Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 ReferenzSBK 25 115 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen D._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3007 Bern GegenstandNichtigkeit Zahlungsbefehl

2 / 6 Sachverhalt A.Die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) reichte, vertreten durch ihre einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin, B., dem Obergericht des Kantons Graubünden ein Schreiben (Poststempel vom 3. Dezember 2025) betreffend "Feststellung der Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG: offene Hinterlegung eines Zahlungsbefehls Betreibung Nr. C. für Firma A._____ GmbH am Postschalter Post AG Postfiliale O.1._____ am 20.11.2025 – und Aufsichtsbeschwerde" ein. Darin sind die folgenden Rechtsbegehren enthalten: 1.Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 20.11.2025 (Art. 22 SchKG). 2.Sistierung der Betreibung, bis eine rechtsgültige Zustellung erfolgt ist. 3.Anweisung an das Betreibungsamt, künftige Zustellungen ausschliesslich in geschlossener Form vorzunehmen. 4.Prüfung der Verantwortlichkeit der beteiligen Mitarbeitenden. 5.Meldung an den EDÖB und BAKOM gemäss Art. 24 DSG wegen unbefugter Datenbekanntgabe und Verletzung Postgesetze B.Die Beschwerdeführerin hatte dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (fortan: Betreibungsamt Imboden) die Beschwerdeschrift bereits vorgängig mit E-Mail vom 30. November 2025 übermittelt. In der Folge leitete das Betreibungsamt Imboden den Ausdruck der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 32 SchKG an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. Die Eingabe samt Beilage wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten genommen. C.Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe des Betreibungsamtes Imboden nicht zugestellt, da dieser keine weiteren Erkenntnisse zu entnehmen sind. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art.

3 / 6 17 Abs. 2 SchKG). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 1.3.Die Beschwerdefristen im SchKG sind gesetzliche Fristen. Innert der Beschwerdefrist ist eine genügend begründete Beschwerde einzureichen; eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verbesserlichen Fehlern ist – bei schriftlichen Eingaben – gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben; die Bestimmung gilt für das Verfahren vor den Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden. Als "verbesserliche Fehler" gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG wird etwa eine fehlende Unterschrift betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1 m.w.H.). Bei der eingereichten Beschwerdeschrift handelt es sich ersichtlich um eine Kopie, sodass die Unterschrift nicht eigenhändig geleistet wurde. Die Eingabe wäre daher grundsätzlich zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist bzw. aus anderen Gründen teilweise nicht darauf einzutreten ist, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. Folglich erübrigt sich auch die Prüfung der fristgerechten Beschwerdeerhebung. 2.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C._____ sei nichtig, was festzustellen sei. Sie rügt – soweit ihr Vorbringen überhaupt nachvollziehbar ist – die Art und Weise der Zustellung. Der Zahlungsbefehl sei ihr am 20. November 2025 in der Postfiliale O.1._____ offen und ohne Couvert ausgehändigt worden. Die Zustellung sei daher nicht rechtsgültig erfolgt. Zudem habe der Postangestellte lediglich das Handelsregister konsultiert, jedoch keinen Identitätsnachweis verlangt und das Dokument ohne weitere Prüfung übergeben (act. A.1, S. 1 f., Ziff. 1 und 2). 2.2.Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Weder die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post als Betreibungsgehilfin (vgl. BGE 119 III 8 E. 2b) noch der Zustellort – der Postschalter der Post O.1._____ Dorf – geben zu Beanstandungen Anlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3). Auch der eigentliche Zustellungsakt, nämlich die persönliche und offene Übergabe des Zahlungsbefehls, erfolgte rechtskonform (BGE 116 III 8 E. 1a). Gerade dadurch soll sichergestellt werden, dass der Adressat von der Betreibungsurkunde Kenntnis erhält, das Verfahren ordnungsgemäss seinen Fortgang nehmen kann und die Schuldnerin unverzüglich Rechtsvorschlag erheben kann (BGE 120 III 117 E. 2b).

4 / 6 2.3.Ohne Bedeutung ist, dass der Postbote mutmasslich keinen Identitätsnachweis verlangte. B._____ dürfte dem Postpersonal bekannt sein, weshalb eine Identitätsfeststellung auch ohne Ausweis zweifelsfrei vorgenommen werden konnte. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass das Handelsregister konsultiert wurde – wohl zur Klärung der Vertretungsbefugnis. Dies lässt ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Postbote B._____ identifizieren konnte, jedoch nicht deren Vertretungsrecht der Beschwerdeführerin kannte. Aufgrund der gesamten Umstände sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl B._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Daran ändert auch der vermutlich irrtümlich auf dem Zahlungsbefehl angebrachte Zustellungsvermerk „An Adressat“ nichts (vgl. act. B.1). Die Zustellung an B._____ als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). 3.Die Beschwerdeschrift enthält unter Ziffer 3 unverständliches und unsubstantiiertes Vorbringen (im Wesentlichen Verweise auf einzelne Gesetzesartikel). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.Zusammenfassend sind weder der Zahlungsbefehl noch dessen Zustellung rechtsfehlerhaft erfolgt. Weitere Ausführungen zu den Anträgen Nr. 2, 3 und 4 erübrigen sich daher. Aus der rechtskonformen Vorgehensweise der involvierten Personen ergibt sich zudem keine "mögliche Verletzung der Datensicherheit", weshalb die beantragte Meldung gemäss Art. 24 DSG unterbleiben kann (vgl. Antrag Nr. 5). Im Übrigen wurde die Beschwerdeschrift gemäss Verteiler bereits dem EDÖB zugestellt. Es erscheint ohnehin fraglich, ob die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unter den gegebenen Umständen als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. j DSG zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 6.Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Vorliegend kann knapp noch nicht von mutwilligem Verhalten ausgegangen werden. Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit dem Zweck

5 / 6 einer Verfahrensverzögerung erhoben hätte. Andererseits lässt sich Mutwilligkeit nicht bereits daraus ableiten, dass die Beschwerdeschrift über weite Teile schwer nachvollziehbare Behauptungen enthält, von deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin jedoch selbst überzeugt zu sein scheint. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeinstanz vorbehält, bei künftigen Eingaben, welche in ähnlicher Weise weitläufige Ausführungen oder identische Argumentationsmuster enthalten, die Kosten wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtshilfegesuch] 4.[Mitteilung an:]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SBK 2025 115
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026