Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 14. Januar 2025 mitgeteilt am 16. Januar 2025 ReferenzSBK 24 86 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandAufhebung Betreibungsverfahren Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom 19.09.2024, mitgeteilt am 19.09.2024
2 / 9 Sachverhalt A.Die Ehe von B._____ und A., Eltern des am _____ 2017 geborenen C., wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 29. September 2022, begründet mitgeteilt am 10. Januar 2023, geschieden (Proz. Nr. 115-2021-2). A._____ wurde unter anderem verpflichtet, an den Barbedarf seines Sohnes bis und mit Oktober 2027 jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats einen Beitrag in der Höhe von CHF 1'070.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger bezogener gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen. Den Entscheid des Regionalgerichts Viamala focht A._____ in den Punkten Obhut und Kindesun- terhalt beim Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025 das Ober- gericht des Kantons Graubünden, vgl. Ausführungen unter Buchstabe K, hiernach), mit Berufung an. Mit Urteil vom 13. Mai 2024, mitgeteilt am 22. Mai 2024, reduzierte das Kantonsgericht den bis und mit Oktober 2027 geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 740.00 (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 32 vom 13. Mai 2024, Dispositivziffer 5.a). B.In Vertretung des Kindes C._____ setzte B._____ am 25. März 2024 (Datum Eingang) gegen den Vater A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) Kindesunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 7'100.00 in Betreibung (Betreibung Nr. D._____). Die einzelnen Forderungen wurden wie folgt ausgewiesen: März 2023 Kinderunterhalt hälftig bezahlt (Gesamthaft 1000.00 CHF): CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.03.2023, April 2023 Kinderunterhalt hälftig bezahlt (Gesamthaft 1000.00 CHF): CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.04.2023, Mai 2023 Kinderunterhalt hälftig bezahlt (Gesamthaft 1000.00 CHF): CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.05.2023, Oktober 2023 Kinderunterhalt nur 200.00 gezahlt (Gesamthaft 1000.00 CHF): CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.10.2023, November 2023 Kinderunterhalt nur 200.00 gezahlt (Gesamthaft 1000.00 CHF): CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.11.2023, Dezember 2023 komplett ausstehend: CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.12.2023, Januar 2024 komplett ausstehend: CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.01.2024, Februar 2024 komplett ausstehend: CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.02.2024, März 2024 komplett ausstehend: CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 01.03.2024.
3 / 9 C.Das Betreibungsamt Albula stellte am 27. März 2024 in der Betreibung Nr. D._____ den Zahlungsbefehl aus, der dem Schuldner A._____ am 18. April 2024 zugestellt wurde. A._____ erhob keinen Rechtsvorschlag. Nachdem beim Be- treibungsamt Albula am 27. Mai 2024 das Fortsetzungsbegehren eingegangen war, bot dieses am 3. Juni 2024 den Schuldner für den Pfändungsvollzug vom 10. Juni 2024 auf. D.Zusammen mit dem Betreibungsbegehren über die Forderungen von insge- samt CHF 7'100.00 (Betreibung Nr. D.) stellte B. am 25. März 2024 beim Betreibungsamt Albula überdies ein Fortsetzungsbegehren in einer weiteren Betreibung Nr. E.. Dies gestützt auf einen Verlustschein über eine Forde- rungssumme von CHF 3'888.75 betreffend Kindesunterhaltsbeiträge. In der Folge kündigte das Betreibungsamt Albula am 26. März 2024 für diese Betreibung die Pfändung für den 9. April 2024 an (Pfändungsgruppe Nr. F.). E.Sowohl in der Betreibung Nr. E._____ über die Forderungssumme von CHF 3'888.75 als auch in der Betreibung Nr. D._____ über die Forderungssumme von CHF 7'100.00 kündigte das Betreibungsamt Albula am 9. Juli 2024 in den je- weiligen Betreibungen die Pfändung für den 2. August 2024 an. Zwei weitere Vor- ladungen zu einem für den 28. August 2024 anberaumten Pfändungsvollzug in den beiden genannten Betreibungen datieren vom 19. August 2024. F.Der Rechtsvertreter des Schuldners, Rechtsanwalt Hans Joos, teilte dem Be- treibungsamt Albula mit Schreiben vom 12. September 2024 mit, dass der Schuld- ner aufgrund des Berufungsurteils des Kantonsgerichts ab dem 29. September 2022 nur Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 740.00 statt CHF 1'070.00 hätte be- zahlen müssen, was für die Zeit vom 22. September 2022 bis 31. August 2024 eine Differenz von CHF 7'799.00 ergebe. Diesen Betrag könne der Schuldner auf die offene Forderung verrechnen. Das Betreibungsamt werde um eine entsprechende Korrektur der Forderung ersucht. Dem Schreiben beigelegt war das mit einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung versehene Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2024. Das Betreibungsamt Albula teilte dem Rechtsvertreter des Schuldners mit Schreiben vom 19. September 2024 mit, dass auf das Gesuch um Anpassung der Forderungen in den Betreibungen Nr. E._____ sowie D._____ nicht eingetreten werden könne, da nur auf Meldung des Gläubigers oder seines Vertreters hin eine Anpassung der Forderungen vorgenommen werden könne. G.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 26. September 2024 beim Kantonsgericht eine Aufsichtsbeschwerde und beantragte, es sei das Betrei- bungsamt Albula anzuweisen, die Betreibung "wegen Unterhaltskosten/Kinderkos-
