Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. Oktober 2025 mitgeteilt am 28. Oktober 2025 ReferenzSBK 25 68 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ und A.B._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Verfügungen Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 19. Juni 2025
2 / 8 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024 (Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala) betrieb die B._____ AG A.B._____ für offene Kostenbeteiligungen von CHF 512.80, Bearbeitungskosten von CHF 100.00 sowie Mahn- und Verwaltungsspesen von CHF 180.00, total CHF 792.80. B.Mit Zahlungsbefehl vom 10. März 2025 (Betreibung Nr. Z.2._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala) betrieb der Kanton Graubünden A._____ für Einkommens- und Vermögenssteuern von CHF 195.00, Zinsen von CHF 2.15, Mahngebühren von CHF 30.00 und Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00, total CHF 327.15. C.In den beiden Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) am 19. Juni 2025 je eine Pfändungsurkunde aus (Pfändung Z.3._____ A.B.; Pfändung Z.4. A.). Die sowohl von A.B. als auch von A._____ dazu bevollmächtige Tochter C._____ nahm die beiden Pfändungsurkunden am 24. Juni 2025 entgegen. In der Pfändungsurkunde (Pfändung Z.3.) gegen A.B. waren die Gläubigerin, die Forderung von CHF 792.80, die bisherigen Zahlungen von CHF 730.20, die bisherigen Kosten von CHF 71.20 sowie die Pfändungskosten von CHF 174.30 aufgeführt. Sodann war daraus ersichtlich, dass der Betrag dem Konto belastet werden sollte, welches A.B._____ gemeinsam mit ihrem Ehemann A._____ bei der PostFinance AG hat und auf welchem bereits eine vorsorgliche Pfändung gemäss Anzeige mit Kontosperrung an die PostFinance AG vom 11. März 2025 sowie vom 2. Juni 2025 erfolgt war. Der Pfändungsurkunde vom 19. Juni 2025 war eine Existenzminimumberechnung vom 19. März 2025 beigefügt. In der Pfändungsurkunde (Pfändung Z.4.) gegen A. waren der Gläubiger, die Forderung von CHF 327.15, die bisherigen Zahlungen von CHF 0.00, die bisherigen Kosten von CHF 276.65 sowie die Pfändungskosten von CHF 149.00 aufgeführt. Sodann war daraus ersichtlich, dass der Betrag dem Konto belastet werden sollte, welches A.gemeinsam mit seiner Ehefrau A.B. bei der PostFinance AG hat und auf welchem bereits eine vorsorgliche Pfändung gemäss Anzeige mit Kontosperrung an die PostFinance AG vom 11. März 2025 sowie vom 2. Juni 2025 erfolgt war.
3 / 8 D.Mit Eingabe vom 14. August 2025, welche am 17. August 2025 der Post übergeben wurde, reichten A.B._____ und A._____(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts von Graubünden Beschwerde gegen die beiden Pfändungen ein und verlangten die Rückerstattung der gepfändeten Geldbeträge, mit welchen die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen getilgt worden waren. E.Das Betreibungsamt Viamala beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.Nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 8. September 2025 und einer zweiten Stellungnahme des Betreibungsamtes Viamala vom 11. September 2025 erfolgte am 18. September 2025 eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer. G.Die Akten des Betreibungsamtes Viamala wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist gegen die Pfändung beginnt mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2.Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die beiden Pfändungsurkunden am 24. Juni 2025 durch die von ihnen dazu bevollmächtigte Tochter in Empfang genommen (Vollmachten vom 5. Juni 2025: BKA-act. 2.10). Die Beschwerdefrist ist am 4. Juli 2025 abgelaufen. Die Beschwerde trägt den
4 / 8 Poststempel vom 17. August 2025, wurde folglich zu spät eingereicht (act. A.1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.1.Es bleibt zu prüfen, ob die Pfändung wegen Nichtigkeit gestützt auf Art. 22 SchKG rückgängig zu machen wäre. Denn die Nichtigkeit kann jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden (BGE 139 III 44 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.2. Die Beschwerdeführer monieren, dass ihr Postkonto nur durch unpfändbare AHV- oder IV-Renten alimentiert werde und daher das Betreibungsamt Viamala keine Gelder vom Postkonto hätte pfänden dürfen (act. A.1). 2.2.Dem widerspricht das Betreibungsamt Viamala. Der Beschwerdeführer A._____ beziehe neben der AHV-Rente auch eine SUVA-Invalidenrente. Diese sei pfändbar. Zudem seien aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnete Sparguthaben pfändbar (act. A.2, Ziff. 4). 2.3.Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen unpfändbar. Die von der zitierten Norm erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (BGE 143 III 385 E. 4.2; 135 III 20 E. 5). Die Pfändung dieser Leistungen ist nichtig (BGE 130 III 400 E. 3.2). Von den unpfändbaren AHV- und IV-Renten, den Ergänzungsleistungen und den Leistungen der Familienausgleichskassen zu unterscheiden sind die Sparguthaben, die aus diesen Sozialversicherungsleistungen geäufnet werden. Solche Sparguthaben sind pfändbar, und zwar auch dann, wenn sie sich auf dem Durchgangskonto befinden, auf das die unpfändbaren Leistungen fliessen, für die Bestreitung des Lebensunterhalts jedoch nicht angetastet werden (BGE 150 III 408 E. 2.3 m.w.H.). Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Kompetenzqualität ist der Pfändungsvollzug (BGE 111 III 55 E. 2 m.w.H.). Zum Schutz des Schuldners hat das Betreibungsamt, bzw. auf Beschwerde hin die kantonale Aufsichtsbehörde, die für den Ausschluss oder die Beschränkung der Pfändbarkeit massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des
