Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 7. April 2025 mitgeteilt am 8. April 2025 ReferenzSBK 25 12 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBerechnung Existenzminimum Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 28. Januar 2025
2 / 10 Sachverhalt A.Gegen A., wohnhaft in B., sind beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) mehrere Betreibungen hängig, wobei in den Betreibungen Nr. C., D., E._____ Fortsetzungsbegehren gestellt worden waren. B.Am 10. Dezember 2024 und am 17. Dezember 2024 ergingen in der Betreibung Nr. E._____ Pfändungsankündigungen an A._____ mit der Aufforderung, beim Betreibungsamt Landquart zu erscheinen. A._____ kam der Aufforderung nicht nach, weshalb am 14. Januar 2025 das Betreibungsamt Landquart eine Pfändungsankündigung mit letzter Vorladung auf den 28. Januar 2025 erliess. Der Totalbetrag der Betreibung Nr. E._____ beläuft sich auf CHF 2'078.90. Pfändungsankündigungen wurden auch in den Betreibungen Nr. C._____ und D._____ erlassen. C.Nachdem A._____ abermals nicht beim Betreibungsamt Landquart erschien, errechnete das Betreibungsamt Landquart das Existenzminimum und erliess eine Anzeige der Lohnpfändung bei der Arbeitgeberin von A._____ als Sicherungsmassnahme in der Pfändungsgruppe Nr. F.. Gepfändet wurde das das Existenzminimum übersteigende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Das Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt Landquart auf CHF 1'242.00 festgelegt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 wurde der Arbeitgeberin von A., der G., die Anzeige betreffend Lohnpfändung mitgeteilt. D.Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er habe seine Lohnzahlung am 25. Februar 2025 überprüft. Es seien ihm lediglich CHF 1'242.00 überwiesen worden, was deutlich unter seinem Existenzminimum liege, da seine Mietzinszahlung von CHF 1'600.00 und eventuelle Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden seien. E.Mit Vernehmlassung vom 10. März 2025 und Ergänzung vom 12. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Landquart die Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer die Frist verpasst habe, nachdem er am 12. Februar 2025 beim Amt erschienen sei und sich über die Pfändung beklagt habe. Das Betreibungsamt Landquart reichte am 10. März 2025 eine Vernehmlassung betreffend die Beschwerde vom 26. Februar 2025 ein.
3 / 10 F.Mit Eingabe vom 24. März 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, da sich das Betreibungsamt Landquart nicht an gesetzliche Vorgaben halte, erkenne er die Lohnpfändung nicht an und fordere die sofortige Rückerstattung seiner finanziellen Mittel. G.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). Eine Lohnpfändung kann mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass diese übersetzt sei (Urteil des Kantonsgerichts KSK 23 66 vom 19. September 2023 E. 2.1.). Der Beschwerdeführer wird durch die Pfändung seines Einkommens in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Mit letztmaliger Pfändungsankündigung vom
4 / 10 14. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 28. Januar 2025 beim Betreibungsamt Landquart zu erscheinen (act. E.1). Aufgrund des Nichterscheinens erliess das Betreibungsamt Landquart in der Folge die vorsorgliche Lohnpfändung bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (act. A.3). Am 29. Januar 2025 wurde die Lohnpfändungsanzeige der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zugestellt (act. E.2). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Lohnpfändungsanzeige ebenfalls dem Beschwerdeführer ebenfalls wurde. Folglich kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Lohnpfändung gehabt habe. 1.4.Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts Landquart sei der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 auf dem Amt erschienen und habe sich über die veranlasste Pfändung seines Lohnes beklagt (act. A.3). Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Februar 2025, wenn er geltend macht, er habe H._____ am 12. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass das Schreiben nicht an ihn gerichtet sei und H._____ ihm beschieden habe, man habe seinen Lohn sowieso schon gepfändet (act. A. 1). Ob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 bereits hinreichend Kenntnis von der konkreten Lohnpfändung hatte, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Einerseits geht aus der Beschwerde vom 26. Februar 2025 nicht genau hervor, von welchem Schreiben der Beschwerdeführer ausgeht. Der genaue Inhalt des Gesprächs vom 12. Februar 2025 ist auch in den Unterlagen des Betreibungsamts Landquart nicht dokumentiert. Die konkrete Höhe der Lohnpfändung war für den Beschwerdeführer indessen zugestandenermassen mit der Auszahlung des Februarlohns ersichtlich. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er früher rechtsgenügliche Kenntnis vom Inhalt der Lohnpfändung erhielt, ist von einer fristgerechten Einreichung der Beschwerde vom 26. Februar 2025 auszugehen. 2.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die
5 / 10 sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). Festzuhalten ist schliesslich, dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17) 3.Der Beschwerdeführer bringt gegen die Lohnpfändung zweierlei vor. Zum einen sei er mit falschem Namen angeschrieben worden und habe sich der Betreibungsbeamte H._____ nicht genügend ausgewiesen. Zum anderen lägen die überwiesenen CHF 1'242.00 deutlich unter seinem Existenzminimum, weil die Mietzahlung und eventuelle Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden seien. 4.Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Wiedergabe seines Namens in der Korrespondenz mit dem Betreibungsamt Landquart rügt, ist darauf nicht weiter einzutreten. Das Kantonsgericht (seit 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) hat sich jüngst in einem Entscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und weiteren Urteilen mit dieser Thematik auseinandergesetzt (siehe KSK 23 24 vom 16. April 2023 E. 2.2.1 ff.). Darin hat es unter anderem festgehalten, dass die Reihenfolge des Nachnamens bzw. der Vornamen in Betreibungsverfahren von nicht massgebender Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3). Auf das weitere Vorbringen, mit welchem sich der Beschwerdeführer u.a. zum Beamtenstatus und zu Ausweispflichten äussert, ist nicht näher einzugehen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2013 v. 18. Juli 2023 E. 2). Es ist diesbezüglich auch kein Zusammenhang mit der Anzeige der Lohnpfändung vom 28. Januar 2025 an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.1.Der Beschwerdeführer rügt, die Lohnpfändung sei ohne jegliche Absprache über die Kosten der Miete oder Fahrkosten für die Arbeit erfolgt. Der Mietzins von CHF 1'600.00 und auch allfällige Fahrkosten seien nicht berücksichtigt worden. Er habe von seinem Lohn lediglich CHF 1'242.00 erhalten, was deutlich unter dem Existenzminimum liege (act. A.1). 4.2.Das Betreibungsamt Landquart führt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 aus, der Beschwerdeführer habe sich seit anfangs Dezember 2024 der Pfändung entzogen. Er sei denn auch den Aufforderungen, sich beim Betreibungsamt zu melden, bis zur 3. Pfändungsvorladung nicht nachgekommen.
