Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.Chur, 21./22./23.06.2004Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 29(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenHeinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Vital AktuarIn ad hocHonegger —————— In der Strafsache des G. X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suen- derhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2003, wegen Mord und Brandstiftung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A.G. X. wurde am 11. Juli 1983 in A. geboren. Bis im Jahre 1991 lebte er zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern in T., wo er auch die erste Primar- klasse besuchte. Danach liess sich die Mutter des Angeklagten von ihrem Ehemann scheiden und zog mit den Kindern nach B. in eine 4-Zimmer-Mietwohnung. Im Jahre 1997 erwarb sie am gleichen Ort ein Eigenheim. Ab der zweiten Klasse besuchte G. X. die Primar- und später die Realschule in C.. Im Jahre 1999 trat er in D. bei der Firma F. eine Lehre als Heizungsmonteur an, welche er im Juli 2002 mit Erfolg ab- schloss. Danach arbeitete er noch einen Monat voll und später tageweise im Lehr- betrieb. Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Angeklagte bei der Firma E. in B. als Me- tallbearbeiter angestellt und verdient dort Fr. 3'500.-- brutto pro Monat. Er hat weder Vermögen noch Schulden. In seiner Freizeit trieb der Angeklagte sehr viel Sport, insbesondere Uniho- ckey. Im Jahre 1999 kam er in die entsprechende Junioren-Nationalmannschaft U19 und spielte vom Sommer 2000 bis im Herbst 2001 in der ersten Mannschaft bei S.. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 26. April 2002 genoss G. X. in der Gemeinde C. einen guten Ruf. Im Auftrag des Untersuchungsrichters verfasste Prof. Dr.med. V. V., Psych- iatrische Universitätsklinik W., am 18. März 2003 über den Angeklagten ein psych- iatrisches Gutachten. Der Experte kommt dabei zu folgendem Schluss: "Zusammengefasst ergeben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Herrn G. zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen irgend eine psychische Störung von forensischer Relevanz vorgelegen hat, wobei, dies sei nochmals betont, ohne entsprechende Angaben des Täters zu seiner psychischen Befindlichkeit im unmittelbaren Tatzeitpunkt keine Aussagen gemacht werden können. Im Hinblick auf Art. 64 StGB haben meine Untersuchungen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Herr G. auf Grund seines psychischen Zustandes nicht die volle Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung un- ter den ihm zur Last gelegten Umstände gehabt haben sollte. Demnach lässt sich auch die Rückfallgefahr nur hypothetisch beurteilen. Sollte sich die Tat als reines Beziehungsdelikt erweisen, wäre rein statistisch davon auszugehen, dass keine besonders hohe Rückfallgefahr besteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Herr G. zuvor niemals durch aggressive Gewalthandlungen aufgefallen ist und auch sonst sich keine Anzeichen für eine ausgeprägte dissoziale Entwicklung zeigen. Die Prognose wäre aller- dings aus forensisch-psychiatrischer Sicht anders zu beurteilen, wenn die Tat doch mit einer uns bisher nicht bekannten, weil von Herrn G. nicht offen- barten, psychischen Störung, etwa im sexuellen Bereich, im Zusammenhang stehen würde.
3 Angesichts mangelnder Anhaltspunkte für eine dauerhaft vorhandene psy- chische Störung sind demgemäss auch strafrechtliche Massnahmen nach Art. 43 StGB nicht zu empfehlen." Nachdem der Angeklagte am 23. Juni 2003 ein Geständnis abgelegt hatte, verfasste Prof. Dr.med. V. V. am 3. September 2003 ein ergänzendes Gutachten. Darin kommt er zu keinen wesentlich anderen Schlussfolgerungen als im Vorgut- achten. Insbesondere hält der Experte weiterhin eine eigentliche Massnahme für nicht empfehlenswert. G. X. befand sich ab dem 26. Oktober 2001, 18.10 Uhr, in Untersuchungs- haft. Am 23. Januar 2002, 16.00 Uhr, wurde er auf Anordnung des Haftrichters aus der Haft entlassen. B.Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 wurde G. X. wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2003 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Am Morgen des 24. Oktobers 2001 sollte der Angeklagte wie üblich von B., wo er zusammen mit seiner Mutter +H. X. und seinem Bruder I. wohnte, nach D. zur Arbeit fahren. Er verliess daher an diesem Tag das Wohnhaus um zirka 06.30 Uhr, kehrte dann aber wieder nach Hause zurück. Von dort aus rief er um 07.57 Uhr seinen Arbeitgeber an und teilte diesem wie bereits am Vortag mit, dass er wegen einer Magen-/Darmverstimmung nicht zur Arbeit kommen könne. In der Folge hielt sich G. X. alleine im Haus auf, bis seine Mutter um zirka 12.40 Uhr nach Hause zurückkehrte. In den folgenden ein bis eineinhalb Stunden holte der Angeklagte im Keller des Hauses einen Klauenhammer und begab sich damit ins Zimmer seines Bruders im ersten Obergeschoss. Dort zog er sich eine sogenannte Scream- Maske über den Kopf und verdeckte damit sein Gesicht. Im Weiteren war er mit einem beigen Umbro-Pullover und blauen Umbro-Shorts bekleidet. So begab er sich zur Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss im erwähnten Haus und schlug dort mit dem Klauenhammer mehrfach mit grossem Kraftaufwand gegen den Kopf seiner Mutter, bis sie mit schweren Schädelhirnzertrümmerungen bewegungslos auf der Treppe liegenblieb. Da- bei verfehlte zumindest ein Schlag das Ziel und traf - in Richtung "treppab- wärts" - die wandseitige Wangenabdeckleiste der Treppe. In der Folge brachte G. X. seine Mutter in ihr Schlafzimmer im Obergeschoss und legte sie zwischen dem unteren Bettende und einem Holzregal auf den Boden. Er reinigte den Tatort und das Tatwerkzeug und brachte anschlies- send den Tathammer in den Keller, wo er ihn auf einer Ablagefläche depo- nierte. Aus seinem Zimmer holte er diverse Papierblätter, insbesondere Schulunterlagen, und verteilte diese auf dem Boden im Obergeschoss, im Gang des Erdgeschosses sowie auf der Holztreppe zwischen diesen Eta- gen. Einige dieser Unterlagen deponierte er auf dem Bett seines Bruders und auf seinem Bett. Auf das Bett seiner Mutter legte er unter anderem einen mit
4 Papier gefüllten Abfallsack, Papier-Kosmetiktüchlein mit Blut von +H. X., Konfetti, und diverse pornographische Unterlagen aus seinem Zimmer. G. X. legte auf sämtlichen Betten im Obergeschoss Feuer, wobei er dafür zumindest teilweise Nitroverdünner als Brandbeschleuniger einsetzte. Zu- dem entfachte er am Kopf der in der Zwischenzeit mit Sicherheit toten +H. X. ein Feuer. Weiter setzte er in seinem Zimmer einen Wäschekorb sowie mehrere lose Blätter auf einem Gestell in Brand. Zudem zündete er - insbe- sondere an Stellen mit grösseren Blutflecken - einen Teil der im Haus auf dem Boden verteilten Papierblättern an. Schliesslich setzte er das Wohnzim- mer im Erdgeschoss in Brand und legte in der Küche ebenfalls an zwei Orten Feuer. Nun verliess der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich umgezogen und die zum Zeitpunkt der Tötung getragenen Kleidungsstücke im Zimmer seiner Mutter deponiert hatte, das Gebäude durch die Terrassentüre im Erdge- schoss. Von dort begab er sich zum wenige Meter entfernten Haus der Fa- milie O., wo er an der Haustür klingelte. Als O. die Türe öffnete, erklärte G. X., dass das Haus brenne und sich seine Mutter möglicherweise noch im Gebäude befinde. Sodann kehrte er zum Brandobjekt zurück und half dort vorerst bei den Rettungs- beziehungsweise Löscharbeiten mit. Gleichzeitig alarmierte O. um 14.19 Uhr die Feuerwehr. +H. X. hatte am Vormittag des 24. Oktobers 2001 von 7.59 Uhr bis um 11.40 Uhr in der Papierfabrik B. gearbeitet. Anschliessend hatte sie gemeinsam mit ihrem Vater, J., im Restaurant U. in B. das Mittagessen eingenommen. An der Leiche wurden neben multiplen Kopfwunden mit tödlichen Schädel- hirnzertrümmerungen folgende zusätzlichen Verletzungen festgestellt: Aus- bruch eines Frontzahns, darüber feinste Quetschwunde an der Oberlippe; Halbscharfe Schnittverletzung (Abwehrverletzung) am rechten Zeigefinger mit Durchtrennung der Beugesehne; Einblutung am rechten Oberarm. Zu- dem fand der Obduzent einen Riss in der Axillarfalte des linken Arms, der allerdings bei der Bergung des Opfers entstanden sein dürfte. Ein Stiftzahn von +H. X. wurde nach dem Brand auf der Treppe am Tatort gefunden. An dem +H. X. gehörenden Teil des Doppeleinfamilienhauses entstand bei diesem Brand ein Sachschaden von zirka Fr. 220'000.--. Zudem wurde Mo- biliar im Betrag von zirka Fr. 90'000.-- beschädigt. Zum Zeitpunkt des Brand- ausbruchs hielt sich P. in dem an das Brandobjekt angebauten Hausteil auf, was dem Angeklagten nicht bekannt war. Diese Räumlichkeiten wurden durch das Feuer nicht beschädigt. Der Klauenhammer, mit dem +H. X. getötet wurde, ist 252,3 Gramm schwer und 27,0 cm lang. I. X., der Bruder des Angeklagten, hatte diesen Hammer als Kind gefunden. Die erwähnte Scream-Maske hatte I. X. zirka im September 2001 in Deutsch- land gekauft. Derartige Masken tragen die Mörder in den Scream-Horrorfil- men beim Töten ihrer Opfer. Während 20 Monaten bestritt der Angeklagte eine Tatbeteiligung. Am 23. Juni 2003 legte er schliesslich ein Geständnis ab, machte aber in mehrfacher Hinsicht Erinnerungslücken geltend. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wurden unter anderem die Scream-Maske und der Tathammer beschlagnahmt.
5 I. X. und J., beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, machen im Verfahren gegenüber G. X. eine Adhäsionsforderung im Betrag von je Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 24. Oktober 2001 geltend. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, macht im Verfahren gegen G. X. eine Adhäsi- onsforderung im Betrage von Fr. 173'000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2002, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen geltend." C.a) Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 13. Oktober 2003 wurde Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf zum amtli- chen Verteidiger ernannt. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersu- chung eingeräumt. Nach wiederholter Fristerstreckung stellte der amtliche Verteidi- ger am 29. Dezember 2003 folgende Beweisergänzungsanträge: "1. a) Es sei eine psychiatrische Oberexpertise bei einem forensisch spezi- alisierten Facharzt einzuholen, welche sich zu folgenden Fragestel- lung/Themen zu äussern hat:
6
7 Angeklagten diagnostiziert habe, von eigentlichen Persönlichkeitsstörungen um das Problem der Quantifizierung gehe. Diese Quantifizierung in forensischem Kontext (auch in Übereinstimmung mit dem ICD-10-System) setze voraus, die Auswirkun- gen der Persönlichkeitsstörung auch ausserhalb des eigentlichen Delinquenzberei- ches zu berücksichtigen. Gefordert werde weiterhin ein tiefgreifend gestörtes und vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassendes Verhaltens- muster. Diese Voraussetzungen erachte er beim Angeklagten nicht als gegeben. Er sei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, zur sozialen Interaktion durchaus fähig. Selbst wenn eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DSM-IV diagnos- tiziert werde, reiche dies in forensischem Kontext keineswegs aus, um das Vorlie- gen einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne des Art. 11 StGB zu be- gründen. Das Bundesgericht weise in ständiger Rechtssprechung immer wieder darauf hin, dass für die forensische Relevanz einer Störung eine qualifizierte Erheb- lichkeit vorliegen müsse. Dies sei auf Grund der bisherigen Lebensführung von G. X. bis zum Tatzeitpunkt, aber auch danach, nicht zu belegen. Prof. Dr.med. V. V. erklärte sich bereit, bei der Hauptverhandlung als Experte zur direkten mündlichen Befragung zur Verfügung zu stehen. E.Mit Schreiben vom 13. Juni 2004 reichte der amtliche Verteidiger von G. X. ein weiteres Schreiben von Dr.med. Q., datiert den 8. Juni 2004, zu den Ver- fahrensakten. Darin äussert sich Dr.med. Q. zur Stellungnahme von Prof. Dr.med. V. V. vom 25. Mai 2004. Der amtliche Verteidiger erneuerte den Antrag, Dr.med. Q. sei anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 15. Juni 2004 wurde der Bericht von Dr.med. Q. vom 8. Juni 2004 zu den Akten genommen und Prof. Dr.med. V. V. zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Übrigen wurde auf die Präsidialverfügung vom 20. Januar 2004 verwiesen. F.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 21./22./23. Juni 2004 waren der Angeklagte persönlich, der amt- liche Verteidiger des Angeklagten und der I. Staatsanwalt, Dr.iur. Armin Vincenz, zugegen. Der Gerichtsexperte Prof. Dr.med. V. V. wurde am Nachmittag des ersten Verhandlungstages für weitere Auskünfte zugezogen. Anwesend waren ferner die Adhäsionskläger I. X. und J. sowie deren Rechtsvertreterin lic.iur. Karin Caviezel. Der Ankläger und die Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik.
