Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Januar 2026 mitgeteilt am 28. Januar 2026 ReferenzSBK 25 122 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG in Liquidation c/o B._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner gegen Kanton Graubünden 7000 Chur Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur GegenstandKonkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 11. Dezember 2025, mitgeteilt am 11. Dezember 2025 (Proz. Nr. 335- 2025-240)
2 / 7 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 14. August 2025 wurde die A._____ AG, C., vom Kanton Graubünden für einen Betrag von CHF 8'500.00, nebst Zins zu 4.5% seit dem 26. Juli 2025, Zinsen bis zum 25. Juli 2025 von CHF 520.60, Mahngebühren von CHF 30.00 und Betreibungsgebühren von CHF 100.00 betrieben (Betreibung Nr. Z.1.). Die A._____ AG erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Am 13. Oktober 2025 wurde der A._____ AG nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt. B.Das Regionalgericht Maloja eröffnete auf Gesuch des Kantons Graubünden vom 3. November 2025 hin mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 den Konkurs über die A._____ AG. C.Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mario Pfiffner, mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt sie das Folgende: 1.Der Konkursentscheid des Regionalgerichts Maloja vom 11. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2.Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.Am 23. Dezember 2025 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch darauf hin, dass für die Konkursaufhebung auch die Kosten des Konkursamtes, die nach der Konkurseröffnung entstanden seien, innert der Rechtsmittelfrist zu bezahlen seien. Nach Rücksprache mit dem Betreibungs- und Konkursamt Maloja überwies der Rechtsvertreter diesem noch gleichentags einen Betrag von CHF 555.00 für ausstehende Auslagen und Gebühren im Konkursverfahren. E.Am 15. Januar 2026 erkundigte sich der Vorsitzende beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja, ob sämtliche offenen Beträge, insbesondere auch die Gerichtskosten des Regionalgerichts von CHF 200.00, von der Beschwerdeführerin beglichen worden seien. Die dazu erstellte Aktennotiz samt E-Mail des Betreibungs- und Konkursamts Maloja vom 15. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin weitergeleitet, die sich mit weiterer Eingabe vom 26. Januar 2026 dazu äusserte. F.Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde innert Frist geleistet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
3 / 7 Erwägungen 1.Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1─3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom 11. Dezember 2025 am 22. Dezember 2025 innert der zehntägigen Frist eingereicht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1.Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass der geschuldete Gesamtbetrag von CHF 10'188.30 am 23. Dezember 2025, während der Beschwerdefrist, beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja hinterlegt worden und sie zudem zahlungsfähig sei (act. A.1 und A.2). 2.2Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; 5A_672/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.1; 5A_83/2024 vom 13. März 2024 E. 4.1). Trotz der Formulierung als "Kann- Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen
4 / 7 Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). 3.1.Die Beschwerdeführerin zahlte gemäss Einzahlungsquittung vom 19. Dezember 2025 beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja einen Betrag von CHF 9’633.30 ein (act. B.4). Dieser Betrag entspricht der Summe, welche das Regionalgericht Maloja in der Vorladung zur Konkursverhandlung als zur Abwendung des Konkurses bis zum Verhandlungstermin zu begleichende Forderung genannt hatte. Die Vorladung enthält folgende Aufstellung (RG-act. IV/1): -CHF 8'500.00 Forderung -CHF 520.60 Verzugszinsen 4.5% bis 25. Juli 2025 -CHF 30.00 Mahngebühren -CHF 100.00 Betreibungsgebühren -CHF 148.00 Kosten Zahlungsbefehl und Konkursandrohung -CHF 137.30 Verzugszinsen 4.5% seit 26. Juli 2025 -CHF 47.40 aufgelaufene Kosten beim Betreibungs- und Konkursamt -CHF 150.00 Entscheidgebühr Regionalgericht Maloja Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, gemäss Konkursentscheid schulde sie der Steuerverwaltung total CHF 9'295.25. Des Weiteren kämen noch CHF 200.00 für die Gerichtsgebühren zu. Sie habe am 19. Dezember 2025 beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja den Betrag von CHF 9’633.30 einbezahlt (act. A.1 Ziff. III.1). Da diese Ausführungen in der Beschwerde keinen Bezug auf die seit der Konkurseröffnung allenfalls entstandenen Kosten des Konkursamts nahmen, zugleich die Beschwerdefrist aber noch nicht abgelaufen war, wies der Vorsitzende den Rechtsvertreter unmittelbar nach Eingang der Beschwerde telefonisch darauf hin, dass auch die Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist gedeckt sein müssten (act. D.4). Nach diesem Hinweis fragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch am 23. Dezember 2025 beim Betreibungs- und Konkursamt nach und zahlte noch gleichentags einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von CHF 555.00 ein (act. B.8). 