicher Körperteile wie zum Beispiel die Augen -, als auch, ob diese geladen waren. Bereits der Anschein einer Gefährdung kann nämlich die Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen, indem das Opfer den Eindruck erhält, der Täter wolle seine Drohung verwirklichen (BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Die Täter hielten ihre Opfer nicht nur durch die von ihnen verwendeten Pistolen in Schach, sondern machten die Betroffenen zusätzlich durch Fesselung und/oder Knebelung zum Widerstand unfähig. Beim Raubüberfall auf den Bahnhof A. (Ziff. 1.5. der An- klageschrift) kam es zudem zu Gewaltanwendung durch Z.. Gemäss Anklageschrift soll jener gegen das Genick von AN. geschlagen und diesen zu Boden gedrückt haben. Diesbezüglich präzisierte Z. anlässlich der Hauptverhandlung, er habe nicht vorsätzlich gegen das Genick seines Opfers geschlagen. Vielmehr habe er AN. un- absichtlich an der Stirn verletzt, als jener zu schreien begonnen habe und er in der Folge versucht habe, dem Opfer den Mund zuzuhalten. Dies hatte der Angeklagte auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 7. November 2002 (act. 14.23), vom 20. November 2002 (act. 14.28) sowie in der Schlusseinver- nahme vom 21. November 2003 (act. 1.21) so angegeben. Die von AN. erlittenen Verletzungen an der Stirn und beiden Händen sprechen ihrerseits dafür, dass Z. jenen tatsächlich auf die Stirn und nicht auf das Genick geschlagen hatte. Letztlich kommt diesen Aspekt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu, geschah das Han- deln von Z. jedenfalls in der Absicht, AN. zum Widerstand unfähig zu machen. Die dargestellten Nötigungshandlungen verfolgten jeweils den Zweck, an Geld bzw. weiteres Deliktsgut zu gelangen. Die Angeklagten gaben ausdrücklich an, die Begehung derartiger Raubtaten als den einfachsten Weg, um an Geld zu kommen, betrachtet zu haben. Beim Diebstahl von Waren hätte man diese zuerst veräussern müssen und um Tresore zu knacken, hätten ihnen die entsprechenden Kenntnisse gefehlt. Daher habe man den Weg über die Nötigung von Personen gewählt, die über entsprechende Schlüssel verfügten und ihnen das Geld ausliefern konnten. Als Folge der Drohung gelangten die Angeklagten denn auch tatsächlich zum angestrebten Erfolg. Sie begingen Diebstähle, indem sie sich fremde bewegli- che Sachen in Bereicherungsabsicht aneigneten. Im Anschluss entfernten sich die Angeklagten vom Tatort und teilten die Beute unter sich auf. Durch das genannte Verhalten haben X., Y. und Z. den objektiven Tatbe- stand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da der Vorsatz der Angeklag- ten zugegebenermassen darauf gerichtet war, unter Ausführung einer Nötigungs- handlung Diebstähle zu begehen, sind auch die subjektiven Tatbestandsvorausset-

37 zungen des Raubs erfüllt. Die AN. durch Z. beim Raubüberfall auf den Bahnhof A. zugefügte einfache Körperverletzung wird von Art. 140 StGB konsumiert (Nig- gli/Riedo, a.a.O., N 172 zu Art. 140 StGB). d.Die den drei Angeklagten in Ziffer 1.1. - 1.5. der Anklageschrift zur Last gelegten Raubtaten - und wie noch aufzuzeigen sein wird auch verschiedene Raub- versuche, Diebstähle und Diebstahlsversuche - wurden von diesen arbeitsteilig und in unterschiedlicher Zusammensetzung begangen. Die drei Angeklagten sind alle in A. aufgewachsen und kannten sich schon seit längerem. An der Ausführung beteiligt waren neben den Angeklagten auch AD., der zusammen mit X. die Massageschule in A. besucht hatte, AU., der Bruder von Y., AV. sowie AW.. Unbestrittenermassen wirkten alle drei Angeklagten bei der Entschliessung, Planung sowie der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit, wobei die Aufgaben in etwa gleichmässig unter den Angeklagten aufgeteilt wurden. Über das Vorgehen waren immer alle informiert. Anlässlich der Hauptverhandlung gaben die Angeklagten an, die Taten nicht Monate im Voraus und in jedes Detail, sondern relativ spontan ge- plant zu haben, beispielsweise wenn man sich im Ausgang getroffen habe. Sobald man jeweils knapp bei Kasse gewesen sei, habe man wieder über eine neue Tat gesprochen. Mit der Zeit sei es dann klar gewesen, dass man wieder einen „Dreh“ mache, sobald das Geld alle war. Die Angeklagten gaben an, es habe eine gewisse Gruppendynamik vorgelegen. Anfangs habe man teilweise Angst gehabt, diese sei dann aber im Verlauf der Zeit verloren gegangen, insbesondere als man gesehen habe, dass die Taten Erfolg zeigten. Die Hemmschwelle sei mit der Zeit klar gesun- ken. Unter diesen Umständen bestand zweifellos eine grundsätzliche, innere Be- reitschaft der Angeklagten, immer wieder Raubtaten und Diebstähle auszuführen. Die Taten waren von einem gemeinsamen Entschluss getragen, eine unbestimmte, grössere Anzahl von Delikten zu begehen. Es liegt daher eine bandenmässige Be- gehung der Delikte vor. e.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die drei Angeklagten des mehrfachen bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben (Ziff. 1.1. - 1.5. der Anklageschrift). Y. hat sich beim Raubüberfall auf AS. (Ziff. 1.6. der Anklageschrift) zudem als Alleintäter (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 65 zu Art. 140 StGB i.V.m. N 122 zu Art. 139 StGB) des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.a.Vollendet ist der eigentliche Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erst mit Vollendung des Diebstahls (Niggli/Riedo, a.a.O., N 160 zu Art. 140 StGB).

38 Kommt es nicht soweit, liegt ein unvollendeter Versuch des Raubs vor. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 21 Abs. 1 StGB, dass ein Täter milder bestraft wer- den kann, wenn er zwar mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt. Die Strafbarkeit eines Versuchs tritt im Allgemeinen erst ein, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat (Jenny Guido, in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 1 und 6 zu Art. 21 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären. Für die Frage, ob mit der Ausführung der Tat begonnen wurde, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die sogenannte Schwellentheorie ab. Danach wird zum Beginn der Ausführung schon jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfol- gung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 120 IV 115, mit Hinwei- sen, 119 IV 253, 119 IV 227). Der Beginn der Tatausführung liegt daher bei denje- nigen Handlungen vor, mit denen der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (Jenny, a.a.O., N 20 zu Art. 21 StGB). Beim Raub beginnt der strafbare Versuch mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen. Dieses unmittel- bare Ansetzen kann bereits im Betreten des Tatorts bestehen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 158 zu Art. 140 StGB). Die genannte Rechtsprechung und Lehre bezieht sich auf die Frage, ab wel- chem Zeitpunkt ein strafbarer Versuch vorliegt. Gelangt man zum Schluss, dass mit der Ausführung der Tat nicht begonnen wurde beziehungsweise dass der letzte ent- scheidende Schritt im genannten Sinn nicht getan wurde, gilt es zu unterscheiden, ob man es mit Raub- oder mit Diebstahlsdelikten zu tun hat. Wird das Stadium des strafbaren Versuchs beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB nicht erreicht, so sind entsprechende Vorbereitungshandlungen des Täters grundsätzlich straflos. Die ge- nannte Abgrenzung mittels Schwellentheorie dient beim Diebstahl daher der Ab- grenzung des strafbaren Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung. Beim Raub gemäss Art. 140 StGB tritt die Strafbarkeit aber nicht erst ein, wenn das Ver- suchsstadium erreicht wird, sondern gemäss Art. 260 bis StGB bereits beim Vorlie- gen entsprechender Vorbereitungshandlungen. Zwischen die straflosen Vorberei- tungshandlungen und den strafbaren Versuch tritt bei den in Art. 260 bis Abs. 1 StGB

39 aufgeführten Delikten eine Zwischenstufe, und zwar jene der strafbaren Vorberei- tungshandlungen. Die Strafbarkeitsschwelle wird beim Raub schon vor dem Ver- suchsstadium angesetzt (Baumgartner Hans, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 zu Art. 260 bis StGB). Die genannte Abgrenzung mittels Schwel- lentheorie dient beim Raub daher nicht als Abgrenzung zur straflosen Vorberei- tungshandlung, sondern zur strafbaren Vorbereitungshandlung. Erst wenn auch dieser Tatbestand verneint würde, könnte auf ein nicht strafbares Verhalten ge- schlossen werden. Hinzuzufügen ist, dass, wenn eine Raubtat versucht oder voll- endet wird, die Bestrafung nach Art. 140 StGB in Verbindung mit Art. 21 StGB be- ziehungsweise nach Art. 140 StGB erfolgt. Art. 260 bis StGB erweist sich in diesem Sinn als subsidiär (Baumgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 260 bis StGB). b.In Ziffer 2 der Anklageschrift werden X., Y. und Z. insgesamt zwölf bandenmässige unvollendete Raubversuche vorgeworfen, die von den Angeklagten allesamt zugestanden sind. aa.In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 planten X., Y. und Z. einen Raubüberfall im Hotel AF. in A. (Ziff. 2.1. Anklageschrift). Z. bezog im Be- reich des Golfplatzes Position, während X. und Y. sich vermummten und mit Soft- gun-Pistolen in der Hand zum Hoteleingang begaben, wo sie die Nachtglocke betätigten. Weil in der Folge niemand erschien, um den Hoteleingang zu öffnen, verliessen die drei Angeklagten den Tatort unverrichteter Dinge. bb.In derselben Nacht begaben sich X., Y. und Z. nach AH., wo sie im Hotel AG., AH. Platz, einen Raubüberfall begehen wollten (Ziff. 2.2. Anklageschrift). Z. wartete in der Nähe des Hotels im Fahrzeug, während sich X. und Y. zum Hotel- eingang begaben, die Maskierung sowie die Softgun-Pistolen unerkenntlich mit sich tragend. Als sie in diesem Moment von jemandem gesehen wurden, brachen sie ihr Vorhaben ab. cc.Am 23. September 2000 beabsichtigten Y., Z. und AW. das Hotel AX. in CK. zu überfallen (Ziff. 2.3. Anklageschrift). Der per Handy mit seinen Komplizen verbundene Y. wartete beim Auto und beobachtete die Umgebung, während sich Z. und AW. zum Hoteleingang begaben, die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen und Skibrillen anzogen. Da sie in der Folge feststellten, dass im Hotel kein Licht mehr brannte, kehrten sie unverrichteter Dinge zum Fahrzeug zurück. dd.In derselben Nacht wollten Y., Z. und AW. im Hotel AY. in CM. eine Raubtat begehen (Ziff. 2.4. Anklageschrift). Wiederum überwachte Y. in der Nähe

