Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 26. März 2004Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 10(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Riesen-Bienz Aktuarin ad hocThöny —————— In der Strafsache des A., Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, wegen Aufhebung der Arbeitserziehung/Festsetzung der Strafe, hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil vom 17. Juni 2002, mitgeteilt am 4. Juli 2002 erkannte das Kantonsgericht von Graubünden A. schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Erpres- sungsversuchs gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung dazu gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. Dafür wurde er gestützt auf Art. 100 bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Zur Person von A. lässt sich aus diesem Urteil Folgendes entnehmen: „A. wurde am 24. Juni 1979 in X. geboren, wo er als Einzelkind bei seinen Eltern aufwuchs. Ebenfalls in X. besuchte er die Primarschule, wobei er die erste Klasse wegen krankheitsbedingten Absenzen wiederholen musste. Nach dem Schulaustritt aus der zweiten Realschulklasse im Sommer 1995 bewarb er sich bei der B. für eine Lehrstelle. Nach erfolgtem Aufnahmege- spräch und erfolgreichem Prüfungsabschluss konnte er am 19. August 1996 eine zweijährige Lehre als Betriebsangestellter bei der B. antreten, welche er jedoch nach wenigen Monaten im Januar 1997 wieder abbrach. In der Folge ging er während längerer Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Im Früh- jahr 1998 arbeitete er während eines Monats als Hilfsarbeiter bei der C. AG. Anschliessend war er wiederum über längere Zeit ohne Arbeit, bevor er am 6. April 1999 eine Stelle im D.-Spital antrat, wo er für den internen Transport- dienst zuständig war. Bereits nach zwei Monaten gab er diese Beschäftigung jedoch wieder auf. Im Herbst 1999 absolvierte er ein über drei Monate dau- erndes Praktikum im Alters- und Pflegeheim E.. Danach arbeitete er während drei bis vier Monaten bei der F. AG in X., anschliessend bis Ende Dezember 2000 als Chauffeur bei der Firma G. AG und schliesslich noch für kurze Zeit im Hotel H. in Flims. Zwischen April und Juni 2001 war er bei der Firma J. AG in X. beschäftigt, danach für kurze Zeit bei der Firma K. AG in X.. Seit dem 3. Juni 2002 ist A. bei der Firma L. AG beschäftigt. Gemäss eigenen Angaben verdient er dort monatlich Fr. 3'300.--. Das Betreibungsamt Chur musste ihn im Jahre 2001 wegen eines Kleinkredites in der Höhe von Fr. 17'679.75 betreiben. Daraus resultiert ein Verlustschein. Der Leumund von A. ist stark angeschlagen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit drei Eintragungen ver- zeichnet. Mit Urteil vom 8. September 1998 verurteilte ihn der Kreispräsident Fünf Dörfer wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädi- gung zu 14 Tagen Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 150.--. Am 12. April 1999 wurde A. von der Be- zirksanwaltschaft W. wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfäl- schung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu 45 Tagen Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2
3 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. September 1998 verurteilt. Mit Ur- teil vom 29. Juni 2000 wurde A. vom Kreisgerichtsausschuss Chur wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage sowie vollendeten und untauglichen Versuchs dazu, Hausfrie- densbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu 4 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. September 1998 beziehungsweise ganz als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. April 1999, verurteilt. Der Vollzug der Ge- fängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufge- schoben. Gleichzeitig wurde die Probezeit für die Verurteilung durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 um ein Jahr verlän- gert.“ B.Die Staatsanwaltschaft von Graubünden legte ihrer Anklage gemäss Anklageschrift vom 6. Mai 2002 folgenden Sachverhalt zugrunde: „A. wird angeklagt:
