«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 20. Juni 2025 mitgeteilt am 24. Juni 2025 ReferenzSBK 25 39 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBetreibungsgebühren Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 8. Mai 2025
2 / 7 Sachverhalt A.Gegen den in O.1._____ wohnhaften A._____ leitete die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV) eine Betreibung beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Bertreibungsamt Viamala) über den Betrag von CHF 134.80 ein (Betreibung Nr. B.). B.In der Folge erliess das Betreibungsamt Viamala einen Zahlungsbefehl über den Betrag von CHF 134.80 zuzüglich Zins von 5% seit 2. Mai 2025 und Verzugs- zinsen von CHF 1.80. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen gemäss Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 CHF 34.00. C.Am 8. Mai 2025 wurde A. die Betreibungsabrechnung zugestellt, wel- che sich aus Amtskosten von CHF 59.00 sowie aus Inkassokosten von CHF 5.00 zusammensetzte. D.Mit WhatsApp-Nachricht vom 9. Mai 2025 teilte A._____ dem Betreibungs- amt Viamala mit, dass er mit der Betreibungsabrechnung nicht einverstanden sei, da ihm unter anderem die Kosten für die Zustellung verrechnet worden seien, ob- wohl er den Zahlungsbefehl persönlich abgeholt habe. E.Ebenfalls am 9. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt Viamala A._____ mit, dass es auf die Erhebung sämtlicher Whatsapp-Kosten und Auslagen des Zah- lungsbefehls verzichten werde. In der Folge wurden nebst dem von der AHV-Aus- gleichskasse in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 136.60 noch Amtskosten von CHF 25.00 sowie ein Zins von CHF 0.15, insgesamt CHF 161.75 erhoben. F.A._____ beglich am 12. Mai 2025 die Forderung vollumfänglich. Die entspre- chende Betreibungsabrechnung wurde am 22. Mai 2025 ausgestellt. G.Mit Eingabe vom 19. Mai 2025, eingegangen am 20. Mai 2025, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Graubünden und stellte folgende Anträge:
3 / 7 5. Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Betreibungsamt. 6. Anweisungen an die Betreibungsämter solche unzulässigen Gebühren nicht mehr zu erheben. H.Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 führte das Betreibungsamt Viamala aus, in Teilen seien die gerügten Punkte berechtigt gewesen, weshalb diese in Wie- dererwägung gezogen worden seien. Es würden lediglich die Gebühren nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 GebV SchKG verbleiben. Nachdem der Beschwerdeführer diese Gebühren bezahlt habe, sei die Beschwerde gegenstandslos. I.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder ab- zuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerde- führer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Kor- rektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). Eine Betreibungsabrechnung kann mit Beschwerde angefochten werden. Der Be- schwerdeführer wird durch die Betreibungsabrechnung unmittelbar in seinen recht- lichen Interessen tangiert, somit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
4 / 7 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Betreibungsabrechnung datiert vom 8. Mai 2025 (BA-act. 05) und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt (BA-act. 04). Die schriftliche Beschwerde erfolgte am 19. Mai 2025 und damit innert der gesetzlichen Frist. Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 1.4.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kan- tonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrecht- lichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letz- tere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichts- behörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderli- chen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Auf- sichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichts- behörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe verschiedene Anträge. Im Wesentlichen rügt er die am 8. Mai 2025 in Rechnung gestellten Versandgebühren. Des Weiteren rügt er eine Inkassogebühr von CHF 5.00, welche ohne spezifische Leistung erhoben worden sei. Schliesslich beanstandet er die mit ihm geführte WhatsApp Kommunikation (act. A.1). 2.2.Das Betreibungsamt Viamala erliess am 8. Mai 2025 eine Verfügung über Betreibungskosten von CHF 59.00. Diese zog sie in Wiedererwägung und redu- zierte die Betreibungsgebühren auf CHF 25.00 (BA-act. 7). Die Rechnung wurde zusammen mit der in Betreibung gesetzten Forderung vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2025 bezahlt (BA-act. 7). Damit war die Angelegenheit diesbezüglich erle- digt. Somit fehlt es dem Beschwerdeführer, soweit er in seiner am 19. Mai 2025 – und damit sieben Tage nach Zahlung – erhobenen Beschwerde die ihm gegenüber verfügten Gebühren rügt, zum Vornherein an einem rechtlich oder tatsächlich ge- schützten Interesse. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 2.3.Soweit die Beschwerde diejenigen Gebühren betrifft, welche CHF 25.00 übersteigen, wurden diese Gebühren in Wiedererwägung gezogen und nicht mehr erhoben. Darauf ist ebenfalls nicht mehr einzutreten.