40 des Fahrzeugs den Hoteleingang, während sich Z. und AW. zum Hoteleingang be- gaben, sich vermummten und die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen. Sie betra- ten das Hotel, wo sich AW. unverzüglich zum Nachtportier, AZ., begab und diesen mit vorgehaltener Pistole aufforderte, sich auf den Boden zu legen. Weil der Hote- langestellte vorerst nicht reagierte, drückte AW. das Opfer zu Boden. AZ. wurde im Anschluss von den beiden Tätern gefesselt und von AW. in den hinteren Teil des Hoteleingangsbereich gebracht. Gleichzeitig begab sich Z. mit den Schlüsseln des Opfers in die Rezeption. In diesem Moment erschien der Haustechniker des AY., BA., bei der Rezeption. AW. zwang diesen mit vorgehaltener Pistole ebenfalls auf den Boden, wo er von den Tätern gefesselt wurde. Sodann versuchte Z. erfolglos, die Schubladen in der Rezeption und die Glastür zum Büro zu öffnen. Darauf brach er zwei Schubladen auf und durchsuchte mehrere Behältnisse. Schliesslich verlies- sen Z. und AW. das Hotel, ohne etwas erbeutet zu haben. ee.Am 13. Dezember 2000 beabsichtigten X. und AD., einen Raubüber- fall zum Nachteil des Hotel AK. in A. zu begehen (Ziff. 2.5. Anklageschrift). Die Täter warteten vermummt, mit Fesselungsmaterial und einem Schraubenzieher aus- gerüstet sowie mit Softgun-Pistolen in der Hand beim Lieferanteneingang des Ho- tels. Als der Nachtportier die Lieferanteneingangstür aufschloss, zögerten die Täter, diese aufzudrücken und brachen ihr Vorhaben ab, ohne ins Gebäude eingedrungen zu sein oder etwas erbeutet zu haben. ff.Ungefähr Ende April oder anfangs Mai 2001 beabsichtigten Y., Z. und AV., einen Raubüberfall zum Nachteil der AP. zu begehen (Ziff. 2.6. Anklageschrift). Die drei Täter begaben sich in die Nähe des Wohnhauses von AQ., Mitarbeiter der erwähnten Immobiliengenossenschaft, und versteckten sich dort. Zu diesem Zeit- punkt waren sie dunkel gekleidet, trugen Mützen und hatten ihre Fingerkuppen mit Klebeband abgedeckt. Zudem hatten sie zwei Softgun-Pistolen, Klebeband und Sonnenbrillen dabei. Die Pistolen trugen Y. und Z. oder AV. in Holster auf sich. Y. hatte am Nachmittag das Schloss der Haupteingangstüre zum fraglichen Haus mit einem Holzstück so präpariert, dass die Türe nicht mehr automatisch schloss. Von ihrem Standort aus konnten die drei Männer in der Folge beobachten wie AQ. nach Hause kam. Kurze Zeit später erschien jedoch ein Mann beim Hauseingang und stellte fest, dass sich die Haustüre nicht mehr richtig schliessen liess. Als der Mann in der Folge mit seinem Mobiltelefon ein Gespräch führte, befürchteten Z., Y. und AV., dass er mit der Polizei telefonieren könnte und brachen ihr Vorhaben ab.

41 gg.X., Y. und AD. planten im Weiteren einen Raubüberfall zum Nachteil des BB. in H. (Ziff. 2.7. Anklageschrift). An einem Abend im Juli oder August 2002 fuhren Y. und AD. nach H. und begaben sich unvermummt ins BB., um die Örtlich- keit anzuschauen. Zuvor hatte ihnen der zu dieser Zeit im BB. tätige X. seinen Schlüssel für die Räumlichkeiten im Bad übergeben, den Tagesablauf der Kassie- rerinnen, von denen eine hätte überfallen werden sollen, erläutert sowie einen Über- sichtsplan mit den relevanten Örtlichkeiten angefertigt. In einer Tragtasche führten Y. und AD. Vermummungs- und Fesselungsmaterial mit. Da sie feststellten, dass es im Gebäude bereits dunkel und keine Kassierin mehr anwesend war, brachen die Täter ihr Vorhaben unverrichteter Dinge ab. hh.Zwei Wochen später planten Y. und AD. den zuvor gescheiterten Raubüberfall auf das BB. doch noch auszuführen (Ziff. 2.8. Anklageschrift). Wie beim ersten Versuch erhielten Y. und AD. vorgängig von X. einen Schlüssel für das CP. sowie einen neuen Übersichtsplan mit den relevanten Örtlichkeiten im Ge- bäude. Am fraglichen Abend im Juli oder August 2002 begaben sich Y. und AD. zuerst in den öffentlich zugänglichen Bereich und dann mit dem Schlüssel von X. unbemerkt in den Bürotrakt des BB.. Im dortigen Korridor vermummten sie sich und gingen dann mit dem Fesselungsmaterial in Richtung Büro. In diesem Moment schaltete sich im Bereich der Treppe das Licht ein und eine Person erschien, worauf die beiden Täter die Flucht ergriffen. ii.Im August oder September 2002 beabsichtigten Y. und AD., vor der Nachttresoranlage der Bank BC. in A. einen Angestellten des Restaurants BD. zu überfallen und ihm die Tageseinnahmen abzunehmen (Ziff. 2.9. Anklageschrift). Die Täter warteten in der fraglichen Nacht ab Mitternacht in der Nähe der Bank auf ihr Opfer. Sie hatten Handschuhe an und trugen ihre Masken als Mützen, wobei sie letztere bei Erscheinen des Opfers über das Gesicht ziehen wollten. Als das poten- tielle Opfer bis um ca. 01.30 Uhr nicht erschien, brachten Y. und AD. ihr Vorhaben ab. jj.Denselben Tatplan wie in Ziffer 2.b.ii. vorstehend wollten Y. und AD. in den folgenden Tagen umzusetzen (Ziff. 2.10. Anklageschrift), diesmal unter Mit- hilfe von AU.. In der fraglichen Nacht versteckten sich die vermummten Y. und AD. um ca. Mitternacht in der Nähe der erwähnten Filiale der Bank BC.. AU. stand per Handy mit seinen Komplizen in Verbindung und beobachtete das BD.. Als nach 01.00 Uhr der letzte Angestellte das erwähnte Lokal verlassen hatte und mit dem Auto weggefahren war, brachen Y. und seine Begleiter das Vorhaben ab.

42 kk.Wenige Tage nach dem eben umschriebenen Raubversuch wollten Y. und AD. unter Mithilfe von AU. ihren Tatplan erneut umsetzen (Ziff. 2.11. Anklage- schrift). Die Täter bezogen nach Mitternacht ihre Posten, brachen ihr Vorhaben in- des wiederum ab, nachdem das potentielle Opfer nicht erschienen war. ll.Dasselbe wiederholte sich einige Tage später ein weiteres Mal (Ziff. 2.12. Anklageschrift). Y., AD. und AU. bezogen ihre jeweiligen Positionen und war- teten, sahen dann aber von der Tat ab, nachdem auch in dieser Nacht kein Mitar- beiter des Restaurants BD. das Lokal mit einer Geldkassette verliess. c.In allen genannten Fällen begaben sich die Angeklagten zugestande- remassen mit dem Vorsatz, einen Raub zu begehen, an den jeweiligen Tatort. Sie planten, einen Diebstahl zu begehen, nachdem sie gegenüber dem jeweiligen Opfer Nötigungshandlungen verübt hätten, sei es dass sie diese mit einer Pistole bedroht und gefesselt (Ziff. 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5. und 2.6. der Anklageschrift), mit Körper- gewalt übermannt und gefesselt (Ziff. 2.7. und 2.8. der Anklageschrift) oder über- rascht und mit Körpergewalt übermannt hätten (Ziff. 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12 der Anklageschrift). Zuvor hatten sie sich jeweils über die entsprechenden Örtlichkeiten informiert. Am Tatort angekommen, begannen die Angeklagten mit der Ausführung der Straftat, indem sie sich vermummten, Anstalten hierzu trafen, die Softgun-Pis- tolen bereit hielten und Position bezogen, sei es, um zwecks Ausführung des Über- falls das jeweilige Gebäude zu betreten, einen günstigen Zeitpunkt hierfür abzuwar- ten oder um „Schmiere zu stehen“. Beim Überfall auf das Hotel AY. in CM. (Ziff. 2.4. der Anklageschrift) verübten Z. und AW. gegenüber ihren Opfern zusätzlich Nöti- gungshandlungen, indem sie diese mit Softgun-Pistolen bedrohten und durch Fes- seln zum Widerstand unfähig machten. Durch das genannte Verhalten setzten die Angeklagten in allen Fällen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an und über- schritten das Stadium der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis

StGB klar. Da die Angeklagten nicht zum angestrebten Erfolg gelangten, das heisst, keinen vollendeten Diebstahl begingen, ist gemäss obigen Ausführungen von un- vollendeten Raubversuchen auszugehen. Diese wurden von den Angeklagten - wie die Raubtaten selbst (vgl. Erw. 1.d. hievor) - bandenmässig begangen. d.Zu prüfen bleibt, ob die Angeklagten in den genannten Fällen die straf- bare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führten oder ob sie aufgrund äus- serer Umstände von den Taten absahen. Art. 21 Abs. 2 StGB bestimmt nämlich, dass das Gericht von einer Bestrafung wegen eines Versuchs Umgang nehmen kann, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende

43 führt. Die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sein Vorhaben freiwillig aufgibt, das heisst, obwohl er die Vollendung seiner Tat immer noch für möglich hält. Nicht freiwillig ist dagegen der Rücktritt, wenn für den Ent- schluss äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände, die sich tatsächlich oder vermeintlich der Vollendung entgegenstellen, bestimmend sind. Die Beweg- gründe, die zum Rücktritt führen, sind grundsätzlich unerheblich. Auch rein egoisti- sche Motive gelten grundsätzlich als „Handeln aus eigenem Antrieb“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB. Dass der Täter aus Furcht vor Entdeckung und Strafe von der Tat absieht, schliesst ein Handeln aus eigenem Antrieb demnach nicht aus. Voraus- setzung ist allerdings, dass diese Furcht auf einen eigenen Entschluss und die in- nere Einstellung des Täters zurückzuführen ist und nicht auf eine äussere Einwir- kung. Keine Freiwilligkeit liegt daher vor, wenn der Täter tatsächliche oder vermeint- liche Hindernisse vor sich sieht, die unüberwindbar sind oder die er für praktisch unüberwindbar hält, aber auch bereits dann, wenn die Hindernisse, die sich dem Täter in den Weg stellen, die Vollendung des Delikts nicht eigentlich verunmögli- chen, sondern nur erschweren. Die Aufgabe des Tatvorhabens ist in den letzteren Fällen jedenfalls dann nicht freiwillig, wenn die Erschwernisse das Risiko des Schei- terns so sehr erhöhen, dass es offenbar unvernünftig wäre, die Tat fortzuführen. Ist der Täter nämlich nur aufgrund eines reinen Kosten-Nutzen-Kalküls vor dem, ge- messen an den möglichen Vorteilen, zu hohen Preis zurückgescheut, besteht kein Grund, ihm dies als Verdienst zu honorieren (BGE 108 IV 104 f.; 118 IV 369 f., 83 IV 1 f.; Jenny, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 21 StGB). Von einem Rücktritt kann sodann nur gesprochen werden, wenn der Täter seinen Entschluss zur Begehung des De- likts endgültig aufgibt, und nicht bloss aufschiebt oder unterbricht (Jenny, a.a.O., N 33 zu Art. 21 StGB). Bei einem freiwilligen Rücktritt von der Tat würde sich sodann die Frage stellen, ob dies bei einem Delikt wie Raub - bei dem gemäss Art. 260 bis

StGB ja bereits Vorbereitungshandlungen strafbar sind - tatsächlich dazu führen könnte, dass das Gericht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung wegen des Versuchs Umgang nimmt. Die subsidäre Natur von Art. 260 bis StGB ge- genüber Art. 21 StGB deutet jedenfalls in diese Richtung. Allerdings könnte dies zu stossenden Ergebnissen führen, indem jemand, der strafbare Vorbereitungshand- lungen vornimmt, jedoch nicht ins Versuchsstadium übertritt, strafbar ist, derjenige, der bereits einen Schritt weiterging und mit der Ausführung der Tat begann, schliesslich aber aus eigenem Antrieb davon absah, unter Umständen aber straflos bleibt. In diesem Sinne dürfte das richterliche Ermessen in Art. 21 Abs. 2 StGB ein- geschränkt sein. Die Frage kann in casu allerdings offen gelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - Art. 21 Abs. 2 StGB gar nicht zur Anwendung gelangt.