4 Gegenüber dem Untersuchungsrichter bestritt A. am 29. Oktober 2001, am 21. Dezember 2000 die Liegenschaft am P.-weg 12 in X. aufgesucht zu haben, am 19. Februar 2001 in I. im Hotel H. einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, gleichentags in I. in die Metzgerei N. eingedrungen zu sein, im Februar 2001 am R.- Strasse 10 in X. aus dem Treppenhaus Bilder entwendet und im März 2001 bei der S.-Strasse in X. nördlich der Garage O. vier Rä- der sowie ein Autoradio von einem Fahrzeug mitgenommen zu ha- ben. M. habe er nur deshalb wahrheitswidrig beschuldigt, weil die- ser ihm einen VW Golf nicht zurückgegeben habe, obwohl er, A., M. den gegen den Golf getauschten BMW bezahlt habe. 1.2 In der Zeit vom 21. Dezember 2000 bis Juni 2001 verübte A. fünf Diebstähle (Deliktsbetrag: Fr. 18'197.--), drei unvollendete Dieb- stahlversuche, vier Sachbeschädigungen (Sachschaden: Fr. 2'400.--) sowie fünf Hausfriedensbrüche. Im Einzelnen beging A. folgende Straftaten: 1.2.1Straftaten:Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch Zeit:21. Dezember 2000, 08.00-23.30 Uhr Ort:X., P.-weg, Erdgeschoss Geschädigte:Geschädigte 1, P.-weg, X. Sachschaden:Fr. 500.-- Vorgehen:A. stieg auf den Balkon, wuchtete mit einem Werkzeug die Balkontüre auf, durchsuchte die Wohnung nach Wertsachen und begab sich über das Treppenhaus ins Obergeschoss. Bemerkungen:Am 22. Dezember 2000 stellte die Geschädigte 1 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs und Diebstahls. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten:act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.3), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 1 f.), Dossier 10 1.2.2Straftaten:Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch Zeit:21. Dezember 2000, 08.00-23.20 Uhr Ort:X., P.-weg, 1. OG Geschädigte:Geschädigte 2, X., vertreten durch Vertreter 2 Sachschaden:Fr. 500.-- Vorgehen:A. gelangte über das Treppenhaus in 1. OG, wuchtete mit einem Werkzeug die Wohnungstüre auf und durchsuchte die unbewohnte Wohnung nach Wertsachen. Bemerkungen:Am 8. Januar 2001 stellte Beistand Vertreter 2 für die Geschädigte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs. A. widerrief gegenüber dem Un- tersuchungsrichter die bei der Polizei eingestan- denen Straftaten. Akten:act. 9.1, 9.2, 9.4 (S. 3), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 1 f.), Dossier 11 1.2.3Straftaten:Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit:19. Februar 2001, 02.00-07.00 Uhr Ort:I., Hotel H. Geschädigte:Geschädigter 3, Hotel H. Geschädigter 3.1
5 Geschädigter 3.2 Geschädigter 3.3 Geschädigter 3.4 Deliktsgut:Bargeld Deliktsbetrag:Fr. 16'099.-- Sachschaden:Fr. 800.-- Vorgehen:A. betrat das Hotel über den Hintereingang und begab sich zur Reception. Hinter dem Korpus ver- suchte er erfolglos, vier Metallschubladen zu öff- nen. Gewaltsam wurde der sich in einem Kasten befindende Tresor geöffnet. Aus den darin liegen- den Geldkassetten entwendete A. insgesamt Fr. 16'099.--. Beim Verlassen des Hotels über den Haupteingang streute A. Erde auf den Boden. Bemerkungen:Am 19. Februar 2001 stellte Geschädigter 3 ge- gen Unbekannt Strafantrag wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Geschädigter 3.4 stellte am 20. Februar 2001 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten:act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.3), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 3 f.), Dossier 12 1.2.4Straftaten:Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch Zeit:17. Februar 2001, 19.00 Uhr bis 19. Februar 2001, 08.00 Uhr Ort:I., Metzgerei N. Geschädigte:Metzgerei N., vertreten durch Geschädigter 4 Sachschaden:Fr. 600.-- Vorgehen:A. brach die Türe des Personaleinganges auf und durchsuchte in der Metzgerei alle Behältnisse nach Wertsachen. Beim Verlassen der Metzgerei streute er Erde auf den von ihm betretenen Bo- den. Bemerkungen:Geschädigter 4 stellte am 19. Februar 2001 Straf- antrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten:act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.2), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 5), Dossier 13 1.2.5Straftaten:Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit:01. - 28. Februar 2001 Ort:X., R.-Strasse Geschädigte:Y. AG, vertreten durch Geschädigter 5, R.- Strasse, X. Deliktsgut:Bilder (5) Deliktsbetrag:Fr. 500.-- Vorgehen:A. begab sich ins Treppenhaus, hängte die Bilder mit Motiven von Alois Carigiet ab und nahm sie mit. Bemerkungen:Am 16. April 2001 stellte Geschädigter 5 gegen A. Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedens- bruch. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten:act. 9.1, 9.2, 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 5), Dossier 14 1.2.6Straftat:Diebstahl
