«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 10. September 2025 mitgeteilt am 10. September 2025 ReferenzSBK 25 69 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA.________ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsvorladung / Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Da- vos vom 6. August 2025

2 / 7 Sachverhalt A.A.________ (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit einer als "Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11.08.2025 Betreibungsnummer/Dossier: Steuern Kanton und Bund 21" bezeichneten Eingabe vom 21. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende: 1.Die Aufhebung der angefochtenen Pfändungsvorladung. 2.Das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdever- fahren (Obergericht) sowie bis zur Klärung der Zahlung einzustellen. B.In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragt das Bertreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (fortan: Betreibungsamt Prättigau/Da- vos) die Abweisung der Beschwerde. C.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Kon- kursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Ver- fügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zu- gleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Fristen nach Art. 17 Abs. 2 SchKG stellen gesetzliche Fristen dar, die nicht erstreckt werden können, folglich hat innert der Beschwerdefrist eine rechts- genügend begründete Beschwerdeschrift eingereicht zu werden. Eine mangelhafte Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG dar, sodass eine Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels von vorn- herein ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3 m.w.H.). Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Änderungen der angefochte- nen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO,

3 / 7 in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17). 1.3.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtspre- chung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gut- heissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrens- fehlers erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). 2.Die Beschwerde ist schwer verständlich formuliert. In Beschwerdeantrag 1 wird pauschal und ohne Spezifizierung die "Aufhebung der angefochtenen Pfän- dungsvorladung" begehrt (vgl. act. A.1). Es kann offenbleiben, ob die Eingabe den minimalen Beschwerdeanforderungen genügt. Sie ist bereits aus anderen Gründen abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. 3.Gemäss Beschwerdebetreff wendet sich der Beschwerdeführer gegen die "Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11. August 2025", welcher Betreibungsverfahren betreffend "Steuern Kanton und Bund 21" zugrunde liegen sollen (vgl. act. A.1). Aus den vom Betreibungsamt Prättigau/Davos einge- reichten Akten sowie der erläuternden Vernehmlassung erhellt, dass damit die Pfän- dungsankündigungen in den Betreibungen Nr. D.________ (betreffend Einkom- mens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 und Nr. C.________ betreffend Einkom- menssteuer Bund 2021) gemeint sein dürften (vgl. act. A.2 und BA-act. 2 ff.). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um zulässige Anfechtungsobjekte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_7773/2019 vom 6. März 2020 E. 1.1). Das Betreibungsamt Prätti- gau/Davos stellte diese am 6. August 2025 aus und übermittelte sie dem Beschwer- deführer mittels A-Postsendung (vgl. BA-act. 6 und 7). Beim vom Beschwerdeführer angegebenen Datum vom 11. August 2025 dürfte es sich um das Datum seiner Kenntnisnahme der Ankündigungen handeln. Darauf lässt jedenfalls seine E-Mail vom 11. August 2025 schliessen (vgl. BA-act. 8), in welcher der Beschwerdeführer erstmalig auf die Pfändungsankündigungen reagierte. Ferner wird in der Beschwer- debegründung auf die Tilgung der unter der Betreibungsnummer B.________ in Be- treibung gesetzten Forderung hingewiesen (vgl. act. A.1). Im Sinne einer laien- freundlichen Auslegung der Beschwerdeanträge im Lichte dieses Hinweises ist da- von auszugehen, dass auch die in dieser Betreibung erfolgte Pfändungsankündi-

