«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 6. August 2025 mitgeteilt am 6. August 2025 ReferenzSBK 25 35 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Robin Moser und/oder Rechtsanwältin Céline Barth gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Matthew Reiter und/oder Rechtsanwältin Nina Fassbind GegenstandKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 14. April 2025, Einzelrichter, mitgeteilt am 30. April 2025 (Proz. Nr. 335-2024- 125)
2 / 22 Sachverhalt A.a.Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte A._____ das Regionalgericht Maloja, über B._____ gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Dem Konkursbegehren lag eine offene Darlehensschuld über GBP 796'438.30 bzw. CHF 910'715.59 zuzüglich Zinsen und Prozesskosten zugrunde. A.b.Mit Vorladung vom 6. Mai 2024 wurde B._____ zur Konkursverhandlung vom 30. Mai 2024 vorgeladen. Ausgehend davon, dass der Aufenthaltsort von B._____ unbekannt sei, wurde die Vorladung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. A.c.Im Anschluss an die Konkursverhandlung, an welcher B._____ nicht teilnahm, eröffnete der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 30. Mai 2024 den Konkurs über B._____ per 30. Mai 2024, 14:00 Uhr. Der Entscheid wurde B._____ postalisch an eine Adresse C._____ zugestellt. B.a.Gegen den Entscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Maloja vom 30. Mai 2024 (Proz. Nr. 335-2024-71) reichte B._____ am 14. Juni 2024 Beschwerde beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Rechtsbegehren 1.Es sei die Nichtigkeit des Konkursentscheids des Regionalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71 vom 30. Mai 2024 festzustellen; 2.Eventualiter sei der Konkursentscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71 vom 30. Mai 2024 aufzuheben und auf das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung sei nicht einzutreten. 3.Subeventualiter sei der Konkursentscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71 vom 30. Mai 2024 aufzuheben und das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abzuweisen; 4.Sub-subeventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja zurückzuweisen; 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin; 2.Verfahrensanträge 1.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3 / 22 2.Es seien die Akten der Vorinstanz des Verfahrens Proz. Nr. 335-2024- 71 (inkl. Beratungsprotokoll) beizuziehen; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin; Zur Begründung seiner Beschwerde führte B._____ an, er sei nicht gehörig an die Konkursverhandlung eingeladen worden, weil die Einladung im SHAB publiziert worden sei, obwohl dem Regionalgericht Maloja seine Büroadresse in C._____ bekannt gewesen sei. B.b.Das Kantonsgericht von Graubünden fällte daraufhin am 24. Juli 2024 folgenden Entscheid (KSK 24 56): 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja wird angewiesen, im Sinne von Art. 162 ff. SchKG ein Güterverzeichnis über alle Vermögensbestandteile von B._____ aufzunehmen. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird dem Regionalgericht Maloja überlassen. 4.Es wird vorgemerkt, dass B._____ für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 geleistet hat. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Zur Begründung führte das Kantonsgericht an, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Regionalgericht Maloja B._____ den Konkursentscheid an dessen Geschäftsadresse in C._____ zugestellt habe, vorgängig aber von einem unbekannten Aufenthalt ausgegangen sei und deshalb die Einladung zur Konkursverhandlung im SHAB publiziert habe. B.cAufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts vom 24. Juli 2024 (KSK 24 56) lud das Einzelgericht am Regionalgericht Maloja zu einer neuen Konkursverhandlung ein, die am 11. April 2025 stattfand. Am 14. April 2025 entschied das Einzelgericht am Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 335-2024-125): 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr des vorliegenden Entscheids von CHF 500.- geht zulasten der Gläubigerin und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt CHF 5'000.- (CHF 2'500.- aus dem Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71) verrechnet. Die Differenz von CHF 4'500.- wird der Gläubigerin durch den Kanton Graubünden (aus
4 / 22 der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja respektive via Kasse des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja) zurückerstattet. Es werden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Proz. Nr. 335- 2024-125) keine Entschädigungen zugesprochen. 3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 30. Mai 2024 (Proz. Nr. 335-2024-71) von CHF 200.- gehen zulasten des Kantons Graubünden (Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja). Für das erste erstinstanzliche Konkursverfahren (Proz. Nr. 335-2024- 71) wird der Gläubigerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'500.- (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen. Diese geht zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. 4.Die Gerichtskosten des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. Juli 2024 (Proz. Nr. KSK 24 56) von CHF 500.- gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Der Kanton Graubünden hat dem Schuldner den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.- aus der Kasse des Obergerichts zu erstatten. Für das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. KSK 24 56) wird den Parteien eine Parteientschädigung von je CHF 1'500.- (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen. Diese gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskassen des Regionalgerichts Maloja bezahlt. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] C.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2025 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 14. April 2025 im Verfahren Nr. 335-2024-125 aufzuheben. 2.In Gutheissung der Beschwerde sei über den Beschwerdegegner den Konkurs zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. D.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren: 1.Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (zuzüglich MwSt.). E.Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe vom 10. Juni 2025 vernehmen, worauf der Beschwerdegegner seinerseits am 20. Juni 2025 eine Stellungnahme einreichte.
