Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 4. Februar 2026 mitgeteilt am 4. Februar 2026 ReferenzSBK 25 110 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin Kanton Graubünden Steuerverwaltung, Abt. Rechnungswesen Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Gläubiger GegenstandNichtigkeit Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imbo- den vom 18. November 2025
2 / 7 Sachverhalt A.A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 27. No- vember 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie das Folgende: 1.Feststellung der Nichtigkeit aller Zahlungsbefehle und Zustellungshandlungen des Betreibungs- amts der Region Imboden seit April 2021, insbesondere es Falls vom 18. November 2025, gemäss Art. 22 SchKG. 2.Löschung sämtlicher Betreibungsdaten gemäss Art. 8a SchKG wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und fehlender Zustellwirksamkeit. 3.Rückabwicklung sämtlicher Betreibungen/ Einstellung sämtlicher Ver- fahren da keine gültige Zustellung keine Fristen keine Rechtswirkung. 4.Feststellung der Pflicht zur korrekten amtlichen Namensführung mit Weisung an Betreibungsamt gemäss Art. 24 ZStV, Art. 9 ZGB 5.Anordnung einer dienstlichen Untersuchung, insbesondere Disziplinari- sche Prüfung des Betreibungsamtes Imboden betreffend : •B._____ (Leiterin Betreibungsamt Region Imboden) und verant- wortliche Mitarbeitende •C._____ (Postangestellter Postfiliale O.2.) •Zustellpersonal O.1. •involvierte Stellen der Gemeinde O.1._____ (Meldewesen) •D._____ in der Funktion als Gerichtspräsident Regionalgericht Imboden 6.Meldung an EDÖB 7.Ersatz sämtlicher Schäden auf Grundlage:
3 / 7 D.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegen- heit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Be- schwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann jederzeit geltend gemacht wer- den und ist unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von der Auf- sichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 1.3.Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt; es genügt, wenn sei eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefoch- tenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Be- schwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.4.Soweit die Beschwerdeführerin pauschal die Feststellung der Nichtigkeit aller Zahlungsbefehle und Zustellungshandlungen seit April 2021 verlangt (act. A.1, An- trag Nr. 1), kann darauf nicht eingetreten werden. Aus derart allgemeinen Formulie- rungen geht nicht hinreichend hervor, welche konkreten Verfügungen sie rügt; zu- dem ist davon auszugehen, dass darunter auch bereits in früheren Beschwerdever- fahren beurteilte Verfügungen fallen dürften (vgl. etwa die Entscheide des Oberge- richts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 1. November 2025, SBK 25 50 vom 4. September 2025 und SBK 25 14 vom 24. März 2025). Anders verhält es sich hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geschilderten "Falls vom 18. November 2025". Aufgrund der vorliegenden Akten sowie ihres ent- sprechenden Vorbringens wird klar, dass sie den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E._____ bzw. dessen Zustellung beanstandet. Hierbei handelt es sich
4 / 7 grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die übrigen Prozessvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist. 1.5.Hinsichtlich des Antrags auf Löschung sämtlicher Betreibungsdaten (Antrag Nr. 2) fehlt es ebenso an einem rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekt wie bezüglich des Begehrens um Rückabwicklung sämtlicher Betreibungen und Einstellung sämt- licher Verfahren (Antrag Nr. 3). Eine Rückabwicklung bzw. Einstellung wäre lediglich die Folge einer vorgängigen Aufhebung eines Zahlungsbefehls, was vorliegend ein- zig in Bezug auf den in der Betreibung Nr. E._____ ausgestellten und hier zu prü- fenden Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2025 (BA-act. 2) überhaupt in Betracht fiele. 1.6.Hinsichtlich der – grösstenteils unverständlichen – Anträge Nr. 6-8 fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Zudem ist die Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibung und Konkurs für deren Behandlung nicht zuständig. Hinsichtlich Antrag Nr. 6 fehlt zudem jegliche Begründung. Auf die Anträge ist mithin nicht einzutreten. 1.7.Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts Ausstandseinreden gegen den Vorsitzenden erhob und die Sistierung sämtlicher Verfahren beantragte, wurde dieses Gesuch mit Beschluss vom 6. Januar 2026 (VKO 25 114) an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer überwiesen, welche das Gesuch in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO der Beschwerdeführerin unbehandelt zurückschickte. Die gel- tend gemachten Gründe sind denn auch pauschal erhoben und nicht näher begrün- det worden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 2.1.Wie dargelegt, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als die Beschwer- deführerin die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des ihr zugestellten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E._____ geltend macht (vgl. oben E. 1.4, 2. Absatz). 2.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei an eine rechtlich nicht existente Fantasieentität (abweichende Schreibweise) adressiert worden (act. A.1, S. 2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist schwer nach- vollziehbar und kaum verständlich. Es zielt ins Leere. Auf dem Zahlungsbefehl vom 10. November 2025 wird "A._____" als Schuldnerin angegeben. Gemäss dem ge- stützt auf Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG von Amtes wegen beigezogenen GERES-Aus- zug handelt es sich hierbei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – um ihren amtlichen Namen. Im Übrigen deckt sich auch die auf dem Zahlungsbefehl enthaltene Wohnanschrift mit derjenigen des GERES-Auszuges.