6 Zeit:März 2001 Ort:X., S.-Strasse, Parkplatz nördlich Garage O. Geschädigte:Geschädigter 6, X. Deliktsgut:Autoräder (4), Autoradio (1) Deliktsbetrag:Fr. 500.-- Vorgehen:A. baute aus dem offenen VW Golf das Autoradio aus, montierte die vier Räder ab und nahm die Gegenstände mit. Bemerkungen:Am 04. Mai 2001 stellte Geschädigter 6 gegen A. Strafantrag wegen Diebstahls. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten:act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.3), 16.17 (S. 5), Dossier 16 1.2.7Straftat:Diebstahl Zeit:01. - 10. Juni 2001 Ort:X., Geschädigte:J. AG, vertreten durch Vertreter 7, X. Deliktsgut:Felgen (4) Deliktsbetrag:Fr. 600.-- Vorgehen:A. nahm vier auf einem Firmenauto liegende Fel- gen mit und verkaufte sie für Fr. 300.-- Z.. Bemerkungen:Auf Druck von Vertreter 7 holte A. die Felgen bei Z. wieder ab und brachte sie nach AA., wo er sie dem rechtmässigen Eigentümer übergab. Akten:act. 16.23 (S. 2), Dossier 17 1.2.8Straftat:Diebstahl Zeit:anfangs Juni 2001 Ort:X. Geschädigte:Geschädigter 8, X. Deliktsgut:Handy Nokia 7110 Deliktsbetrag:Fr. 498.-- Vorgehen:A. eignete sich über die Mittagszeit ein versehent- lich auf dem Gepäckträger des von ihm benutzten Fahrrades liegen gelassenes Handy an und leug- nete am Nachmittag gegenüber dem Eigentümer den Besitz. Bemerkungen:Nach Abklärungen bei der Orange konnte Ge- schädigter 8, A. belegen, dass er sein Mobiltele- fon besass und erhielt es in der Folge zurück. Akten:act. 16.23 (S. 2 f.), act. 16.26, Dossier 18 2.der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Erpres- sungsversuches gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung dazu gemäss Art. 156 Ziff. 1/ Art. 22 Abs. 1 / Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. In der Zeit vom 18. September 2000 bis 25. Oktober 2000 verübte A. eine Erpressung (Deliktsbetrag Fr. 12'000.--), einen vollendeten Erpres- sungsversuch (Deliktsbetrag Fr. 4'000.--) sowie eine Anstiftung dazu (Deliktsbetrag Fr. 4'000.--), zwei Betrüge (Deliktsbetrag Fr. 2'500.--) so- wie eine Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Deliktsbetrag Fr. 1'500.--). Im Einzelnen beging A. folgende Straftaten:
7 2.1Straftat:Betrug Zeit:18. September 2000, ca. 14.00 Uhr Ort:AB. X. Geschädigte:Geschädigte 9 Deliktsgut:Bargeld Deliktsbetrag:Fr. 1’000.-- Vorgehen:Um Fr. 1'000.-- zu erhalten gab A. dem geistig etwas zurückgebliebenen T. an, was er seiner Mutter Ge- schädigte 9 mitzuteilen hatte: T. rief sie an und sagte ihr Fr. 1'000.-- zu benötigen. Die Mutter winkte ab. Als sich Geschädigte 9 ca. eine Stunde später telefonisch erkundigte, was T. und die sich damals bei ihm aufhal- tende U. zum Nachtessen wünschten, meinte T., wahrscheinlich wegen der Inkassoleute des Manor kein Nachtessen mehr zu benötigen. Er schulde Fr. 6'000.--. Geschädigte 9 fuhr nach AB.. Dort erfuhr sie am Telefon von A., dass er Fr. 5'000.-- aufbringe. Fr. 1'000.-- könne sie ihm übergeben, damit er sie den Leuten von Manor weiterleite. Geschädigte 9 fuhr mit T. und U. nach X., gab ihrem Sohn die Bancomatkarte der UBS und liess ihn Fr. 1'000.-- beziehen. Nach ei- nem Anruf von U. fuhr A. zur UBS, nahm von T. die Fr. 1'000.-- entgegen und verwendete das Geld in der Folge für sich. Akten:act. 6.1, 6.4 (S. 2), 6.5 (S. 1 f.), 16.1 (S. 8 f.), 16.3 (S. 2), 16.6 (S. 13), 16.7 (S. 3 f.), 16.8 (S. 9), 16.11 (S. 3) 2.2Straftat:Betrug, Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage Zeit:26. September 2000 Ort:AC. und AD. Geschädigte:Geschädigte 10 Deliktsgut:Bargeld Deliktsbetrag:Fr. 3'000.-- Vorgehen:Während einer Fahrt das Rheintal hinunter warf T. versehentlich mit einem Zettel auch ein Couvert mit Rechnungen aus dem Fahrzeugfenster. Wahrheits- widrig machte A. geltend, das Couvert habe Fr. 1'500.-
8 Vorgehen:Wegen erhaltener Schläge trennte sich U. Ende Sep- tember 2000 von A.. Deshalb ging er im Oktober 2000 zu ihr und machte geltend, eine Drittperson habe in seinem Auftrag sie betreffend mit heimlich gedrehten Aufnahmen einen Pornofilm zusammengeschnitten und verlange hiefür nun Fr. 12'000.--. Sollte sie das Geld nicht bis an demselben Abend aufbringen, würde der Film den Eltern von U. und ihren früheren Arbeit- gebern zugestellt. Auf entsprechende Frage von U., wie sie das Geld aufbringen könnte, machte A. den Vorschlag, hiefür auf den Strassenstrich zu gehen. U. konnte innerhalb von 15 Tagen auf diese Weise min- destens Fr. 3'500.