5 / 22 F.Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr einverlangten Kostenvorschuss innert Frist. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wurde der Entscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Maloja den Parteien am 30. April 2025 mitgeteilt und der Beschwerdeführerin am 2. Mai zugestellt. Die mit Poststempel vom 12. Mai 2025 versehene Beschwerdeschrift wurde daher rechtzeitig beim Obergericht des Kantons Graubünden eingereicht. 1.2.Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und entscheidet diese grundsätzlich in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). 1.3.Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Nova 2.1.Vorliegend ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin ihrer Beschwerdeschrift beigelegte Adressauskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde D._____ vom 6. Mai 2025 als Beweismittel für die Tatsache zugelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkursverhandlung vom 11. April 2025 entgegen seiner Behauptung nicht bei der Einwohnergemeinde D._____ angemeldet war (act. A.2, Rz. 36 f.; act. A.3, S. 2 f.; act. B.22; act. B.23). Desgleichen stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort am 26. Mai 2025 eingereichte Versicherungspolice vom 14. April 2025 betreffend Krankenkassendeckung ab
6 / 22 2.2.Mit der ZPO-Beschwerde können die Parteien neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei diesen unechten Noven handelt es sich um vorbestehende Tatsachen und vorbestehende Beweismittel, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 5P.263/2003 vom 25. August 2003 E. 3.3.1; BRÖNNIMANN, Novenrecht und Weiterziehung gemäss Art. 174 E SchKG, in: Meier/Riemer/Weimar [Hrsg.], Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, 1994, S. 443; COMETTA, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, Art. 174 N. 5; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N. 19 m.w.H.). Unechte Noven sind in der Weiterziehung des ohne vorgängige Betreibung eröffneten Konkurses unbeschränkt zulässig (Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG). Die Regelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG betreffend echte Noven ist auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend. Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass keine weiteren Noven zulässig sind und im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung im Grundsatz nur unechte Noven zulässig sind, da die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG abschliessend aufgezählten Hypothesen nicht auf diese Verfahrensart zugeschnitten sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3; a.M. TALBOT, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 190 N. 27). Ein erst nach einem erstinstanzlichen Entscheid von der Gläubigerin gegengezeichneter Darlehensvertrag kann keine neue Tatsache i.S.v. Art. 174 Abs. 1 SchKG darstellen, obwohl dem erstinstanzlichen Konkursgericht ein vom Schuldner (nicht hingegen von der Gläubigerin) unterzeichneter Darlehensvertrag vorgelegen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_332/2019 vom 25. April 2019 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 5b betreffend ein nach Konkurseröffnung erstelltes Privatgutachten, das im Beschwerdeverfahren eingereicht worden war und die fehlende Überschuldung einer Erbschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nachweisen sollte). 2.3.Der Beschwerdegegner hat an der Konkursverhandlung vom 11. April 2025 angegeben, er sei seit dem 1. Dezember 2024 in D._____ und habe sich am Vortag (10. April 2025) bei der Gemeinde D._____ angemeldet. Er müsse jetzt seitens der
7 / 22 Gemeinde noch einen Krankenkassennachweis erbringen. Zudem wolle er wieder eine C-Bewilligung (RG-act. VII/1, S. 2 und S. 6; RG-act. VII/2, S. 2). Die Beschwerdeführerin hat an der Hauptverhandlung bestritten, dass eine Anmeldung bei der Gemeinde D._____ erfolgt sei und der Beschwerdegegner am Vortag der Konkursverhandlung einen C-Ausweis verlangt und den Pass hinterlegt habe (RG- act. VII/1, S. 4). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine Gelegenheit, ihre Bestreitung vor der Vorinstanz mittels Urkunden nachzuweisen, kann dies im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mit Beweismitteln nachholen, die erst nach der Konkursverhandlung erstellt worden sind. Die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der Einwohnerdienste der Gemeinde D._____ datiert vom 6. Mai 2025 (act. B.23), wurde also erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 14. April 2025 ausgestellt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Das vom Beschwerdegegner vor Obergericht eingereichte Gesuch Ausländerbewilligung samt Bestätigung der Gemeinde D._____ trägt das Datum des 25. April 2025 (act. C.1). Die vom Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort eingereichte Bestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden datiert vom 30. April 2025 (act. C.3). Bei diesen zwei Belegen handelt es sich um neue Beweismittel, welche nicht bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 14. April 2025 ausgestellt worden sind und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Demgegenüber trägt der vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Versicherungsausweis 2025 das Datum des 14. April 2025, d.h. das Datum, an dem der vorinstanzliche Entscheid ergangen ist (act. C.2). Ob der Versicherungsausweis vom 14. April 2025 an diesem Tag vor dem erstinstanzlichen Entscheid ausgestellt worden ist oder erst danach, ist unklar. Dies kann aber offen gelassen werden, weil dieser Beleg allein vorliegend nicht entscheidrelevant ist. 2.4.Ferner hat die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2025 zusätzliche Urkunden ins Recht gelegt (act. B.3 – B.22). Soweit diese Urkunden nicht mit denjenigen identisch sind, welche bereits der Vorinstanz vor ihrem Entscheid vorlagen, zeitlich jedoch vor dem Konkurseröffnungsentscheid vom 14. April 2025 datieren, können sie in casu als unechte Noven berücksichtigt werden. 3.Beschwerdegründe