44 In den den Angeklagten in Ziffer 2 der Anklageschrift vorgeworfenen banden- mässigen unvollendeten Raubversuchen sahen die Täter ausnahmslos aufgrund äusserer Umstände und nie freiwillig von den Taten ab. In den meisten Fällen trafen die Täter kein Opfer an, das sie hätten nötigen und als Folge davon einen Diebstahl begehen können (Ziff. 2.1, 2.3., 2.7., 2.9., 2.10., 2.11 und 2.12. der Anklageschrift). In anderen Fällen wurden die Täter von einer Drittperson gesehen (Ziff. 2.2. Ankla- geschrift) beziehungsweise überrascht (Ziff. 2.8 Anklageschrift) oder befürchteten, dass ihr Tatplan entdeckt worden sei und die Polizei gerufen werde (Ziff. 2.6. An- klageschrift), und brachen ihre Vorhaben deshalb ab. Im letzten Fall wurde das ab- gebrochene Vorhaben, nämlich der Überfall auf die AP., zudem einige Tage später doch noch in die Tat umgesetzt (Ziff. 1.4. der Anklageschrift). Beim geplanten Über- fall auf das Hotel AY. in CM. (Ziff. 2.4. Anklageschrift) nötigten die Täter den Nacht- portier und den Haustechniker, verliessen das Hotel danach aber ohne Beute, weil es ihnen nicht gelang, die Schubladen der Rezeption oder die Bürotür zu öffnen beziehungsweise kein Geld fanden. Letztlich sahen die Täter X. und AD. auch beim versuchten Raubüberfall zum Nachteil des Hotel AK. in A. (Ziff. 2.5 Anklageschrift) nicht freiwillig von der Tat ab. So gab X. an der Hauptverhandlung an, den Tatplan aufgegeben zu haben, da man gemerkt habe, dass dieser nicht so einfach umzu- setzen war, wie sie sich vorgestellt hatten, namentlich bedingt durch den weiten Weg, der vom Lieferanteneingang zur Rezeption hätte zurückgelegt werden müs- sen. Die Furcht vor Entdeckung, die hierbei wohl mitgespielt hat, ist nicht auf die innere Einstellung von X., sondern äussere Einflüsse, namentlich die Schwierigkei- ten bei der Tatbegehung, zurückzuführen, und daher fremdbestimmt, so dass kein Handeln aus eigenem Antrieb vorliegt. Zu beachten ist sodann, dass X. den geplan- ten Überfall nur gerade einen Tag zusammen mit Z. doch noch in die Tat umsetzte (vgl. Erwägung 1.b.cc. vorstehend). Daraus geht hervor, dass X. den Entschluss zur Begehung des Delikts nicht endgültig aufgegeben, sondern bloss für kurze Zeit auf- geschoben hat, so dass auch unter diesem Blickwinkel nicht von einem Rücktritt gesprochen werden kann. Art. 21 Abs. 2 StGB gelangt damit auf keinen der aufge- führten unvollendeten Raubversuche zur Anwendung. e.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angeklagten mehrfache bandenmässige unvollendeten Raubversuche gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB begangen haben. 3.a.Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkeh- rungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub nach Art. 140 StGB zu begehen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis

45 bestraft (Art. 260 bis Abs. 1 StGB). Unter strafbaren Vorbereitungshandlungen ver- steht man Vorkehren, die ein späteres Delikt ermöglichen oder erleichtern sollen. Vorkehren technischer Art sind Handlungen, die der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen, beispielsweise das Beschaffen von Waf- fen, Fluchtfahrzeugen oder falschen Papieren, das Einrichten eines Verstecks oder das systematische Beobachten des zukünftigen Opfers oder das Auskundschaften des Tatorts. Unter organisatorischen Vorkehren versteht man Massnahmen, die er- griffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplanes sicherzustellen, wie z.B. die Absprache über die Zusammenarbeit mit anderen Tätern. Planmässig im Sinne von Art. 260 bis StGB sind Vorkehrungen dann, wenn mehrere und unter sich zusammenhängende Handlungen auf ein gemeinsames Ziel gerichtet sind, nämlich die Vorbereitung des deliktischen Vorhabens. Die Vorkehrungen müssen konkret sein, das heisst, sie müssen sich erkennbar auf einen der in Art. 260 bis StGB aufge- führten Straftatbestände beziehen. Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungs- handlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung zur Verwirklichung des betreffenden Tatbestands geeignet erschei- nen. Nach Ort, Zeit und Begehensweise muss das Delikt nach vorherrschender Mei- nung nicht näher spezifiziert sein. In zeitlicher Hinsicht fordert Art. 260 bis StGB Vor- kehrungen, die nach Art und Umfang zeigen, dass sich der Täter anschickte, die strafbare Handlung auszuführen. Die Vorbereitungen müssen nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung auf die Ausführung der Tat weiterverfolgen. Der Täter muss nicht unmittelbar im Begriff sein, zur Ausführung der Tat anzusetzen oder die Tat in naher Zukunft zu realisier- ten; eine gewisse zeitliche Vorstellung ist aber vorauszusetzen. Die Vorbereitungs- handlungen müssen vorsätzlich getroffen werden und von der Absicht getragen sein, einen der in Art. 260 bis StGB aufgeführten Straftatbestände zu verwirklichen (BGE 111 IV 150, Baumgartner, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 260 bis StGB). b.In Ziffer 3 der Anklageschrift wird X. und Y. vorgeworfen, strafbare Vor- bereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB begangen zu haben. Ungefähr im September 2002 vereinbarten Y. und AD., die BE. in A. zu überfallen. Nachdem sie das Tatvorgehen in den Grundzügen geplant und die Örtlichkeit ausgekundschaftet hatten, fragten sie AU. an, ob er bei der Tat mitwirken und dabei die Umgebung beobachten würde. Dafür sollte er 10 % der Beute erhalten. Den Restbetrag wollten Y. und AD. zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Y. und AD. planten ursprünglich, vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet ins Postlokal einzudringen, be- schlossen dann aber, den Raubüberfall mit Hilfe von Messern zu begehen, da sie

46 keine Pistolen zur Hand hatten. Von dieser Idee kam man jedoch wieder ab und vereinbarte schliesslich, an einem Morgen um 08.00 Uhr vermummt, aber unbe- waffnet die erste Postangestellte abzufangen und mit ihr ins Postgebäude einzu- dringen. Danach sollte die Angestellte gefesselt und das Geld aus dem Tresor behändigt werden. Y., AD. und nun auch AU. suchten die relevante Örtlichkeit ein weiteres Mal auf, stellten die erforderlichen Utensilien (Kabelbinder etc.) zu Hause bereit und legten einen Tag zur Tatausführung fest. Am fraglichen Morgen im Sep- tember oder anfangs Oktober 2002 konnten Y. und AU. trotz mehrerer Versuche und entgegen der Vereinbarung AD. telefonisch nicht erreichen. Als sie ihn auch in den folgenden Tagen nicht fanden, sahen sie von der Tat vorerst ab. Einige Zeit später weihte Y. X. in den Tatplan ein und bat ihn, bei der Tatumsetzung als Mittäter mitzuwirken. Damit war X. grundsätzlich einverstanden, wollte jedoch das Ganze etwas besser planen. Zusammen mit Y. begab er sich deshalb eines Morgens zur BE., um die Arbeitsabläufe in der Poststelle zu beobachten. Weil X. kurze Zeit später seine Abschlussprüfungen hatte und anschliessend noch in die Ferien wollte, ver- einbarten die Täter, die erwähnte Postfiliale erst nach diesem Urlaub zu überfallen. Unmittelbar nach den Abschlussprüfungen wurde X. verhaftet. c.Aufgrund des Gesagten trafen X. und Y. planmässig konkrete techni- sche und organisatorische Vorkehren, um in der BE. in A. einen Raub nach Art. 140 StGB zu begehen. Namentlich wollten sie eine Postangestellte überwältigen, fes- seln, um anschliessend aus dem Tresor Geld entnehmen zu können. In einer ersten Phase fasste Y. zusammen mit AD. den Entschluss, die BE. zu überfallen. Danach trafen sie organisatorische und technische Vorkehren zum Raubüberfall, indem sie den Tatablauf planten, die Örtlichkeiten auskundschafteten, AU. betreffend Mitwir- kung an der Tat anfragten, die für den Überfall erforderlichen Utensilien bereit legten und einen Tag zur Tatausführung festlegten. In einer zweiten Phase weihte Y. X. in den Tatplan ein und bat ihn um Mitwirkung bei der Tatumsetzung. X. erklärte sich damit einverstanden, wollte die Tat indes etwas besser planen. In der Folge trafen Y. und X. weitere Vorkehren zum Raubüberfall, indem sie sich erneut zur Post be- gaben, um die Arbeitsabläufe in der Poststelle zu beobachten, und vereinbarten, die Tat nach dem Urlaub von X. zu begehen. Die aufgeführten, unter sich zusam- menhängenden Handlungen erfolgten systematisch und über einen gewissen Zeit- raum hinweg und waren auf das gemeinsame Ziel der Durchführung eines Raubs gemäss Art. 140 StGB gerichtet. Dass die beiden Angeklagten vorsätzlich handel- ten, steht aufgrund des Gesagten ausser Frage. Mit dem genannten, von den An- geklagten zugestandenen Vorgehen erfüllen X. und Y. den Tatbestand der strafba- ren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB. Da die Vorbereitungshand-

47 lungen zu Ende geführt wurden und die Täter zu keiner Zeit von diesen absahen oder diese gar rückgängig machten, kann Art. 260 bis Abs. 2 StGB, wonach der Täter straflos bleibt, wenn er die Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, nicht zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 115 IV 122 ff.). Bloss äussere Umstände, zunächst der Umstand, dass AD. am vereinbarten Tattag nicht erreich- bar war, und danach die Tatsache, dass X. verhaftet wurde, führten zur Nichtaus- führung der Tat. d.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich X. und Y. der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis schuldig gemacht haben. 4.a.Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, bestehend aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremd- heit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsab- sicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung verlangt (Niggli/Riedo, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Der Dieb wird jedoch mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er den Dieb- stahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In BGE 123 IV 113 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.-- festgesetzt und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers. b.Den Angeklagten wird in Ziffer 4 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Mai 1999 bis September 2002 mehrere Diebstähle verübt zu haben. Es handelt sich um folgende Fälle:

