Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 07. Mai 2025 mitgeteilt am 07. Mai 2025 ReferenzSBK 25 30 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Weidinger c/o Grünenfelder & Partner Treuhand AG, St. Martinsplatz 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandKonkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 9. April 2025, mitgeteilt am 9. April 2025 (Proz. Nr. 335-2025-37)

2 / 7 Sachverhalt A.A._____ betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich Fahrzeugreparaturen und Fahrzeughandel, das unter der Firma "C." seit 2021 im Handelsregister eingetragen und in O.1. domiziliert ist. B.Auf Gesuch des B._____ eröffnete das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 9. April 2025 den Konkurs über A.. Grundlage des Entscheids war ein Zahlungsausstand in der Höhe von CHF 350.00 nebst Zinsen und Kosten. C.Gegen die Konkurseröffnung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten von Rechtsanwalt Peter Weidinger, mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgendes Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid vom 09. April 2025 des Einzelgerichts Imboden, mitgeteilt am 09. April 2025, sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei einzustellen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin. In der Begründung machte der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung des geschuldeten Betrags gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltend. D.Die Beschwerde ging beim Gericht am 14. April 2025 ein. Am gleichen Tag forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer auf, innert der zehntägigen Beschwerdefrist eine hinreichend begründete Beschwerde einzureichen. Insbesondere wies er ihn darauf hin, dass die Zahlung nicht nur die Schuld (einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten), sondern auch die Entscheidgebühr des Regionalgerichts Imboden (als Konkursgericht) sowie die beim Betreibungs- und Konkursamt Imboden bis zur möglichen Konkursaufhebung entstehenden Kosten decken muss, was innert der Rechtsmittelfrist durch Urkunden zu beweisen sei. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.00 aufgefordert. Ausserdem wurden mit separater Verfügung vom 14. April 2025 die vorinstanzlichen Akten beigezogen. E.Mit Eingabe vom 17. April 2025, beim Obergericht eingegangen am 22. April 2025, reichte der Beschwerdeführer eine zweite Beschwerdeschrift ein. Das Rechtsbegehren lautet neu:

3 / 7 1.Der Entscheid vom 09. April 2025 des Einzelgerichts Imboden, mitgeteilt am 09. April 2025, sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei einzustellen. 2.Das Betreibungsamt Imboden sei anzuweisen eine vollständige Kostenabrechnung zu erstellen und dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einzuräumen. 3.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin. F.Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die (beschränkte) aufschiebende Wirkung gewährt, dies mit Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der Osterbetreibungsferien immer noch Gelegenheit besteht, eine rechtsgenügliche Beschwerde mit den notwendigen Belegen einzureichen. G.Es sind keine weiteren Eingaben eingegangen. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 Teilsatz 2 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es wie vorliegend um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. Im vorliegenden Fall hat sich diese Frist um die Osterbetreibungsferien verlängert (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG). Auch nach Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung; AS 2023 491) geänderten ZPO am 1. Januar 2025 sind die Betreibungsferien in einem summarischen Verfahren zu beachten, das eine gerichtliche Betreibungshandlung wie die Konkurseröffnung zum Gegenstand hat. Art. 145 Abs. 4 ZPO sowie Art. 56 Abs. 2 SchKG, die in ihrer jeweils neuen Fassung für Klagen nach dem SchKG ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen für anwendbar erklären, finden auf Gesuche in betreibungsrechtlichen Summarverfahren keine Anwendung (STAEHELIN

4 / 7 A./STAEHELIN D., in: Staehelin D./Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 17 Rz. 9; FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218, 4. Aufl. 2025, Art. 145 N. 9; a.M. TANNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Art. 1–196, 3. Aufl. 2025, Art. 145 N. 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Entscheid vom 9. April 2025 am 11. April 2025 entgegengenommen (RG-act. V/4). Da das Ende der Beschwerdefrist damit in die Osterbetreibungsferien gefallen ist, hat sie sich bis zum dritten Werktag nach dem Ende der Ferienzeit und damit bis zum 30. April 2025 verlängert. Sowohl die (erste) Beschwerdeschrift vom 11. April 2025 als auch die verbesserte (zweite) Beschwerdefrist vom 17. April 2025 erfolgten rechtzeitig. 2.1.Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2.Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Damit der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung vorliegt, muss die betriebene Schuld samt Zins und Kosten hinterlegt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnung und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Weiter dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 24 87 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2). 3.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 490.80 (= CHF 350.00 Forderung + CHF 140.80 amtliche Gebühren), wie er sich aus der Forderungsaufstellung des Betreibungsamts Imboden vom 24. Februar 2025 ergebe, bezahlt. Er belegt diese Zahlung mit einer Einzahlungsquittung des Betreibungsamts Imboden vom 8. April 2025 über CHF 200.00 (act. B.5) und einem Empfangsschein der Post vom 11. April 2025 über CHF 290.80 zugunsten des Betreibungs- und Konkursamts Imboden (act. B.6). Es ist somit belegt, dass der Beschwerdeführer beim Betreibungs- und Konkursamt

5 / 7 Imboden Einzahlungen von gesamthaft CHF 490.80 leistete und damit die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die Betreibungskosten gedeckt hat. Ebenfalls bezahlt ist der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in Höhe von CHF 500.00. Unklar ist indes nach wie vor, obschon das Obergericht den Beschwerdeführer darauf im Schreiben vom 14. April 2025, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, hingewiesen hatte, ob auch die Zinsen auf die Forderung vollständig gedeckt sind, laufen diese doch grundsätzlich bis zur Konkurseröffnung (vgl. Art. 209 SchKG). In der (zweiten) Beschwerdeschrift finden sich dazu keine Angaben. 4.Nicht bezahlt oder hinterlegt sind jedenfalls die Gerichtskosten der Vor- instanz in der Höhe von CHF 200.00 (act. B.2, Dispositiv-Ziffer 2) sowie die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts. Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner (zweiten) Beschwerdeschrift vom 17. April 2025 fest, dass gemäss Schreiben der Beschwerdeinstanz vom 14. April 2025 noch nicht alle Kosten getilgt seien. Die Kosten des Regionalgerichts Imboden von CHF 200.00 gingen gemäss Urteil zulasten der Konkursmasse. Er habe keine Rechnung erhalten. Es werde beantragt, dass das Konkursamt Imboden eine vollständige Abrechnung mache und ihm eine angemessene Frist von 30 Tagen zu Zahlung einräume (act. A.2, S. 3). Damit übersieht der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer, dass im Rechtsmittelverfahren gegen die Konkurseröffnung der Schuldner auch die Hinterlegung bzw. Sicherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts zu beweisen hat, und zwar innert der Rechtsmittelfrist (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 SchKG lässt es nicht zu, dass die Beschwerdeinstanz Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist berücksichtigt oder eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen ansetzt (BGE 136 III 294 E. 3.1; aus der jüngeren Rechtsprechung z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2024 vom 4. November 2024 E. 3.1). Sodann ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, das Konkursamt anzuweisen, eine vollständige Abrechnung zu machen und dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist einzuräumen. Vielmehr liegt es am Schuldner, rechtzeitig die notwendigen Erkundigungen einzuholen, um den Erfordernissen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht nachkommen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde auf diese Obliegenheit mit Schreiben vom 14. April 2025, als ein fristgerechtes Handeln noch möglich gewesen wäre, ausdrücklich hingewiesen, obschon er anwaltlich vertreten war und deshalb um diese klare Rechtslage hätte wissen müssen. Dessen ungeachtet hat er sich auch in der Folge die erforderlichen Informationen und Belege nicht selber beschafft, sondern sich darauf beschränkt, in der zweiten Beschwerdeschrift einen

6 / 7 entsprechenden Antrag an das Obergericht zu stellen, damit dieses weitere Vorkehrungen treffe. Diese Nachlässigkeit kann nun unter keinem Titel mehr korrigiert werden. 5.Da demnach der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht bis zum Ablauf der (durch die Osterbetreibungsferien verlängerten) Rechtsmittelfrist vollständig gedeckt worden ist, kann das Obergericht den Konkurs nicht aufheben. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Konkursaufhebung weiter voraussetzt, erübrigt sich. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen, ohne dass eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners eingeholt werden müsste (vgl. Art. 322 Abs. 1 Teilsatz 2 ZPO). Dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme auf die Durchführung des Konkurses wirksam verzichtet und damit Diskussionen um die rechtzeitige Deckung des geschuldeten Betrags hinfällig macht (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), ist zum Vornherein ausgeschlossen, weil ein solcher Verzicht ebenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte erklärt und vom Beschwerdeführer belegt werden müssen (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.1 und 2.3). 6.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Da der Beschwerdegegner keinen Aufwand hatte, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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25.03.2026