8 / 22 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.Unrichtige und willkürliche Feststellung eines dauernden Aufenthaltsortes in D._____ 4.1.Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, wonach der Beschwerdegegner seit dem 1. Dezember 2024 einen festen Aufenthalt in D._____ habe. Falls dies wirklich zutreffen würde, hätte sich der Beschwerdegegner nicht erst am 10. April 2025, am Tag vor der Konkursverhandlung vom 11. April 2025, bei der Gemeinde D._____ angemeldet (act. A.1, Rz. 40). Der Schuldner hätte zudem seine Behauptung, er habe sich am 10. April 2025 bei der Gemeinde D._____ angemeldet, durch Urkunden belegen müssen (act. A.1, Rz. 44 ff.). In Wahrheit habe sich der Beschwerdegegner wie seit Jahren nur während der Wintersaison an der E._____ in D._____ aufgehalten und betreibe seit dem Jahr 2017 ein Verwirrspiel um seinen Aufenthaltsort, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen (act. A.1, Rz. 49 ff.). Die Entgegennahme der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 12. März an der E._____ in D._____ sei zufällig erfolgt. Damit sei nicht eine länger andauernde physische Präsenz an diesem Ort nachgewiesen (act. A.1, Rz. 70). 4.2.Der Beschwerdegegner gibt an, er sei bis ins Jahr 2013 in F._____ wohnhaft gewesen, anschliessend bis anfangs 2024 in G._____ (act. A.2, Rz. 5). Sowohl im Darlehensvertrag vom 7. März 2017 mit der Beschwerdeführerin als auch in der Änderungsvereinbarung vom 29. Mai 2019 habe er angegeben, in G._____ zu wohnen (act. A.2, Rz. 6). Im 2024 sei er in die Schweiz gezogen, anfänglich nach C._____ an die H.strasse, ab dem 1. Dezember 2024 an die E. in D._____ (act. A.2, Rz. 7). Dort habe er die Einladung zur Konkursverhandlung vom 12. März 2025 in Empfang genommen und sei an der Konkursverhandlung vom 11. April 2024 erschienen (act. A.2, Rz. 43 f.). Er habe zehn Jahre in D._____ gewohnt und sei zwecks Rückübertragung der Liegenschaft E., D., auf ihn wegen der Vorgaben der Lex Koller auf einen Erstwohnsitz in der Schweiz angewiesen. Zudem würden dies auch die refinanzierenden Banken verlangen (act. A.2, Rz. 10). Deshalb habe er sich per 1. April 2025 in D._____ angemeldet und beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung C gestellt. Aus diesem Grund habe er auch bei der I._____ eine obligatorische Krankenversicherung ab dem 1. April 2025 abgeschlossen (act. A.2, Rz. 11). Seit 2015 habe er die Schlüsselgewalt über die Liegenschaft E._____ in D._____ und trage sämtliche Kosten. Seine Frau mache
9 / 22 die Ausstellung einer Bestätigung zuhanden der Migrationsbehörde, wonach sie ihm das Wohnen in dieser Liegenschaft gestatte, von der Unterzeichnung einer Scheidungskonvention abhängig (act. A.2, Rz. 17). Darum sei auch das Anmeldeverfahren noch nicht abgeschlossen (act. A.2, Rz. 28). 4.3.Die Vorinstanz ist gestützt auf verschiedene Anhaltspunkte davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides Aufenthalt in D._____ gehabt. So habe der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 11. April 2025 angegeben, bis Ende November 2024 in C._____ an der H.strasse __ gewohnt zu haben und ab dem 1. Dezember 2024 nach D. an die E._____ umgezogen zu sein, wo er bereits von Februar 2001 bis Dezember 2011 gelebt hatte. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, er habe sich am Vortag der Konkursverhandlung, d.h. am 10. April 2025, bei der Gemeinde D._____ angemeldet, er sei zudem Mitglied in verschiedenen Vereinen in D., wo er auch seine wichtigsten Freundschaften pflege. Ansonsten lebten seine Freunde in F., J._____ und K._____ und seine Kinder in F., L. und C.. Beim Grundstück E. handle es sich gemäss den Angaben des Schuldners um das einzige Grundstück, das noch nicht verkauft worden sei (act. B.1, E. 6.2). Dass der Beschwerdegegner seinen Aufenthalt in C._____ etwa im November 2024 aufgegeben habe, hält nach Ansicht der Vorinstanz einer objektiven Überprüfung stand. So habe der Beschwerdegegner die gerichtliche Vorladung vom 12. März 2025 zur Konkursverhandlung, welche an die E._____ in D._____ ging, dort in Empfang genommen. Aus Akten in anderen Verfahren ergebe sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Stadt C._____ etwa im November 2024 aufgegeben worden sei. Auch das Alter des Beschwerdegegners spreche objektiv dafür, dass dieser sich an einem einzigen Ort niederlassen wolle, zumal er sich in einer finanziell angespannten Situation befinde und keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. Zudem habe der Beschwerdegegner im Sinne des Ausschlussprinzips wohl zu keinem anderen Ort einen stärkeren Bezug als zu D._____ (act. B.1, E. 6.2). Gestützt auf diese, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides bestehenden Anhaltspunkte ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Dezember 2024 Aufenthalt in D._____, weshalb der Konkursgrund des unbekannten Aufenthaltes i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht gegeben sei (act. B.1, E. 6.3).