8 Der I. Staatsanwalt, Dr.iur. Armin Vincenz, stellte und begründete die folgen- den Anträge: "1. G. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit 13 Jahren Zuchthaus zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3.Die Tatwaffe und die Scream-Maske seien gerichtlich einzuziehen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche." Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf, erneuerte zunächst die Beweisergänzungsanträge auf eine psychiatrische Neubegutachtung respektive Befragung des Angeklagten sowie auf Befragung von Dr.med. Q. als sachverständigen Zeugen. Hierauf stellte und erläuterte er die folgenden Anträge: "1. Der Angeklagte sei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3.Die Adhäsionsklage der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün- den vom 21. Mai 2003 sei ad separatum zu verweisen. 4.Der Angeklagte sei zu verpflichten, I. X. und J. je eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- allenfalls nach richterlichem Ermessen, nebst Schadenszins zu bezahlen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." G. X. brachte in seinem Schlusswort vor, dass er vom Ankläger allein auf Grund der Akten und ohne dass dieser ihn je gesehen hätte, als kalt und emotions- los dargestellt werde. Aus seiner Sicht sei es nicht so. Er suche jeden Tag nach einer Erklärung für das Vorgefallene. Für ihn sei das Vorgefallene gleich schlimm wie für die Familie. G. X. beteuerte, dass er nicht wisse, weshalb er diese Tat be- gangen habe und wie er seine Familie so enttäuschen konnte. Er entschuldigte sich bei den im Gerichtssaal anwesenden Angehörigen. Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 StGB. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Ver-
9 brechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 29). Mord nach Art. 112 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus lebenslänglich oder nicht unter zehn Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig. 2.Es gibt kein uneingeschränktes Recht zur Beweisabnahme. Nach den aus Art. 29 Abs. 4 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzuneh- men, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind. Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkür- freier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in an- tizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen darf, die ver- langten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis vor- aussichtlich nichts mehr ändern (BGE 125 I 127 mit Hinweisen; BGE 122 V 157). Mit anderen Worten, der Richter hat den Beweisanträgen dann zu entsprechen, wenn sie für die weitere Abklärung des Straftatbestandes erheblich erscheinen (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 StPO). a) Der Angeklagte lässt zunächst den Beweisergänzungsantrag stellen, es sei eine psychiatrische Neubegutachtung bei einem forensisch spezialisierten Fach- arzt anzuordnen. aa) Zur Begründung des Antrages legt der Verteidiger dar, dass der Experte V. von einer akzentuierten Persönlichkeit mit besonders ausgeprägten Eigenschaf- ten und Dr.med. Q. von einer Persönlichkeitsstörung und damit von einer psychia- trischen Diagnose ausgehe. Der Experte V. spreche ausschliesslich von schweren Persönlichkeitsstörungen, was aber impliziere, dass es auch leichte Persönlich- keitsstörungen geben müsse. Der Experte V. müsse so verstanden werden, dass nur schwere Persönlichkeitsstörungen einer psychiatrischen Diagnose mit allfälli- gen Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit zugänglich seien. Dies treffe mit Sicherheit nicht zu; insoweit leide das Gutachten an einem zentralen inneren Wi- derspruch. Im Weiteren räume der Experte V. dem Angeklagten Kompetenz zu durchschnittlichen sozialen Kontakten ein, weise aber gleichwohl darauf hin, dass sämtliche sozialen Kontakte mehr formeller und oberflächlicher Natur seien. In der Tat zeige die Biographie des Angeklagten, dass er sehr zurückgezogen und in einer eigenen Welt gelebt haben müsse. Sämtliche Beziehungen - sowohl zur Familie,
10 als auch zu Kollegen - seien oberflächlich und ohne jede Tiefe. Abgesehen von Belanglosigkeiten sei nicht gesprochen worden. Über Probleme, deren Existenz er im übrigen hartnäckig geleugnet habe, habe der Angeklagte nie sprechen können. Das Strafverfahren habe gezeigt, dass der Angeklagte nicht in der Lage sei, mit entwicklungsspezifischen, aber auch anderen Problembereichen, wie seiner ge- sundheitlichen Situation, adäquat umzugehen. Es finde ein permanenter Verdrän- gungsmechanismus statt, der dann letztlich je nach Konstellation zu entsprechend heftigen Aggressionsausbrüchen führen könne. Davon zeuge neben der vorliegen- den Eskalation ein weiterer Zwischenfall, auf den im Gutachten Bezug genommen werde. Die Schlussfolgerungen des Experten V. lassen sich bei diesem Hintergrund nicht halten. Die Biographie des Angeklagten spreche für die von der Verteidigung geltend gemachte Persönlichkeitsstörung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte Mannschaftssport betrieben habe. Bei näherer Betrachtung biete eine Unihockeymannschaft mit unzähligen Einzelspielern gerade einer Persönlich- keit wie dem Angeklagten die Möglichkeit, anonym, ohne affektive Beteiligung, quasi ein Leben als graue Maus im Team zu fristen. Der Verteidiger bemängelt auch die Ansicht des Experten V., dass die vom Psychologen Dr.med. Q. erhobenen Be- funde nicht direkt mit der Tat zusammengebracht werden könnten, da sie nicht mit der Biographie des Angeklagten unterlegt werden könnten. Dies sei bei einem zum Tatzeitpunkt etwas mehr als 18-jährigen Täter nicht weiter erstaunlich; die sich aus einer Persönlichkeitsstörung allenfalls ergebenden Konfliktsituationen würden sich gemäss Dr.med. Q. erst im jungen Erwachsenenalter manifestieren. Zudem seien Hinweise da, dass die erhobenen Befunde einen Bezug zur Tat aufweisen würden. Der Angeklagte habe ein Mofa gestohlen und er sei im Zusammenhang mit einem Einbruch im Schulhaus B. als Tatverdächtiger erschienen. Dass nach der Tat keine Auffälligkeiten zu Tage getreten seien, erkläre sich durch das engmaschige soziale Netz, in welches der Angeklagte auf Grund der Auflagen des Haftrichters eingebun- den worden sei. Als fragwürdig erachtet der Verteidiger die Ausführungen des Ex- perten zu der bei der Tat benutzten Srcream-Maske, welche keine Verbindung zum entsprechenden Video respektive zur Tat bilden solle. Bezüglich der erfolgten psychiatrischen Begutachtung hält es der Verteidiger ferner als problematisch, dass der Experte V. zum Angeklagten keinen Zugang gefunden habe, dass keine Frem- danamnese durchgeführt worden sei und dass der Vater des Angeklagten nicht ein- bezogen worden sei. Der Verteidiger betrachtet die Diagnosestellung von Dr.med. Q. als plausibel und nachvollziehbar. Es ergäben sich aus den Akten keine Anhalts- punkte dafür, dass die Bewertung durch den Experten V. den Vorzug verdienen würde. Nachdem der Experte V. anlässlich der Hauptverhandlung selbst zugestan- den habe, dass auch bei schizoiden Persönlichkeitsstörungen Aggressionsdurch-
11 brüche denkbar seien, werde die Plausibilität der Schlussfolgerung von Dr.med. Q., die von ihm gestellte Diagnose habe auch Konsequenzen für die Zurechnungsfähig- keit, belegt. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit, aber auch einer allfälligen Mass- nahmebedürftigkeit, sei vorliegend von derart zentraler Bedeutung, dass sie zwin- gend der fundierten Beantwortung im Sinne der beantragten Neubegutachtung er- heische. Im Zeitpunkt der Tat habe möglicherweise ein affektiv akzentuiertes Ge- schehen vorgelegen, welches zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte, wie auch der Experte V. anlässlich seiner mündlichen Befragung bestätigt habe. Angesichts der persönlichkeitsbedingten Unfähigkeit des Angeklag- ten mit Belastungssituationen umgehen zu können, dürfte sich möglicherweise auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Aufgabe der Spitzensporttätigkeit ein innerer Spannungszustand aufgebaut haben. Verschiedene Umstände spre- chen dafür, dass es schliesslich am 24. Oktober 2002 zu einem unkontrollierten heftigen Gewaltausbruch gekommen sei. Selbst der Experte V. habe die abgege- bene Schilderung des Angeklagten als tatpsychologisch kaum nachvollziehbar ta- xiert, die gezogenen Schlussfolgerungen aber gleichwohl auf jene Aussagen abge- stellt. Damit blieben die gutachterlichen Schlussfolgerungen als Ganzes in Frage gestellt. ab) Die Grundlagen der ersten Beurteilung des Angeklagten durch Prof. Dr.med. V. V., welche vor seinem (Teil)Geständnis vom 23. Juni 2003 erfolgte, bil- den die ihm fortlaufend übersandten Ermittlungsakten, die von ihm am 15. Novem- ber 2001 in der Strafanstalt Sennhof in Chur und am 8. sowie 13. Januar 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik W. durchgeführten forensisch-psychiatri- schen Explorationen von insgesamt knapp 5-stündiger Dauer, eine testpsychologi- sche Untersuchung durch Dipl.-Psych. Y. vom 10. und 11. Januar 2002 als auch die klinisch-neurologischen, elektroenzephalografischen und labor-chemischen Unter- suchungen sowie allgemeine Verhaltensbeobachtungen, durchgeführt während des stationären Aufenthaltes des Angeklagten in der forensisch-psychiatrischen Abtei- lung in W. vom 7. bis 14. Januar 2002 (act. 3.20, S. 2). Der Angeklagte wurde bereits wenige Tage nach dem Brand in der Untersuchungshaft psychiatrisch untersucht. Dabei konnten keine wesentlichen psychopathologischen Befunde festgestellt wer- den, insbesondere keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung in Form einer Psychose (act. 3.20, S. 33, act. 3.03, act. 3.04). Ebensowenig ergaben die Unter- suchungen des von den Strafuntersuchungsbehörden eingesetzten Experten V. we- sentliche psychopathologische Auffälligkeiten, sondern einzig gewisse Besonder- heiten im Persönlichkeitsbereich: Beim Angeklagten handle es sich um einen durch- schnittlich intelligenten, sehr introvertierten Menschen, der offensichtlich grosse
12 Mühe habe, über sich selbst und sein Denken und Fühlen zu sprechen. Die Persön- lichkeitsbesonderheiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie ihn an den er- forderlichen Sozialkontakten gehindert hätten (act. 3.20, S. 33 f.). Der Experte hält bei der Beurteilung fest, dass alle Überlegungen zum motivationalen Hintergrund der Tat hypothetisch bleiben müssten, da es ohne entsprechende Angabe des Tat- verdächtigen nicht möglich sei, differenziert und verlässlich dazu Stellung zu neh- men, welche psychischen Vorgänge im Tatzeitpunkt bei ihm abgelaufen seien. Auf der anderen Seite sei es aber unter Berücksichtigung aller ausgewerteten Anknü- pfungstatsachen, der zahlreichen Zeugenaussagen, insbesondere zur Person und den Eigenschaften von G. X., dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersu- chungen und des auf Grund der Ermittlungen festgestellten hypothetischen Tatab- laufs sowie der Zeugenbeobachtungen unmittelbar nach dem Brandausbruch durchaus möglich, aus psychiatrischer Sicht gewisse sichere Aussagen zu treffen (act. 3.20, S. 33). Der Experte V. legt dar, dass theoretisch in Fällen von Matrizid im Wesentlichen von drei Konstellationen ausgegangen werden müsse: Am häufigsten seien die Täter psychotisch (1). Eine weitere Konstellation sei eine Beziehungstat im engeren Sinne (2). Eine weitere eher seltene Konstellation habe ihre Ursache in einer sexuellen Problematik (3). Bei G. X. sei mit Sicherheit feststellbar, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass G. X. jemals in seinem Leben einen psycho- tischen Zustand erlebt hätte oder dass eine andere Geisteskrankheit vorläge. Eine schwere Bewusstseinsstörung scheide angesichts der Gesamtumstände aus. Schwachsinn könne angesichts der testpsychologischen Untersuchung mit einer durchschnittichen Intelligenz ebenfalls negiert werden. Für eine andere psychische Störung von forensischer Bedeutsamkeit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Zwar weise die Persönlichkeit von G. X. gewisse Besonderheiten auf, insbesondere in Form starker Introvertiertheit und der Tendenz, Konflikte und Schwierigkeiten zu verdrängen beziehungsweise zu verleugnen. Auf der anderen Seite seien diese auch testpsychologisch dargestellten Persönlichkeitsspezifika nicht so erheblich, dass man bereits von einer Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne spre- chen könne. Dies würde voraussetzen, dass G. X. in seinen wesentlichen sozialen Bezügen erheblich beeinträchtigt wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Im Ver- gleich mit Altersgenossen sei er durchaus zu durchschnittlichen sozialen Kontakten in der Lage gewesen, im Gegenteil, im Mannschafts-Spitzensport komme es darauf an, sich in ein recht komplexes Sozialgefüge unter wechselnden Situationen gut anzupassen. Von allen Beteiligten werde hervorgehoben, dass G. X. im Mann- schaftssport stets überlegt und kontrolliert handelte und niemals aggressiv gewor- den sei. Auch im Bereich der beruflichen Ausbildung habe es keine wesentlichen Probleme gegeben. Sein Lehrmeister habe sich positiv über ihn geäussert. Zu der-
13 artigen Leistungen würden Menschen mit einer schweren Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sein. Der Experte V. führt weiter aus, dass sich auch keine Anzei- chen dafür ergeben hätten, dass die Tat einen sexuellen Hintergrund gehabt habe. Auffallend sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht, dass G. X. bei der Tat eine Scream-Maske getragen haben solle. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass die Tat mit dem Anschauen von Horror-Videos à la "Scream" in Verbindung stehe. Es gebe keinerlei wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass das Anschauen solcher Filme junge Menschen zu Tötungsdelikten provoziere. Warum G. X. die Maske getragen habe, könne ohne seine Angaben auch aus psychiatrischer Sicht nicht näher geklärt werden. Dafür, dass es bei ihm durch das häufige Anschauen von Horror-Filmen zu einer psychischen Veränderung gekommen sei, gebe es je- denfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Experte V. führt noch an, dass theoretisch noch denkbar wäre, dass die Tat als sogenanntes affektiv-akzentuiertes Aggressionsdelikt im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung zu werten sei. Hierzu könne man aus psychiatrischer Sicht nur Stellung nehmen, wenn eine um- fassende Aussage des Tatverdächtigen hierzu vorläge. Gemäss den Zeugenaus- sagen soll es jedoch keine wesentlichen Konflikte zwischen Mutter und Sohn gege- ben haben. So hält der Experte V. zusammenfassend fest, dass sich keine Anhalts- punkte dafür ergeben hätten, dass bei G. X. zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen irgend eine psychische Störung von forensischer Relevanz vorgelegen habe, wobei der Experte betonte, dass ohne entsprechende Angaben von G. X. zu seiner psychischen Befindlichkeit im unmittelbaren Tatzeitpunkt keine Aussagen gemacht werden könnten (act. 3.20, S. 34 ff.). Am 23. Juni 2003 legte G. X. ein Geständnis ab. Er gab zu, seine Mutter am 24. Oktober 2001 in ihrem Haus in B. getötet und anschliessend an mehreren Stel- len im Gebäude Feuer gelegt zu haben. Auf Grund dieser neuen Umstände wurde Prof. Dr.med. V. Dittman ersucht, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten zu verfassen. In der ergänzenden Beurteilung vom 3. September 2003 wird ausgeführt, dass sich keine wesentlich andere Situation ergebe, da G. X. den äusseren Tatab- lauf zwar teilweise zugestehe, er aber auch erhebliche Erinnerungslücken angebe und insbesondere zum Motiv der Tat weiterhin keine Angaben mache. Erschwerend komme hinzu, dass die Angaben über das Erinnerungsvermögen beziehungsweise die erinnerten Tatelemente schwanken würden. Prof. Dr.med. V. V. zeigt auf, dass sich für dieses Aussageverhalten aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Wesentli- chen folgende Erklärungsmöglichkeiten ergäben: Entweder sei die Erinnerung von G. X. an das Tatgeschehen tatsächlich "unscharf", so dass er Teile des Geschehens zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich "rekonstruiere", zum andern könnte
14 es sich bei weitgehend erhaltener Erinnerungsfähigkeit auch um ein gezieltes Nicht- Mitteilen von Details handeln, die er als besonders belastend empfinde. Tatpsycho- logisch sei die von G. X. jetzt abgegebene Schilderung kaum nachvollziehbar. Er schildere das Geschehen in einer Art, als berichte er über eine Drittperson, der er zugeschaut hätte. Nach seiner jetzigen Darstellung hätte es sich quasi um einen plötzlichen "Anfall von tödlicher Aggression" gehandelt. Hinsichtlich des möglichen Tatmotivs sei G. X. immerhin soweit gegangen zu vermuten, dass seine Beziehung zur Mutter schon eine Rolle gespielt haben könnte, indem er geäussert habe, dass sich bei ihm vieles angestaut habe, das dann zur Explosion gekommen sei. Der Experte V. hält dazu fest, dass ihm dies aus psychiatrischer Sicht eine wahrschein- liche Tatkonstellation scheine. Demnach wäre davon auszugehen, dass ein länger schwelender Mutter-Sohn-Konflikt vorgelegen hätte, wobei sich bei G. X. über einen längeren Zeitraum aggressive Gefühle der Mutter gegenüber "angestaut" haben könnten, die er auf Grund seiner Persönlichkeitsbesonderheiten zunächst nicht als solche registriert beziehungsweise verdrängt habe und die sich dann im Tatzeit- punkt "entladen" hätten. Allerdings spreche in diesem Kontext nichts für einen hoch- gradigen affektiven Erregungszustand im Sinne einer Bewusstseinsstörung; die ob- jektiven kriminalistischen und rechtsmedizinischen Feststellungen, aber auch die Darstellung von G. X. selbst würden eher für ein gezieltes Vorgehen und nicht für einen impulshaften Aggressionsdurchbruch, bei dem der Täter sich auf der Stelle zu einer Tat hätte hinreissen lassen, sprechen. So gelangte Prof. Dr.med. V. V. auch nach dem (Teil-)Geständnis zu keinen wesentlich anderen Schlussfolgerungen als in seinem Vorgutachten. Dr.med. Q., der den Angeklagten ab dem 2. Oktober 2003 ambulant psych- iatrisch und psychotherapeutisch behandelte, diagnostiziert in seinem Bericht vom 19. Dezember 2003 beim Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F60.1. Sowohl nach DSM 4 als auch nach ICD 10 erfülle der Angeklagte mit jeweils einer Ausnahme sämtliche definierten Kriterien, wobei nach DSM 4 nur vier von sieben und nach ICD 10 nur drei von neun definierten Eigenschaften erfor- derlich seien. Prof. Dr.med. V. V. habe sich zum Vorliegen einer Persönlichkeitss- törung natürlich geäussert. Er fordere jedoch, dass in den wesentlichen sozialen Bezügen eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen müsse, damit von einer Per- sönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne gesprochen werden könne. Dies werde aber weder vom ICD 10 noch im DSM 4 so gefordert. Dr.med. Q. führt im Weiteren aus, dass er sich den Überlegungen zur wahrscheinlichsten Tatkonstella- tion von Prof. Dr.med. V. V. (Ergänzungsgutachten vom 3. September 2003) grundsätzlich anschliessen könne, er jedoch "Persönlichkeitsbesonderheiten" mit
15 "Persönlichkeitsstörung" definieren würde. Den impulshaften Aggressionsdurch- bruch könne er nicht mit der gleichen Sicherheit ausschliessen. Das gezielte Vor- gehen nach der Tat schliesse einen hochgradigen affektiven Erregungszustand zum Tatzeitpunkt nicht a priori aus, schränke ihn allerdings ein. Abschliessend hält Dr.med. Q. fest, dass sich auf Grund seiner Überlegungen Konsequenzen für die Zurechnungsfähigkeit ergeben würden. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2004 hielt Prof. Dr.med. V. V. dem Bericht von Dr.med. Q. entgegen, dass es bei der Abgrenzung von blossen Persönlichkeitsbesonderheiten, wie er sie diagnostiziert habe, von ei- gentlichen Persönlichkeitsstörungen um das Problem der Quantifizierung gehe. Diese Quantifizierung in forensischem Kontext setze voraus, die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auch ausserhalb des eigentlichen Delinquenzbereiches zu berücksichtigen. Das ICD 10, an welcher Entwicklung der deutschsprachigen Ver- sion er beteiligt gewesen sei, setze eine gewisse Schwere der Störung der charak- terlichen Konstitution und des Verhaltens voraus. Gefordert werde ein tiefgreifend gestörtes und vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassendes Verhaltensmuster. Diese Voraussetzungen seien beim Angeklagten nicht gegeben. Er sei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, der sozialen Interaktion durchaus fähig. Selbst wenn aber eine Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 oder DSM 4 dia- gnostiziert werde, reiche dies nicht aus, um das Vorliegen einer mangelhaften geis- tigen Entwicklung im Sinne des Art. 11 StGB zu begründen. Das Bundesgericht weise in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hin, dass für die forensi- sche Relevanz einer Störung eine qualifizierte Erheblichkeit vorliegen müsse. Im Weiteren führt Prof. Dr.med. V. V. an, dass Menschen mit schizoiden Persönlich- keitsstörungen eine eher geringere Tendenz zur Begehung von Aggressionsdelik- ten als andere Menschen hätten (act. 28). In seinem weiteren Bericht vom 8. Juni 2004 hält Dr.med. Q. fest, dass sich aus der bisherigen Behandlung keine neuen Aspekte zum Tatablauf oder zum Tat- geschehen ergeben hätten. Er legt zur Stellungnahme von Prof. Dr.med. V. V. vom 25. Mai 2004 ferner dar, dass er nicht von einer schweren Persönlichkeitsstörung, sondern von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gesprochen habe. Gehe man vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus, müsse die Diskussion von Art. 11 StGB anders geführt werden. Er habe nie behauptet, dass dies automatisch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge habe, es sei aber eine andere Voraussetzung. Deshalb habe Prof. Dr.med. V. V. in seiner jüngsten Stellungnahme diesen Teil der Diskussion nachgeholt (act. 31).