48 aa.In der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 1999 brachen X., Y. und Z. ins Magazin des Bahnhofkiosk in A. ein und entwendeten zehn Stangen Zigaretten der Marke Marlboro im Gesamtwert von Fr. 450.-, eine Schachtel mit Feuerzeugen und einige Süssigkeiten (Ziff. 4.1. der Anklageschrift). bb.In der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 1999 entwendeten Y. und Z. aus dem Büro der K. in L. einen Laptop-Computer im Wert von ca. Fr. 4'500.- sowie einen Bildschirm im Betrag von Fr. 1'807.-- (Ziff. 4.2. der Anklageschrift). cc.Zwischen dem 20. August 1999 und dem 22. August 1999 drangen Y. und Z. in das Magazin der Firma BG. AG in der sich damals im Rohbau befindlichen Überbauung CQ.-Strasse in A. ein, brachen eine Werkzeugkiste auf und entwende- ten daraus eine Hilti-Bohrmaschine mit Akku-Ladegerät und zwei Akkumulatoren sowie diverses Handwerkzeug im Gesamtwert von Fr. 910.10 (Ziff. 4.3. der Ankla- geschrift). dd.In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 1999 entwendeten Y. und Z. aus dem Magazin des Bahnhofkiosks in A. 30 Stangen Zigaretten Philip Morris im Gesamtwert von Fr. 1'350.--, 25 Stangen Zigaretten Marlboro, light Box, im Be- trag von Fr. 1'150.--, 15 Stangen Zigaretten Marlboro, rot Box, im Wert von Fr. 675.-- , 20 Stangen Zigaretten Parisienne, mild soft, im Betrag von Fr. 880.--, 10 Stangen Zigaretten Parisienne, mild Box, im Wert von Fr. 450.-- 15 Stangen Zigaretten Bar- cley, Nr. 1, im Betrag von Fr. 675.--, 5 Stangen Zigaretten Barcley, Box, im Wert von Fr. 225.-- und 4 Pakete Nestlé-Schokoladekugeln für insgesamt Fr. 51.20 (Ziff. 4.5. der Anklageschrift). ee.Zwischen dem 4. Mai und Ende Juni 2000 entwendete Y. in der Woh- nung von BI. in A. eine Minolta Fotokamera im Betrag von ca. Fr. 1'040.-- mit einem Wechselobjektiv im Wert von ca. Fr. 648.-- (Ziff. 4.6. der Anklageschrift). ff.Zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2000 begaben sich Y. und Z. ins "BK." in A., wo sie einen, BJ. gehörenden, Apple-Drucker im Wert von ca. Fr. 1'500.-- entwendeten. Den Drucker brachten die beiden Täter zu Z. nach Hause, wo sie versuchten, ihn am PC zu installieren. Weil dies nicht gelang, stellten sie das Gerät noch in der gleichen Nacht an seinen ursprünglichen Standort im „BK.“ zurück (Ziff. 4.7. der Anklageschrift). gg.In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2000 entwendeten Y. und Z. aus den Büroräumlichkeiten der K. in L. eine Geldkassette im Wert von ca. Fr. 80.-- mit

49 Fr. 500.-- Bargeld, ein Portemonnaie im Wert von ca. Fr. 50.-- mit rund Fr. 700.-- Bargeld und einen Bankscheck (Ziff. 4.8. der Anklageschrift). hh.In der Nacht vom 17. auf den 18. August 2000 entwendeten Y. und Z. in den Büroräumlichkeiten der K. in L. eine Geldkassette im Wert von rund Fr. 80.-- mit ca. Fr. 1'000.-- Bargeld, ein Lederportemonnaie im Wert von rund Fr. 40.-- mit ca. Fr. 1'500.-- Bargeld sowie eine Computer--Zentraleinheit im Wert von ca. Fr. 4'880.--. Zudem entwendeten sie vom Bürotisch einen Fotokoffer im Wert von ca. Fr. 100.-- mit einer Kleinbildspiegelreflexkamera Nikon im Wert von ca. Fr. 2'882.--, eine Fotokamera Nikon im Wert von ca. Fr. 3'451.-- und eine Polaroid Sofortbildka- mera im Wert von ca. Fr. 299.-- (Ziff. 4.9. der Anklageschrift). ii.Vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 entwendete Y., in dieser Zeit als Aushilfe in der Filiale der O. AG in A. tätig, im Magazin der Letzteren ca. Fr. 300.-- Bargeld, Prepaid Taxkarten im Gesamtwert von ca. Fr. 300.--, eine Sony- Fotokamera im Betrag von Fr. 2'498.--, ein Toshiba Notebook im Wert von Fr. 2'300.--, ein Ericsson-Mobiltelefon im Betrag von Fr. 899.--, zwei Nokia-Mobiltele- fone im Gesamtwert von ca. Fr. 1'400.--, ein Philips-Fernsehgerät im Wert von Fr. 599.--, ein Sony-DVD-Abspielgerät im Betrag von Fr. 599.--, einen Palm-Taschen- computer im Wert von ca. Fr. 890.--, einen Casio-Taschencomputer im Wert von ca. Fr. 200.--, einen Yamaha-CD-Brenner im Betrag von ca. Fr. 499.--, ein Set Technis- Homecinema-Lautsprecherboxen im Wert von Fr. 699.--, zwei Computerpro- gramme im Gesamtwert von Fr. 249.--, eine Memorycard zu Sony-Playstation im Betrag von Fr. 259.--, acht DVD-Filme im Wert von total Fr. 240.-- sowie acht Spiele zu Sony-Playstation im Gesamtwert von ca. Fr. 720.-- (Ziff. 4.11. der Anklage- schrift). jj.Am 24. April 2002 öffnete X. an seinem damaligen Arbeitsort im BB. H. mit einem Schraubenzieher die in einem Wandschrank aufbewahrte Bademeis- terkasse in der Saunalandschaft leicht und entnahm daraus Fr. 5.-- Bargeld für eine Zwischenverpflegung. Den im erwähnten Schrank aufbewahrten Schraubenzieher legte er danach in seinen persönlichen Garderobenschrank im BB. H. (Ziff. 4.12. der Anklageschrift). kk.Am Abend des 2. Mai 2002 entwendete X. aus dem Kosmetikzentrum im BB. in H. - nachdem er seiner dort arbeitenden Freundin BL. zuvor unbemerkt den Schlüssel des Kosmetikzentrums abgenommen hatte - Fr. 2'500.-- Bargeld, ein

50 Serviceportemonnaie im Wert von ca. Fr. 120.-- sowie einen Flachschlüssel (Ziff. 4.13. der Anklageschrift). ll.In der Nacht vom 23. auf den 24. August 2002 entwendete X. aus dem Therapie-Reservationsbüro des BB. H. eine Geldkassette im Wert von ca. Fr. 100.-- mit Fr. 1'693.-- Bargeld, ein Sparschwein im Wert von ca. Fr. 20.-- mit Fr. 100.-- Bargeld sowie vier Kreditkartenbelege über insgesamt Fr. 489.--. Zudem nahm er zwei Schraubenzieher mit (Ziff. 4.14. der Anklageschrift). mm. Am 27. September 2002 entwendete X. als Masseur im Therapiezen- trum des BB. H. während einer Massage seinem Kunden BM. eine Mastercard/Eu- rocard. Zudem merkte er sich eine Nummer, welche in dessen Brieftasche auf ei- nem Bankbeleg notiert war. In der Folge versuchte X. beim Postomat in H. mit der Kreditkarte von BM. und der erwähnten Zahlenkombination erfolglos, Geld zu be- ziehen (Ziff. 4.15. der Anklageschrift). c.Die Angeklagten sind überführt und im Grundsatz geständig, die so- eben aufgeführten Taten begangen zu haben. Einzig Z. konnte sich nicht mehr ge- nau an das Eindringen in die Büroräumlichkeiten der K. in L. in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2000 erinnern (Ziff. 4.8. der Anklageschrift). Anlässlich der untersu- chungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 21. November 2003 (act. 1.21) gab er aber an, er könne sich zwar nur noch an zwei Einbrüche in die Schreinerei erin- nern. Aufgrund des Deliktsguts müssten sie aber drei Mal dort eingebrochen sein, so dass er nicht ausschliessen könne, an drei Einbrüchen in die Schreinerei beteiligt gewesen zu sein. Y. gab zudem an, insgesamt vier Mal, sicher aber nicht zweimal allein, in die K. in L. eingebrochen zu sein. Das Gericht erachtet es daher als rechts- genüglich erwiesen, dass Z. insgesamt drei Mal in die K. in L. eingedrungen ist, nämlich in den Fällen von Ziff. 4.2., 4.8. und 4.9. der Anklageschrift. Indem die Angeklagten sich mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert haben, haben sie mehrfach Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Da der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet ist (Nig- gli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB), liegt auch in Ziff. 4.7. der Anklageschrift ein Diebstahl vor. Zwar stellten die Täter den entwendeten Apple-Drucker noch in der Nacht des Diebstahls an seinen ursprünglichen Standort im „BK.“ zurück. Doch taten sie dies erst, nachdem sie sich den Drucker, eine für sie fremde, bewegliche

51 Sache, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, angeeignet und den Dieb- stahl damit bereits vollendet hatten. d.In Erwägung 1.d. vorstehend wurde festgestellt, dass es sich bei den Angeklagten um eine Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden hat. In diesem Sinne begingen die Ange- klagten X., Y. und Z. in den Fällen von Ziffer 4.1., 4.2., 4.3., 4.5., 4.7., 4.8. und 4.9. der Anklageschrift mehrfache bandenmässige Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Als Einzeltäter beging Y. gemäss Ziffer 4.6. der Anklageschrift einen und gemäss Ziffer 4.11. der Anklageschrift mehrfache Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. X. beging sodann in den Fällen von Ziff. 4.12., 4.13., 4.14. und 4.15. der An- klageschrift Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Beim Diebstahl vom 24. April 2002 zum Nachteil des BB. H. (Ziff. 4.12. der Anklageschrift) ist indes zu beachten, dass der Angeklagte einzig Bargeld im Betrag von Fr. 5.-- erbeutete. Es handelt sich daher um einen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB und damit um eine Übertretung. Das Delikt wurde am 24. April 2002 und somit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002, das für Übertretungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, verübt. Da das alte Verjährungsrecht mit einer absoluten Verjährungsfrist von zwei Jahren für den Täter das mildere ist, ist gestützt auf Art. 337 Abs. 1 StGB das alte Recht anzuwenden. Seit der Tat sind mittlerweile mehr als zwei Jahre abgelaufen, so dass das Strafverfahren betreffend den Diebstahl in Ziffer 4.12. der Anklageschrift im Hin- blick auf X. einzustellen infolge Verjährung einzustellen ist. 5.a.Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Begründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Nig- gli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt ein unvollen- deter Versuch des Diebstahls vor. Zur Anwendung gelangt Art. 21 Abs. 1 StGB, der bestimmt, dass ein Täter milder bestraft werden kann, wenn er zwar mit der Aus- führung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt. Die Strafbarkeit eines Versuchs tritt ein, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat beginnt, das heisst diejenigen Handlungen vor- nimmt, mit denen er zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (im Detail wird auf Erwägung 2.a. vorstehend verwiesen). Bei Einschleich- und Ein-

52

bruchdiebstahl tritt der Täter üblicherweise mit Beginn des Eindringens ins Gebäude

ins Versuchsstadium über (Niggli/Riedo, N 76 zu Art. 139 StGB).

b.In Ziffer 4 der Anklageschrift werden Y. und Z. unvollendete Dieb-

stahlsversuche vorgeworfen:

aa.Am 22. August 1999 schlugen Y. und Z. mit einem Hammer im BN. in

  1. ein Oblichtfenster ein. Dadurch gelang es Z. ins Gebäude einzudringen, während
  2. die Umgebung beobachtete. In der Folge versuchte Z. mit einem zuvor entwen-

deten Akku-Schraubenzieher den Tresor in der Einnehmerei zu öffnen. Dabei ging

der Alarm los, worauf die beiden Männer den Tatort ohne Beute verliessen (Ziff. 4.4.

der Anklageschrift).

bb.Zwischen dem 5. und dem 6. Mai 2001 brach Y. in die K. in L. ein,

indem er die Werkstatt- und Bürotür mittels Fusstritten aufbrach. In den Büroräum-

lichkeiten drückte er einen Schrank auf und durchsuchte mehrere Schubladen und

Behältnisse. Schliesslich verliess er den Tatort wieder, ohne etwas erbeutet zu ha-

ben (Ziffer 4.10. der Anklageschrift).

c.Die Angeklagten sind geständig, sich in den genannten Fällen mit dem

Vorsatz, einen Diebstahl zu begehen, an den jeweiligen Tatort begeben zu haben.