10 / 22 4.4.Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO liegt bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz vor (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 6). Der Gläubiger kann auch ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung gegen den Schuldner verlangen, wenn dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder dieser die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, unabhängig davon, ob der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt oder nicht (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Beim Konkursgrund des unbekannten Aufenthalts ist nicht das Fehlen eines festen Wohnsitzes entscheidend, sondern allein das objektive Unbekanntsein des tatsächlichen Aufenthaltsortes. Unter "Aufenthalt" ist ein Verweilen an einem bestimmten Ort zu verstehen, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit für die Annahme eines Aufenthalts nicht genügt. Der Aufenthaltsort ist unbekannt, wenn es objektiv unmöglich ist, ihn festzustellen, trotz zweckmässigen und zumutbaren Nachforschungen des Gläubigers und selbst mit behördlicher Hilfe (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1 m.w.H.), beispielsweise mit Hilfe der Einwohnerkontrolle, Polizei, Betreibungsamt, Post etc. (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 190 N. 5). Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Vielmehr ist eine gewisse Bindung an einen Ort sowie eine physische Präsenz von gewisser Dauer erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.4.3). Das Konkursgericht hat die Parteien zur Verhandlung über das Konkursbegehren vorzuladen (Art. 168 SchKG). Zudem hat es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 255 lit. a ZPO). Es hat indes den Sachverhalt nicht zu erforschen, da es Aufgabe der Parteien ist, das Tatsächliche beizubringen und die Beweismittel zu nennen. Zudem hat es durch Nachfrage und Belehrung darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen wird. Da die Parteien zur Teilnahme an der Sitzung nicht verpflichtet sind, wird durch deren Nichterscheinen die Untersuchungsmaxime jedoch relativiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Auch für das Vorliegen des materiellen Konkursgrundes gilt gemäss Art. 255 lit. a ZPO die beschränkte Untersuchungsmaxime. Der Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangt, trägt für den Konkursgrund
11 / 22 die Beweislast. Soweit es auf eine negative Tatsache ankommt, wie namentlich das Fehlen eines bekannten Aufenthaltsorts, trifft den Schuldner eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Nichtbefolgung das Gericht nach Art. 164 ZPO würdigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1 m.w.H.). Die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichts im Verfahren gemäss Art. 190 SchKG richtet sich nach Art. 46 ff. SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Diese Regelung gilt auch für die Betreibung auf Konkurs (BGE 119 III 51 E. 2c). Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs nach Art. 54 SchKG an dessen letztem Wohnsitz eröffnet. Dieser Grundsatz ist auch auf einen nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat und dessen ausländischer Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt ist, anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). 4.5.Die Zuständigkeit der Vorinstanz wurde vorliegend nicht moniert und ist im Übrigen gegeben, weil ein Aufenthaltsort in der Schweiz, in D., vorliegt (s. E. 4.6). 4.6.Die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur zufällig in D. aufhalte, sondern dort einen Aufenthaltsort begründet habe, sind überzeugend, gründen auf den in den Akten liegenden Beweismitteln, den Angaben des Beschwerdegegners sowie eigenen Nachforschungen der Vorinstanz (act. B.1, E. 6.2 f.). Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer sich jedes Jahr während der Wintersaison in D._____ aufhält und hier vor allem während den vier Wintermonaten sein Beziehungsnetz (zu Besuch weilende Familienmitglieder, Freunde, Vereinsmitgliedschaften etc.) pflegt und darum die Entgegennahme der am 12. März 2025 verschickten Vorladung zur Konkursverhandlung vom 11. April 2025 an der E._____ in D._____ ein Zufall sein könnte. Auch ist es verdächtig, dass sich der Beschwerdegegner erst am Vortag der Konkursverhandlung vom 11. April 2025 bei der Gemeinde D._____ angemeldet haben will, obwohl er sich gemäss eigener Aussage schon seit dem
