Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 3. Februar 2026 mitgeteilt am 3. Februar 2026 ReferenzSBK 25 121 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 2. Dezember 2025
2 / 7 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend Betreibungsamt Landquart) stellte A._____ nach einem Betreibungsbegehren von B._____ über CHF 7'000.00 zzgl. Zinsen seit 7. November 2025 am 17. November 2025 einen Zahlungsbefehl aus (Betreibung Nr. Z.1.). B.Mit handschriftlich vermerktem Datum vom 27. November 2025 erhob A. am 1. Dezember 2025 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 teilte das Betreibungsamt Landquart A._____ mit, dass sein Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. C.Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 (Poststempel), eingegangen am 18. Dezember 2025, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Obergericht des Kantons Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. D.Am 22. Dezember 2025 wurde dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt, da dieser sein Gesuch nicht eigenhändig unterzeichnet hatte. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Poststempel), eingegangen am 5. Januar 2026, reichte der Gesuchsteller das unterzeichnete Gesuch beim Obergericht ein. E.Beim Obergericht ging am 9. Januar 2026 eine erneute Stellungnahme des Gesuchstellers ein. F.Das Betreibungsamt Landquart reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 die Verfahrensakten ein. G.Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 OGV; BR 173.010). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und innert der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung,
3 / 7 somit innert 10 Tagen seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses, einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). 2.Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. 3.1.Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist beträgt zehn Tage ab Wegfall des Hindernisses (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). 3.2.Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____ dem Gesuchsteller am Montag, 17. November 2025, rechtsgültig durch die Post zugestellt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 18. November 2025 zu laufen begann und am Donnerstag, 27. November 2025, endete. Unbestrittenermassen wurde der Rechtsvorschlag – wenn auch handschriftlich auf den 27. November 2025 datiert – erst am 1. Dezember 2025 erhoben, indem das Couvert an diesem Tag im Briefkasten des Betreibungsamts Landquart deponiert wurde. Damit ist der Rechtsvorschlag zu spät erfolgt. 4.1.Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (BAERISWYL/MILANI/SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 33 N. 44). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines
4 / 7 absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmöglicht hätten, innert Frist zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 5A_149/2013 und 5A_150/2013 vom 10. Juni 2013 E 5.1.). Die Voraussetzungen sind gemäss Rechtsprechung sehr restriktiv zu handhaben. Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (NORDMANN/ONEYSER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N. 12 m.w.H.). 4.2.Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen. Demnach liegt insbesondere bei temporärer Urteilsunfähigkeit, plötzlicher schwerer Krankheit, Unfall, Militärdienst, Verlust eines nahen Angehörigen sowie bei nicht leicht erkennbarer falscher Behördenauskunft und Übermittlungsfehlern ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Kein absolut unverschuldetes Hindernis ist demgegenüber bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, bei fehlerhafter Fristberechnung, bei kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung oder bei depressiver Verstimmung gegeben (vgl. NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N. 12 m.w.H.). 4.3.Der Betriebene muss in seinem Gesuch in begründeter Weise dartun, dass unverschuldete Umstände es ihm unmöglich machten, den Rechtsvorschlag binnen der gesetzlichen Bestreitungsfrist zu erklären. Die unverschuldete Verhinderung muss jedoch nicht strikt nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1). 4.4.Der Gesuchsteller bringt dazu vor, dass er einen Unfall gehabt habe und dabei schwer verletzt worden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei es ihm nicht möglich gewesen, die Unterlagen fristgerecht einzureichen (act. A.1). Als Beweis reichte er ein Informationsschreiben des Spitals C._____ zur Unfallbehandlung und Schadensmeldung bei der Versicherung (act. B.3) sowie ein Foto einer Kopfverletzung (act. B.4) ein. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026 führt der Gesuchsteller im Weiteren aus, er sei am 22. November 2025 auf
5 / 7 der vereisten Treppe seines Wohnhauses ausgerutscht und dabei schwer mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. In der Folge habe er über längere Zeit an starken Kopfschmerzen gelitten und sei angewiesen worden, sich zu schonen. Aus diesem Grund sei ihm ein fristgerechtes Handeln nicht möglich gewesen. Er legte zudem die Rechnungsunterlagen über eine ambulante Behandlung im Spital C._____ vom 22. November 2025 bei (act. A.2). 4.5.Das Vorbringen des Gesuchstellers genügt nicht, um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG glaubhaft zu machen. Das Gesuch vom 17. Dezember 2025 enthält weder Ausführungen zu den konkreten Umständen des Unfalls noch wird darin hinreichend dargetan, inwiefern der Gesuchsteller dadurch nicht in der Lage war, Rechtsvorschlag zu erheben. Der Gesuchsteller bringt lediglich vor, dass es ihm aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu handeln (act. A.1). Das eingereichte Informationsschreiben des Spitals C._____ zur Unfallbehandlung und Schadensmeldung bei der Versicherung enthält weder ein Behandlungsdatum noch den Namen des Gesuchstellers (act. B.3). Daran vermag auch das eingereichte Foto einer sichtbaren Kopfverletzung nichts zu ändern (act. B.4). Schliesslich ist dem Gesuch kein Arztzeugnis beigelegt, aus welchem der Schweregrad der Verletzung eruiert werden könnte oder welches Aufschluss darüber geben würde, inwiefern und wie lange der Gesuchsteller dadurch an der Wahrnehmung seiner Interessen verhindert war. Die nachgereichte Stellungnahme vom 7. Januar 2026 umfasst zwar Ausführungen zu den Unfallumständen und eine Rechnung, wonach der Gesuchsteller am 22. November 2025 im Spital C._____ ambulant behandelt wurde (act. A.2). Daraus kann jedoch geschlossen werden, dass der Gesuchsteller noch gleichentags nach Hause entlassen worden war. Somit ist in keiner Weise erstellt, inwiefern er unfallbedingt während der gesamten gesetzlichen Frist von zehn Tagen ausserstande gewesen war, Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvorschlag gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG nicht begründet werden muss und auch mündlich gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Zusteller des Zahlungsbefehls kundgetan werden kann (Art. 74 Abs. 1 SchKG), es sich mithin um eine unkomplizierte und wenig zeitintensive Angelegenheit handelt, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller ausserstande war, bereits bis am 27. November 2025 und damit innert Frist zu handeln. Damit kann nicht von einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG ausgegangen werden.
6 / 7 5.Der Gesuchsteller war am 1. Dezember 2025 in der Lage, selber Rechtsvorschlag zu erheben. Nachdem der Gesuchsteller keine Unterlagen eingereicht hat, aus welchen konkrete Hinderungsgründe ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass am 1. Dezember 2025 kein unverschuldetes Hindernis mehr vorgelegen hat. Damit begann die Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde am 1. Dezember 2025 zu laufen und endete am 11. Dezember 2025. Die Eingabe beim Obergericht erfolgte jedoch erst am 17. Dezember 2025. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher zu spät. Darauf kann nicht eingetreten werden. 6.Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]). 8.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]