SBK 2025 53

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 3. Juli 2025 mitgeteilt am 3. Juli 2025 ReferenzSBK 25 53 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungMoses, Vorsitz Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter vom 13. Juni 2025, mitgeteilt am 13. Juni 2025 (Proz. Nr. 335-2025-56)

2 / 3 Erwägungen 1.Am 13. Juni 2025 erteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 3'554.00, nebst Zins zu 4 % seit 12. Februar 2025, sowie für CHF 260.50 Zinsen bis zum 11. Februar 2025. 2.Gegen den Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (act. A.1). 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 4.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 5.Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1 sowie statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 77 vom 27. September 2023 E. 2.2, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen (das Urteil beruhe auf einer unvollständigen Würdigung der Sach- und Rechtslage). Damit setzt der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise mit dem Entscheid des Regionalgerichts auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Beweismittel konkret ausser Acht gelassen worden seien und welche Argumente, die seine Position untermauert hätten, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein sollen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich damit. 6.Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO (BR 320.100) ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz. 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3 / 3 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 100.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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Graubünden
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GR_KG_999
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Entscheidungsdatum
03.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026