12 / 22 Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme bei der Konkursverhandlung vom 11. April 2025 hält die Annahme eines in D._____ begründeten Aufenthaltsortes aber einer näheren Überprüfung stand. Insbesondere ist es gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdegegner – wie von ihm angegeben (act. A.2, Rz. 10) – bezweckt, das Eigentum an der Liegenschaft E._____ in D._____ zu erlangen, die im Grundbuch auf den Namen seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eingetragen ist. Dieses Ziel wird der Beschwerdegegner ohne Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz in D._____ kaum erreichen. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass er schon länger die Schlüssel zur Liegenschaft E._____ in D._____ besitzt, wie er es an seiner Einvernahme am 11 April 2025 behauptet hat. Auch wenn die Nachverfolgung seiner bisherigen Wohn- bzw. Aufenthaltsorte im Zusammenhang mit gegen ihn laufenden Zwangsvollstreckungsmassnahmen den Schluss nahelegen könnte, er suche sich mit dem Wechsel seines Wohn- bzw. Aufenthaltsortes jeweils dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und werde sich bei nächster Gelegenheit wieder an einem anderen Ort als der E._____ in D._____ aufhalten, hält die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides einen Aufenthaltsort in D._____ begründet, einer näheren Überprüfung stand, was auch die Ausführungen in E. 6 zeigen. Die Beschwerde ist daher im vorliegenden Punkt abzuweisen. 5.Falsche Anwendung von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass sie seit Jahren wisse, dass der Beschwerdegegner sich zeitweise und während bestimmter Wochen während der Wintermonate in D._____ aufhalte. Damit begründe er keinen dauernden Aufenthalt in D.. Sondern er betreibe seit 2017 gegenüber Behörden und Gerichten ein Verwirrspiel um seinen Aufenthaltsort. Es gehe nicht an, der Beschwerdeführerin weitere Nachforschungspflichten aufzuerlegen, als gesetzlich vorgesehen sei (act. A.1, Rz. 54 ff.). 5.2.Mit der Rüge, der Beschwerdegegner halte sich jeweils nur während der Wintermonate in D. auf und habe daher im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides keinen Aufenthalt in D._____ begründet, hat sich das Obergericht bereits in E. 4 auseinandergesetzt und ist dort zum Schluss gekommen, der angefochtene Konkursentscheid, wonach ein Aufenthalt des Beschwerdegegners in D._____ gegeben sei, sei zutreffend. Es werden der Beschwerdeführerin deshalb keine weiteren Nachforschungspflichten auferlegt. Die Rüge, der Beschwerdegegner betreibe seit 2017 ein Verwirrspiel um seinen Aufenthaltsort, wird das Obergericht in E. 6 prüfen.
13 / 22 6.Fehlende Auseinandersetzung mit dem Argument der Schuldnerflucht/Verletzung des rechtlichen Gehörs 6.1.Vorab moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einerseits die Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei flüchtig, als weder unbegründet noch widersprüchlich qualifiziert habe (act. A.1, Rz. 59). Trotzdem sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, ihr (der Beschwerdeführerin) hätte der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners seit dem 1. Dezember 2024 in D._____ bekannt sein müssen, weshalb der Konkursgrund der Schuldnerflucht nicht vorliege (act. A.1, Rz. 60). Mit dem Argument der Schuldnerflucht habe sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinandersetzt (act. A.1, Rz. 67). Doch sei erstellt, dass sich der Beschwerdegegner seit Jahren gezielt und systematisch (auch ins Ausland) verschiebe, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, ohne jemals eine neue Wohnsitzadresse zu hinterlassen (act. A.1, Rz. 63, Rz. 65 und Rz. 68). Er habe zwar am 11. April 2025 behauptet, sich am Vortag in D._____ angemeldet zu haben. Dies treffe jedoch nicht zu. Auch sei nicht erstellt, dass er seit dem
14 / 22 6.4.Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5 m.w.H.; vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1). Der Tatbestand der Schuldnerflucht i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt in objektiver Hinsicht einen Wechsel des Wohnsitzes voraus. Sodann bedeutet "Flucht" nach allgemeinem Sprachgebrauch Ausweichen vor einer drohenden Gefahr durch schnellen Ortswechsel. Das heisst, dass es dem Schuldner bei der Wohnsitzverlegung darum gegangen sein muss, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen (so denn ausdrücklich Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und dem Gläubiger zu schaden. Voraussetzung ist zudem eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Feststellung der Verbindlichkeiten und dem Ortswechsel. Von Schuldnerflucht im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann von vornherein nicht die Rede sein, wenn der Schuldner Jahre, bevor die einschlägigen Verbindlichkeiten rechtskräftig feststanden, im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.2 m.w.H.). Schuldnerflucht i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann nur durch Indizien glaubhaft gemacht werden, die das Gericht frei würdigt, wie z.B. eine Wohnsitzaufgabe ohne Hinterlegung einer neuen Adresse, das Fehlen einer neuen festen Wohnung, wenn er Vermögenswerte mitnimmt oder darüber in unüblicher Weise verfügt, die Wahl des neuen Wohnortes in einem Land, das die Eintreibung von Forderungen besonders erschwert. Umgekehrt dient die Wahl eines neuen Wohnsitzes, an dem mit dem schweizerischen Recht vergleichbare Vollstreckungsvorschriften gelten, als Indiz gegen die Möglichkeit einer Flucht. Generell muss die Wahl eines neuen Wohnsitzes, die gut in die Erfahrung des Schuldners passt, als positives Indiz für eine Motivation gelten, die nichts mit irgendwelchen Schulden zu tun hat, auch wenn dies Schwierigkeiten für seine
