«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 4. August 2025 mitgeteilt am 5. August 2025 ReferenzSBK 25 51 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchstellerin B._____ Gesuchstellerin C._____ Gesuchstellerin alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger Kornplatz 2, 7000 Chur gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region G._____ H._____ Gesuchsgegner GegenstandEinsetzung eines anderen Konkursamts / Ausstand
2 / 6 Sachverhalt A.Mit als "Ausstandseinrede gegen die Beamten und Angestellten des Betrei- bungs- und Konkursamtes E." bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2025 ge- langten die Erben des verschollenen D., ehemaliger Amtsleiter des Betrei- bungsamtes E._____ und ehemaliger Amtsleiter Stellvertreter des Konkursamtes F., nämlich B., A., C. (fortan: Gesuchstellerinnen), an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragen sie, dem Konkursamt der Region G._____ bzw. dessen Beamten und Angestellten aufsichtsrechtlich die Wei- sung zu erteilen, in den Ausstand zu treten, und ein anderes Konkursamt mit der Durchführung des konkursamtlichen Liquidationsverfahrens betreffend die ausge- schlagene Erbschaft des D._____ zu betrauen. B.Im Rahmen der Vernehmlassung verzichtete das Betreibungs- und Konkur- samt der Region G._____ auf eine Stellungnahme. C.Die Akten des Verfahrens wurden beigezogen. Erwägungen 1.Die Gesuchstellerinnen beantragen, das Obergericht habe den Beamten und Angestellten des Konkursamtes der Region G._____ die Weisung zu erteilen, in den Ausstand zu treten und ein anderes Konkursamt für die Durchführung des Konkurs- verfahrens einzusetzen. Zur Begründung weisen sie auf ein separat beim Betrei- bungs- und Konkursamt eingereichtes Ausstandsbegehren vom 24. Juni 2025 (vgl. act. E.1.10) hin und führen aus, aufgrund der in diesem Begehren geschilderten Fakten sei der Interessenkonflikt und die mögliche Befangenheit des Amtsleiters bzw. der Angestellten des Konkursamtes offensichtlich. Es bestehe die Gefahr, dass das als Konkursbehörde zuständige Konkursamt Amtshandlungen vornehme, welche sich im Nachhinein wegen der nicht beachteten Ausstandspflicht als nichtig oder zumindest anfechtbar erweisen würden. Um einen geordneten Verfahrensab- lauf zu gewährleisten, Interessenkonflikte auszuschliessen und spätere Beschwer- den Dritter gegen Amtshandlungen des Konkursamtes zu vermeiden, sei ein ande- res Konkursamt einzusetzen (vgl. act. A.1, S. 1 ff.). 2.Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Als einzige Aufsichts- behörde im Sinne der zitierten Norm amtet im Kanton Graubünden das Obergericht; konkret dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht ist ebenfalls Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 ff. SchKG.
3 / 6 3.Den kantonalen Aufsichtsbehörden obliegt nach Art. 13 SchKG die rechtliche Aufsicht (neben der organisatorischen Aufsicht gemäss Art. 14 SchKG). Die Auf- sichtsbehörden wachen über die Einhaltung des Gesetzes durch die ihnen unter- stellten Zwangsvollstreckungsbehörden und -organe. Im Rahmen dieser Kontroll- funktion kommt ihnen die individuell-konkrete Aufsichtskompetenz zu, d.h. die di- rekte Kontrolle über die zu beaufsichtigenden Behörden und Organe und mithin die Befugnis, im Einzelfall aufsichtsrechtlich einzuschreiten bzw. organisatorische Vor- kehren oder Massnahmen zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 1.1) oder über bestimmte Verfahrensfragen selber zu ent- scheiden. In Ausübung ihrer Kompetenzen können die Aufsichtsbehörden alle nöti- gen Entscheidungen oder Massnahmen treffen, um rechtswidrige Handlungen ei- nes Vollstreckungsorgans zu beheben sowie die Interessen der Beteiligten zu schützen (Urteil des Bundesgerichts 5A_675/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3). Als aufsichtsrechtliche Massnahme kommt unter anderem die Anweisung an das Be- treibungsorgan im Einzelfall (als individuell-konkreter Akt) in Frage. Die Aufsichts- behörde kann den Organen verbindliche Anordnungen erteilen, wie sie sich in ei- nem konkreten Fall zu verhalten haben (LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 13 N. 33 f.). Die Aufsichtsbehörden haben kraft ihres Aufsichtsrechts im engeren Sinne grundsätzlich von Amtes wegen einzu- schreiten, wenn sie von rechtswidrigen oder unangemessenen Entscheiden erfah- ren. Dieser Grundsatz findet seine Schranke im sachlichen Anwendungsbereich des Aufsichtsrechts im engeren Sinne. Die Notwendigkeit zur Abgrenzung besteht insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführung, wo nur auf form- und frist- gemässe Beschwerde eines legitimierten Beschwerdeführers hin tätig geworden wird (LORANDI, a.a.O., N. 32 zu Art. 13). Könnten die Aufsichtsbehörden jederzeit in ein hängiges Betreibungsverfahren eingreifen, sobald ein gesetzeswidriger oder un- angemessener Zustand vorliegt, würde die Beschwerde, welche gewisse Forma- litäten für die Anfechtung von Verfügungen und Unterlassungen verlangt, weitge- hend obsolet. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Aufsichtsbefugnis von Amtes wegen in laufende Betreibungsverfahren einzugreifen, ist deshalb ein- zuschränken und damit gleichzeitig gegenüber dem Anwendungsbereich der Be- schwerde abzugrenzen (LORANDI, a.a.O., Art. 13 N. 44). Problematisch erscheint eine Anweisung im Einzelfall grundsätzlich dann nicht, wenn noch keine Verfügung erlassen wurde. Diesfalls kann die Aufsichtsbehörde eine Anweisung im Einzelfall erteilen. Demgegenüber ist eine Einzelfallanweisung nach Erlass einer Verfügung nicht mehr statthaft (vgl. LORANDI, a.a.O., Art. 13 N. 45). 4.Vorliegend ersuchen die Gesuchsteller das Obergericht des Kantons Graubünden, das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen, in den Ausstand zu
4 / 6 treten (act. A.1, S. 2 in fine). Prima vista erscheint eine solche Anweisung im Ein- zelfall vor dem Hintergrund obiger Ausführungen in Ermangelung einer anfechtba- ren Verfügung zulässig, sofern Ausstandsgründe bestehen. Dieser Schluss ist je- doch falsch, wie nachfolgend zu erläutern ist. 4.1.Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache sowie in Sachen von ihnen aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nahestehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG). Zudem dürfen sie in Angelegenheiten nicht tätig sein, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 4 SchKG). Die Be- amten entscheiden über die Ausstandspflicht selbständig, weil Art. 10 SchKG kein eigentliches Ausstandsverfahren vorsieht, sondern den Beamten im Unterschied zu den ohnehin nur als kantonales Recht anwendbaren Art. 47 ff. ZPO (i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG) direkt die Vornahme von Amtshandlungen verbietet bzw. gebietet, solche dem Stellvertreter zu überlassen. Tritt der Beamte nicht von sich aus in den Ausstand, so kann jede Person, die davon betroffen ist, ein Ausstandsgesuch direkt an den Ausstandsverpflichteten richten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PS130026 vom 13. Juni 2013 E. 6a). Die Beamten sind nicht gehalten, ihre Weigerung, in den Ausstand zu treten, durch begründeten Entscheid mitzutei- len, und können entweder die Amtshandlung trotz der Ablehnung vornehmen; im Ausstandsfall verfahren sie nach den Vorgaben in Art. 10 Abs. 2 SchKG. Der (ne- gative) "Ausstandsentscheid" kann deshalb nicht für sich allein, sondern nur im Zu- sammenhang mit einer Amtshandlung im engeren Sinne, die in Erfüllung der dienst- lichen Aufgaben hoheitlich erfolgt, i.S.v. Art. 17 ff. SchKG weitergezogen werden (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 159 vom 15. Februar 2021 E. 2.a m.w.H.). Erst der Beschwerdeweg führt alsdann zu einer Aus- einandersetzung über den streitigen Ausstandsgrund (JAEGER/WALDER/KULL/KOTT- MANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, Art. 10 N. 4). 4.2.Nebst dem vorliegenden Verfahren vor dem Obergericht brachten die Ge- suchstellerinnen am 24. Juni 2025 beim Konkursamt der Region G._____ ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Amtsstellenleiter bzw. deren Mitarbei- tende ein (vgl. act. E.1.10). Vor dem Hintergrund des in Erwägung 4.1 Gesagten obliegt der Entscheid über den Ausstand primär dem von dem Gesuch betroffenen Amtsleiter. Das Obergericht ist hierfür nicht zuständig. Die fehlende Entscheidkom- petenz kann auch nicht durch eine gestützt auf die aufsichtsrechtliche Weisungs- kompetenz im konkreten Einzelfall zu erlassende Anordnung umgangen werden. Folglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Es bleibt abzuwarten, wie der Amts-
5 / 6 leiter des Konkursamtes der Region G._____ mit dem gegen ihn gestellten Gesuch verfahren wird. Tritt er von sich aus in den Ausstand, hat er nach den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2 SchKG vorzugehen. Sollte auch sein Stellvertreter in den Ausstand treten, wäre dies unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (WEINGART, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 10 N. 21). Tritt er nicht in den Ausstand, obliegt es den Gesuchstellerinnen, gegebenenfalls gegen eine im konkursamtlichen Ver- fahren erlassene Verfügung Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG zu führen und den Ausstand geltend zu machen. 5.Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 er- hoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
6 / 6 Es wird erkannt: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]