5 / 8 Untersuchungsprinzips von Amtes wegen abzuklären (BGE 112 III 79 E. 2). Dies auch dann, wenn der Schuldner ungenügende Angaben macht oder Erklärungen abgibt, die nur indirekt auf einen Unpfändbarkeitsanspruch schliessen lassen (BGE 97 III 57 E. 2). Der Schuldner ist aber verpflichtet, bei diesen Abklärungen durch Auskünfte oder Offenlegung von Journalen und Abrechnungen mitzuwirken und kann solche Angaben nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte verweigern (BGE 111 III 52 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.2; vgl. auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Im Übrigen besteht eine Amtspflicht, dem Schuldner Kompetenzgegenstände ohne sein entsprechendes Begehren freizugeben, nur dort, wo diesen nach landläufiger Auffassung zweifellos Kompetenzqualität zukommt (BGE 84 III 36). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Kompetenzcharakter sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.2; VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 62). Während AHV-Renten nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind, sind Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung (SUVA) gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar, weil sie einen Einkommensverlust ausgleichen und im Unterschied zu den in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a genannten Leistungen nicht nur das Existenzminimum abdecken sollen (BGE 134 III 182 E. 4, in: Pra 2008 Nr. 117). Bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote bei beidseitig über Einkommen verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten hat sich die folgende Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums der Familie durchgesetzt: Es werden zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar [und allenfalls Kinder] nebst zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) bestimmt und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (BGE 124 III 170 E. 5b; 116 III 75 E. 2a; 114 III 12 E. 3; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 34). 2.4.Vorliegend haben die Beschwerdeführer ein gemeinsames Postkonto, auf welches die AHV-Rente von A.B._____ sowie die SUVA-Unfallrente von A._____ überwiesen werden (BKA-act. 3.11; BKA-act. 4.2; BKA-act. 4.3). Zudem besitzt A._____ein Konto bei der UBS Switzerland AG, auf welches seine AHV-Rente
6 / 8 überwiesen wird und welches hauptsächlich für die Bezahlung des Mietzinses der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer verwendet wird (BKA-act. 3.7). Im Zeitpunkt der Pfändung vom 3. März 2025 bzw. 20. Mai 2025 (BKA-act. 2.11; BKA-act. 3.14) wies das Konto der Beschwerdeführer bei der PostFinance AG keinen Minussaldo auf, ansonsten das Betreibungsamt auch keine vorsorgliche Blockierung von Geldern in Höhe von total CHF 1'200.00 hätte veranlassen können (BKA-act. 2.9; BKA-act. 3.11). Auch aus den Kontoauszügen geht hervor, dass das Konto bei der PostFinance AG vom 10. Dezember 2024 bis zum 10. März 2025, vom 1. bis 30. Juni 2025 und vom 1. bis 31. Juli 2025 nie einen Minussaldo aufgewiesen hat (BKA-act. 3.11; BKA-act. 4.2; BKA-act. 4.3). Die Beschwerdeführer behaupten, sie würden jedes Jahr eine gewisse Zeit im Ausland verbringen und würden dann keine Abbuchungen von ihren Konten machen können, weshalb sich auf den beiden Konten Gelder äufnen würden. Ihre Töchter, welche ihnen für den Auslandsaufenthalt Gelder vorschiessen würden, würden die vorgeschossenen Gelder aber nachträglich von ihren Konten abbuchen, sodass sich im Resultat keine geäufneten Gelder bzw. Sparguthaben auf ihren Konten befinden würden (act. A.3). Warum sich von ihrem Konto bei der UBS Switzerland AG im Ausland keine Abbuchungen sollen vornehmen lassen, ist unklar. Falls die Beschwerdeführer jeweils über Monate im Ausland weilen, könnten sie die Überweisungen der beiden AHV-Renten und der SUVA-Rente so auf ihre beiden Konten verteilen, dass auch ein Abbuchen im Ausland möglich ist. Die Beschwerdeführer spezifizieren zudem weder den Zeitraum ihrer Abwesenheit noch welche genauen Beträge ihre Töchter ihnen wann vorgeschossen haben und welche Beträge die Töchter nachträglich wann ihren beiden Konten belastet haben. Sie legen zu all dem auch keine Beweise ins Recht. Ob bei den Beschwerdeführern ein Sparguthaben aus unpfändbaren AHV-Renten gebildet worden ist oder nicht, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht abzuklären, weshalb diese Fragen offen bleiben können. Denn der Pfändungsurkunde von A.B._____ liegt die Existenzminimumberechnung bei (BKA-act. 2.12). Daraus sind die Einkommen (zwei AHV-Renten und eine SUVA-Rente) und Lebenskosten der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Pfändung ersichtlich, die Verteilung der Lebenskosten auf die beiden Eheleute sowie der Betrag über dem Existenzminimum für jeden Ehegatten. Diese Existenzminimumberechnung zeigt auf, dass die gegen A.B._____ vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung ihren «Betrag über dem Existenzminimum» nicht überstiegen hat und die gegen A._____in Betreibung gesetzte Forderung seinen «Betrag über dem Existenzminimum» ebenfalls nicht überstiegen hat. Zudem hat der Gesamtbetrag der bei den Beschwerdeführern gepfändeten Beträge die Höhe der pfändbaren
7 / 8 SUVA-Rente nicht überschritten. Damit hat das Betreibungsamt Viamala die vorliegend angefochtenen Pfändungen zu Recht vollzogen. Es liegen keine nichtigen Pfändungen vor, sodass auch keine Korrektur von Amtes wegen zu erfolgen hat. 3.Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde von A.B._____ und A._____wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]