SBK 2025 79

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 ReferenzSBK 25 79 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar ParteienBetreibungs- und Konkursamt der Region F.________ G.________ Gesuchsteller gegen A.________ E.________ Gesuchsgegner GegenstandEntbindung vom Amtsgeheimnis

2 / 5 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 12. September 2025 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region F.________ (nachstehend Betreibungsamt F.), B., für sich, C., sowie D., Sachbearbei- ter, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Einreichung einer Strafan- zeige gegen A.________ und für mögliche, dieses Verfahren betreffende Zeugen- aussagen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Kantonspolizei Graubün- den. B.Hintergrund ist ein Vorfall vom 9. September 2025, bei welchem A.________ im Zusammenhang mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls und der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs den Sachbearbeiter D.________ massiv be- schimpft und mit Waffengewalt bedroht haben soll. C.Mit Eingabe vom 29. September 2025 hielt A.________ fest, die Darlegung, wonach er D.________ mit Waffengewalt bedroht habe, entspreche nicht der Wahr- heit. Die Polizei habe keine Waffe sicherstellen können und lediglich in einem Ruck- sack ein zugeklapptes Sackmesser gefunden, welches gegen keine Norm der Waf- fengesetzgebung verstosse. D.Mit unterzeichnetem Nachtrag vom 2. Oktober 2025 ersuchten auch C.________ und D.________ um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Erwägungen 1.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisati- onsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Ge- richtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsge- heimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Ober- gericht zuständig. Zuständige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV). 2.Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, wel- cher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

3 / 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Ei- genschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Ver- letzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder proviso- risch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkreti- siert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Kon- kursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfsperso- nen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Li- quidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundes- recht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrück- liche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchsteller als Angestellte des Betreibungsamtes der Re- gion F.________ der Schweigepflicht unterstehen und grundsätzlich jegliche Aus- kunft über Geheimnisse, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, verweigern müssen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde – vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO). 3.Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zustän- digen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entspre- chen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das In- teresse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sach- lichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an

4 / 5 der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3). 4.Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen A.________ aufzuwiegen ver- möchten. Im Raum stehen Beschimpfungen sowie Drohungen gegen Behörden und Beamte, welche den Angestellten des Betreibungsamts F., namentlich D., betreffen, und von welchen möglicherweise auch B.________ und C.________ Kenntnis erlangten. Nicht nur das private Interesse der Angestellten des Betreibungsamts F., sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die im Raum stehenden Anschuldigungen geeignet sind, die ordnungsgemässe Amtsausübung der Mitarbeitenden und damit den reibungslosen Betrieb des Betrei- bungsamtes F. zu beeinträchtigen. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme die Bedrohung mit Waffengewalt bestritt, ist dies für die Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis unerheblich, sondern ist dieser Umstand – ebenso wie die Frage der Beschimpfungen – Gegenstand der Abklärungen in der Strafun- tersuchung. Damit sind die Gesuchsteller in Bezug auf die Einleitung und die Mit- wirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner vom Amts- geheimnis zu entbinden. 5.In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf ein- seitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrens- ausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

5 / 5 Es wird erkannt: 1.Der Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region F., B., C., sowie der Sachbearbeiter, D., werden im Zusammenhang mit den von A.________ am 9. September 2025 im Rah- men des Kontakts mit dem Betreibungs- und Konkursamt F.________ mut- masslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen, Drohungen etc.) ge- genüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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Entscheidungsdatum
14.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026