4 / 7 gung angefochten wird. Gemäss Geschäftsprotokoll erfolgten die Ankündigungen am 17. Juni 2025 sowie am 5. August 2025 (vgl. BA-act. 1). 4.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die in der Betreibung Nr. B.________ (betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern Gemeinde 2021) ausgestellte Pfändungsankündigung wendet, ist folgendes festzuhalten: Der Be- schwerdeführer hat nach Beschwerdeerhebung vom 21. August 2025 die Zahlung der Betreibungssumme vollständig an das Betreibungsamt Prättigau/Davos geleis- tet, was im Geschäftsprotokoll entsprechend vermerkt ist (Zahlungseingang wohl am 22. August 2025; vgl. BA-act. 1). Weitere Betreibungshandlungen sind folglich ausgeschlossen und auch eine allfällige Aufhebung der Pfändungsankündigung wäre ohne weitere Wirkung, weil die Betreibung ohnehin aufzuheben ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 72 III 6 E. 2). Damit kann – auch im Falle einer Gutheissung – keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfeh- lers erreicht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt infolge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben. 5.Hinsichtlich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. C.________ und Nr. D.________ moniert der Beschwerdeführer eine fehler- hafte Zustellung. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos habe ihm die Pfändungs- ankündigungen rechtswidrig nur per A-Post übermittelt (vgl. act. A.1). Pfändungs- ankündigungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG per Einschreiben oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (siehe aber die vorliegend nicht einschlägige Ausnahme in Abs. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 ff.). Das Vorgehen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, welches die Pfändungsankündigungen per A-Post versandte (vgl. BA-act. 6 und 7), erweist sich als rechtswidrig. Auf die sich daraus ergebenden Fol- gen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Denn gestützt auf eine von Amtes wegen eingeholte telefonische Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt Prättigau/Davos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) konnte festge- stellt werden, dass der in den angefochtenen Pfändungsankündigungen angesetzte Vollzugstermin vom 12. August 2025 nicht eingehalten wurde und somit keine Pfän- dung vollzogen worden ist (vgl. act. D.3; vgl. auch BA-act. 6 und 7). Der Termin ist daher neu anzusetzen. Mit der vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Zustellung der Pfändungs- ankündigungen wird folglich kein praktischer Verfahrenszweck mehr verfolgt, womit es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Da dieses bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr bestand, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

5 / 7 6.1.Der Beschwerdeführer führt ferner folgendes geltend: "Hinsichtlich des Forts- etzungsbegehrens auf Basis des Urteils im Steuerstreit (Prozess-Nr. 77 + 78; Kan- ton und Bund 21) wurde fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil des Regio- nalgerichts Klosters eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben und zudem aufschiebende Wirkung im Sinn von ZPO Art. 325 beantragt. Auch darüber wurde das Betreibungssamt O.1., Frau E., per E- Mail informiert." (vgl. act. A.1). Damit stellt er zumindest implizit und mittelbar die Rechtmässigkeit der Ausstellung der Pfändungsankündigungen in Frage, da es sei- ner Ansicht nach an rechtskräftigen Zahlungsbefehlen fehle, welche die Fortsetzung der Verfahren rechtfertigen würden. Diese Sichtweise trifft nicht zu, was nachfol- gend aufzuzeigen ist. 6.2.Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus (Art. 88 SchKG), welcher unter anderem dann vorliegt, wenn ein dagegen erhobener Rechtsvorschlag in der Folge durch ein Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N. 6 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass ein Gerichtsurteil, welches den Rechtsvorschlag beseitigt, nicht rechtskräftig, jedoch im Sinne von Art. 336 ZPO vollstreckbar sein muss (SIEVI, a.a.O., N. 6). Ein Rechtsöffnungsentscheid wird mit seiner Eröffnung sofort voll- streckbar, womit umgehend das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann und die Betreibung auch dann fortgesetzt werden kann, wenn gegen den Rechtsöff- nungsentscheid Beschwerde erhoben wurde, ausser, dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. SIEVI, a.a.O., N. 6a m.w.H.). Das Betrei- bungsamt prüft diese Voraussetzung von Amtes wegen und hat die Fortsetzung zu verweigern, wenn der Rechtvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten seine nachfolgenden Handlungen nichtig wären. 6.3.Das Regionalgericht Prättigau/Davos hat mit Entscheiden vom 14. Juli 2025, mitgeteilt am 16. Juli 2026, in den Betreibungen Nr. C.________ bzw. Nr. D.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt (Proz. Nr. 335-2025-78 bzw. Proz. Nr. 335-2025-77). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Obergerichts des Kantons Graubünden nicht ein (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 2025 64 und SBK 2025 65 vom 28. August 2025). Den Beschwer- den wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Fortsetzungsbegehren (vgl. BA-act. 2 und 3) lagen in den betreffenden Betreibun- gen mithin rechtskräftige Zahlungsbefehle vor, die zur Fortsetzung der Betreibungs- verfahren berechtigten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6 / 7 7.Zusammenfassend wird die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzu- treten ist, abgewiesen. 8.Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird ein Entscheid über das implizit gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. act. A.1, Antrag 2), obsolet. 9.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, er- geht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 10.Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG).

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, ab- gewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026