Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. September 2025 mitgeteilt am 12. September 2025 ReferenzSBK 25 66 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 13. August 2025, mitgeteilt am 13. August 2025

2 / 5 In Erwägung, –dass die B.________ A.________ mit Zahlungsbefehl vom 30. April 2025 (Be- treibung Nr. Z.1.________ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart [nachfolgend: Betreibungsamt Landquart]) gestützt auf einen Pfän- dungsverlustschein vom 8. November 2016 des Betreibungsamtes Landquart (Betreibung Nr. Z.2.) für einen Betrag von CHF 13'346.05 sowie für diverse Auslagen in Höhe von CHF 25.00 betrieb, –dass A. gegen den ihm am 1. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, –dass nach dreimal erfolgter Pfändungsankündigung (vom 17. Juni 2025, vom 24. Juni 2025 und vom 1. Juli 2025) am 4. Juli 2025 schliesslich die Pfändung im Beisein von A.________ erfolgte, –dass A.________ (Jahrgang 1954) seinen Lebensunterhalt mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen bestreitet und keine anderen Einkommensquel- len angegeben hat, –dass die AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen A.________ auf sein Bank- konto bei der C.bank überwiesen werden, –dass sich gemäss dem bei den Akten liegenden Bankauszug anfangs 2025 CHF 14'656.47 und Ende Juni 2025 CHF 21'899.31 auf diesem Bankkonto be- fanden, –dass das Betreibungsamt Landquart von diesen CHF 21'899.31 am 4. Juli 2025 CHF 14'000.00 für die von der B. in Betreibung gesetzte Forderung pfändete, –dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Pfändung am 11. August 2025 Beschwerde mit der Begründung erhob, dass die AHV-Gelder und Ergänzungsleistungen nicht gepfändet werden dürften, der im Jahre 2018 erlittene Herzstillstand ihm auch finanziell zu schaffen gemacht habe und sich ihm zudem die Höhe des gepfändeten Betrages nicht erschliesse, –dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts für die Be- urteilung von SchKG-Beschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]),

3 / 5 –dass der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzel- richterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), –dass das Betreibungsamt Landquart die Pfändung in seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 damit begründete, dass der Saldo des Kontos des Beschwer- deführers im ersten Halbjahr 2025 grundsätzlich nur leichte Schwankungen auf- gewiesen habe und sich grösstenteils zwischen CHF 14'000.00 und CHF 20'000.00 bewegt habe, –dass es weiter ausführte, dass ein aus AHV-Renten und Ergänzungsleistungen gebildetes Vermögen gemäss Lehre und Rechtsprechung gepfändet werden dürfe und sich die Höhe des gepfändeten Betrages aus der in Betreibung ge- setzten Forderung samt aktuellen und zukünftigen Gebühren und Auslagen des Betreibungsamtes ergebe, wobei ein allfälliger Überschuss dem Beschwerde- führer zurückerstattet werde, –dass die zehntägige Beschwerdefrist gegen eine Pfändung erst mit der Zustel- lung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2), –dass auf eine vorher erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist (JENT-SØREN- SEN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 112 N. 19), weil die blosse Kenntnis der Pfändung, insbesondere aufgrund der Anwesenheit des Schuldners anlässlich des Pfändungsvollzugs, keine Beschwerdefrist mit Bezug auf diesen Vollstreckungsakt auslöst (ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 114 N. 4), –dass die Pfändungsurkunde erst am 13. August 2025 ausgestellt und A.________ am 20. August zugestellt wurde, –dass die Beschwerde bereits am 11. August 2025 und damit vor Erstellung der Pfändungsurkunde erhoben wurde, –dass darauf folglich nicht eingetreten werden kann, –dass sogar, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, diese abzuweisen wäre, weil AHV-Renten und Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich unpfänd- bar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG),

4 / 5 –dass die Auffassung des Betreibungsamtes Landquart aber zutrifft, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein ausschliesslich mit AHV-Renten- geldern und Ergänzungsleistungen gespeistes Bankkonto, auf welchem sich ein Sparguthaben äufnet, dieses Sparguthaben ein pfändbares Surrogat darstellt (BGE 150 III 408 E. 2.3 f.), –dass sich aus der Pfändungsurkunde ergibt, dass neben der in Betreibung ge- setzten Forderung von total CHF 13'371.05 Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 GebV SchKG) sowie Pfändungskos- ten von CHF 249.70 (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; BGE 150 III 223 E. 3) aufgelaufen sind, –dass sich auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der C.________bank per

  1. Juli 2025 ein Saldo von CHF 21'899.31 befand, –dass dabei von einem Sparguthaben auszugehen ist, zumal sich der Konto- stand stetig nach oben entwickelte und daraus ersichtlich ist, dass das Bank- konto dem Beschwerdeführer nicht bloss als Durchgangskonto zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus den monatlichen Leistungen der AHV und den Er- gänzungsleistungen dient, –dass die Pfändung von CHF 14'000.00 angemessen erscheint, zumal dem Be- schwerdeführer ein allfälliger Überschuss zurückzuerstatten ist und ihm weiter- hin ein erheblicher Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibt, –dass gemäss Art. 14 ELG Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinde- rungskosten auf Gesuch hin grundsätzlich vergütet werden können, folglich aus diesen Gründen kein weiterer Notgroschen nötig ist, –dass die Beschwerde folglich abzuweisen wäre, würde darauf eingetreten, –dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben werden,

5 / 5 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SBK 2025 66
Entscheidungsdatum
12.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026