Sie drangen in die Gebäude ein und begannen in Ziff. 4.4. der Anklageschrift mit

dem Öffnen des Tresors beziehungsweise in Ziff. 4.10. der Anklageschrift mit dem

Durchsuchen von Schubladen und Behältnissen. Durch das genannte Verhalten

setzten die Angeklagten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an und über-

schritten das Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen. Da die Angeklagten

nicht zum angestrebten Erfolg gelangten, das heisst, sich keine fremde bewegliche

Sache aneigneten und damit keinen vollendeten Diebstahl begingen, ist im Fall von

Ziffer 4.4. der Anklageschrift von einem bandenmässigen unvollendeten Diebstahls-

versuch gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB

durch Z. und Y. und im Fall von Ziffer 4.10. der Anklageschrift von einem unvollen-

deten Diebstahlsversuch gemäss Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.

21 Abs. 1 StGB durch Y. auszugehen.

d.Führt der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu

Ende, kann das Gericht gemäss Art. 21 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung wegen

des Versuchs Umgang nehmen (für Einzelheiten wird auf Erwägung 2.d. vorstehend

verwiesen). Bei den eben erwähnten unvollendeten Diebstahlsversuchen sahen die

Täter einzig aufgrund äusserer Umstände und nicht freiwillig von den Taten ab. So

53 ging im einen Fall die Alarmanlage des Tresors, an dem sich Z. zu schaffen gemacht hatten, los, was die Täter veranlasste, den Tatort ohne Beute zu verlassen (Ziff. 4.4. der Anklageschrift); im anderen Fall scheiterte der entsprechende Diebstahl daran, dass kein Deliktsgut auffindbar war (Ziff. 4.10. der Anklageschrift). Damit bleibt für die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 StGB kein Raum und die Täter sind für ihre un- vollendeten Diebstahlsversuche strafbar. 6.a.Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die ge- nannte Bestimmung stellt das Recht des Eigentümers, ausschliesslich über die Ge- stalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmäs- sige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträch- tigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Ei- gentümer zugedacht wird, oder die Minderung der Ansehnlichkeit (BGE 115 IV 28). Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwir- kung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträch- tigt wird. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB; Reh- berg/Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). b.Den Angeklagten werden gemäss Anklageschrift mehrere Fälle von Sachbeschädigung vorgeworfen: aa.Beim Raubüberfall im Hotel AK. in A. hatte X. vergeblich versucht, zwei Stahlschubladen in der Rezeption aufzubrechen. Dabei entstand ein Sach- schaden von ca. Fr. 1'000.-- (Ziff. 1.3 der Anklageschrift). bb.Beim bandenmässigen unvollendeten Raubversuch im Hotel AY. in CM. brach Z. zwei Schubladen in der Rezeption auf. Am Mobiliar entstand hierbei ein Sachschaden in Höhe von Fr. 500.-- (Ziff. 2.4. der Anklageschrift). cc.Auch im Rahmen der den Angeklagten vorgeworfenen Diebstähle und Diebstahlsversuchen gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift entstanden Sachschäden: Beim bandenmässigen Diebstahl im Magazin des Bahnhofkiosk in A. durch X., Y. und Z. in der Höhe von Fr. 800.-- durch das Aufbrechen von Türen (Ziff. 4.1. der

54 Anklageschrift); beim bandenmässigen Diebstahl in der K. in L. durch Y. und Z. in der Höhe von Fr. 500.--, Fr. 600.-- und Fr. 800.-- durch das jeweilige Aufbrechen von Türen (Ziff. 4.2., 4.8. und 4.9. der Anklageschrift) bzw. beim Diebstahlsversuch durch Y. allein in der Höhe von Fr. 1‘600.-- , wiederum durch Aufbrechen von Türen (Ziff. 4.10. der Anklageschrift); beim bandenmässigen Diebstahl im Magazin der Firma BG. AG in A. durch Y. und Z. in der Höhe von Fr. 100.-- durch Beschädigen einer Werkzeugkiste (Ziff. 4.3. der Anklageschrift); beim bandenmässigen unvollen- deten Diebstahlsversuch im BN. in A. durch Y. und Z. in der Höhe von Fr. 1‘500.-- durch Beschädigen des Oblichtfensters und des Tresors (Ziff. 4.4. der Anklage- schrift); beim bandenmässigen Diebstahl im Magazin des Bahnhofkiosks in A. durch Y. und Z. in der Höhe von Fr. 500.-- durch das Aufbrechen von Türen (Ziff. 4.5. der Anklageschrift); beim geringfügigen Diebstahl im BB. H. durch X. in der Höhe von Fr. 60.-- durch Beschädigen einer Geldkassette (Ziff. 4.12 der Anklageschrift); beim Diebstahl im BB. H. durch X. in der Höhe von Fr. 500.-- durch das Aufbrechen von Schubladen (Ziff. 4.14. der Anklageschrift). c.Die Angeklagten sind geständig und entsprechende Strafanträge der Geschädigten liegen vor. In den genannten Fällen beschädigten die Angeklagten vorsätzlich fremde bewegliche Sachen und erfüllen damit den Tatbestand der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Zu beachten ist, dass bei dem von X. am 24. April 2002 im BB. H. verübten geringfügigen Diebstahl (vgl. Erw. 4.b.jj.) lediglich ein Sachschaden von Fr. 60.-- entstand (Ziff. 4.12. der Anklageschrift). Es handelt sich daher um eine geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB und damit um eine Übertretung. Das Delikt wurde am 24. April 2002 und somit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002, das für Übertretungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, verübt. Da das alte Verjährungsrecht mit einer absoluten Verjährungsfrist von zwei Jahren für den Täter das mildere ist, ist gestützt auf Art. 337 Abs. 1 StGB das alte Recht anzuwenden. Seit der Tat sind mittlerweile mehr als zwei Jahre abgelaufen, so dass das Strafver- fahren betreffend die Sachbeschädigung in Ziffer 4.12. der Anklageschrift im Hin- blick auf X. infolge Verjährung einzustellen ist. 7.a.Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird

55 gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Diese Be- stimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist so- mit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Be- rechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht aus- drücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindrin- gens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB). b.Den Angeklagten wird gemäss Anklageschrift mehrfacher Hausfrie- densbruch vorgeworfen. aa.Bei den bandenmässigen Raubtaten gemäss Ziffer 1 der Anklage- schrift drangen die Angeklagten in verschiedene Gebäude ein: X. und AD. in das McDonalds Restaurant in A. (Ziff. 1.1. der Anklageschrift); X., Y. und Z. ins Hotel AO. in A. (Ziff. 1.2. der Anklageschrift); X. und Z. ins Hotel AK. in A. (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); X., Y. und Z. in die Büroräumlichkeiten der AP. in A. (Ziff. 1.4 der Anklageschrift); X., Y., Z. und AD. in das Bahnhofbüro A. (Ziff. 1.5. der Anklage- schrift). bb.Auch im Rahmen der bandenmässigen unvollendeten Raubversuche drangen die Angeklagten in verschiedene Gebäude ein, so Z. und AW. ins Hotel AY. in CM. (Ziff. 2.4. der Anklageschrift) und Y. und AD. zwei Mal in das BB. in H. (Ziff. 2.7. und 2.8. der Anklageschrift). cc.Auch die Diebstähle gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift wurden von den Angeklagten regelmässig dadurch verübt, dass sie in die jeweiligen Gebäude und Büroräumlichkeiten eindrangen: X., Y. und Z. in das Magazin des Bahnhofki- osks in A. (Ziff. 4.1. der Anklageschrift); Y. und Z. zusammen mehrere Male bzw. Y. allein einmal in die Büroräumlichkeiten der K. in L. (Ziff. 4.2., 4.8., 4.9. und 4.10 der Anklageschrift); Y. und Z. in das Magazin der BG. AG in A. (Ziff. 4.3. der Anklage- schrift); Y. und Z. in das BN. in A. (Ziff. 4.4. der Anklageschrift); Y. und Z. in das Magazin des Bahnhofkiosks in A. (Ziff. 4.5. der Anklageschrift); Y. und Z. in das

56 „BK.“ in A. (Ziff. 4.7. der Anklageschrift); X. ins Kosmetikzentrum im BB. in H. (Ziff. 4.13. der Anklageschrift). c.Die Angeklagten sind geständig, die genannten Gebäude und Räume zwecks Begehen von Raubtaten und Diebstählen und damit klarerweise gegen den Willen der Berechtigten betreten zu haben. Es handelt sich damit um ein vorsätzli- ches und unrechtmässiges Eindringen und die Angeklagten erfüllen durch ihr Ver- halten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB mehrfach. Strafanträge der Geschädigten liegen vor. 8.a.Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverar- beitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögens- verschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensver- schiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben, wenn Daten zwar „richtig“, also unverfälscht, aber von einem „Unberechtigten“, einer Per- son, welche nicht über die Daten verfügen darf, verwendet werden. Mit der genann- ten Tatbestandsvariante wollte der Gesetzgeber insbesondere Fälle erfassen, in de- nen ein Dritter die auf einen anderen Namen lautende Codekarte bei der Bedienung eines Geldausgabeautomaten einsetzt. Gleich wie beim Tatbestand des Betruges erfasst auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale der Vermögensverschiebung und des Vermögens- schadens und auf der subjektiven Seite das Vorhandensein von Vorsatz sowie der Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BGE 129 IV 315 ff.; Trechsel, a.a.O., N 6 und N 9 ff. zu Art. 147 StGB). Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB).Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolgs beigetragen oder den Eintritt des Erfolgs verhindert, so kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 22 Abs. 2 StGB). b.X. ist überführt und geständig, am 27. September 2002 als Masseur im Therapiezentrum des BB. H. während einer Massage seinem Kunden BM. eine Mastercard/Eurocard entwendet zu haben. Zudem merkte er sich eine Nummer, welche in dessen Brieftasche auf einem Bankbeleg notiert war. In der Folge ver-

57 suchte X. beim Postomat in H. erfolglos, mit der Kreditkarte von BM. und der er- wähnten Zahlenkombination Geld zu beziehen (Ziff. 4.15. der Anklageschrift). c.Mit der genannten Vorgehensweise hat der Angeklagte unbefugt Da- ten verwendet, und zwar in der Absicht, eine Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten und zum Schaden von BM. zu veranlassen. Er handelte wissentlich und willentlich sowie mit der Absicht, sich selber zu bereichern. Da der gewünschte Er- folg, das heisst die angestrebte Vermögensverschiebung, in der Folge nicht eintrat, hat sich X. des vollendeten Versuchs des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zum Nichteintritt des Erfolgs hat der Angeklagten nicht aus eigenem Antrieb beigetragen, so dass Art. 22 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Für die Ausführung dieser Tat bzw. des Versuchs dazu musste X. zunächst die Kreditkarte von BM. stehlen, so dass echte Konkurrenz zu Art. 139 StGB be- steht. 9.a.Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng- nis bestraft. Hehlerei setzt voraus, dass die fragliche Sache von einem anderen, dem Vortäter, durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung, die Vortat, erlangte wurde. Beim Erwerb handelt es sich um ein einverständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache. Die Tatbestandsvarianten des Sich-Schenken-Lassen und Zum-Pfande-Nehmen sind Sonderfälle des Er- werbs. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf den Umstand bezieht, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen er- langt wurde und der Täter sich die Sache im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer beschafft (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 ff., 28 ff. und 54 zu Art. 160 StGB). b.In Ziffer 5 der Anklageschrift wird Z. in drei Fällen Hehlerei vorgewor- fen. Der Angeklagte ist geständig. aa.Zwischen dem 4. Mai und Ende Juni 2000 übernahm Z. die von Y. in der Wohnung von BI. gestohlene Fotokamera inkl. Wechselobjektiv im Wert von Fr.

