Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 11. November 2025 mitgeteilt am 11. November 2025 ReferenzSBK 25 85 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandZustellung Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 11. August 2025

2 / 4 In Erwägung, –dass die B._____ mit per eSchKG eingereichtem Betreibungsbegehren vom 8. August 2025 A._____ unter anderem wegen ausstehender KVG-Prämien betrieb (Betreibung Nr. C.), –dass in der Folge der vom zuständigen Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (fortan: Betreibungsamt Imboden) am 11. August 2025 ausgestellte Zahlungsbefehl A. unbestrittenermassen am 19. August 2025 am Postschalter der Post O.1._____ zugestellt wurde, nachdem ihr dieser zur Abholung im Briefkasten avisiert worden war, –dass A._____ mit E-Mail vom 26. August 2025 beim Betreibungsamt Imboden gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob, –dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls beantragte, eventualiter erhebe sie gegen diesen Aufsichtsbeschwerde (act. A.1), –dass die Beschwerdeführerin moniert, der Zahlungsbefehl sei offen und für Dritte einsehbar bei der Poststelle O.1._____ aufgelegt worden, was gegen Art. 64 SchKG i.V.m. Art. 3 ZschV verstosse, –dass es sich dabei um einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoss gegen zwingende Zustellungsvorschriften handle, was infolge Unheilbarkeit zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führe, –dass Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), –dass unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer solchen Verfügung feststellen (Art. 22 Abs. 2 SchKG), –dass Nichtigkeit einer Verfügung meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht wird, deren Legitimation eindeutig zu bejahen ist, sodass die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG insofern nicht eingehalten werden muss, als Nichtigkeit eben jederzeit von Amts wegen festgestellt werden kann,

3 / 4 –dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post (als Betreibungsgehilfin; vgl. BGE 119 III 8 E. 2b) noch der Ort der Zustellung – nämlich am Postschalter der Post O.1._____ – zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3), –dass auch der eigentliche Zustellungsakt, nämlich die persönliche und offene Übergabe des Zahlungsbefehls, rechtskonform erfolgte (BGE 116 III 8 E. 1a), soll damit doch gerade sichergestellt werden, dass der Adressat von der Betreibungsurkunde Kenntnis erhält, das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann und der Schuldner zudem umgehend Rechtsvorschlag erheben kann (BGE 120 III 117 E. 2b), –dass auf das weitere unsubstantiierte und weitschweifige Vorbringen – insbesondere betreffend die angeblich unzutreffende Unterscheidung zwischen der Beschwerdeführerin als natürlicher und juristischer Person, Haftungsfragen sowie institutionelle Legitimationsfragen – nicht weiter einzugehen ist, –dass damit vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls bestehen, –dass, soweit die Beschwerdeführerin eventualiter eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG gegen den ihr am 26. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhebt und damit dessen Anfechtbarkeit wegen Rechtsverletzung geltend machen will, darauf aufgrund der versäumten Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) nicht eingetreten werden kann, –dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass auf das Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2025 (vgl. act. A.2) nicht weiter einzugehen ist, zumal im vorliegenden Verfahren der von ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund geprüft wurde und entgegen ihrer Auffassung das Prozessthema durch die prozessleitende Verfügung vom 6. Oktober 2025 (act. D.1) nicht eingeschränkt wurde, –dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, –dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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Entscheidungsdatum
11.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026