Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. März 2025 "mitgeteilt am" ReferenzSBK 24 105 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Weidinger Brandisstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandFeststellung des neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 17. September 2024, mitgeteilt am 12. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024-414)

2 / 13 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 4. März 2024 (Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur) betrieb die B._____ gestützt auf einen Verlustschein vom 1. März 2004 A._____ für CHF 2'793.80 samt Spesen von CHF 365.00 und Betreibungskosten von CHF 74.00. A._____ erhob dagegen am 8. März 2024 Rechtsvorschlag mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens. B.Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 des Einzelrichters (SchKG) am Regionalgericht Plessur wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur nicht bewilligt und festgestellt, dass A._____ im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 2'793.80 über neues Vermögen verfüge. Zudem stellte der Einzelrichter fest, dass in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur kein Rechtsvorschlag bestehe. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 wurden dem Schuldner A._____ auferlegt (Proz. Nr. 335-2024-65 des Regionalgerichts Plessur). C.Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Poststempel) erhob A._____ unbegründete Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens. In der Hauptverhandlung vom 17. September 2024 stellte er folgende Anträge:

  1. Es sei in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 04.03.2024) festzustellen, dass der Kläger nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 04.03.2024) wegen fehlenden neuen Vermögens sei zu bewilligen.
  3. Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten. Die B._____ nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. D.Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur fällte am 17. September 2024 den folgenden Entscheid, welcher den Parteien am 19. September 2024 vorerst ohne schriftliche Begründung und ─ nach Einverlangen einer schriftlichen Begründung ─ am 12. November 2024 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt wurde: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es wird festgestellt, dass A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 04.03.2024) im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung im Betrag von CHF 3'158.80 zu neuem Vermögen gekommen ist. 3.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 04.03.2024) wegen fehlenden neuen Vermögens wird nicht bewilligt.

3 / 13 4. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.00 für den begründeten Entscheid. Sie gehen zu Lasten von A.. Die Gerichtskosten werden mit den von A. geleisteten Vorschüssen von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 500.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] E.Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Der Entscheid vom 17.9.2024 des Einzelgerichts Plessur, begründet und mitgeteilt am 12.11.2024, sei aufzuheben. 2.In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 04.03.2024) sei festzustellen, dass der Kläger nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. F.Der vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 ging innert angesetzter Frist ein. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-414 sowie diejenigen des Verfahrens Proz. Nr. 335-2024-65 (Bewilligung des Rechtsvorschlages) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. G.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei hat die Nummer des vorliegenden Verfahrens von KSK 2024 105 auf SBK 2024 105 geändert.

4 / 13 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Das Obergericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO [BR 320.100]). Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über Beschwerden (Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO). Weil vorliegend der Streitwert (CHF 2'793.80) die Grenze von CHF 10'000.00 nicht überschreitet, liegt kein Fall von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO vor. Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Kammer ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt (Art. 14 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). In casu liegt das Schwergewicht auf dem SchKG, weil es sich um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt (BGE 143 III 149 E. 2.4, in: Pra 2018 Nr. 29). Folglich beurteilt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer diesen mit dem SchKG zusammenhängenden Gerichtsfall. 1.2.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen. Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. November 2024 in begründeter Form mitgeteilt (act. B.2). Am 6. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer seine Eingabe der Post übergeben. Somit wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht. 1.3.Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Neue Tatsachen und Beweismittel 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, am 1. Februar 2024 sei seine Miete auf CHF 1'554.00 und per 1. August 2024 auf CHF 1'594.00 gestiegen. Auch die Nebenkosten seien gestiegen (act. A.1). Zu diesen Behauptungen hat der Beschwerdeführer die Mietvertragsänderung per 1. Februar 2024 (act. B.7), die Mietzins-Rechnung für den August 2024 (act. B.8) sowie eine Nebenkostenabrechnung (act. B.9) eingereicht. 2.1.2. Bei der Berechnung des Vorliegens von neuem Vermögen i.S.v. Art. 265 SchKG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung massgebend, wobei nach gängiger Praxis das neue