58 1'688.- (siehe dazu oben Erwägung 4.b.ee.), obwohl er um die deliktische Herkunft der Geräte wusste. bb.Wie unter Erwägung 4.b.ii. dargelegt, entwendete Y. in der Zeit vom

  1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 bei der O. AG in A. verschiedene Ge- genstände. Davon übergab er zwischen dem 1. und dem 24. Dezember 2001 ein Philips-Fernsehgerät im Wert von Fr. 599.--, ein Sony-DVD-Abspielgerät im Betrag von Fr. 599.--, einen Casio-Taschencomputer im Wert von ca. Fr. 200.-- sowie einen DVD-Film (Joe Dreck) im Betrag von Fr. 39.90 an Z.. Z. wusste bereits bei Über- nahme der Geräte und Gegenstände, dass Y. diese gestohlen hatte. cc.Wie unter Erwägung 4.b.kk. festgestellt, entwendete X. am Abend des
  2. Mai 2002 im Kosmetikzentrum im BB. in H. unter anderem Fr. 2'500.-- Bargeld. Von diesem Betrag übergab er am 3. Mai 2002 Z. im Sinne eines zinslosen Darle- hens Fr. 1'000.--. Letzterer wusste zum Zeitpunkt der Geldübernahme, dass das Geld gestohlen war. c.Indem sich Z. diverse Sachen und Geld, die Y. und X. zuvor durch Diebstähle erlangt hatten, schenken liess bzw. als Darlehen annahm, erwarb er daran einverständlich eigene Verfügungsmacht. Da der Angeklagte wusste, dass Y. und X. die Sachen bzw. das Geld durch Diebstähle erlangt hatten, handelte er vor- sätzlich. Durch das genannte Verhalten hat sich Z. der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, und zwar mehrfach. 10.a. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwen- dung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Begriff der Entwendung in Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG entspricht demje- nigen der Wegnahme in Art. 137 StGB. Folglich setzt die Entwendung wie auch die Wegnahme Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams voraus. In ob- jektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Hal- ters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt. Sub- jektiv ist die Absicht gefordert, das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrau- chen bzw. damit herumzufahren (BGE 101 IV 35; Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2002, S. 268). b.Um den Raubüberfall auf den Bahnhof A. zu verüben (vgl. Erwägung 1.b.ee. vorstehend) fuhren X., Y., Z. und AD. am frühen Morgen des 16. Juni 2001 mit dem Personenwagen von CH. von A. zum Bahnhof A., wobei X. das Fahrzeug

59 lenkte. AD. hatte zuvor CH. den Fahrzeugschlüssel entwendet, während dieser in der Wohnung von AD. schlief. Nach Verübung des Raubs fuhren die Beteiligten mit dem Fahrzeug von CH. zurück zur Wohnung von AD.. c.X. und Z. sind geständig, das Fahrzeug von CH. gegen dessen Willen gelenkt zu haben beziehungsweise darin mitgefahren zu sein und zwar im Wissen darum, dass AD. CH. zuvor den Fahrzeugschlüssel entwendet hatte. Sie beabsich- tigten, das Fahrzeug vorübergehend, nämlich für die Ausübung des Raubüberfalls, zu benützen. Durch dieses Verhalten haben sich X. und Z. der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Y. bestritt während der Schlusseinvernahme vom 24. November 2003 (act. 1.23) sowie anlässlich der Hauptverhandlung, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass AD. das Fahrzeug von CH. gegen dessen Willen genommen hatte. Er habe gedacht, dass AD. das Fahrzeug von CH. zwar unter einem Vorwand, aber dennoch freiwillig erhalten habe. Es kann Y. unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich nachwiesen werden, dass er bei Antritt der Fahrt zum Bahnhof A. von der Entwen- dung des Fahrzeugs Kenntnis hatte, so dass er von der Anklage der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freizusprechen ist. 11.a. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbe- wahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b.X. ist überführt und geständig, zwischen Herbst 2001 und Sommer 2002 für verschiedene Bekannte in mehreren Malen in Zürich insgesamt rund 10

60 Gramm Kokain für insgesamt etwa Fr. 1'000.-- gekauft und den Bestellern den Stoff zum Selbstkostenpreis übergeben zu haben. Zwischen dem Jahr 2000 und dem 24. Oktober 2002 gab X. sodann insgesamt etwa 25 Linien Kokain (total rund 2.5 Gramm) unentgeltlich an Y., Z., AD. und weitere Personen zum gemeinschaftlichen Konsum ab. Im Weiteren kaufte X. im Sommer 2002 bei der Autobahnraststätte Glarnerland von einem gewissen "CS." drei Extasy-Tabletten für insgesamt Fr. 15.-. Zwei weitere übergab ihm der Verkäufer unentgeltlich. In der Folge verschenkte X. drei Tabletten (vgl. Ziff. 6.1. der Anklageschrift). Indem X. zwischen dem Jahr 2000 und Oktober 2002 vorsätzlich rund 10 Gramm Kokain verkaufte sowie rund 2.5 Gramm Kokain und drei Extasy-Tabletten unentgeltlich abgab, hat er mehrfach gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verstossen. c.Z. ist überführt und geständig, zwischen Dezember 2001 und Juni 2002 X. und Y. insgesamt rund 1.5 Gramm Kokain, das er von verschiedenen Per- sonen gekauft hatte, zum gemeinschaftlichen Konsum unentgeltlich überlassen zu haben (vgl. Ziff. 6.2. der Anklageschrift). Dadurch hat er mehrfach gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verstossen. 12.a. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privilegierte Tatbe- stand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die aussch- liesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogen- konsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Ver- mittlung oder entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.). b.X. ist geständig, zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. Au- gust 2001 und Oktober 2002 insgesamt rund 7.5 Gramm Kokain konsumiert zu ha- ben, das er teilweise in Zürich gekauft und teilweise im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums von Kollegen unentgeltlich erhalten hatte. Im gleichen Zeitraum kaufte er in Zürich insgesamt ca. 15 Gramm Haschisch, das er in der Folge konsumierte, und konsumierte – teilweise gemeinschaftlich mit Kollegen – insgesamt ca. 60 Gramm "Marihuana" durch Rauchen. Den Stoff hatte er teilweise in A. gekauft und zum Teil geschenkt bekommen. Sodann konsumierte er im September oder Oktober 2002 zwei Linien Heroin (insgesamt ca. 0.3 Gramm), die er unentgeltlich erhalten hatte, durch sniffen. Auch eine der Ecstasy-Tabletten, die er im Sommer 2002 bei der

61 Autobahnraststätte Glarnerland erworben hatte, konsumierte er selbst (vgl. Ziff. 6.1. der Anklageschrift). Da es sich bei diesen Taten um Übertretungen handelt, sind diese, soweit sie vor dem 17. August 2002 begangen wurden, verjährt und fallen für eine Bestrafung ausser Betracht (vgl. Erwägung 4.d. in fine hiervor). Dennoch steht fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. c.Z. ist geständig, zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 insgesamt ca. 8 Gramm Kokain konsumiert zu haben, das er teilweise an verschiedenen Orten gekauft und teilweise im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums von Kollegen un- entgeltlich erhalten hatte. Darüber hinaus rauchte er von seinem 16. Lebensjahr an bis im Oktober 2002 regelmässig "Marihuana", wobei es in den letzten Jahren durchschnittlich ca. zehn Joints pro Jahr waren. Diesen Stoff erhielt er jeweils von Bekannten. Da es sich bei diesen Taten um Übertretungen handelt, sind diese, so- weit sie vor dem 17. August 2002 begangen wurden, verjährt und fallen für eine Bestrafung ausser Betracht (vgl. Erwägung 4.d. in fine hiervor). Dennoch steht fest, dass Z. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. d.Y. ist geständig, zwischen ca. Februar und Sommer 2002 mehrere Li- nien Kokain, die er unentgeltlich von X. und Z. erhalten hatte, durch sniffen konsu- miert zu haben. Sodann rauchte er zwischen Frühjahr 2002 und September 2002 pro Monat ca. einen Joint "Marihuana". Da es sich bei diesen Taten um Übertretun- gen handelt, sind diese, soweit sie vor dem 17. August 2002 begangen wurden, verjährt und fallen für eine Bestrafung ausser Betracht (vgl. Erwägung 4.d. in fine hiervor). Dennoch steht fest, dass Y. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG ver- stossen hat. 13.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je

62 leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Bei mehreren Tätern ist aufgrund des Gesagten, selbst wenn sie miteinander die glei- chen Delikte begangen haben, die Strafe nicht einheitlich festzulegen. Vielmehr sind die konkreten Täterkomponenten jedes Einzelnen in die Beurteilung miteinzubezie- hen und eine auf jeden einzelnen Täter bezogene schuldangemessene Strafe aus- zufällen. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorlie- genden Fall für alle Angeklagten der in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter zwei Jahren. b.Die drei Angeklagten X., Y. und Z. trifft ein schweres Verschulden. Sie haben während eines langen Zeitraums sehr viele, zum Teil schwerste Straftaten verübt. Verschuldensmässig besonders schwer wiegen die vollendeten Raubtaten, aber auch die Raubversuche, die nur deshalb nicht zum Erfolg führten, weil äussere Umstände die Tatausführung verhinderten. Sie haben mit ihrem Verhalten einen ausgeprägten kriminellen Willen an den Tag gelegt. Bei den vollendeten Raubtaten wurde zudem eine nicht zu bagatellisierende Gewalt angewendet. Die Opfer wurden in Angst und Schrecken versetzt, mit täuschend echt aussehenden Soft-Gun- oder CO 2 -Pistolen bedroht, gefesselt, geknebelt und eingesperrt. Allerdings ist aus der jeweiligen Planung und Durchführung der Taten zu schliessen, dass diese nicht auf das Äusserste angelegt waren. Weder gestützt auf die Akten, noch aufgrund der Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagten selbst unter Inkaufnahme einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben gewillt gewesen wären, ihre Raubhandlungen zum Erfolg zu führen. So verzichteten sie bewusst auf das Mitführen echter Waffen und hatten auch nicht Schlagutensilien bei sich, um ein Opfer dadurch unter Inkaufnahme schwerer Körperverletzungen gefügig zu machen. Seitens der Verteidigung wurde

