SBK 2025 6

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. Februar 2025 ReferenzSBK 25 6 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter GegenstandAmtsmissbrauch etc.

2 / 6 In Erwägung, –dass A._____ (fortan: Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter) am 5. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden eine als "Beschwerde und Anzeige wegen Amtsmissbrauch und untreuer Amtsführung" bezeichnete Eingabe gegen B._____ (Amtsleiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region C.) und D. (Präsident des Regionalgerichts C.) einreichte und dabei Sachverhalte und Vorfälle aus den Jahren 2024 und 2025 schilderte, –dass der Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter eine "gründliche Untersuchung des Vorfalls und die Einleitung entsprechender Disziplinar- und Strafverfahren gegen die genannten Amtsinhaber" sowie das Ergreifen von Massnahmen fordert, dass sich "derartige Vorfälle in Zukunft nicht wiederholen", –dass die Begründung sowie die gegenüber den erwähnten Personen erhobenen Vorwürfe und Vorbringen teilweise nur schwer nachzuvollziehen sind, –dass, soweit ersichtlich, vorgebracht wird, B. habe am 19. Dezember 2024 einen Verlustschein in der Höhe von CHF 113'000.00 ausgestellt, ohne ihm, dem Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter, ein Schuldnerdoppel auszuhändigen, –dass das Konkursverfahren im SHAB publiziert worden sei und B._____ mit Vorsatz einen Konkurs verursacht habe, –dass D._____ dem Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter die Einsicht in die Unterlagen verweigert habe, –dass D._____ aufgrund falscher Zahlen den Konkurs eröffnet habe, –dass die Auswirkungen des Vorfalls rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich gebracht hätten, da es nicht zum Konkursverfahren gekommen wäre, hätte B._____ die eingereichten Dokumente akzeptiert, –dass der Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter im Übrigen die Umstände mit der Gemeinde E._____ rund um das Pachtverhältnis eines Restaurationsbetriebes aufführt, –dass auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, –dass die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Eingabe fraglich erscheint,

3 / 6 –dass sich der Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter nicht gegen einen gerichtlichen Entscheid des Regionalgerichts C._____ wehrt, sodass eine gerichtliche (Rechtsmittel-)Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (vgl. Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]) entfällt, –dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG), wobei die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss (Abs. 2), –dass aus der Eingabe nicht genügend hervorgeht, welche Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamtes der Region C._____ konkret gerügt werden, handelt es sich doch letztlich um eine Auflistung unzähliger Sachverhalte, welche im Wesentlichen bereits Gegenstand aufsichtsrechtlicher Beschwerdeverfahren bildeten und abschlägig beschieden worden waren (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts KSK 24 7 vom 1. Februar 2024, KSK 24 8 vom 11. März 2024 und KSK 24 12 vom 22. März 2024), –dass der vorliegenden Eingabe kein Anfechtungsobjekt entnommen werden kann, sodass – soweit es sich um eine Aufsichtsbeschwerde i.S.v. Art. 17 ff. SchKG handeln soll – darauf nicht eingetreten werden kann, –dass einem Eintreten ferner das Fehlen eines praktischen Verfahrenszwecks entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2013 v. 22. März 2013 E. 1.1), weil das Konkursverfahren gegen das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers / Anzeigeerstatters gemäss dem von Amtes wegen eingeholten Auszuges aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit Entscheid des Konkursrichters des Regionalgerichts C._____ vom 23. Dezember 2024 das Konkursverfahren abgeschlossen und das Einzelunternehmen gemäss Art. 159a Abs. 1 lit. b HRegV von Amtes wegen per

  1. Januar 2025 gelöscht wurde (vgl. act. I.1), womit ein Zurückkommen auf mögliche fehlerhafte Verfügungen in casu ausgeschlossen erscheint, zumal keine Nichtigkeitsgründe erkennbar sind,

4 / 6 –dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter über keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schuldnerdoppels des Konkursverlustscheines (Art. 265 SchKG) besitzt, –dass die Eingabe als disziplinarrechtliche Anzeige i.S.v. Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. 14 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SchKG und Art. 16 Abs. 1 EGzSchKG interpretiert werden kann, –dass gestützt auf die zitierten Bestimmungen Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zuständen oder Disziplinarmassnahmen von Art. 14 Abs. 2 SchKG ergriffen werden können, damit fehlbare Beamte diszipliniert und von allfälligen künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden, –dass vorliegend indessen nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Amtsleiter des Betreibungs- und Konkursamtes (disziplinarrechtlich relevant) fehlbar verhalten haben soll, zumal das mutmassliche Fehlverhalten bereits im Wesentlichen im Rahmen der Beschwerdeverfahren geprüft und abschlägig beurteilt worden war (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts KSK 24 7 vom 1. Februar 2024, KSK 24 8 vom 11. März 2024 und KSK 24 12 vom 22. März 2024), –dass eine Disziplinaranzeige auch nicht dazu missbraucht werden kann, abgewiesene oder unterlassene Beschwerden zu ersetzen, –dass der Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter darüber informiert wird, dass seine disziplinarrechtliche Anzeige nicht weiterverfolgt wird, –dass er ferner darauf hingewiesen wird, dass er in Bezug auf den disziplinarrechtlichen Teil seiner Eingabe lediglich Anzeigeerstatter und nicht Verfahrenspartei ist, –dass, soweit der Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter auch Massnahmen gegen D._____ als Präsident des Regionalgerichts C._____ beantragt, darauf mangels Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht eingetreten werden kann, –dass diesbezüglich an sich eine Justizaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 97 und Art. 99 ff. GOG (BR. 173.000) denkbar wäre, bei welchem es sich indessen um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt, –dass eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers / Anzeigeerstatters zuständigkeitshalber an den Ausschuss der Verwaltungskommission des

5 / 6 Obergerichts von Graubünden zur Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen übermittelt wird, –dass ferner, soweit Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung erhoben werden, darauf hinzuweisen ist, dass dies nicht Sache des Obergerichts, sondern der Staatsanwaltschaft ist, weshalb eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers / Anzeigeerstatters zur allfälligen Weiterbearbeitung an jene übermittelt wird, –dass vor dem Hintergrund des Gesagten auf die Eingabe, soweit sie als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG zu behandeln ist, nicht eingetreten wird, –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
21.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026