«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 29.07.2025 mitgeteilt am 31. Juli 2025 ReferenzSBK 25 52 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsvorladung / Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 17. Juni 2025
2 / 6 In Erwägung, –dass die Gemeinde C._____ als Gläubigerin mit Begehren vom 11. Februar 2025 A._____ als Schuldner beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) für den Betrag von CHF 3'944.00 betrieb (Betreibung Nr. B.), –dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos hierauf dem Schuldner den Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2025 am 25. Februar 2025 zustellte, –dass der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag erhob, –dass das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 13. Juni 2025 in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamts Prättigau/Davos die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'554.00 nebst Zins zu 4 % seit 12. Februar 2025, sowie für CHF 260.50 Zinsen bis zum 11. Februar 2025 erteilte, –dass die Gemeinde C._____ am 16. Juni 2025 das Fortsetzungsbegehren stellte, –dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 17. Juni 2025 die Pfändungsankündigung erliess und den Schuldner gleichentags zum Pfändungsvollzug auf den 24. Juni 2025 in den Büroräumlichkeiten des Betreibungsamts Prättigau/Davos vorlud, –dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte und die Aufschiebung/Aussetzung der Pfändungsvorladung ersuchte, –dass er sich damit zumindest sinngemäss gegen die Pfändungsankündigung wehrt, –dass er gleichzeitig um aufschiebende Wirkung der Betreibung anfragte und dabei geltend machte, er habe eine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil und den Rechtsöffnungstitel eingelegt, –dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, –dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
3 / 6 –dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist, –dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist, –dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte, –dass es sich bei der angefochtenen Pfändungsankündigung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 20220 E. 1.1), –dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17), –dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, –dass die Fortsetzung der Betreibung einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt (vgl. Art. 88 SchKG), welcher unter anderem dann vorliegt, wenn ein dagegen erhobener Rechtsvorschlag in der Folge durch ein Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N. 6 m.w.H.), –dass das Gerichtsurteil, welches den Rechtsvorschlag beseitigt, nicht rechtskräftig, jedoch im Sinne von Art. 336 ZPO vollstreckbar sein muss (SIEVI, a.a.O., N. 6), –dass ein Rechtsöffnungsentscheid mit seiner Eröffnung sofort vollstreckbar ist, womit umgehend das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann und die Betreibung auch dann fortgesetzt werden kann, wenn gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben wurde, ausser, dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. SIEVI, a.a.O., N. 6a m.w.H.), –dass das Betreibungsamt diese Voraussetzung von Amtes wegen prüft,
4 / 6 –dass das Betreibungsamt die Fortsetzung zu verweigern hat, wenn der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten seine nachfolgenden Handlungen nichtig wären, –dass die Beweislast für die Beseitigung des Rechtsvorschlags beim Gläubiger liegt, –dass die Gemeinde C._____ dem Betreibungsamt Prättigau/Davos den definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 13. Juni 2025 eingereicht hat, –dass der Aufsichtsbehörde bekannt ist, dass auf die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 2025 53 vom 3. Juli 2025 nicht eingetreten wurde, –dass nicht ersichtlich ist, dass gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben worden wäre, geschweige denn einer solchen die aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre, –dass sich die Rechtskraft des definitiven Rechtsöffnungsentscheids somit aus dem Gesetz ergibt, –dass folglich die Gemeinde C._____ das Fortsetzungsbegehren stellen durfte, zumal auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 88 SchKG erfüllt sind, –dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos gestützt auf Art. 89 SchKG unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hatte und die Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG erlassen durfte, –dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Erlass der Pfändungsankündigung rechtswidrig oder unangemessen gehandelt hat, –dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, –dass sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Entscheid erübrigen,
5 / 6 –dass das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht dazu dient, den Beschwerdeführer wie beantragt hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu beraten, –dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
6 / 6 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]