Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. Februar 2025 ReferenzSBK 25 1 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli Scheuchzerstrasse 72, 8006 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ D._____ Beschwerdegegnerin GegenstandPfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 16. Dezember 2024
2 / 10 Sachverhalt A.Am 7. Mai 2024 stellte das Betreibungsamt der Region Maloja (fortan: Betreibungsamt) A._____ den Zahlungsbefehl vom 15. April 2024 in der Betreibung Nr. E._____ für einen Forderungsbetrag von CHF 184'245.50 zzgl. Zinsen und Betreibungskosten zu. Als Gläubiger sind der B._____ und die politische D., vertreten durch die letztgenannte, aufgeführt. Als Forderungsgrund wurden die "Staats- und Gemeindesteuern 2020 Rechnung vom 17.04.2023" aufgeführt. A. erhob gleichentags Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung. B.Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beantragte der B._____ und die politische D._____ beim Regionalgericht Maloja in der Betreibung Nr. E._____ für den Betrag von CHF 184'245.50 zzgl. Verzugszinsen und Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung. C.Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 8. November 2024, mitgeteilt am 12. November 2024, hiess der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja das Gesuch gut und erteilte in der Betreibung Nr. E._____ die definitive Rechtsöffnung für den begehrten Betrag. D.Mit Begehren vom 12. Dezember 2024 beantragte die D._____ die Fortsetzung der Betreibung Nr. E.. E.Mit Pfändungsurkunde vom 12. Dezember 2024 lud das Betreibungsamt A. auf den 6. Januar 2025 zur Pfändung am Schalter des Betreibungsamtes vor. Die Pfändungsankündigung wurde A._____ am 17. Dezember 2024 zugestellt. F.A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erhob dagegen mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 an das Regionalgericht Maloja Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG mit folgenden Anträgen:
3 / 10 4.Es seien die Akten einzuholen beim C._____ bezüglich der Steuerforderung gegenüber F._____ und A., nach Zustellung dieser Akten sei dem Unterzeichneten Frist zur anzusetzen für die Ergänzung dieser Beschwerde. G.Das Regionalgericht Maloja leitete die Beschwerde samt Beilagen mit Einschreiben vom 27. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden weiter. H.Nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts am 3. Januar 2025 nahmen der B. und die D._____ (fortan: Beschwerdegegner [Pl.]), vertreten durch die D._____, zur Beschwerde mit Schreiben vom 6. Januar 2025 Stellung. Darin beantragen sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I.Das Betreibungsamt übermittelte dem Obergericht mit Eingabe vom 8. Januar 2025 sämtliche Betreibungsakten und verzichtete auf eine Stellungahme zur Beschwerde. J.Mit weiterer Eingabe vom 20. Januar 2025 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Beschwerdegegner Stellung. Diese Eingabe ergänzend reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2025 weitere Urkunden ein. K.Die Beschwerdegegner liessen sich zu diesen Eingaben vom Schreiben vom 29. Januar 2025 vernehmen. L. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist im Kanton Graubünden das Obergericht (vormals Kantonsgericht) für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren
4 / 10 grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann indes jederzeit geltend gemacht werden und ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu beachten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.Die vorliegend angefochtene Pfändungsankündigung des Betreibungsamts wurde der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2024 zugestellt (BA-act. 6). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2024 wurde zwar an das unzuständige Regionalgericht Maloja versandt, welches die Beschwerde am 27. Dezember 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Die Frist ist damit unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 63 SchKG in jedem Fall eingehalten. Die übrigen Voraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt von jeweils im konkreten Sachverhalt zu prüfenden Ausnahmen ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.Eine Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG setzt voraus, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 89 N. 3). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt unter anderem dann vor, wenn der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 88 N. 2). Sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Betreibung gegeben, ist das Betreibungsamt gemäss Art. 89 und 90 SchKG verpflichtet, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen und spätestens am vorhergehenden Tage die Pfändungsankündigung zu erlassen. Dabei hat das Betreibungsamt – im Rahmen einer bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechtbaren Verfügung (Art. 17 SchKG) – von Amtes wegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Pfändungsankündigung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1). Hingegen ist das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Dies steht einzig dem Zivilrichter oder gegebenenfalls den Verwaltungsinstanzen zu. Davon abweichend ist freilich die Situation zu beurteilen, wenn der zu vollstreckende Rechtsöffnungstitel selbst