16 ac) Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterli- chen Beweiswürdigung. Der Richter kann ihnen folgen oder davon ganz oder teil- weise abweichen. Ein Abweichen ist insbesondere denkbar, wenn davon nicht reine Fachfragen, sondern solche betroffen sind, die im Kern eine juristische Fragestel- lung enthalten, etwa bei der Zurechnungsfähigkeit (Art. 10, 11 StGB). Der Richter darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Ein Abweichen muss also stichhaltig begründet werden können. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (vgl. BGE 101 IV 129 E. 3a; 102 IV 225 E. 7b; 118 Ia 144 E. 1c). Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen, auf einem offen- kundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 6P.19/2004; BGE 128 I 86; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 671 zu §41 mit weiteren Hinweisen). Von der Verteidi- gung ist unbestritten, dass es sich bei Prof. Dr.med. V. V. um einen ausgewiesenen Experten im Fachbereich forensische Psychiatrie handelt. Die Darlegungen des Ex- perten belegen dessen solides theoretisches und dem aktuellen Stand angepasstes Fachwissen. Er verfügt über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der forensi- schen Psychiatrie, für welche er eine Zusatzausbildung absolvieren musste. Es kann auch festgestellt werden, dass er den Angeklagten umfassend und seriös be- gutachtet hat. Grundlage für die gutachterlichen Schlussfolgerungen war unter an- derem eine testpsychologische Untersuchung durch Dipl.-Psych. Y., bei welcher gemäss den Aussagen von Prof. Dr.med. V. V. der Angeklagte mitarbeiten musste und bei der die Fragen zum Teil so angelegt gewesen seien, dass sie vom Ange- klagten nicht durchschaubar und daher auch nicht manipulierbar waren. Zusammen mit den eigenen Untersuchungen habe dies trotz der beschwerlichen Befunderhe- bung ein aussagekräftiges Bild ergeben. Das Kantonsgericht hat keine Veranlas- sung, den Ausführungen respektive Feststellungen des Fachexperten nicht zu fol- gen. Der Experte hat G. X. unter Konsultation sämtlicher im Strafverfahren produ- zierten Akten und Zeugenaussagen umfassend begutachtet. Dabei erachtet es das Gericht nicht als mangelhaft, dass keine Fremdanamnese durchgeführt worden ist. Das Strafuntersuchungsverfahren ist umfangreich geführt und es sind Verwandte, Nachbarn und weitere Bezugspersonen einlässlich befragt worden. Aus diesen Aussagen ergibt sich die Biographie des Angeklagten vollständig, so dass sich der Experte V. mit der Konsultation der Zeugenaussagen begnügen konnte. Der Vertei- diger führt denn auch nicht begründet an, inwiefern eine Fremdanamnese neue Er- kenntnisse bringen könnte. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb der Einbezug des
17 Vaters des Angeklagten relevant gewesen wäre. Der Gerichtsexperte V. hat über- zeugend dargelegt, dass dies keinen Sinn mache, da der Kontakt zum Vater kurz nach der Scheidung abgebrochen sei. Er kann also keine Auskunft über die Ent- wicklung und den Werdegang des Angeklagten erteilen. Die in den Gutachten auf- gezeigten Gedankengänge sind sodann nachvollziehbar dargestellt, die Abfolge der Überlegungen ist logisch und es werden keine aktenkundigen Tatsachen willkürlich verwendet oder unterschlagen. Begründet und nachvollziehbar zeigt der Experte auf, weshalb er zum Schluss kommt, dass beim Angeklagten zwar Persönlichkeits- besonderheiten, aber keine Persönlichkeitsstörung vorliegen. Schlüssig zeigt er fer- ner auf, dass selbst bei der Prämisse einer Persönlichkeitsstörung, wie sie Dr.med. Q. diagnostiziert, nicht zwangsläufig eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit resultiere, das heisst weshalb nicht jede Persönlichkeitsstörung forensisch relevant ist. Er legte anlässlich der Hauptverhandlung dar, dass eine affektiv akzentuierte Tat hypothetisch denkbar sei, er eine solche auf Grund der erfolgten Tatvor- und Nachbereitung jedoch ausschliesse. Diese würden gegen eine impulsive Handlung sprechen. Eine Affekthandlung wäre dann denkbar, wenn sich ein tief schwelender Mutter-Sohn-Konflikt im Moment der Begegnung auf der Treppe entzündet hätte. Für diese Annahme würden jegliche Hinweise fehlen. Ein solcher Aggressions- schub hätte sich zudem bei einem Unterbruch der Aggressionshandlung (Aufsetzen der Maske, Behändigung des Hammers) entladen. Dabei weist der Experte darauf hin, dass, je grösser die Aggressivität sei, sich dies desto früher in der Biographie niederschlagen müsse. Es gebe keinen erstmaligen und einmaligen Vorfall; viel- mehr müssten sich für die Annahme einer Aggressionshandlung weitere Hinweise ergeben. Gemäss dem Experten ist eine andere Bewertung der Tat nur denkbar, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben würden. Solche liegen nicht vor und werden von der Verteidigung auch nicht behauptet. Weder hat der Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung neue Angaben gemacht, noch hat er sich gemäss seinen eigenen Aussagen gegenüber Dr.med. Q. anders geäussert als gegenüber Prof. Dr.med. V. V.. Es scheint eher so, dass sich der Angeklagte heute wieder unklarer erinnert, als zum Zeitpunkt des Geständnisses. Fehlen neue Erkenntnisse und sind solche bei einer neuerlichen Befragung des Angeklagten auch nicht zu erwarten, hat das Kantonsgericht keinen begründeten Anlass, ein neues Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen. Dies rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass Dr.med. Q. dem Angeklagten eine schizoide Persönlich- keitsstörung attestierte. Der Facharzt hat in seinen Berichten ja selbst ausgeführt, dass dies nicht zwangsläufig eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bedeute. Einlässlich hat Prof. Dr.med. V. V. diesbezüglich aufgezeigt, weshalb auch im Falle einer schizoiden Persönlichkeitsstörung keine Beeinträchtigung im Sinne von Art.
18 11 StGB resultiert; die dafür notwendige Schwere respektive Erheblichkeit liegt nicht vor. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anzeichen für eine affektive Hand- lung. Ebensowenig weisen die Angaben des Angeklagten auf eine Tat im Affekt hin. Es finden sich weder in der Vergangenheit noch unmittelbar vor der Tat entspre- chende Anhaltspunkte. So erweisen sich die Schlussfolgerungen des Gerichtsex- perten als plausibel. Nach den Aussagen des Angeklagten kann auch davon aus- gegangen werden, dass beide Fachleute über die gleichen Informationen verfügten. Die Ausgangslage für die Beurteilung des Angeklagten war demnach für den Ge- richtsexperten und Dr.med. Q. dieselbe. Das Gutachten leidet auch nicht an einem inneren Widerspruch wie die Verteidigung glaubt. Der Experte V. schliesst nicht aus, dass auch leichte Persönlichkeitsstörungen einer psychiatrischen Diagnose zugänglich sind. Er betont einzig, dass es sich bei der Abgrenzung von blossen Persönlichkeitsbesonderheiten von eigentlichen Persönlichkeitsstörungen um eine Frage der Quantifizierung handle und dass nicht jede Persönlichkeitsstörung foren- sisch relevant ist. Damit das Vorliegen von Art. 11 StGB bejaht werden könne, müsse die Persönlichkeitsstörung eine gewisse Schwere, das heisst von einer qua- lifizierten Erheblichkeit sein. Dies entspricht den vom Bundesgericht gesetzten An- forderungen an Art. 11 StGB (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Dr.med. Q. vermag daher mit seinen teilweise abweichenden Schlussfolgerungen das Gut- achten des Gerichtsexperten nicht überzeugend zu widerlegen resp. in Zweifel zu bringen. Es bestehen keine zwingenden Gründe, von der Expertenmeinung abzu- weichen oder eine neue Begutachtung anzuordnen. Es sind bei einer Neubegutach- tung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da der Angeklagte keine neuen Infor- mationen vermitteln kann. Der diesbezügliche Beweisergänzungsantrag des Ange- klagten wird daher abgelehnt. b) Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag, Dr.med. Q. sei als Zeuge zu befra- gen. Seine Ansicht liegt in Form der Berichte vom 19. Dezember 2003 und 8. Juni 2004 schriftlich bei den Akten. Im Bericht vom 8. Juni 2004 hat er dabei ausdrücklich festgehalten, dass sich aus der bisherigen Behandlung keine neuen Aspekte zum Tatablauf oder zum Tatgeschehen ergeben haben. Von seiner Aussage wären da- her keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, insbesondere nicht zu den sich für den Tatzeitpunkt stellenden Fragen. 3.a) G. X. ist angeklagt, am 24. Oktober 2001 seine Mutter getötet und anschliessend den ihr gehörenden Teil des Doppeleinfamilienhauses in Brand ge- setzt zu haben. G. X. hat während 20 Monaten eine Tatbeteiligung bestritten. Am
19 23. Juni 2003 legte er schliesslich ein Geständnis ab, machte aber in mehrfacher Hinsicht, insbesondere zum Tatablauf im Einzelnen, Erinnerungslücken geltend (act. 4.3.36). Vor Schranken bestätigte der Angeklagte das Geständnis. Auf Befra- gen des Gerichtspräsidenten, was ihn zum Geständnis bewogen habe, erklärte er, dass er die Tat stets verdrängt habe. Darauf habe er begonnen sie zu verarbeiten. So sei er weitergekommen und konnte darüber reden. Der zeitliche Abstand zur Tat habe ihm geholfen. Er habe das Geständnis für ihn selbst abgelegt; die Ankündi- gung des Untersuchungsrichters, dass wegen Mord Anklage erhoben werde, habe keinen Einfluss gehabt. Er habe sich nach dem Geständnis etwas erleichtert gefühlt. Weiterhin will der Angeklagte sich jedoch an wesentliche Einzelheiten im Tatablauf nicht erinnern. Er stehe aber zum Geständnis; er habe realisiert, was er getan habe, aber dennoch nicht begriffen. Er erklärte, nicht unterscheiden zu können, was nun Erinnerungsbilder seien und was ihm auf Grund der Strafuntersuchung über das Tatgeschehen eingeflossen sei. Der detaillierte Tatablauf ist aber gerade im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Tat von ausschlaggebender Bedeutung. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisre- geln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen des Angeklagten beurteilen zu können, inwiefern dieser für die ihm vor- geworfenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt grundsätzlich beim Staat (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Winterthur 1984, S. 149; Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zwei- fel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis beste- hen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechts- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über-
20 zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zwei- fel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Praxis 2002 Nr. 180 Erw. 3.4; PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N 294 zu §17). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Niklaus Schmid, a.a.O., N 286 ff. zu §17). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, W. 1999, § 54 N 5). c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhaltes sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkun- den enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdi- gung zu unterziehen. Fest steht, dass +H. X. zum Zeitpunkt des Brandausbruches bereits tot war. Sie wurde in ihrem Haus, im oberen Bereich der Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss mit einem Klauenhammer getötet (act. 4.4.13, act. 4.1.7). Ihre Leiche wurde anschliessend in ihr Schlafzimmer verbracht, beim Kopf der Lei- che wurde Feuer gelegt und es wurden an weiteren Orten im Haus Brandherde gesetzt. ca) Im Einzelnen ergeben die Akten folgendes: An der Leiche wurden neben multiplen Kopfwunden zusätzliche Verletzungen, wie Ausbruch eines Frontzahnes, darüber feinste Quetschwunden an der Oberlippe, eine halbscharfe Schnittverlet- zung (Abwehrverletzung) am rechten Zeigefinger mit Durchtrennung der Beuge- sehne und eine Einblutung am Oberarm festgestellt. Zudem fand der Obduzent ei- nen Riss in der Axillarfalte des linken Arms, der allerdings bei der Bergung der Lei- che entstanden sein dürfte (act. 4.4.13, S. 14 ff.). Ein Stiftzahn von +H. X. wurde auf der Treppe am Tatort gefunden (act. 4.1.7, S. 13). Im Keller des Hauses X. konnte ein Klauenhammer sichergestellt werden. Dem Auswertungsbericht des wis- senschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2002 kann ent- nommen werden, dass der in die Untersuchung aufgenommene Klauenhammer -
21 oder ein, in seinen Formen und Dimensionen der Aufschlagflächen, damit überein- stimmendes Objekt - die beiden mittels forensischer Photogrammetrie ausgewerte- ten Verletzungsbereiche am Kopf der Verstorbenen verursachte (act. 4.6.5, S. 15). Ebenso kommt der Rechtsmediziner PD Dr. med. Z. in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 zum Schluss, dass alle bei der Leiche nachgewiesenen Verletzungen dem Klauenhammer zugeordnet werden können und ein anderes Tatinstrument ausgeschlossene werden könne, vorbehältlich eines genau gleich geformten und genau gleich grossen und genau gleich schweren Hammers (act. 4.4.13, S. 8). Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen hat in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2001 festgestellt, dass das DNA-Profil von + H. X. am Abrieb vom Hammerkopf und an einer weiteren Stelle am Hammerstiel zwischen Kopf und Griff nachgewiesen werden konnte (act. 4.5.3, S. 6f). Diese Untersuchungsergeb- nisse lassen keinen Zweifel daran, dass die Verstorbene mit dem im Hause Gerber beschlagnahmten Klauenhammer malträtiert worden ist; die Tatwaffe ist zweifelsfrei bestimmbar. Ebenfalls konnte die Todesursache klar definiert werden. Im Gutachten des Rechtsmediziners PD Dr.med. Z. wird ausgeführt, dass die ausgeprägten schweren Schläge gegen den Schädel nicht nur zu den Hautverletzungen, zu den Knochenbrüchen und Berstungen geführt hätten, sondern auch zu schweren Ver- letzungen des Gehirns. In den Untersuchungen hätten sich Blutungen im Bereich des sog. Pons und des Hirnstammes, wo alle lebenswichtigen Zentren lägen, ge- funden. Verletzungen in diesen Hirnbereichen seien fast ausnahmslos tödlich. An- dere Todesursachen als die schweren Schädelhirnzertrümmerungen konnten aus- geschlossen werden, so auch eine Rauchgas/CO-Vergiftung, womit die Todesursa- che eindeutig feststeht (act. 4.4.13, S. 9). Der Todeszeitpunkt wurde dabei auf die Zeit zwischen der Rückkehr der Verstorbenen vom Mittagessen nach Hause und dem Brandausbruch ermittelt (act. 4.4.13, S. 10). Gutachterlich gesichert ist im Wei- teren der genaue Tatort. Gemäss dem Rechtsmediziner PD Dr. Z. kann ein anderer Tötungsort als der obere Bereich der Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss aus- geschlossen werden. Zu diesem Schluss gelangt er vor allem auf Grund der im obe- ren Bereich der Treppe festgestellten Blut- beziehungsweise Blut-Spritzspuren. Massive Schädelverletzungen, wie sie bei +H. X. vorliegen, würden zu erheblichem Blutverlust, vor allem nach aussen, in geringerem Masse nach innen, führen. Aus- geschlossen wird dabei auch, dass sich die blutende Leiche je an einem anderen Ort als zwischen oberem Treppenbereich und Schlafzimmer befunden hat (act. 4.4.13, S. 10f). Für den erwähnten Tatort sprechen weitere Indizien. Es konnten beispielsweise im oberen Treppenbereich mehrere Einschlagspuren festgestellt und gesichert werden (act. 4.7.1, S. 6 und 14), wovon eine dieser Einschlagspuren der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich genau untersucht und dem in