-- zusammenbringen und A. überge- ben. Akten:act. 5.1, 6.5 (S. 2 f.), 5.6 (S. 2 f.), 16.1 (S. 3 ff.), 16.4 (S. 3 ff.), 16.6 (S. 7 f.), 16.8 (S. 2 ff.), 16.9 (S. 3 f.), 16.11 (S. 4) 2.4Straftat:Vollendeter Erpressungsversuch, Anstiftung zu vollen- detem Erpressungsversuch Zeit:20. Oktober 2000 Ort:AB. Geschädigte:T. Geschädigte 11 Deliktsgut:Bargeld Deliktsbetrag:Fr. 4’000.-- (T.) Fr. 4'000.-- (Geschädigte 11) Vorgehen:Zur Zeit der Erpressung von U. wohnte sie bei T.. A. verlangte in diesem Zusammenhang von T. bis zum 25. Oktober 2000 Fr. 4'000.--, andernfalls er aus sei- ner Wohnung Fernseher und andere elektronische Geräte mitnehmen werde. T. verfügte jedoch nicht über soviel Bargeld. Um dennoch zu den Fr. 4'000.-- zu kommen, schlug A. T. vor, von dessen Mutter Geschädigte 11 diesen Be- trag zu erpressen. T. rief seine Mutter an und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht bezahlen wolle, mit ei- nem Nachschlüssel in ihre Wohnung zu gelangen und alle wertvollen Gegenstände wie z.B. Porzellanpferd- chen wegzunehmen. Geschädigte 11 kam der Forde- rung nicht nach. Akten:act. 6.1, 6.4 (S. 2 f.), 6.5 (S. 2), 7.1, 16.3 (S. 4), 16.7 (S. 6), 16.9 (S. 3), 16.11 (S. 4) Gegen T. und U. wurden separate Strafuntersuchungen eröffnet. 3.der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. b WG sowie Art. 7 WV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. A. kaufte gemäss eigenen Angaben im Herbst 1999 bei V. in W. ein Schmetterlingsmesser. Zum 21. Geburtstag (24. Juni 2000) erhielt A. von seinem Vater ein Un- terhebelrepetiergewehr „Wagonmaster“ mit Zielfernrohr, ohne einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen und aufzubewahren. Am 13. Februar 2002 beschlagnahmte der Untersuchungsrichter ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG die anlässlich einer am 07. November 2000 bei A. durchgeführten Haus- durchsuchung sichergestellten Waffen: 1 Unterhebelrepetiergewehr
9 Wagonmaster, 1 Jagdmesser, 1 Überlebensmesser, 1 Schmetterlings- messer sowie 1 Ninja Tatze.“ C.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2002 legte A. ein voll- umfängliches Geständnis ab, indem er insbesondere auch seine Täterschaft bezüg- lich der von ihm nachträglich zu den polizeilichen Einvernahmen bestrittenen Delikte zugab. Von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. b WG, Art. 7 WV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Wider- handlung gegen Art. 11 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wurde A. freigesprochen, in den übrigen Anklagepunkten für schuldig befunden und dafür gestützt auf Art. 100 bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Für die Anordnung dieser Massnahme stützte sich das Kantonsgericht auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vom 26. Oktober 2001. Darin wurde A. als un- zuverlässig und wenig ausdauernd an den jeweiligen Arbeitsstellen beschrieben. Er bagatellisiere die begangenen Delikte und stelle sich als leicht beeinflussbar dar. Sein Unrechtsbewusstsein scheine wenig überzeugend. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den verübten Straftaten und den im Gutachten ausgeführten sozialen und persönlichen Grundvoraussetzungen nicht von der Hand zu weisen sei. Ebenso sei anzunehmen, dass sich durch die Mass- nahme die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten lasse, die Arbeits- erziehung mit anderen Worten als geeignetes Mittel für die Rückfallbekämpfung er- scheine. D.Am 7. Oktober 2002 trat A. in die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain ein. Am 1. Januar 2003 entwich er erstmals, konnte jedoch am 17. Januar 2003 von der Polizei aufgegriffen und der Arbeitserziehungsanstalt zugeführt werden. Am 26. Februar 2003 entwich er erneut, konnte aber am 22. Mai 2003 wiederum verhaftet und vorgängig der Strafanstalt Sennhof zugeführt werden. Vom 28. Mai 2003 bis 20. Januar 2004 war A. wieder auf der Flucht. Der Leumund von A. ist stark ange- schlagen. Seit dem 20. Januar 2004 befindet er sich wieder in der Strafanstalt Re- alta im offenen Strafvollzug. Mit Abwesenheitsurteil vom 8. September 2003, mitgeteilt am 15. Dezem-ber 2003, wurde A. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1