5 / 10 an erheblichen und offensichtlichen Mängeln leidet, sodass er nichtig wäre. Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (BGE 129 I 361 E. 3.2). Der Rechtsvorschlag bleibt dann unbeseitigt und nicht nur der nicht eröffnete Rechtsöffnungs- bzw. Rechtsvorschlagsbeseitigungsentscheid erweist sich als nichtig, sondern auch allfällige, auf diesen Entscheid gestützte Handlungen des Betreibungsamts (BGE 130 III 396 E. 1.2.2 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 5A_755/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.1). Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären (BGE 130 III 396 E. 1.2.2 m.w.H.). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2). Im Vollstreckungsverfahren ist sie dabei von den Vollstreckungsbehörden bzw. der Aufsichtsbehörde vorfrageweise zu prüfen. Mit Blick auf die Rechtssicherheit bildet die Nichtigkeit einer Verfügung indessen die Ausnahme. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt bzw. offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 22 N. 2). 5.Ganz allgemein zeigt sich vorliegend folgende Ausgangslage: Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Begehren vom 11. April 2024 die Betreibung für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2020 beim Betreibungsamt eingeleitet (act. C.1). Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 15. April 2024 am 7. Mai 2024 Rechtsvorschlag (act. C.2). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 ersuchten die Beschwerdegegner das Regionalgericht Maloja um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E._____ für Staats- und Gemeindesteuern 2020 (act. C.3). Als Rechtsöffnungstitel reichten sie einen Einschätzungsentscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 5. April 2023 sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 17. April 2023 ein (vgl. act. C.3). Mit unbegründetem Rechtsöffnungsentscheid vom 8. November 2024, mitgeteilt am 12. November 2024, hiess das Regionalgericht Maloja das Gesuch gut und erteilte in der Betreibung Nr. E._____ für den Betrag von CHF 184'245.50, zzgl. Verzugszins von CHF 1'182.90 und von CHF 7'438.90 bis 10. April 2024 sowie Zins von 4.5 % ab 11. April 2024, definitive Rechtsöffnung (act. C.4). Am 6. Dezember 2024 bestätigte das Regionalgericht Maloja die Vollstreckbarkeit des Entscheids (seit 6. November 2024). Infolge des vollstreckbaren und rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid lag grundsätzlich ein
6 / 10 rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 88 SchKG erfüllt waren, durfte dem Fortsetzungsbegehren prima vista stattgegeben werden. 6.Die Beschwerdeführerin moniert diverse Rechtsverletzungen und – soweit ersichtlich – Nichtigkeit der Pfändungsankündigung. Ihre Ausführungen sind dabei nicht leicht nachzuvollziehen. Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzusetzen, sondern nur mit entscheidrelevanten Aspekten (BGE 138 I 232 E. 5.1). Soweit eine Auseinandersetzung in den Augen der Beschwerdeführerin unterblieben sein soll, ist diese als nicht entscheidwesentlich bzw. gänzlich unverständlich zu betrachten. 7.1.Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bestand rechtskräftiger Steuerveranlagungsverfügungen und macht geltend, die Pfändung könne nur für die Geldsumme verlangt werden, für welche sie als Ehefrau des Hauptschuldners hafte. Im Rahmen einer Haftungsverfügung sei vorerst die Solidarität aufzubrechen und entsprechend reduziere sich der zu bezahlende und zu pfändende Geldbetrag um 2/3 bzw. 4/5. Die genaue Zahl sei vorerst mittels Verfügung des Steueramtes festzusetzen und erst dann sei eine Pfändungsankündigung möglich. Die Pfändungsankündigung sei entsprechend aufzuheben. Deshalb seien die anbegehrten Vorakten relevant, um diese Einwendungen urkundlich durch den Unterzeichneten nachzuweisen (act. A.1, Ziff. 2). In ihrem Nachtrag vom 20. Januar 2025 wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, von der Möglichkeit der Haftungsaufteilung zwischen ihr und ihrem Ehemann Gebrauch machen zu wollen. Sodann macht sie geltend, die Voraussetzungen der Haftungsaufteilung seien erfüllt, da die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes offensichtlich sei. Die Beschwerdeführerin erkennt darin einen Nichtigkeitsgrund (act. A.4). 7.2.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt auf den Bestand bzw. Umfang der Forderung. Nun ist weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde berechtigt oder verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Dies steht einzig dem Zivilrichter oder gegebenenfalls den Verwaltungsinstanzen zu. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten. Eine in diesem Zusammenhang bestehende qualifizierte Rechtsverletzung, welche die Pfändungsankündigung nichtig erscheinen liesse, ist vorliegend nicht ersichtlich. Solange nämlich die Steuerbehörde noch keine Haftungsverfügung erlassen hat, bildet die rechtkräftige Veranlagungsverfügung einen Rechtsöffnungstitel für die gesamte Steuerschuld (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5). Zum Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens bzw.
