Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 22. Januar 2025 mitgeteilt am 23. Januar 2025 (Mit Urteil 5A_94/2025 vom 25. November hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen.) ReferenzSBK 24 81 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jodok Wicki und/oder Rechtsanwältin Valentina Balaj, CMS von Erlach Partners AG, Postfach, Dreikönigsstrasse 7, 8022 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Via Maistra 2, 7500 St. Moritz GegenstandRückweisung Fortsetzungsbegehren Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom 02.09.2024

2 / 12 Sachverhalt A.Die A._____ mit Sitz in C._____ liess beim Regionalgericht Albula am _____ 2023 gegen B._____ ein Arrestgesuch für eine Forderung im Betrag von CHF 1'680'315.85 stellen (Proz. Nr. 335-2023-15). Als Forderungsgrund wurden Ansprüche aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2000 (Geschäfts Nr. ) sowie ein Verlustschein des Konkursamts Albula vom _____ 2003 angegeben. Als Arrestgründe wurden Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG angerufen. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula bewilligte den Arrest und erliess am 15. März 2023 zuhanden des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) einen den Anträgen der Arrestgläubigerin entsprechenden Arrestbefehl (Nr. F.). Verarrestiert wurden in der Folge insbesondere Vermögenswerte, welche auf die D._____ AG lauteten (Arresturkunde vom 17. April 2023). Gegen den Arrestbefehl erhoben der Arrestschuldner B._____ wie auch die D._____ AG als Drittansprecherin Einsprache (Proz. Nr. 335-2023-15/29/30). B.In Prosequierung des Arrests liess die Gläubigerin A._____ beim Betreibungsamt Albula am 25. April 2023 den Betrag von CHF 1'680'315.85 in Betreibung setzen. Der am 4. Mai 2023 ausgestellte Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. E.) wurde B. am 11. Mai 2023 zugestellt. B._____ erhob Rechtsvorschlag, machte die Einrede mangelnden neuen Vermögens geltend und erklärte zugleich, die Forderung nicht zu bestreiten. C.Der Rechtsvorschlag wurde dem Einzelrichter des Regionalgerichts Albula mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zur Bewilligung vorgelegt (Proz. Nr. 335-2023- 51). Mit Entscheid vom 3. August 2023, mitgeteilt am 10. August 2023, erkannte der Einzelrichter wie folgt: 1.Der von B._____ in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula erhobene Rechtsvorschlag wird nicht bewilligt. 2.Es wird festgestellt, dass B._____ über neues Vermögen im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung verfügt. 3.Es wird festgestellt, dass in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula kein Rechtsvorschlag besteht. 4.[Kostenfolge] 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Verweis auf Klagemöglichkeit gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG] 7.[Mitteilung]

3 / 12 D.Die Arresteinsprachen von B._____ und der D._____ AG wurden mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 15. November 2023, mitgeteilt am 6. Dezember 2023, gutgeheissen und der Arrestbefehl mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des Entscheids aufgehoben. Die hiergegen von der Gläubigerin beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Beschwerde, wurde mit Entscheid vom 20. August 2024, mitgeteilt am 22. August 2024, abgewiesen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 114 vom 20. August 2024). Der Arrestbefehl Nr. F._____ (Arresturkunde vom _____ 2023) des Regionalgerichts Albula vom 15. März 2023 wurde mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des Beschwerdeentscheids aufgehoben und das Betreibungsamt Albula angewiesen, die verarrestierten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben. Gegen diesen Entscheid gelangte die A._____ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (BGer 5A_650/2024), welches ein Gesuch um aufschiebende Wirkung guthiess. E.Am 31. Juli 2024 liess die Gläubigerin beim Betreibungsamt Albula in der Betreibung Nr. E._____ das Fortsetzungsbegehren stellen (Datum Eingang am 2. August 2024). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Gläubigerin ausserdem die Sistierung des Betreibungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Arrestbefehl. Entsprechend sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über den Arrestbefehl mit der Pfändung zuzuwarten. F.Das Gesuch um Sistierung der Pfändung wies das Betreibungsamt Albula mit Verfügung vom 12. August 2024 ab und stellte gleichentags die Pfändungsankündigung über den Betrag von total CHF 1'685'573.75 aus. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamts Albula vom 12. August 2024 liess die A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden am 23. August 2024 Beschwerde erheben (separates Verfahren KSK 24 71 bzw. neu SBK 24 71). G.In der Folge zog das Betreibungsamt Albula seine Verfügung vom 12. August 2024 in Wiedererwägung und wies das Fortsetzungsbegehren am 2. September 2024 mit der Begründung zurück, die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG sei nicht eingehalten worden. Die an den Schuldner zugestellte Pfändungsankündigung hob das Betreibungsamt Albula auf. H.Gegen die Verfügung des Betreibungsamts Albula vom 2. September 2024 reichte die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass das Fortsetzungsbegehren der