10 StGB und der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG zu 20 Mona- ten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen verurteilt. E.Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 stellte A. ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme nach Art. 100 bis StGB und um nachträgliche Strafausfällung. Die Schutzaufsicht Graubünden führte mit Bericht vom 2. März 2004 zu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden aus, dass der Widerstand von A. den weiteren Vollzug der Massnahme verunmögliche und bat um Weiterlei- tung des Gesuchs an das Kantonsgericht. F.Mit Departementsverfügung vom 8. März 2004, mitgeteilt am 10. März 2004, stellte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden fest, dass sich die Durchführung der Arbeitserziehungsmassnahme an A. infolge fehlender Motivation und Einsicht von Anfang an als schwierig erwiesen habe und stellte den Vollzug ein. Gleichzeitig beantragte es, anstelle der aufzuhebenden Massnahme eine Strafe auszusprechen und die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Strafen zum Vollzug anzuordnen. G.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2004 vor der Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob sowie A. mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zu- sammensetzung des Gerichts erhoben. Mit Einverständnis der beteiligten Parteien wurde zunächst die Frage der Aufhebung der Massnahme und im Anschluss daran die Festlegung des Strafmasses behandelt. Bei der richterlichen Befragung führte A. aus, dass er es vorziehen würde, eine Gefängnisstrafe zu verbüssen. In der Ar- beitserziehungsanstalt sei es ihm nicht möglich gewesen, die gewünschte Lehre zu absolvieren. Ausserdem habe er auch Probleme mit der Anstaltsleitung gehabt. In der Strafanstalt Realta fühle er sich wohler und sei zudem nicht so weit von seiner Ehefrau entfernt. Im Anschluss an die richterliche Befragung stellte und begründete Staatsan- walt Dr. iur. Grob folgende Anträge: „1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2002 an- geordnete Massnahme gemäss Art. 100 bis StGB sei aufzuheben. 2. A. sei mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von neun Tagen.
11 3. Die mit gleichem Urteil vom 17. Juni 2002 als vollziehbar erklärten, je- doch zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Strafen gemäss Ziff. 4 des Urteils seien zu vollstrecken. 4. Die Dauer des Massnahmevollzugs von insgesamt 206 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger verwies bezüglich der Frage der Aufhebung der Massnahme auf seine schriftlichen Ausführungen und schloss sich dem Antrag des Staatsanwaltes an. Hinsichtlich des Strafmasses wies er darauf hin, dass ein gros- ser Teil der begangenen Delikte kleinere Diebstähle und damit verbundene Haus- friedensbrüche gewesen seien, es sich also um sogenannte „Kleinkriminalität“ ge- handelt habe. Die Deliktsumme, die A. dabei erbeutet habe, sei gering gewesen, weshalb somit vorwiegend von geringfügigen Vermögensdelikten auszugehen sei. Bei der Strafzumessung seien insbesondere das jugendliche Alter und die diagnos- tizierten Entwicklungsstörungen von A. im Zeitpunkt der Tatbegehungen zu berück- sichtigen. Strafmindernd sei ihm das kooperative Verhalten während des Verfah- rens anzurechen. In Würdigung dieser Umstände erscheine daher eine bedingt zu vollziehende Gefängnisstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren angemessen. Die Dauer des Massnahmevollzugs sei daran anzurechnen. A. verzichtete auf ein Schlusswort. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amt- lichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.A. wurde mit Urteil vom 17. Juni 2002, mitgeteilt am 4. Juli 2002, ge- stützt auf Art. 100 bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Die Ein- weisung in die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain war mit dem Schuldspruch we- gen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, vollendeten Er- pressungsversuchs gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung dazu gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22