5 / 13 Vermögen grundsätzlich aufgrund der Einkünfte und Ausgaben des Jahres, welches der Anhebung der Betreibung vorausgeht, berechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_464/2021 vom 15. März 2022 E. 3.2 m.w.H.; HUBER/SOGO, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, Art. 265 N. 14a und N. 17). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Noven können mit der Beschwerde allerdings so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 145 III 422 E. 5.2, in: Pra 2020 Nr. 75). 2.1.3. Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl vom 4. März 2024 dem Beschwerdeführer am 8. März 2024 zugestellt. Massgebend sind daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 7. März 2023 bis zum 7. März 2024. Die Mietvertragsänderung per 1. Februar 2024 trägt das Datum vom 18. September 2023 (act. B.7). Der Beschwerdeführer hätte dieses Beweismittel daher bereits vor Vorinstanz einbringen können. Die Mietzinserhöhung per 1. August 2024 betrifft nicht den für die Feststellung neuen Vermögens relevanten Zeitraum. Welchen Zeitraum die gestiegenen Nebenkosten betreffen, geht aus act. B.9 nicht hervor. Demzufolge ist dieses Beweismittel untauglich, Beweis für Tatsachen zwischen dem 7. März 2023 bis zum 7. März 2024 zu erbringen, zumal in der Beschwerdeschrift dazu substantiierte Ausführungen fehlen (act. A.1, S. 4 oben). Folglich sind die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden (act. B.7; act. B.8; act. B.9) nicht zu berücksichtigen. Weil der Beschwerdeführer vorliegend bei der Bedarfsberechnung der Vorinstanz (act. B.2, E. 3.3.3) nur die Position Wohnkosten gestützt auf die neu eingelegten Beweismittel (act. B.7; act. B.8; act. B.9) angefochten hat und diesbezüglich die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden nicht berücksichtigt werden können, ist bei der Bedarfsberechnung nach wie vor von monatlichen Wohnkosten von CHF 1'150.00 auszugehen, wie sie die Vorinstanz berechnet hat (act. B.1, E. 3.3.4). Denn die ursprüngliche Berechnung der Vorinstanz unter Zugrundelegung der damaligen Beweismittel beanstandet der Beschwerdeführer nicht. 2.2.1. Weiter legt der Beschwerdeführer ein Kontenblatt der "D." vom 3. Dezember 2024 vor (act. B.5). Daraus solle sich ergeben, dass die C. ihm das Darlehen inzwischen zurückbezahlt habe (act. A.1, S. 3). Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister seit der Gründung der C._____ am 30. März 2005 alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH, war

6 / 13 hingegen nie Gesellschafter (Zefix-Abfrage vom 17. März 2025). Nach den Ausführungen der Vorinstanz und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers geht es um Darlehen, die er der C._____ gegeben hat. Inwiefern dazu ein Kontenblatt einer "D.", also eines anderen Unternehmens, relevant sein sollte, ist nicht klar. Folglich ist auch dieser Beleg nicht zu beachten. 3.Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, von seinem Barvermögen im Umfang von CHF 40'000.00 gemäss Steuererklärung 2023 würden CHF 15'120.00 auf eine unpfändbare Integritätsentschädigung und CHF 29'803.90 auf das im Februar 2021 aufgelöste Freizügigkeitskonto Swisscanto entfallen. Mit dem Geld aus dem Freizügigkeitskonto habe er der C., deren Geschäftsführer er seit deren Gründung sei, Darlehen gewährt, um Liquiditätsengpässe zu überwinden. Dadurch habe er seinen Arbeitsplatz und sein Einkommen gesichert, ohne auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Er werde im Februar 2025 69 Jahre alt, arbeite also seit bald vier Jahren über das Pensionsalter hinaus. Ausserdem habe ihm die C._____ das Darlehen inzwischen zurückbezahlt (act. B.5). Beim verbleibenden Darlehen handle es sich um das Geld der Integritätsentschädigung (act. A.1, S. 2 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die gesamte Kapitalabfindung aus dem Freizügigkeitskonto in Höhe von CHF 22'266.69 als neues Vermögen qualifiziert, weil der Beschwerdeführer dieses wiederholt als Darlehen für die C._____ verwendet habe, in der er als Geschäftsführer tätig sei, um damit Forderungen für die Gesellschaft zu begleichen. Damit habe der Beschwerdeführer die Kapitalabfindung mit seinem übrigen Vermögen vermischt und es zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt genutzt (act. B.1, E. 3.6.2). 3.2.Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG kann gestützt auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt Art. 265 Abs. 2 SchKG, dass der Schuldner sich von seinem Konkurs finanziell erholen und sich eine neue Existenz aufbauen, d.h. sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erholen kann, ohne ständig den Betreibungen von Gläubigern, die im Konkurs zu Verlust gekommen sind, ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss

7 / 13 somit neue Aktiven erworben haben, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen, d.h. neue Netto-Aktiven. Das Erwerbseinkommen kann ein neues Netto-Aktivum darstellen, wenn es den für den Schuldner erforderlichen Betrag zur Führung eines standesgemässen Lebens überschreitet und ihm ermöglicht, Ersparnisse zu bilden. Es reicht daher nicht aus, dass der Schuldner über Einkünfte verfügt, die höher sind als das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, er muss auch eine standesgemässe Lebenshaltung führen und zudem sparen können. Umgekehrt ist zu vermeiden, dass der Schuldner seine Einkünfte zum Nachteil seiner vormaligen Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschwendet. Welches der für den Schuldner konkret erforderliche Betrag ist, um einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, liegt im Ermessen des Richters (BGE 135 III 424 E 2.1 m.w.H., in: Pra 2010 Nr. 21). Sobald sie fällig sind, sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) beschränkt pfändbar (Art. 93 Abs. Abs. 1 SchKG) und arrestierbar. Sie können daher gepfändet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall bei den in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 FZV, als Rente oder Kapital, ausbezahlten Altersleistungen. Die in der Form von Kapital ausbezahlte Vorsorgeleistung ist nur in der Höhe des verfügbaren Teils des Kapitals pfändbar, der einer hypothetischen monatlichen Leibrente nach Abzug des nicht durch die anderen Einkünfte gedeckten Existenzminimums während eines Jahres entspricht (Art. 93 Abs. 2 SchKG; BGE 148 III 232 E. 6.2.2 m.w.H., in: Pra 2023 Nr. 21). Ob allerdings der mit Art. 93 SchKG bezweckte Sozialschutz auch dann noch vorliegt, wenn der Schuldner die Kapitalabfindungssumme mit seinem übrigen Vermögen vermischt hat oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er es zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt, ist dem Bundesgericht als fraglich erschienen (Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1 m.H.). Der Umstand, dass eine Kapitalabfindung in Bankguthaben und Wertschriften angelegt worden ist, vermag in keiner Weise darzutun, der Schuldner wolle die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden. Es handelt sich vielmehr um eine gängige Anlageform für Vermögenswerte, die dem zukünftigen Unterhalt dienen und deshalb einerseits einen angemessenen Ertrag abwerfen und andererseits leicht verfügbar sein sollen (BGE 115 III 45 E. 1c). Unter dem Begriff des neuen Vermögens i.S.v. Art. 265 SchKG fallen nicht alle Aktiven, die nicht unter Art. 92 und Art. 93 SchKG fallen und damit pfändbar und

8 / 13 verwertbar wären. Dem ehemaligen Gemeinschuldner ist mehr zu belassen, als für die Deckung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs notwendig ist. Für den Wiederaufbau einer neuen Existenz und für die wirtschaftliche Erholung des Schuldners ist ihm das unbeschränkt zu überlassen, was er für den standesgemässen Lebensunterhalt benötigt. Der Entscheid darüber liegt weitgehend im Ermessen des Richters (WÜST, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, 1983, S. 104; vgl. BGE 99 Ia 19 E. 3; 109 III 93 E. 1). Im Rahmen der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG muss der Schuldner sämtliche Tatsachen nachweisen, aus welchen er das Nichtvorhandensein neuen Vermögens ableiten will, insbesondere muss er positive Sachumstände aufzeigen, aus denen gefolgert werden kann, dass er insgesamt betrachtet über keine neuen Aktiven oder kein neues Einkommen verfügt (FÜRSTENBERGER, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 1999, S. 113 m.w.H.). 3.3.Dass die Integritätsentschädigung von CHF 15'120.00 unpfändbar i.S.v. Art. 92 Ziff. 9 SchKG ist, hat bereits die Vorinstanz festgestellt (act. B.2, E. 3.5.2; act. B.3) und ist daher vorliegend nicht mehr strittig. Inwiefern bezüglich der Kapitalabfindungssumme aus der Vorsorge eine Vermischung mit dem übrigen Vermögen des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll, erörtert die Vorinstanz nicht im Detail. Ein Verschieben von seinen Konten auf die Konten der C._____ ist grundsätzlich keine Vermischung von Vermögen des Beschwerdeführers. Denn die C._____ ist eine andere Person als der Beschwerdeführer. Was die Kapitalabfindungssumme betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass Anfang Februar 2021 eine Summe von CHF 29'803.90 fällig und ausbezahlt wurde (act. B.4B). Die Integritätsentschädigung von CHF 15'120.00 wurde im Jahre 2013 verfügt und ausbezahlt. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer von der Kapitalabfindungssumme aus Vorsorge bisher kaum etwas verbraucht. Es kann daher grundsätzlich nicht von einer zweckfremden Verwendung der Kapitalabfindungssumme die Rede sein. Denn auch bei einer Wertanlage der Kapitalabfindungssumme wäre beim Beschwerdeführer, der 69 Jahre alt ist, ein gewisser Vermögensverzehr naheliegend, um Lebenshaltungskosten zu decken. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Kapitalabfindungssumme wiederholt als Darlehen für die C., deren alleiniger Geschäftsführer er seit bald 20 Jahren ist, verwendet zu haben, um Forderungen für die Gesellschaft zu begleichen. Das Darlehen an die C. ist

