Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 13. Februar 2026 mitgeteilt am 16. Februar 2026 ReferenzSBK 25 120 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandKollokationsanzeige Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 6. Dezember 2025

2 / 9 Sachverhalt A.Nach diversen Betreibungen auf Pfändung vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) durch die B., die C., die D., die E. und das Steueramt O.1._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 109'755.65 wurde am 21. Mai 2024 die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ vollzogen. B.Das Betreibungsamt Surselva stellte am 5. Februar 2025 die Pfändungsurkunde aus. Darin wurde für A._____ eine pfändbare Lohnquote von CHF 2'450.00 festgelegt. Der Berechnung wurde ein Lohn- bzw. Arbeitslosentaggeld in der Höhe von CHF 7'000.00 zugrunde gelegt, wobei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 an seinen Sohn berücksichtigt wurde. Bei den Lebenskosten wurden ein Grundbedarf von CHF 1'200.00 sowie Wohnkosten von insgesamt CHF 350.00 (CHF 150.00 Nebenkosten und CHF 200.00 Hypothekarzinsen) angerechnet. Krankenkassenprämien wurden bei der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt, da keine Nachweise über tatsächlich geleistete Zahlungen eingereicht worden waren. Das Betreibungsamt Surselva gewährte A._____ eine stille Lohnpfändung unter der Voraussetzung, dass er die gepfändete Lohnquote bzw. die Lohnabrechnung jeweils bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats dem Betreibungsamt abliefere. Im Weiteren wurden die beiden Grundstücke Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3., Grundbuch der Gemeinde O.2., gepfändet. C.A._____ überwies dem Betreibungsamt Surselva von Juni 2024 bis März 2025 monatlich CHF 2'450.00 (total CHF 24'500.00). Den am 10. April fällig gewordenen Betrag überwies er nicht, was er mit seiner E-Mail vom 15. April 2025 dem Betreibungsamt Surselva mitteilte. Dabei setzte er das Betreibungsamt Surselva darüber in Kenntnis, dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld demnächst enden werde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 teilte ihm die Arbeitslosenkasse Graubünden mit, dass sein Taggeldanspruch am 25. Juni 2025 ausgeschöpft sei. D.Seit der Überweisung der Lohnpfändung vom Februar 2025 am 10. März 2025 wurden keine weiteren Zahlungen mehr an das Betreibungsamt Surselva geleistet. E.Mit E-Mail vom 3. November 2025 ersuchte A._____ das Betreibungsamt um die Freigabe des auf seinem Konto bei der Bank F._____ gesperrten Betrags in der Höhe von CHF 1'708.40 zur Sicherung seines Existenzminimums. Er führte aus, dass seine Sozialhilfeleistungen seit dem 1. Oktober 2025 sistiert seien. Zudem

3 / 9 habe er sich im Oktober in O.3._____ aufgehalten und verfüge für den Monat November über keinerlei Mittel mehr. In der Folge leistete ihm das Betreibungsamt am 17. November 2025 eine Rückerstattung in der Höhe von CHF 1'700.00. F.Mit E-Mail vom 30. November 2025 erkundigte sich A._____ beim Betreibungsamt Surselva nach der Höhe des aus den Pfändungen noch verfügbaren Betrags. Zudem fragte er, ob bereits eine Verteilung an die Gläubiger erfolgt sei und ob eine Freigabe dieser Mittel zur Deckung seines Existenzminimums für die Monate Oktober, November und Dezember möglich sei. G.Mit Verfügung vom 6. Dezember 2025 legte das Betreibungsamt Surselva den Kollokationsplan sowie die Verteilungsliste auf und stellte den Gläubigern sowie A._____ gleichentags die Kollokationsanzeige zu. In den Betreibungen auf Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ bestehen gemäss Gruppenabrechnung vom 9. Dezember 2025 noch Restschulden von insgesamt CHF 103'480.40. Es soll eine Dividende von CHF 21'641.45 zur Verteilung gelangen. H.Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Surselva vom 6. Dezember 2025. Er stellte folgende Anträge: 1.Die Beschwerde ist gutzuheissen. 2.Die Verteilungsliste vom 6. Dezember 2025 ist aufzuheben. 3.Das Betreibungsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die verfügbaren Gelder bis zur Höhe des Defizits von CHF 18'863.34 zurückzuerstatten. I.Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2026 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). 1.2.Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und

