«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 4. September 2025 mitgeteilt am 5. September 2025 ReferenzSBK 25 50 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandvorsorgliche Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 17. Juni 2025
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Poststempel) gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
3 / 9 Erwägungen 1.Beschwerdevoraussetzungen allgemein 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96). 1.3.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). 2.Anfechtungsobjekte 2.1.Aus der Beschwerde vom 24. Juni 2025 ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, welche Betreibungshandlung die Beschwerdeführerin rügt (act. A.1). Entsprechend dürftig sind denn auch die Beschwerdeanträge gestellt, sodass bereits fraglich erscheint, ob auf die Beschwerde in Ermangelung genügender
4 / 9 Beschwerdeanträge eingetreten werden kann. Dabei ist indes zu beachten, dass die Begehren nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen sind. Bei Laieneingaben ist diesbezüglich ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Beilagen kann immerhin darauf geschlossen werden, dass sie die vorsorgliche Pfändung einer Forderung als Sicherungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit, welche das Betreibungsamt am 17. Juni 2025 erlassen hat, anficht und aufgehoben haben will. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung der Beschwerde beigelegt (act. B.1). Diese wurde jedoch mit Verfügung vom 20. Juni 2025 und damit vor Beschwerdeerhebung wieder aufgehoben (BA-act. 6). Ein Rechtsschutzinteresse ist damit nicht mehr vorhanden, sodass auf die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2.2.Unklar bleibt sodann, ob auch die beim Grundbuchamt F._____ am 18. Juni 2025 – wohl ebenfalls im Rahmen der vorsorglichen Pfändung – vorgemerkte Verfügungsbeschränkung Beschwerdegegenstand bildet. Weder in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2025 nimmt die Beschwerdeführerin darauf explizit Bezug. Aus einer laienfreundlichen Sicht lässt sich festhalten, dass mit dem Vorwurf, das Betreibungsamt habe eine Zahlung nicht berücksichtigt, zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, dass die Forderung in der Betreibung durch diese Zahlung beglichen worden sei. Damit wäre das gesamte Betreibungsverfahren erledigt gewesen, sodass die darauf gestützte vorsorgliche Verfügungsbeschränkung letztlich unbegründet war. Die im Rahmen der vorsorglichen Pfändung verfügte Verfügungsbeschränkung im Grundbuch betreffend ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Grundstück (vgl. BA-act. 6) bildet zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auch besitzt die Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung offenkundig ein rechtliches Interesse. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt – unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung, was im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen sein wird – einzutreten. 3.Rügen 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Amtsleiterin des Betreibungsamtes habe zu Unrecht eine Zahlung verweigert und erst später unter Siegelbruch mit einer dilettantischen Quittung entgegengenommen (act. A.1, S. 2). Worin genau der behauptete Siegelbruch erkannt werden soll, lässt sich nicht erkennen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ergibt sich aus den
5 / 9 Akten, dass die Amtsleiterin zu Unrecht eine Zahlung verweigert hätte. Gemäss glaubhafter Ausführung des Betreibungsamtes gestaltete sich die Sachlage derart, dass zwei sich als D._____ und E._____ ausgebende Personen als Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt vorstellig wurden und eine Teilzahlung für die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 1'735.60 leisten wollten. Da sie sie jedoch nicht amtlich ausweisen konnten, wurde ihnen keine weitere Auskunft erteilt. Die Teilzahlung wurde indes letztlich zugunsten der vorliegend interessierenden Betreibungsverfahren entgegengenommen. Eine von den Personen beantragte Bestätigung, dass die Zahlung unter Zwang erfolgt sei, stellte das Betreibungsamt nicht aus, wohl aber eine Quittung für den Eingang besagter Zahlung. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese rechtsfehlerhaft ausgestellt worden wäre, fehlen diesbezüglich doch privatrechtliche Vorschriften. Dass der Eingang rechtsfehlerhaft protokolliert worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Anhaltspunkte hierfür fehlen. Sodann ergibt sich die Berücksichtigung der Zahlung aus den im Recht liegenden Betreibungsabrechnungen (CHF 952.32 in der Betreibung Nr. Z.1._____ und CHF 783.28 in der Betreibung Nr. Z.2.; total: CHF 1'735.60 [BA-act. 7]). Inwieweit eine für die Beschwerdeführerin nachteilige Betreibungshandlung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen hinsichtlich eines angeblich ausgeübten Zwangs sind offensichtlich appellatorisch und nicht weiter zu behandeln. Darauf ist folglich nicht einzutreten. Mit der Gutschrift eines Anteils von CHF 952.32 wurde die dem Betreibungsverfahren Nr. Z.1. zugrundeliegende Forderung getilgt (BA-act. 7). 3.2.Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, ein bereits am 26. März 2025 geleisteter Betrag von CHF 1'136.66 sei nicht in Abzug gebracht worden. Dies, obwohl aus zwei Kopien Gegenteiliges festzustellen sei (act. A.1 S. 2 f.). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 einen Betrag von CHF 1'136.66 direkt an die Gemeinde C._____ bezahlt hatte. Diese Zahlungen wurden seitens der Gemeinde denn auch verbucht (jeweils am 27. März 2025 "Zahlung Bank G." in Höhe von CHF 568.33 betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde [Betreibung Nr. Z.2.] sowie betreffend die Kapitalleistungen Gemeinde [Betreibung Nr. Z.1._____]; vgl. act. B.5 und B.6). Aus der gemeindeinternen Buchung betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde erhellt indessen, dass gemäss Kontoauszug vom 15. Mai 2025 noch ein Ausstand von CHF 390.57 bestand (vgl. act. B.5), für welchen mit Entscheid vom 14. Juni 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war (act. B.7). Bereits daraus erhellt, dass die "Direktzahlung" der Beschwerdeführerin an die Gemeinde im Rechtsöffnungsbetrag berücksichtigt und nicht erneut vom Betreibungsamt zu buchen war. Gleichwohl wurde – aus unbekannten Gründen – die Zahlung nach
6 / 9 Eingang nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens nochmals, mithin doppelt, verbucht. Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Buchungsfehler. Gemäss Betreibungsamt kann diese Fehlbuchung nicht mittels Löschung bereinigt werden. Das Betreibungsamt hat diesen Fehler – was es gegenüber der Beschwerdeführerin jeweils kommunizierte – mittels Gegenbuchung im System bereinigt (vgl. etwa act. B.9). Auch wenn dieses systembedingte Vorgehen etwas irritiert, bleibt es für die Beschwerdeführerin ohne Folgen und ist rechtlich irrelevant. Der Vorwurf der Verschleierung des Zahlungseingangs entbehrt jeglicher Grundlage. Damit sind in der Betreibung Nr. Z.2._____ nach wie vor Ausstände vorhanden, sodass das Betreibungsverfahren weiterzuführen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4.Insgesamt ist – soweit überhaupt auf die Rügen einzutreten ist – keine rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung des Betreibungsamtes erkennbar. 4.Weitere Vorbringen Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle kurz auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.1.Entgegen ihrer Darstellung hat das Betreibungsamt auf entsprechendes Gesuch hin die Gläubigerin aufgefordert, Nachweise für die betriebenen Forderungen einzureichen. Diese Nachweise sind beim Betreibungsamt eingegangen, worüber die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss informiert wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen beim Amt einzusehen (BA-act. 3). Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muss sie sich dies selbst anrechnen lassen. Dem Betreibungsamt kann in diesem Zusammenhang kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. 