SBK 2025 113

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 ReferenzSBK 25 113 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen B._____, Postfach 5746, 8050 Zürich Gesuchsgegnerin GegenstandRevision

2 / 7 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob A._____ gegen den in der Betreibung Nr. C._____ gegen sie ausgestellten Zahlungsbefehl aufsichtsrechtliche Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie machte darin geltend, der Zahlungsbefehl sei nichtig, eventualiter anfechtbar. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Oktober 2025 rügte sie die prozessleitende Verfügung vom 6. Oktober 2025 und verlangte deren Berichtigung, weil diese lediglich unter Bezugnahme auf Art. 17 SchKG behandelt worden sei, obwohl sie ausdrücklich und begründet die Feststellung der Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG beantragt habe. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 11. November 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember 2025) gelangte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) erneut an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin stellt sie folgende Anträge: Gesuch zur umgehenden Berichtigung / Ergänzung der Verfügung SBK 25 85 vom 06.10.2025 gemäss Art. 129 ZPO analog -Nichtigkeitsantrag gemäss Ihrem Gesetz Art. 22 SchKG – Feststellung der Nichtigkeit und -Feststellung der qualifizierten Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV -Erhebliche Verfahrenspflichtverletzung durch Organe der Aufsichtsbehörde -Formelle Zurückweisung Ihrer Sendung – erneute Falschadressierung an eine rechtlich nicht existente Entität Bezug:

  1. Antrag [20251001] auf Feststellung der Nichtigkeit gemäss Ihren Gesetzen [Art. 22 SchKG] und eventualiter Aufsichtsbeschwerde [Art. 17 SchKG] mit Einschreiben Label 98.00.992.403.0032.7858
  2. Antrag [20251011] auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Verfügung SBK 25 85 vom 06.10.2025 gemäss Art. 129 ZPO analog auf Feststellung der Nichtigkeit und der qualifizierten Rechtsverweigerung mit Einschreiben Label 98.00.992205.01026680 nachweislich zugestellt am 14.10.2025
  3. Ihr Schreiben/GU an eine rechtlich nichtexistente Entität – Zurückweisung – keine rechtsgültige Zustellung Anträge:
  4. Ausdrücklicher Aufforderung zur Prüfung der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 22 SchKG. Prüfung der Nichtigkeit hätte/hat sofort und zwingend von Amts wegen zu erfolgen – auch ohne Antrag.

3 / 7 Berichtigung bzw. Ergänzung der Verfügung SBK 25 85 vom 06.10.2025 gemäss Art. 129 ZPO analog. 2. Feststellung, dass die Nichtbehandlung des Nichtigkeitsantrags eine qualifizierte Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV darstellt. 3. Unverzügliche Sistierung des Verfahrens. 4. Neubeurteilung der Sachlage durch ein unbefangenes Mitglied der Aufsichtsbehörde. 5. Ihre Sendung/GU – siehe Beleg D1/D1 anbei – gilt mangels korrekter Namensform als nicht zugestellt. 6. Unverzügliche Berichtigung Ihrer Akten (amtliche Namensform zwingend) 7. Neuzustellung mit korrekter Namensschreibweise 8. Zustellung künftiger Schreiben ausschliesslich mit korrekter Namensschreibweise adressiert, nach Massgabe Ihrer Gesetze C.Dem Umschlag war ein Schreiben der D._____ vom 30. November 2025 beigelegt. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Vertreterin der D._____ gegen einen die D._____ betreffenden Zahlungsbefehl Rügen erhebt. Das Schreiben betreffend die D._____ wurde als Beschwerde entgegen genommen und hierfür ein eigenes Verfahrensdossier eröffnet (SBK 25 115). D.Die Akten des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens SBK 25 85 wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. E.Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Aufgrund der in ihrer Eingabe nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ist zunächst zu klären, was genau den Streitgegenstand bildet. 1.1.Die Gesuchstellerin beantragt die Berichtigung bzw. Ergänzung der im Beschwerdeverfahren SBK 25 85 am 6. Oktober 2025 erlassenen prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs), mit welcher das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden zur Einreichung der Akten und zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Gesuchstellerin hatte sich bereits im damaligen Beschwerdeverfahren daran gestört, dass in der prozessleitenden Verfügung einzig auf die erhobene