9 / 13 auch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2023 des Beschwerdeführers aufgeführt (RG-act. III./1/12 [225-2024-65]). Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hervorgeht, wurde die C._____ im Jahre 2005 extra gegründet, damit der Beschwerdeführer unter deren Dach "mehr oder weniger selbständig fungieren konnte" (RG-act. VII./1, S. 5). Aus dem aktuellen Handelsregisterauszug (Zefix-Abfrage: Stand vom 17. März 2025) ist, wie bereits erwähnt (oben E. 2.2.1), ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der C._____ im Jahre 2005 deren alleiniger Geschäftsführer, aber nicht deren Gesellschafter ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers schiebt er sein Guthaben, bestehend aus der Integritätsentschädigung und der Kapitalabfindung, zwischen der GmbH und seinen privaten Konten je nach Bedarf hin und her, um Kreditoren der GmbH zu bezahlen (RG-act. VII./1, S. 6). Das Darlehen an die C._____ stellt eine Forderung gegenüber der GmbH dar, welche als Surrogat der Kapitalsumme ebenfalls beschränkt pfändbar ist. Weil der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der C._____ ist, kann er jederzeit über diese Summe verfügen und das Darlehen wieder an sich selbst zurückzahlen, was er gemäss eigenen Angaben auch macht (RG-act. VII./1, S. 6 f.). Seine Darstellung, dass ihm die Kapitalabfindungssumme als Liquiditätshilfe dient, um das Geschäft der C._____ am Leben zu erhalten und damit sein Erwerbseinkommen zu garantieren, erscheint nachvollziehbar, zumal er im Jahre 2023 neben der AHV auch ein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der C._____ versteuert hat (RG- act. III./1/12 [225-2024-65]; RG-act. III./1/13 [225-2024-65]). Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass er als Geschäftsführer der C._____ im Jahre 2023 ein monatliches Einkommen von CHF 1'966.00 erwirtschaftet hat, und legt diesen Lohn der Bedarfsberechnung zugrunde (s. act. B.2, E. 3.3.2 und E. 3.3.4). Es ist zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einer Wertanlage der Kapitalabfindungssumme denselben "Anlageerfolg" in Form eines monatlichen Einkommens von CHF 1'966.00 vorweisen könnte bzw. im Jahre 2023 hätte vorweisen können. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer wolle die Summe anders als für seinen künftigen Unterhalt benützen. Vielmehr dienen die Liquiditätshilfen an die C._____ dazu, dass der Beschwerdeführer wie bei einer Leibrente monatliche Einkünfte erzielt, die zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten beitragen und folglich wie eine Leibrente nur insoweit als neues Vermögen angerechnet werden können, als sie eine standesgemässe Lebensführung übersteigen. Zwar handelt es sich bei der zeitweiligen Darlehensgewährung nicht um eine gängige Anlageform für Vermögenswerte. Nichtsdestotrotz dienen die Darlehensgewährungen an die C._____ der Generierung von zukünftigem Unterhalt, haben im Jahre 2023 mit einem