12 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StGB, mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB verbunden. Die Arbeitserziehung ist monistisch ausgestaltet; der Richter ordnet einzig die Mass- nahme an, spricht jedoch keine Strafe aus. Die Arbeitserziehung wird mithin anstelle einer Strafe ausgesprochen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Auflage, W. 1997, N 3 zu Art. 100bis StGB). Erweist sich in Anwen- dung von Art. 100 ter Ziff. 4 StGB die Massnahme als nicht durchführbar, hat der Richter über die Aufhebung der Massnahme zu befinden. Gleichzeitig hat er zu ent- scheiden, ob eine Strafe auszusprechen oder eine andere Massnahme anzuordnen ist. 2.Die Arbeitserziehung ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vorbeugen will. Als Höchstdauer sind grundsätzlich drei Jahre vorgesehen, wobei eine Verlängerung der Massnahme um ein weiteres Jahr möglich ist (Art. 100 ter Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Die Massnahme kann jedoch aufgehoben werden, wenn sie ihren spezialpräventiven Zweck erreicht hat oder sich herausstellt, dass sie ihn nicht erreichen wird und somit zwecklos gewor- den ist. Art. 100 ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB regelt diese ausserordentlichen Fälle der Auf- hebung der Arbeitserziehung. Dem Richter wird damit die Möglichkeit eingeräumt, eine erfolglose Massnahme bereits vor Ablauf von drei Jahren aufzuheben. Nach Ansicht des Bundesgerichts (BGE 100 IV 205) muss dabei „ein zwingender Grund vorliegen, der dem Richter im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Ar- beitserziehung vernünftigerweise keine andere Wahl lässt, als dieselbe vorzeitig ab- zubrechen.“ Einen solchen Grund sieht das Bundesgericht allerdings noch nicht im Widerstand gegen die Massnahme an sich bei sonst gutem Arbeitsverhalten, son- dern allenfalls bei Invalidität oder Wegfall jeglicher Erfolgsaussicht (vgl. zum Gan- zen Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 100 ter RN 9). Im vorliegenden Fall hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden den Vollzug der Arbeitserziehungsmassnahme gemäss Art. 100 bis
StGB mit Verfügung vom 8. März 2004 eingestellt. Dabei stützte es sich zum einen auf das Gesuch A.s um Aufhebung der Massnahme vom 29. Januar 2004 und zum anderen auf den Bericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 2. März 2004. Darin wurde dargelegt, dass sich der Vollzug der Massnahme in der Arbeitserziehungs- anstalt als schwierig gestaltet habe. A. sei seit seinem Eintritt am 7. Oktober 2002 bereits dreimal entwichen. Auch habe er sich beharrlich gegen die Massnahme und
13 die daraus resultierenden Chancen verweigert. Dieser Widerstand verunmögliche den weiteren Vollzug der Massnahme, da A. im Falle einer Aufrechterhaltung der Massnahme zwangsläufig mit Flucht reagieren würde. Gestützt auf diese Aus- führungen gelangte das Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden zum Schluss, dass die Arbeitserziehungsmassnahme als gescheitert zu erklären sei. In- folge des erfolglosen Massnahmevollzuges sei A. nach der letzten Entweichung und Festnahme in der Strafanstalt Realta untergebracht worden, wo er sich gut integrie- ren konnte. Auch A. selbst äusserte den Wunsch, den Rest seiner Strafe in der Strafanstalt Realta verbüssen zu wollen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme der Massnahme unter den gegebenen Umstän- den keinen Sinn mehr macht. Die Arbeitserziehungsmassnahme ist daher aufgrund von Erfolglosigkeit aufzuheben und in eine Haftstrafe umzuwandeln. Von der An- ordnung einer anderen Massnahme wird, gestützt auf das Gutachten der Psychia- trischen Klinik Waldhaus vom 26. Oktober 2001, abgesehen. Damit wird dem Antrag A.s sowie des zuständigen Departements vollumfänglich entsprochen. 3.Wird die Massnahme wegen Zwecklosigkeit aufgehoben und entsch- liesst sich der Richter zu einer nachträglichen Bestrafung, so ist das Strafmass nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung der Arbeitserziehung zu bestimmen (vgl. PKG 1984 Nr. 12). Massgebend ist im vorliegenden Fall somit der Zeitpunkt des Urteils vom 17. Juni 2002. a)Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkompo- nente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe gemäss Art. 63 StGB zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14,
14 BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b)Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Frei- heitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB sta- tuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angeordneten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumes- sung ist daher im vorliegenden Fall bildet der für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von 3 Tagen Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht. Das Tatverschulden von A. wiegt schwer. Er hat trotz einschlägiger Vorstra- fen eine ganze Reihe verschiedenartiger Delikte verübt. Als besonders gravierend erscheint dabei der Umstand, dass er sowohl in der Auswahl seiner Opfer als auch in der Ausführung der einzelnen Tathandlungen äusserst unverfroren und rück- sichtslos vorging. So scheute er sich nicht davor, seine damalige Freundin U. mit einem angeblich über sie gedrehten Pornofilm zu erpressen und sie zu bewegen, auf den Strassenstrich zu gehen. Auch der Umstand, dass A. das geistige Handicap seines Freundes T. ausnützte, um Bargeld zu beschaffen, zeigt seine gewissenlose Vorgehensweise. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass A. innert kürzester Zeit- spanne mehrere schwere Delikte verübt hat, was auf eine doch erhebliche kriminelle Intensität schliessen lässt. Gerade die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der Erpressung und des Betruges können nicht mehr als „Kleinkriminalität“ qualifi- ziert werden. Ausgehend von einem schweren Verschulden fällt bei A. zudem straf- schärfend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68 StGB) so- wie die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Straferhöhend sind die - teilweise ein- schlägigen - Vorstrafen zu berücksichtigen. Ebenso muss das Delinquieren während der Probezeit straferhöhend gewertet werden. Strafmindernd kann ihm das Geständnis und sein im Zeitpunkt der Delikte noch jugendlichen Alter zugute gehalten werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemes- sen und gerechtfertigt, A. eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten aufzuerlegen. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von neun Tagen wird an die Strafe ange- rechnet.
15 4.Vom 7. Oktober 2002 bis zum 1. Januar 2003, vom 17. Januar 2003 bis zum 26. Februar 2003 und vom 22. Mai 2003 bis zum 28. Mai 2003 hielt sich A. in der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain auf. Seit dem 20. Januar 2004 befindet er sich in der Strafanstalt Realta im offenen Strafvollzug. Es stellt sich nun die Frage, ob der Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt an den nachträglichen Strafvoll- zug angerechnet werden kann. Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit Art. 44 Ziff. 3 StGB und Art. 69 StGB entschieden, dass die Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme in der Re- gel auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Denn das Scheitern ei- ner Massnahme allein soll nicht dazu führen, dass der Verurteilte einen schwereren Eingriff in sein Leben zu dulden hat, als dies bei einer blossen Verhängung einer Freiheitsstrafe gewesen wäre (vgl. BGE 121 IV 303, BGE 120 IV 176). Allerdings braucht die anrechenbare Dauer nicht mit der Massnahmedauer übereinzustimmen. Bei der Bestimmung der grundsätzlich anrechenbaren Dauer ist nämlich mitzu- berücksichtigen, in welchem Grad die persönliche Freiheit während des Massnah- mevollzugs im Vergleich zum Freiheitsentzug in einer Strafanstalt eingeschränkt war. Ist der Massnahmevollzug in einer bestimmten Anstalt dem Strafvollzug in die- ser Hinsicht ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer der Massnahme anrechenbar. Wird die Massnahme hingegen in einer Anstalt vollzo- gen, welche die persönliche Freiheit wesentlich weniger beschränkt, kann nur eine entsprechend gekürzte Dauer zur Anrechnung gelangen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf verschiedene Kriterien abzustellen, welche vom Bundesgericht festge- legt wurden und gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch für den Fall der Massnahmeaufhebung nach Art. 100 ter Ziff. 4 StGB anwendbar sind. So ist entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit die Massnahme die persönliche Frei- heit des Betroffenenen, beziehungsweise sein Recht, sich frei zu bewegen, sich aufzuhalten und zu wohnen, wo er will, beeinträchtigt wird. Beurteilt man den Auf- enthalt in der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain unter diesen Gesichtspunkten, so stellt man fest, dass die persönliche Freiheit von A. während der Massnahme wohl etwas weniger stark beschränkt war als im Strafvollzug. Nach Ansicht des Kantons- gerichts ist das Ausmass der Unterschiede im vorliegenden Fall jedoch nicht derart, dass es eine Kürzung der Massnahmedauer rechtfertigen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten der ganze Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain an den Strafvollzug anzurechnen. Den ebenfalls anrechenbaren Aufenthalt in der Straf- anstalt Realta miteingeschlossen hat sich A. insgesamt 206 Tagen im Vollzug be- funden, welche an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind.