22 die Untersuchung aufgenommenen Klauenhammer - oder einem klauenförmigen Objekt ähnlicher Dimensionen - zugeordnet werden konnte (act. 4.6.5, S. 13f). Spu- renkundlich liess sich der Zeitpunkt des Einschlages nicht bestimmen. Die Strafun- tersuchung ergab jedoch keine Hinweise darauf, dass die fraglichen Einschlagspu- ren bereits vor der Tat vorhanden gewesen wären (act. 5.90, S. 3; act. 5.91, S. 2; act. 5.92, S.2). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Täter den Kopf des Op- fers teilweise verfehlt und die Treppe getroffen hatte. Bezüglich des nachgewiese- nen Blutspurenbilds im Bereich des Ganges im oberen Wohnbereich hält PD Dr.med. Z. fest, dass sie sich sehr gut mit den Hammerschlägen gegen den Kopf vereinbaren liessen, da sowohl beim mehrfachen Schlagen auf einen blutenden Kopf als auch durch Hochziehen des Hammers zu weiteren Schlägen Blutspuren vorwiegend in Form von Spritzspuren erzeugt werden (act. 4.4.13, S. 11). Weitere Hinweise bezüglich der Bestimmung des Tatortes sind, dass am Verputz oberhalb der Treppe im fraglichen Bereich Kratzspuren festgestellt wurden, welche ebenfalls vom Tatwerkzeug stammen dürften und dass im gleichen Bereich auf der Treppe ein Stiftzahn des Opfers gefunden werden konnte (act. 4.1.7, S. 6 und 14). Wesent- lich ist im Weiteren, dass im Schlafzimmer der Verstorbenen, wo die Leiche aufge- funden wurde, keine Blutspritzer am Mobiliar und an den Wänden gesichert werden konnten. Dabei ist von Interesse, dass der Rechtsmediziner PD Dr.med. Z. auf Grund der auffallend wenig vorhandenen Blutspuren zwischen Treppenende und dem Schlafzimmer der Verstorbenen zum Schluss kommt, dass der zweifellos stark blutende Kopf beim Verbringen des Körpers in das Schlafzimmer "geschützt" wor- den ist, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Diese Spuren und die Spuren im Schlafzimmer sind morphologisch mehrheitlich Wischspuren (act. 4.4.13, S. 11). Aus all diesen Indizien kann der Schluss gezogen werden, dass +H. X. im oberen Bereich des Treppenabsatzes getötet worden ist. Auf Grund des Verletzungsbildes der Verstorbenen wurde rechtsmedizinisch eine Täterschaft von zwei oder mehr ausgeschlossen. Dabei wurden die Zeichen stumpfer Gewalt an der rechten Wange und am rechten Arm der Verstorbenen als Hinweis auf einen linkshändigen Täter gewertet (act. 4.4.13, S. 12). Der Angeklagte ist Linkshänder (act. 4.4.12, S. 2). Interessant ist ferner, dass ab dem Griff des Tatwerkzeugs DNA des Angeklagten gesichert werden konnte (act. 4.5.3, S. 6). Am Hammerkopf befanden sich DNA Spuren vom Angeklagten und der Verstorbenen. Am Stiel des Klauenhammers konnte DNA von +H. X. und von einem an der Spurensicherung beteiligten Polizei- funktionär gesichert werden (act. 4.4.3, S. 6f). An der gesamten Hammeroberfläche konnten keine anderen DNA-Profile gefunden werden. Daraus muss geschlossen werden, dass - ausser dem Polizeifunktionär - der Angeklagte und die Verstorbene als letzte mit dem fraglichen Hammer in Berührung kamen. Im Schlafzimmer der
23 +H. X. konnte sodann unter anderem eine sogenannte Screammaske sichergestellt werden (act. 4.2.1., S. 18). Genaue Untersuchungen brachten am schwarzen Tuch der Maske feinste Blutspritzer zu Tage (act. 4.2.05, Foto Nr. 1 und 2). Diese befan- den sich auf der Vorder- und der Rückseite des Tuchs, welches beim Tragen der Maske den Halsbereich und den oberen Brustbereich abdeckt. Diese zarten Blut- spuren konnten mittels DNA-Analsye der getöteten +H. X. zugeordnet werden (4.5.3, S. 7). Es stellte sich die Frage, ob die Blutspritzer an die Maske gelangten, als diese irgendwo, bsp. auf dem Boden lag oder als die Maske getragen wurde. Dabei kamen der Rechtsmediziner und der kriminaltechnische Dienst der Kantons- polizei Graubünden aus verschiedenen Überlegungen zum gleichen Schluss, näm- lich dass die Blutspritzer am ehesten beim Tragen dieser Maske verursacht worden sein dürften (act. 4.5.3., S. 7; act. 4.1.7, S. 9). Dafür spricht auch, dass die Scream- maske eigentlich auf dem CD-Ständer beim Fenster im Zimmer des Bruders des Angeklagten aufbewahrt wurde und nicht im Zimmer der +H. X. (act. 5.64, S. 3; act. 5.69, S. 2; act. 5.92, S. 3). Gemäss der Aussage des Rechtsmediziners PD Dr.med. Z. muss es beim Tragen der Screammaske bei grosser körperlicher Anstrengung zwingend zu einer Übertragung von DNA-Material auf die Maske kommen (act. 4.4.10). Hat also der Täter zum Zeitpunkt der Tötung die Maske getragen, wovon aus den oben dargelegten Gründen ausgegangen werden muss, müsste sich auf der Maskeninnenseite zwingend DNA des Täters befinden. Die DNA-Untersuchung ergab, dass an dem Abrieb von der Innenseite der Maske ein DNA-Profil erstellt werden konnte, das mit demjenigen des Angeklagten übereinstimmt (act. 4.5.3, S. 4; act. 4.5.9, S. 3f.). Dabei wurde der Abrieb auf das Vorhandensein von minimals- ten Beimengungen von DNA-Merkmalen untersucht, die nicht dem Angeklagten zu- geordnet werden können. Es zeigte sich, dass der Abrieb ab der Innenseite der Maske ein reines DNA-Profil darstellt, das keine weitere Beimengung an DNA enthält (act. 4.9.5, S. 3f). Im Zimmer der Verstorbenen wurden ferner verschiedene Kleidungsstücke wie ein Pullover der Marke Umbro, ein roter Faserpelz, eine dun- kelblaue Turnhose und eine hellblaue Turnhose der Marke Umbro gefunden (act. 4.2.1, S. 18). An der Vorderseite der hellblauen Turnhose konnte der kriminaltech- nische Dienst der Kantonspolizei Graubünden eine Vielzahl von Blutspritzern fest- stellen (act. 4.1.7, S. 9). Die Hosenrückseite wies bedeutend weniger Blutspritzer auf (act. 5.4.05, Fotos 5 bis 12). Der Pullover war auf der Vorderseite stark blutver- schmiert (act. 5.4.05, Fotos 3 und 4). Diese Blutflecken konzentrierten sich vor allem im vorderen Schulterbereich und sehr ausgeprägt über die rechte Brustseite und den rechten Ärmel. Im unteren Bereich waren vereinzelt kleine Blutspritzer zu er- kennen. Die Pulloverrückseite war mit bedeutend weniger Blut behaftet. An der im Schlafzimmer unmittelbar neben der Liegestelle der Leiche (Kopf) aufgefundenen
24 dunkelblauen Turnhose (angebrannt) konnten keine Blutspuren in Form von feinen Spritzer oder Tropfen festgestellt werden (act. 4.1.7, S. 9). Die Rechtsmedizin konnte der getöteten +H. X. zuzuordnende DNA in Blutspuren an der hellblauen Hose und an der gleichen Hose in Mischspuren im Bereich der Beinnaht, der Kordel und am Bund innen nachweisen. Das DNA-Profil des Angeklagten war ebenfalls an drei untersuchten Stellen der blauen Hose nachweisbar. Die Mischspurenprofile an der Beinnaht, am Bund und an der Kordel enthielten die DNA von +H. X. und vom Angeklagten. Mit Ausnahme einer DNA-Spur am Hosenbund, welche gemäss Spu- renvergleich offenbar von einem mit der Spurensicherung beauftragten Polizeifunk- tionär stammte, fand sich an der Hose kein DNA-Material von anderen Personen (act. 4.5.2, S. 6). Dabei darf mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die DNA, die dem Angeklagten zugeordnet werden kann, beim Tragen der Hose übertragen worden ist, da von der Innenseite DNA genommen worden ist (act. 4.5.2, S. 5). Im Weiteren stellen die an der Hose festgestellten Blutauflagerun- gen Blutspritzer dar, die dadurch übertragen worden sind, dass sich die Hose in einem Bereich befunden hatte, in dem Blut herumspritzte. Eine flächenhafte Über- tragung, allenfalls durch Kontakt mit blutbehafteten Stellen (z.B. an der Leiche oder anderen Gegenständen) kann ausgeschlossen werden (act. 4.5.2, S. 5). Nach Dar- stellung des Angeklagten hatte er die roten Shorts, welche er beim Verlassen des Hauses trug, während des ganzen Tages an (act. 5.23, S. 3; act. 5.28, S. 1). Gemäss der Zeugenaussage des Handelsvertreters M., der den Angeklagten am Morgen des 24. Oktober 2001 aufgesucht hatte, trug der Angeklagte am fraglichen Tag, um zirka 10.15 Uhr aber schwarze oder blaue Trainingshosen (act. 5.16; act. 5.62, S. 2). Wie erwähnt wurde im Zimmer der Getöteten - in einem Bereich, in dem kein Blut herumspritzte (act. 4.1.7, S. 12) - auch ein beiger Pullover der Marke Um- bro gefunden, welcher dem Angeklagten gehört. Die Ergebnisse der DNA-Untersu- chung sprechen dafür, dass der Pullover vom Bruder des Angeklagten und vom Angeklagten getragen worden ist und es sich bei den untersuchten Blutspuren um Blutspritzer handelt, die von +H. X. stammen (act. 4.5.5, S. 4). Im Innern des Hauses waren mit Ausnahme des Untergeschosses praktisch in allen Räumen mehrere Brandherde festzustellen (act. 4.1.7, S. 2 ff.). Im Schlaf- zimmer der +H. X. waren zwei Brandherde erkennbar. Einer davon befand sich auf der linken Seite des Doppelbettes. Bei der Brandstelle waren die Schlafdecke sowie die Tagesdecke leicht zurückgeschlagen. Obenauf lag ein roter Kehrichtsack, worin sich Zeitschriften und weiteres Papier befanden. Dazwischen und zum Teil obenauf kamen blutgetränkte Papier-Kosmetiktüchlein zum Vorschein. Das Material war teil- weise angebrannt und auch verkohlt. Am Rand des Brandherdes lag ein Haufen
25 unverbrannter und nicht angesengter Konfetti. Darunter waren Sex-Hefte abgelegt. Der zweite Brandherd befand sich zwischen dem Fussende des Doppelbettes und der gegenüberliegenden Wand. Der Teppich war im Bereich des Kopfes des Leich- nams, welcher dort lag, angebrannt. Im Schlafzimmer des Bruders des Angeklagten konnte auf dessen Bett ein Brandherd festgestellt werden. Es wurden verschiedene als Schulunterlagen identifizierte Blätter vorgefunden, die zum Teil mit "G. X." ge- kennzeichnet waren. Im Schlafzimmer von G. X. konnte je ein kleiner Brandherd im Gestell des Schreibtisches sowie in einem Wäschekorb festgestellt werden. An bei- den Stellen wurde Papiermaterial entfacht. Eine ausgeprägte, grossflächige Brand- stelle zeigte sich auf seinem Bett. Das Feuer hatte sich tief in die Matratze einge- fressen und diese stark in Mitleidenschaft gezogen. Im Badezimmer war kein Brand- herd auszumachen. Hingegen fiel eine praktisch leere Dose Nitroverdünner auf, welche auf dem rechten Rand des Lavabos stand, und ein roter Waschlappen, wel- cher stark durchnässt in der Badewanne lag. Auf der Treppe vom Parterre zum Obergeschoss konnten verschiedene Brandherde festgestellt werden. Dabei fiel auf, dass grundsätzlich auf denjenigen Tritten Feuer gelegt worden war, auf wel- chen grössere Blutflecken beziehungsweise Blutspuren vorhanden waren. cb) Der Bruder des Angeklagten befand sich zum Zeitpunkt der Tat nach- weislich nicht zu Hause; er befand sich in Steyrermühl (A) in der Papiermacher- schule (act. 5.24, S. 2; act. 5.58; act. 5.88; act. 5.33; act. 5.87). Dahingegen hielt sich der Angeklagte zu Hause auf. Er rief am Morgen des 24. Oktober 2001 seinen Lehrmeister an und teilte ihm mit, er könne krankheitshalber noch nicht zur Arbeit kommen. Wahrheitswidrig sagte er dem Lehrmeister nicht nur, er sei beim Arzt ge- wesen, sondern auch, dass dieser ihm eine Magen-/Darmverstimmung diagnosti- ziert habe (act. 5.25, S. 3; act. 5.45, S. 3). Widersprüche in seinen Aussagen finden sich auch in Bezug darauf, wie der Tag begonnen haben soll: Einmal will er nach dem Wecken durch die Mutter zur Arbeit gegangen und dann wieder zurück gekehrt sein. Ein anderes Mal will er direkt zu Hause geblieben sein. Seine Mutter sei damit einverstanden gewesen (act. 5.1, S. 2; act. 5.8; act. 5.9, S. 2; act. 5.12, S. 2 und act. 5.28, S. 1). Auf Grund des Untersuchungsergebnisses ist dahingegen davon auszugehen, dass seine Mutter nichts davon wusste, dass er nicht zur Arbeit ging. Auf Grund verschiedener Zeugenaussagen ist nämlich anzunehmen, dass +H. X. sonst kaum mit ihrem Vater zum Mittagessen gegangen wäre (act. 5.27, S. 2; 5.70, S. 7f). Fest steht im Weiteren, dass +H. X. um zirka 12.40 Uhr nach Hause zurück kam (act. 5.7, S. 1; act. 5.13, S. 1). Bei den Befragungen gab der Angeklagte an- fänglich an, um 13.00 Uhr von der Wohnstube in sein Zimmer gegangen zu sein; er will damals auf den Wecker geschaut haben (act. 5.1, S. 2; act. 5.8, S. 1; act. 5.9,
