Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. November 2025 mitgeteilt am 18. November 2025 ReferenzSBK 25 101 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandKonkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 16. Oktober 2025, mitgeteilt am 22. Oktober 2025 (Proz. Nr. 335- 2025-21)
2 / 5 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 12. September 2024 wurde A._____ (Inhaberin des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "A." []) von der B. für einen Betrag von CHF 2'300.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12 September 2024 sowie amtliche Kosten von CHF 211.80 betrieben (Betreibung Nr. C.). A. erhob dagegen keinen Rechtvorschlag. Am 6. November 2025 wurde ihr nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt. B.Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eröffnete auf Gesuch der B._____ hin mit Entscheid vom 16. Oktober 2025, mitgeteilt am 22. Oktober 2025, den Konkurs über A.. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 16. Oktober 2025 um 9:00 Uhr festgelegt. C.Mit einer als "Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 16. Oktober 2025" betitelten Eingabe vom 28. Oktober 2025 gelangte A. (fortan: Beschwerdeführerin) an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin wird das Folgende ausgeführt: [Anrede] Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 16. Oktober 2025 gem. Art. 174 SchKG. Die offene Forderung kann bezahlt werden. Zudem ersuche ich das Gericht um Aufschiebende Wirkung. [Unterschrift] D.Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Beschwerdeführerin gestützt auf die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf die formell mangelhafte Eingabe hin und forderte sie zugleich auf, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine hinreichend begründete Beschwerde samt den erforderlichen Belegen einzureichen. E.Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. F.Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
3 / 5 Erwägungen 1.1.Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es wie vorliegend um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. 1.2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei trifft eine Begründungslast. Es ist in der Beschwerdeschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet. Die Begründung muss samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 1.3.Im Rahmen der Beschwerde nach Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannt werden. Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). 1.4. Der vorliegenden Beschwerde ist – auch unter Berücksichtigung der Laienstellung der Beschwerdeführerin – keine rechtsgenügende
4 / 5 Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen. Weder enthält sie konkrete Anträge noch sind auch nur ansatzweise Rügen erkennbar (vgl. act. A.1). Ebenso fehlen Ausführungen und Urkunden zu ihrer Zahlungsfähigkeit sowie zu den übrigen von ihr zu beweisenden Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG. Die Beschwerdeführerin unterliess es, trotz entsprechender Hinweise und Aufforderung des Vorsitzenden (vgl. act. D.1), ihre Beschwerdeschrift innerhalb der (damals) noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern. Der Beschwerde mangelt es folglich an einer hinreichenden Begründung. Daran ändert auch ihr Hinweis, die Forderung könne bezahlt werden, nichts (vgl. act. A.1). Abgesehen davon, dass unklar bleibt, worauf dieser Hinweis abzielt, bestätigt sie damit vielmehr selbst, dass die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG nicht erfüllt sind. Da sie unter diesen Umständen auch den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG nicht erbringt, kann der Konkurs nicht aufgehoben werden. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist diese folglich abzuweisen. 2.Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin somit keine prozessualen Aufwendungen entstanden sind, erübrigt sich zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]