4 / 9 Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.3.Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 1.4.Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 1.5.Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Kollokationsanzeige innert der Frist von 10 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Als Adressat der Verfügung ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Kollokationsanzeige vom 6. Dezember 2025 mit der Aufstellung der Kollokations- und Verteilungsliste. Dies ist grundsätzlich ein geeignetes Anfechtungsobjekt (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 21). Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste oder auch nur die letztere durch Beschwerde anfechten, wenn er findet, dass das Betreibungsamt die Vorschriften des SchKG verletzt habe (BGE 132 III 539 E. 3.2). Mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen den Kollokationsplan kann jedoch einzig gerügt werden, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Erstellung und Publikation des Kollokationsplans nicht erfüllt worden sind (BGE 138 III 437 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1.2). Die Beschwerde ist bei Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften oder bei Mängeln beim Erlass einzelner Kollokationsverfügungen zu ergreifen, so etwa, wenn der Kollokationsplan nicht eindeutig, unverständlich oder mit Formfehlern behaftet ist (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl., 2019, S. 15 f.). Sofern ein Beteiligter rügen möchte, das Amt habe in Missachtung der betreibungsrechtlichen Vorschriften einem Gläubiger mehr oder weniger zugewiesen, als ihm zustehe, hat er nicht die Kollokation anzufechten, sondern Beschwerde gegen die Verteilungsliste zu erheben (vgl. BGE 105 III 88

5 / 9 E. 1; SCHÖNIGER/RÜETSCHI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 148 N. 76). 2.2.Mit dem Antrag auf Aufhebung der Verteilungsliste vom 6. Dezember 2025 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiedererstattung der gepfändeten Beträge im Umfang von CHF 18'863.34 an ihn (vgl. act. A.1 S. 5), eventualiter eine Neubeurteilung seiner Situation bzw. seines Existenzminimums (act. A.3). Damit rügt der Beschwerdeführer vorliegend nicht eine fehlerhafte Erstellung der Verteilungsliste oder eine falsche Verteilung der gepfändeten Beträge an die Gläubiger. Vielmehr rügt er sinngemäss die Rechtmässigkeit der weiteren Einbehaltung der gepfändeten Beträge und begründet dies mit einer Unterschreitung seines Existenzminimums am Tag der Verteilung (act. A.1) und einer unmittelbar drohenden Obdachlosigkeit seines Sohnes (act. A.1 S. 4). Diese Rügen können aber – vorbehältlich einer von Amtes wegen festzustellenden Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) – gar nicht Gegenstand der gegen einen Verteilungsplan gerichteten Beschwerde sein, zumal der Verteilungsplan – wie nachstehend aufgezeigt wird – auch nicht zu früh, das heisst vor Ablauf der Pfändungsperiode, erstellt wurde. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1.Das Betreibungsamt Surselva hat die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ am 21. Mai 2024 vollzogen und am 5. Februar 2025 die Pfändungsurkunde samt Berechnung des Existenzminimums (CHF 4'550.00) ausgestellt. Der Pfändungsvollzug sowie die Pfändungsurkunde hätten durch den Beschwerdeführer mit Beschwerde innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen angefochten werden können, wobei die in der Pfändungsurkunde aufgenommenen Gegenstände oder die Einkommenspfändung hätten gerügt werden können. Der Beschwerdeführer hat die ihm zugestellte Pfändungsurkunde zu Recht nicht angefochten. Somit sind die damaligen Verfügungen des Betreibungsamtes mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG in Rechtskraft erwachsen. Mithin kann die rechtskräftige Pfändung vorliegend nicht mehr Gegenstand der Beschwerde sein. 3.2.Es stellt sich lediglich die Frage, ob rechtmässig gepfändetes Einkommen wieder an einen Schuldner zurückzuerstatten ist. Der Beschwerdeführer verlangt, soweit dies aus seinen Eingaben entnommen werden kann, in seiner Beschwerde eine Rückerstattung seiner für die Monate Mai 2024 bis Februar 2025 gepfändeten Lohnquoten zur Sicherung seines aktuellen, im Dezember 2025 bestehenden Existenzminimums. Zur Begründung macht er geltend, die durch das Betreibungsamt vorgenommene Verteilung würde ihm die erforderlichen Mittel entziehen, um das entstandene Defizit seines Existenzminimums – bestehend aus