6 / 10 Der Beschwerdeführer habe jeglichen Kontaktversuch durch das Betreibungsamt und einen Pfändungsvollzug bewusst vermieden. Nach der vorsorglichen Lohnpfändung habe sich der Beschwerdeführer gemeldet, wobei er sich wenig kooperativ gezeigt und er keine Angaben gemacht habe. Im Existenzminimum würden Krankenkassenprämien und Mietzinse berücksichtigt, wenn die regelmässigen Zahlungen nachgewiesen würden. Demgegenüber seien die Fahrkosten und der Maximalbetrag für die auswertige Verpflegung beim Beschwerdeführer ohne vorhandene Belege berücksichtigt worden. Aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit des Beschwerdeführers habe bisher keine exakte Berechnung vorgenommen werden können. Bei Einreichung der verlangten Dokumente werde die angezeigte Lohnpfändung um diesen Betrag angepasst (act. A.2). 4.3.Vorliegend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Schuldners noch keine Pfändung vollzogen werden konnte, weshalb das Betreibungsamt Landquart eine vorsorgliche Lohnpfändung anordnete. Eine vorsorgliche Lohnpfändung als Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung einer anstehenden Pfändung unter Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Gläubigerrechte ist grundsätzlich zulässig, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht. An die besondere Dringlichkeit sind aufgrund des Eingriffs vorgängig des eigentlichen Pfändungsvollzugs erhöhte Anforderungen zu stellen. Entzieht sich ein Schuldner im Rahmen einer anstehenden Pfändung permanent und wiederholt dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden, kann im Einzelfall und bei Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 97 Abs. 2 SchKG selbst das gesamte Einkommen vorsorglich gesperrt werden, wobei rückwirkend das Existenzminimum zuzugestehen ist (SCHLEGEL/ZOPFI, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 99 N. 3). 4.4.Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die Voraussetzungen der Sicherungsmassnahme nicht gegeben wären, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 SchKG, welche von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich. Es ist jedoch nachstehend zu prüfen, ob die Lohnpfändung einen unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers zur Folge hatte. 4.5.Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der
7 / 10 standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.1). Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden Entscheid des Kantonsgerichts KSK 09 39 vom 18. August 2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1). 4.6.Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1). Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Lohnpfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3; VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 15 ff.). 4.7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Pfändung des CHF 1'242.00 übersteigenden Betrags seine Mietzinszahlung von CHF 1'600.00 und die eventuellen Fahrkosten nicht berücksichtigt worden seien. 4.7.2. Dazu ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nur teilweise zutreffen. Entgegen seinen Ausführungen hat das Betreibungsamt Landquart in seiner monatlichen Existenzminimumberechnung vom 28. Januar 2025 (act. E.1) nebst einem Grundbedarf von CHF 850.00 Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 und Kosten für Arbeitsfahrten von CHF 172.00 berücksichtigt. Somit trifft die Rüge des Beschwerdeführers nicht zu, dass die arbeitsbedingt anfallenden Kosten nicht berücksichtigt worden sind, und ist seine
8 / 10 Rüge diesbezüglich abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht konkret geltend gemacht, welche tatsächlichen Auslagen ihm diesbezüglich anfallen. 4.7.3. Demgegenüber blieben die Mietkosten des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Der Existenzminimumberechnung ist dabei zu entnehmen, es könne nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen Rücksicht genommen werden (act. E.1). Tatsächlich fehlen jegliche Unterlagen über mietvertragliche Verpflichtungen oder deren Erfüllung. Der Beschwerdeführer hat dem Betreibungsamt Landquart weder einen Mietvertrag noch Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche die Erfüllung mietvertraglicher Verpflichtungen nachweisen würden. In der Pfändungsankündigung vom 14. Januar 2025 wurde demgegenüber ausdrücklich festgehalten, dass für die Pfändung, Dokumente wie der Mietvertrag, Belege über Arbeitskosten oder auch Fahrzeugausweise bereitzuhalten seien (act. E.1). Gleichwohl hat der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt zum Betreibungsamt als auch die Einreichung der verlangten Dokumente unterlassen, woraufhin eine genaue Berechnung nicht erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Unterlagen ins Recht gelegt, woraus seine Verpflichtungen hervorgehen würden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Landquart rechtsfehlerhaft gehandelt hat, wenn es zur Berechnung der Lohnpfändung auf die Berücksichtigung von Mietkosten verzichtet hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 4.7.4. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – wie das Betreibungsamt Landquart zu Recht festgehalten hat – unter Vorlage der entsprechenden Belege die Möglichkeit der Rückerstattung seiner entsprechenden Auslagen besteht (vgl. act. A.2 S. 2 unten). Folglich ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt letztlich gar nicht beschwert. 5.Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Diebstahl durch das Betreibungsamt Landquart, eine Anzeige an den Bundesgerichtshof wie auch die Belästigung des Pfändungsbeamten sind allfällig strafrechtlicher Natur und bilden keinen Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9 / 10 7.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz 8.Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]