Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 6. Februar 2025 ReferenzSBK 25 5 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ GegenstandZahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 25. November 2024
2 / 5 In Erwägung, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 gegen den in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula (fortan: Betreibungsamt Albula) ausgestellten Zahlungsbefehl vom 25. November 2024, zugestellt am 9. Januar 2025, fristgerecht bei der hierfür zuständigen Beschwerdeinstanz aufsichtsrechtliche Beschwerde erhob, –dass es sich beim angefochtenen Zahlungsbefehl um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt, –dass der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei festzustellen, dass die Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Albula in der Betreibung Nr. D._____ nichtig seien, weswegen sie aufzuheben seien, eventualiter seien die Verfahrenshandlungen infolge Rechtsverletzung aufzuheben, –dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführt, der Zahlungsbefehl enthalte keine einzige rechtskräftige Forderung, vielmehr stünden die in Betreibung gesetzten Forderungen im Zusammenhang mit noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, er bestreite die Forderungen, welche keine vertragliche Grundlage besässen und völlig überrissen seien; die beabsichtigte betreibungsrechtliche Durchsetzung sei unzulässig sei, –dass er weiter vorbringt, Gerichte müssten sich, analog zur Rechtsprechung von Inkassoforderungen von Rechtsanwälten, vom Amtsgeheimnis entbinden lassen, was vorliegend nicht erfolgt sei, weswegen das Vorgehen des B._____ rechtsmissbräuchlich, willkürlich und wider Treu und Glauben sei, –dass er gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen zudem ein Erlassgesuch gestellt habe, über welches noch nicht entschieden worden sei, –dass das Betreibungsamt Albula mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte, –dass sich die C._____ nicht vernehmen liess,
3 / 5 –dass die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl. 2021, Art. 69 N. 12), –dass es nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1), –dass die einzige, aber unentbehrliche Voraussetzung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls mithin die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger oder durch seinen Vertreter ist (WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 69 N. 12), –dass nach ständiger Rechtsprechung eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist, beispielsweise dann, wenn sich der Gläubiger rechtsmissbräuchlich verhält, indem er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben; dabei darf sich der Vorwurf des Schuldners aber nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde (BGE 113 III 2 E. 2b), –dass Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs hingegen dann vorliegen kann, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldner geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2; 115 III 18 E. 3b; zum Ganzen auch BGE 140 III 481 E. 2.3.1), –dass der Beschwerdeführer, soweit er die mutmasslich fehlende Rechtskraft bzw. Forderbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen hinweist, die materielle Begründetheit derselben in Frage stellt, –dass er hierfür grundsätzlich Rechtsvorschlag erheben muss, was er auch gemacht hat, –dass das Betreibungsamt indes keine materielle Beurteilung der Forderungen im fraglichen Zeitpunkt vorzunehmen hat,
4 / 5 –dass weder die (mutmasslich) unterbliebene Entbindung vom Amtsgeheimnis sowie das pendente Erlassgesuch, über dessen Begründetheit erst noch entschieden wird, Einfluss auf die Gültigkeit des Betreibungsbegehrens haben, noch anderweitig eine Missbräuchlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Betreibungsbegehren begründen, –dass aufgrund von § 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso (LS 211.14) i.V.m. Art. § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) ohnehin eine genügende gesetzliche Grundlage bestehen dürfte, aufgrund welcher keine zusätzliche Entbindungserklärung durch die vorgesetzte Behörde benötigt wird, –dass der Beschwerdeführer keine weiteren formellen Mängel bzw. Gründe anführen kann, die Zweifel an der Gültigkeit der Betreibungsbegehren bzw. des Zahlungsbefehls begründen, –dass somit weder Nichtigkeitsgründe noch Verfahrensfehler vorliegen, –dass die Beschwerde abzuweisen ist, –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
5 / 5 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]