7 / 10 Ankündigung der Pfändung lag anerkanntermassen noch keine Haftungsverfügung vor. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Beizug der Steuerakten erübrigt sich daher, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 8.1.Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Liegenschaft der Eheleute in Rüti sei am 7. März 2024 arrestiert oder/und gepfändet worden, so dass das Prinzip der Vorausverwertung des Pfandes zum Zuge komme. Sie erhebt entsprechend den Einwand der Vorausverwertung und rügt eine Verletzung von Art. 41 SchKG (act. A.1, Ziff. 3). 8.2.Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme (Art. 41 Abs. 1 bis SchKG). Mit ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich beim Arrest betreffend die – im Alleineigentum ihres Ehemannes stehenden – Liegenschaft in D._____ um eine vorsorgliche Massnahme handelt, die es dem Gläubiger erlaubt, unter gewissen Voraussetzungen Vermögenswerte des Schuldners mit amtlichem Beschlag zu belegen, die er ohne das Durchlaufen des Betreibungsverfahrens nicht pfänden oder inventarisieren könnte. Der Arrest ist aber keine Vollstreckungsmassnahme im eigentlichen Sinn; er begründet keinerlei Vorzugsrecht materieller Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2018 vom 12. September 2019 E. 4.2.2). Es handelt sich hierbei nicht um ein Pfandrecht (vgl. zum Begriff: Art. 37 SchKG) i.S.v. Art. 41 Abs. 1 bis SchKG. Entsprechend ins Leere zielt denn auch die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes, wonach der aus dem Arrestrecht abgeleitete Betreibungsort in Rüti liege. 9.1.Die Beschwerdeführerin führt weiter aus: "[...]. Ebenfalls wurden Arrestbefehl/Arresturkunde und ein Verwaltungsgerichtsentscheid in Sachen F._____ gegen C._____ der Beschwerdeführerin nicht zugestellt, so dass sie ihre Rechte nicht wahren konnte, sei es im Rechtsöffnungsverfahren nach Betreibung oder jetzt im Pfändungsverfahren. Deshalb sind meine Editionsbegehren gutzuheissen. Der Zahlungsbefehl an die Adresse der Beschwerdeführerin lautet nur auf Steuerrechnung vom 17.4.2023 für die Steuern von 2020, basiert nicht auf einem Gerichtsentscheid, der Verwaltungsgerichtsentscheid ist vom Juni 2024, also nach dem Betreibungsbegehren, und hat die Situation vollkommen steuerrechtlich verändert, so dass das Fortsetzungsbegehren auf falschem Sachverhalt und falschen Rechtsgrundlagen beruht, nämlich noch auf dem Steuerentscheid ohne Berücksichtigung des Verwaltungsgerichtsentscheids Zürich, so dass die Rechte der Beschwerdeführerin nicht gewahrt sind, sie wurde nicht informiert, sie war nicht
8 / 10 Partei und sie hat sich fremde Gerichtsentscheide als Drittpartei nicht anzurechnen, geschweige denn hätte das C._____ sie als Mithaftende in die Korrespondenz und die Verfügungen miteinbeziehen müssen. Sie ist Partei im Steuerverfahren wie im Betreibungsverfahren, da verheiratet, und Entscheide sind nur nach rechtsgültiger Eröffnung an den Steuerpflichtigen gültig, was hier nicht der Fall ist. Ebenfalls ist es ja so, dass sich das C._____ auf eine Rechnung vom 17. April 2023 bezieht, der Zahlungsbefehl wird der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 zugestellt und gleichentags Rechtsvorschlag erhoben, das Verwaltungsgerichtsurteil G._____ datiert vom 3.7.2024 also nach Zahlungsbefehl, enthält nur F._____ als Rekurrent betrifft aber die gemeinsamen Steuern 2020 bis 2024, weshalb das Steueramt diese Entscheidung hätte berücksichtigen müssen und neu betreiben, was nicht der Fall ist, so dass die Betreibung nichtig ist, weil dem Verwaltungsgerichtsentscheid widersprechend und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht gewahrt wurde und deren Steuerbetrag nicht neu nach dem 3.7.2024 festgelegt wurde [...]". (vgl. act. A.1, Ziff. 5). 9.2.Dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._____ H._____ vom 3. Juli 2024 (act. B.4) lag eine Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen eine ihn betreffende Sicherstellungsverfügung des Kantons G._____ und der D._____ zugrunde (vgl. act. B.4). Es handelt sich hierbei um eine reine Sicherungsmassnahme infolge Wegzuges des Ehemannes ins Ausland (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes des Kantons G._____ [LS 631.1; StG/ZH]) und nicht um ein auch die Beschwerdeführerin betreffendes Veranlagungsverfahren. Folglich hat das Urteil keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren von rechtskräftig und vollstreckbar veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2020 (so war diese Steuerforderung im Verfahren denn auch anerkannt [vgl. act. B.4, E. 3.3]). Die ohnehin kaum verständlichen (formellen) Rügen mit Hinweis auf jenes Urteil zielen mithin mangels Bezugs zur vorliegenden Streitsache von Beginn an ins Leere. Gleiches ist hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit dem basierend auf die Sicherstellungsverfügung erlassenen Arrestbefehl festzuhalten (vgl. act. B.3). Entsprechend abzuweisen ist denn auch das Begehren um Edition der Steuer- bzw. Arrestakten. 10.Weitere Rügen gegen den Inhalt bzw. die formellen Modalitäten der Zustellung der Pfändungsankündigung selbst werden nicht erhoben. Für die Aufsichtsbehörde bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung hindeuten würden.
9 / 10 11.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden. Vorbehalten bleibt bös- bzw. mutwilliges Prozessieren, wovon vorliegend nicht auszugehen ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG [SR 281.35]).
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]