10 / 13 monatlichen Einkommen von CHF 1'966.00 einen angemessenen Ertrag abgeworfen und sind in dem Sinne leicht verfügbar, als dass der Beschwerdeführer die der C._____ gewährten Darlehen wieder an sich selbst zurückzahlen kann (vgl. BGE 115 III 45 E. 1c). Zudem entspricht es dem Zweck von Art. 265 f. SchKG, dem Schuldner den Aufbau einer neuen Existenz und eine wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Folglich ist auf die Berechnung der Vorinstanz zum hypothetischen Vermögen in den letzten zwölf Monaten vor Einleitung der Betreibung abzustellen, wonach das vom Beschwerdeführer generierte Einkommen (unter Einbezug des Lohnes als Geschäftsführer der C.) CHF 3'946.00 beträgt und sein Bedarf (unter Einbezug eines Zuschlages) CHF 3'823.95, somit ein monatlicher Überschuss von CHF 122.05, insgesamt CHF 1'464.60, bleibt (act. B.2, E. 3.3.4). Die Kapitalabfindung aus Vorsorge kann nicht zusätzlich angerechnet werden, weil sie in Form des als Geschäftsführer der C. bezogenen Lohns (vergleichbar einer Leibrente) bereits in die Einkommensberechnung eingeflossen ist. Folglich kann der Entscheid der Vorinstanz bezüglich des Einbezugs der Kapitalabfindung aus Vorsorge nicht geschützt werden und ist aufzuheben. 3.4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird. Im Umfang von CHF 1'464.60 ist vom Vorliegen neuen Vermögens auszugehen (E. 2.1.3; s. act. B.1, E. 3.3.5). In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen. Weil die Streitsache spruchreif ist, ist der vorinstanzliche Entscheid entsprechend anzupassen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4. Kosten 4.1.Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung: Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 2'793.80 (act. B.2, E. 1.2). Entsprechend dem Aufwand ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 angemessen, zumal die Gegenpartei keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Der Beschwerdeführer hat zur Hälfte obsiegt. Entsprechend sind die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 auf beide Parteien aufzuteilen und jede hat CHF 250.00 zu tragen. Entsprechend sind auch die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 hälftig auf beide Parteien zu verteilen.

11 / 13 4.2.Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nach der sog. Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung. Nach der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 14/16 vom 29. Juni 2020 E. 4.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b). Da beide Parteien zur Hälfte obsiegt haben, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Weil die Beschwerdegegnerin sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist zudem unklar, ob sie überhaupt vertreten war. 4.3.1. Für Verfahren, die am 1. Januar 2025 rechtshängig waren, gilt Art. 111 ZPO in der altrechtlichen Fassung (Art. 407f ZPO e contrario), die vor dem 1. Januar 2025 galt. Demzufolge werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 4.3.2. Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 geleistet hat. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 sind damit zu verrechnen. Die restlichen CHF 500.00 sind dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die CHF 250.00, die er zu viel bezahlt hat, zurückzuerstatten. 4.3.3. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 geleistet. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 sind damit zu verrechnen. Die restlichen CHF 500.00 sind dem Beschwerdeführer vom Kanton Graubünden zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer die von ihm zu viel bezahlten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 zurückerstatten.

12 / 13

Es wird erkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.Ziffern 1-4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur

vom 17. September 2024 werden aufgehoben und durch folgenden

Entscheid ersetzt:

  1. Die Klage von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des

Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) im

Umfang von CHF 1'464.60 der in Betreibung gesetzten Forderung im

Betrag von CHF 3'158.80 zu neuem Vermögen gekommen ist.

c. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des

Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) wegen

fehlenden neuen Vermögens wird im Umfang von CHF 1'694.20

bewilligt.

d. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen je zur Hälfte zulasten

von A._____ und der B.. e. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden mit dem von A.

geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Differenz

von CHF 500.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet.

f. Die B._____ hat A._____ die von ihm zu viel bezahlten Gerichtskosten

in Höhe von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

g. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00

werden je hälftig A._____ und der B._____ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden mit

dem von A._____ dem Obergericht geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 verrechnet. Die restlichen CHF 500.00 werden A._____ durch

den Kanton Graubünden zurückerstattet.

Die B._____ hat A._____ für die zu viel bezahlten Gerichtskosten

CHF 250.00 zurückzuerstatten.

13 / 13 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
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Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SBK 2024 105
Entscheidungsdatum
17.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026