Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 6. Juni 2025 mitgeteilt am 6. Juni 2025 ReferenzSBK 25 40 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandKonkursandrohung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 23. April 2025, mitgeteilt am 15. Mai 2025

2 / 7 Sachverhalt A.Am 18. Oktober 2024 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Konkursamt Plessur) auf Gesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die F._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. B._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 2'015.00 zzgl. Mahn- und Bearbeitungskosten aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 30. Oktober 2024 C., dem Ehemann von A., zugestellt. A._____ erhob gleichentags Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung. B.Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 beseitigte die F._____ den Rechtsvorschlag. C.Gegen die Verfügung der F._____ wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. D.Am 23. April 2025 stellte die F._____ beim Konkursamt Plessur mittels eSchKG das Fortsetzungsbegehren. E.In der Folge erliess das Konkursamt Plessur am 23. April 2025 die Konkursandrohung, die am 15. Mai 2025 an A._____ zugestellt wurde. F.Gegen die Konkursandrohung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. G.Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2025 beantragte das Konkursamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H.Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2025 eine weitere Stellungnahme ein. I.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung

3 / 7 amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Obergericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 2.Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann indes jederzeit geltend gemacht werden und ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu beachten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.Die vorliegend angefochtene Konkursandrohung des Konkursamts Plessur stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die Beschwerdefrist ist ebenfalls eingehalten, nachdem die Zustellung der Konkursandrohung am 15. Mai 2025 erfolgt ist und die Beschwerde am 19. Mai 2025 erhoben wurde. Die Beschwerde enthält zudem eine Begründung. Sie ist daher frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 4.1.Eine Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG setzt voraus, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 89 N. 3). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt unter anderem dann vor, wenn der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 88 N. 2). Sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Betreibung gegeben, ist das Konkursamt gemäss Art. 159 SchKG verpflichtet, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs zu vollziehen und spätestens am vorhergehenden Tage die Konkursandrohung zu erlassen. Dabei hat das Konkursamt – im Rahmen einer bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde

4 / 7 anfechtbaren Verfügung (Art. 17 SchKG) – von Amtes wegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Konkursandrohung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1). Hingegen ist das Konkursamt weder berechtigt noch verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder seine materielle Begründetheit zu prüfen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Dies steht einzig dem Zivilrichter – auf dem Wege der Klagen nach Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG – oder gegebenenfalls den Verwaltungsinstanzen zu. 4.2.Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Einzelunternehmen "E._____ A." im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Am 13. Dezember 2024 erfolgte die Löschung aus dem Handelsregister infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG unterliegen Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt (Art. 40 Abs. 2 SchKG). 4.3.Die Beschwerdeführerin hat gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024, welcher ihr am 30. Oktober 2024 zugestellt wurde, noch gleichentags Rechtsvorschlag erhoben (BA-act. 02). In der Folge hat die F. mit Schreiben vom 7. November 2024 der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2024 eingeräumt (BA-act. 03). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner antworteten mit E-Mail vom 18. November 2024, in welcher sie sich nicht zum Rechtsvorschlag äusserten, sondern mitteilten, die F._____ habe sich unter anderem strafbar gemacht (BA-act. 04). Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 wurde gestützt auf Art. 69e Abs. 2 RTVG ([BR 784.40]) der Rechtsvorschlag durch die F._____ beseitigt. Die Verfügung wurde mittels eingeschriebener Post am 3. Januar 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (BA-act. 05), weshalb nach der Zustellungsfiktion die Verfügung als zugestellt gilt. Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde nicht eingereicht, weshalb die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraftbescheinigung befindet sich auf der eingereichten Verfügung (BA-act. 05). In der Folge stellte die F._____ das Fortsetzungsbegehren, welches am 23. April 2025 beim Konkursamt Plessur einging (act. A.2). Dieser Ablauf wird von

5 / 7 der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Lag aber eine rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags vor, war das Einleitungsverfahren abgeschlossen, weshalb das Konkursamt Plessur nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gestützt auf Art. 159 SchKG verpflichtet war, eine Konkursandrohung erlassen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Konkursamt Plessur fehlerhaft gehandelt haben soll, wenn es die Konkursandrohung erlassen und der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 zugestellt hat (BA-act. 06). 5.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2025 auf, es bestehe kein Vertrag zwischen der F._____ und ihrem Einzelunternehmen. Am 5. April 2023 sei ein Vertrag verlangt worden, welcher jedoch nie zugesandt worden sei. Nach einem rechtlichen administrativen Verfahren sei eine Gegenrechnung in der momentanen Höhe von CHF 68'662.00 an D., Initiator der privaten Firma F., erhoben worden, welche noch nicht bezahlt worden sei. Die F._____ verstosse weiterhin gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung und die Mitarbeiter der F._____ würden sich der betrügerischen Darstellung der Sprache schuldig machen. Der Bundesrat sei aufgefordert worden, ihnen die Verträge zukommen zu lassen, da dies nicht passiert sei, würden diese ohne ein rechtsverbindliches Mandat arbeiten. Es sei eine Unterlassungsverfügung an den Bundesrat gestellt worden. Des Weiteren sei am 6. Juni 2024 eine Verzugssetzung Negativbestätigung, Unterlassungsverfügung und Erklärung des Eigentumsvorbehalts an Alain Berset mit diversen rechtlichen Folgen gesendet worden (act. A.1). In der Stellungnahme vom 2. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Korrespondenzen mit der F._____ sowie weitere Beilagen ein (act. A.3). 5.2.Die Beschwerdeführerin bringt mit ihren Einwendungen – sinngemäss werden vorab fehlende vertragliche Grundlagen mit der F._____ sowie unbezahlte Gegenforderungen geltend gemacht –materiell-rechtliche Begründungen vor, welche vom Konkursamt nicht zu prüfen sind und folglich auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde sein können. Darauf ist folglich nicht weiter einzutreten. Auf die weiteren Vorbringen, mit welchen die Beschwerdeführerin unter anderem ausführt, man habe Forderungen, Unterlassungsverfügungen als auch eine Verzugssetzung an den Bundesrat gestellt und dieser ohnehin ohne ein rechtsverbindliches Mandat arbeiten würden, ist ebenfalls nicht näher einzugehen. Das Bundesgericht hat sich zu solch offensichtlich unzulässigen Eingaben schon mehrfach geäussert und festgehalten, dass auf solche Anliegen, die aus dem Umfeld von Staatsverweigerern und

6 / 7 ähnlichen Bewegungen stammen, nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.2.). 6.Zusammenfassend wurde der gegen den Zahlungsbefehl Nr. B._____ erhobene Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 2. Januar 2025 beseitigt und der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens hat das Konkursamt Plessur zu Recht die Konkursandrohung vom 23. April 2025 erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 8.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG [SR 281.35]).

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
06.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026