26 S. 2). Nach den Feststellungen der Polizei funktionierte der Wecker einwandfrei (act. 4.1.1, S. 19). Als dem Angeklagten später vorgehalten wurde, dass er dann seine Mutter in der Wohnstube gesehen haben müsse, gab er an, er sei schon vor 13.00 Uhr in seinem Zimmer gewesen (act. 5.40, S. 1). Der Angeklagte sagte dabei anfänglich aus, im Zimmer auf seinem Bett geschlafen zu haben, als er plötzlich starken Rauchgeruch wahrgenommen habe. Er habe das Haus über die Küche ver- lassen und die Nachbarn alarmiert. Vor dem Haus habe er das Fahrzug der Mutter bemerkt, weshalb er angenommen habe, sie sei noch im Haus. Er habe dieses wie- der betreten, doch wegen des Rauchs sei er nicht weiter als bis zur Wohnstube gekommen; er habe das Haus wieder verlassen müssen (act. 5.1, S. 1). Zwei Tage später gab er an, nachdem er erwacht sei, sei er noch in das Zimmer der Mutter gegangen. Die Mutter sei nicht im Zimmer gewesen (act. 5.8, S. 19). Diese Aussage wiederholte er in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme und erklärte, dass er im Zimmer seiner Mutter gestolpert sei. Seines Erachtens habe sich seine Mutter nicht im Zimmer befunden. Man habe noch so viel gesehen, dass er sie ge- sehen hätte. Er habe noch durch das Fenster auf den Balkon geschaut, aber auch dort sei seine Mutter nicht gewesen (act. 5.9, S. 3). In einer späteren Einvernahme sagte er hingegen, im Zimmer sei es nicht sehr hell gewesen. Zumindest habe er die Mutter in Richtung Balkon nicht sehen können (act. 5.10, S. 2). Wiederum ein paar Tage später deponierte er, dass es im Schlafzimmer der Mutter sehr dunkel gewesen sei; er habe nicht mehr zum Balkon gesehen (act. 5.23, S. 2). Die Aussa- gen des Angeklagten sind im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall äusserst widersprüchlich. Aktenkundig sind weitere widersprüchliche Aussagen des Ange- klagten, wie zum Beispiel diejenigen über den im Badezimmer aufgefundenen Ni- troverdünner (act. 5.51, S. 7 f; act. 5.54, S. 1 und act. 5.69, S. 2). Der Angeklagte hat auch offensichtlich gelogen. Er sagte aus, dass er die Screammaske nur kurz in den Händen gehalten habe; er habe sie aber nie angezogen (act. 5.54, S. 2; act. 5.69, S. 2 und 5.75, S. 8). Die Gerichtsmedizin konnte nachweislich das Gegenteil belegen (act. 4.5.3, S. 4 und 7; act. 4.4.12). Nach dem Ereignis wurde der Angeklagte ins Kantonsspital Chur eingeliefert. Dort stellte der Sachbearbeiter der Kantonspolizei eine scheinbare Verletzung am linken Bein des Angeklagten fest und fotografierte diese. Als der Polizeibeamte die fragliche Körperstelle anschliessend einer Ärztin zeigen wollte, war die blutige Stelle kaum mehr zu sehen. Trotzdem war es möglich, ab der Beinhaut des Angeklagten etwas Blut sicherzustellen und eine DNA Analyse durchführen zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass das fragliche Blut von +H. X. stammte (act. 4.1.7, S. 7f.; act. 4.1.4, S. 2 und act. 4.5.1).
27 cc) Die angeführten Sachbeweise und Indizien sprechen für eine Täterschaft des Angeklagten und gegen eine Dritttäterschaft. Vergegenwärtigt man sich, dass +H. X. lediglich zirka drei Meter vom Zimmer des Angeklagten erschlagen wurde, in welchem er nur leicht geschlafen haben will, wird deutlich, dass er diese mit Sicher- heit lautstarke Auseinandersetzung gehört haben müsste. Es ist ja erwiesen, dass der Täter mehrfach massiv auf den Schädel von +H. X. eingeschlagen und zumin- dest einmal das Ziel verfehlt und die Holztreppe getroffen hat. Dabei hat sich die Verstorbene nachweislich gewehrt (Abwehrverletzungen) und sie dürfte höchst wahrscheinlich geschrien haben (vgl. Aussage K. act. 5.6 und act. 5.29). Es ist un- wahrscheinlich, dass der Angeklagte davon nicht aufgewacht wäre, zumal er keine Kopfhörer getragen hatte (act. 5.11, S. 2). Seine Aussage, dass er geschlafen und von der Tötung seiner Mutter nichts mitbekommen haben will, ist auf Grund der geschilderten Umstände unglaubwürdig. Sie lässt vielmehr vermuten, dass der An- geklagte für die Tat verantwortlich zeichnet. Gegen eine Dritttäterschaft spricht so- dann das Verhalten des Täters nach der Tötung. Ein Dritttäter hätte wohl kaum im Zimmer unmittelbar vor dem nicht tief schlafenden Angeklagten ein Feuer entfacht oder im Überbau seines Bettes Sexhefte geholt und auf dem Bett der Verstorbenen deponiert (act. 5.9, S. 4; act. 5.28, S. 7; act. 5.28, S. 5; act. 5.84, S. 2 f. und act. 5.89. S. 2). Es ist viel wahrscheinlicher, dass jeder Dritttäter das Haus, in welchem sich der Angeklagte aufgehalten hat, so schnell wie möglich verlassen hätte. Ebenso unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar ist, dass - folgt man der Sach- verhaltsdarstellung des Angeklagten - das Feuer in seinem Schlafzimmer auf sei- nem Bett erst gelegt worden sein soll, nachdem er das Haus verlassen hatte. Der unbekannte Dritte hätte diesfalls bei seiner Flucht aus dem Haus vom Angeklagten oder von L., der sich zum fraglichen Zeitpunkt hinter dem Haus aufhielt, gesehen werden müssen (act. 5.98 und act. 4.3.4 Lageplan). Unglaubwürdig ist sodann, dass der Angeklagte seine tote Mutter in ihrem Schlafzimmer nicht gesehen haben will, obwohl sich der Fundort im Eingangsbereich des Zimmers genau dort befand, wo er angab - nota bene erst nach der Blutspurensicherung an seinem Knie -, gestürzt zu sein. Neben seinen widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren Aussagen und zum Teil offensichtlichen Lügen sprechen die Sachbeweise klar für die Täterschaft des Angeklagten. Ab dem Griff des Tatwerkzeuges konnte DNA des Angeklagten sichergestellt werden. Damit steht fest, dass der Angeklagte - neben +H. X. - als letzte Person mit dem fraglichen Hammer in Berührung kam. Diese Erkenntnis führt unweigerlich zum Schluss, dass nur er das Tatwerkzeug nach der Tötung in den Keller gebracht haben kann. Im weiteren ist gesichert, dass die Screammaske vom Täter getragen worden sein muss, als er auf das Opfer einschlug. In der Maskenin- nenseite liess sich nun nur das DNA-Profil des Angeklagten nachweisen; dies ob-
28 wohl er während der Untersuchung abgestritten hatte, die Maske jemals getragen zu haben. Die Untersuchungsergebnisse sprechen im Weiteren dafür, dass die blaue, mit Blutspritzern von +H. X. versetzte Turnhose bei der Tatausführung getra- gen wurde. An der Hose konnte ebenfalls DNA des Angeklagten nachgewiesen wer- den, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Tragen der Hose übertragen wor- den sein muss (act. 4.5.2, S. 5). Diese Indizienkette lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte diese Hose trug, als er seine Mutter tötete. Die gleichen Überlegungen gelten bezüglich des untersuchten Pullovers. Bei diesem wurde zwar auch noch DNA des Bruders des Angeklagten festgestellt. Es kann jedoch sicher ausgeschlos- sen werden, dass sich der Bruder zum Tatzeitpunkt im Hause aufhielt. Bezüglich der Kleidungsstücke kommt hinzu, dass die Aussage des Angeklagten, er habe die roten Shorts den ganzen Tag getragen, nicht stimmen kann. Die Hose war kaum verunreinigt, obwohl der Angeklagte erklärte, nach Brandausbruch im Haus noch gestürzt zu sein. Zudem bestätigte der Handelsvertreter M. als Zeuge, dass der Angeklagte am Vormittag schwarze oder blaue Trainingshosen getragen hatte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten stellt der Umstand dar, dass er Linkshänder ist und nach den rechtsmedizinischen Erkenntnissen die an der Leiche festgestellten Zeichen stumpfer Gewalt Hinweise auf einen linkshändigen Täter bil- den. Gemäss den Ausführungen des Rechtsmediziners war der Angeklagte auf Grund seiner körperlichen Konstitution zudem in der Lage, diese Tat zu verüben (act. 4.4.12, S. 4). Offensichtlich ist auch, dass - entgegen den Aussagen des An- geklagten - er und seine Mutter sich gesehen haben müssen, nachdem sie nach Hause gekommen war. Er will ja gegen 13.00 Uhr vom Wohnzimmer in sein Schlaf- zimmer gegangen sein. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich seine Mutter bereits im Haus auf. Die vorliegenden Beweise und Indizien lassen keine Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte seine Mutter getötet hat. Bereits die vor dem Geständnis gemachten Aussagen des Angeklagten lassen darauf schliessen, dass es sich um Schutzbe- hauptungen handeln muss, da sie nicht nachvollziehbar sind und jeglicher Logik entbehren. Evident ist zudem, dass er in verschiedenen Punkten gelogen hat. Er- härtet wird diese Schlussfolgerung durch die Ergebnisse der DNA-Untersuchungen, welche eine deutliche Sprache sprechen. Danach kann es nur der Angeklagte ge- wesen sein, welcher seine Mutter tötete. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses spricht einiges dafür, dass es bereits im Wohnzimmer des Hauses von +H. X. zu einer ersten Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Armbanduhr des Ange- klagten abgerissen wurde. Der Rechtsmediziner konnte im Bereich des linken Handgelenks von G. X. mehrere relativ frische Schürfungen feststellen, die gemäss rechtsmedizinischem Gutachten gut zu einem heftigen Entfernen eines feingeripp- ten metallenen Uhrbandes passen würde (act. 4.4.12, S. 3). Die fragliche Uhr wurde
29 mit defektem Armbrand im Wohnzimmer gefunden (act. 4.1.7, S. 7; act. 4.2.2, S. 16). Die Aussagen des Angeklagten zum Verbleib seiner Uhr waren widersprüch- lich: Zunächst will er sie in seinem Schlafzimmer gelassen haben und - nach der Mitteilung des Fundortes - meinte er, dass er die Uhr vielleicht im Wohnzimmer ab- gezogen habe (act. 5.23, S. 2; 5.28, S. 4). Im weiteren Verlauf der Auseinanderset- zung dürfte gegen das Opfer auch stumpfe Gewalt gegen die rechte Wange und den rechten Arm eingesetzt worden sein. Zur eigentlichen Tötungshandlung kam es im oberen Treppenbereich, wo der Angeklagte seiner Mutter mit einem Klauenham- mer mehrfach mit enormer Wucht gegen den Kopf schlug. Dabei verfehlte er sein Ziel teilweise und traf mit dem Hammer mehrmals die Treppe. Als der Angeklagte auf seine Mutter einschlug, trug er die erwähnte Screammaske, die blauen Shorts und den beigen Pullover. Den Klauenhammer muss er zuvor im Keller des Hauses und die Screammaske aus dem Zimmer seines Bruders geholt haben. Anlässlich der Ablegung des Geständnisses am 23. Juni 2003 gab der Angeklagte an, dass es ihm plötzlich "total ausgehängt" habe. Er wisse nur noch, dass er sich in den Keller begeben und den Hammer behändigt habe. Danach sei er in das Zimmer seines Bruders gegangen und habe die Screammaske über den Kopf gezogen. Als er aus dem Zimmer gekommen sei, sei seine Mutter gerade die Treppe hoch gekommen. Er wisse nur noch, dass er seiner Mutter mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen habe (act. 5.102, S. 1 f). In der Folge brachte der Angeklagte seine Mutter in das Schlafzimmer, woran er sich nicht mehr erinnern will (act. 5.102, S. 4). Nun reinigte der Angeklagte den Tatort so gut als möglich. Er mag sich erinnern, dass er auf der Treppe gewesen sei und versucht habe, das Blut wegzuwischen; er wisse aber nicht mehr womit (act. 5.102, S. 4). Dabei gibt es klare Hinweise, dass er mit dem Tat- werkzeug versuchte die Verunreinigungen an der Treppenwand wegzukratzen (act. 4.1.7, S. 14). Zudem dürfte er dafür Papiertücher benutzt haben, die er danach auf das Bett seiner Mutter legte, und zudem einen nassen Waschlappen, den er ansch- liessend in der Badewanne deponierte (act. 4.1.7, S. 5). Am fraglichen Waschlap- pen konnte DNA-Material von +H. X. sichergestellt werden (act. 4.5.2). Dass der Tatort mit Hilfe von Wasser gereinigt wurde, liegt nahe, da nur auf diese Weise er- klärt werden kann, weshalb bereits Blutflüssigkeit in die tiefere Holzstruktur der Treppe eingedrungen war und weshalb Blutrückstände von der Mauer des Oberge- schosses den Weg ins Untergeschoss fanden (act. 4.1.7, S. 14: act. 4.2.2, S. 15). Ein allfälliger Einsatz von Löschwasser durch die Feuerwehr konnte dies nicht be- wirken, weil das Blut - insbesondere auf Grund der hohen Temperatur - bis zu die- sem Zeitpunkt bereits eingetrocknet gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass im Obergeschoss praktisch kein Wasser eingesetzt worden war (act. 4.3.34). Der An- geklagte reinigte auch sich und das Tatwerkzeug. Dabei ist zu vermuten, dass zu-
30 mindest ein Teil dieser Reinigung am Lavabo im Badezimmer im Obergeschoss erfolgte (act. 4.1.7, S. 13). Obwohl es sich um ein Familienbadezimmer handelt, konnte im Siffon des Lavabos nämlich nur Erbmaterial von +H. X. gefunden werden (act. 4.5.2). Ferner konnte hier auch der als Brandbeschleuniger verwendete Nitro- verdünner sichergestellt werden. Das Tatwerkzeug brachte der Angeklagte in ge- reinigtem Zustand in den Keller. Gleichzeitig wird er wohl den dort aufbewahrten Nitroverdünner sowie Konfetti, welches er auf das Bett seiner Mutter legte, geholt haben. Dass sich solches Konfetti vor der Tat im Keller befunden hatte, ergibt sich aus der Aussage des Bruders (act. 5.64, S. 2). Aus dessen Aussage ergibt sich auch, dass der Nitroverdünner üblicherweise aufbewahrt worden war, wo die Tat- waffe gefunden wurde (act. 5.64, S. 4). Entgegen der Aussage des Angeklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass er den Nitroverdünner bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt im Badezimmer beim Lavabo deponiert hatte, da dies seine Mutter nach der glaubwürdigen Zeugenaussage ihrer Freundin N. nicht zugelassen hätte (act. 5.15, S. 2; act. 5.70, S. 2). Schliesslich nahm der Angeklagte Papier, Schul- und Sexhefte aus seinem Zimmer und legte an verschiedenen Orten im Haus Feuer. Dabei wurde offenbar hauptsächlich an Stellen mit grösseren Blutanhaftungen Feuer gelegt. Zudem entfachte er am Kopf der in der Zwischenzeit mit Sicherheit toten Mutter ein Feuer. Nachdem der Angeklagte sich umgezogen und die zum Zeit- punkt der Tötung getragenen Kleidungsstücke im Zimmer seiner Mutter deponiert hatte, verliess er das Gebäude durch die Terrassentüre im Erdgeschoss und mel- dete den Brand der Nachbarin O.. Sicher muss sich der Tatablauf nicht in jeder Einzelheit so abgespielt haben; dessen wesentlichen Elemente sind beweismässig aber erstellt. Entscheidend ist, dass die Sachbeweise, die Indizien und Hinweise derart erdrückend sind, dass auch ohne Geständnis des Angeklagten keine Zweifel bestehen, dass G. X. seine Mutter getötet und anschliessend an verschiedenen Or- ten im Gebäude Feuer gelegt hat. 4.Gemäss Art. 111 StGB wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren be- straft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Er ist charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des To- des eines Menschen voraus (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 111 StGB). Er kommt nur dann zur Anwen- dung, wenn keine der besonderen Voraussetzungen der qualifizierten (Mord gemäss Art. 112 StGB) oder privilegierten (bsp. Totschlag gemäss Art. 113 StGB) weiteren Tötungsdelikte gegeben sind. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als
