Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 07. Mai 2025 mitgeteilt am 21. August 2025 Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (4A_480/2025). ReferenzSBK 25 10 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Burkart GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 12. Februar 2025, mitgeteilt am 12. Februar 2025 (Proz. Nr. 335-2024-43)
2 / 6 Sachverhalt A.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair erteilte am 12. Februar 2025 B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31'542.85 nebst Verzugszins von 5 % seit 24. April 2019. B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. C.Der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wies am 4. März 2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. D.Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 750.00 wurde fristgerecht geleistet. E.Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 (ohne schriftliche Begründung mitgeteilt) wies das Obergericht die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Zustellung einer schriftlichen Begründung. Erwägungen 1.1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei eingeschriebener Postendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ebenfalls als erfolgt, wenn die empfangende Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die am 28. Februar 2025 aufgegebene Beschwerde erfolgte innert Frist. 1.3.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3 / 6 2.1.Mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 21. März 2012 war der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung an B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verpflichtet worden. Am 17. April 2019 leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer die Betreibung über einen Betrag von CHF 31'543.00 zzgl. Zins von 5 % seit 21. März 2012 und Betreibungsgebühr von CHF 100.00 ein. Der am 24. April 2019 ausgefertigte Zahlungsbefehl Nr. Z.2._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer im Jahr 2024 erneut über den zuvor genannten Betrag. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Rechtsvorschlag. 2.2.Der Beschwerdeführer rief im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz die Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung an. Der Beschwerdegegner machte seinerseits geltend, die Verjährung sei durch die Schuldbetreibung, die er gegen den Beschwerdeführer am 17. April 2019 angehoben hatte, unterbrochen worden. Die Vorinstanz erwog dazu, dass damals der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden können. Dies sei aber unerheblich, da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten "stillen Betreibung" bereits die Aufgabe eines Betreibungsbegehrens i.S.v. Art. 67 SchKG zur Verjährungsunterbrechung genüge. Somit sei die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers nicht zu hören (act. B.1 E. 4 f.). 3.Wie das Regionalgericht zutreffend erkannte, wird die Verjährung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit (Post-)Aufgabe des Betreibungsbegehrens gemäss Art. 67 SchKG unterbrochen (BGE 114 II 261 E. a; 83 II 41 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2021 vom 25. Januar 2023 E. 5.2; act. B.1 E. 4; je m.w.H.). Dass der Gläubiger und Beschwerdegegner im vorliegenden Fall das Betreibungsbegehren stellte und das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair daraufhin den Zahlungsbefehl ausstellte, ist unbestritten (RG-act. II/3). 4.1.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass vorliegend nicht von einer "stillen Betreibung" auszugehen sei, sondern von einer Betreibung am falschen Ort, die vom Betreibungsamt zurückgewiesen worden sei. Eine solche Betreibung könne die Verjährungsfrist nicht unterbrechen (act. A.1). 4.2.Von einer "stillen Betreibung" wird gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls
4 / 6 durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht. Der Schuldner erhält diesfalls keine Kenntnis von der gegen ihn angehobenen Betreibung (BGE 144 III 425 E. 2.1). 4.3.Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht von einer Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt auszugehen. Letzteres hatte das Betreibungsbegehren entgegengenommen, den Zahlungsbefehl ausgestellt und versucht, ihn dem Beschwerdeführer in C._____ (Gemeinde D.) zuzustellen. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Annahme des Zahlungsbefehls mit der Begründung, er habe in C. keinen Wohnsitz (RG- act. III.3). Dem Schreiben des Betreibungsamtes an den Beschwerdegegner ist zu entnehmen, dass zwischen dem zustellenden Beamten und dem Beschwerdeführer ein Kontakt stattfand. Der Empfänger einer Urkunde (auch des Zahlungsbefehls) kann die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Annahme der Urkunde ablehnt oder die Empfangsbescheinigung verweigert oder die Urkunde vernichtet. Die Mitteilung gilt im Zeitpunkt der Vorweisung an den Empfänger als erfolgt (BGE 90 III 8 = Pra 1964, 176; BGE 91 III 41 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013, 5A_150/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.1). Daher gilt also der fragliche Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der verweigerten Annahme als zugestellt. 4.4.Ein am unzuständigen Ort ergangener Zahlungsbefehl ist nicht nichtig. Wenn er dem Schuldner zugestellt und nicht auf Beschwerde hin aufgehoben wird, ist er gültig und daher die Verjährung durch das Betreibungsbegehren unterbrochen (BGE 83 II 41 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_333/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Wird die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG) unterlassen, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, die Betreibung erfolge am unrichtigen Ort (BGE 112 III 9 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5D_171/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 4). Der Beschwerdeführer hat keine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Dieser ist daher als gültig zu betrachten. Abgesehen davon bestehen verschiedene Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Anhebung der Betreibung Wohnsitz in D._____ hatte. Zum einen liegt eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde D._____ vor (RG-act. II/7). Zum anderen wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Mutation der E._____ GmbH publiziert, wonach der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Geschäftsführer von F._____ nach D._____ geändert wurde (RG-act. II/8). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese nicht zu entkräften. 5.Damit kann festgehalten werden, dass das Regionalgericht zu Recht die Verjährungsunterbrechung im Jahr 2019 bejaht und im Resultat definitive
5 / 6 Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 31'542.85. Die Entscheidgebühr beträgt somit CHF 750.00 für den begründeten Entscheid (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Aufwands des Beschwerdegegners ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6 / 6 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 750.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]