Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. Mai 2025 mitgeteilt am 22. Mai 2025 ReferenzSBK 25 20 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ AG GegenstandKonkursandrohung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 20. Februar 2025

2 / 7 Sachverhalt A.Am 19. Juli 2024 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachstehend Konkursamt Imboden) auf Gesuch der Gläubigerin C._____ AG vertreten durch D._____ AG gegen A., vertreten durch seinen Vater B., in der Betreibung Nr. E._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 2'262.90 zzgl. Zins von 5% sowie Mahn- und Bearbeitungskosten sowie Zinsen zu. A._____ liess dagegen am 25. September 2024 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erheben. B.Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Rechtsvorschlag durch die C._____ AG in Anwendung von Art. 49 ATSG aufgehoben. C.Am 5. Februar 2025 erliess die C._____ AG die Rechtskraftbescheinigung. D.Am 19. Februar 2025 stellte die C._____ AG per eSchKG beim Konkursamt Imboden das Fortsetzungsbegehen. E.Am 20. Februar 2025 erliess das Konkursamt Imboden die Konkursandrohung, die am 4. März 2025 an B._____ als Vertreter von A._____ zugestellt wurde. F.Dagegen erhob B._____ (nachstehend Beschwerdegegner) am 12. März 2025 (Poststempel 14. März 2025) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung. G.Mit Stellungnahme vom 20. März 2025 beantragte das Konkursamt Imboden die Abweisung der Beschwerde. H.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen

3 / 7 erlassen worden sind. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Obergericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 2.Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann indes jederzeit geltend gemacht werden und ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu beachten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.Die vorliegend angefochtene Konkursandrohung des Konkursamts Imboden stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die am 12. März 2025 (Poststempel 14. März 2025) erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Die Beschwerdefrist ist ebenfalls eingehalten, nachdem die Zustellung der Konkursandrohung am 4. März 2025 erfolgt ist. Die übrigen Voraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt von jeweils im konkreten Sachverhalt zu prüfenden Ausnahmen ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1.Eine Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG setzt voraus, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 89 N. 3). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt unter anderem dann vor, wenn der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 88 N. 2). Sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Betreibung gegeben, ist das Konkursamt gemäss Art. 159SchKG verpflichtet, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs zu vollziehen und spätestens am vorhergehenden Tage die Konkursandrohung zu erlassen. Dabei hat das

4 / 7 Konkursamt – im Rahmen einer bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechtbaren Verfügung (Art. 17 SchKG) – von Amtes wegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Konkursandrohung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1). Hingegen ist das Konkursamt weder berechtigt noch verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Dies steht einzig dem Zivilrichter – auf dem Wege der Klagen nach Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG – oder gegebenenfalls den Verwaltungsinstanzen zu. 4.2.Davon abweichend ist die Situation zu beurteilen, wenn der zu vollstreckende Rechtsöffnungstitel selbst an erheblichen und offensichtlichen Mängeln leidet, sodass er nichtig wäre. Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat es keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (BGE 129 I 361 E. 3.2). Der Rechtsvorschlag bleibt dann unbeseitigt und nicht nur der nicht eröffnete Rechtsöffnungs- bzw. Rechtsvorschlagsbeseitigungsentscheid erweist sich als nichtig, sondern auch allfällige, auf diesen Entscheid gestützte Handlungen des Betreibungsamts (BGE 130 III 396 E. 1.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_755/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.1). Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären (BGE 130 III 396 E. 1.2.2 m.w.H.). 4.3.Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2). Im Vollstreckungsverfahren ist sie dabei von den Vollstreckungsbehörden bzw. der Aufsichtsbehörde vorfrageweise zu prüfen. Mit Blick auf die Rechtssicherheit bildet die Nichtigkeit einer Verfügung indessen die Ausnahme. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt bzw. offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 22 N. 2). 5.1.Der Beschwerdeführer wendet ein, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt worden. Er habe immer gegen alle Verfügungen per E-Mail und per Post Einsprache erhoben. Diese seien jedoch nicht beachtet worden (act. A.1).

5 / 7 5.2. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die ihm am 29. November 2024 zugestellte Verfügung der D._____ AG vom 28. November 2024, worin die Forderung für die ausstehenden Prämien der Monate Januar bis Juni 2024 zuzüglich Verzugszins und Kosten festgestellt wurden und worin gleichzeitig der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. E._____ aufgehoben wurde, mit E- Mail vom 14. Januar 2025. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, stellt eine Zusendung per E-Mail keine rechtsgültige Einsprache dar, sondern hat diese schriftlich und unterschrieben zu erfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV). Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren zu Recht ausführt, ist die Einsprachefrist von 30 Tagen unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis 2. Januar 2025 am 14. Januar 2025 abgelaufen. Die unterschriebene Einsprache dagegen wurde am 22. Januar 2025 der Post aufgegeben (vgl. act. C.9) und erfolgte damit offensichtlich verspätet. Damit ist die Rechtskraftbescheinigung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 (act. E.1.5) durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt, weshalb sie berechtigt war, das Fortsetzungsbegehren zu stellen. 5.3.Da der Beschwerdeführer im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt er der Konkursbetreibung. Das Konkursamt Imboden leitete somit zu Recht eine Betreibung auf Konkurs ein und stellte dem Schuldner die Konkursandrohung zu. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei im massgeblichen Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen und habe Anspruch auf Prämienverbilligungen gehabt. Daher sei, wenn überhaupt, lediglich ein geringer Restbetrag geschuldet. Überdies mache ein Konkursverfahren gegen ihn aufgrund seiner Mittellosigkeit keinen Sinn und sei somit gegenstandslos. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe nach Erreichen der Volljährigkeit seine Krankenkasse wechseln wollen, was von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht akzeptiert worden sei. Er habe nie einen Vertrag bei der D._____ unterschrieben. Überhaupt sei es unmöglich, mit dieser zu kommunizieren. Seine diesbezüglichen Anliegen seien ignoriert worden (vgl. act. A.1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Voraussetzungen einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses und die erhaltenen Zahlungen aus der Prämienverbilligung (act. A.3 S. 2 f.). 5.4.2. Mit diesen Einwendungen – sinngemäss wird eine fehlende Vertragsgrundlage mit der Beschwerdegegnerin und die Bezahlung der ausstehenden Prämien über die Prämienverbilligung geltend gemacht – bringt der Beschwerdeführer jedoch materiell-rechtliche Begründungen vor, welche vom Konkursamt nicht zu prüfen sind und folglich auch nicht Gegenstand des

6 / 7 Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde sein können. Darauf ist folglich nicht weiter einzutreten. 6.Zusammenfassend wurde der gegen den Zahlungsbefehl Nr. E._____ erhobene Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 28. November 2024 beseitigt und ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens hat das Konkursamt Imboden zu Recht die Konkursandrohung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 8.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG [SR 281.35]).

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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21.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026