15 / 22 Gläubiger mit sich bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.91/2004 vom 24. September 2004 E. 7.3.2 f. m.w.H.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, 1993, § 38 Rz. 6; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 190 N. 6 f. m.w.H.). Weitere Merkmale des Fluchtbegriffs sind die Schnelligkeit der Wohnsitzverlegung und/oder deren Geheimhaltung und/oder deren Planung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.91/2004 vom 24. September 2004 E. 8.3). Keine Schuldnerflucht liegt jedoch vor, wenn der Schuldner bloss in der Schweiz umherzieht oder einen Umzug in die Schweiz vornimmt, da er hier ohne Weiteres ordentlich betrieben werden kann (BGE 33 I 442 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5P.91/2004 vom 24. September 2004 E. 7.2.1; BAUMANN, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1979, S. 34; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 190 N. 6a). Die Verlegung an einen Wohnsitz oder gar die Aufnahme eines neuen Wohnsitzes im Ausland, selbst wenn sie den Gläubigern bekannt ist, kann die Eröffnung des Konkurses ohne vorherige Betreibung rechtfertigen, wenn sie mit Hinweisen darauf einhergeht, dass die Verlegung mit dem Ziel vorgenommen wurde, die Interessen der Gläubiger zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 5P.91/2004 vom 24. September 2004 E. 7.2.2 m.w.H.). Demgegenüber begründen Verwirrspiel durch wechselnde Adressangaben, Wegzug aus der Schweiz ohne Angabe der neuen Adresse sowie bevorstehende Vollstreckungsmassnahmen bei einem hohen Schuldenberg das Vorliegen einer Zahlungsflucht (PKG 2005 Nr. 19 E. 2). Andererseits können der Abschluss der Ausbildung der Kinder, der Wechsel in die dritte Lebensphase, die Rückkehr an den Ort der Kindheit, verwandtschaftliche Verflechtungen und Unterschiede der Lebenshaltungskosten begründete Motive sein, um einen Wohnort zu wechseln (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden ERZ 22 14 vom 5. September 2022, in: AR GVP 34/2022 Nr. 3844). Bei der Würdigung des Tatbestandes von Art. 190 Abs. 1 SchKG sind nicht nur die Gläubigerinteressen von Bedeutung, sondern unter anderem auch die einschneidenden Folgen einer Generalexekution für den Schuldner (Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.2). 6.5.Es ist unbestritten bzw. wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass der Beschwerdegegner vom 9. Februar 2001 bis zum 2. Dezember 2011 mit Niederlassung C Wohnsitz in D., E., hatte (act. B.3; act. B. 22, S. 2; RG-act. II/1; RG-act. B.24, S. 3). Es ist gerichtsnotorisch, dass er damals mit seiner Familie in D._____ wohnte (Art. 151 ZPO). Bei seinem Wegzug im Jahre 2011 gab der Beschwerdegegner als neuen Wohnsitz eine Adresse in F._____ an (RG- act. II/1; act. B.3). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Einvernahme am
16 / 22 11. April 2025 war er zwei Jahre in F., bevor er nach G. wegzog (act. B.22, S. 2). Stellt man auf diese Angaben des Beschwerdegegners ab, hatte er seit etwa 2014 Wohnsitz in G., also bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beschwerdeführerin. Bei seiner Einvernahme vom 11. April 2025 anlässlich der Konkursverhandlung (Art. 190 Abs. 2 SchKG) gab der Beschwerdegegner an, seit dem 1. Dezember 2024 an der E. in D._____ zu wohnen (act. B.22, S. 3). Vorher habe er bis November 2024 in einem gemieteten Haus in C._____ gelebt (act. B.22, S. 2). Diese Angaben decken sich mit den als Beweismittel vorliegenden Urkunden: So ist im Darlehensvertrag vom 7. März 2017 als Adresse des Beschwerdegegners "N., G." aufgeführt (act. B.4; RG-act. II/2). Dieselbe Adresse erscheint auch in der Ergänzung des Darlehensvertrags vom 29. Mai 2019, welcher als neuen Termin für die vollständige Rückzahlung des Darlehens den 30. Juni 2020 aufführt (act. B.5; RG-act. II/4). Als die vollständige Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte, liess die Beschwerdeführerin mit Arrestbefehl des Bezirksgerichts C., Einzelgericht Audienz, vom 24. Januar 2023 Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei zwei Banken in der Stadt C. verarrestieren (RG- act. II/5). Der Beschwerdegegner erhob gegen diesen Arrestbefehl am 22. März 2023 Arresteinsprache. In der Arresteinsprache wurde eine andere Adresse des Beschwerdegegners, aber auch in G., aufgeführt ("O. G.") (RG- act. II/6). Diese Adresse in G. nannte der Beschwerdegegner auch, als er sich am 26. Mai 2023 gegen die Klage der Beschwerdeführerin betreffend Rückzahlung der restlichen Darlehensforderung im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen vor Bezirksgericht C._____ zur Wehr setzte (RG-act. II/8). Das, die eingeklagte Forderung der Beschwerdeführerin gutheissende Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Juni 2023 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners am 20. Juni 2023 zugesandt, wobei im Rubrum als Adresse des Beschwerdegegners immer noch die Adresse "O." in G. aufgeführt war (RG-act. II/9). Als die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2023 gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Juni 2023 gegen den Beschwerdegegner in der Arrestprosequierungsbetreibung die definitive Rechtsöffnung verlangte, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der ihn seit dem Arrestverfahren vertreten hatte, bekannt, dass er den Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren nicht vertrete (act. B.12; RG-act. II/11). Dabei könnte es sich um Prozesstaktik gehandelt haben. Denn mit der fehlenden Rechtsvertretung fehlte dem Beschwerdegegner ein Zustelldomizil in der Schweiz (Art. 140 ZPO). Das Bezirksgericht C._____ als
