«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 3. September 2025 mitgeteilt am 3. September 2025 ReferenzSBK 25 71 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin GegenstandZustellung Betreibungsurkunden
2 / 4 In Erwägung, –dass A._____ und B._____ (fortan: die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden die Aufhebung aller Massnahmen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ beantragen, –dass sie darin ausführen, ihnen seien in den bezeichneten Betreibungen jeweils per Einschreiben Massnahmen angekündigt worden, was aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes durch ein deutsches Gericht zu erfolgen hätte und zur Nichtigkeit der Anordnungen führe, –dass auf eine Vernehmlassung verzichtet wird, –dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG), –dass die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG), –dass es sich bei den Fristen nach Art. 17 Abs. 2 SchKG um gesetzliche Fristen handelt, die nicht erstreckt werden können, folglich innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist, –dass eine mangelhafte Begründung der Beschwerde nicht als verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG gilt, sodass eine Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3 m.w.H.), –dass die Eingabe der Beschwerdeführer den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügt, –dass sie zwar die Unzulässigkeit von ihnen zugestellten Einschreiben in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ beanstanden, –dass sie aber nicht angeben, worum es sich bei den Einschreiben handelt und es vielmehr dabei belassen, anzugeben, es handle sich um die "Ankündigung von Massnahmen", –dass die entsprechenden Dokumente der Beschwerde auch nicht beiliegen,
3 / 4 –dass aus dieser Begründung nicht konkret hervorgeht, welche Einschreiben bzw. Massnahmen gerügt werden, –dass damit nicht hinreichend konkret ersichtlich ist, welche Einschreiben bzw. Massnahmen beanstandet werden, sodass nicht bestimmt werden kann, ob überhaupt anfechtbare Verfügungen des Betreibungsamtes i.S.v. Art. 17 ff. SchKG vorliegen, –dass aufgrund des Antrages "alle Massnahmen des Betreibungsamtes" überdies unklar bleibt, ob noch weitere Massnahmen aufgehoben werden sollen, –dass die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG nicht zur allgemeinen Überprüfung von Betreibungsverfahren dient, –dass auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden kann, –dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, –dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
4 / 4 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]