5 / 7 2.3.Weiter moniert die Beschwerdeführerin, der Zahlungsbefehl sei in der Post- filiale offen aufgelegt worden (act. A.1, S. 2). Sie wurde bereits mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 11. November 2025 darauf hingewiesen, dass weder die Zustellung durch die Post als Betreibungsgehilfin (vgl. BGE 119 III 8 E. 2b) noch der Ort der Zustellung – nämlich am Postschalter der Post O.2._____ Dorf – zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3). Auch der eigentliche Zustellungsakt, näm- lich die persönliche und offene Übergabe des Zahlungsbefehls, erfolgte rechtskon- form (BGE 116 III 8 E. 1a), soll damit doch gerade sichergestellt werden, dass der Adressat von der Betreibungsurkunde Kenntnis erhält, das Verfahren seinen Fort- gang nehmen kann und der Schuldner zudem umgehend Rechtsvorschlag erheben kann (BGE 120 III 117 E. 2b). 2.4.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zustellende Postangestellte habe sich rechtswidrig verhalten. Insbesondere behauptet sie, ihr sei die Einsicht in "die Dokumente" verweigert worden, der Zahlungsbefehl sei ihr entzogen worden und der Postangestellte habe die Sendung eigenmächtig als zugestellt erklärt (act. A.1, S. 3). Dieses Vorbringen erweist sich als nicht stichhaltig. Gemäss dem Vermerk des zustellenden Postboten auf dem Zahlungsbefehl hat die Beschwerde- führerin diesen fotografiert und anschliessend die Annahme verweigert (vgl. BA-act. 2). Dass ihr die Einsicht in den Zahlungsbefehl verweigert worden wäre, ist nicht glaubhaft. Welche weiteren Dokumente ihr im Rahmen der Zustellung eines Zah- lungsbefehls hätten vorgelegt werden müssen, bleibt unklar und vermag an der Rechtmässigkeit der Zustellung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht dadurch vereitelt werden kann, dass der Empfänger die Annahme der Urkunde verweigert, die Empfangsbe- scheinigung nicht unterzeichnet oder die Urkunde vernichtet. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt der Vorweisung an den Empfänger als erfolgt (BGE 90 III 8 = Pra 1964, 176; BGE 91 III 41 E. 2). Der streitige Zahlungsbefehl gilt somit im Zeitpunkt der verweigerten Annahme als zugestellt. Inwiefern das behauptete Entfernen des Namensschilds des Postangestellten die Gültigkeit der Zustellung beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich. 2.5.Das Vorbringen unter Ziffer 4 der Beschwerde (act. A.1, S. 3) ist zu pauschal gehalten und bezieht sich – wie dargelegt – nicht auf konkret umschriebene Anfech- tungsobjekte (vgl. oben E. 1.4 zu Antrag Nr. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
6 / 7 2.6.Da keine weiteren Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E._____ nicht zu beanstanden ist. 3.Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass zur Erteilung von Weisungen (vgl. Antrag Nr. 4). Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnung allfälliger disziplinari- scher Massnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber Behördenmitgliedern bzw. Angestellten, die ihr orga- nisatorisch nicht unterstehen (etwa Mitglieder von Gemeinde- oder Gerichtsbehör- den), über keinerlei disziplinarrechtliche Befugnisse verfügt (Antrag Nr. 5). 4.Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 6.Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten er- hoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufer- legt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Vorliegend kann knapp noch nicht von mutwilligem Verhalten ausgegangen werden. Einerseits bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit dem Zweck einer Verfahrensverzögerung erhoben hätte. Andererseits lässt sich Mutwilligkeit nicht bereits daraus ableiten, dass die Beschwerdeschrift über weite Teile schwer nach- vollziehbare Behauptungen enthält, von deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin jedoch selbst überzeugt zu sein scheint. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer- deinstanz vorbehält, bei künftigen Eingaben, welche in ähnlicher Weise weitläufige Ausführungen oder ideologisch geprägte Argumentationsmuster enthalten, die Kos- ten wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar Guetg