31 Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt im- mer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupello- sigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durch- setzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden hel- fen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skru- pellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorle- ben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Entschei- dend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und der inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosig- keit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 13f. und Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111
32 Nr. 14.) Bei heftiger Gemütsbewegung infolge einer Konfliktsituation darf der Täter diese nicht oder wenigstens nicht überwiegend selber verschuldet haben (BGE 100 IV 152, 107 IV 106, 108 IV 101, SJZ 69 (1973) 240). Handeln unter grosser seeli- scher Belastung bedeutet ein Tun in einem psychischen Druckzustand, der im Ge- gensatz zum Affekt nicht plötzlich auftritt, sondern sich über eine längere Zeit ent- wickelt hat. Auch diese Gemütslage muss entschuldbar sein (BGE 118 IV 233 und 119 IV 202: Konfliktsituationen im Zusammenhang mit Liebesverhältnissen). Es ist evident, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wer mit einem Tatwerkzeug wie dem vorliegenden und zudem mit erheblichem Kraftauf- wand - so der Rechtsmediziner - auf den Kopf seines Opfers einschlägt, muss mit dessen Tod rechnen. Der Angeklagte hat trotz Gegenwehr seines Opfers mehrmals massiv mit dem Klauenhammer auf dessen Kopf eingeschlagen und so die schwe- ren Kopfverletzungen verursacht, die zum Tode führten. Mit seiner Handlungsweise hat der Angeklagte die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolgs, nämlich die Tötung seiner Mutter, wissentlich und willentlich angestrebt. Vorliegend ist of- fensichtlich direkter Vorsatz gegeben. Es stellt sich die Frage, welcher gesetzliche Tatbestand zur Anwendung gelangt. Das Motiv des Angeklagten ist trotz der lang- wierigen und gründlichen Untersuchung im Dunkeln geblieben. Der Angeklagte konnte oder wollte keine Gründe für die durch ihn begangene Tat angeben. Anläss- lich seines Geständnisses vom 23. Juni 2003 gab er an, dass es ihm plötzlich aus- gehängt habe. Vor der Tat habe er sich ganz "normal" gefühlt; er sei keineswegs irgendwie "aggressiv" oder dergleichen gewesen. Seinen Zustand bei der Tataus- führung vermochte der Angeklagte nicht zu beschreiben. Er gab an, wirklich nicht zu wissen, was das Motiv für die Tat gewesen sei. Er habe mit seiner Mutter nie Streit, aber auch keine tiefe Beziehung gehabt. Es habe nur oberflächliche Ge- spräche gegeben. Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers schloss er nicht aus, dass der Umstand der nicht tiefen familiären Beziehung etwas mit der Tat zu tun haben könnte; er könne sich die Tat aber nicht im geringsten erklären (act. 5.102). Gegenüber dem Gerichtsexperten gab er anlässlich der ergänzenden Exploration vom 10. Juli 2003 auf Nachfrage nach dem Motiv respektive dem Auslöser an, dass er sich nicht erinnern könne, dass es am Tattag einen speziellen Auslöser in Form eines Streites oder einer provozierenden Bemerkung der Mutter gegeben habe. Er gab an, dass er aber schon glaube, dass die Tat etwas mit ihrer Beziehung insge- samt und den Familienverhältnissen beziehungsweise dem Umgang der Familien- mitglieder untereinander zu tun habe (act. 3.24, S. 5). Anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigte der Angeklagte, dass er nicht wisse, weshalb er die Tat begangen habe. Er habe versucht zu eruieren, weshalb er dies getan habe, er habe jedoch
33 keinen Grund gefunden. Er habe zum Tatzeitpunkt keine Gefühle gehabt; es sei wie "Nichts" gewesen. Zu seiner gegenüber dem Gerichtsexperten gemachten Aus- sage, dass die Ursache der Tat in der Beziehung zur Mutter liegen könnte, durch den Gerichtspräsidenten befragt, erklärte er, dass ihm dies damals die einzige Er- klärung erschien. Er sei sich aber nicht sicher; im Nachhinein erscheine dies als möglicher Grund. Er stelle es sich so vor, dass es einen Auslöser gegeben haben müsse; er komme aber nicht darauf, was es gewesen sein könnte. Das Verhältnis zu seiner Mutter beschrieb der Angeklagte derart, dass es selbstverständlich gewe- sen sei, dass sie da war und was sie getan habe. Er habe dies nicht gewürdigt. Die Beziehung sei kühl gewesen. Man habe sich am Morgen und am Abend gegrüsst und über Allgemeinplätze gesprochen. Es habe nie einen Streit gegeben, es sei aber auch nicht viel geredet worden. Dies sei immer so gewesen, weshalb es schwer sei anzugeben, ob er lieber eine tiefere Beziehung gewünscht hätte. Bei Freunden habe er gesehen, dass eine andere Beziehung möglich wäre, was seine Beziehung zur Mutter aber nicht gestört habe. Er habe keinen wirklichen Wunsch zur Veränderung gehabt. Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 3. Septem- ber 2003 wird ausgeführt, dass nach der aktuellen Schilderung des Angeklagten ein affektiv akzentuiertes Geschehen in der Form, dass der Angeklagte sich durch eine Äusserung der Mutter akut provoziert gefühlt hätte oder dass die Tat im Rahmen einer konfliktreichen Auseinandersetzung geschehen sei, auszuschliessen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine wahrscheinliche Tatkonstellation, dass ein länger schwelender Mutter-Sohn-Konflikt vorgelegen hätte, wobei sich beim Angeklagten über einen längeren Zeitraum aggressive Gefühle gegenüber der Mutter "ange- staut" haben könnten, die er auf Grund seiner Persönlichkeitsbesonderheiten zunächst nicht als solche registriert beziehungsweise verdrängt habe und die sich dann im Tatzeitpunkt "entladen" hätten. Allerdings spreche im Kontext nichts für einen hochgradigen affektiven Erregungszustand (act. 3.24, S. 7 ff.). Es bestehen damit keine Hinweise, dass der Angeklagte in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung aus einer speziellen Konfliktsituation heraus ge- handelt hätte. Der Affekt respektive der psychische Druckzustand müsste kumulativ auch noch objektiv gerechtfertigt erscheinen, was auszuschliessen ist, da keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht gleich reagiert hätte. An dieser Feststellung vermag auch die Hypothese des Gerichtsexperten über die mögliche Tatkonstellation nicht zu ändern. Nach den zahlreichen Zeugenaussagen gab es ja keine wesentlichen Konflikte zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter, was der Angeklagte vor Schranken wiederum bestätigt hat. Sodann verneinte der Angeklagte dezidiert, dass eine akute Konfliktsi-
34 tuation zur Tat geführt habe. Es bestehen absolut keine Hinweise, die es erlauben würden, die Tat des Angeklagten als Totschlag nach Art. 113 StGB zu qualifizieren. Es ist zu prüfen, ob die Tat unter den qualifizierten Mordtatbestand zu sub- sumieren ist. Diese Frage ist durch eine Gesamtwürdigung der inneren und der äus- seren Umstände der Tat zu beantworten, wobei direkt mit der Tat zusammenhän- gende Umstände berücksichtigt werden dürfen, falls sie Rückschlüsse auf die Tat zulassen (BGE 127 IV 14; BGE 117 IV 370). Da das Tatmotiv nicht ermittelt werden konnte, konnten keine Erkenntnisse über den Beweggrund respektive den Zweck der Tat gewonnen werden. Zu Gunsten des Angeklagten kann nicht, wie es die Ver- teidigung beantragt, von einem eigentlichen Aggressionsstau im Zusammenhang mit dem aus der Sicht des Angeklagten belasteten Verhältnis zur Mutter ausgegan- gen werden. Der Gerichtsexperte hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass sämtliche Überlegungen zum motivationalen Hintergrund der Tat hypothetisch bleiben müssten. Ohne entsprechende Angaben des Angeklagten sei es nicht mög- lich, differenziert und verlässlich dazu Stellung zu nehmen, welche psychischen Vorgänge im Tatzeitpunkt bei ihm abgelaufen seien (act. 3.20, S. 34). Sodann spre- chen die kriminalistischen und rechtsmedizinischen Feststellungen eher für ein ge- zieltes Vorgehen des Angeklagten und nicht für einen impulshaften Aggressions- durchbruch. Der Angeklagte war mit einem aus dem Keller geholten Klauenhammer bewaffnet und mit einer aus dem Zimmer des Bruders geholten Maske bedeckt als er seine Mutter auf der Treppe erschlug. Gemäss der Aussage des Gerichtsexper- ten vor Schranken ist es nicht vorstellbar, dass der Angeklagte sich in einem Ag- gressionsschub der Tatwaffe und der Maske behändigt hätte, weil er sich bei einem solchen Handlungsunterbruch entladen hätte. Der Angeklagte hätte also bereits vor dem Aggressionsdurchbruch im Besitze des Klauenhammers und der Maske gewe- sen sein müssen. Als weitere Voraussetzungen hätte ein länger schwelender Mut- ter-Sohn-Konflikt vorliegen müssen, der sich gerade im Moment der Begegnung auf der Treppe durch eine als provokativ empfundene Bemerkung der Mutter entzündet hätte. Diese Tatkonstellation findet, wie gesagt, in den Akten keine Stütze. Der An- geklagte gab an, sich an dem Tag normal und nicht aggressiv gefühlt zu haben. Er habe zum Tatzeitpunkt keine Gefühle gehabt. Er will auch nie mit seiner Mutter ge- stritten haben, er hat aber die Beziehung als kühl und oberflächlich empfunden. Nach den verschiedenen Zeugenaussagen war die Beziehung aber zumindest aus der Sicht der Mutter, welche sich fürsorglich um den Angeklagten gekümmert hat, wohl kaum oberflächlicher Natur, auch wenn über Probleme nicht tiefgreifend dis- kutiert worden war. Der Hintergrund einer stark konfliktgeladenen Täter-Opfer-Be- ziehung lässt sich daraus nicht ableiten. Ebensowenig bestehen erhärtete Hinweise
35 auf ein Motiv, welches mit einer solchen Konfliktsituation im Zusammenhang stünde. Die Qualifikation ist somit allein an Hand der äusseren Tatumstände vorzu- nehmen. Tatbezogen sind dabei das Holen des Klauenhammers im Keller, das Überziehen der Maske im Zimmer des Bruders und die Umstände vor dem Tod selber, das heisst die Art und Weise der Tötung. Die der Tötung wahrscheinlich vorausgegangene Auseinandersetzung im Wohnzimmer ist Vermutung und daher nicht miteinzubeziehen. Es steht ja nicht fest, ob der Angeklagte bei dieser auf Grund der Indizien wahrscheinlich vorausgegangenen Auseinandersetzung bereits mit dem Klauenhammer bewaffnet und mit der Maske bekleidet war. Es ist möglich, aber genauso gut ist es denkbar, dass es zu einem Tatunterbruch gekommen ist. Es sind beide Varianten denkbar. Entscheidend ist jedoch, dass zu wenig gesicherte Erkenntnisse vorliegen, um die Ereignisse vor der Tat in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Das Verhalten nach der Tat, das Verschaffen der Leiche in das Schlafzimmer und das Legen der Brandherde, unter anderem beim Kopf der Leiche, zwecks Verwischung der Tatspuren kann als Beurteilungskriterium miteinbezogen werden. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil es vordergründig vor allem um die Beseitigung von Tatspuren und um das Verhindern der Entdeckung ging. In diesem Sinne ist das nachfolgende Verwischen der Spuren nicht eigentlich tatbezo- gen, die Vorgehensweise gibt aber gleichwohl Einblick in die Täterpersönlichkeit. Vergegenwärtigt man sich das Tatbild, dann hat der Angeklagte mit der Scream- maske über dem Kopf und mit dem Klauenhammer bewaffnet seiner Mutter auf der Treppe ohne erklärbaren Anlass mehrfach mit enormer Gewalt auf den Kopf ge- schlagen. Dabei ist erstellt, dass sich die Mutter, soweit es ihr angesichts dieser Gewalt überhaupt möglich war, gewehrt haben muss, und gleichwohl hat der Ange- klagte nicht aufgehört, auf den Kopf seiner Mutter einzuschlagen, bis sie tot war. Die Tatortbilder und die Abbildungen der Leiche zeugen von der massiven Gewalt, die ausgeübt worden sein muss. Mordlust im eigentlichen Sinn ist gleichwohl nicht wirklich erkennbar. Ebensowenig sind Anzeichen von Habgier oder Rache vorhan- den. Zweifelsohne offenbart die Tat aber Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Der Ange- klagte liess jegliche Anzeichen von Skrupel vermissen und er hat nicht einmal an- gesichts der Tatsache, dass sich seine Mutter wehrte, von der Tatverübung abge- lassen. Er hat seine Tat vielmehr konsequent zu Ende geführt, so dass von einer eigentlichen, kaltblütig und entschlossen durchgeführten Exekution gesprochen werden muss. Angesichts der speziellen Mutter-Sohn-Beziehung offenbart die Tat auch eine gewisse Heimtücke. Der Angeklagte hat das Vertrauen zwar nicht aktiv missbraucht, aber doch die Ahnungslosigkeit der Mutter ausgenützt. Auch der Um- stand, dass der Angeklagte ein archaisches Tatwerkzeug verwendete, bei welchem die Hemmschwelle zu dessen Gebrauch gegenüber einem Familienmitglied und