4 / 12 Beschwerdeführerin rechtzeitig im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG eingereicht worden sei. Das Betreibungsamt Albula sei anzuweisen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen. In diesem Zusammenhang sei es anzuweisen, den rechtskräftigen Entscheid des zurzeit sistierten und parallel hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung des Betreibungsamts vom 12. August 2024 über die Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Betreibungsverfahrens abzuwarten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamts Albula. I.Das Betreibungsamt Albula schloss in seiner Vernehmlassung vom 20. September 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. J.Der Schuldner B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 8. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer "KSK 24 81" zu "SBK 24 81" geändert, worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt worden sind. L.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die Vorakten sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG und Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG (BR 220.000) bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden ist das Obergericht (per 1. Januar 2025 ging im Rahmen der erfolgten Zusammenführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom Kantonsgericht auf das Obergericht über) einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter und als solche auch die einzige Beschwerdeinstanz (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).

5 / 12 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nimmt die dem Obergericht als Aufsichtsbehörde obliegenden Aufgaben wahr (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Verfügung einzureichen (so Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamts Albula vom 2. September 2024, mit welcher das Fortsetzungsbegehren in Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 2024 abgewiesen wurde (act. B.3). Bei dieser Verfügung handelt es sich um ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 12. September 2024 (act. A.1), womit die zehntägige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt worden ist. 1.3.Die Einleitung eines Betreibungsverfahrens bedingt die Partei- und Prozessfähigkeit des Betreibungsgläubigers (KOFMEL EHRENZELLER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 f. zu Art. 67 SchKG). Das Betreibungsamt hat deren Vorhandensein zu vermuten – es sei denn, es drängen sich aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel in diesem Punkt auf (BGE 140 III 175 E. 4.2 f., in: Pra 2014 Nr. 112; BGE 105 III 107 E. 2). Aus den Akten ergeht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin um eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die ihren Sitz in C._____ hat (act. B.4). Bis zum 7. November 2006 firmierte die Gesellschaft als G._____ AG. Zunächst änderte sie ihre Firma in H._____, bevor sie am 8. September 2010 auch ihre Rechtsform auf dem Wege einer Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung änderte (vgl. dazu den Handelsregisterauszug, act. B.5). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin eine juristische Person, die sowohl partei- als auch beschwerdefähig ist (Art. 154 IPRG i.V.m. § 13 des deutschen GmbHG). 1.4.Beschwerdelegitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen, dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 144 III 74 E. 4.2.2, in: Pra 2019 Nr. 33; Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.2, in: Pra 2019 Nr. 57). Das Interesse muss darüber hinaus aktuell sein, die Beschwerde mithin ein praktisches Interesse verfolgen (vgl. BGE 138 III 107 E. 3.2 m.w.H). Mit der angefochtenen Verfügung wurde das von der Gläubigerin gestellte Fortsetzungsbegehren abgewiesen, wodurch diese unmittelbar sowohl in ihren rechtlichen als auch tatsächlichen Interessen betroffen ist. Das schutzwürdige