4 / 9 ten" aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Mai 2024 "auf- zuheben und zu revidieren". H.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 2. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. I.Das Betreibungsamt Albula schloss mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. J.Mit (unaufgefordert) eingereichtem Schreiben vom 15. Oktober 2024 bean- tragte der Beschwerdeführer die "vollumfängliche Annahme" seiner Beschwerde, wobei alle Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen sollten. K.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichts- organisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht über- tragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfah- rensnummer "KSK 24 86" zu "SBK 24 86" geändert. Die Parteien sind hierüber mit Schreiben vom 6. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt worden. L.Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten des Betreibungsamts Albula sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachste- hend eingegangen. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Hand- lung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Aus- führungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in
5 / 9 rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangs- vollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1, in: Pra 2017 Nr. 96, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). 1.2.In der Beschwerde wird das Anfechtungsobjekt nicht ausdrücklich bezeichnet (act. A.1). Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass die zufolge des Berufungsurteils resultierende Reduktion des von ihm bis und mit Oktober 2027 mo- natlich zu entrichtenden Kindesunterhaltsbeitrags in den laufenden Betreibungsver- fahren unberücksichtigt geblieben sei. Dies, obschon er mehrmals um Vornahme einer Anpassung ersucht habe. Zuletzt hat der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers am 12. September 2024 ein Gesuch um Anpassung der Forderungen gestellt (BA-act. 04, 05). Mit Schreiben vom 19. September 2024 teilte das Betreibungsamt mit, dass auf dieses Gesuch nicht eingetreten werde (BA-act. 03). Bei dieser behördlichen Handlung handelt es sich um ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG. 1.3.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert ist, wer durch die angefoch- tene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gung hat (vgl. BGE 144 III 74 E. 4.2.2, in: Pra 2019 Nr. 33; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.2, in: Pra 2019 Nr. 57). Gemäss der Rechtsprechung ist der Schuldner grundsätzlich zur Beschwerdeführung legiti- miert, zumal er am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar beteiligt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfah- rens hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner folg- lich beschwerdelegitimiert. 1.4.Die Beschwerde muss binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnis- nahme von der angefochtenen Verfügung eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Jederzeit kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG Beschwerde wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Die Beschwerde vom 26. September 2024 wurde folglich fristgerecht und überdies formgerecht anhängig gemacht (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Ergänzend gelten die Verfahrensvor- schriften des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 EGzSchKG klärt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen ab
