SBK 2025 61

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 18. August 2025 mitgeteilt am 18. August 2025 ReferenzSBK 25 61 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 25. Juni 2025

2 / 5 In Erwägung, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) am 20. Mai 2025 auf Gesuch der B._____ als Gläubigerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ A._____ als Schuldnerin einen Zahlungsbefehl über einen Betrag von insgesamt CHF 3'100.40 zustellte, –dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an A._____ am 7. Juni 2025 erfolgte, –dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags am 17. Juni 2025 endete, –dass A._____ am 23. Juni 2025 (Poststempel) Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhob, wobei das Datum des Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl auf den 17. Juni 2025 datiert wurde, –dass das Betreibungsamt Plessur mit Verfügung vom 25. Juni 2025 festhielt, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, –dass die Verfügung vom 25. Juni 2025 gleichentags mit eingeschriebener Post verschickt wurde und diese A._____ am 26. Juni 2025 zur Abholung gemeldet wurde, –dass A._____ bei der Post die Abholfrist verlängert hatte, –dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Betreibungsamts Plessur vom 25. Juni 2025 mit Eingabe vom 20. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob, –dass gegen jede Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG), –dass die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG), –dass als einzige kantonale Beschwerdeinstanz das Obergericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]),

3 / 5 –dass die Verfügung vom 25. Juni 2025 von A._____ am 18. Juli 2025 abgeholt wurde, –dass die Zustellung von Verfügungen der Betreibungsämter durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 34 Abs. 1 SchKG), –dass über die Fristeinhaltung das Betreibungsamt entscheidet, –dass die Verfügung betreffend Feststellung des verspäteten Rechtsvorschlags keine formell zustellungsbedürftige Betreibungsurkunde darstellt, –dass somit die Regelung von Art. 34 Abs. 1 SchKG zur Anwendung kommt, –dass die Verfügung folglich durch Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach erfolgen kann, –dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt gilt, in welchem der Adressat die entsprechende Verfügung gestützt auf die Abholungseinladung in Empfang nimmt, spätestens jedoch nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (BAERISWYL/MILANI/SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 34 N. 17), –dass die Regelung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufgrund von Art. 31 SchKG auch für Zustellungen nach Art. 34 Abs. 1 SchKG gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.2), –dass dies auch in denjenigen Fällen gilt, in denen der Adressat einen Postrückbehaltungsauftrag abgeschlossen hat (BAERISWYL/MILANI/SCHMID, a.a.O., Art. 34 N. 17), –dass die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass ihr in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts Plessur Sendungen zugestellt werden können, –dass der von ihr der Post in Auftrag gegebene Rückhaltungsauftrag keinen Einfluss auf den Fristenlauf nach siebentägiger Abholfrist hatte, –dass mit der Zustellung der Abholungsaufforderung am Donnerstag, 26. Juni 2025 die siebentägige Abholungsfrist zu laufen begann, der 27. Juni 2025 der

4 / 5 erste Tag der Frist war und die Sendung am letzten Tag der Frist am Donnerstag, 3. Juli 2025, als zugestellt galt, –dass folglich die zehntägige Beschwerdefrist am 3. Juli 2025 ausgelöst wurde und sie am auf die Mitteilung folgenden Tag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs 1 ZPO), dem 4. Juli 2025 zu laufen begann und folglich nach 10 Tagen am 13. Juli 2025 endete, –dass der 13. Juli 2025 auf einen Sonntag fiel, womit die Frist am nächsten Werktag, dem Montag, 14. Juli 2025, endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO), –dass die Beschwerde an das Obergericht von der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2025 (Poststempel) der Post aufgegeben wurde, –dass die Eingabe folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist vom 14. Juli 2025 aufgegeben wurde und verspätet war, –dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist, –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der kantonalen Aufsichtsbehörde verbleiben, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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GR_KG_999
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Entscheidungsdatum
18.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026