6 / 12 Interesse an der Beschwerdeführung – und damit die Beschwerdelegitimation – ist gegeben. 1.5.Als Beschwerdegründe werden in Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG ausdrücklich Rechtsverletzung, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung genannt. Streitpunkt bildet die Frage, ob das Fortsetzungsbegehren vom 31. Juli 2024, das beim Betreibungsamt Albula am 2. August 2024 eingegangen ist (BA-act. 6; act. B.1), rechtzeitig gestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin rügt, das Betreibungsamt Albula habe Art. 88 Abs. 2 SchKG falsch angewandt. Sie bringt im Wesentlichen vor, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Einleitung des für den Fristenstillstand massgeblichen gerichtlichen Verfahrens betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG) durch das Betreibungsamt von Amtes wegen erfolge. Infolgedessen könne die Gläubigerin den Zeitpunkt der Einleitung eines solchen Verfahrens nicht selbst bestimmen. Diese vorliegend besonders gelagerte Konstellation habe das Betreibungsamt Albula verkannt (act. A.1 Ziff. III.15, III.36 ff.). Die Beschwerdeführerin macht eine falsche Rechtsanwendung geltend, was einen zulässigen Rügegrund darstellt. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.6.Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär finden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 2.Der betreibende Gläubiger verwirkt gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG sein Recht zur Stellung eines Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Zu den Verfahren, die zum Stillstand der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG führen, gehören nach Rechtsprechung und Lehre das (provisorische und definitive) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG), das An- und Aberkennungsverfahren (Art. 79 und 83 SchKG) und auch das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG (vgl.

7 / 12 BGE 124 III 79 E. 2; 79 III 58 E. 1; Urteil des Bundesgerichts BGer 7B.89/2002 vom 26. Juli 2002 E. 3.1; vgl. auch jüngst BGE 149 III 410, dessen E. 5 sich allerdings auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG bezieht; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 88 SchKG). Die Jahresfrist steht erst dann still, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird und beginnt dann wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG), das heisst das entsprechende Urteil im Sinne von Art. 336 ZPO vollstreckbar ist (BGE 136 III 152 E. 4.1, in: Pra 2010 Nr. 116; BGE 126 III 479 E. 2a; SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 88 SchKG). 3.1.In einem ersten Schritt ist zu klären, in welchem Zeitpunkt der Stillstand der Verwirkungsfrist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens entsprechend Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG begonnen hat bzw. ab wann mit anderen Worten das fristunterbrechende gerichtliche Verfahren eingeleitet war. Für die Frage, wann ein Verfahren als eingeleitet gilt, sind die massgebenden Prozessordnungen entscheidend, bei Zivilprozessen die Art. 62 ff. und Art. 197 ff. ZPO (VOCK/AEPLI- WIRZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 88 SchKG; SIEVI, a.a.O., N. 26 zu Art. 88 SchKG). 3.2.Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner vorliegend unbestrittenermassen am 11. Mai 2023 zugestellt. Der Schuldner erhob unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 11. Mai 2023 Rechtsvorschlag und merkte handschriftlich an: "Die Forderung wird nicht bestritten. Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens." (BA-act. 11, S. 2). Der Schuldner hat somit seinen Rechtsvorschlag ausdrücklich auf die Einrede fehlenden neuen Vermögens beschränkt. Die Forderung selbst hat er anerkannt. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag von Amtes wegen dem Richter des Betreibungsortes zur Beurteilung vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 678 E. 2.1). Der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens ergeht im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. d ZPO). Daher entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a ZPO) und der Rechtsvorschlag wird vom Betreibungsamt direkt dem Einzelrichter überwiesen. Da die Überweisung des Rechtsvorschlags von Amtes wegen und nicht auf Verlangen der Gläubigerin hin vorzunehmen ist, wird diesen zur Vermeidung unnötiger Prozesse in einer weit verbreiteten Praxis Gelegenheit zum Rückzug der Betreibung gegeben (HUBER/ SOGO, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu

8 / 12 Art. 265a SchKG). Dies erfolgte auch im vorliegenden Fall: Das Betreibungsamt Albula zeigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2023 an, dass der Schuldner Rechtsvorschlag nach Art. 265a SchKG erhoben habe, und räumte ihr die Möglichkeit ein, ihre Betreibung innert zehn Tagen zurückzuziehen. In der Anzeige an die Beschwerdeführerin stellte das Betreibungsamt zwar in Aussicht, den Rechtsvorschlag bei ungenutztem Fristablauf "unverzüglich" dem Richter vorzulegen, tat dies allerdings erst rund einen Monat später, nämlich erst mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (vgl. BA-act. 8, 9). 3.3.In casu stellen die Beschwerdeführerin und das Betreibungsamt für den Beginn des Fristenstillstandes auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte ab. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG habe bereits ab dem Zeitpunkt stillgestanden, in dem der Schuldner die Einrede des mangelnden Vermögens nach Art. 75 Abs. 2 und Art. 265a Abs. 1 SchKG erhoben habe (act. A.1, Ziff. III.46). Demgegenüber hat das Betreibungsamt Albula für den Beginn des Fristenstillstandes auf den Tag der tatsächlichen Übergabe des Rechtsvorschlags an das Regionalgericht Albula abgestellt, also auf den 28. Juni 2023 (BA-act. 3). 3.4.Der weitverbreiteten, prozessökonomisch begründeten Praxis entsprechend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, ihre Betreibung zurückzuziehen und auf diese Weise die Einleitung eines gerichtlichen Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 265a Abs. 1-3 SchKG abzuwenden. Die vom 12. Mai 2023 (einem Freitag) datierende Anzeige des Betreibungsamts Albula an die Beschwerdeführerin kann dieser – wie von ihr selbst angegeben – frühestens am 15. Mai 2023 zugestellt worden sein (dazu act. A.1, Ziff. III.45.ii und Eingangsstempel in act. B.9). Die eingeräumte Frist von zehn Tagen lief somit am 25. Mai 2023 ungenutzt ab. Das Betreibungsamt Albula stellte in der Anzeige an die Gläubigerin zwar in Aussicht, den Rechtsvorschlag bei ungenutztem Fristablauf "unverzüglich" dem Richter vorzulegen, tat dies allerdings erst rund einen Monat später, nämlich am 28. Juni 2023 (vgl. BA act. 8). Formallogisch gesehen, kann das fristunterbrechende gerichtliche Verfahren jedenfalls bis zum Ablauf der vom Betreibungsamt eingeräumten zehntägigen Bedenkfrist, innert derer die Gläubigerin die Einleitung des Verfahrens mit Rückzug der Betreibung gerade hätte abwenden können, noch nicht eingeleitet gewesen sein. Beim Regionalgericht Albula wurde das gerichtliche Bewilligungsverfahren erst mit Überweisung und Vorlage des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt am 28. Juni 2023 rechtshängig. Wird auf den Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG abgestellt, ist das gerichtliche Verfahren am 28. Juni 2023 eingeleitet worden und der Fristenstillstand hat an

9 / 12 diesem Tag begonnen. Weil jedoch nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermittelnde wahre Rechtssinn entscheidend ist (BGE 111 Ia 292 E. 3.b), bleibt nachstehend zu prüfen, ob aufgrund der ratio legis des Art. 88 Abs. 2 SchKG eine andere Auslegung geboten erscheint. 3.5.Die Verwirkungsfrist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bezweckt, dass der Gläubiger gezwungen werden soll, innert einer bestimmten Frist zu handeln. Das Damoklesschwert der Zwangsexekution soll nicht unbestimmt lange über dem Schuldner hängen. Andererseits soll der Gläubiger keinen Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt oder ein Verfahren einleitet; aus diesem Grund findet die Dauer eines solchen Prozesses bei der Berechnung der Verwirkungsfrist keine Berücksichtigung (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 88 SchKG). 3.6.Wie gesehen, obliegt die auf einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SchKG folgende Prozesseinleitung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht dem Gläubiger. Vielmehr erfolgt diese nach Erhebung des begründeten Rechtsvorschlags durch den Schuldner automatisch – respektive durch das Betreibungsamt; welches den Rechtsvorschlag von Amtes wegen zur Beurteilung an das Gericht überweist (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Dies streicht die Beschwerdeführerin heraus und hält dafür, die Gläubigerin habe in einer solchen Konstellation keine Möglichkeit, aktiv auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags hinzuwirken oder währenddessen die Einleitung eines anderweitigen Verfahrens zu veranlassen (act. A.1, Ziff. III.41 f., 46). Obschon dies zutrifft, ist nicht ersichtlich, dass es mit dem Sinn und Zweck von Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht vereinbar wäre, dass der Fristenstillstand (erst) mit Überweisung des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt beginnt. Zwar kann der Gläubiger die Zeitspanne zwischen Erhebung des Rechtsvorschlags und Überweisung desselben an das Gericht nicht dadurch verkürzen, indem er selbst tätig wird und eine prozesseinleitende Eingabe einreicht. Mit der ratio der Verwirkungsfrist, den Gläubiger zum Handeln zu zwingen und somit die Ungewissheit des Schuldners zeitlich zu limitieren, ist dies jedoch immer noch vereinbar. Dies insbesondere deshalb, weil die fragliche, ausserhalb des Einflussbereichs des Gläubigers liegende Zeitspanne bei einer einjährigen Verwirkungsfrist vergleichsweise kurz ist. Weil die Überweisung durch das Betreibungsamt von Amtes wegen erfolgt, ist es dem Schuldner auch nicht etwa möglich, den Beginn des Fristenstillstandes zum wesentlichen Nachteil der

10 / 12 Gläubigerin hinauszuzögern. Aus alledem folgt, dass in Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG, deren Stillstand (auch) im Falle der Erhebung eines Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SchKG erst dann beginnt, wenn der Rechtsvorschlag dem Gericht überwiesen und somit das Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG eingeleitet ist. 3.7.Das Betreibungsamt ist als Zwangsvollstreckungsorgan gehalten, eine ihm obliegende – von Amtes wegen vorzunehmende oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangte – Amtshandlung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen, ansonsten Rechtsverzögerung vorliegt (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG). Nicht nachvollziehbar und zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt Albula mit der Überweisung des Rechtsvorschlags an das Gericht nach Ablauf der zehntägigen Bedenkfrist am 25. Mai 2023 mehr als einen Monat zugewartet hat. Dies insbesondere deshalb, weil es der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, den Rechtsvorschlag bei Unterbleiben des fristgerechten Rückzugs der Betreibung unverzüglich dem Richter vorzulegen. Obschon das Gesetz keine genaue Frist vorgibt, innert derer der Rechtsvorschlag dem Gericht zu überweisen ist, so wäre angesichts dieser Ankündigung eine Überweisung innert weniger Tage nach Ablauf der Frist angemessen und zu erwarten gewesen. Damit ist aber auch gesagt, dass die sich aus der in der Praxis eingeräumten Bedenkfrist ergebenden Implikationen auf den Lauf der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG grundsätzlich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. A.1, Ziff. III.48) kalkulierbar sind und sich vorhersehen lassen. Inwieweit die Rüge der Rechtsverzögerung begründet gewesen wäre, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin diese mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte geltend machen müssen. Auch bei einer Gutheissung derselben hätte dies nicht etwa zur Folge gehabt, dass der Beginn des Fristenstillstands vorverlegt worden wäre. Folglich hat das Betreibungsamt Art. 88 Abs. 2 SchKG richtig angewandt, indem es für den Beginn des Fristenstillstands auf die am 28. Juni 2023 erfolgte Überweisung des Rechtsvorschlags an das Regionalgericht Albula abgestellt hat. 4.Der einzelrichterliche Entscheid des Regionalgerichts Albula betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 265a SchKG wurde am 3. August 2023 gefällt, am 10. August 2023 mitgeteilt und ist seit dem 11. August 2023 vollstreckbar (vgl. act. B.13; Art. 265a Abs. 1 i.f.). Da lediglich die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben worden ist, die Forderung per se jedoch

11 / 12 anerkannt wurde, konnte die Beschwerdeführerin nach Beseitigung der Einrede im summarischen Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1–3 SchKG sofort das Fortsetzungsbegehren stellen, ohne dass für die in Betreibung gesetzte Forderung zusätzlich Rechtsöffnung hätte erteilt werden müssen (HUBER/SOGO, a.a.O., N. 32 und 36 zu Art. 265a SchKG m.H.a. BGE 103 III 31). Der Fristenstillstand, der am 28. Juni 2023 begonnen hat, endete nach dem Gesagten also am 11. August 2023, umfasste somit insgesamt 44 Tage. 5.Die Verwirkungsfrist beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner zu laufen (Art. 76 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b). Für die konkrete Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen sind die Bestimmungen der ZPO anwendbar, sofern das SchKG nichts Anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens hat also mit der Zustellung am 11. Mai 2023 zu laufen begonnen und hat am 24. Juni 2024 geendet (11. Mai 2024 zuzüglich 44 Tage). Die Berechnung der einjährigen Frist durch das Betreibungsamt erweist sich somit als richtig. Das in der Betreibung Nr. E._____ gestellte Fortsetzungsbegehren vom 31. Juli 2024 ist damit verspätet erfolgt und vom Betreibungsamt zu Recht zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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22.01.2025
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25.03.2026