Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. November 2025 mitgeteilt am 25. November 2025 ReferenzSBK 25 86 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Germano GegenstandGebühren Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 23. September 2025
2 / 7 Sachverhalt A.A._____ reichte am 19. September 2025 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (fortan: Betreibungsamt Surselva) ein Betreibungsbegehren gegen die B._____ ein. Darin führt er einen Betrag von CHF 182'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 4. September 2025 auf. B.Mit Verfügung vom 23. September 2025 erhob das Betreibungsamt Surselva von A._____ einen Kostenvorschuss von CHF 500.00. C.Mit E-Mail vom 26. September 2025 wandte sich Rechtsanwalt Enrico Germano an das Betreibungsamt Surselva und rügte die Höhe des Kostenvorschusses. D.Am 29. September 2025 überwies A._____ den Kostenvorschuss von CHF 500.00 an das Betreibungsamt Surselva. E.Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt Enrico Germano Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und die Reduktion des Kostenvorschusses auf CHF 203.30 verbunden mit der Rückerstattung von CHF 296.70 beantragen. F.Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 15. Oktober 2025 an seinen Anträgen fest. H.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung
3 / 7 amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1. = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1.). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1.). Der Beschwerdeführer wird durch die Gebührenverfügung in seinen rechtlichen Interessen tangiert, weil die Gebühren vorschussweise erhoben werden und die Kosten bei ihm verbleiben, sollte der Schuldner diese nicht bezahlen. Eine Korrektur samt Rückerstattung eines möglichen Mehrbetrages ist aktuell möglich, sodass auch ein praktisches Interesse besteht. Somit ist er grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2025 zugestellt (act. B.1). Die am 2. Oktober 2025 erhobene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht (act. A.1). 2.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe den am 23. September 2025 in Rechnung gestellten Kostenvorschuss von CHF 500.00. Dieser übersteige den auf der Webseite des Kantons Graubünden angegebenen Betrag von CHF 203.30. Es sei demzufolge nur ein Kostenvorschuss von CHF 203.30 gerechtfertigt. Da der
4 / 7 Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 500.00 bereits geleistet habe, sei ihm die Differenz in der Höhe von CHF 296.70 zurückzuerstatten (act. A.1). 3.2.Das Betreibungsamt Surselva hielt in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 fest, dass die Forderung zur Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 68 SchKG ergangen sei. Die Höhe des Kostenvorschusses von CHF 500.00 sei sicher gerechtfertigt und verhältnismässig, da es sich um eine sehr hohe Forderungssumme handle. Die Beschwerde sei demzufolge abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. A.2). 4.1.Das Betreibungsamt erhebt für seine Tätigkeit Betreibungskosten, welche vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt kann die verlangte Betreibungshandlung einstweilen unterlassen, falls der Vorschuss nicht geleistet wird. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es den Vorschuss ansetzt. Es hat hierfür die vermutlich anfallenden Kosten für jede Betreibungshandlung zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1; BGE 130 III 520 E. 2.2). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisen, Inserate, Telefon und dergleichen. 4.2.Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, wird durch die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) abschliessend festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.3). In Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG werden die Gebühren für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls, welche anhand der in Betreibung gesetzten Forderung erhoben werden, festgelegt. Demnach bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Sie beträgt CHF 190.00 bei Forderungen von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00. Zusätzlich sind Auslagen wie Posttaxen etc. zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). 4.3.Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 182'000.00 nebst Zins von 5% ab 4. September 2025 in Betreibung gesetzt. Daraus ergibt sich wie erwähnt eine Gebühr von CHF 190.00. Hinzu kommen die in Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG aufgeführten Auslagen. Gemäss Geschäftsfallprotokoll (BA-act. 1) sind dabei Gebühren von CHF 32.80 angefallen, bestehend aus Portogebühren von
5 / 7 zwei Mal CHF 5.80, Auslagen für die Betreibungsurkunde von CHF 8.20, Auslagen von CHF 8.00 für einen Kostenvorschuss sowie von CHF 5.00 für ein Telefongespräch. Was es mit letzten beiden Positionen auf sich hat, geht aus den Akten nicht im Detail hervor. 4.4.Nachdem die GebV SchKG die Gebühren für den Erlass und die Ausstellung des Zahlungsbefehls abschliessend festlegt und die weiteren Auslagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG sich bis anhin auf CHF 32.80 belaufen, ist der mit dem Kostenvorschuss erhobene Betrag von CHF 500.00 offensichtlich weit höher als die im vorliegenden Fall vermutungsweise zu erwartenden Kosten. Zwar steht dem Betreibungsamt bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen ist jedoch nach pflichtgemässen Gesichtspunkten auszuüben und auf die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3.1). Wenn nun das Betreibungsamt die Höhe seines Kostenvorschusses mit der hohen Forderungssumme begründet, wird dieses Ermessen offensichtlich pflichtwidrig ausgeübt, zumal die Forderungssumme abschliessend in den Gebühren von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG Niederschlag findet und mit den weiteren Auslagen in keinem Zusammenhang steht. Die Festsetzung auf CHF 500.00 überschreitet diese Grenze deutlich. Anhaltspunkte, dass die weiteren Auslagen einen erheblich höheren Umfang erreichen als üblich, sind aus den Verfahrensakten jedenfalls nicht ersichtlich und werden vom Betreibungsamt auch nicht geltend gemacht. 4.5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2025 ist aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung des Kostenvorschusses auf CHF 203.30 verlangt, kann dies von der Aufsichtsbehörde nicht selber festgelegt werden. Das Betreibungsamt Surselva ist berechtigt, nebst den Gebühren von CHF 190.00 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG die zusätzlich anfallenden Auslagen einzufordern. Nachdem die Auslagen vom Obergericht nicht vollständig beurteilt werden können, ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid und zur Festsetzung des Kostenvorschusses bzw. der Gebühren samt Abrechnung an das Betreibungsamt Surselva zurückzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch gegen die Abrechnung der Betreibungskosten Beschwerde geführt werden kann. 5.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6 / 7 6.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren (Art. 17–19 SchKG) wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Surselva vom 23. September 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des Kostenvorschusses im Sinne der Erwägungen an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]