4 / 7 "Aufsichtsbeschwerde (Art. 17 SchKG, Art. 17 EGzSchKG)" hingewiesen worden war (SBK 25 85, act. D.1). Darin erblickte sie – soweit nachvollziehbar – damals wie heute eine unzulässige Einschränkung, da ihr Nichtigkeitsantrag nicht berücksichtigt worden sei (SBK 25 85, act. A.2, S. 1). Mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. November 2025 (SBK 25 85) wurde auf die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten; die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe wurden verworfen. Zudem wurde festgehalten, dass auch auf das weitere Vorbringen in der Eingabe vom 11. Oktober 2025 nicht weiter einzugehen sei, da die gerügten Nichtigkeitsgründe bereits geprüft worden seien. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2025 mitgeteilt. Entgegen der Auffassung und dem Antrag der Gesuchstellerin erfolgte die Adressierung des Entscheids fehlerfrei; dabei wurden ihr Name und Vorname sowie ihre Anschrift gemäss GERES verwendet. Eine mangelhafte Zustellung liegt nicht vor. Nach Darstellung der Gesuchstellerin wies sie die eingeschriebene Sendung am 19. November 2025 zurück (SBK 25 85, act. D.4). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ist damit unbenutzt abgelaufen, da die Gesuchstellerin gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben hat. Mit anderen Worten ersucht die Gesuchstellerin nun unter anderem um eine "Berichtigung" einer Verfügung, die im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. In Betracht käme hierfür – wenn überhaupt (vgl. nachfolgend) – einzig die Revision. Die vorliegende Eingabe der Gesuchstellerin ist daher als "Revisionsgesuch" zu behandeln. 1.2.Ob ein Entscheid der Aufsichtsbehörde in Revision gezogen werden kann, wird dem kantonalen Recht zugeordnet (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2). Das EGzSchKG (BR 220.000) schweigt sich über eine Möglichkeit einer Revision aus. Es erscheint fraglich, ob im Kanton Graubünden eine Revision eines Entscheides der Aufsichtsbehörde (allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 238 ZPO in Frage kommt. Die Frage kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn nämlich das kantonale Recht eine solche vorsähe, wäre sie aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. 1.3.Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. a),

5 / 7 wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind (lit. c). 1.4.Die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe sind über weite Teile unverständlich und nicht nachvollziehbar. Revisionsgründe im oben dargestellten Sinne macht sie nicht geltend. Soweit sie vorbringt, der Beschwerdeentscheid (SBK 25 85) sei falsch adressiert gewesen, betrifft dies einen Mangel, der über den ordentlichen Rechtsmittelweg hätte geltend gemacht werden müssen und – wenn überhaupt – erst nachträglich eingetreten wäre. 2.Die Eingabe enthält zudem den Antrag auf eine "Neubeurteilung der Sachlage durch ein unbefangenes Mitglied der Aufsichtsbehörde", ohne jedoch rechtsgenüglich darzulegen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Ausstandspflicht bestehen soll. Abgesehen davon, dass auf derart allgemein gehaltene Ausstandsgesuche gegen ein Gerichtsmitglied in globo nicht einzutreten ist (vgl. stellvertretend Bundesgericht, Urteil 4F_27/2024 vom 8. November 2024, E. 1.2), entbehrt der Antrag jeder Grundlage und ist offensichtlich trölerischer Natur. Eine weitergehende Begründung erübrigt sich und eine Weiterleitung an die hierfür zuständige Instanz erfolgt nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 11. November 2025 die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel allfälliger Nichtigkeitsgründe überprüft wurde, deren Vorliegen jedoch verneint worden ist. Ist eine Verfügung frei von Rechtsmängeln, scheiden Nichtigkeitsgründe von vornherein aus. Auf die Rüge könnte zudem mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Es steht der Gesuchstellerin frei, an ihrer Rüge der Rechtsverweigerung festzuhalten und diese dem hierfür zuständigen Bundesgericht zu unterbreiten. Aufgrund des trölerischen Charakters der Eingabe wird jedoch auf eine Weiterleitung verzichtet. 3.Bei diesem Verfahrensausgang ist auch auf die Anträge zur Verfahrenssistierung sowie zur nachzuholenden korrekten Namensschreibweise (Anträge 6–8) nicht weiter einzugehen. Zudem wurde die Gesuchstellerin bereits im sie betreffenden aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren SBK 25 14 darauf hingewiesen, dass die Verwendung ihres Namens und Wohnortes gemäss GERES- Auszug rechtskonform erfolgt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons

6 / 7 Graubünden SBK 25 14 vom 24. März 2025 E. 2). Ihr diesbezügliches Vorbringen erweist sich daher als trölerisch. 4.Da sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Die Kosten für das vorliegende Gesuchsverfahren werden auf CHF 100.00 festgesetzt und gehen zulasten der Gesuchstellerin.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten für das Gesuchsverfahren in Höhe von CHF 100.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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Entscheidungsdatum
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026