6 / 9 Wohnkosten, Alimenten und Grundbedarf – infolge eines nicht selbst verschuldeten Einkommensverlustes und der Aussteuerung per 25. Juni 2025 zu decken (act. A.1 Ziff. I A). 3.3.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Begehren gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war – der Beschwerdeführer hat in seinem E-Mail vom 30. November 2025 lediglich eine Anfrage dazu gestellt (BA- act. 10) –, so dass darauf auch deshalb nicht einzutreten ist. 3.4.Selbst wenn in der Kollokationsanzeige implizit eine Abweisung der mit E- Mail vom 30. November 2025 (BA-act. 10) vorgebrachten Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Auskunft um eine weitere Freigabe von gepfändeten Mitteln zu erblicken wäre, wäre die Beschwerde gleichwohl abzuweisen. 3.5.Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Einkommenspfändung den neuen Verhältnissen an, wenn es während der Dauer der Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Es nimmt die Revision auf Begehren einer der Parteien oder von Amtes wegen vor, wenn es auf andere Weise von den veränderten Verhältnissen erfährt (BGE 116 III 15 E. 2b). Erwerbseinkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Bei veränderlichem Einkommen steht dem Betriebenen ein Ausgleichanspruch zwischen Mehr- und Minderbeträgen zu, falls die Einkünfte während der Pfändungsperiode unter den festgelegten Notbedarf fallen (BGE 140 V 441 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2). Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 50). 3.6.Vorliegend begann die Pfändungsdauer gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG mit dem Pfändungsvollzug am 21. Mai 2024 und endete am 21. Mai 2025. Nach Ablauf der einjährigen Pfändungsdauer bestand keine Grundlage mehr für eine Verrechnung von Defiziten mit während der Pfändungsperiode erzielten Überschüssen. Die vom Beschwerdeführer in den nachfolgenden Monaten behaupteten Defizite begründen daher zum Vornherein keinen Anspruch auf

7 / 9 nachträgliche Ausgleichszahlungen aus dem vom Betreibungsamt erfolgten Pfändungsvollzug. Im Übrigen datiert die letzte Überweisung von CHF 2'450.00 an das Betreibungsamt Surselva – wie auch vom Beschwerdeführer dargelegt (act. A.1 Ziff. I.A) – vom 10. März 2025, wobei die pfändbare Lohnquote vom Februar 2025 abgeliefert wurde (BA-act. 3.1). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift selber ein, dass die monatlichen Zahlungen von CHF 2'450.00 bis am 10. März 2025 seinem damaligen Einkommen von CHF 7'000.00 entsprochen haben (act. A.1 Ziff. I.A). Im Weiteren erfolgten keine Pfändungen mehr, obwohl der Beschwerdeführer im März und April Arbeitslosentaggelder in Höhe von jeweils CHF 7'460.85 erhalten hatte, was sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden ergibt (act. B.4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zeitspanne ab März 2025, wonach dies – trotz unbezahltem Urlaub – auf zu viel ausbezahlte Arbeitslosentaggelder in den Monaten März und April 2025 zurückzuführen sei, sind angesichts der ohnehin nicht erfolgten Pfändungen irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern innerhalb des Lohnpfändungsjahres ein Defizit entstanden sein soll, welches das Betreibungsamt zu (späteren) Ausgleichszahlungen verpflichtet hätte. Im Weiteren hat das Betreibungsamt Surselva nach Ablauf des Pfändungsjahres das betreibungsrechtliche Existenzminimum am 6. August 2025 neu berechnet, dieses wiederum auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Höhe von CHF 4'550.00 bemessen und die pfändbare Lohnquote auf CHF 0.00 festgelegt. 3.7.Zusammenfassend stammen die in der Verteilungsliste aufgeführten Dividenden aus einer per 21. Mai 2025 abgeschlossenen einjährigen Pfändungs- periode. Ein Anspruch auf Ausgleich von Defiziten im Dezember 2025 besteht daher nicht. 3.8.Damit ist auch nicht weiter zu erörtern, ob die vom Beschwerdeführer im März und April 2025 in O.4._____ und O.5._____ sowie im Oktober 2025 in O.3._____ verbrachten Urlaube bzw. Aufenthalte bei der Beurteilung von Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen wären. Ebenfalls hat der abschlägige Bescheid der Gemeinde O.2._____ vom 5. Dezember 2025 betreffend Gewährung der Sozialhilfe (act. B.8) darauf keinen Einfluss. 3.9.Nicht weiter relevant ist schliesslich der Umstand, dass das Betreibungsamt Surselva am 17. November 2025 eine Rückzahlung des bei der F._____-Bank gepfändeten Betrags von CHF 1'700.00 mit der Begründung „Rückzahlung, da Existenzminimum nicht erreicht” vorgenommen hat (act. A.1 Ziff. I.A). Diese Pfändung erfolgte soweit ersichtlich auch gar nicht in der vom 21. Mai 2024 bis 21.

8 / 9 Mai 2025 dauernden Pfändungsperiode. Es lässt sich daraus kein Anspruch auf weitere Rückerstattungen aus gepfändetem Einkommen aus einer abgelaufenen Pfändungsperiode begründen. Ansonsten käme es nie zu einer Verteilung des Pfändungserlöses an Gläubiger, da ständig geltend gemacht werden könnte, dass zukünftig Lohneinbussen erlitten würden, welche durch das Betreibungsamt vor einer allfälligen Verteilung zu berücksichtigen wären. 3.10. Damit müsste die Beschwerde selbst dann abgewiesen werden, würde auf sie eingetreten. 4.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

9 / 9 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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13.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026