36 vorliegend gar der eigenen Mutter wesentlich höher liegt als beispielsweise bei einer Pistole, lässt entsprechende Schlüsse über die Täterpersönlichkeit zu. Nicht gewür- digt werden kann mangels der dafür notwendigen Informationen der Umstand, dass sich der Angeklagte zur Tötung eine Screammaske übergezogen hat. Es ist nicht erkennbar, ob sie dazu diente, seine Mutter zusätzlich zu ängstigen respektive zu erschrecken, was noch von einer besonderen Grausamkeit zeugen würde. Denkbar wäre auch, dass sich der Angeklagte hinter der Maske versteckte. Da über den Ein- satz der Maske nur spekuliert werden kann, ist deren Zweck offen zu lassen. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass bereits das übrige Tatbild respektive der Tatablauf ausreichend ist, um die vom Gesetz verlangte besondere Skrupellosigkeit zu bejahen. Das Vorgehen des Angeklagten offenbart eine erschreckende Gleich- gültigkeit und Gefühlskälte und dem Täter müssen in diesem Moment jegliche sozi- ale Regungen abgesprochen werden. Die Begleitumstände der Tat ergeben weitere Rückschlüsse, die den Angeklagten als besonders skrupellos erscheinen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass er zum Zwecke der Verwischung von Spuren pie- tätlos einen Brand unmittelbar beim Kopf seiner Mutter legte. Aus all diesen Grün- den kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Tat in ihrer Gesamterschei- nung qualitativ als Mord gemäss Art. 112 StGB einzustufen ist. 5.Wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Her- beiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft (Abs. 1). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Ge- fahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren (Abs. 2). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden (Abs. 3). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Feuersbrunst (zusammenfassende Darstellung in BGE 117 IV 285) genügt nicht jedes unbedeutende Feuer, der Brand muss sich in solcher Stärke entfachen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann; auch das Verglühen oder Verglimmen erheblichen Ausmasses stellt eine Feu- ersbrunst dar. Ungeachtet der Bezwingbarkeit durch den Täter kann aber strafbarer Versuch vorliegen, wenn sein Vorsatz, eine Feuersbrunst zu entfachen, nachgewie- sen ist (BGE 115 IV 223, 117 IV 285). Als weitere Tatbestandsmerkmale werden alternativ die Herbeiführung einer Gemeingefahr oder eines Schadens zum Nachteil eines andern vorausgesetzt (BGE 105 IV 129, 107 IV 182). Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Entstehen einer Feuersbrunst als auch auf Schädigungs- oder Ge- fährdungserfolg beziehen. Der objektive Tatbestand von Abs. 2 erfordert angesichts der hohen Strafdrohung eine nahe Gefahr der Verletzung von Leib und Leben (BGE 121 IV 74) mindestens eines Menschen (BGE 117 IV 286). Subjektiv wird ein ent- sprechender direkter Vorsatz verlangt. Er liegt vor, wenn jemand mit Wissen und
37 Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine entsprechende Gefahr ergibt. Ob ein geringer Schaden im Sinne des privilegierten Tatbestandes gemäss Abs. 3 ent- standen ist, entscheidet sich aufgrund des Wertes des durch die Brandstiftung ge- fährdeten Objektes. Ist der Schaden, den dieses erleidet, gegenüber dessen Wert verhältnismässig gering, kann der fakultative Strafmilderungsgrund in Betracht ge- zogen werden (SJZ 70 (1974) 332). Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn keine Gefahr i.S. von Abs. 1 oder 2 eintrat (vgl. BGE 103 IV 244, umstritten). Der Angeklagte ist überführt (vgl. Erw. 3.c) und geständig (act. 5.102), auf sämtlichen Betten im Obergeschoss Feuer gelegt zu haben. Dafür setzte er zumin- dest teilweise Nitroverdünner als Brandbeschleuniger ein. Auch entfachte er am Kopf der getöteten Mutter ein Feuer. Weiter setzte er in seinem Zimmer einen Wä- schekorb sowie mehrere lose Blätter auf einem Gestell in Brand. Zudem zündete er
38 6.a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unter- scheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkompo- nente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich- tung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Ver- halten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Basler Kommentar, StGB I, W. 2003, N 49 ff, N 51 ff. zu den Tatkomponenten, N 72 ff. zu den Täterkomponenten). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nach- vollziehbar sein müssen. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Ist einer oder sind mehrere im Gesetz besonders aufgeführte Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt (Art. 64 ff. StGB), so sieht das Gericht eine Strafrahmenerweiterung vor. Das Gericht ist bei ihrem Vorliegen nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltende Strafrahmen gebunden. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens strafer- höhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss. Wenn also Strafschärfungs- und
39 Strafmilderungsgründe zusammenfallen, können sie sich einerseits kompensieren, und es ist andererseits der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen des zu beurteilen- den Deliktes nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 116 IV 300, 302; Basler Kommentar, StGB I, a.a.O., N. 8f. zu Art 65 StGB). Bei der Begründung des Urteils muss das Sachgericht die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, im Ur- teil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte straf- zumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefundene Strafe ins- gesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblicher Straf- zumessungsgründe im Ergebnis vertretbar ist (BGE 121 IV 49). b) Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 112 StGB vorgesehene Strafrahmen. Die Mindeststrafe für Mord beträgt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren. Als Maximalstrafe sieht das Gesetz die Höchststrafe le- benslängliches Zuchthaus vor. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass Mord eines der schwerwiegendsten Verbrechen ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung des Verbrechens. Diese erlauben dem Richter eine Ver- feinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Angeklagten wiegt äusserst schwer. Er hat mit einem Klauenhammer bewaffnet und mit einem mit einer schreckenserregenden Maske bedeckten Gesicht seine Mutter mit mehreren massiven Schlägen gegen den Kopf umgebracht. Die Mutter hat sich nachweislich gewehrt, er hat aber von seinem Tun nicht abgelassen. Mit dem brutalen Mord an seiner Mutter hat der Angeklagte eine sehr schwere Schuld auf sich geladen. Das Ausmass der die Tat als Mord qualifi- zierenden Tatumstände legt einen äusserst erheblichen deliktischen Willen an den Tag; der Angeklagte liess jeglichen Respekt vor dem geschützten Rechtsgut des menschlichen Lebens vermissen. Aus den Akten geht hervor, dass seine Mutter immer sehr fürsorglich und stets um das Wohl des Angeklagten besorgt war. Be- weggründe für die Tat vermochte der Angeklagte keine anzugeben. Auch die Akten
40 ergeben keine Hinweise auf ein mögliches Motiv; die Motivationslage ist im Dunkeln geblieben. Die Tötung der Mutter ist nicht erklärbar, unverständlich und völlig grund- los erfolgt. Es bestehen Hinweise, dass aus der Sicht des Angeklagten die Bezie- hung zur Mutter nicht gerade tiefgreifend, sondern mehr oberflächlicher Natur war. Wie unter Ziff. 4 dargelegt worden ist, kann daraus jedoch ohne nähere Hinweise kein Beweggrund konstruiert werden. Erkennbar ist ferner, dass sich der Angeklagte in einem seelischen Tief befunden haben musste. Das Unihockey spielte damals eine entscheidende Rolle im Leben des Angeklagten. Infolge gesundheitlicher Pro- bleme war seine Karriere gefährdet. Am Wochenende vor der Tötung seiner Mutter wurde nach Gesprächen mit dem Trainer und dem Teamarzt beschlossen, dass der Angeklagte nicht zu der anfangs November stattfindenden Junioren-Weltmeister- schaft nach Deutschland fahren würde (act. 5.53, S. 3 und act. 5.93, S. 2). Am Mon- tag, den 22. Oktober 2001, schwänzte der Angeklagte die Gewerbeschule und be- gab sich zusammen mit einem Kollegen auf eine Sauftour nach Davos (act. 5.48). Am 23. Oktober 2001 meldete er sich beim Arbeitgeber krank (act. 5.45). Am 24. Oktober 2001, dem Tage der inkriminierten Handlung, ging er wiederum nicht zur Arbeit (act. 5.25). Tatsache ist aber auch, dass seine Mutter für diese schwierige Situation nichts dafür konnte. Es ist im Gegenteil aktenkundig, dass sie alles für ihren Sohn unternommen hatte, um ihn zu unterstützen resp. zu helfen (act. 5.15). Die schwierige Lebenssituation, in welcher sich der Angeklagte damals befunden haben musste - er selbst ist ja der Meinung, dass dies alles kein Problem gewesen sei, wobei aber seine Reaktion auf die schlechte Nachricht (Schulschwänzen, Krankmeldung) eine andere Sprache spricht - , vermag die Tat indessen keines- wegs zu rechtfertigen. Die Minimalstrafe für den begangenen Muttermord liegt bei 10 Jahren Zucht- haus. Strafschärfend ist das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zu werten. Die Strafandrohung für Brandstiftung lautet auf Zuchthaus. Die kürzeste Dauer einer Zuchthausstrafe beträgt ein Jahr (Art. 35 StGB). Mit der Brandstiftung hat der Angeklagte einen erheblichen Schaden verursacht. Die Brandstiftung diente allein dem Zwecke der Spurenbeseitigung und erfolgte damit aus rein egoistischen Motiven. Angesichts des Ausmasses des deliktischen Erfolges und der Willensrich- tung, mit welcher der Angeklagte handelte, ist das Zusammentreffen der beiden Tat- bestände erheblich strafschärfend zu werten. Zu Gunsten des Angeklagten ist straf- mindernd anzuführen, dass er über einen guten Leumund verfügt. Abgesehen von einer vernachlässigbaren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist der Angeklagte sodann bis anhin nie straffällig geworden. Das abgelegte Geständ- nis ist ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Es ist indes nur leicht strafmin-
41 dernd zu werten, da der Angeklagte es erst nach beinahe zwei Jahren ablegte und ihm auf Grund der erdrückenden Aktenlage wohl nichts anderes übrig blieb. Straf- mindernd sind weiter die gute Beurteilung des Angeklagten durch seinen ehemali- gen Lehrer und den Lehrmeister sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Verhaftung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Positiv anzurechnen ist ihm auch, dass er nunmehr doch eine gewisse Einsicht in das Un- recht seiner Tat zeigt. Er hat vor Schranken bedauert, was er getan hat. Marginal strafmindernd ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf Grund der frühen Scheidung seiner Eltern keine leichte Jugend hatte. Es ist aber auch festzustellen, dass seine Jugend ansonsten nicht aussergewöhnlich schwierig war. Er ist von seiner Mutter wohlbehütet und gut betreut aufgewachsen. Leicht strafmin- dernd sind die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Unihockey-Sport spielte in seinem Leben eine wichtige Rolle und er sah sich plötz- lich mit der Tatsache konfrontiert, dass er ihn aufgeben musste. Dass er eine mas- sive persönliche Krise durchlebte, wurde allseits bestätigt; nur G. X. selbst konnte oder wollte es nicht zugeben. Ein gewichtiges Indiz dafür sind das Schwänzen der Schule, der für den Angeklagten ungewöhnliche Konsum von Alkohol und das Fern- bleiben von der Arbeit. Stark strafmindernd fällt das jugendliche Alter des Angeklag- ten zum Zeitpunkt der Tat ins Gewicht. Die Härte des Gesetzes, dass vorliegend nicht mehr das Jugendstrafrecht Anwendung findet - der Angeklagte war zum Tat- zeitpunkt etwas über 18 Jahre alt - kann nur über die starke Gewichtung des Straf- minderungsgrundes des jugendlichen Alters abgefedert werden. Keine Anwendung findet dahingegen der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 al. 8 StGB. Danach ist eine Strafmilderung vorgesehen für den Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren, der noch nicht die volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat besitzt. Gemäss BGE 115 IV 184 ff. sind aufgrund der grammatikalischen Auslegung sowie der Recht- sprechung und Lehre das Alter des Täters und dessen fehlende volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat als zwei selbständige Tatbestandselemente zu betrachten, weshalb nur das Vorliegen beider Elemente die Strafmilderung nach Art. 64 al. 8 StGB zu rechtfertigen vermöge. Der Gerichtsexperte führt in seinem Gutachten vom 18. März 2003 aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte nicht die volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tötungshandlung gehabt ha- ben soll. Ob der Jugendliche allein wegen seines Alters nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besessen hat, muss der Richter im konkreten Fall nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Diese Beurteilung ist auch abhängig vom begangenen Delikt. Es bestehen nun keine Hinweise, dass der Angeklagte infolge seines Alters nicht erkannt hätte, dass die von ihm begangene Tat unrechtmässig ist, oder dass er nicht nach dieser Erkenntnis zu handeln vermocht hätte. Der Ge-
42 richtsexperte hat dies entschieden ausgeschlossen. Der Angeklagte ist sodann al- tersgemäss entwickelt und von durchschnittlicher Intelligenz. Es bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit auf Grund seines jugendlichen Al- ters beeinträchtigt gewesen wäre. Bei Mord, bei welchem bereits Kleinkinder wis- sen, dass er verwerflich ist, beginnt die Einsichtsfähigkeit sehr früh. Bei einem über 18-jährigen Täter dürfte sie ohne konkrete gegenteilige Hinweise ohne weiteres ge- geben sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das jugendliche Alter des An- geklagten auf die Tat einen Einfluss gehabt hätte. Das jugendliche Alter des Ange- klagten führt ferner nicht automatisch zur Strafminderung infolge Strafempfindlich- keit. Die Strafempfindlichkeit kann nur Berücksichtigung finden, wenn die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters zu in vergleichbaren Fällen eine un- verhältnismässige Härte darstellen würde. Solche Hinweise bestehen nicht. Der An- geklagte hat die üblichen Folgen einer Verurteilung wie etwa Verlust der Arbeits- stelle und wohl auch des Beziehungsnetzes zu gewärtigen. Es bestehen keine fa- miliäre Beziehungen, welche je nach den gegebenen Umständen allenfalls eine an- dere Beurteilung zulassen würden. Nicht gegeben ist schliesslich gemäss psychia- trischer Begutachtung eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB. Mit nicht anzuzweifelnder Schlüssigkeit sind die diesbezüglichen Gründe an- geführt worden. Es bestehen keine Hinweise für eine affektiv akzentuierte Tat, das heisst für einen hochgradigen Erregungszustand im Sinne einer Bewusstseins- störung. Die diagnostizierten Persönlichkeitsbesonderheiten sind forensisch nicht relevant. Selbst wenn man von Persönlichkeitsstörungen ausgehen würde, wären diese forensisch nicht von Bedeutung, da die dafür notwendige Schwere der Störung nicht gegeben wäre (vgl. oben Erw 2.ac). In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Kantonsge- richt bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten des Muttermordes und einer Brandstiftung erheblichen Ausmasses die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zuchthausstrafe von 13 Jahren als dem Verschulden des Angeklagten angemessen und gerechtfertigt. 7.Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden.