5 / 7 2.4.1. Hinsichtlich der Gebühren von CHF 25.00 ist gleichwohl Folgendes festzu- halten: Welche Gebühren von einem Betreibungsamt zu erheben sind, bestimmt sich ausschliesslich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG erlassenen Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Voll- streckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inse- rate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 150 III 223 E. 3.1 m. w. H., BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E 3.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Sie beträgt CHF 20.00 bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00. Dazu sind auch Auslagen wie Posttaxen etc. zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Über- weisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe. Sie beträgt CHF 5.00 bei einer Forderung bis CHF 1'000.00 (Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG). 2.4.2. Aus der vom Betreibungsamt Viamala eingereichten, in Wiedererwägung ge- zogenen Betreibungsabrechnung geht hervor, dass sich die Gebühren von insge- samt CHF 25.00 aus einem Betrag von CHF 20.00 für die Ausstellung des Zah- lungsbefehls gemäss Art. 16 GebV SchKG sowie aus Inkassokosten von CHF 5.00 gemäss Art. 19 GebV SchKG zusammensetzen (act. E.1 Nr. 7 und 8). 2.4.3. Vorliegend ist offensichtlich, dass angesichts der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 134.80 die erhobene Gebühr in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 GebSchKG von CHF 20.00 vom Betreibungsamt korrekt festgelegt wurde. Gleiches gilt auch für die weitere Gebühr von CHF 5.00. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den in Betreibung gesetzten Betrag beglichen, womit in An- wendung von Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG eine Gebühr für die Entgegennahme und Weiterleitung der Forderung an den Gläubiger in der Höhe von CHF 5.00 erhoben werden durfte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Viamala dies- bezüglich fehlerhaft gehandelt hätte. Folglich wäre die Beschwerde hinsichtlich der erhobenen Gebühren abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. 2.5.Der Beschwerdeführer stellt in Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren den Antrag, es sei die Unzulässigkeit von behördlicher Kommunikation über WhatsApp im Be- treibungsverfahren festzustellen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art.
6 / 7 17 SchKG sind Anordnungen, wenn ihre Gutheissung der gegen sie gerichteten Bschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt (vgl. obige Erw. 1.2). Es braucht diesbezüglich ein prakti- sches Interesse an der Prüfung der Frage, ob ein angefochtener Entscheid in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht korrekt war. Die Amtstätigkeit eines Vollstreckungs- organs im Allgemeinen kann demgegenüber ebenso nicht angefochten werden wie allgemeine Anordnungen oder störende Verhaltensweisen (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 12 und 16). Ebenso können nicht allgemeine Weisungen zu Handen eines Betreibungsamts verlangt werden. Vorliegend hat das Betreibungsamt Viamala die in Wiedererwägung gezogene Ge- bührenverfügung nicht über WhatsApp vorgenommen, so dass die Frage nach der Verwendung von WhatsApp bzw. die Frage, ob im konkreten Fall das Betreibungs- amt Viamala den vom Beschwerdeführer über WhatsApp aufgenommenen Kontakt weiterführen durfte, schon zum Vornhinein nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sein kann. Mit anderen Worten ist auf das Rechtsbegehren 3 ebenfalls nicht einzutreten. 3.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, er- geht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz 4.Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]