Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 8. Oktober 2025 mitgeteilt am 9. Oktober 2025 ReferenzSBK 25 62 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer GegenstandBerechnung Existenzminimum und Ablieferung Lohnquote Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 15. Juli 2025
2 / 7 Sachverhalt A.A.________ ist als selbständig erwerbstätiger Schreiner in O.1.________ tätig. Gegen ihn sind beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) mehrere Betreibungen hängig. Es kam zu vielen Pfändungen, bei welchen das Einkommen sowie Forderungsguthaben gegenüber Kunden von A.________ gepfändet wurden. B.Am 18. März 2025 erfolgte in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1.________ ein Pfändungsvollzug, wobei eine Einkommenspfändung vorgenommen und Forderungen von diversen Debitoren gepfändet wurden. Die Pfändungsurkunde wurde am 12. Mai 2025 ausgestellt. Dabei wurde A.________ vom Betreibungsamt Viamala unter anderem verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen Buchhaltungsunterlagen eine aktuelle Debitorenliste einzureichen. Dieser Pflicht kam A.________ nicht nach. In der Folge wurde einigen Auftraggebern von A.________ die Pfändung der jeweiligen Forderung angezeigt. C.Am 30. Juni 2025 berechnete das Betreibungsamt Viamala das Existenzminimum von A.________ für den Juni 2025 auf CHF 21'699.35 pro Monat. Die pfändbare Lohnquote betrug CHF 5'691.55, nachdem ein relevantes Einkommen von CHF 27'390.90 festgestellt wurde. D.Nachdem A.________ keine Zahlungen geleistet hatte, wurde er durch das Betreibungsamt Viamala am 15. Juli 2025 aufgefordert, innert fünf Tagen die verfallene Lohnquote in der Höhe von CHF 5'691.55 abzuliefern. E.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Da die Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet war, setzte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 29. Juli 2025 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels bis zum 4. August 2025. Der Beschwerdeführer reichte die schriftliche Beschwerde am 4. August 2025 (Poststempel) fristgerecht ein. F.Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 hielt das Betreibungsamt Viamala fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 eine Zahlung von CHF 8'401.85 an das Betreibungsamt Viamala geleistet habe. Somit sei die Verfügung vom 15. Juli 2025 gegenstandslos geworden. G.Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamts Viamala innert der bis 29. August 2025 angesetzten Frist keine Stellung.
3 / 7 H.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht die einzige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG. Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). Eine Lohnpfändung kann mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass diese übersetzt sei (Urteil des Kantonsgerichts KSK 23 66 vom 19. September 2023 E. 2.1.). Der Beschwerdeführer wird durch die Pfändung seines Einkommens in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, 17. Juli 2025 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien, welche vom 15. bis 31. Juli 2025 dauerten, erfolgte die am 4. August 2025 eigenhändig unterzeichnete Eingabe fristgerecht.
4 / 7 2.1.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Art 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). 2.2.Im Kanton Graubünden hält Art. 17 EGzSchKG fest, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). Festzuhalten ist schliesslich, dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 19). 3.1.1. Das Betreibungsamt Viamala hat dem Obergericht mit seiner Vernehmlassung vom 14. August 2025 umfangreiche Akten eingereicht (act. E.I). Daraus geht hervor, dass nach der Zustellung der Verfügung verschiedene Zahlungen des Beschwerdeführers eingegangen sind, nämlich CHF 2'000.00 vom 30. Juni 2025 und CHF 2'000.00 am 21. Juli 2025 (act. E.I. D.1). Dem Schreiben vom 29. Juli 2025 des Betreibungsamts Viamala an die Staatsanwaltschaft Graubünden ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch über CHF 1'691.55 verfügt habe (act. E.I.U.2). Wie das Betreibungsamt Viamala des Weiteren in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2025 festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 eine weitere Zahlung von CHF 8'401.85 an das Betreibungsamt Viamala geleistet (act. E.1. Akte D.1). Damit war die in der angefochtenen Verfügung eingeforderte Pfändungsquote vom Juni 2025 vollständig (bzw. weit darüber hinaus) beglichen worden. 3.1.2. Eine Beschwerde dient ausschliesslich vollstreckungsrechtlichen Zielen. Sie muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die blosse nachträgliche Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist nicht Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde. Ein praktischer Verfahrenszweck setzt voraus, dass das
5 / 7 Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 7). Dieser ist dahingefallen, wenn der Schuldner Zahlungen erbringt, welche die Lohnquote erreichen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildet. Ein Verfahrenszweck ist vorliegend nach dem Eingang der Zahlungen des Beschwerdeführers jedenfalls mit Blick auf die Lohnquote vom Juni 2025 nicht mehr ersichtlich. Die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit des Betreibungsamts Viamala kann nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Diese ist folglich gegenstandslos geworden und am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 3.2.1. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Wie bereits erwähnt, muss ein Beschwerdeführer in einer Beschwerdeschrift angeben, welche Änderung er am angefochtenen Entscheid beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich dabei stützt. 3.2.2. Aus der Beschwerdeeingabe geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Lohnpfändung wendet und auch die Unzulässigkeit der Pfändungen von Guthaben gegenüber seinen Kunden rügt. Dazu ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde lediglich die Einkommenspfändung vom Juni 2025 sein kann – diese wurde wie oben erwähnt fristgerecht angefochten –, nicht aber die in der gestützt auf den Pfändungsvollzug vom 18. März 2025 vorgenommenen Sachpfändungen (Forderungspfändungen der offenen Debitoren). Diese sind in der Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2025 enthalten, bei welcher die Beschwerdefrist längstens abgelaufen ist. 3.2.3. Die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2025, welche grundsätzlich Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein kann, berechnet das Existenzminimum des Beschwerdeführers in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auf CHF 21'699.35 und sein relevantes Einkommen auf CHF 27'390.90 (act. B.2). Daraus errechnet sich die pfändbare Quote. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, dass er einerseits nicht mehr weiterarbeiten könne, weil das Betreibungsamt Viamala nebst dem Einkommen auch die Vorauszahlungen seiner Kunden gepfändet und seine Kunden direkt angeschrieben habe, wodurch er seine Aufträge habe absagen müssen. Andererseits könne er seine Rechnungen nicht mehr bezahlen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Positionen der Existenzminimumberechnung, insbesondere dem festgestellten Einkommen
6 / 7 und mit den einzelnen Positionen des errechneten Existenzminimums, erfolgt in keiner Weise. Ebenso fehlt es an Rügen, welche Rechtssätze das Betreibungsamt Viamala verletzt habe und aus welchen Gründen dies erfolgt sein soll. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdeschrift im einzigen pauschalen Vorbringen, er könne so unmöglich weiterarbeiten und er müsse seine Arbeiten absagen, womit er ohne Arbeit sei. Weshalb er zu diesem Schluss kommt, erörtert der Beschwerdeführer nicht. Auch wenn bei einem Laien nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden dürfen, so genügen derart pauschale Vorbringen offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 4.Zusammenfassend ist die Beschwerde nach den erfolgten Schuldnerzahlungen vom Vorsitzenden infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 9 Abs. 2 GOG). Auf sie hätte jedoch ohnehin nicht eingetreten werden können. 5.Es werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]