17 / 22 Rechtsöffnungsgericht forderte den Beschwerdegegner daraufhin mit Verfügung vom 27. Juli 2023 auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls die Zustellungen an ihn durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen könnten (RG-act. II/12). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdegegner rechtshilfeweise nicht an seine zuletzt genannte Adresse in G._____ zugestellt werden (RG-act. II/12), obwohl der Beschwerdegegner gemäss Auskunft der Verwaltung seines Vermieters erst im Februar 2024 aus der in G._____ gemieteten Wohnung ("O., G.") ausgezogen war (RG-act. II/16). Einerseits konnte die Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 27. Juli 2023 dem Beschwerdegegner nicht zugestellt werden, andererseits ist es gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdegegner in einem anderen Gerichtsverfahren, wo er Antrag auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz stellte, in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 als Wohnsitz G._____ "O._____ G." angegeben hatte. Dies erweckt den Eindruck, als habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin als Gläubigerin die Durchsetzung ihrer Forderung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (zwar nicht verhindern, aber) erschweren wollen, obwohl er seinen offiziellen Wohnsitz in G. weiterhin beibehalten hatte. Am 26. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin sodann beim Supreme Court of G._____ das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Leistungsurteils des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Juni 2023 (RG-act. II/15). Der Entscheid des Supreme Court of G._____ vom 14. Februar 2024, in welchem es das Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Juni 2023 anerkannte, konnte dem Beschwerdeführer jedoch trotz mehrerer Zustellversuche am 14. März 2024 und am 15. März 2024 sowie weiterer Erkundigungen seitens des Zustellungsbeauftragten nicht zugestellt werden (RG-act. II/16). Dies wäre dadurch erklärbar, dass der Beschwerdegegner gemäss Angaben der Verwaltung seines Vermieters in G._____ bereits im Februar 2024 aus der in G._____ gemieteten Wohnung ausgezogen war (RG-act. II/16). Der Zeitpunkt der Aufgabe der in G._____ gemieteten Wohnung erscheint aber als verdächtig und als Indiz, dass er sich so einer drohenden Zwangsvollstreckung hat entziehen wollen. Zudem hatte der Beschwerdegegner in G._____ keine neue Adresse hinterlassen, ein weiteres Indiz für eine mögliche Schuldnerflucht. Die Verwaltung der Vermieterin mutmasste anhand der hinterlassenen Schweizer Mobile-Nummer, dass der Beschwerdegegner in die Schweiz zurückgekehrt sein könnte (RG-act. II/16, Ziff. 11).
18 / 22 Ferner ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdegegner in einem anderen Gerichtsverfahren in einem Gesuch vom 9. Januar 2024 als seine Adresse eine Büroadresse in C._____ ("H.strasse ) angab. Der Umstand, dass er die Adresse in C. als Büroadresse bezeichnete ("Office C."), deckt sich insofern mit den Angaben der Verwaltung seines Vermieters in G., wonach der Beschwerdeführer seine Wohnung in G.___ erst im Februar 2024 aufgegeben habe. Es hätte sich daher bei der Adresse in C._____ bis im Februar 2024 wirklich um eine Büroadresse handeln können. Aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 3. Februar 2025 geht zudem hervor, dass dem Amt für Migration, Abteilung Einreise, die Adresse "H.strasse , C." des Beschwerdeführers nur aufgrund einer Strafanzeige bekannt war (RG-act. VIII/4). Dies würde sich mit der Auskunft des Bevölkerungsamtes der Stadt C.___ vom 20. März 2024 decken, wonach der Beschwerdegegner nicht in der Stadt C._____ angemeldet sei (RG-act. II/3). Allerdings war der Beschwerdegegner gemäss Auskunft der Einwohnerdienste D._____ vom 20. März 2024 zu diesem Zeitpunkt auch nicht in der Gemeinde D._____ gemeldet (RG-act. II/17). Dies hinterlässt den Eindruck, der Schuldner habe gegenüber seinen Gläubigern seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort verschleiern wollen. Immerhin war der Vorinstanz die Büroadresse des Beschwerdegegners an der H.strasse __ in C. offensichtlich aus anderen Verfahren bekannt, weshalb sie den ersten Konkursentscheid vom 30. Mai 2024 dem Beschwerdegegner an diese Adresse zusandte (RG-act. IV/2; RG- act. IV/3, E. 3.3.2), wo ihn der Beschwerdegegner jedoch nicht abholte (RG- act. V/8). Hingegen legte der Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsanwalt P._____ und/oder Rechtsanwältin Q., R. AG, gegen den Konkursentscheid vom 30. Mai 2024 am 14. Juni Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Dabei gab er als seine Adresse wieder "Office C., H.strasse , C." an (RG-act. V/7, Beilage). Nachdem das Kantonsgericht von Graubünden die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung vom 30. Mai 2024 mit Entscheid vom 24. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans Regionalgericht Maloja zurückgewiesen hatte, weil die Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung ohne vorherige weitere Abklärungen über den Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Beschwerdegegners unzulässig gewesen sei (KSK 24 56), legte die Anwaltskanzlei R. AG die Vertretung des Beschwerdegegners am 9. Dezember 2024 nieder (RG-act. V/15). Dies könnte man als weiteres Indiz für ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers werten, um eine erneute Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung und damit die Zwangsvollstreckung gegen ihn zumindest zu erschweren bzw. zu verzögern. Die Vorladung vom 12. März zur zweiten Konkursverhandlung schickte die Vorinstanz an die Adresse des Beschwerdegegners in D.___ (E._____) (RG-
19 / 22 act. IV/7), wo der Beschwerdegegner sie aber in Empfang nahm und worauf er sich an der Konkursverhandlung auch vernehmen liess (act. B.22; act. B.24). Damit kann im Zeitpunkt des Konkursentscheides nicht eine Schuldnerflucht vorliegen. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdegegner ein gewisses Verwirrspiel um seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort gemacht hat. Nach seinen Angaben lebt er erst seit dem 1. Dezember 2024 in D., vorher jedoch bis November 2024 an der "H.strasse " in C. (act. B.22, S. 2). Dies ist eine andere Adresse, als die bisher in anderen Gerichtsverfahren als Büroadresse angegebene "H.strasse ", auch wenn sich die beiden Liegenschaften in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Bei den Akten der Vorinstanz liegt eine Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes C. 6 vom 16. Januar 2025, wonach der Beschwerdegegner an einen unbekannten Ort fortgezogen sei (RG-act. VIII/3). Diese Antwort erfolgte als Reaktion auf ein Fortsetzungsbegehren vom 16. Januar 2025 gegen den Beschwerdegegner als Schuldner, wobei als dessen Adresse "H.strasse , C." aufgeführt gewesen war (RG- act. VIII/3). Gemäss Auskunftsanfrage vom 23. Januar 2025 beim Bevölkerungsamt der Stadt C. war der Beschwerdegegner mit Stand vom 27. Januar 2025 aber nicht in der Stadt C.____ gemeldet (RG-act. VIII/2). Dies sind Umstände, die darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdegegner dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte, indem er bei eigenen Gerichtseingaben nur eine angebliche Büroadresse in C. ("H.strasse ) angab, obwohl er anscheinend in dem von ihm an der "H.strasse " in C. gemieteten Haus lebte. Trotz all dieser Indizien, die auf eine Schuldnerflucht hinweisen, stehen der Annahme einer solchen die Umstände entgegen, dass der Beschwerdegegner von G. in die Schweiz gezogen ist, vorerst nach C._ und dann nach D., dass er die an die E. in D._____ versandte Vorladung zur Konkursverhandlung in Empfang genommen hat und an der Konkursverhandlung erschienen ist. Auch wenn es im Zeitpunkt des Konkursentscheides an einem formellen Wohnsitz in D._____ fehlte, weil der Beschwerdegegner dafür zuerst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten muss, hat er in D._____ zumindest einen Aufenthaltsort von gewisser Dauer begründet, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (s. E. 3). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdegegner auch in einem anderen Gerichtsverfahren diese Adresse (E., in D.) als c/o-Adresse angegeben hat. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung wie oben ausgeführt davon aus, dass keine Schuldnerflucht vorliegt, wenn der Schuldner bloss in der Schweiz umherzieht oder einen Umzug in die Schweiz vornimmt, da er hier ohne Weiteres ordentlich betrieben werden kann.
20 / 22 Deshalb war die Folgerung der Vorinstanz, es liege keine Schuldnerflucht vor, zutreffend und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.Kostenverteilung 7.1.Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung beträgt in streitigen Fällen CHF 50.00 bis CHF 500.00 (Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Wird keine Honorarnote eingereicht, setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgeht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen. Weil die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird, hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet. 7.3Infolge der Beschwerdeabweisung hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anwalt des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gestützt auf einen Stundenansatz von CHF 240.00 nach
21 / 22 Ermessen festzulegen ist. Angesichts des vorliegend zu tätigenden Aufwandes für die Rechtsvertretung erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
22 / 22 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet 3.A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]