43 Das im Keller des Hauses sichergestellte Tatwerkzeug und die auf dem Bo- den des Schlafzimmers der +H. X. aufgefundene Screammaske wurden am 15. Mai 2002 untersuchungsrichterlich beschlagnahmt (act. 4.3.28). Die mit dieser Verfü- gung beschlagnahmten Gegenstände Klauenhammer und Screammaske sind so- mit gerichtlich einzuziehen. 8.Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrecht- liche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsions- weise geltend machen, unabhängig vom Streitwert. Die prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entschei- dung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geordneten und gerechten Verfahrens erfolgen. Deshalb hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Adhäsionsklage der Gebäudeversiche- rungsanstalt die besonderen und zum Teil weitergehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Dieses gelangt nämlich nur bei Personen zur Anwendung, die durch eine Straftat in ihren körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wor- den sind (Art. 2 OHG). Mit der Präzisierung, dass es sich um eine unmittelbare Be- einträchtigung handeln muss, will das Gesetz Schädigungen ausschliessen, die bei- spielsweise auf Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind (vgl. Botschaft zum OHG vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Soweit es, wie im vorliegenden Fall, lediglich um einen Zivilanspruch geht, der als mittelbare Folge der Brandstiftung entstanden ist, richten sich die Rechte und Pflichten des Geschädigten und das Verfahren demnach ausschliesslich nach Art. 131 Abs. 3 StPO und den daraus abgeleiteten Grundsätzen. Die Gebäudeversicherungsanstalt macht einen Schaden von Fr. 173'000.-- zuzüglich Schadenszins geltend. Die Schadensberechnung beruht auf einem von der Gebäudeversicherungsanstalt revidierten Kostenvoranschlag eines Architektur- büros. Der revidierte Kostenvoranschlag liegt nicht bei den Akten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob die Gebäudeversicherungsanstalt tatsächlich und in welchem Umfang Versicherungsleistungen erbracht hat. Der unterbreitete Beweis reicht für die abschliessende Beurteilung des geltend gemachten Schadens nicht aus. Die Klage ist demnach auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.
44 9.Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG kann ein Opfer im Sinne des OHG seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend ma- chen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht über die Zivilan- sprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen un- verhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivil- gericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglich- keit selber (Art. 9 Abs. 3 OHG; BGE 122 IV 41). Zivilansprüche stellen unter ande- rem Schadenersatzansprüche gemäss Art. 41 ff. OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR dar (BGE 123 IV 148 f.). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR; Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 - 61 OR, 2. Auflage, Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR mit Hin- weisen). Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit, die bei einer Straftat immer gegeben ist (Brehm, a.a.O., N 17 f. zu Art. 47 OR). Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleis- tung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz geschaffen wird. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlich- keit liegen. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Ge- nugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. Je inten- siver die materielle Unbill auf die Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Auflage, W. 1996, N 16 zu Art. 47 OR). Dabei ist speziell Wert auf die Situation des Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit ei- nem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, I/100 f.; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 107). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirt- schaftlichen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten und des Haft- pflichtigen ausserhalb des Notlagefalls von Art. 44 Abs. 2 OR irrelevant sind. Dies ergibt sich aus der Natur des Genugtuungsanspruches, der nicht in Bezug zu Ver-
45 mögensverhältnissen gesetzt wird, sondern ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE 121 III 255; Brehm, a.a.O., N. 85 f. zu Art. 47 OR). Der Angeklagte hat am 24. Oktober 2001 seine Mutter getötet und ihr Haus in Brand gesetzt. Dafür ist er des Mordes gemäss Art. 112 StGB und der Brandstif- tung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Die Adhäsionsklä- ger als nächste und enge Angehörige der Getöteten sind als Reflexgeschädigte ak- tivlegitimiert. Die grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen wie die Widerrechtlich- keit und Schuldhaftigkeit der Tötung sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und der Tötung sind offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 41 OR). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Tötung zu einer immateriel- len Unbill bei den Angehörigen geführt hat. Darüber hinaus muss der erlittene see- lische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (Basler Kommentar, Hon- sell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage, N. 13 zu Art. 47 OR). Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist diese Haftungsvoraussetzung er- füllt. a) I. X., Sohn der +H. X., ist heute 26 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der inkrimi- nierten Tat hat er noch mit seiner Mutter und dem Angeklagten im Haus der Mutter gelebt. I. X. arbeitete als Papiertechnologe in der Papierfabrik B., wo auch seine Mutter arbeitete. Das Verhältnis der Mutter zu ihren Söhnen wird von ihm und von Verwandten und Bekannten als gut und harmonisch beschrieben; die Mutter sei sehr fürsorglich gewesen. Aus den Akten geht auch hervor, dass I. X. der Mutter bei allen Arbeiten, die im Haus und Garten anfielen, zur Hand ging. Das Zusammenle- ben mit seiner Mutter und auch dem angeklagten Bruder erlebte er als zufriedens- tellend. Es ist nachvollziehbar, dass I. X. durch den gewaltsamen Tod der Mutter schwer betroffen ist. Zu diesem traumatischen Erlebnis kommt hinzu, dass er im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens akzeptieren musste, dass sein eigener Bru- der, den er anfänglich in Schutz genommen und unterstützt hatte, der Täter ist. I. X. hat nicht nur abrupt seine Mutter, sondern in einem gewissen Sinne auch seinen Bruder verloren. I. X. steht heute ohne Herkunftsfamilie da, nachdem der Vater den Kontakt zu ihm schon kurz nach der Scheidung abgebrochen hatte. Seit Dezember 2002 nimmt er psychologische Hilfe in Anspruch. Im psychologischen Bericht der Fachpsychologin für Psychotherapie vom 26. Mai 2003 wird I. X. eine posttrauma- tische Belastungsstörung diagnostiziert (act. 4.10.9). Die diagnostischen Kriterien seien Intrusionen (sich aufdrängende Erinnerungen), Vermeidung (Vermeiden von Situationen oder Personen, die der Belastung ähneln oder daran erinnern; emotio- nale Abstumpfung) und Hyperarousal (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten; Reiz-
46 barkeit oder Wutausbrüche; Konzentrationsschwierigkeiten; Hypervigilanz; Schreckhaftigkeit; Angst), wobei I. X. unter allen genannten Symptomgruppen leide. Weiter führt die Psychotherapeutin aus, dass die erwähnten Symptome in direktem und klarem Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod der Mutter sowie der Tatsa- che, dass der Bruder als Täter gelte, stehen. I. X. leide unter einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung. Prognostisch günstig wirke sich aus, dass er über sehr gute intellektuelle Ressourcen verfüge. Ungünstig sei dagegen, dass er seine gesamte Herkunftsfamilie verloren habe. Es bleibe unklar, wie sich das Trauma auf das spätere Leben auswirken werde. Es sei denkbar, dass er dank sei- nes jugendlichen Alters vieles verkraften könne, ebenso denkbar sei dagegen, dass er durch spätere belastende Lebensereignisse retraumatisiert werde bzw. die post- traumatische Belastungsstörung auch nach einer langen Latenzphase durch einen Trigger (Reize) wieder aufbreche. Der Bericht der Psychotherapeutin mit den ein- zelnen die Symptome konkret erläuternden Beispielen aus der Lebenssituation von I. X. zeigt in eindrücklicher Weise, dass er in seinem Wohlbefinden erheblich beein- trächtigt ist. Dafür trifft den Angeklagten ein hohes Verschulden. Die Anspruchsvor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit gegeben. b) Der Adhäsionskläger J., geboren 23. Dezember 1920, ist der Vater der getöteten +H. X.. Er steht heute im 84. Lebensjahr. Er lebte in näherer Nachbar- schaft zu seiner ermordeten Tochter und deren beiden Söhne. Gemäss seinen ei- genen Angaben haben er und seine Tochter sich etwa einmal die Woche getroffen (act. 5.66, S. 3). Von einem Bruder des Opfers wird ihre Beziehung zum Vater als sehr gut und intensiv beschrieben (act. 5.27). Der andere Bruder schildert die Be- ziehung des Opfers zum Vater als sehr gut. Seine Schwester habe zum Vater ge- schaut und für ihn Einkäufe gemacht (act. 5.20). Ebenso gibt die Freundin des Op- fers an, dass die Beziehung zum Vater sehr gut gewesen sei (act. 5.15). Aus diesen Aussagen kann geschlossen werden, dass J. eine enge Beziehung zu seiner Toch- ter pflegte. Es ist nachvollziehbar, dass ihn in seinem Alter und alleinstehend der Verlust seiner Tochter, die für ihn da war und sich um ihn kümmerte, hart getroffen haben muss. Die Auflistung der seit dem Vorfall erfolgten Behandlungen von J. zeigt, dass er sich regelmässig in ärztliche Behandlung begeben muss (vgl. Beilage zum Plädoyer von Rechtsanwältin Caviezel). Sicher mag dies teilweise altersbe- dingt erklärbar sein, es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass die gesundheitlich instabile Situation eine Folge des Schockerlebnisses ist. Die Anspruchsvorausset- zungen für die Ausrichtung einer Genugtuungssumme sind auch bei J. gegeben.
47 c) Die Rechtsvertreterin der Adhäsionskläger fordert für beide Kläger eine gleich hohe Genugtuungssumme von je Fr. 50'000.--. Es ist die Frage zu beantwor- ten, ob der Sohn und der Vater der ermordeten +H. X. gleichwertig betroffen sind. Nach der Aktenlage waren beide Adhäsionskläger mit dem Opfer etwa gleich stark verbunden. I. X., der noch zu Hause bei seiner Mutter wohnte, war auf Grund seines jugendlichen Alters, und J. war auf Grund seines betagten Alters sowie der von sei- ner Tochter erfahrenen Fürsorge von ihr abhängig. Dabei erscheint J. im Vergleich zu I. X. mehr auf das Opfer angewiesen gewesen zu sein. Kommt hinzu, dass er und +H. X. sich seit ihrer Scheidung sozusagen gegenseitig betreuten. I. X. war hingegen schon ausgesprochen selbständig und er stand am Anfang seines Le- bens. Dafür wiegt bei I. X. gerade im Hinblick auf die Zukunft sein jugendliches Alter schwerer. Die Chancen, dass er das Trauma aufarbeiten kann, stehen gemäss der Aussage seiner Psychotherapeutin zwar gut, gleichwohl kann eine Retraumatisie- rung nicht ausgeschlossen werden. Der durch die Tat verursachte Schmerz und die Belastung dürften bei beiden vergleichbar ausgeprägt sein, nur zeigen diese sich in unterschiedlicher Weise. Der Verarbeitungsprozess dürfte ebenfalls gleich be- schwerlich sein, insbesondere weil die Tat nicht erklärt werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, beiden Adhäsionsklägern eine gleich hohe Genug- tuung zuzusprechen. d) Die Bemessung der Genugtuung hängt im wesentlichen von der Art und der Schwere, der Intensität und der Dauer der Verletzung sowie dem Grad des Ver- schuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Die Adhäsions- kläger sind insbesondere in ihrem psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt wor- den; J. ist zusätzlich körperlich angeschlagen. Die Schwere und die Intensität der Beeinträchtigungen sind oben aufgezeigt worden (vgl. Erw. 9a und b). Über die Dauer des Verarbeitungsprozesses kann nur spekuliert werden, er wird sich aber sicher über einen längeren Zeitraum hinziehen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Tat lange bestritten hat und er dafür kein Motiv angeben kann oder will, er- schwert diesen Verarbeitungsprozess wesentlich. Den Adhäsionklägern ist durch die Tötung der Mutter respektive der Tochter massiver Schmerz zugefügt worden. Das diesbezügliche Verschulden des Angeklagten wiegt äussert schwer. Er hat ohne äusseren Anlass seine eigene Mutter brutal ermordet, während das Opfer kein eigenes Verschulden trifft. Die Genugtuungssummen betragen in der Rechtspre- chung in ähnlichen Fällen mit steigender Tendenz zwischen Fr. 10'000.-- bis 25'000.--. Fr. 15'000.-- sprach die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kan- tons Bern am 23. Oktober 1997 einer Tochter zu, deren Mutter von ihrem Vater ermordet wurde. Die Tochter war zum Tatzeitpunkt 22 Jahre alt, ledig und lebte
48 zusammen mit den Eltern (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle IV/3, 1995-1997, Nr. 0.g). Einer Tochter, deren Mutter vom eigenen Vater ermordet wurde, sprach dieselbe Behörde Fr. 20'000.-- zu. Die Tochter war 16 jährig, ledig und lebte zu Hause (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle IV/3, 1995-1997, Nr. 1.a). Wiederum die gleiche Behörde sprach am 16. Juni 1998 den Eltern von erwachsenen und verheirateten Kindern, die bei dem Terroranschlag in Luxor getötet worden waren, je Fr. 25'000.-
49 5.05 Std. auf das Aktenstudium. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurde mit 4 Std. verrechnet. Der Fall bot keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, so dass die geltend gemachten Aufwendungen als überhöht erscheinen. Das Kantons- gericht erachtet in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes eine ausseramt- liche Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) als angemessen. 10.Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens, des Ex- perten im Gerichtsverfahren und der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Aus- gang des Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 und Art. 189 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Kosten im Um- fang von Fr. 27'195.10 erscheinen gerechtfertigt und können zugesprochen werden. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges sind vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 188 StPO).
50 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.Die Beweisanträge betreffend psychiatrische Neubegutachtung des Ange- klagten und Einvernahme von Dr. Q. als Zeuge werden abgewiesen. 2.G. X. ist schuldig des Mordes gemäss Art. 112 StGB und der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. 3.Dafür wird er bestraft mit 13 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft von 90 Tagen. 4.Der Klauenhammer und die Screammaske werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen. 5.Die Adhäsionsklage der Gebäudeversicherungsanstalt wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.Die Adhäsionsklagen des I. X. und des J. werden dahin gutgeheissen, dass G. X. verpflichtet wird, den Klägern eine Genugtuungssumme von je Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 24. Oktober 2001 zu bezahlen. Ausserdem sind sie für das vorliegende Verfahren durch G. X. aussergericht- lich mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 7.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
51 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: