Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 6. Oktober 2025 mitgeteilt am 7. Oktober 2025 ReferenzSBK 25 74 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Gesuchstellerin gegen B.________ Gesuchsgegnerin GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 26. Juni 2025, zugestellt am 2. Juli 2025

2 / 5 In Erwägung, –dass die B.________ gegen A.________ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbe- gehren über CHF 508.35 stellte, –dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 26. Juni 2025 ausgestellt und A.________ am 2. Juli 2025 zugestellt wurde, –dass es A.________ unbestrittenermassen unterliess, dagegen innert der Frist von zehn Tagen, welche unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 12. Juli 2025 auf einem Samstag fiel, am Montag, 14. Juli 2025, endete, Rechts- vorschlag zu erheben, –dass A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stattdessen am 29. August 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und um die Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, da sie aufgrund ge- sundheitlicher und persönlicher Belastungen in einer Ausnahmesituation und nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht zu handeln, –dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederher- stellung der Frist ersuchen kann, –dass im Kanton Graubünden das Obergericht nach Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter amtet, –dass dieses Gesuch, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten Frist begründet einzureichen und auch die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG), –dass die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist und dementsprechend ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unver- schuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.1), –dass ein absolut unverschuldetes Hindernis etwa bei einem Unfall oder einer Krankheit vorliegt, sofern der Rechtssuchende hierdurch davon abgehalten

3 / 5 wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2.a), –dass nach der Rechtsprechung insbesondere bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, bei fehlerhafter Fristberechnung, bei kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung oder bei depressiver Verstimmung kein absolut unverschuldetes Hindernis vorliegt (vgl. NORDMANN/ONEYSER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Kon- kurs, Band I, 3. Aufl., 2021, Art. 33 N. 12 m.w.H.), –dass das Gesuch sofort verfügbare Beweise für das Bestehen eines absolut unverschuldeten Hindernisses anbieten muss, –dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuches lediglich ausführt, dass sie sich aufgrund einer gesundheitlichen und persönlichen Belastung in einer Ausnahmesituation befunden habe (act. A.1), –dass die Gesuchstellerin offensichtlich in der Lage war, den Zahlungsbefehl ent- gegen zu nehmen, –dass sie in ihrer Begründung nicht näher darlegt, inwieweit ihre Situation sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an der Einhaltung der Frist zur Erhe- bung des Rechtsvorschlags gehindert haben soll, –dass die Gesuchstellerin als Beweis lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ins Recht legt, worin ihre Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2024 bescheinigt wird, –dass aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis in keiner Weise hervorgeht, welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin unterliegt bzw. welche gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin davon abgehalten ha- ben, selbst Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson mit Erhebung des Rechtsvorschlags zu betrauen, –dass die Gesuchstellerin somit kein absolut unverschuldetes Hindernis als Grund für die verpasste Frist geltend machen kann, –dass sie überdies auch nicht dargelegt hat, seit wann das von ihr behauptete unverschuldete Hindernis weggefallen ist und es ihr folglich möglich gewesen ist, das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist einzureichen

4 / 5 –dass schliesslich nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung innert der Frist von Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der zuständigen Behörde, dem Betreibungsamt Maloja, nachgeholt hat (vgl. BAKA-act. E.I), –dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvor- schlags somit abzuweisen ist, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35] gehen, –dass das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, weshalb dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvor- schlags wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Graubünden
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GR_KG_999
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Entscheidungsdatum
06.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026