63 vorgebracht, bei den Tätern handle es sich nicht um eigentliche Kriminelle, was al- lein schon aus den teilweise laienhaften Tatvorbereitungen und Tatausführungen zu schliessen sei. Auch wenn das Gericht darin nicht derart entlastende Momente wie die Verteidigung sieht, so ist ihr zumindest in einem gewissen Grade zuzustim- men. Die Vielzahl der Delikte darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass jedenfalls einige davon und insbesondere soweit es sich um Raub- und Diebstahlsversuche handelte, in der Tatvorbereitung und -ausführung sich erheblich von Delikten ge- wohnheitsmässiger beziehungsweise professioneller Verbrecher unterscheiden. Strafschärfend wirken sich die mehrfachen Tatbegehungen und das Zusammentref- fen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Als Strafmilderungs- grund fallen die Versuche in Betracht (Art. 21 Abs. 1 StGB). Allen drei Angeklagten kann sodann das Geständnis sowie das jugendliche Alter strafmindernd zu Gute gehalten werden. In Bezug auf X. ist festzuhalten, dass jenem zwar nicht eine Führungsrolle im eigentlichen Sinn zuzuschreiben ist - die verschiedenen Delikte wurden in unter- schiedlicher Zusammensetzung und mit unterschiedlicher Aufgabenteilung aus- geübt -, dass ihn in Bezug auf die verübten Raubtaten aber dennoch ein grösserer Schuldvorwurf trifft als die beiden anderen Angeklagten. So verübte er einerseits am meisten Raubtaten und übte anderseits einen gewissen negativen Einfluss auf die beiden Mitangeklagten aus, die zuvor „lediglich“ Diebstähle verübt hatten und erst auf Vorschlag von X. mit der Ausführung und Planung von Raubtaten began- nen. Allerdings erscheint es dem Gericht, dass es dazu keiner grossen Überzeu- gungsarbeit bedurfte. X. selbst war bei der Ausübung der Taten voll zurechnung- fähig und handelte berechnend - oft sogar zum Nachteil seiner aktuellen oder ehe- maligen Arbeitgeber, beispielsweise des BB. H. oder des Restaurant C. in A. - be- ziehungsweise in Missbrauch des ihm von seiner damaligen Freundin entgegenge- brachten Vertrauens. Kaum ins Gewicht fallen bei der Strafzumessung die beiden Vorstrafen, handelt es sich doch bei der einen Verurteilung um eine bereits sieben Jahre zurückliegende Jugendstrafe und bei der anderen Verurteilung um eine blosse Übertretung. Was Y. betrifft, so nimmt dieser, zumindest was die Anzahl der Delikte an- geht, eine Spitzenposition ein. Er beteiligte sich unter anderem an drei vollendeten Raubtaten sowie an elf Raubversuchen, wobei letztere teilweise den gleichen Plan betrafen. Auch er legte eine erhebliche kriminelle Aktivität an den Tag. Unbeachtlich für die Strafzumessung ist die Vorstrafe vom 29. November 2002, da diese erst nach den hier zu beurteilenden Delikten ausgesprochen wurde. Zu berücksichtigen ist

64 aber, dass Y. gemäss psychiatrischem Gutachten für die Zeit von anfangs 2000 bist Ende 2001 eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit attestiert wird, was sich strafmildernd auswirkt, allerdings nur für die in diesem Zeitraum verübten De- likte. Auch Z. ist vorzuwerfen, in entscheidender Weise bei der Verübung der De- likte mitgewirkt zu haben, war er doch - nebst anderen Delikten - bei vier vollendeten Raubtaten, fünf Raubversuchen sowie mehreren bandenmässigen Diebstählen be- teiligt. Seine Tatbeiträge waren bei einer gesamthaften Beurteilung nicht geringer, nur weil er bei den Raubüberfällen mehr die Aufgabe im Hintergrund übernahm. Massgebende Bedeutung masst das Gericht in diesem Zusammenhang dem Um- stand zu, dass Z., wie im Übrigen auch Y., bereits zuvor, nämlich im Jahr 1999, eine Vielzahl bandenmässiger Delikte begangen hatte und bei diesen keineswegs nur im Hintergrund stand. Bei beiden Genannten war bereits damals ein ausgeprägter kri- mineller Wille manifest. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2004 ist bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie nach den hier zur Beurteilung stehenden Delikten ausgefällt wurde. Zu beachten ist hingegen, dass Z. im Zeitraum von Mai 1999 bis Juni 2001, also praktisch für die gesamte Zeit seines Delinquierens, gemäss psych- iatrischem Gutachten über eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähig- keit verfügte. Dies wirkt sich strafmildernd aus. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Z. beim Einbruchdiebstahl vom 15./16. Mai 1999 in das Magazin des Bahnhofkiosks in A. und beim Einbruchdiebstahl vom 16./17. Juli 1999 in die K. in L. noch nicht 18- jährig war. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie vergleich- barer Urteile erscheint dem Kantonsgericht für X. eine Strafe von 4 Jahren Zucht- haus, für Y. eine Strafe von 3 ½ Jahren Zuchthaus und für Z. eine Strafe von 3 Jahren Zuchthaus als angemessen und gerechtfertigt. c.Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit der Be- schuldige durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbei- geführt oder verlängert hat, dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umge- hen (BGE 117 IV 404 ff.). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen, noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgewor-

65 fenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen ver- anlassen, oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfrem- der Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 10). Ablehnungsgründe im Sinne der aufge- führten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf die drei Angeklagten nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 14.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. b.Bei Y. wurden im Rahmen der Strafuntersuchung mit Verfügung vom 13. Februar 2003 1 Softgun-Pistole CP 88, 4 CO 2 Pistolenpatronen, 1 Pistolenhols- ter, 1 Küchenmesser und 8 Kabelbinder beschlagnahmt. Bei Z. beschlagnahmte der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 13. Februar 2003 folgende Gegenstände: 1 Softgun-Pistole CP 88 mit Plastikkoffer und 4 Munitionstrommeln, 2 CO 2 Pistolenpatronen, 1 Pistolenholster, 3 Bund Kabelbinder, 1 braune Maski- erung mit Sehschlitz, 1 brauner Münz-Kasseneinsatz und Betäubungsmittelutensi- lien (Löffel und Alufolie). Es ist offensichtlich und von den Angeklagten anerkannt, dass die genannten Gegenstände zur Begehung strafbarer Handlungen dienten, namentlich der Bege- hung von Raubtaten sowie dem Konsum von Betäubungsmitteln, oder durch solche hervorgebracht worden sind. Darin liegt zudem zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die beschlagnahmten Gegenstände werden daher gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen. 15.a. Gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforde- rung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässige erlangte Vermögensvorteile. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in die-

66 sem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b.Die Angeklagten erbeuteten bei den ausgeführten Raubtaten und Diebstählen diverse Waren und sehr hohe Geldbeträge. Von diesen Vermögens- vorteilen sind indes keine mehr vorhanden, da sie den Geschädigten teilweise zurückerstattet wurden, insbesondere aber von den Angeklagten zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder für das Glücksspiel im Casino verbraucht wurden. Es stellt sich daher die Frage nach einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB. Aufgrund der nachgewiesenermassen schlechten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten, deren Pflicht zur Tragung der erheblichen Verfahrenskosten (vgl. nachstehend Ziffer 17) sowie angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte in der nachfolgenden Zeitspanne nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen werden, sieht das Gericht von der Erhebung einer Ersatzabgabe ab. 16.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi- onsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, da- mit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die prozessuale Er- forschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geord- neten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies der Fall, entscheidet das Gericht über fristgerecht eingereichte Adhäsions- klagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsi- onsklage an das ordentliche Gericht verwiesen. Art. 130 StPO stellt an die Form der Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen, doch ist die Klage lediglich aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden und unterliegt im Übrigen grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung. Auch der Adhäsions- kläger hat daher bei seiner Eingabe die elementaren zivilprozessualen Formerfor- dernisse zu beachten. So ist die Adhäsionsklage gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO frist- gerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betref- fend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 15. Januar 2004 erging, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Zu jeder auf Ausrichtung einer Geldleistung gerichteten Adhäsionsklage gehört ein schriftlich formuliertes Begehren mit genauer Angabe der Forderungssumme. Der

67 Kläger als Geschädigter hat zudem seine Partei- und Prozessfähigkeit zu belegen. Da der Adhäsionsprozess der Dispositionsmaxime untersteht, ist es Sache der Par- teien, das Thema des Prozesses zu bestimmen. Zudem ist es grundsätzlich eben- falls Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). b.Im vorliegenden Verfahren wurden insgesamt neun Adhäsionsklagen eingereicht. Im Rahmen ihrer Plädoyers nahmen die amtlichen Verteidiger zu den Klagen Stellung und anerkannten diese teilweise. Der Klageanerkennung kommt im Adhäsionsprozess die gleiche Wirkung zu wie im ordentlichen Zivilprozess und das Gericht kann davon Vormerk nehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begehren: aa.Am 23. Januar 2004 reichte die BO. AG, Versicherungstreuhand, im Auftrag der AF., Hotel AK. A., gegenüber X. und Z. eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 1'000.-- ein (act. 12.23). Geltend gemacht wird der von Hotel AK. zu tra- gende Selbstbehalt von Fr. 1'000.-- aus dem Raubüberfall vom 15. Dezember 2000 (Ziff. 1.3. der Anklageschrift). Diese Forderung wurde anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 von beiden Angeklagten anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der AF. durch X. und Z. im Umfang von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk genommen. bb.Am 26. Januar 2004 reichte die BP. Versicherungs-Gesellschaft ge- gen X. und Z. eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 46'070.-- ein (act. 12.24). Sie macht geltend, den genannten Betrag an die AF., A., ausgerichtet zu haben, und zwar als Entschädigung für die durch den Raub vom 15. Dezember 2000 (Ziff. 1.3. der Anklageschrift) entstandenen Kosten. Die genannte Forderung wurde anlässlich der Hauptverhandlung von X. im Betrag von Fr. 4'000.-- und von Z. im Betrag von Fr. 2'870.-- anerkannt. Darüber hinaus wurde die Verweisung auf den Zivilweg be- antragt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BP. Versicherungs-Gesell- schaft durch X. im Umfang von Fr. 4'000.-- und durch Z. im Umfang von Fr. 2'870.-

  • unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk genommen. Die Adhäsionsklägerin reichte zur Begründung ihrer Forderung die zwischen ihr und der AF., A., geschlossene Entschädigungsvereinbarung über Fr. 46'070.-- ins Recht. Daraus geht hervor, dass die Versicherung der AF. einerseits eine pau-

68 schale Entschädigung für Schlossersatzkosten von Fr. 43'200.-- und anderseits eine Bargeld- und Unkostenentschädigung für einen Hotelgast von Fr. 2‘870.-- aus- gerichtet hat. Allerdings ist die eingereichte Forderung durch die genannte Entschä- digungsvereinbarung nicht genügend substanziert, fehlt doch die entsprechende Abrechnung selbst und damit der Nachweis der effektiven Schadenshöhe. In die- sem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der gel- tend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurtei- lung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage der BP. Versicherungsgesellschaft wird daher hinsichtlich X. im Umfang von Fr. 42'070.-- und hinsichtlich Z. im Umfang von Fr. 43'200.-- auf den Zivilweg verwie- sen. cc.Am 7. August 2001 reichte die BQ. als Diebstahlversicherer der BR. gegen X., Y. und Z. eine Adhäsionsklage über Fr. 68'331.05 ein (act. 14.14). Sie macht geltend, den genannten Betrag infolge des Raubes im Bahnhof A. vom 16. Juni 2001 (Ziff. 1.5. der Anklageschrift) an die BR. ausbezahlt zu haben. Diese For- derung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 von allen drei Angeklagten anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BQ.s-Gesellschaft durch X., Y. und Z. im Umfang von Fr. 68'331.05 unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk genommen. dd.Am 3. Februar 2004 reichte AN. gegen X., Y. und Z. eine Adhäsions- klage (act. 14.35) mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Adhäsionsbeklagten X., Y. und Z. BP. seien unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechtes solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 8'000.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2001, zu bezahlen. 2.Der Adhäsionskläger behält sich ausdrücklich ein Nachklagerecht vor. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ad- häsionsbeklagten.“ Zur Begründung wird geltend gemacht, AN. leide an einer psychischen Trau- matisierung als Folge des Raubüberfalls im Bahnhof A. vom 16. Juni 2001 (Ziff. 1.5. der Anklageschrift), anlässlich welchem er von den bewaffneten und maskierten An- geklagten bedroht und geschlagen worden sei. Die drei Angeklagten anerkannten diese Forderung anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 jeweils im Betrag von Fr. 1'000.--.