4.2.Die Beschwerdeführerin stellt offenbar die Zuständigkeit und Legitimation der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes zur Vornahme betreibungsrechtlicher Handlungen in Frage und sieht in einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Parteibezeichnung sowie daraus folgenden fehlerhaften Zustellung einen Grund für die Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens. Dieses Vorbringen beschränkt sich jedoch weitgehend auf Argumentationsmuster, wie sie aus dem Umfeld sogenannter Staatsverweigererbewegungen bekannt sind. Darauf ist nicht einzutreten. 4.3.Es bleibt unklar, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag "Bestätigung Ihrer Haftungsübernahme bzgl. Beschwerde/Aufsichtsbeschwerde
7 / 9 vom 30.05.2025" abzielen möchte. Die Ausführungen zu diesem Antrag sind inhaltlich unverständlich und so vage gehalten, dass weder erkennbar ist, was konkret begehrt wird, noch ein prüffähiger Antrag vorliegt. Mangels hinreichender Bestimmtheit ist darauf nicht einzutreten. 5.Ausstand Amtsleiterin Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 macht die Beschwerdeführerin (wohl) die Ausstandspflicht der Amtsleiterin des Betreibungsamtes geltend. Sie begründet das Gesuch mit "mehrmals offen gezeigte[r] Feindschaft" (vgl. act. A.3, S.3). Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen ein eigentliches Ausstandsgesuch gegen die Amtsleiterin stellen möchte oder die Verletzung der Ausstandspflicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen die vorsorgliche Pfändung (vgl. oben E. 2.2) als Rechtsverletzung rügen möchte. Soweit sie damit eine eigenes Ausstandsgesuch begründet, ist darauf nicht einzutreten. Art. 10 SchKG kennt kein eigentliches Ausstandsverfahren. Es obliegt primär den Beamten, selbständig über die Ausstandspflicht zu entscheiden. Tritt der Beamte nicht von sich aus in den Ausstand, so kann jede Person, die davon betroffen ist, ein Ausstandsgesuch direkt an den Ausstandsverpflichteten richten. Die Beamten sind nicht gehalten, ihre Weigerung, in den Ausstand zu treten, durch begründeten Entscheid mitzuteilen, und können entweder die Amtshandlung trotz der Ablehnung vornehmen; im Ausstandsfall verfahren sie nach den Vorgaben in Art. 10 Abs. 2 SchKG. Der (negative) "Ausstandsentscheid" kann deshalb nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im engeren Sinne, die in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hoheitlich erfolgt, i.S.v. Art. 17 ff. SchKG weitergezogen werden (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 159 vom 15. Februar 2021 E. 2.a m.w.H.). Erst der Beschwerdeweg führt alsdann zu einer Auseinandersetzung über den streitigen Ausstandsgrund (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, Art. 10 N. 4; vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 51 vom 4. August 2025 E. 4.1). Sollte die Beschwerdeführerin demgegenüber mit ihrem Vorbringen eine Rechtsverletzung geltend machen, weil eine Amtshandlung trotz Ausstandspflicht vorgenommen wurde, ist es abzuweisen. Es sind nämlich schlicht keine Gründe i.S.v. Art. 10 SchKG ersichtlich, die einen Ausstand der Amtsleiterin des Betreibungsamtes begründen würden. 6.Ausstand des Vorsitzenden
8 / 9 Die Eingabe vom 7. Juli 2025 enthält zudem allgemeine und schwer nachvollziehbare Ausführungen zur Unabhängigkeit der Gerichte (act. A.3, S. 3), aus denen mutmasslich eine Ausstandspflicht für vorliegenden Fall abgeleitet werden soll. Abgesehen davon, dass auf solche allgemeine Ausstandsgesuche gegen ein Gericht in globo nicht einzutreten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2), entbehren die Ausführungen jeglicher Grundlagen und sind offensichtlich trölerischer Natur. Eine weitergehende Begründung dazu erübrigt sich. Eine Weiterleitung an die dafür zuständige Instanz erfolgt nicht. 7.Fazit Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 8.Einzelrichterliche Entscheidkompetenz Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 9.Kosten Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG).
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]