3.2.Nachdem die Beschwerdeführerin an der Konkursverhandlung vom 4. Dezember 2025 nicht erschienen war, eröffnete das Regionalgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 den Konkurs über sie. Dabei legte es die Gerichtskosten auf CHF 200.00 fest. Gegenüber der Berechnung, die das Regionalgericht noch in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausgehend vom rechtzeitigen Nachweis der Zahlung oder Stundung kommuniziert hatte, erhöhte es
5 / 7 die Gerichtsgebühr aufgrund der erforderlich gewordenen Konkurseröffnung um CHF 50.00. Der innert der Beschwerdefrist zu bezahlende Betrag belief sich somit auf total CHF 10'238.30 (= CHF 9'633.30 + CHF 50.00 + CHF 555.00). Da bis zum Ende der Beschwerdefrist lediglich CHF 10'188.30 (= CHF 9'633.30 + CHF 555.00) einbezahlt wurden, stehen im Ergebnis noch Kosten von CHF 50.00 aus. 3.3.Da die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht und in dieser Frist geltend gemacht werden müssen und verspätete Urkunden nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2024 vom 4. November 2025 E. 3.1), würde eine nachträgliche Zahlung unbeachtlich bleiben müssen. Damit ist der Nachweis einer rechtzeitigen und vollständigen Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht erbracht. Es liegt an der Beschwerdeführerin, sich selbst rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht erfüllen zu können. Auch die Beschwerdeinstanz trifft diesbezüglich keine Hinweis- bzw. Informationspflicht, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist (vgl. BGer 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 4.1 m.w.H.; ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 4). Die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG stellt die vom Gesetzgeber vorgesehene letzte Möglichkeit dar, einen Konkurs abzuwenden, weshalb die gesetzliche Frist strikt einzuhalten ist und auch bei relativ geringfügigen Ausständen keine Ausnahmen duldet. Kantonale Praktiken, welche die Festsetzung einer Frist für die Einreichung von Urkunden nach Ablauf der Beschwerdefrist zulassen wollten, sind vom Bundesgericht ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2024 E. 3.1). Das Gesetz geht davon aus, dass der Konkurseröffnung ein längeres Betreibungsverfahren vorausgegangen ist, in dessen Verlauf sich die Beschwerdeführerin über ihre finanziellen Verhältnisse Klarheit verschaffen konnte und musste (BGE 136 III 294 E. 3.1). 3.4.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach der Konkurseröffnung in der Absicht, den Konkurs von der Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben zu lassen, die Kostenberechnung aus der Vorladung des Regionalgerichts Maloja vom 4. November 2025 übernommen. Obwohl sie, wie sich aus ihrer Beschwerdeschrift ergibt, wusste, dass sich die Gerichtskosten zwischenzeitlich mit dem Entscheid über die Konkurseröffnung auf CHF 200.00 beliefen, hielt sie es offenbar nicht für erforderlich, dem Betreibungs- und Konkursamt einen entsprechend höheren Betrag einzuzahlen als noch in der
6 / 7 Vorladung zur Konkursverhandlung angegeben. Wenn die Konkursaufhebung nun an einem Ausstand von CHF 50.00 für die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren scheitert, ist dies nicht überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (vgl. etwa Art. 172, Art. 173a sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG), und es wäre ihr und ihrem Rechtsvertreter selbst nach der Konkurseröffnung ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen. 4.Da demnach der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vollständig gedeckt worden ist, kann das Obergericht die Konkurseröffnung nicht aufheben. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Konkursaufhebung weiter voraussetzt, erübrigt sich damit. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erübrigt sich somit.
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]