«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 31. Juli 2025 mitgeteilt am 5. August 2025 ReferenzSBK 25 57 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden Plazza Staziun 6, 7013 Domat/Ems Beschwerdegegner GegenstandAufsichtsbeschwerde
2 / 5 Sachverhalt A.In der Betreibung Nr. Z.1._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) mit der B._____ als Gläu- bigerin und A._____ als Schuldnerin erstellte das Betreibungsamt Imboden am 15. Mai 2025 den Zahlungsbefehl. Eine Zustellung gelang in der Folge allerdings weder durch postalische Zustellung noch reagierte A._____ auf Abholungsaufforderungen. Gleiches erfolgte in der Betreibung Nr. Z.2._____ mit der C._____ als Gläubigerin und A._____ als Schuldnerin. Der entsprechende Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2025 konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. B.Das Betreibungsamt Imboden brachte in der Folge in einem Couvert eine Abholungsaufforderung an der Haustür von D._____ an. Das Couvert enthielt nebst dem Namen von A._____ das Logo der Region Imboden sowie auf der Verschluss- klappe die Absenderbezeichnung "BA/KA Ɩ Plaz 7 Ɩ 7013 Domat/Ems". C.Am 2. Juli 2025 nahm A._____ die Zahlungsbefehle in Empfang. D.Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) an das Bezirksgericht Imboden. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden wei- tergeleitet. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Eingabe gegen das Verhalten des Betreibungsamts Imboden Beschwerde. Sie moniert, die Abholungsaufforde- rung sei deutlich sichtbar mit ihrem Namen und dem Logo des Betreibungsamts an der Haustür angebracht worden. Ihres Erachtens sei dieses Vorgehen nicht mit der Datenschutzgesetzgebung und dem Persönlichkeitsschutz vereinbar. Sie ersuche um rechtliche Prüfung dieses Vorfalls, eine schriftliche Stellungnahme und eine Be- wertung, ob dies mit dem geltenden Recht vereinbar sei. E.Das Betreibungsamt Imboden beantragte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es fehle vorliegend an einer anfechtbaren Verfügung. F.Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 24. Juli 2025 an ihren Anträ- gen fest. G.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde
3 / 5 wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder ab- zuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtspre- chung ist sie nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin damit im Falle einer Gut- heissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrens- fehlers erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). 1.3.Die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls ohne Androhung von Sanktionen gilt nicht als amtliche Handlung im Sinne einer beschwerdefähigen Ver- fügung, denn die Zustellung erfolgt erst mit ihrer Übergabe (Urteil des Bundesge- richts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1 f.). Das an der Haustür der Be- schwerdeführerin angebrachte Couvert mit der Abholungsaufforderung als Inhalt geht daher nicht über eine Mitteilung hinaus, dass auf dem Amt eine Betreibungs- urkunde liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Abholungseinladung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben wird (BGE 116 III 91 E. 1) und die Rechtsstellung der Schuldnerin, an welche sie sich richtet, in einer bestimmten, kon- kreten Weise beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben zur Abholung des Zahlungsbefehls – mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren – keine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E.2.2). Stellt aber die Anbringung eines Cou- verts an der Haustür der Beschwerdeführerin keine Verfügung dar, ist auf die dage- gen erhobene Beschwerde an das Obergericht nicht einzutreten. 2.Es wird noch zu prüfen sein, ob aufgrund des angezeigten Handelns des Betreibungsamts Imboden beziehungsweise seiner Angestellten E._____ ein auf- sichtsrechtliches Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 18 EGzSchKG zu eröffnen ist. Dies hat indes in einem separaten Verfahren zu erfolgen. In diesem kommen
4 / 5 der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin keinerlei Parteirechte zu, handelt es sich hierbei doch lediglich um einen Rechtsbehelf. 3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, er- geht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG).
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]