6 / 9 (Abs. 2) und es findet kein Parteivortritt statt (Abs. 3). Im Übrigen sind die Bestim- mungen der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Abs. 4). 2.Der Schuldner beanstandet, dass das Betreibungsamt die vom Kantonsge- richt im Berufungsverfahren vorgenommene Korrektur des bis und mit Oktober 2027 geschuldeten Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 1'070.00 auf CHF 740.00 (Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 32 vom 13. Mai 2024, Dispositiv- ziffer 5.a = BA-act. 05) unberücksichtigt gelassen habe (act. A.1). Bei der Betrei- bung seien die richtigen Kinderkosten zu berücksichtigen, weswegen für ihn (den Schuldner) noch ein Guthaben von CHF 7'799.00 resultiere. 3.1.Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Ent- scheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zu- stellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. März 2024 (Betreibung Nr. D.) erhob der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag (BA-act. 21). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin in Vertretung ihres Sohnes C. beim Betrei- bungsamt Albula am 27. Mai 2024 das Fortsetzungsbegehren (BA-act. 20). 3.2.Erhält der Gläubiger einen Verlustschein im Sinne von Art. 149 Abs. 1 SchKG, so kann er während sechs Monaten nach Zustellung desselben ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). In der Betrei- bung Nr. E._____ ging beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren am 25. März 2024 ein (BA-act. 24). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr Fortsetzungs- begehren auf einen am 12. März 2024 ausgestellten Verlustschein ab, weswegen das Betreibungsamt für diese Betreibung keinen Zahlungsbefehl erlassen musste, sondern direkt zur Pfändungsankündigung schreiten konnte. 4.1.Die Betreibungsorgane haben eine Betreibung durchzuführen, ohne sich um die materiell-rechtliche Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu küm- mern. Läuft das Verfahren aber dem materiellen Recht zuwider, kann sich der Schuldner an den Richter wenden, damit dieser die Betreibung einstelle oder gar aufhebe (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 20 N. 4). Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betrei- bungsamt die Betreibung fortzusetzen. Es liegt nach dem Gesagten nicht in der Kompetenz des Betreibungsamtes, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hat. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen,
7 / 9 eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 bzw. 85a SchKG) erlassen wird oder der Schuldner die Forderung (samt Kosten und Zinsen) vollständig an das Betrei- bungsamt bezahlt (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N. 32). Das Gesetz sieht mit Art. 85 und 85a SchKG Korrektive für die Folgen der Form- strenge des Betreibungsverfahrens vor. Die Aufhebung oder Einstellung einer (hän- gigen) Betreibung kann vom Schuldner mit Erhebung einer negativen Feststellungs- klage gemäss Art. 85 oder 85a SchKG verlangt werden (KREN KOSTKIEWICZ, Orell Füssli Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlas- sen, 20. Aufl. 2020, Art. 85 N. 1 f. und Art. 85a N. 3). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann der Richter nach Eingang der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG die Betreibung vorläufig einstellen, sofern ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Nebst diesen gesetzlich geregelten Fällen besteht keine Möglichkeit, das Betreibungsverfahren durch ein Betreibungsamt sistieren zu lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_571/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.1.2). 4.2.Richtig ist, dass die für den Sohn C._____ für den Zeitraum bis und mit Ok- tober 2027 erstinstanzlich auf CHF 1'070.00 festgelegten Unterhaltsbeiträge mit dem am 23. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsenen Berufungsurteil vom 13. Mai 2024 auf CHF 740.00 reduziert worden sind (BA-act. 06,07; act. B.1). Das Beru- fungsurteil enthält jedoch keine Feststellungen über die Höhe der Gegenstand der Betreibungsverfahren Nr. E._____ und Nr. D._____ bildenden Forderungen (Unter- haltsbeiträge März 2023 bis März 2024). Nach dem Vorstehenden hat das Betrei- bungsamt Albula zu Recht keine Anpassung der Forderungen in den laufenden Be- treibungsverfahren vorgenommen. Dies hatte nicht in der Kompetenz des Betrei- bungsamts gelegen, da es sich weder auf eine richterliche Einstellungsverfügung abstützen konnte noch ein (Teil-)Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger er- folgt ist und dieser bzw. seine Vertreterin auch keine Zahlungsmeldung erstattet hat. Mit anderen Worten hat das Betreibungsamt Albula keinen Verfahrensfehler began- gen, indem es auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Anpassung der For- derungen nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4.3.Lediglich am Rande erwähnt sei, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu erheben, soweit er den (teilweisen) Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung geltend ma- chen möchte. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens, da in einem Verfahren gemäss Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrens-
8 / 9 fehler und nicht über materiell-rechtliche Fragen zu befinden ist (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 17 N. 21 m.w.H.). 5.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]