Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. November 2025 mitgeteilt am 18. November 2025 ReferenzSBK 25 93 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Visana Services AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern GegenstandKonkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 10. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025 (Proz. Nr. 335-2025-50)

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 31. März 2025 wurde A._____ (Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "A." []) von der B. für einen Betrag von CHF 3'655.35 nebst Zins zu 5% seit dem 30. März 2025 und CHF 724.40 sowie amtliche Kosten von CHF 74.00 betrieben (Betreibung Nr. C.). A. erhob dagegen keinen Rechtvorschlag. Am 3. Juni 2025 wurde ihm nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt. B.Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eröffnete auf Gesuch der B._____ hin mit Entscheid vom 10. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025, den Konkurs über A.. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 9. Oktober 2025 um 10:00 Uhr festgelegt. C.Gegen die Konkurseröffnung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dario Giovanoli, mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 9. Oktober 2025, mit welchem über A., Firmennummer CH- D., E., O.1., der Konkurs eröffnet wurde, sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung gemäss Art. 171 ff. SchKG nicht mehr gegeben sind. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. D.Die B._____ nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 zur Beschwerde Stellung. Darin beantragt sie die Beschwerdeabweisung. E.Am 31. Oktober 2025 erkundigte sich der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer telefonisch beim Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair nach allfälligen noch offenen Gebühren im Konkursverfahren. Ihm wurde mitgeteilt, dass noch Kosten von rund CHF 600.00 ausstehen. Die dazu erstellte Aktennotiz sowie die Stellungnahme der B._____ wurden dem Beschwerdeführer weitergeleitet, der sich mit weiterer Eingabe vom 12. November 2025 dazu äusserte. F.Der vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde innert Frist geleistet. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

3 / 6 Erwägungen 1.Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1─3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom 10. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025, am 20. Oktober 2025 innert der zehntägigen Frist eingereicht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass der geschuldete Gesamtbetrag von CHF 4'924.35 am 20. Oktober 2025, während der Beschwerdefrist, beim Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hinterlegt worden und er zudem zahlungsfähig sei (vgl. act. A.1, S. 4). 2.2.Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; 5A_672/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.1; 5A_83/2024 vom 13. März 2024 E. 4.1). Trotz der Formulierung als "Kann- Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen

4 / 6 Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). 3.Der Beschwerdeführer zahlte gemäss Einzahlungsquittung vom 20. Oktober 2025 (act. B.5) beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair einen Betrag von CHF 4'924.35 ein. Dieser Betrag entspricht der Summe, welche das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in der Vorladung zur Konkursverhandlung als zur Abwendung des Konkurses bis zum Verhandlungstermin zu begleichende Forderung genannt hatte. Die Vorladung führt folgende Aufstellung an (vgl. RG-act. V/1): -CHF 4'624.35 = CHF 3'655.35 Forderung zuzüglich Zinsen und amtliche Kosten von CHF 821.00 -CHF 300.00 Kosten Regionalgericht Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Betrag fristgerecht während laufender Beschwerdefrist an das Betreibungsamt überwiesen; in seiner Beschwerdeschrift legt er jedoch nicht dar, dass mit dieser Zahlung sämtliche Forderungen samt Zinsen und Kosten – einschliesslich jener des Konkursamtes – vollständig gedeckt worden wären. Dies war auch tatsächlich nicht der Fall. Nach telefonischer Auskunft des Betreibungs- und Konkursamtes vom 31. Oktober 2025 (act. D.5) bestanden im Konkursverfahren noch zusätzliche, seit der Konkurseröffnung aufgelaufene Ausstände in Höhe von rund CHF 600.00. Ein für diesen Ausstand bestimmter Betrag von CHF 600.00 wurde erst am 11. November 2025 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eingezahlt (act. A.3 und act. B.6). Da die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht und in dieser Frist geltend gemacht werden müssen (vgl. E. 2.2) und verspätete Urkunden nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2024 E. 3.1), bleibt diese nachträgliche Zahlung unbeachtlich. Damit ist der Nachweis einer rechtzeitigen und vollständigen Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht erbracht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hätte ihn über den noch offenen Betrag informieren müssen (vgl. act. A.3, S. 1), geht fehl. Es obliegt ihm, sich selbst rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht erfüllen zu können. Auch die Beschwerdeinstanz trifft diesbezüglich keine Hinweis- bzw. Informationspflicht, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGer 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 4.1 m.w.H.; ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 4). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den ersten Betrag in Höhe von

5 / 6 CHF 4'924.35 beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair eingezahlt (act. B.5), sich jedoch offenbar nicht beim Konkursamt nach allfälligen weiteren konkursamtlichen Ausständen erkundigt. 4.Da demnach der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vollständig gedeckt worden ist, kann das Obergericht die Konkurseröffnung nicht aufheben. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Konkursaufhebung weiter voraussetzt, erübrigt sich damit. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erübrigt sich somit.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von Robert Kaschin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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17.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026