69 AN. ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer zu betrachten und gilt als Geschädigter im Sinne der Art. 129 ff. StPO. Ihm steht die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und Art. 9 OHG). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Ver- letzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Eine Körperverletzung im Sinne des Art. 47 OR ist nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Inte- grität. Eine Störung des psychischen Gleichgewichts ist auch ohne gleichzeitige physische Verletzung eine Körperverletzung (R. Brehm, Berner Kommentar, 1. Abt., 3. Teilbd., 1. Unterteilbd., Bern 1990, N 14 zu Art. 47 OR mit Hinweisen). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhän- gige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physi- schen und/oder psychischen Schmerz. Das Gericht hat demnach nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im We- sentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Durch den Raubüberfall hat AN. eine auf die strafbaren Handlungen der Ad- häsionsbeklagten zurückzuführende Körperverletzung erlitten. Sein Anspruch auf eine Genugtuung ist insofern zu bejahen. Bei der Bemessung der Genugtuung sind konkreten Umstände des vorliegend zu beurteilenden Falles zu würdigen. Gemäss Bericht des Arztes von AN., Dr. med. G.A. Giovanoli, A., vom 19. Mai 2003 hat AN. durch den Überfall ein starkes psychisches Trauma erlitten. Sein Befinden und seine Lebensqualität seien insbesondere in den ersten drei Monaten nach dem Überfall beeinträchtigt gewesen. Danach habe die Belastung durch eine Therapie gesenkt werden können, so dass heute nur noch leichte Symptome wie gelegentli- che Atemschwierigkeiten oder das Gefühl, einen Schatten zu sehen, wenn er alleine arbeite, vorhanden seien. Diese würden sich aber nicht mehr stark störend auswir- ken. Er stelle AN. eine günstige Prognose. In Würdigung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung der sich in diesem Bereich entwickelten Praxis erachtet die Straf- kammer des Kantonsgerichts für AN. eine Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- als angemessen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch der Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Vorfalls fällig (BGE 85 II 512 ff.; R. Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). X.,

70 Y. und Z. werden somit verpflichtet, AN. einen Betrag von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juni 2001 unter solidarischer Haftbarkeit als Genugtuung zu bezah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. ee.Am 26. Januar 2004 reichte die BS. AG gegen X., Y. und Z. eine Ad- häsionsklage im Betrag von Fr. 830.15 ein (act. 29.16). Geltend gemacht werden die aufgrund des Einbruchdiebstahls in das Magazin des Bahnhofkiosks im Bahnhof A. am 16. Mai 1999 (Ziff. 4.1. der Anklageschrift) entstandenen Kosten für die Re- paratur der aufgebrochenen Türen. Diese Forderung wurde anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 von allen drei Angeklagten anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BS. AG durch X., Y. und Z. im Umfang von Fr. 830.15 unter solidarischer Haft- barkeit wird Vormerk genommen. ff.Am 5. Februar 2001 reichte die BQ. als Diebstahlversicherer der K. in L. gegen Y. und Z. eine Adhäsionsklage über Fr. 17'322.65 ein (act. 34.6). Sie macht geltend, den genannten Betrag infolge des Einbruchdiebstahls in die K. in L. am 17./18. August 2000 (Ziff. 4.9. der Anklageschrift) ausbezahlt zu haben. Diese Forderung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantons- gericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 vom Angeklagten Y. anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BQ.s-Gesellschaft durch Y. im Be- trag von Fr. 17'322.65 wird daher Vormerk genommen. Der amtliche Verteidiger von Z. hielt anlässlich der Hauptverhandlung fest, die Adhäsionsklage werde nicht anerkannt, da nicht klar sei, ob Z. überhaupt am erwähnten Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei. Allerdings konnte bei Z. ein Teil des beim besagten Einbruchs entwendeten Deliktsguts sichergestellt werden, so dass er überführt ist, an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er anerkannte dies auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (vgl. act. 34.16, act. 1.21). Allerdings erweist sich die Forderung der BQ. als nicht genü- gend substanziert. So fehlt die entsprechende Abrechnung selbst und es fällt auf, dass der Deliktsbetrag gemäss Polizeirapport vom 31. August 2000 (act. 34.1) mit Fr. 14'232.-- angegeben war, die Versicherung aber die Auszahlung von Fr. 17'322.65 geltend macht. Sodann geht aus den Akten hervor, dass gewisse Ge- genstände aus dem Deliktsgut an CA. zurückgegeben wurden (act. 34.20). Ein Nachweis der effektiven Schadenshöhe fehlt daher. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forde-

71 rung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage der BQ.s-Gesellschaft im Umfang von Fr. 17'322.65 wird daher hinsichtlich Z. auf den Zivilweg verwiesen. gg.Am 19. Januar 2004 reichte die BB. H. SA gegen X. eine Adhäsions- klage im Betrag von Fr. 1'000.-- ein (act. 42.8). Die Adhäsionsklägerin macht gel- tend, es handle sich um den versicherungsrechtlichen Selbstbehalt, den sie infolge des Diebstahls von X. im BB. H. am 23./24. August 2002 (Ziff. 4.14 der Anklage- schrift) zu tragen hatte. Die Forderung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 vom Angeklagten anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BB. H. SA durch X. im Umfang von Fr. 1'000.-- wird Vormerk genommen. hh.Am 16. Februar 2004 reichte die BU. Versicherungen gegen X., Y. und Z. Adhäsionsforderungen im Betrag von Fr. 32'366.15 und Fr. 8'022.40 ein (act. 13.32). Sie macht geltend, diese Beträge als Folge des Raubs zum Nachteil der AP. am 16. Mai 2001 (Ziff. 1.4. der Anklageschrift) als Entschädigung für das entwen- dete Bargeld und den Sachschaden an die Geschädigte ausbezahlt zu haben. Die Forderungen wurden anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 von allen drei Angeklagten anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BU. Versicherungen durch X., Y. und Z. im Umfang von Fr. 32'366.15 und Fr. 8'022.40, total somit Fr. 40'388.55, unter soli- darischer Haftbarkeit wird Vormerk genommen. ii.Am 5. März 2004 reichte die O. AG, Division von BV., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, gegen Y. eine Adhäsionsklage mit folgenden Rechts- begehren ein (act. 39.23): „1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 9'493.30 Schadener- satz zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit 28.2.2002 zu bezahlen. 2.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.“ Zur Begründung wird geltend gemacht, es handle sich hierbei um den aus den Diebstählen von Y. zum Nachteil der O. AG (Ziff. 4.11 der Anklageschrift) re- sultierenden Schaden. Die Forderung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 16./17. August 2004 vom Angeklagten anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der O. AG durch Y. im Um- fang von Fr. 9'493.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 28. Februar 2002 wird Vor- merk genommen.

72 17.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden und die Gerichtsgebühr zu je einem Drittel zu Lasten der Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Diese haben zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung zu tragen, welches sich nach den von den amtlichen Vertei- digern eingereichten Honorarnoten richten. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill reichte eine Honorarnote über Fr. 9'657.80, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger über Fr. 14'183.30, und lic. iur. Peter Bommeli über Fr. 9'816.70 ein. Die Letzere ist dem Ansatz für Substituten von Fr. 120.-- pro Stunde (bis 14. November 2003) bzw. Fr. 135.-- pro Stunde (ab 14. November 2003), das heisst auf Fr. 7'994.20 anzupassen. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

73 Demnach erkennt die Strafkammer : A.SF 04 18 1.Das Strafverfahren gegen X. wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB und geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2.X. ist schuldig des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB, des bandenmässi- gen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Versuchs des betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.Dafür wird er mit 4 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 52 Tagen. B.SF 04 19 1.Y. wird von der Anklage der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freigesprochen. 2.Y. ist schuldig des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Diebstahlver- suchs gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des unvoll- endeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss

74 Art. 260 bis Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.Dafür wird er mit 3 1/2 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 43 Tagen. C.SF 04 20 1.Z. ist schuldig des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des bandenmäs- sigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Ent- wendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür wird er mit 3 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen. D.Die gemäss Anklageschrift S. 34 beschlagnahmten Gegenstände werden ge- stützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen. E.Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen.

75 F.Adhäsionsklagen: 1.AF. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der AF. durch X. und Z. im Um- fang von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk genommen. 2.BP. a.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BP. Versicherungs-Ge- sellschaft durch X. im Umfang von Fr. 4'000.-- und durch Z. im Umfang von Fr. 2'870.-- wird Vormerk genommen. Im Umfang von Fr. 2’870.— sie solidarisch b.Die Adhäsionsklage der BP. Versicherungsgesellschaft wird hinsicht- lich X. im Umfang von Fr. 42'070.-- und hinsichtlich Z. im Umfang von Fr. 43'200.-- auf den Zivilweg verwiesen. 3.BQ. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BQ. durch X., Y. und Z. im Umfang von Fr. 68'331.05 unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk ge- nommen. 4.AN. X., Y. und Z. werden verpflichtet, AN. einen Betrag von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juni 2001 unter solidarischer Haftbarkeit als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5.BS. AG Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BS. AG durch X., Y. und Z. im Umfang von Fr. 830.15 unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk genom- men. 6.BQ. a.Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BQ. durch Y. im Betrag von Fr. 17'322.65 wird Vormerk genommen.

76 b.Die Adhäsionsklage der BQ. im Umfang von Fr. 17'322.65 wird hin- sichtlich Z. auf den Zivilweg verwiesen. 7.BB. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BB. H. SA durch X. im Umfang von Fr. 1'000.-- wird Vormerk genommen. 8.BU. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BU. Versicherungen durch X., Y. und Z. im Umfang von Fr. 32'366.15 und Fr. 8'022.40, total somit Fr. 40'388.55, unter solidarischer Haftbarkeit wird Vormerk genommen. 9.O. AG Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der O. AG durch Y. im Umfang von Fr. 9'493.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 28. Februar 2002 wird Vormerk genommen. G.Verfahrenskosten: 1.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 24'455.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- gehen zu je einem Drittel, d.h. zu je Fr. 8'151.70.-- und je Fr. 2'000.--, zu Lasten von X., Y. und Z.. 2.Die Verurteilten haben zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung zu tra- gen, das heisst X. Fr. 7'994.20, Y. Fr. 9'657.80 und Z. Fr. 14'183.30. 3.Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. H.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-

77 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. I.Mitteilung an:


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SF 2004 19
Entscheidungsdatum
17.08.2004
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026