16 5.A. stellt sodann Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges. a)Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. In objektiver Hinsicht steht dem Antrag von A. nichts entgegen, hat er doch in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens ausgefällte Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst. Darüber hin- aus liegt die vorliegend ausgesprochene Strafe unter der gesetzlichen Höchst- grenze von 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). b)In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten werden. Es muss ihm mit an- deren Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dauernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten werden. Bei der Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tat- sachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwä- gend in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Falle der Aufhebung einer angeord- neten Massnahme und nachträglichen Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, wie sich der Beschuldigte seit der Anordnung der Massnahme verhalten hat, weil die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht durch die Tatschuld, sondern ein- zig durch spezialpräventive Überlegungen bestimmt wird (PKG 1984 Nr. 13). Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten be- rechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten von A. spricht der Umstand, dass er innerhalb von knapp vier Jahren bereits zum vierten Mal verurteilt werden muss und in der Probezeit der drei früheren Verurteilungen delinquiert hat. Auch hat er nach der Verurteilung vom 17. Juni 2002 mehrfach delinquiert, was zu einer weiteren Verurteilung geführt hat. Ist der Verurteilte schon mehrfach für identische Delikte verurteilt worden, wie dies vorliegend zumindest teilweise zutrifft, liegt die Befürch- tung auf der Hand, er könnte diese Delikte weiterhin begehen. Einschlägige Vor- strafen sind somit bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, wenn auch dem Rückfall keine vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 RN 90). Auch aus dem Charakter des Ver-
17 urteilten lassen sich im Einzelfall massgebliche Schlüsse auf das künftige Verhalten des Verurteilten ziehen. Hier ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der Vollzug der auferlegten Arbeitserziehungsmassnahme nach mehreren Fluchtversuchen von A. infolge fehlender Einsicht und Motivation eingestellt werden musste. Dieses Verhalten lässt Rückschlüsse auf seinen Charakter zu und recht- fertigt berechtigte Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Die Tatumstände, das Vorleben und der Charakter von A. weisen eindeutig auf eine ungünstige Pro- gnose hin. Nach dem Gesagten muss daher im Sinne einer Gesamtwürdigung fest- gestellt werden, dass diejenigen Gesichtpunkte, die Zweifel an einem künftigen Wohlverhalten von A. hervorrufen, überwiegen und daher von einem bedingten Voll- zug der Strafe abgesehen werden muss. 6.Da A. die vorliegend beurteilten Delikte während angesetzter Probe- zeit begangen hat, ist gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB auch über den Widerruf der be- dingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen gemäss Urteil des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 von 14 Tagen Gefängnis, gemäss Urteil der Bezirks- anwaltschaft W. vom 12. April 1999 von 45 Tagen Gefängnis sowie gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 29. Juni 2000 von vier Monaten Gefängnis zu befinden. Ein Absehen von einem Widerruf ist nur dann möglich, wenn begrün- dete Aussicht auf Bewährung besteht und die zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu qualifizieren sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der güns- tigen Prognose geltend die gleichen Kriterien wie bei Art. 41 Ziff. 1 StGB; es ist somit auf die Ausführungen zu diesem Punkt zu verweisen. Fehlt es demnach an der subjektiven Voraussetzung der günstigen Prognose, kann die Prüfung unterblei- ben, ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Zusammenfassend ist da- her festzuhalten, dass die ausgesprochenen Gefängnisstrafen gemäss Urteil des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 von 14 Tagen Gefängnis, gemäss Urteil der Bezirksanwaltschaft W. vom 12. April 1999 von 45 Tagen Ge- fängnis sowie gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 29. Juni 2000 von vier Monaten Gefängnis zu vollziehen sind. 7.Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahren zu Lasten von A. (Art. 157 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und des Strafvollzugs trägt der Kan- ton Graubünden.
18 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2002 an- geordnete Massnahme gemäss Art. 100 bis StGB wird aufgehoben. 2.A. wird mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Un- tersuchungshaft von neun Tagen. 3.Des Weiteren sind die ausgesprochenen Gefängnisstrafen gemäss Urteil des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 von 14 Tagen Gefäng- nis, gemäss Urteil der Bezirksanwaltschaft W. vom 12. April 1999 von 45 Tagen Gefängnis sowie gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 29. Juni 2000 von vier Monaten Gefängnis zu vollziehen. 4.Die Dauer des Massnahmevollzugs von 206 Tagen wird an den Strafvollzug gemäss Ziff. 2 und 3 hiervor angerechnet. 5.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus:
19 7.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc