Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 3. Juni 2025 mitgeteilt am 4. Juni 2025 ReferenzSBK 25 19 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandGebühren Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 13. Januar 2025
2 / 9 Sachverhalt A.A._____ reichte am 19. November 2024 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbegehren gegen die B._____ ein. Darin führte er unter dem Titel "Ford. Summe" einen Betrag von CHF 380.00 nebst Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 auf. Im Rahmen der Begründung führte er für die Berechnung der Forderung Mängel an der Ware im Umfang von CHF 330.00, Fahr- und Abholkosten von etwa CHF 31.00 und Porto sowie Administrationskosten von CHF 20.00 auf. Links neben diesen Ausführungen findet sich eine Klammer, welche mit dem Ausdruck "weitere Forderung" versehen war. B.In der Folge erliess das Betreibungsamt Maloja einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____ gegen die B._____ über den Betrag von CHF 380.00 zu- züglich Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 sowie über weitere CHF 380.00. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025 CHF 54.00. C.Am 13. Januar 2025 wurden A._____ Betreibungskosten in der Höhe von CHF 54.00 in Rechnung gestellt. Die Kosten setzten sich aus einer Gebühr für den Zahlungsbefehl von CHF 40.00, Auslagen der Post von CHF 8.20 sowie aus den Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls von CHF 5.80 zusam- men. D.Mit Eingabe vom 31. Januar 2025, eingegangen am 4. Februar 2025, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Regionalgericht Ma- loja, welches diese mit Schreiben vom 5. März 2025 an das Obergericht des Kan- tons Graubünden weiterleitete. Der Beschwerdeführer monierte, dass die Betrei- bungskosten in der Höhe von CHF 54.00 nicht korrekt berechnet worden seien. E.Mit Eingabe vom 10. März 2025 verzichtete das Betreibungsamt Maloja auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, erläuterte jedoch mit ergänzter Eingabe vom 13. März 2025 die Zusammensetzung der Betreibungskosten. F.Am 24. März 2025 sowie 4. April 2025 erfolgten weitere Eingaben des Be- schwerdeführers, in welchen er unter anderem eine Fristerstreckung für die Stel- lungnahme verlangte. G.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
3 / 9 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder ab- zuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerde- führer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Kor- rektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). Eine Gebührenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden. Der Be- schwerdeführer wird durch die Gebührenverfügung in seinen rechtlichen Interessen tangiert, weil die Gebühren vorschussweise erhoben werden und die Kosten bei ihm verbleiben, sollte der Schuldner diese nicht bezahlen. Somit ist er grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Gebührenrechnung Nr. 22500343 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 zugestellt (act. B.2). Die schriftliche Beschwerde erfolgte am 31. Januar 2025 und damit – in Beachtung der Weiterlei- tungspflicht des Regionalgerichts Maloja – innert der gesetzlichen Frist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.4.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kan- tonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrecht- lichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letz-
4 / 9 tere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichts- behörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderli- chen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Auf- sichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichts- behörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1.Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Eingabe unter Hinweis auf Beila- gen die Arbeit des Betreibungsamts Maloja seit 15. November 2024. Gegenstand der Beschwerde kann jedoch aufgrund der Beschwerdefrist von 10 Tagen nur eine betreibungsamtliche Verfügung sein, welche dem Beschwerdeführer 10 Tage vor Beschwerdeerhebung zugestellt worden ist. Dies ist vorliegend lediglich die Ge- bührenrechnung vom 13. Januar 2025 (act. B.2). Soweit die Beschwerde gegen Betreibungshandlungen gerichtet ist, welcher früher erfolgt sind, erfolgt die Be- schwerde verspätet und ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass er ein Anrecht darauf habe, zu erfahren, wie ein Zahlungsbefehl korrekt ausgestellt sein müsse und wer diesen unterschrieben habe, so dass auch der zahlende Gläubiger sicher sein könne, wer am Zahlungsbefehl beteiligt sei. Dies gehe aus dem Zahlungsbefehl jedoch nicht hervor. Er sei ungenügend informiert und es müsse geklärt werden, inwiefern ein Gläubiger ein vollumfängliches Recht auf Informationen gegenüber dem Betrei- bungsamt habe. Der Beschwerdeführer bezieht sich offensichtlich auf Rügen, die den – soweit rechtsfehlerhaft erfolgt – grundsätzlich anfechtbaren Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024 betreffen (act. B.1). Soweit der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2025 Einwände betreffend den Zahlungsbe- fehl vom 18. Dezember 2024 und die damit im Zusammenhang stehenden Hand- lungen des Betreibungsamts Maloja und/oder fehlenden Auskünfte des Amtsleiters erhebt, hätten diese – unter Vorbehalt einer jederzeit festzustellenden Nichtigkeit - im Rahmen der Anfechtung des Zahlungsbefehls – und nicht der späteren Ge- bührenrechnung – erfolgen müssen. Auf diese Rügen ist infolge Verspätung nicht weiter einzutreten. Vorbehalten ist wie erwähnt die Nichtigkeit von Betreibungs- handlungen im Sinne von Art. 22 SchKG, welche von Amtes wegen festzustellen ist (dazu nachstehend). Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Gebührenrechnung Nr. 22500343 vom 13. Januar 2025 (act. B.2).
5 / 9 2.2.Der Beschwerdeführer führt zur Gebührenrechnung aus, dass eine Rech- nung nachvollziehbar sein müsse, damit sie ordentlich geprüft werden könne. Des Weiteren seien die Kosten von Herrn C._____ zu tragen, da dieser nicht korrekt gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich betreffend die anfallenden Kos- ten beim Betreibungsamt Maloja vorab erkundigt, wonach bei einer Forderungs- summe von bis zu CHF 500.00, Betreibungskosten von CHF 34.00 anfallen würden. Der Verdacht liege nahe, dass die vormalig fälschlicherweise in Rechnung gestell- ten Kosten von CHF 18.80 hier insgeheim wieder in Rechnung gestellt worden seien. Deshalb sei der Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten zu er- bringen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Zusam- mensetzung der Gebühren anficht, weshalb diese auf ihre Richtigkeit geprüft wer- den sollen (act. A.1). 2.3.Das Betreibungsamt Maloja hielt mit Eingabe vom 13. März 2025 fest, die CHF 54.00 würden sich aus einer Grundgebühr von CHF 40.00 Auslagen der Post von CHF 8.20 sowie Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls von CHF 5.80 (Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls an den Be- schwerdeführer) zusammensetzen (act. D.4). 3.1.Das Betreibungsamt erhebt für seine Tätigkeit Betreibungskosten, welche vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Die erhobenen Gebühren richten sich gemäss Art. 16 SchKG nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Sie beträgt CHF 20.00 bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00 und CHF 40.00 bei Forderungen über CHF 500.00 bis CHF 1'000.00. Dazu sind auch Auslagen wie Posttaxen etc. zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). 3.2.Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe sinngemäss fest, ein Bekannter habe für eine Forderung unter CHF 500.00 lediglich CHF 34.00 bezahlt, wogegen er CHF 54.00 bezahlen müsse (act. A.1 S. 2). 3.3.Aus den vom Betreibungsamt Maloja eingereichten Geschäftsfallprotokoll geht hervor, dass dem Betreibungsamt Auslagen von CHF 14.00 angefallen sind, bestehend aus Auslagen der Post von CHF 8.20 und Portoauslagen für die Rück- sendung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Diese sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG dem Betreibungsamt ohne Weiteres zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, in dieser Position sei ein Betrag von CHF 18.80,
6 / 9 welcher früher zurückgezogen worden sei, wieder in die Rechnung eingebracht wor- den, fehlt diesem Einwand offensichtlich jegliche Grundlage. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.4.Die Höhe der Gebühren für den Zahlungsbefehl hängt von der Forderungs- summe ab, welche vom Gläubiger in Betreibung gesetzt wird. Aus dem Betreibungs- begehren vom 19. November 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 380.00 nebst Zins von 5% ab 1. Dezember 2023 in Betreibung gesetzt hat. Die CHF 380.00 würden sich aus CHF 330.00 (Mängel an der Ware), CHF 31.00 (Fahr- und Abfahrkosten 2 x 22km x CHF 0.70/km) und CHF 20.00 (Porto, Admin und Verwaltungskosten) zusammensetzen (BA-act. 03). Im Zah- lungsbefehl der Betreibung Nr. Z.1._____ vom 18. Dezember 2024 wird nebst der Forderung von CHF 380.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Dezember 2023, eine weitere Forderung von CHF 380.00 aufgeführt. Dem Zahlungsbefehl ist zu entneh- men, wie die erste Forderung über CHF 380.00 zusammengesetzt wird. Betreffend die zweite Forderung wird auf ein Beilagenblatt zur Betreibung Nr. Z.1._____ ver- wiesen. Daraus ergibt sich gemäss Zahlungsbefehl eine Forderungssumme von insgesamt CHF 760.00. Daraus abgeleitet ermittelte die Vorinstanz eine Betrei- bungsgebühr von CHF 40.00, welche zusätzlich der Kosten für die Auslagen von CHF 14.00, Betreibungskosten von CHF 54.00 ergab (act. B.1). 3.5.Unbestritten ist, dass bei einem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 760.00 Betreibungsgebühren von CHF 40.00 zu erheben sind. Vorliegend geht jedoch nicht klar hervor, weshalb das Betreibungsamt Maloja gestützt auf das Be- treibungsbegehren des Beschwerdeführers eine Forderungssumme von CHF 760.00 in den Zahlungsbefehl aufgenommen hat. Beim Betreibungsamt Ma- loja sind am 18. Dezember 2024 zwei Dokumente eingegangen, nämlich eine Kopie des Betreibungsbegehrens vom 11. November 2024, auf welcher eine Forderungs- summe von CHF 380.00 inkl. deren Berechnung aufgeführt wurde. Im Weiteren ging ein Schreiben vom 15. November 2024 mit demselben Inhalt ein (BA-act. 03). Aus beiden Dokumenten geht eine Forderungssumme von CHF 380.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 hervor (BA-act. 02). Kein anderer Schluss ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren vom 15. November 2024 (BA-act. 03). Zwar wirkt der sich am Rande des Betreibungsbegehrens in gesetzte Zusatz "weitere Ford." irritierend, was dazu verleiten könnte, es würde sich um eine weitere Forderung von CHF 380.00 handeln, doch wird in derselben Zeile die Berechnung der Forderungs- summe von insgesamt CHF 380.00 aufgeführt, woraufhin ersichtlich ist, dass damit nur eine Forderung in Höhe von CHF 380.00 gemeint sein kann, welche sich aber aus verschiedenen Teilbeträgen zusammensetzt.
7 / 9 3.6.Zahlungsbefehle enthalten grundsätzlich die Angaben des Betreibungsbe- gehrens (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). An diese Angaben des Schuldners ist das Amt gebunden. Es darf von sich aus keine Änderungen am Betreibungsbegehren vornehmen. Bei der Berichtigung offensichtlicher Versehen oder erkennbarer Fehler des Gläubigers ist äusserste Zurückhaltung geboten. Ist das Betreibungsbegehren jedoch unklar oder unvollständig, hat das Betreibungsamt den Betreibenden zur Verdeutlichung bzw. Vervollständigung anzuhalten (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 17; vgl. BGE 141 III 173 E. 2.3). Vorliegend hätte sich eine Rückfrage an den Beschwerdeführer aufgrund der etwas irritieren- den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der weiteren einge- reichten Unterlagen aufgedrängt, hätte das Betreibungsamt die Auffassung vertre- ten, dass zwei Mal der Betrag von CHF 380.00 im Betreibungsbegehren enthalten sei. Eine Rückfrage ist hingegen nicht erfolgt. Vielmehr hätte das Betreibungsamt Maloja von einem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 380.00 ausgehen müs- sen. Demgemäss hätten die gestützt darauf erhobenen Gebühren in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 GebV enthaltenen CHF 20.00 für den Zahlungsbefehl betragen müssen. Zusammen mit den Auslagen von CHF 14.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 34.00. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Gebühren auf CHF 34.00, bestehend aus einer Gebühr für den Zahlungsbefehl von CHF 20.00 und Auslagen von CHF 14.00, hätten festgesetzt werden müssen. Die ist vorliegend durch die Aufsichtsbehörde direkt festzulegen, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Festlegung verzichtet werden kann. 3.7.Weil die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen wird, erübrigt sich der Ent- scheid über die vom Beschwerdeführer anbegehrte nochmalige Fristerstreckung. 4.Gegen den dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehl wurde Rechtsvor- schlag erhoben. Welche Auswirkungen die unter Ziffer 2 zusätzlich aufgeführte For- derung von CHF 380.00 auf den Zahlungsbefehl hat – namentlich ob diesbezüglich eine (Teil-)Nichtigkeit vorliegt, muss vorliegend nicht weiter erörtert werden, zumal dies auch von der Erkennbarkeit durch den Schuldner abhängt (vgl. dazu WÜTH- RICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 69 N. 35). 5.Da sich die Aufsichtsbeschwerde hinsichtlich der Auslagen von CHF 14.00 und der allgemein gegenüber dem Betreibungsamt angebrachten Rügen sowie der der in Betreibung gesetzten Forderung als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrich- terlicher Kompetenz.
8 / 9 6.Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die in der Betreibung Nr. Z.1._____ am 13. Januar 2025 verfügten Gebühren von CHF 54.00 auf CHF 34.00 reduziert werden. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]